15.01.2018 – Der Bundesfinanzhof erteilt im Urteil vom 20. März 2017 – Aktenzeichen X R 11/16 – jetzt der begründungslosen, nur „griffweisen“ Zuschätzung der Finanzämter eine erfreuliche Absage.
Im genannten Urteil hatte das Finanzamt bei einem Erotikbetrieb mit Verkaufsshop und Erotikkino eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Teilbereich des Kinos hatte der Steuerpflichtige vergessen, die dort aufgestellten Zahlungsautomaten getrennt auszuzählen, sondern lies alles auf Bankkonto einzahlen. Hierdurch entstand auch nach Auffassung der Finanzrichter ein nicht unerheblicher Buchführungsmängel, der das Ergebnis der betrieblichen Buchführung in Zweifel […]