Unsere Leistungen

Selbstanzeigen

Der Gesetzgeber hat sie in den letzten Jahren komplizierter und teurer gemacht, aber sie hat überlebt: Die Selbstanzeige zur Korrektur steuerlicher Verfehlungen, die Brücke von vollständiger Steuerstrafbarkeit zurück in eine vollständige Straflosigkeit.

Aber die steuerliche Selbstanzeige ist Spezialistensache geworden: Es müssen 10 Jahre Steuerunehrlichkeit aufgearbeitet werden, in vielen Fällen sogar 15 Jahre entgegen dem Wortlaut der Selbstanzeigevorschrift. Das Vollständigkeitsgebot wiegt schwer, hier ist sorgfältige Sachaufklärung gefragt. Die Formalien und der richtige Zeitpunkt müssen stimmen. Und nicht selten: Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige kann sich im Einzelfall als unnötig oder taktisch verfehlt darstellen.

Hier kann nur beraten, wer die steuerlichen und strafrechtlichen Auswirkungen der Selbstanzeige genau vorausplanen kann und das Risiko auf den Feldern der Besteuerung und des Strafverfahrens kennt.

Drei unserer Anwälte verfügen über die seltene Doppelqualifikation eines Fachanwaltes für Steuerrecht und für Strafrecht. Zudem sind wir im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe vertreten. In den Jahren der „CD-Fälle“ haben wir ebenso tiefe Erfahrungen gesammelt wie bei der Beratung und Verteidigung in „Cum-Ex“ und „Goldfinger“-Konstellationen.

Wir wissen, wann eine Selbstanzeige zur Beseitigung eines existenzvernichtenden Strafbarkeitsrisikos zwingend erstattet werden muss, wann sie kontraproduktiv oder unnötig wäre und in welchen Fällen Kosten und Risiken tiefgehend gegeneinander abzuwägen sind.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz in der Selbstanzeigeberatung auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Rufen Sie uns an: Schicken Sie uns ein Fax:
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