Minoggio im August: Vorstellung eines Compliancekonzepts und Tagesarbeit
Compliance, aber richtig
Im August wird Minoggio dem Vorstand eines mittelständischen Konzerns aus Ostwestfalen das in den letzten Monaten von seinen Kollegen und ihm erarbeitete Compliancekonzept vorstellen. Während die größeren, börsennotierten Unternehmen in Deutschland ihre Complianceverantwortlichkeit bereits seit längerem sehen und meistenteils umsetzen, hat der gesunde und auch marktstarke Mittelstand unverändert Nachholbedarf.
Am Anfang steht dabei eine höchst individuelle Risikoanalyse. Danach gilt es, zu den auftretenden Risiken passende und angemessene Complianceregelungen zu erarbeiten. Und sie umzusetzen. Eine solche Umsetzung kann nicht gelingen gegen eine Unternehmenskultur. Ansonsten verbleibt es bei Handbuchseligkeit. Die Implementierung eines wirksamen Compliancesystems ist vielmehr in gleicher Weise als eine rechtliche und eine kommunikative Aufgabe zu verstehen. Erfolg hat man dann, wenn Unternehmensführung und Belegschaft am Ende in gleicher Weise nachvollziehen können, dass auch Compliance den Fortbestand des Unternehmens und der Arbeitsplätze sichert.
Also Nachhaltigkeit. Klingt einfach, ist es in der Umsetzung nicht immer, wenn zuweilen lieb gewonnene Hinterhöfe aufgeräumt und nicht vorzeigbare Keller geputzt werden müssen. Für Vorsorge erhält man bekanntlich keine Auszeichnungen.
Abwechslung garantiert
Ansonsten Tagesarbeit. Eine Hauptverhandlung wegen des Verdachts von Steuer- und Sozialversicherungsvergehen vor einer Großen Wirtschaftsstrafkammer im Ruhrgebiet will vorbereitet werden.
Ebenfalls ist in einer streitig gewordenen Betriebsprüfung in einem Betrieb der Lebensmittelproduktion in nahtloser Zusammenarbeit mit der Steuerberatungseinheit eine umfassende Stellungnahme zu fertigen, um eine nicht mehr plausible Schätzung abzuwenden. Erweist sich eine betriebliche Buchhaltung als nicht vollständig ordnungsgemäß, kann hieraus nach § 162 der Abgabenordnung leicht eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung entstehen – die allerdings zu noch plausiblen Ergebnissen führen muss. Das wird nicht immer eingehalten und kann ansonsten – vornehmlich bei der Besteuerung, nur mit Einschränkungen im Steuerstrafverfahren – zu ungerechtfertigten Steuernachforderungen führen.
Eine strafrechtliche Hauptverhandlung und ein Termin vor dem Finanzgericht stehen unter anderem im August für Bischoff auf dem Programm.
Druck von oben
Im August steht für Bischoff eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht in NRW an. Der Mandant war Chief Financial Officer (CFO) eines Konzerns mit mehreren Tochtergesellschaften. Ihm wird Untreue vorgeworfen. Er soll Gelder für private Zwecke des Geschäftsführers der Muttergesellschaft verwendet und dies dann verschleiert haben.
Wie so oft muss man die Hintergründe betrachten. Persönlich bereichert hat sich der Mandant nämlich nicht. Er wurde von dem Geschäftsführer massiv unter Druck gesetzt. Dieser erklärte auf kritische Nachfrage des Mandanten, es sei alles rechtmäßig, das sei mit der Steuerberatung abgesprochen. Als dem Mandanten weitere Zweifel kamen, änderte sich der Ton. Wenn er nicht tue, was man ihm sage, sei er wohl nicht der richtige für den Posten. Weiterhin wurde gedroht, dass in der Branche niemand einen „Verräter“ beschäftigen würde. Berechtigterweise hatte der Mandant ob der Drohungen Existenzängste und fügte sich, obwohl ihm Zweifel blieben. Das ist durch Mails und Chatnachrichten umfangreich dokumentiert, die der Staatsanwaltschaft im Laufe der Ermittlungen in die Hände fielen.
In sozialer Hinsicht ist das Verhalten des Mandanten verständlich. In strafrechtlicher Hinsicht hingegen sind diese Faktoren leider weitgehend unbeachtlich. Im Ermittlungsverfahren konnte die Sachlage bereits mit der Staatsanwaltschaft besprochen werden. Von dort aus wurde signalisiert, dass man sich eine Einstellung in der Hauptverhandlung vorstellen könnte, wenn der Mandant zur Aufklärung beitrage. Auch das Gericht hat hier Einigungsbereitschaft signalisiert. Angesichts der Beweislage ist das für den Mandanten die beste Möglichkeit, er gilt dann weiterhin als nicht vorbestraft. Eine Hauptverhandlung hätte Bischoff ihm gerne erspart, die Anklage konnte trotz erheblicher Bemühungen nicht verhindert werden.
Steuerliche Anerkennung von Strafverteidigerkosten
Ein steuerlicher „Klassiker“ führt Bischoff im August vor ein niedersächsisches Finanzgericht. Es geht um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten. Gegen den Geschäftsführer der Mandantin, eine GmbH, wurde ein Ermittlungsverfahren geführt. Es ging um Korruptionsvorwürfe, um der Mandantin lukrative Kunden zu erhalten. Der Geschäftsführer wurde durch zwei Kollegen vertreten, deren Honorar die GmbH übernahm. Das Verfahren wurde letztlich gegen eine Geldauflage eingestellt.
Steuerlich machte die Mandantin die Anwaltskosten als Betriebsausgabe geltend sowie die ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs. Beides wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, die Mandantin klagt gegen die Steuerbescheide. Die Frage der steuerlichen Geltendmachung von Strafverteidigerkosten ist mittlerweile höchstrichterlich weitestgehend geklärt. Das Honorar für einen Strafverteidiger ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Gleichwohl hört und liest man immer noch die Ansicht, es gehöre nicht zur beruflichen Tätigkeit, Straftaten zu begehen, daher seien solche Kosten nie beruflich veranlasst. Dieses Argument ist mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr vereinbar (vgl. BFH v. 16.4.2013, Az. IX R 5/12).
Anders sieht es der BFH beim Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerrechnungen. Diese diene dem privaten Interesse des Beschuldigten, daher fehle ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsleistung und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (so BFH v. 11.4.13, Az. V R 29/10).
Eine Jugendstrafsache und eine Betriebsprüfung halten Wehn im August auf Trab.
Beinahe-Katastrophe nach gut gemeinter Idee
Einen für ihn eher seltenen Ausflug in das Jugendstrafrecht unternimmt Wehn Ende August vor einer großen Jugendstrafkammer eines niedersächsischen Landgerichts. Es sind insgesamt sieben Verhandlungstage angesetzt. Bei dem Mandanten handelt es sich um den Sohn einer langjährigen Mandantin, er muss sich wegen versuchten Totschlags verantworten.
Hintergrund war eine Auseinandersetzung im vergangenen Oktober. Der Mandant und eine Gruppe von Freunden waren nach einer Halloween-Party in der Innenstadt unterwegs. Einer der Begleiter des Mandanten führte ein Messer mit sich, da er von einem anderen Jugendlichen vor einigen Tagen ernsthaft bedroht worden war. Dem Mandanten machte dies Sorgen, da dieser Begleiter bereits stark alkoholisiert war. Er fürchtete einen ungewollten Einsatz, falls es zu einer Auseinandersetzung kommen sollte. Er bat deshalb seinen Freund, ihm das Messer zu überlassen, da er selbst noch einigermaßen nüchtern war. Grundsätzlich keine falsche Vorgehensweise.
Wenig später trafen die Freunde tatsächlich auf eine andere Personengruppe. Es entwickelte sich aus nur noch schwer nachvollziehbaren Gründen eine Auseinandersetzung, bei der mehrere Personen zu Boden gingen und mit Schlägen und Tritten traktiert wurden. Während der Auseinandersetzung zückte der Mandant das Messer seines Bekannten und stach in den Oberschenkelbereich einer anderen Person mehrfach ein. Es kam zu starken Blutungen. Der schnell gerufene Notarzt konnte das Schlimmste verhindern. Der Mandant wurde vorläufig festgenommen, im Rahmen eines Vorführtermins jedoch gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt.
Der eigentliche Geschehensablauf ist nach wie vor unklar. Der Mandant vertritt nachvollziehbar die Ansicht, er habe in Nothilfe gehandelt. Dem widerspricht der vermeintlich Geschädigte. Viele der anderen Beteiligten waren zu betrunken, um – zumindest bisher- in die eine oder andere Richtung nachvollziehbare Zeugenaussagen abzugeben. Die Anklage wegen versuchten Totschlags ist in jedem Fall überzogen. Wehn bereitet die Hauptverhandlung und eine Einlassung vor, zusätzlich mehrere Beweisanträge hinsichtlich der Nothilfesituation. Es finden sich z.B. in einem medizinischen Gutachten Hinweise darauf, dass es sich gerade nicht um gezielte Stiche in den Arterienbereich des Oberschenkels gehandelt haben muss.
Schätzung mit falscher Grundlage
Eine Auseinandersetzung mit einem Westfälischen Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung beschäftigt Wehn ebenfalls im August. Bereits seit mehreren Monaten läuft bei seinem Mandanten, der einen Lebensmittelgroßhandel führt, eine Betriebsprüfung. Trotz Kooperation und dem größtenteils gelungenen Bemühen, alle geforderten Informationen und Unterlagen vorzulegen, drohen ein falsches Ergebnis und eine hohe Nachforderung im sechsstelligen Bereich.
Der Grund: Eine fehlerhafte Geldverkehrsrechnung. Das Finanzamt hat eine solche aufgrund einer – fälschlicherweise- angenommenen Schätzungsbefugnis erstellt. Dabei handelt es sich um eine Verprobungsmethode, bei der die Mandantenkonten geprüft werden: Ließen sich die festgestellten Geldausgaben durch die zur Verfügung stehenden Mittel decken? Sollte dies nicht der Fall sein, geht das Finanzamt regelmäßig von nicht erklärten Einnahmen aus.
Bereits der Ansatz des Finanzamtes ist hier fragwürdig. Eine Geldverkehrsrechnung kann nur dann zu belastbaren Ergebnissen führen, wenn die Verhältnisse überschaubar sind. Hier hat es jedoch umfangreiche Geldbewegungen innerhalb und außerhalb des Unternehmens und der Familie des Mandanten gegeben. Schon das Fehlen einer einzigen Einnahme kann deshalb zu einem völlig falschen Ergebnis führen.
Das Finanzamt geht auch von einem falschen Anfangsbestand aus, was der Rechnung jegliche Aussagekraft raubt. Zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten wird Wehn konkret die Fehler der Rechnung aufzeigen und dazu Stellung nehmen. Dabei werden exemplarisch die Geldbewegungen aufgelistet und nachgewiesen, die zu berücksichtigen sind. Sollte das Finanzamt während der Prüfung nicht einlenken, stellt dieser Aufwand bereits eine wichtige Vorarbeit für das dann unvermeidbare finanzgerichtliche Verfahren dar.
Der August steht für Possemeyer im Zeichen mehrerer Hauptverhandlungen vor Landgerichten.
Der Fremde in der eigenen Wohnung?
Possemeyer verteidigt im August eine Mandantin, die sich vor einem Landgericht in Niedersachen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verantworten muss. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, dass sie ihre Wohnung ihrem Freund zur Verfügung gestellt und dieser daraus umfangreiche Betäubungsmittelgeschäfte getätigt hat.
Entscheidend wird sein, ob sich tatsächlich beweisen lässt, dass die Angeklagte Kenntnis davon hatte, was ihr Freund treibt, wenn sie bei der Arbeit ist. Tatsächlich hat der Freund in der Wohnung Drogen verpackt und verschickt. Nach der Arbeit hat er allerdings die Sachen versteckt und seiner Freundin erzählt, er habe zahlreiche Bewerbungen geschrieben. Jedenfalls ist für die Verteidigung nachvollziehbar, dass die Angeklagte ahnungslos war und nichts von den Drogen in ihrer Wohnung wusste.
Nothilfe oder nicht?
In einem anderen Verfahren verteidigt Possemeyer einen Mandanten vor einem Landgericht im Rheinland. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dass er in einem Dönerladen einen anderen Gast mit einem Messer mehrfach in den Bauch gestochen und damit dessen Tod in Kauf genommen haben soll.
Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Niedergestochene – womöglich unter Einfluss von Drogen – die Begleitung des Angeklagten mit einer Flasche angegriffen hatte. Problematisch ist hier, dass der Verletzte seinerseits bereits von seinem Opfer abgelassen hatte und der Angeklagte erst danach das Messer gegen den ursprünglichen Angreifer einsetzt hat.
Damit könnte eine Notwehr- bzw. Nothilfelage, die zunächst bestanden hat, bereits entfallen sein. Die Verteidigung ist allerdings sicher, dass der Angreifer in dieser Situation weiterhin eine Gefahr für sämtliche Personen in seinem Umfeld war. Die vorliegenden Videoaufnahmen lassen diesen Schluss in jedem Fall zu. Das wird in der Hauptverhandlung herauszuarbeiten sein.
Eine Berufungshauptverhandlung und eine bisher schlecht betreute Betriebsprüfung beschäftigen Westermann im August.
Eine Prüfung, viele offene Fragen
Hilfe bei einer Betriebsprüfung steht für Westermann im August auf dem Plan. Der Mandant betreibt mehrere Ladenlokale für feine Lebensmittel in insgesamt vier Städten im Ruhrgebiet. Für die Jahre 2020-2022 führte das zuständige Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, die in mehreren Punkten Probleme bereitet. Hinzu kommt, dass der mit den geschäftlichen Hintergründen vertraute Steuerberater kurz vor Beginn der Prüfung seine Tätigkeit eingestellt und sein Büro geschlossen hat. So sah sich der Mandant mehr oder weniger allein den Prüfern des Finanzamtes und deren Fragen ausgesetzt. Anfragen wurden teilweise lückenhaft oder gar nicht beantwortet. Nunmehr wurde ein Termin zur Abschlussbesprechung angesetzt – es drohen Zuschätzungen und somit Steuernachforderungen in existenzbedrohender Höhe.
Hauptproblem ist ein veraltetes Kassensystem in einem der Geschäfte. Hier konnten bisher lediglich die sogenannten „-Z-Bons“ vorgelegt werden, also die Kassen-Abschlussbelege, die abends nach Ladenschluss an der Kasse erstellt werden. Das Finanzamt verlangt jedoch die Kasseneinzeldaten, die bisher noch nicht vorgelegt worden sind und aufgrund des Typs der Kasse auch nicht mehr vorgelegt werden können. Hier droht das komplette Verwerfen der Kassendaten durch das Finanzamt aufgrund mangelhafter Kassenführung.
Allein dieser Tatbestand eröffnet dem Finanzamt die Möglichkeit der Teilschätzung, hinzu kommen Einzelfragen zur Mittelverwendung und zum Bargeldverkehr.
Der Bericht in seiner aktuellen Form würde zu hohe Nachforderungsbescheiden führen. Deswegen müssen die einzelnen Punkte schnell mit dem Mandanten thematisiert und Nachweise gesammelt werden. Im Rahmen des Abschlussgesprächs besteht noch die Möglichkeit, das Finanzamt von einer zu hohen Schätzung abzubringen.
Unsauberes Urteil mit schweren Folgen
Die Vorbereitung einer Berufungshauptverhandlung im Osten der Republik beschäftigt Westermann ebenfalls im August. Vorangegangen war die Verurteilung der Mandantin vor einem Schöffengericht zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung. Sie war jahrelang als Geschäftsführerin einer Baufirma tätig. Verurteilt worden ist sie wegen des Vorwurfs des versuchten Prozessbetruges in mittlerer sechsstelliger Höhe.
Die Firma war beklagte Partei in einem Zivilprozess. Gegenstand dieses Prozesses war eine Werklohnforderung der Klägerin (diese sollte im Auftrag einer bundesweiten Kette einen Supermarkt errichten). Sie beantragte, die Firma der Mandantin zu verurteilen, ausstehenden Werklohn in Höhe von ca. 500.000 € zu bezahlen. Über ihren Anwalt hatte die Mandantin im Rahmen des Prozesses die Höhe der Forderung bestritten. Es seien lediglich 100.000 € Werklohn offen gewesen. Nach längerer Beweisaufnahme verurteilte das Gericht die Mandantin jedoch zur Zahlung. Es folgte eine Strafanzeige der Gegenseite wegen versuchten Prozessbetruges.
Selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vorwurfs ist das Urteil, insbesondere die fehlende Bewährung, viel zu harsch ausgefallen. Die Mandantin ist nicht vorbelastet. Weitere vorhandene positive Aspekte sind bei der Strafzumessung nicht beachtet worden, so z.B. eine – zumindest teilweise- Schadenswiedergutmachung. Auch die lange Verfahrensdauer von fast zehn Jahren hätte berücksichtigt werden müssen. Vor allem das stabile soziale Umfeld der Mandantin, die eine Familie hat und nach der Insolvenz ihrer Firma schon seit mehreren Jahren in einem anderen Betrieb angestellt ist.
Westermann wird noch vor der Hauptverhandlung die positiven Aspekte und entsprechende Nachweise sammeln und dem Gericht vorlegen. Mindestziel ist eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe.
Arbeit als Zeugenbeistand und in einem Ermittlungsverfahren beschäftigen Hillejan im August.
Hilfe bei Zeugenvernehmung
Hillejan wird im August als sogenannter Zeugenbeistand für eine Mandantin tätig, die von der Polizei zur zeugenschaftlichen Vernehmung geladen worden ist. Sie ist Steuerfachangestellte und arbeitet in einer Steuerberatungssozietät im Münsterland. Der Zeugenladung ist zu entnehmen, dass sich das Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Mandanten des Steuerberatungsbüros richtet. Für diesen erstellte die Mandantin in der Vergangenheit die Finanzbuchhaltung.
Eine polizeiliche Ladung zur Vernehmung ist den meisten Bürgern unangenehm. In vielen Fällen gab es bis dato noch keine Berührungspunkte mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Man weiß nicht, was einen erwartet. Das gilt auch dann schon, wenn man nicht als Beschuldigter sondern „nur“ als Zeuge eine Vorladung erhält. Dass man nervös und unsicher reagiert, ist dabei nicht ungewöhnlich.
Unter Zuhilfenahme eines anwaltlichen Zeugenbeistands – in § 68b StPO ist gesetzlich verankert, dass sich ein jeder Zeuge eines Beistands bedienen kann – lassen sich Fehler vermeiden, die im Rahmen von Zeugenvernehmungen passieren können. Im Vorfeld der Vernehmung hat Hillejan die Mandantin bereits ausführlich über den grundsätzlichen Ablauf einer Vernehmung aufgeklärt und über ihre allgemeinen Zeugenrechte und -pflichten. Dadurch schwindet erfahrungsgemäß schon die erste Nervosität/Ungewissheit von Zeugen.
Während der eigentlichen Vernehmung wird Hillejan der Mandantin dann beratend, unterstützend und gegebenenfalls schützend zur Seite stehen. Er sorgt dafür, dass ihre Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte nicht eingeschränkt werden. Das gilt vor allem bei einer Selbstbelastungsgefahr. Sobald eine solche auch nur im Entferntesten besteht, darf (und sollte) ein Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht unverzüglich und umfassend Gebrauch machen.
Untreuevorwurf als Gipfel des Mobbings
Darüber hinaus verteidigt Hillejan eine Mandantin aus dem Ruhrgebiet, gegen die wegen des Vorwurfs der Untreue ermittelt wird. Als ausgebildete Industriekauffrau ist sie seit Jahren angestellt in einem mittelständischen Unternehmen, das sich auf den Ersatzteilmarkt von Land- und Baumaschinen spezialisiert hat. Die Mandantin wird verdächtigt, bereits seit Längerem Bargelder aus dem Tresor des Betriebs für sich privat entnommen und ferner zu ihren Gunsten Rechnungen manipuliert zu haben. Es wurde Strafanzeige erstattet.
Die Vorwürfe werden vehement bestritten. Seit circa zwei Jahren sieht sich die Mandantin extremen Anfeindungen, ausgehend von einer kleinen Gruppe Mitarbeiter sowie einem Bereichsleiter, ausgesetzt. Der Strafanzeige gingen bereits diverse arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen voraus. Die jetzige Eskalation hebt das „Mobbing am Arbeitsplatz“ allerdings auf eine neue Stufe.
In einer ersten Besprechung kristallisierte sich bereits heraus, dass die Untreue-Vorwürfe komplett haltlos sind. Handfeste Beweise existieren nicht. Auch hat die Mandantin volles Vertrauen und Rückhalt der Geschäftsführung. Hillejan wird gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen und insbesondere die Vorgeschichte umfassend schildern sowie mittels aussagekräftiger Unterlagen die Vorwürfe widerlegen. Er ist zuversichtlich, dass das Ermittlungsverfahren dann zeitnah eingestellt wird.
August 2024 – Gerichtstermine und Rechtsfehlersuche.
Gastrofall aus vergangenen Tagen
Ende August startet für Anke vor einem Landgericht im Ruhrgebiet ein umfangreiches Steuerstrafverfahren. Dabei geht es um nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und nicht gezahlte Lohnsteuer in einem Gastronomiebetrieb. Das Gericht hat acht Verhandlungstermine bis in den Oktober hinein angesetzt. Der Sachverhalt liegt allerdings bereit etliche Jahre zurück. Das Verfahren wurde sprichwörtlich auf die lange Bank geschoben.
Die Mandantin bestreitet die Vorwürfe bis heute und hat dafür mithilfe ihres Steuerberaters bereits gute Argumente vorgetragen.
Der lange Zeitablauf schwächt die Position der Anklage zudem erheblich. Viele der Zeugen leben inzwischen nicht mehr in Deutschland oder sind nur schwer oder gar nicht mehr aufzufinden. Ohne entscheidende Zeugenaussagen wird es für die Staatsanwaltschaft schwierig, den Sachverhalt zweifelsfrei zu rekonstruieren und eine schlüssige Beweisführung zu liefern.
Die Position der Verteidigung ist deshalb klar. Entweder Freispruch nach mehreren Terminen oder zur erheblichen Verfahrensabkürzung eine kurzfristige Einstellung zu Beginn der angesetzten Hauptverhandlung.
Die 3. Instanz
Anke betreut ein strafrechtliches Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht und erstellt hierfür im August eine Revisionsbegründungsschrift. Selbst für Fachleute ist der Ausgang dieser Instanz wegen des äußerst formstrengen Verfahrens oft nicht vorhersehbar. Nach einer Berufung beim Landgericht kann im Revisionsverfahren nur noch geprüft werden, ob Rechtsfehler vorliegen. Dabei darf die Hauptverhandlung nur in engen Grenzen rekonstruiert werden. Die Beweiswürdigung des Tatrichters bleibt meist unberührt, es sei denn, das Urteil selbst weist Widersprüche auf oder widerspricht dem Hauptverhandlungsprotokoll.
Die strafrechtliche Revision erfordert einen speziellen Blickwinkel auf das bisherige Verfahren und erlaubt nur bestimmte Beanstandungen. Im Wirtschaftsstrafrecht sind die Revisionsaussichten etwas besser, weil das Tatgericht im Urteil die Anwendung außerstrafrechtlicher Gesetze klar darlegen muss, wie zum Beispiel Verstöße gegen Steuergesetze, Subventionsvorschriften oder das Außenwirtschaftsgesetz. Informationen aus Urteilen anderer Fachgerichte oder Stellungnahmen von Fachbehörden dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.
Wenn den Berufungsrichtern dabei Fehler unterlaufen, können diese oft direkt aus dem Strafurteil heraus aufgezeigt werden. Solche Fehler können dann die Erfolgsaussichten einer Revision erheblich erhöhen.
Hilfe im Compliancebereich und aus Sicht des Finanzamtes fragwürdige Beratungsleistungen stehen bei Prunzel im August auf dem Plan.
Verbesserungen an einem Hinweisgebersystem
Prunzel und Bischoff beraten im August ein Unternehmen bei der Verbesserung seines Hinweisgebersystems. Seit Dezember 2023 müssen Unternehmen mit 50 Mitarbeitern und mehr ein System bereitstellen, über das Hinweise auf rechtswidriges Verhalten innerhalb des Unternehmens abgegeben werden können. Grundlage dieser Verpflichtung ist das im Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz. Viele Unternehmen sind bei der Einrichtung dieses Systems sogar über die gesetzlichen Anforderungen hinausgegangen und ermöglichen etwa auch anonyme Hinweise.
Unsicherheit herrscht oftmals noch dahingehend, wie mit solchen Hinweisen praktisch umgegangen werden soll. Der Gesetzgeber schreibt nämlich nicht nur vor, dass Hinweise abgegeben werden können, sondern auch, dass diese zeitnah bearbeitet und entsprechende Folgemaßahmen getroffen werden müssen (siehe §§ 17 und 18 HinSchG). Diese Verpflichtung erlegt der Gesetzgeber den Unternehmen auf, ohne die hierbei entstehenden Risiken zu erwähnen. Wird auf den Hinweis nicht ausreichend reagiert, kann nicht nur ein Bußgeld, sondern im schlimmsten Fall eine eigene Strafbarkeit der Verantwortlichen drohen. Vorschnelles Handeln birgt ebenso Risiken: Häufig betreffen Hinweise einzelne Mitarbeiter, deren Ruf und Karriere auf dem Spiel stehen. Hinzu kommen datenschutz- und arbeitsrechtliche Fragen.
Sicherheit bringen hier Routinen und Handlungsanweisungen, wie in solchen Situationen vorzugehen ist. Diese müssen immer an die individuellen Gegebenheiten im Unternehmen angepasst werden.
Guter Rat ist teuer (?)
Weiterhin beschäftigt Prunzel der Fall eines Unternehmers, der (angeblich) zu gut beraten war. Was war passiert? Der Mandant ist Inhaber und Geschäftsführer eines Unternehmens im Bereich der Medizinprodukte. Ihm wird vorgeworfen, überhöhte Betriebsausgaben durch nicht leistungshinterlegte Rechnungen abgesetzt und so Steuern hinterzogen haben. Der Mandant hat mit der Consultingfirma eines Studienfreundes einen Pauschalvertrag geschlossen. Monatlich wurde ein festes Honorar vereinbart, dafür konnte der Mandant jederzeit die Dienste der Consultingfirma in Anspruch nehmen. Neben Dauerleistungen wie „Marktbeobachtung und Analyse“ war die „betriebswirtschaftliche Beratung“ Hauptgegenstand des Vertrags. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Mandanten fiel dem Prüfer auf, dass die Ausgaben (jährlich im sechsstelligen Bereich) sehr hoch waren, ohne dass erkennbare Gegenleistungen erbracht wurden.
Fakt ist: Betrieblich veranlasste Beratungsleistungen sind selbstverständlich als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend zu machen. Fakt ist auch, dass eine „Unangemessenheit“ der Ausgaben (lies: zu viel Geld für zu wenig Leistung) die Geltendmachung dieser Ausgaben als Betriebskosten grundsätzlich nicht berührt. Ausnahme: Wenn ein Bezug zur privaten Lebensführung besteht, § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Hier vertritt der Bundesfinanzhof eine ausgesprochen weite Auslegung: Es genügt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind. Einen solchen sieht das Finanzamt darin, dass Mandant und Geschäftspartner auch privat verbunden sind und u.a. gemeinsam investieren.
Es gibt hier zwei Angriffspunkte: Klassischerweise handelt es sich bei den Fällen von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG um sogenannten „Repräsentationsaufwand“, d.h. der Ferrari als Dienstwagen oder der Mahagonischreibtisch im Büro. Ein Bezug zur privaten Lebensführung kann nicht allein darin bestehen, dass sich Vertragspartner auch privat kennen. Zum anderen ist nachzuweisen, dass Kosten und Leistungen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Maßgebliche Vokabel: Halten die Vereinbarungen einem „Fremdvergleich“ statt? Prunzel ist überzeugt, dass man sowohl das Strafverfahren rasch aus der Welt schaffen und gleichzeitig dem Mandanten die Betriebsausgaben erhalten kann.
Erst noch etwas Vergnügen, dann wieder die Arbeit: komplexe Strafverfahren erwarten Minoggio im Juli.
Der Sachverständige im Verteidigerauftrag
Zunächst macht Minoggio eine Woche lang Urlaub in Südtirol. Natur, gutes Essen, ein bisschen Sport, morgens etwas Kontakt mit dem Büro und ein wenig Arbeit in den aktuell virulenten Mandaten.
Danach steht die Vorbereitung auf im Herbst und Winter anstehende Gerichtsmandate an, im Wesentlichen vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer verschiedener Landgerichte wegen Korruptions– und Steuerhinterziehungvorwürfen. Wie überall ist exakte Vorbereitung im Sinne genauer Analyse der Stichhaltigkeit erhobener Vorwürfe gefragt und die Abstimmung realistischer Verfahrensziele.
Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen beginnt nicht mit dem Beginn einer Hauptverhandlung. Dort zeigen sich viel eher ihre Ergebnisse.
Daneben steht die Abstimmung mit einem in unserem Verteidigungsauftrag tätigen Sachverständigen auf dem Gebiet der Videoanalyse an. In einem EU-Korruptionsverfahren steht die Fälschung umfangreicher Überwachungsvideos zulasten eines Beschuldigten im Raum, mit denen eine Strafanzeige erstattet worden sein soll mit dem Ziel unberechtigter Strafverfolgung und der Zerstörung einer beruflichen Existenz allein durch staatliche Ermittlungen.
Der Umgang mit Sachverständigen im Verteidigungsauftrag ist nicht einfach: Auch qualifizierte Sachverständige lehnen derartige Tätigkeiten nicht selten von vornherein ab. Zum einen scheinen wir Verteidiger an dieser Situation teilweise selbst Schuld zu haben, wenn dem oder der Sachverständigen mit einem Sachverständigenauftrag und der Honorarzusage dafür auch gleich ein gewünschtes Gutachtenergebnis mitgeteilt wird. Keiner seriösen Sachverständigen ist in diesem Fall eine sofortige Ablehnung zu verdenken.
Zum anderen aber haben nicht selten auch unanfechtbar seriöse und hocherfahrene Sachverständige schon erlebt, wie sehr ihre Arbeitsergebnisse plötzlich vor den Behörden und Gerichten sofort und ohne ernsthafte Überprüfung ihrer Sacharbeit in Zweifel gezogen oder abgelehnt werden, weil sie ja „nur“ im Verteidigungsauftrag tätig gewesen sind. Ebenso verfehlt und für eine nüchterne Wahrheitsfindung schädlich.
Darüber hinaus werfen für uns große Ereignisse ihre Schatten voraus und wollen inhaltlich vorbereitet werden, nämlich eine tief gehende Umstrukturierung unserer Kanzlei. Coming Soon!
Bischoff beschäftigt sich im Juli mit einem Fall rund um Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und bereitet einen Erörterungstermin in einer Strafsache vor.
Was zu verzollen?
Bischoff bereitet im Juli eine umfangreiche Stellungnahme in einem Steuer- und Zollstrafverfahren vor. Der Mandant soll aus dem außereuropäischen Ausland Waren importiert und hierbei in Zusammenarbeit mit den Verkäufern systematisch den Kaufpreis zu gering deklariert haben. Tatsächlich sei über Umwege ein höherer Preis gezahlt worden. Hierdurch soll der Mandant den sog. „Transaktionswert“ manipuliert haben.
Der Transaktionswert ist der für eine Ware gezahlte Preis, der Grundlage für die Berechnung von Einfuhrabgaben wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist. Gem. Artikel 70 Abs. 1 des Unionszollkodexes ist für die Bestimmung des Transaktionswertes der „tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis“ maßgeblich, also auch etwa „verlagerte“ Kosten. Hierdurch soll ein hoher sechsstelliger Betrag hinterzogen worden sein. Die umfangreichen Ermittlungsakten enthalten zum Beleg für diesen Verdacht viele Vermutungen, aber wenig konkrete Beweise für das angebliche Vorgehen des Mandanten.
Mittlerweile herrscht Stillstand in dem Verfahren, neue Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar. Bischoff wird nun umfassend Stellung nehmen und darlegen, dass sich der Tatverdacht nicht bestätigt hat und sich auch durch weitere Ermittlungen nicht mehr bestätigen wird. Angesichts der Dauer des Verfahrens und des Umfangs der Akten eine zeitlich anspruchsvolle Aufgabe.
Komplizierte Anstellungsverhältnisse
Weiterhin steht für Bischoff ein Erörterungstermin in einem Strafverfahren an. Die Mandantin ist Geschäftsführerin mehrerer Unternehmen im Bereich der Holzverarbeitung. Sie hatte Arbeitnehmer in einem Unternehmen sozialversicherungspflichtig und in einem anderen Unternehmen geringfügig beschäftigt angestellt. Tatsächlich, so der Vorwurf, sei die geringfügige Beschäftigung nur vorgetäuscht gewesen, um Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.
Der Verdacht war im Rahmen einer Betriebsprüfung entstanden, weil nach Ansicht der Prüfer die Arbeitnehmer tatsächlich die gleiche Tätigkeit ausgeübt hätten. Im Rahmen des Erörterungstermins wird nun zu klären sein, ob eine hinreichende Differenzierung zwischen der Tätigkeit der Angestellten bestand. Der strafrechtliche Verdacht wird zu widerlegen sein. Für den Rest muss eine tragfähige Gesamtlösung gefunden werden.
Gefährliche Nachwirkungen eines alten Strafverfahrens und eine Anklage wegen Steuerhinterziehung stehen im Juli bei Wehn auf dem Plan.
Gefährliches „Zombie“-Verfahren
Wehn muss sich für eine Mandantin um Auswüchse eines totgeglaubten Verfahrens kümmern. Er hatte sie schon vor Jahren vertreten. Damals ging es um Geldbeträge, die sie von dem Mitarbeiter einer Vermögensberatung erhalten haben soll. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen soll sie ihn so manipuliert haben, dass er eine insgesamt sechsstellige Summe auf von ihr kontrollierte Konten überwiesen haben soll. Das Verfahren endete seinerzeit unspektakulär mit einer Einstellung: Der allergrößte Teil der Überweisungen konnte der Mandantin nicht zugeordnet werden, sie hatte ihre Schuld stets bestritten.
Nunmehr war die Staatsanwaltschaft auf weitere angebliche Zahlungen aufmerksam geworden. Ein neues Ermittlungsverfahren gegen die Mandantin ist aufgrund von Verjährung der Vorwürfe nicht möglich – wohl aber ein selbstständiges Einziehungsverfahren.
In diesem Verfahren geht es nicht mehr um Schuld oder Bestrafung, sondern darum, der früheren Beschuldigten angebliche Tatbeute (hier ein hoher fünfstelliger Betrag) zu entziehen. Das Verfahren kann deshalb gefährlich werden. Die Staatsanwaltschaft verfasst eine Antragsschrift (ein Art Anklage im Einziehungsverfahren). Das Gericht entscheidet grundsätzlich durch Beschluss ohne Verhandlung und Beweisaufnahme.
Eine umfassende Verteidigung ist nur möglich, wenn der Anwalt eine mündliche Verhandlung beantragt nach Zustellung der Antragschrift. Sonst schneidet man sich seine Rechte zur Beweisaufnahme ab. Westermann bereitet mit der Mandantin im Juli diese Beweisanträge vor. Er ist zuversichtlich, dass auch im Rahmen dieses Verfahrens finanzieller Schaden abgewendet werden kann.
Vom Geldwäscheverdacht zur Steuerhinterziehung: Ein kurzer Weg
Bereits mit einer Anklage suchte ein Mandant Ende Juni Wehn auf. Er ist Geschäftsführer einer Baufirma aus Niedersachsen und wird beschuldigt, in 15 Fällen Steuerhinterziehung begangen zu haben, sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 30 Fällen.
Er soll im Rahmen seiner Tätigkeit nicht nur mit seiner Firma und mit angemeldeten Arbeitern Aufträge verrichtet haben, sondern auch unter Nutzung von „Firmenmänteln“ samt Schwarzarbeitern. Ihm wird dabei vorgeworfen, diese Firmenmäntel faktisch kontrolliert zu haben. Die Vorwürfe sind ernst zu nehmen, aufgrund der Schadenshöhe von ca. einer Million ist eine Haftstrafe nicht auszuschließen.
Wie in vielen Fällen brachte die Bank des Mandanten den Stein ins Rollen: Über eine Geldwäscheverdachtsanzeige. Zahlungen verschiedener Firmen waren in bar abgehoben worden – für die Bank eine „unerwartete und nicht plausible Veränderung des Kunden-/Transaktionsverhaltens“ und ein „Verdacht auf missbräuchliche Kontonutzung“.
Ein Verfahren wegen Geldwäsche wurde eingeleitet und schnell aufgrund fehlender Anhaltspunkte wieder eingestellt – aber nicht ohne den Vorgang an das örtlich zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung abzugeben. Es folgten Durchsuchung und – nur kurzzeitige- Untersuchungshaft. Nach Akteneinsicht wird Wehn die weitere Verteidigung mit dem Mandanten gemeinsam planen.
Zwei Hauptverhandlungen vor Landerichten im Osten und Westen der Republik erwarten Possemeyer im Juli.
Hauptverhandlung mit dünner Beweisdecke
Im Juli beginnt für Possemeyer ein umfangreiches Verfahren vor einem Landgericht im Ruhrgebiet, in dem es um zahlreiche von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Wohnungseinbruchsdiebstähle einer osteuropäischen Bande gehen wird. Insgesamt 5 Angeklagten werden in 22 Fällen zur Last gelegt, dass sie zumeist in Häuser und Wohnungen eingestiegen sind und großer Beute den Tatort verlassen haben sollen.
Aufgrund von Funkzellenauswertungen und verdeckten Maßnahmen fiel der Verdacht schnell auf zwei Männer aus Albanien, die keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten und sich illegal hier aufhielten. Die Polizei konnte die Handys der beiden Männer auslesen und auswerten. Aufgrund der Chats gerieten drei weitere Personen in Verdacht, sich an den Taten beteiligt zu haben, sie wurden ebenfalls verhaftet und angeklagt.
Die sichergestellten Chats bilden die Grundlage der Anklage gegen unseren Mandanten. Possemeyer ist der Auffassung, dass der Inhalt durchaus verschieden interpretiert werden kann. Allein darauf ein Urteil zu stützen, dürfte schwierig sein, zumal es keine weiteren objektiven Beweise für eine Beteiligung an den Taten gibt. Bei der Wohnungsdurchsuchung ist ebenfalls keine Tatbeute gefunden worden.
Illegale Grenzgänger
Ferner wird Possemeyer im Juli weit in den Osten an die tschechische Grenze reisen. Dort beginnt an einem Landgericht ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte. Ihnen wird zu Last gelegt, dass sie in zahlreichen Fällen EU-Immigranten von Ungarn nach Deutschland geschleust haben sollen. Teilweise sollen bis zu 7 Personen in einem Kleinwagen unbemerkt vom Zoll über die Grenzen nach Deutschland eingereist sein. Die Geschleusten zahlen dafür regelmäßig bis zu 10.000,00 € an die Organisatoren, die das Geld an verschiedene Personen aufteilen u.a. eben auch an die Fahrer. Das Risiko der Entdeckung ist für die Fahrer hoch und die Strafen sind mittlerweile drakonisch. In Deutschland angekommen beantragen die Geschleusten dann Asyl. In diesem Verfahren wurde ein Fahrer auf frischer Tat mit 5 Personen ohne Visa oder Aufenthaltstitel für Deutschland angehalten und festgenommen. Aufgrund seiner Aussage konnten weitere Täter identifiziert und Taten aufgeklärt werden. Dennoch gibt es in der Hauptverhandlung noch einige Punkte, die aufzuklären sind.
Notmaßnahmen zur Linderung der „Nebenfolgen“ zweier Strafverfahren beschäftigen Westermann im Juli.
Erste Hilfe nach Festnahme
Westermann bereitet einen Haftprüfungsantrag in einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges vor. Die Familie des Mandanten hatte sich nach dessen Festnahme im Juni gemeldet. Einsicht in die umfangreichen Akten ist beantragt, Hintergrund sollen bundesweite Immobiliengeschäfte gewesen sein, bei denen zumindest teilweise Gutachten und Behördenschriftsätze gefälscht worden sein sollen. Der Schaden soll in die Millionen gehen, der Mandant bestreitet seine Schuld.
Zuerst geht es darum, gegen die Untersuchungshaft vorzugehen. Aufgrund der abstrakt hohen Straferwartung und eines Zweitwohnsitzes im Heimatland des Mandanten in Südeuropa, hatte der zuständige Amtsrichter Untersuchungshaft angeordnet. Ziel ist es zunächst, aus verschiedenen Richtungen den Haftgrund der Fluchtgefahr anzugreifen. Lebensmittelpunkt des Mandanten und seiner Familie ist zweifellos Deutschland. Die sozialen Bindungen (zwei Kinder, Pflege des zunehmend dementen Vaters) müssen herausgearbeitet und nachgewiesen werden. Der Zweitwohnsitz-ohnehin kaum mehr als eine kleine Ferienwohnung- wird kurzfristig aufgelöst. Ebenso kann eine respektable Kautionssumme kurzfristig angeboten werden.
Informelle Kontaktaufnahmen mit der Staatsanwaltschaft hatten ergeben, dass diese nicht grundsätzlich eine Entlassung aus der Untersuchungshaft ablehnt. Westermann ist zuversichtlich, deshalb durch einen ausreichend begründeten Antrag eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreichen zu können. Zu aller erst bedeutet eine Haftentlassung eine Entspannung der sozialen Krisensituation und ist oft auch ein wichtiger Aspekt bei Beginn der Hauptverhandlung.
Schwere Folgen schon kurz nach Verfahrensbeginn
In einem anderen Verfahren hat erst vor kurzem in den Firmenräumen des Mandanten eine Durchsuchung stattgefunden. Ihm wird Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorgeworfen im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer Baufirma. Hier sind zunächst Notmaßnahmen notwendig. Entgegen einer zunehmend verbreiteten Praxis hatten die Beamten die EDV in den Geschäftsräumen des Mandanten nicht vor Ort gespiegelt, sondern sämtliche PCs und Laptops mitgenommen. Die Folge: Fehlender Zugriff auf für den weiteren Betrieb überlebenswichtige Daten von Kunden und Subunternehmern. Leider war der Mandant auch noch nicht technisch so weit, dass eine zentrale Speicherung der Daten in der Cloud stattgefunden hätte. Alles befindet sich auf lokalen Festplatten.
Seit Tagen ist der Betrieb deshalb eingestellt worden, verärgerte Anfragen von Kunden häufen sich. Existenzbedrohende Schadensersatzforderungen drohen. Hier ist schnelle Abhilfe gefragt, zunächst auf dem „kleinen Dienstweg“. Danach greift man zu einem gerichtlichen Antrag.
Der juristische Kern muss aber dennoch kraftvoll gegenüber den Behörden vertreten werden: Die Staatsanwaltschaft scheint der Ansicht zu sein, dass die EDV als Tatwerkzeug eingezogen werden kann (z.B. aufgrund der Erstellung von Scheinrechnungen). Das ist falsch, und selbst wenn man dieser Ansicht wäre: Das komplette Lahmlegen eines Betriebes mit dutzenden Mitarbeitern wäre unverhältnismäßig. Westermann wird dies zunächst schriftlich erklären unter Aufzeigen etwaiger Schadensfolgen. Wenn die Ermittlungsbehörden sich weiter quer stellen, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Mit oder ohne Selbstanzeige: Hillejan arbeitet im Juli an der Einstellung zweier Steuerstrafverfahren.
Ärger nach Betriebsprüfung
Hillejan vertritt im Juli eine Mandantin aus dem Osnabrücker Umland. Sie ist selbstständig als Raumausstatterin tätig und betreibt zudem noch einen Online-Handel für Möbel und Dekorationsartikel.
Gegen sie wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Dieses hat seinen Ursprung in einer laufenden Betriebsprüfung für die Jahre 2018 bis 2020. Der Betriebsprüfer stellte anhand von Kontrollmitteilungen fest, dass im Prüfungszeitraum Honorareinnahmen im fast sechsstelligen Bereich fehlten. Ferner wird der Mandantin vorgeworfen, sie habe mehrere Geräte für sich privat angeschafft wie zum Beispiel eine Siebträgerkaffeemaschine, einen Laptop und ein Rennrad, diese aber als Betriebsausgaben angesetzt. Daneben traten noch kleinere Fehler in der Buchführung zu Tage, die offenkundig keine bewussten Falschbuchungen darstellen, sondern eher auf fehlende Ordnung zurückzuführen sind.
In einem Fall wie dem vorliegenden führt oftmals die Gesamtbetrachtung mehrerer gefundener Fehler zu der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Läge lediglich ein einzelner Fehler vor, wird häufig nur steuerlich korrigiert. Hier sah sich der Betriebsprüfer aber vermutlich zur Abgabe des Falles an die Straf- und Bußgeldsachenstelle gezwungen aufgrund der unzutreffenden Buchungen in verschiedenen Bereichen, insbesondere bei den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
In einem solchen „Routine-Fall“ geht es vor allem darum, eine steuerlich vernünftige Lösung zu erreichen und parallel zu versuchen, das Steuerstrafverfahren vor dem endgültigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ohne förmliche Sanktion mit zu erledigen. Ziel ist ein Gesamtpaket für beide Verfahren. Hier liegt der Steuerschaden unterhalb von 50.000 €. Die Steuern wird die Mandantin nachzahlen. Zudem hat sie in der Betriebsprüfung über ihren Steuerberater bei der Aufklärung mitgewirkt und ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
Das führt dazu, dass sich im Regelfall eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage verhandeln lässt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Auflage im wirtschaftlich angemessenen Rahmen bleibt. Hillejan ist zuversichtlich, dass das in diesem Fall gelingen wird und die Mandantin zeitnah von der Belastung des laufenden Strafverfahrens befreit werden kann, ohne jedes Gerichtsverfahren und ohne Vorstrafe.
Eile mit Sorgfalt
Im Juli unterstützt Hillejan zudem einen Mandanten aus dem Ruhrgebiet bei einer steuerlichen Selbstanzeige gemäß § 371 AO.
Dabei ist Eile und Sorgfalt geboten. Es müssen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die in der Vergangenheit nicht vollständig angegeben wurden, nacherklärt werden. Hillejan steht dazu bereits in engem Austausch mit dem Steuerberater des Mandanten. Bei vollständiger Berichtigung der unvollständigen Angaben und Zahlung der daraus resultierenden Steuern inklusive aller Zinsen führt das zur Straffreiheit. Die bislang unvollständige Erklärung der Einkünfte hätte für den Mandanten strafrechtlich dann keine negativen Folgen.
Eine solche Selbstanzeige ist häufig unter zeitlich hohem Druck zu erstellen. Wenn nämlich dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt gegeben werden sollte, dass die Finanzverwaltung wegen der bislang nicht erklärten Einkünfte schon von sich aus eine Prüfung angeordnet oder Ermittlungen aufgenommen hat, kann keine Straffreiheit mehr eintreten. Ferner dürfen in der Hektik bei der Erstellung der Selbstanzeige keine (Flüchtigkeits-)Fehler unterlaufen. Die bislang nicht erklärten Einkünfte müssen korrekt und in vollem Umfang nacherklärt werden. Geschieht das nicht, tritt ebenfalls keine Straffreiheit ein. Um etwaige Übertragungs- oder Rechenfehler zu vermeiden ist deshalb die Hinzurechnung von Sicherheitszuschlägen sinnvoll.
Hillejan ist zuversichtlich, dass die bislang unversteuerten Einkünfte des Mandanten so nacherklärt werden können, dass für den Mandanten Straffreiheit eintritt. Der Steuerberater und auch der Mandant selbst unterstützen dabei, insbesondere mit der Berechnung des korrekten Zahlenwerkes. Ein Steuerstrafverfahren kann in diesem und ähnlich gelagerten Fällen mit dem probaten Mittel der Selbstanzeige zügig und folgenlos beendet werden. Es gibt sie immer noch, die „goldene Brücke zur Straffreiheit“.
Juli 2024 am runden Tisch mit den Behörden und Vorbereitung einer klarstellenden Erklärung.
Der schonende Weg aus der Ermittlung
Nach ein paar entspannten Urlaubstagen greift Anke im Juli wieder ins Geschehen ein.
An der Nordseeküste wird einer Bauunternehmerin in einem Steuerstrafverfahren vorgeworfen, mehrere Wohnhäuser für Freunde gebaut zu haben, ohne Lohnkosten zu berechnen.
Die Löhne sollen „schwarz“ an Angestellte geflossen sein. Anscheinend wurden die Häuser nach Feierabend in Gemeinschaftsaktionen der Dorfbewohner nach dem Prinzip „eine Hand wäscht die andere“ gebaut. Um diese Situation zu klären und ein langwieriges Verfahren mit vielen Zeugen zu vermeiden, ist ein Termin beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen angesetzt. Dabei soll geprüft werden, ob eine Einigung mit wenigen Zuschätzungen möglich ist. Ein Gesamtpaket muss geschnürt werden, das sowohl die steuerlichen Konsequenzen abdeckt als auch eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht.
Da die Steuern in jedem Fall als Schadenswiedergutmachung gezahlt werden, die Mandantin nicht vorbelastet ist und aktiv zur Aufklärung beiträgt, sollte eine Einstellung gegen eine Geldauflage möglich sein.
Streaming mit Folgen
Anke bereitet eine Stellungnahme im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft in einem Fall von gewerbsmäßigem Bandenbetrug vor.
Dem Mandanten und seinen Mitbeschuldigten wird vorgeworfen, einen Online-Service für Streaminganbieterzugänge betrieben zu haben. Dabei wurden Nutzerdaten von Diensten wie Netflix und Disney+ verkauft, sodass viele Nutzer für einen Bruchteil des normalen Abonnementpreises die Inhalte schauen konnten. Es steht eine Strafbarkeit wegen schweren Betruges im Raum, da die Staatsanwaltschaft von einer Bande und gewerbsmäßiger Tätigkeit ausgeht. Der Mandant soll die Mitbeschuldigten durch IT-Dienstleistungen wie die Erstellung von Websites unterstützt haben.
Die Verteidigung zielt darauf ab, zwischen Mittäterschaft und der weniger schwer zu bestrafenden Beihilfe zu unterscheiden. Was war das Interesse des Mandanten am Erfolg der Tat? Wie bedeutend war sein Beitrag?
Bereits im Ermittlungsverfahren muss gezeigt werden, dass der Mandant höchstens ein untergeordneter Gehilfe und kein Haupttäter war. Angesichts des potentiellen Millionenschadens kann diese Unterscheidung den für einen Betroffenen fundamentalen Unterschied zwischen einer Bewährungsstrafe und einer Haftstrafe bedeuten.
Ein Nachfolgestreit mit Folgen für einen Unbeteiligten und ein Identitätsdiebstahl beschäftigen Prunzel im Juli.
Haftung des „faktischen Geschäftsführers“?
Im Juli beschäftigt Prunzel ein steuerliches Haftungsverfahren. Der Mandant war langjähriger Arbeitnehmer eines Logistikunternehmens aus NRW. Dort war er in leitender Position tätig und aufgrund seiner langjährigen Unternehmenskenntnis die „rechte Hand“ der Geschäftsführung. Er selbst wollte hingegen nie Teil der Geschäftsführung sein. Der alternde Unternehmensgründer gab erst spät die Geschäftsführung aus der Hand, blieb aber Alleingesellschafter. Nach seinem plötzlichen Tod vererbte er die Unternehmensanteile an seine 5 Kinder. Leider kam es unter diesen zum Streit. Zu allem Unglück erkrankte die Geschäftsführerin schwer und konnte ihre Funktion nicht mehr ausüben. Das Unternehmen war deshalb praktisch von einem Tag auf den anderen ohne Geschäftsführung. Unter den Kindern war der Streit inzwischen eskaliert, sodass kein neuer Geschäftsführer bestimmt wurde.
Notgedrungen sprang der Mandant ein und managte das Unternehmen übergangsweise. Der Erbenstreit führte zur Handlungsunfähigkeit des Unternehmens, nach kurzer Zeit musste Insolvenz angemeldet werden. Es blieben hohe Steuerschulden. Das Insolvenzverfahren wird wohl Jahre dauern, die Gesamtverbindlichkeiten werden nicht ansatzweise befriedigt werden können. Das Finanzamt wendete sich daher an den Mandanten und erließ einen Haftungsbescheid, gestützt auf § 69 AO. Hiernach haftet der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen für Steuerschulden der Gesellschaft. Gem. § 35 AO gilt das auch für nur „faktische“ Geschäftsführer, also Personen, die wie ein Geschäftsführer auftreten, ohne formal dazu bestimmt worden zu sein. Die große Frage ist hier: Hat der Mandant so gehandelt? Prunzel ist überzeugt, dass das nicht der Fall ist. Nie hat der Mandant gegenüber Mitarbeitern oder Kunden behauptet, für die GmbH vertretungsberechtigt zu sein. Vielmehr wurde er in diese Rolle gedrängt, da sich jeder an ihn gewandt und um Hilfe gebeten hatte. Der Haftungsbescheid kann keinen Bestand haben.
Ein Fall von Identität
Weiterhin beschäftigt Prunzel im Juni ein Fall von „Identitätsdiebstahl“. Dem Mandanten wird Geldwäsche vorgeworfen. Er soll Geld aus kriminellen Onlinegeschäften für die Täter in Empfang genommen und dann über Kryptowährungen „gewaschen“ haben. Hierzu habe er im Ausland diverse Konten eröffnet, auf die jeweils hohe Summen überwiesen und dann von dort weitertransferiert wurden. Er versichert hingegen glaubhaft, dass er hiermit nichts zu tun habe. Und tatsächlich erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Vorwürfe zutreffen.
Der Mandant ist strafrechtlich völlig unbelastet, lebt in soliden Verhältnisse. Es gibt keinerlei Hinweis auf unbekannte Vermögenszuflüsse. Der Verdacht ist, dass er Opfer von Identitätsdiebstahl, sog. „Phishing“ geworden ist. Prunzel wird dies in einer Stellungnahme darlegen.
Unberechtigte Korruptionsvorwürfe gegen einen Sparkassenvorstand und eine Revisionsbegründung beschäftigen Minoggio im Juni.
Strafe bei Verdacht
Minoggio wird sich im Juni mit der zunächst außergerichtlichen Verteidigung eines Sparkassenvorstandes aus Süddeutschland gegen Vorwürfe korruptiven Verhaltens befassen. Persönliche, an sich erlaubte und bekannte Geschäftsbeziehungen des Vorstandes zu einer Immobiliengruppe waren aufgefallen, als gleichzeitig das erhebliche Kreditengagement dieser Immobiliengruppe bei der Bank auf den Prüfstand geriet. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die jetzt erhobenen Vorwürfe einer Verquickung dieser Funktionen und einer verdeckten Bereicherung bewusst lanciert wurden, um dem Vorstand persönlich zu schaden und ihn auch mithilfe des Drucks von Bankaufsichtsbehörden zum Ausscheiden zu bringen.
Dem wird man wirksam begegnen können. Der Vorstand hatte peinlich darauf geachtet, dass der potentielle Interessenkonflikt bei Begründung und Ausweitung des Kreditengagements in der Bank bekannt wurde und hatte an den entsprechenden Beschlussfassungen bewusst nicht teilgenommen. Das alles ist dokumentiert.
Also objektiv nur Schall und Rauch – aber subjektiv trotzdem höchst gefährlich: Auch später mangels Tatverdacht eingestellte Ermittlungsverfahren haben nicht selten schon Berufskarrieren unwiederbringlich beeinträchtigt oder zerstört. Als Strafverteidiger gilt es praktisch von der ersten Minute an, sich auch diesen Gefahren entgegenzustellen, zuweilen in enger Zusammenarbeit mit PR-Krisenagenturen und/oder bankenaufsichtsrechtlich ausgerichteten Kolleginnen und Kollegen. Teamwork ist angesagt, nicht unbedingt immer ein Steckenpferd von als Einzelkämpfer ausgebildeten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Falsche Erinnerungen – falsches Urteil?
Darüber hinaus wird für Minoggio im Juni voraussichtlich eine Revision gegen ein landgerichtliches Urteil aus Hamburg wegen sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Bundesgerichtshof zu begründen sein. Glaubt man dem Bericht des sehr erfahrenen und seriösen Instanzverteidigers, hatte das Tatgericht trotz einem die Vorwürfe vollständig bestreitenden Angeklagten und lediglich einer einzigen, minderjährigen Tatzeugin darauf verzichtet, die so genannte Erstaussagesituation bei Erhebung der Vorwürfe peinlich genau zu überprüfen und ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen.
Diese Verfahrensweise entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und dem Stand der Wissenschaft in der Aussagepsychologie. Mittlerweile ist bekannt und unumstritten, dass „false memories“ bei der vermeintlichen, aber objektiv unsachgemäßen Aufdeckung von Missbrauch kindlichen und Jugendlichen Zeugen in einer Weise „eingepflanzt“ werden können, dass tatsächlich nicht stattgefundene Erlebnisse subjektiv als Tatsachen felsenfest geglaubt und in Strafverfahren behauptet werden.
Bischoff verteidigt im Juni einen Bauunternehmer gegen falsche Vorwürfe und bereitet eine Revision vor.
Anlagevermögen überbewertet?
Im Juni beschäftigt Bischoff der Fall des Geschäftsführers eines Bauunternehmens aus Süddeutschland. Dieses plante die Entwicklung eines Windparks, Finanzierungsvolumen im hohen zweistelligen Millionenbereich. Als Investoren konnten mehrere Kreditinstitute gewonnen werden. Seitens des Unternehmens stand wenig Eigenkapital zur Verfügung. Dementsprechend verlangten die Banken umfangreiche Sicherheiten. Besichert wurden die Kredite durch Unternehmensvermögen, namentlich Immobilien und Baumaschinen.
Im Laufe des Projektes kam es aufgrund verschiedener Faktoren zu einer Erhöhung des benötigten Kapitals. Es folgten Verhandlungen mit den Investoren über eine Nachfinanzierung. Diese machten weitere Kredite von einer externen Due-Diligence-Prüfung abhängig. Ergebnis dieser Prüfung war, dass die bereits gegebenen Sicherheiten massiv überbewertet gewesen sein sollen. Tatsächlich hatte insbesondere das Immobilienportfolio des Unternehmens in der Zwischenzeit an Wert verloren. Grund dafür waren diverse Faktoren, die sich allerdings erst im Nachhinein konkret realisiert hatten. Die Prüfer kamen zu dem Ergebnis, dass diese Faktoren schon im Zeitpunkt der ersten Bewertung angelegt waren und damit bei den Wertermittlungen hätten einberechnet werden müssen. Im Ergebnis scheiterte die Nachfinanzierung, das Projekt musste einstweilen auf Eis gelegt werden.
Es folgten Strafanzeigen und ein Ermittlungsverfahren wegen Kreditbetrugs. Nach Überprüfung der Unterlagen und in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen ist für Bischoff klar, dass der Vorwurf unbegründet ist. Alle wesentlichen Informationen waren transparent vorgelegt worden, die Bewertung vertretbar. Dass man im Nachhinein seitens der Investoren anscheinend „kalte Füße“ bekommen hat, begründet keine Strafbarkeit.
Revision im Steuerstrafverfahren
Weiterhin bereitet Bischoff eine Revisionsbegründung in einem Steuerstrafverfahren vor. Dem Mandanten wird vorgeworfen, als Verantwortlicher mehrerer Restaurants über Jahre ein System von Schwarzeinkäufen und Schwarzverkäufen (sog. „Doppelverkürzung“) entwickelt und betrieben zu haben. Der Steuerschaden soll enorm sein. Wirklich handfeste Beweise konnten trotz mehrjährigem Ermittlungsverfahren nicht gefunden werden. Stattdessen wurde durch Verprobungen und Schätzungen der angebliche Schaden ermittelt. Schon im Ermittlungsverfahren wurde kritisiert, dass aufgrund der Kombination diverser Schätzungsmethoden das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Auch die Höhe des Steuerschadens erscheint wirtschaftlich gesehen realitätsfern. Dem Landgericht genügte die Schätzung und so wurde diese lediglich mit sog. „Sicherheitsabschlägen“ ins Urteil übernommen.
Zu Unrecht, wie Bischoff meint. Obwohl Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren eng zusammenhängen, sind es doch unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen. Das Strafgericht darf nicht einfach die Zahlen aus dem Besteuerungsverfahren übernehmen, schon gar nicht, wenn diese auf einer zweifelhaften Grundlage oder einer allzu groben Schätzung beruhen. Das Urteil kann somit keinen Bestand haben.
Die Verteidigung in einem Verfahren mit grenzüberschreitendem Sachverhalt und ein steuerlicher Haftungsfall stehen im Juni bei Wehn auf dem Programm.
Handel mit Phantom-Lebensmitteln?
Wehn beschäftigt im Juni die Vorbereitung einer Hauptverhandlung vor einem Landgericht in Niedersachsen. Die Mandantin ist angeklagt, mit ihrer Firma in 30 Fällen keine oder falsche Steuererklärungen abgegeben zu haben. Die Gesamt-Steuerverkürzung soll bei fast 1,5 Millionen € liegen.
Die GmbH handelte europaweit mit Lebensmitteln. Eingekauft wurde diese in den Niederlanden, weiterverkauft in andere europäische Länder. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung waren dem Finanzamt verschiedene Sachverhalte aufgefallen, die letztlich zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt haben. So waren innergemeinschaftliche Lieferungen in fast siebenstelliger Höhe in einem Zeitraum erklärt worden, in dem die Firma nach Ansicht des Finanzamtes noch nicht nach außen aufgetreten ist (Internetauftritt usw.). Außerdem sei der Weg der Waren oft nicht nachvollziehbar. Speditionsrechnungen konnten nicht immer vorgelegt werden. Außerdem seien die Empfänger der Warenmengen „verdächtig“, da als Abnehmer für die gelieferten Mengen angeblich zu klein.
Wehn hatte zu den Vorwürfen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausführlich Stellung genommen. Zwar wies die Dokumentation der Firma einige Lücken auf – grundsätzlich sind aber weder am Umfang, noch an den Beteiligten der Geschäfte strafrechtlich relevante Zweifel angebracht. Die hohen Umsätze trotz angeblich fehlendem Außenauftritt sind schnell erklärt: Die Betreiberin der Firma ist den beteiligten Händlern teils seit Jahrzehnten bekannt, die Firma am Markt etabliert. Ein fehlender Internetauftritt spielt dabei keine Rolle. Lücken in der formellen Dokumentation der Lieferungen können ebenfalls z.B. durch Nachrichten zwischen der Mandantin und den Speditionen gefüllt werden. Wehn bereitet für die Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge vor.
Szenen einer Ehe
In einem Einspruchsverfahren bereitet Wehn eine Stellungnahme gegenüber einem Finanzamt in Baden-Württemberg vor, um die Aufhebung eines Haftungsbescheides zu erreichen. Das Finanzamt geht dabei davon aus, dass die Ehefrau des Mandanten zusammen mit zwei anderen Beteiligten eine GbR gegründet hatte und diese dem Land Steuern in mittlerer sechsstelliger Höhe aus Immobiliengeschäften schuldet. Darüber hinaus sollen die Beteiligten der GbR auch Steuerhinterziehung begangen haben.
Der Mandant war an dieser GbR nicht beteiligt, dennoch droht das Finanzamt nun, einen Haftungsbescheid zu erlassen. Anknüpfungspunkt für diese Haftung ist, wie in vielen solcher Fälle, die Bereitstellung eines Kontos. Dadurch habe der Mandant Beihilfe zu der Steuerhinterziehung seiner Ehefrau und der anderen Beteiligten geleistet. Durch verschiedene Überweisungen habe er es ermöglicht, dass Umsätze im hohen sechsstelligen Bereich aus der GbR verschleiert worden seien.
Zunächst war vor dem Finanzgericht über den Steueranspruch gegen die GbR entschieden worden. Nachdem dieser rechtskräftig festgestellt worden war, wendete sich das Finanzamt dem Mandanten als angeblichem Haftungsschuldner nach § 71 AO zu. Hier muss gegenüber dem Finanzamt der Mandant gegen diesen Beihilfevorwurf „verteidigt“ werden. Voraussetzung für eine Haftung ist das Vorliegen eines Vorsatzes bezüglich der angeblichen Steuerhinterziehung durch die Ehefrau. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Wehn wird dies im Rahmen der Einspruchsbegründung darlegen. Erreicht werden muss auch die Aussetzung der Vollziehung, notfalls durch Eilantrag beim Finanzgericht.
Von Körperverletzung bis zum versuchten Totschlag: Hauptverhandlungen für Possemeyer im Juni.
Enthemmung durch Alkohol, auch ohne Torkeln und Lallen
Possemeyer verteidigt im Juni in einem Verfahren vor einem Landgericht im Sauerland wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung (Messerangriff auf einer öffentlichen Kirmes). Der Mandant soll in einem zunächst verbal geführten Streit ein Messer aus einer Tasche gezogen haben und damit auf den Widersacher eingestochen haben. Der Geschädigte würde im Bauch- und Brustbereich getroffen und musste sich einer Notoperation unterziehen.
In der Hauptverhandlung wird zu überprüfen sein, ob der Mandant aufgrund seines hohen Alkoholkonsums überhaupt zur Tatzeit schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 Strafgesetzbuch war. Dabei ist die Blutalkoholkonzentration regelmäßig neben anderen ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine mögliche erhebliche Verminderung der sogenannten Steuerungsfähigkeit.
Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung oder gar Aufhebung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe. Dabei kommt der Frage der Alkoholgewöhnung als möglichem Beweisanzeichen erhebliche Bedeutung zu. Das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit können bei hoher Alkoholgewöhnung weit auseinanderfallen und selbst bei hochgradiger Alkoholisierung können grobmotorische Fähigkeiten erhalten bleiben. Eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist weder zwingend noch regelmäßig von schweren ins Auge fallenden Ausfallerscheinungen begleitet.
In der Hauptverhandlung werden unmittelbare Tatzeugen zur Frage vernommen, wie die körperliche Konstitution des Angeklagten zur Tatzeit war. Darüber hinaus wird ein Sachverständiger versuchen festzustellen, inwieweit eine Alkoholgewöhnung Einfluss auf die Wirkung des Alkohols bei dem Angeklagten hat, oder ob er -alkoholbedingt- von einer Notwehrsituation ausging.
Strafe ohne Ende?
In einem anderen Verfahren vor einem Landgericht geht es u.a. um die Frage, ob der Mandant nach § 63 Strafgesetzbuch als Maßnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus unterzubringen ist. Ein Anklagevorwurf ist ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung mit einem Messer. Sicher ist bereits jetzt, dass er aufgrund einer schweren Psychose und der Einnahme von Kokain zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war.
Vor Anordnung einer so belastenden Maßregel ist aber immer – neben anderen Voraussetzungen – zu prüfen, inwieweit sich die etwaige Gefährlichkeit bereits durch andere Maßnahmen nachhaltig vermindern lässt. In diesem Fall ist es der Verteidigung gelungen, mit dem krankheitseinsichtigen Mandanten ein umfassendes Behandlungskonzept in einem gesicherten Umfeld zu organisieren, so dass der Zwang zu einer Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus – oftmals länger als eine ausgeurteilte Strafe- nicht mehr besteht.
Eine Berufungshauptverhandlung und Vorwürfe wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung beschäftigen Westermann im Juni.
Über das Ziel hinaus
In einem Berufungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges hatte sich ein Mandant Anfang des Jahres an Westermann gewandt. Nunmehr steht im Juni die Hauptverhandlung vor einem Landgericht im Münsterland an. Es geht um viel: Der in der ersten Instanz noch anderweitig verteidigte Geschäftsführer einer Kette von Autohäusern war zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er in einem Dutzend Fälle Anzahlungen von Kunden für Luxusautos in Empfang genommen hat, ohne die Fahrzeuge liefern zu können. Mehrere Kunden erstatteten Strafanzeige. Aufgrund des sechsstelligen Schadens und einer – wenn auch schon länger zurückliegenden- einschlägigen Vorstrafe war das Gericht der Ansicht, hier eine Haftstrafe verhängen zu müssen.
Das Urteil überzeugt nicht. Wie so viele Unternehmer litt der Mandant unter den Folgen der Corona-Krise. Die Umsätze brachen ein, langjährige Lieferbeziehungen wurden beendet. Dennoch lässt insbesondere die interne Korrespondenz keinen anderen Schluss als den zu, dass er ernsthaft versucht hatte, die Fahrzeuge zu besorgen. Vorwerfen lassen muss er sich, dass er tatsächlich mit zunehmender Dauer der Krise die Vorschüsse teilweise anderweitig verwendet hat – allerdings nicht privat, sondern um sein Unternehmen über Wasser zu halten. Ebenfalls nur ungenügend gewürdigt hat das Gericht die Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung. So hatten alle Kunden zumindest einen Teil des Geldes zurückerhalten, in der Zeit zwischen Urteil und der kommenden Berufungsverhandlung sogar noch mehr.
Da es sich bei der Berufung um eine weitere Tatsacheninstanz handelt, besteht Spielraum für neuen Vortrag und neue Beweise. Westermann hat eine Reihe neuer Beweisanträge vorbereitet, um dem Gericht die Tatsachen einzuführen, die für den Mandanten sprechen und in der ersten Instanz nur unzureichend beachtet worden sind.
Die verschwundenen Druckmaschinen
Umsatzsteuerhinterziehung und Urkundenfälschung lauten die Vorwürfe gegen einen neuen Mandanten. Er ist Jungunternehmer und Geschäftsführer einer Firma für Zubehör für Solaranlagen, insbesondere Speichersysteme. Haupttätigkeitsfeld ist die Erforschung und Konstruktion effizienterer Stromspeicher für den Hausgebrauch. Unterstützt wird die Firma unter anderem durch Zuwendungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und verschiedenen Forschungszentren. Das BMWi zahlt dabei die mit der Projektförderung zusammenhängenden Eingangsrechnungen direkt in Höhe der Nettobeträge, der Mandant zahlt die Umsatzsteuer. So wurden z.B. ein halbes Dutzend industrielle 3d-Drucker zur Fertigung von Einzelteilen erworben.
Folgerichtig hatte der Mandant Vorsteuern in insgesamt mittlerer sechsstelliger Höhe geltend gemacht, die zumindest teilweise auch ausgezahlt worden sind. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung sollen nun Unregelmäßigkeiten aufgefallen sein. Der Mandant hatte die Zahlungen der Umsatzsteuer durch Kontoauszüge nachgewiesen. Nach Ansicht des Finanzamtes soll dieses Konto aber zum Zeitpunkt der Zahlung bereits nicht mehr bestanden haben – man vermutet Fälschung des Kontoauszuges. Darüber hinaus bezweifelt das Finanzamt grundsätzlich die Anschaffung der Drucker – bei einer Begehung der Firma seien diese nicht aufzufinden gewesen. Dies liefe letztlich auf den Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung durch ungerechtfertigte Vorsteuer hinaus.
Zumindest zu einem großen Teil sind die Vorwürfe falsch. Die Ermittlungen waren bisher oberflächlich. Insbesondere die Fertigungsmaschinen sind erworben, aber noch nicht geliefert worden. Das kann auch nachgewiesen werden. Die Buchhaltung in der noch jungen Firma entspricht zwar nicht immer dem notwendigen Standard, grundsätzlich können aber alle Anschaffungen belegt werden. Bei dem vorgelegten Kontoauszug handelt es sich schlicht um eine Verwechslung. Westermann wird dies in einer umfangreichen Stellungnahme darlegen, Ziel ist die kurzfristige Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht.
Das Ende einer Hauptverhandlung und eine Mandantin, die mehr Opfer als Täterin ist: Das beschäftigt Hillejan im Juni.
Neuanfang notwendigerweise
Im Juni verteidigt Hillejan einen Mandanten wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung vor einem Schöffengericht im Münsterland. In dem Verfahren wurden während des zweiten Hauptverhandlungstages durch die Staatsanwaltschaft plötzlich mehrere Ordner mit umfangreichen Unterlagen vorgelegt. Diese enthalten angebliche Beweismittel und sollen die Täterschaft des Mandanten begründen.
Selbstverständlich wurde schon im Ermittlungsverfahren und zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung (ergänzende) Akteneinsicht beantragt und gewährt. Die jetzt vorgelegten Unterlagen waren bislang nicht enthalten und sind der Verteidigung neu. Hillejan muss das neue Material nun sichten, mit dem Mandanten ausführlich erörtern und die Verteidigungsstrategie überprüfen.
Aufgrund des erheblichen Umfangs der neuen Unterlagen wird Hillejan einen Aussetzungsantrag stellen. Das ist möglich, wenn es aufgrund einer veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Aus Gründen der Waffengleichheit muss die Möglichkeit gegeben sein, neue Akteninhalte in Ruhe durchzusehen, aufzuarbeiten und zu besprechen.
Schon nach erster grober Durchsicht wird deutlich, dass das nicht innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Eine bloße Unterbrechung (von maximal drei Wochen) wird sicher nicht ausreichen. Deshalb ist das Verfahren auszusetzen mit der Folge, dass zu einem späteren Zeitpunkt wieder alles „auf null“ gestellt ist und bei Tag 1 begonnen wird. Das kann für die Verteidigung auch taktische Vorteile haben.
Wäsche wider Willen
Ferner vertritt Hillejan eine Mandantin aus dem Ruhrgebiet wegen des Vorwurfs der Geldwäsche. Ihr wird zur Last gelegt, dass sie als sogenannte Finanzagentin tätig gewesen sei.
In der Regel stellen „Finanzagenten“ – oftmals unwissentlich – ihr Bankkonto zur Verfügung damit, darauf Gelder aus vorangegangen (Betrugs-)Taten gutgeschrieben werden. Diese werden dann weitergeleitet gegen eine kleine Provision. Die Überweisungen erfolgen meist ins Ausland, wo sich die Spur des Geldes verläuft oder nur sehr schwer nachzuverfolgen ist.
Die Situation der Mandantin ist ähnlich. Nach einer Geldwäscheverdachtsanzeige der Bank wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet. Die Bank hatte ein unübliches Transaktionsverhalten festgestellt. Innerhalb kurzer Zeit gingen diverse Beträge von verschiedenen Personen auf dem Konto der Mandantin ein. Meist mit Verwendungszweck im Zusammenhang mit Krypto-Kapitalanlagen. Die Gutschriften wurden unmittelbar im Anschluss an ein Kryptowährungskonto im Ausland weitergeleitet. Insgesamt ca. 520.000 €.
Im Ergebnis ist die Mandantin selbst Opfer eines Online-Betrugs geworden. Im Internet ist sie auf eine auf sie seriös wirkende Krypto-Kapitalanlage aufmerksam geworden. Es folgten mehrere Telefonate mit eloquenten und einwandfrei Deutsch sprechenden Herren, die sie „um den Finger wickelten“ und ihr die vermeintliche Kapitalanlage als völlig sicher und mit hohen Gewinnen anpriesen. In dem Zuge ließ sie mittels einer Software den Fernzugriff auf ihren Laptop zu, damit angeblich alles für die Kapitalanlage eingerichtet werden konnte. Dabei gewährte sie auch Zugriff auf ihr Online-Banking.
Innerhalb weniger Wochen leiteten die Anlagebetrüger so ca. 25.000 € aus dem eigenen Vermögen der Mandantin und zudem die beschriebenen ca. 520.000 € anderer Betrugsopfer weiter ins Ausland. Die Mandantin wurde dabei mittels gefälschter Tabellen getäuscht und in Sicherheit gewogen, dass alles wie geplant laufe und sich die „Investitionen“ schon deutlich vermehrt hätten.
Hillejan wird der Staatsanwaltschaft in einer umfassenden Stellungnahme das tatsächliche Geschehen darlegen und die Einstellung des Verfahrens beantragen. Er ist zuversichtlich, dass die Staatsanwaltschaft dem folgen wird
Gefälschte Versicherungsverträge und die Folgen einer Durchsuchungsaktion: Zwei der Mandate, die Anke im Juni bearbeitet.
Ausloten einer Einstellungsmöglichkeit
In einem Ermittlungsverfahren bei einer Staatsanwaltschaft im Rheinland verteidigt Anke eine Mandantin gegen den Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs.
Die Ermittler gehen davon aus, dass sie Unterschriften auf Versicherungsverträgen gefälscht habe, um Boni und Provisionen zu erhalten. Die Versicherungsgesellschaft sei dadurch geschädigt worden.
Anke muss nun gemeinsam mit der Mandantin die vermeintlich problematischen Verträge nachvollziehen und den Sachverhalt für die Ermittlungsbehörden aufbereiten. Besonders kompliziert ist die Ermittlung des vermeintlichen Schadens. Es wurden nicht alle Verträge widerrufen und die Versicherung hat in vielen Fällen auch Prämien erhalten. Eine Rolle wird auch das geführte Stornokonto einnehmen.
Da die Höhe eines tatsächlichen Schadens immer erheblichen Einfluss auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung hat, muss dieser Punkt bereits jetzt genau geklärt werden.
Daten raus! Sonst Ofen aus?
Anke unterstützt Minoggio in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung und dem Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen im siebenstelligen Bereich.
Bei zahlreichen Durchsuchungen wurden viele Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt. Ein wichtiger erster Schritt bei einer Mandatsübernahme in einer solchen Situation ist es, die Daten schnell zurückzubekommen. Die beste Verteidigung nützt wenig, wenn der Geschäftsbetrieb durch die Durchsuchungen stillsteht, ggf. sogar in seiner Existenz bedroht wird.
Informelle Gespräche mit den Ermittlern erzielen oft bessere Erfolge als die Einreichung förmlicher Beschwerden oder Anträge. Wenn man erklären kann, warum bestimmte Daten für den Geschäftsbetrieb unerlässlich sind, kann regelmäßig eine schnelle Rückgabe erreicht werden.
Sicher kann man allerdings davon ausgehen, dass die Behörden die bevorzugt herausverlangten Daten genau untersuchen werden.
Das leidige Thema der Einordnung freier Mitarbeiter – Arbeit für Prunzel im Juni.
Wie frei ist der Mitarbeiter?
Im Juni beschäftig Prunzel ein „Klassiker“ des Wirtschaftsstrafrechts: Der Streit um die Einordnung freier Mitarbeiter. Gerade im Medizin- und Pflegesektor ein häufiges Problem. Die Mandantin ist eine Pflegeeinrichtung in Hessen, die sich auf die Rehabilitation von Schlaganfallpatienten spezialisiert hat. Ein häufiges Symptom von Menschen nach einem Schlaganfall ist der (teilweise) Sprachverlust. Die Einrichtung arbeitete daher mit einer Sprachtherapeutin zusammen. Diese kam an drei Tagen pro Woche und arbeitete dort mit den Patienten. Weil ein Krankentransport unnötige Anstrengungen für die Patienten bedeutete, stellte die Einrichtung der Therapeutin eigene Räumlichkeiten zur Verfügung. Terminvergabe und Abrechnung der Leistungen nahm die Therapeutin selbstständig vor. Es bestand kein Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung. Im Rahmen der letzten Betriebsprüfung kamen Zweifel über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Therapeutin auf. Die Rentenversicherung argumentiert, dass sie wie eine Angestellte arbeite. Der Großteil ihrer Klienten stamme aus der Pflegeeinrichtung. Hier habe sie eigene Räumlichkeiten sowie feste Arbeitszeiten. Sie sei daher vergleichbar mit einem Arbeitnehmer in den Betrieb eingebunden.
Prunzel ist anderer Ansicht. Es fehlt an wesentlichen Merkmalen, die eine Arbeitnehmerschaft charakterisieren. Die Therapeutin ist nicht weisungsgebunden. Ob und mit welchen Patienten sie arbeitet, entscheidet sie selbst. Die Abrechnung erfolgt nicht über die Einrichtung. Zudem hat sie weitere Klienten außerhalb der Einrichtung. Die äußeren Umstände ihrer Tätigkeit in der Einrichtung sind der Natur der Sache geschuldet. Die Patienten können nun einmal nicht zu ihr kommen. In diesem Einzelfall kann einer Einordnung als abhängig Beschäftigte keinen Bestand haben.
Umgang mit anonymen Hinweisen
Prunzel und Bischoff beraten ein Unternehmen in einer heiklen Situation. Die Rechtsabteilung hat per Mail einen anonymen Hinweis erhalten, dass es innerhalb des Unternehmens zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Die Hinweise sind vage gehalten, der Hinweisgeber hat deutlich gemacht, dass er persönliche Konsequenzen fürchtet und deshalb anonym bleiben will.
Wie soll sich das Unternehmen nun verhalten? Für die Verantwortlichen ist klar, dass dieser Hinweis keinesfalls ignoriert werden soll. Völlig zu Recht. Gleichzeitig besteht Unsicherheit darüber, wie konkret gehandelt werden soll. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Einerseits kann diese Situation zu erheblichen Reputationsschäden des Unternehmens nach innen und außen führen. Andererseits können diese Vorwürfe allein schon für den Beschuldigten existenzgefährdend sein, ganz gleich ob berechtigt oder nicht. Nicht zuletzt drohen den Unternehmensverantwortlichen bei Untätigkeit mögliche zivil- und strafrechtliche Risiken. Prunzel und Bischoff erarbeiten ein Handlungskonzept und werden die interne Untersuchung verantwortlich leiten.
Tagesgeschäft und eine Verteidigung gegen schwere Betrugsvorwürfe beschäftigen Minoggio im Mai.
Wem die Stunde schlägt
Im Mai wird Minoggio einen Prozess vor einem Landgericht im Osten der Republik zu Ende führen, in dem es um Betrugsvorwürfe in besonders schweren Fällen im Zusammenhang mit der Veräußerung von historischen, wertvollen Uhren geht.
Es waren vornehmlich Schweizer Uhren aus dem letzten und vorletzten Jahrhundert als Originale für fünf– und sechsstellige Eurobeträge veräußert worden. Später stellte sich heraus, dass die Uhren im Laufe der Jahrzehnte (man möchte sagen: natürlich) repariert und teilweise auch generalüberholt werden mussten. Dann stellt sich die Frage: Wann ist ein Original noch ein Original, wann durch Teileersatz im Wert gemindert und wann handelt es sich um einen bloßen Nachbau? Wie weit geht das Markenrecht in einem derartigen Fall, ist es durch den Erstverkauf erschöpft oder kann etwa die Vernichtung einer mit 170.000 € auf den entsprechenden Foren gehandelten Uhr verlangt werden, weil ein Schwungrad oder andere Teile nicht vom Hersteller ersetzt worden waren?
Anfangs einfach erscheinende Fragen (Original nur, wenn alles original und ursprünglich) verlangten nach immer komplizierteren Antworten. Mussten die Käufer nicht davon ausgehen, dass eine immer im Gebrauch gewesene, aber eben 160 Jahre alte Uhr vielfach durch verschiedene Uhrmachermeister und Unternehmen repariert und überholt worden sein muss, dass hierin keine „markenrechtswidrige Verfälschung“ und im Verkauf einer solchen Uhr als Original kein Betrug gesehen werden kann?
Nach einigen Tagen Sachaufklärung vor Gericht scheinen die Zeichen auf eine Einstellung des Verfahrens zu deuten, eine aus unserer Sicht sachgerechte Lösung.
Im Übrigen wird Minoggio im Mai als Tagesgeschäft in verschiedenen Steuerstrafverfahren Besprechungen mit der Finanzverwaltung wahrzunehmen haben, in enger Abstimmung und mit nahtloser Zusammenarbeit mit den steuerlichen Beratungseinheiten.
Bischoff im Mai 2024 – Compliance Management System und ein Arbeitsunfall.
Compliance im Unternehmen – Kick-Off im Mai
Ein deutschland- und europaweit agierendes Unternehmen aus dem Bereich Immobilienvermarktung plant eine Neustrukturierung seines Compliance-Management-Systems. Bischoff bereitet hierzu im Mai eine Kick-Off-Veranstaltung vor. Ziel der Veranstaltung wird es sein, die vorhandenen Kontrollinstrumente zu erfassen, zu überprüfen, zusammenzufassen und zu optimieren.
Wie üblich in der Compliance-Beratung, muss die Neugestaltung auf die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten sein. Es gibt keinen allgemeingültigen „Masterplan“ für den Aufbau solcher Systeme.
Ein zentraler Punkt des Kick-Offs wird die Planung und Durchführung einer umfassenden Risikoanalyse sein. Diese Analyse entscheidet schließlich über das weitere Vorgehen und die einzuleitenden Schritte.
In der Risikoanalyse werden Risiken identifiziert und bewertet. Dabei wird die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens und der möglichen Folgen betrachtet: Je größer das Unternehmen, desto umfassender wird die notwendige Analyse; je größer das Risiko und die möglichen Schäden, desto wichtiger sind die Maßnahmen zur Risikobewältigung.
Wer hat Schuld? Der Geschäftsführer!?
Ein Arbeitsunfall in einem metallverarbeitenden Unternehmen beschäftigt Bischoff ebenfalls im Mai. Ein Mitarbeiter gerät in eine Maschine, er erleidet schwerste Verletzungen, teilweise irreversibel. Der Unfall wird untersucht, es werden gravierende arbeitsschutzrechtliche Verstöße festgestellt. Ein Unfall, der nur möglicherweise bei Beachtung der Sicherheitsvorschriften hätte vermieden werden können.
Weitere Ermittlungen ergeben: Verantwortlich für die Einhaltung des Sicherheitskonzepts sind diverse Personen: Vom Schichtführer über den Sicherheitsbeauftragten bis zum Betriebsleiter. Aber wer ist nun für den Unfall verantwortlich?
Der Mandant ist Geschäftsführer des Unternehmens. Nur gegen ihn wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vorwurf: Fahrlässige Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft legt ihm zur Last, dass er als Geschäftsführer letztlich dafür verantwortlich sei, dass im Betrieb die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Da dies nicht geschehen sei, müsse der Mandant schuldhaft seine Organisationspflichten verletzt haben, was im Ergebnis zu dem Unfall geführt habe.
Richtig ist, dass nach dem Grundsatz der „Allzuständigkeit“ die Gesamtverantwortung beim Geschäftsführer liegt. Selbstverständlich muss dieser aber nicht alles selbst machen, sondern kann delegieren. Ihn trifft dann nur noch eine Kontrollpflicht. Die Frage ist hier, wie weit diese Pflicht reicht. Selbstverständlich hat der Mandant seine Führungskräfte kontrolliert, diese haben ihm regelmäßig Bericht erstattet.
Auch die „Allzuständigkeit“ eines Geschäftsführers hat Grenzen. Bei Kenntnis von Verstößen muss er einschreiten. Er muss aber sicher nicht anlasslos den einfachen Mitarbeiter kontrollieren, ob dieser auch an der richtigen Maschine steht (was bei 300< Mitarbeitern schon allein eine tagesfüllende Aufgabe wäre).
Ein hinreichender Tatverdacht wird nicht festzustellen sein. Das wird Bischoff darlegen.
Eine Spende mit Folgen und ein Steuerstrafverfahren auf tönernen Füßen: Das steht bei Wehn im Mai auf dem Programm.
Vorwürfe herbeigeZAUBERt
Eine Durchsuchungsaktion im April brachte einen neuen Mandanten zu Wehn. Der bundesweit tätige Händler mit Lieferwagen und LKW war in das Visier der Steuerfahndung geraten. Der Vorwurf: Ungerechtfertigte Anmeldung von Vorsteuern über fünf Jahre hinweg, mit einem angeblichen Schaden im sechsstelligen Bereich.
Ausgangspunkt der Ermittlungen war – soweit im frühen Verfahrensstadium ersichtlich- das Auftauchen einiger weniger Geschäftspartner des Mandanten in der ZAUBER-Datenbank (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen). Das bedeutet im Einzelfall erst einmal: Nichts. Für einen Durchsuchungsbeschluss hatte es trotzdem gereicht. Glücklicherweise konnte erreicht werden, dass die EDV in mehreren Verkaufsstätten nur gespiegelt, und nicht mitgenommen wurde. So konnte zumindest die Arbeit in den Filialen weiterlaufen.
Der Mandant bestreitet die Vorwürfe. Von den Einträgen in der behördeninternen Datenbank weiß er naturgemäß nichts. Es kommt nur darauf an, welche Kenntnisse er bezüglich der Geschäftspartner hatte und ob er seinen Kontrollpflichten nachgekommen ist. Auch der Zeitpunkt ist wichtig. Besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, fällt diese nicht rückwirkend weg, weil der Mandant vielleicht später von Umständen erfahren hat, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Strafbar wegen Steuerhinterziehung macht sich nur der, der zum Zeitpunkt des Geschäftes die Unrichtigkeit des Vorsteuerabzuge kennt oder hätte kennen müssen. Wehn wird hier Akteneinsicht beantragen und schließlich anhand der umfangreichen Unterlagen nachweisen können, dass der Mandant seinen kaufmännischen Kontrollpflichten nachgekommen ist.
Verbotene Spenden mit unangenehmen Folgen
Ein Verfahren mit nicht alltäglichem Ausgangspunkt beschäftigt Wehn ebenfalls im Mai Eine Stellungnahme gegenüber einem Finanzamt für Steuerstrafsachen in Niedersachsen steht auf dem Plan.
Was war passiert? Die Mandantin hatte sich vor kurzem von Ihrem Ehemann scheiden lassen. Dies verlief soweit in geordneten Bahnen. Umso erschrockener war sie, als plötzlich ein Anhörungsschreiben in einem Steuerstrafverfahren in ihrem Briefkasten lag. Sie soll gemeinschaftlich mit ihrem Exmann Einkommenssteuer hinterzogen haben.
Ihr Ehemann hatte in einer Einkommenssteuererklärung Spenden in mittlerer fünfstelliger Höhe an einen eingetragenen Verein geltend gemacht. Problem dabei: Der Verein unterstützt eine im mittleren Osten tätige Partei und ist in Deutschland schon länger verboten. Das Finanzamt fertigte eine Geldwäscheverdachtsanzeige an. Das Strafsachenfinanzamt sah sich außerdem die Konten der Eheleute genauer an. Dabei wurden Zahlungseingänge festgestellt, die sich nicht mit dem Gehalt insbesondere des damaligen Ehemannes vereinbaren lassen. Es besteht der Verdacht, dass hier Einnahmen aus unbekannter Quelle nicht versteuert worden sind.
Die Mandantin erklärt glaubwürdig, weder etwas von möglichen Spenden noch von unbekannten Einnahmen gewusst zu haben. Das gemeinsame Einreichen der Einkommenssteuererklärungen in den fraglichen Jahren genügt nicht zur Strafbarkeit, es liegt kein notwendiger gemeinsamer „Tatplan“ vor. Wehn wird dies im Rahmen einer Stellungnahme darlegen, Ziel ist die Einstellung des Verfahrens ohne Sanktion.
Betäubungsmittelkriminalität und das neue Cannabis-Gesetz beschäftigen Possemeyer im Mai.
Hauptverhandlung nach aufwändigen Ermittlungen im Waffen- und Drogenmilieu
Possemeyer verteidigt im Mai einen Mandanten vor einem Landgericht u.a. wegen Besitzes und Handeltreibens mit unzähligen scharfen Waffen und entsprechender Munition.
Im Ermittlungsverfahren stürmten bei der Durchsuchung des Hauses über 30 SEK-Beamte mit Panzerwagen das Gelände. Der Mandant und seine 2 Brüder wurden von den Beamten zu Boden geworfen und gefesselt. In einem versteckten Raum im Keller fand die Polizei dann u.a. die Waffen mit entsprechender Munition und auch ein Behältnis mit weißem Pulver mit einem Bruttogewicht von ca. 3 kg. Bei der späteren Analyse wurde festgestellt, dass das weiße Pulver Kokain von guter Qualität ist.
Bei der anstehenden Beweisaufnahme in dem umfangreichen Verfahren werden viele Zeugenaussagen und Sachverständige gehört, u.a. ein Experte für DNA-Analyse. Fraglich ist nämlich, wem die verbotenen Gegenstände zuzuordnen sind und wer Kenntnis davon hatte.
Neues Gesetz für alte Fälle
In einem weiteren Verfahren beginnt im Mai ebenfalls an einem Landgericht ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und -neu- gegen das Cannabisgesetz, welches teilweise ab dem 01.04.2024 in Kraft getreten ist.
Es wird darüber zu diskutieren sein, wo der Gesetzgeber aktuell die nicht geringe Menge an Cannabis im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ansetzen möchte. Viele Gerichte haben bereits signalisiert, dass sie die nicht geringe Menge bei 75 Gramm Tetrahydrocannabinol festsetzen möchte, und haben dazu Erwägungen angestellt.
Jedenfalls sind die Strafrahmen des neuen KCanG wesentlich milder angesetzt als beim Betäubungsmittelgesetz. Es ist deshalb durchaus möglich, dass teilweise Kammern ältere beim Landgericht angeklagte Fälle, die nur Cannabis betreffen, beim Schöffengericht oder gar nur vor dem Strafrichter eröffnen werden.
Ein Ausflug ins Insolvenzrecht und das leidige Thema Kontenleihe beschäftigen Westermann im Mai.
Gefahr im Insolvenzverfahren
Ein früherer Mandant hat sich an Westermann mit einem insolvenzrechtlichen Problem gewandt. Vor zwei Jahren hatte dieser ihn in einem Steuerstrafverfahren vertreten. Von einem zunächst umfangreichen Vorwurf der Steuerhinterziehung blieb nicht viel übrig. Es kam zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ohne Schuldeingeständnis.
Plötzlich ist das Verfahren aber wieder Thema. Der Mandant hatte sich zu einem persönlichen Insolvenzantrag gezwungen gesehen, betreut von einer anderen Kanzlei. Dabei gab er auch die noch ausstehenden Schulden beim Land NRW als Gläubiger der Steuerschulden an. Ziel ist die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase.
Das Finanzamt hat nun die Forderung als solche aus einer unerlaubten Handlung (Steuerhinterziehung) zum Forderungsverzeichnis angemeldet. Solche Forderungen fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Der Schuldner muss der Anmeldung widersprechen – was hier leider versäumt worden ist.
Ein Wiedereinsetzungsantrag muss gestellt und dessen Gründe innerhalb kurzer Zeit glaubhaft gemacht werden. Das Insolvenzrecht ist hier extrem gläubigerfreundlich. Ist der Widerspruch verspätet und wird keine Wiedereinsetzung gewährt, gelten die Steuerschulden -ohne entsprechende Verurteilung – als Hinterziehungsschulden, und der Mandant bleibt auf ihnen sitzen. Da es aber offensichtlich Fehler bei der Zustellung des entscheidenden Schreibens des Gerichts gegeben hat, ist Westermann zuversichtlich, eine Wiedereinsetzung zu erreichen. Ebenso kann dargelegt werden, warum es sich bei den Steuerschulden nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt.
Dauerbrenner Kontoleihe
Ein Erörterungstermin vor dem Finanzgericht steht Ende Mai für Westermann und eine Mandantin an. Deren Sohn führte über Jahre hinweg einen Online-Shop für Antiquitäten. Allerdings wies er seine Kunden an, Zahlungen auf das Konto seiner Mutter zu überweisen. Hintergrund war, dass gegen ihn mehrere Vollstreckungsmaßnahmen liefen. Sein eigenes Konto war blockiert. Über mehrere Jahre wurde ein mittlerer sechsstelliger Betrag so an seinen Gläubigern – auch am Finanzamt- vorbei über das Konto abgewickelt. Das Finanzamt hatte einen Duldungsbescheid erlassen, der die wirtschaftliche Existenz der Mandantin bedroht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren musste Klage erhoben werden.
Letztlich fehlt es in diesem Fall an der nötigen Kenntnis auf Seiten der Mandantin als „Verleiherin“. Sie hatte ihrem Sohn vor fast zehn Jahren eine Vollmacht über ihr Konto während einer langwierigen Erkrankung samt Krankenhausaufenthalt eingeräumt. Von den finanziellen Schwierigkeiten wusste sie nichts. Er hatte auch die Bankkarte in Besitz genommen und regelmäßig dafür gesorgt, dass ihr ausreichend Bargeld zur Verfügung steht. Sie hat ihm vertraut und von den zahlreichen Überweisungen nichts mitbekommen. Da ein Online-Banking-Zugang eingerichtet war, konnte sie nicht einmal selbst Auszüge am Automaten ziehen. Der BFH hat bereits vor Jahren klargestellt: Die reine Vollmachtserteilung reicht für die Annahme einer Kenntnis von den Kontobewegungen nicht aus.
Deshalb kommt eine Inanspruchnahme nicht in Frage. Es fehlt auf Seiten der Mandantin nicht nur an der Kenntnis von der Nutzung des Kontos, sondern auch an jeglichem Vermögenszuwachs oder einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Westermann bereit den Termin vor und ist zuversichtlich, das Finanzgericht davon zu überzeugen.
Ein aktuell erfolgloser Hotelbetrieb und die falsche Auskunft eines Steuerberaters bilden die Grundlagen für zwei Fälle für Hillejan im Mai.
Ungeliebte Liebhaberei
Hillejan vertritt im Mai einen Mandanten aus Norddeutschland in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Mit dem beklagten Finanzamt wird darüber gestritten, ob die von dem Mandanten in den letzten Jahrzehnten ausgeübte Tätigkeit eine sogenannte „Liebhaberei“ ist oder nicht.
Aus steuerlicher Sicht gilt eine Tätigkeit als „Liebhaberei“, wenn sie primär aufgrund persönlicher Gründe und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Das hat zur Folge, dass Verluste nicht zu Einkommensminderungen führen.
Der Mandant ist Hotelier. Seit Jahrzehnten führt er ein kleineres Hotel in Nähe zur Nordseeküste. Zu Beginn erwirtschaftete der Mandant noch ordentliche Gewinne. Die letzten Jahre sind jedoch von einer durchgängigen Verlustperiode gezeichnet gewesen. Das Finanzamt wertete den Betrieb des Hotels als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche „Liebhaberei“. Nach Auffassung der Finanzbehörde handelte der Mandant ohne Gewinnerzielungsabsicht. So soll er vor allem keine geeigneten Maßnahmen gegen die andauernden Verluste ergriffen und den Hotelbetrieb nur deshalb nicht eingestellt haben, damit die Tochter das familiengeführte Hotel in Zukunft einmal übernehmen könne.
Mit dieser Bewertung macht es sich das Finanzamt jedoch zu einfach. Der Mandant hat diverse Ansätze verfolgt und versucht umzusetzen, damit er wieder in die Gewinnzone gelangt. Die ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen hatten bislang nur leider (noch) nicht den erhofften Erfolg. Beispielsweise arbeitete er eng mit der Gemeinde zusammen, um wieder mehr Touristen in den Küstenort und die Region zu locken. Es wurden Werbeanzeigen überregional platziert sowie kombinierte Übernachtungs-Arrangements zu günstigen Konditionen angeboten. Auch hat der Mandant die Zimmer modernisiert. Darüber hinaus hat er einem Teil der Belegschaft gekündigt. Bei alledem hatte er stets das Ziel vor Augen, wieder schwarze Zahlen zu schreiben. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass insgesamt gesehen noch kein Totalverlust vorliegt, ist unserer Auffassung nach keine „Liebhaberei“ gegeben. Dies gilt es im Gerichtsverfahren zu vermitteln.
Schlechter Rat kann teuer werden
Im Mai verteidigt Hillejan außerdem eine Geschäftsführerin eines mittelständischen Unternehmens aus dem Münsterland in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der langjährige Steuerberater hat der Mandantin in der Vergangenheit zu einem Steuersparmodell geraten, durch das sie erhebliche Beträge sparen könne. Versichert wurde ihr ferner, dass alles völlig legal sei. Später hat sich herausgestellt, dass diese Auskunft falsch war. Im Steuerstrafverfahren steht jetzt die Frage im Raum, ob sich die Mandantin auf den Rat ihres Steuerberaters hätte verlassen dürfen oder nicht.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Mandantin nicht „blindlings“ auf den Rat des Steuerberaters hätte vertrauen dürfen. Diese Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft steht allerdings auf wackligen Beinen und ist aus Verteidigersicht angreifbar.
Die Mandantin ist steuerliche Laiin. Sie hatte keinerlei steuerliches Fachwissen. Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist generell davon auszugehen, dass ein Geschäftsführer, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlassen darf und keinen Anlass hat, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des Steuerberaters in Frage zu stellen.
Das ist hier der Fall. Der Steuerberater war in der Vergangenheit stets verlässlich und dessen Arbeit ohne Fehler. Die Auskunftserteilung zum Steuersparmodell erschien sachlich und unvoreingenommen. Wenn die Geschäftsführerin von dem Steuerberater die zutreffend erscheinende Auskunft erhalten hat, dass das angepriesene Modell völlig legal sei, darf sie demnach ohne weiteres auf diesen Rat vertrauen.
Das wird Hillejan nochmals schriftsätzlich gegenüber der Staatsanwaltschat mit den entsprechenden Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur mitteilen. Man darf optimistisch sein, dass das Verfahren danach eingestellt wird.
Mai 2024 – Rechnungen auf dem Prüfstand und Schätzungen als Dauerthema.
Schwarzlöhne versteckt?
Zu Beginn des Monats startet ein Steuerstrafverfahren vor einem Landgericht in Nordrhein-Westfalen. Die Beweisaufnahme wird sich hauptsächlich um die Frage drehen, ob die bei einer Durchsuchung aufgefundenen Rechnungen echt sind oder nicht.
Die Staatsanwaltschaft erhebt den Vorwurf, dass die diese Rechnungen nicht vom angegebenen Aussteller, sondern von der Mandantin selbst erstellt wurden. Es soll sich um sogenannte Abdeckrechnungen handeln, die zum Verbergen von Schwarzlöhnen und der Hinterziehung von Steuern genutzt worden seien.
Das Gericht möchte jetzt Herkunft und Zweck der fraglichen Rechnungen klären. Es wird auf die weiteren Beweismittel wie E-Mails, Zeugenaussagen oder Bankunterlagen ankommen. Es steht ein Schadensvolumen von mehreren hunderttausend Euro im Raum. Anke bereitet schon vor Beginn die Hauptverhandlung ausführlich mit der Mandantin vor. Es lässt sich nachvollziehen, wie es zu den jeweiligen Rechnungen kam.
Stellungnahmen für Steuer- und Steuerstrafverfahren
Anke arbeitet außerdem an mehreren Stellungnahmen in Steuerstrafverfahren. In einem der Verfahren geht es inhaltlich hauptsächlich die Themen Schätzungen und Sicherheitszuschläge.
Die Finanzbehörden haben gegen den Mandanten als Inhaber eines Restaurants hier deutlich zu hohe Schätzbeträge in den Raum gestellt, weil sie von formellen und teilweise materiellen Mängeln in der Kassenführung festgestellt haben wollen. Zeitgleich haben sie ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Schätzbefugnis besagt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass Schätzungen jedenfalls plausibel und wirtschaftlich möglich sein müssen. Doch die Finanzverwaltung ignoriert dies häufig. Zum Beispiel ist es unrealistisch, dass ein griechisches Restaurant mit 30 Tischen monatlich 60.000 € an Schwarzgeld zusätzlich zum offiziellen Gewinn erwirtschaften soll.
Solche übertriebenen Schätzungen – auch als Wut-Schätzungen bezeichnet – müssen entschieden angefochten werden.
Jede Verringerung des angenommenen Steuerschadens verbessert die Situation im Steuerstrafverfahren. Ein niedrigerer Steuerbetrag führt zu geringeren Geldauflagen oder Strafen.
Unternehmerische Abenteuer mit schwerwiegenden Folgen für zwei Mandanten – das beschäftigt Prunzel im Mai.
Disziplinarverfahren nach dem Steuerstrafverfahren
Für Prunzel steht im Mai die Nachsorge nach einem Steuerstrafverfahren an. Der Mandant ist ehemaliger Finanzbeamter und seit einigen Jahren im Ruhestand. Unglücklicherweise ließ er sich von einem Bekannten in eine Unternehmung „hineinquatschen“. Dieser wollte gebrauchte PKW im außereuropäischen Ausland ein- und in Deutschland gewinnbringend verkaufen. Hierzu wollte er eine GmbH gründen, der Mandant sollte als zweiter Geschäftsführer fungieren und sich um die steuerlichen Belange kümmern. Er sagte zu.
Auf den ersten Blick lief alles gut. Bis die Steuerfahndung kam. Steuerlich lief tatsächlich vieles anders, als es in der Buchführung festgehalten wurde. Mitbekommen hat der Mandant davon nichts. Als „Schreibtischtäter“ hatte er mit dem operativen Geschäft nichts zu tun. Der Staatsanwaltschaft fiel es schwer das zu glauben, obschon sie keine „harten“ Beweise ermitteln konnte. Insbesondere wurde auf die ehemalige Tätigkeit als Finanzbeamter abgestellt. Hinzu kamen (unrichtige, aber schwer zu widerlegende) Anschuldigungen des anderen Geschäftsführers, der die Verantwortung auf ihn abzuwälzen versuchte. Nach einigen Mühen konnte eine Einstellung gegen eine moderate Geldauflage erreicht werden.
Leider war damit noch nicht alles vorbei. Der ehemalige Dienstherr meldete sich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Es folgte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Das ist auch gegen Ruhestandsbeamte möglich, wobei die Sanktionen auf Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts beschränkt sind. Die Kürzung des Ruhegehalts kam wegen der Einstellung des Verfahrens jedoch nicht in Betracht, § 14 Abs. 1 LDG NRW. Überraschenderweise wurde dem Mandanten mitgeteilt, dass eine Aberkennung des Ruhegehalts ernsthaft erwogen wurde. Sie hat allerdings hohe Hürden: eine Aberkennung des Ruhegehalts ist gem. § 13 Abs. 3 S. 2 LDG NRW nur möglich, wenn der Ruhestandsbeamte „durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat“. Hierbei wird hypothetisch geprüft, ob das bei einem Beamten im aktiven Dienst der Fall gewesen wäre.
Die Frage ist weniger, ob das Dienstvergehen zu einem Vertrauensverlust geführt hat, das wäre bei einem (ehemaligen) Finanzbeamten, dem Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, sicher nicht unvertretbar. Die Frage ist, ob der Mandant überhaupt ein Dienstvergehen begangen hat. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schuldeingeständnis, sie lässt die Unschuldsvermutung unberührt. Häufig wird diese Lösung aus wirtschaftlichen Gründen gewählt, weil das „Ausfechten“ des Strafverfahrens perspektivisch teurer als die Geldauflage ist.
Die Beweislast liegt auf Seiten der Disziplinarbehörde. Eine gerichtsfeste Entscheidung zu Lasten des Mandanten ist auf Basis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die überraschte Gründerin
Prunzel bereitet eine Klagebegründung in einem finanzgerichtlichen Verfahren vor. Die Mandantin, hauptberuflich in der Werbebranche tätig, entwickelte aus einer anfänglichen „Schnapsidee“ in ihrer Freizeit eine App. Hierfür sammelte sie unter anderem über Crowdfunding Investorengelder ein. Während der gesamten Entwicklungszeit arbeitete die Mandantin Vollzeit in ihrem eigentlichen Beruf.
Als die App in einer ersten Version an den Start ging, wurde sie überraschend ein Verkaufsschlager. Es gab jedoch viel Verbesserungspotenzial und so reinvestierte die Mandantin das erwirtschaftete Geld sofort in die Weiterentwicklung. Das Problem hierbei: Den Punkt, an dem eine Professionalisierung des Geschäfts hätte stattfinden müssen, verpasste sie. Für sie war es weiterhin eher ein Hobby als ein Geschäft. Das sah das Finanzamt leider anders. Von einer ordnungsgemäßen Buchführung konnte keine Rede sein. Das unvermeidliche Steuerstrafverfahren wurde relativ schnell erledigt. Es war offensichtlich, dass der Mandantin das Geschäft schlicht über den Kopf gewachsen war. Das Besteuerungsverfahren gestaltete sich schwieriger. Während die Einnahmen gut dokumentiert und durch das Finanzamt leicht nachzuvollziehen waren, waren die Ausgaben nur fragmentarisch dokumentiert. Trotz erheblicher Bemühungen seitens der Mandantin, die Ausgaben zu rekonstruieren, konnte keine für die sie tragbare Lösung gefunden werden. Sie sieht sich Steuernachforderungen im oberen fünfstelligen Bereich ausgesetzt. Daher wurde Klage zum Finanzgericht erhoben.
Prunzel meint, die Versagung des Betriebskostenabzugs ist rechtlich kaum haltbar. Auch wenn die Belege formell nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen, kann das Finanzamt nicht die wirtschaftliche Realität ignorieren. Die Mandantin hat mit der App kaum Gewinn gemacht. Entwicklungskosten und Einnahmen halten sich die Waage. Die Steuerbescheide können in dieser Form daher keinen Bestand haben.
Im April beschäftigt Minoggio vor allem eine Unternehmensverteidigung.
Sorgfalt, Zusammenarbeit, Konflikterkennung und -lösung: Das alles (und mehr) zeichnet die erfolgreiche Unternehmensverteidigung aus
Im April wird Minoggio einen Großteil seiner Arbeitszeit auf die Vertretung eines mittelständischen Konzerns aufwenden. Bekannt geworden war das Strafverfahren mit Korruptions- und Steuerhinterziehungsvorwürfen soeben erst durch eine Durchsuchung der Firmenräume. Einzelheiten können hierzu naturgemäß nicht mitgeteilt werden.
Es steht eine Menge Arbeit an. Aufklärung des Sachverhaltes, soweit zwingend geboten oder hilfreich. Dabei Abgrenzung zur Strafverfolgung, Abbau von Misstrauen in eigene Aufklärungsarbeit dort. Kontakt zur Ermittlungsbehörde. Von Beginn an strikte Trennung von Unternehmensinteressen und denen einzelner Arbeitnehmer, manchmal auch Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsräte. Suche nach Sockeln (genannt „Sockelverteidigung“) gemeinsamer Interessen. Beruhigung im Innenverhältnis (Arbeitnehmer, Betriebsrat, Stakeholder) und nach außen (Branchenruf, Kundenauswirkungen, Aktienkurs). Blick auf spätere Schadensersatzansprüche, gegebenenfalls Prüfung von D & O- und Spezialstrafrechtschutzversicherungen mit ihren mittlerweile höchst unterschiedlichen Deckungskonzepten. Einschaltung anderer Spezialistinnen und Spezialisten mit gleichzeitigem Zwang zur nahtlosen Information und Koordination. Absolute Vermeidung von kontaktlosem Berater-Nebeneinander.
Zentral wichtig, von Anfang an: Spannungsverhältnisse müssen als solche erkannt, Zielkonflikte zu Gunsten des aktuell jeweils wichtigsten Verfahrensziels aufgelöst werden. Kontinuierlich im Verfahren den eigenen Standpunkt überprüfen und gegebenenfalls Prioritäten anpassen.
Unabdingbare Voraussetzungen: Strikte Neutralität des eigenen Standpunktes und Vertrauen der Auftraggeber, natürlich Erfahrung und das Wissen um die tatsächliche strafrechtliche Relevanz und die tatsächliche Risikosituation in der strafprozessualen Tagesspraxis am Ort (jawohl, tatsächlich konkret am Ort. Nürnberg kann ein gänzlich anderes Handeln verlangen als Hamburg oder auch nur Augsburg, Düsseldorf eine andere Herangehensweise als das nur 50 km entfernte Bochum).
Zwei angebliche Pflichtverletzungen mit schweren finanziellen Folgen beschäftigen Bischoff im April.
Keine strafrechtliche Verantwortung – keine Haftung
Im April verfasst Bischoff in einem Fall von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung eine Klagebegründung zum Finanzgericht.
Der Mandant aus Norddeutschland soll für Steuerschulden einer Gastronomie-GmbH in Millionenhöhe mithaften, da er statt des eingetragenen Geschäftsführers tatsächlich die Geschäfte geführt haben soll. Aus dem Hintergrund soll er die Geschicke des Unternehmens geleitet und dafür gesorgt haben, dass nicht alle Einnahmen aus den Speise- und Getränkeverkäufen versteuert wurden. Unter Einsatz einer manipulierbaren Kasse und mittels Schwarzeinkäufen sowie Schwarzzahlungen an die Angestellten soll er die wahren Einnahmen verschleiert haben.
Als sogenannter faktischer Geschäftsführer haftet für den Steuerausfall persönlich, wem mindestens eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Im vorliegenden Fall ist auch parallel ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Die Haftung des Mandanten wurde deshalb auf die Haftungsvorschrift des Steuerhinterziehers gestützt. Damit muss das Finanzamt den vollen Nachweis dafür erbringen, dass der Mandant für die Steuerhinterziehung verantwortlich war. Ob dieser Vollbeweis erbracht werden kann, ist aus unserer Sicht sehr zweifelhaft.
Im Haftungsbescheid hat sich das Finanzamt vor allem auf den Steuerfahndungsbericht bezogen, der einige Indizien, aber im Ergebnis keine stichhaltigen Beweise für die Verantwortlichkeit des Mandanten enthält. Zur Sache hat sich der Mandant im Steuerstrafverfahren bislang nicht eingelassen. Im Geschäftsbetrieb fungierte er zwar als eine Art Betriebsleiter, der viele Organisationsaufgaben im Restaurant übernahm. Gleichzeitig war aber auch der formell eingesetzte Geschäftsführer nachweislich ständig im Betrieb, traf stets persönlich wesentliche Personalentscheidungen, zahlte Löhne an die Mitarbeiter aus und kümmerte sich neben dem Einkauf auch um buchführungstechnische Fragen.
Mit diesen be- und entlastenden Indizien und Argumenten muss Bischoff sich in der Klagebegründung ausführlich auseinandersetzen. Dies erfordert eine sorgfältige Detailarbeit, die Zeit in Anspruch nimmt.
Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.
Auch im April beschäftigt Bischoff der Fall eines privaten Vermögensverwalters aus dem Rheinland. Dieser war lange Jahre bei verschiedenen Banken als Privatkundenberater tätig und hatte sich dann selbstständig gemacht. Zunächst beriet er vermögende Privatleute bei Investmententscheidungen. Hierbei war er so erfolgreich, dass immer mehr Kunden anfragten, ob er nicht selbstständig ihr Vermögen verwalten und investieren könne. Letztlich entschied er sich dafür, von der Vermögensberatung in die Vermögensverwaltung zu wechseln. Auch hier war er erfolgreich, zu Hochzeiten verwaltete er ein Vermögen bis zu 100 Mio. Euro. Obwohl eigentlich für seine konservative Anlagestrategien bekannt, ließ auch er sich 2021 von dem Hype um die sogenannten NFTs mitreißen. Zu verlockend schienen die Gewinnaussichten. Er investierte hohe Beträge. Dann brach der NFT-Markt vollständig ein, ein Großteil der erworbenen NFTs wurde in kürzester Zeit praktisch wertlos. Ein Verlust im zweistelligen Millionenbereich.
Die Kunden waren erwartbar erzürnt, verklagten ihn und stellten Strafanzeige. Ermittelt wird unter anderem wegen Untreue und Betruges. Strafrechtlich geht es vornehmlich um die Frage, ob der Mandant seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den ihm anvertrauten Kundengeldern verletzt hat. Die Anleger behaupten, die Investitionen seien Hochrisikogeschäfte gewesen. Hierüber seien sie nicht ausreichend aufgeklärt worden. Aus heutiger Sicht ist klar, dass es sich bei dem Hype um NFTs um eine Spekulationsblase handelte, durch die innerhalb kürzester Zeit Milliardenwerte vernichtet wurden. Maßgeblich ist aber nicht die heutige Sicht, sondern die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidungen. Der Mandant versichert, die Kunden seien begeistert von den vorgestellten Zahlen gewesen. Er habe auch auf das Risiko und die Volatilität des Produkts hingewiesen. Zugegebenermaßen sei er (wie auch ein Großteil der Finanzwelt) von dem plötzlichen Absturz überrascht worden.
Strafbar gemacht hat sich der Mandant nach Ansicht von Bischoff nicht. Das (Wirtschafts-)Strafrecht sanktioniert nicht wirtschaftliche Fehlentscheidungen an sich. Die Kunden haben um die Möglichkeit eines Totalverlustes gewusst. Keiner hat sich beschwert, als anfangs der Wert der Anlagen stieg. Nun kann der Mandant nicht strafrechtlich dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich das allgemeine Verlustrisiko in einem freien Markt verwirklicht hat. Davon wird Bischoff die Staatsanwaltschaft überzeugen können.
Das Ende eines Steuerstrafverfahrens und der erste Schritt zu einer neuen Verhandlung nach erfolgreicher Revision stehen für Wehn im April auf dem Programm.
Deine Bank ist nicht dein Freund, Teil XXVI
Ein Steuerstrafverfahren mit ungewöhnlichem Ausgangspunkt beschäftigt Wehn im April. Die Mandantin hatte für den Bau eines Mehrfamilienhauses bei ihrer Bank ein Darlehen beantragt. Auflage des Vertrages: Die Valutierung der Darlehensmittel sollte nach Stand des Baus unter Vorlage von Rechnungen direkt an die Zahlungsempfänger erfolgen, die beauftragten Unternehmer sollten also direkt durch die Bank bezahlt werden.
2022 war nunmehr ca. ein Drittel der Fremdmittel bezahlt. Nach einer ungefähr zeitgleich eingereichten Architektenbestätigung war der Bau aber bereits zu 90% fertig – ein offensichtliches Missverhältnis. Das fällt auch der Bank auf. Sie fordert von der Mandantin die noch fehlenden Rechnungen an. Diese kann nicht nur keine Rechnungen vorlegen, sie räumt auch gegenüber der Bank ein, dass Auftragnehmer teils „schwarz“ bezahlt worden sind. Davon erfuhr über eine Meldung der Bank an das Hauptzollamt schließlich auch die Steuerfahndung, diese beantragte erfolgreich einen Durchsuchungsbeschluss.
Leider meldete sich die Mandantin erst nach Erlass eines völlig überhöhten Strafbefehls in der Kanzlei. Vorwurf: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten mehrerer Baufirmen. Nach Einspruchseinlegung und Erfassung des Sachverhaltes ist nämlich klar, dass das Verfahren wohl nie soweit hätte kommen müssen. Zwar hatte es tatsächlich in begrenztem Umfang Schwarzzahlungen gegeben, aber nicht in dem von den Behörden vermuteten Umfang. Das kann auch nachgewiesen werden. Nicht ungewöhnlich hatten einige Auftragnehmer die bisher völlig unvorbelastete Mandantin geradezu „bedrängt“, Bauleistungen zumindest teilweise ohne Rechnung zu bezahlen. Insgesamt sprechen hier alle Umstände gegen eine Verurteilung, und für eine Einstellung des Verfahrens gegen eine maßvolle Geldauflage. Diese ist auch noch nach Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung möglich, Wehn wird dies mit Tatsachen unterfüttert bei Gericht beantragen. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits ihr Entgegenkommen signalisiert.
Beweise zu Unrecht nicht erhoben
Eine Revisionsbegründung steht für Wehn ebenfalls bis Ende April auf dem Plan. Der Mandant war von einer Strafkammer in Niedersachsen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Beihilfe zu zahlreichen Diebstahls- und Hehlereitaten verurteilt worden. Er soll durch Bereitstellung einer Lagerhalle einen schwunghaften Handel mit gestohlenen Luxus-PKW unterstützt haben. Sein Instanzverteidiger hatte sich an Wehn hinsichtlich der Durchführung der Revision gewandt.
Genügend Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Revision gibt es. Insbesondere hat das Gericht mehrere Beweisanträge mit unzureichender Begründung abgelehnt. Die Verteidigung hatte unter anderem vier Zeugen benannt. Diese sollten zu der Tatsache vernommen werden, dass der Mandant eben keine Hilfeleistung bei den verurteilten Taten geleistet hatte. Er habe die Herkunft der Fahrzeuge und die Vorgänge in der Halle nicht einmal gekannt. Somit hatte er keine Kenntnis von den Taten der Haupttäter und auch keinen entsprechenden Vorsatz. Die zuständige Kammer hatte diese Anträge jedoch abgelehnt. Begründung: Selbst wenn die Zeugen die unter Beweis gestellten Tatsachen bezeugen würden, wäre dies ohne Bedeutung. Der Mandant könne den Tätern auf andere Art und Weise geholfen haben.
Diese Ablehnung scheint falsch, da die Beweisbehauptung für den Sachverhalt alles andere als bedeutungslos ist. Der Mandant hatte keine Kenntnis von den Vorgängen in der Halle. Dies hätten die benannten Personen bezeugen können. Darüber hinaus lässt der Beschluss auch nicht erkennen, aus welchen genauen Gründen die vier Beweisanträge abgelehnt worden waren, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen.
Ziel ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Das Verfahren wird sich voraussichtlich noch Jahre hinziehen. Für einen besseren Ausgang können aber bereits im Rahmen der Revisionsbegründung die Weichen gestellt werden – wenngleich die Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels nie überschätzt werden dürfen.
Eine Hauptverhandlung nach spektakulären Angriffen auf Geldautomaten und eine Haftvorführung nach Festnahme im Ausland stehen für Possemeyer im April auf dem Programm.
Automatensprengungen vor Gericht
Der April startet für Possemeyer sehr „explosiv“. Vor einem Landgericht in Ostwestfalen beginnt ein Verfahren, in dem seinem Mandanten vorgeworfen wird, in insgesamt 12 Fällen bei verschiedenen Banken die Geldautomaten gesprengt und einen Gesamtbetrag von mehreren Millionen Euro erbeutet zu haben.
Neben der Höhe der Beute spielen die durch die Explosionen verursachten erheblichen Schäden an den einzelnen Gebäuden eine wichtige Rolle. Teilweise waren die Bauten einsturzgefährdet. Personenschäden sind glücklicherweise nicht entstanden, da sämtliche Explosionen zur Nachtzeit erfolgten und kein Unbeteiligter in der Nähe war.
Das Landgericht plant eine umfangreiche Beweisaufnahme. Der Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus einem Chatverlauf eines sichergestellten Handys. Zudem befinden sich noch unbekannte Täter auf freiem Fuß. Es bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten, ob die Beweisaufnahme die Schuld des Mandanten zur Überzeugung der Kammermitglieder feststellen wird. Possemeyer zweifelt daran.
Vorbereitung einer Haftvorführung
In einem weiteren Verfahren ist ein Mandant in Norwegen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verhaftet worden. Er wird in den nächsten Wochen nach Deutschland zur Strafverfolgung ausgeliefert.
In der Sache geht es um einen bewaffneten Raub auf eine Tankstelle, bei dem ein Betrag in Höhe von mehreren Tausend Euro erbeutet und der Kassierer schwer verletzt worden war. Der Haftbefehl lautet entsprechend auf schweren Raub, es droht Haft von mehr als drei Jahren.
Sobald der Mandant in Deutschland ist, fängt die Arbeit für Possemeyer an. Dies kann allerdings dauern. Der Transport muss von den norwegischen Behörden geplant und durchgeführt werden. Selbst bei Nutzung eines Flugzeuges wird der Mandant zunächst zu einer zentralen Annahme-JVA transportiert, und danach per Gefangenenbus in die örtliche JVA und vor den örtlich zuständigen Ermittlungsrichter zur Vorführung. Possemeyer wird schnellstmöglich den Mandanten in der Haft besuchen und ihn bei der anschließenden Haftvorführung unterstützen bzw. Argumente vorbringen, warum eine weitere Vollstreckung des Haftbefehls nicht nötig ist. Mit Unterstützung der Familie kann es gelingen, dass der zuständige Richter den Haftbefehl außer Vollzug setzt. Ein sozialer Empfangsraum ist vorhanden, der Mandant hat einen Beruf und ist bisher unvorbelastet.
Eine drohende Auslieferung und ein Steuerstrafverfahren im Bereich der Gastronomie sind zwei Mandate, um die sich Westermann im April kümmert.
Einseitige Ermittlungen, falsche Schlussfolgerungen
Ein Steuerstrafverfahren aus dem Gastronomiebereich betreut Westermann im April. Der Betreiber mehrerer Restaurants im Ruhrgebiet sieht sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt.
Ausgangspunkt der Ermittlungen waren mehrere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen bei einem Lebensmittel- und Zutaten-Großhändler. Dort waren handschriftliche Listen gefunden worden, die auf eine „Aufteilung“ der ausgelieferten Lebensmittel hindeuten: Die Ware soll jeweils nur zu ca. 50% berechnet worden und der Rest von den Kunden – unter anderem den Restaurants des Mandanten- schwarz eingekauft worden sein. Hinzu kommen zahlreiche sog. „Fahrerscheine“, in denen die Lieferfahrer alle Details einer Lieferung an verschieden Kunden festhalten. Zusammengenommen aus Sicht der Ermittler eindeutige Dokumente: Anhand der Fahrerscheine wollen sie nachweisen können, dass zu einem bestimmten Tag eine bestimmte Menge an Lebensmitteln ausgeliefert worden ist. Wenn die dazugehörende Rechnung eines Empfängers einen geringeren Wert ausweist, soll für die Steuerfahndung der Schwarzeinkauf bereits bewiesen sein, sowie dessen genaue Höhe.
Auf dieser Grundlage waren zahlreiche Restaurants in NRW durchsucht worden, so auch die des Mandanten. Hier machen es sich die Ermittler zu einfach: Isoliert betrachtet haben nämlich die Durchsuchungen keine Hinweise auf Schwarzeinkäufe erbracht. Hinzu kommt, dass die Aufzeichnungen des Großhändlers für Außenstehende teils mehrdeutig und teils sogar völlig unerklärlich sind. Es werden (Spitz)Namen und Abkürzungen benutzt, die ohne weiteren Zusammenhang nichtssagend sind. Westermann wird dies im Rahmen einer Stellungnahme nach Akteneinsicht herausarbeiten und die Einstellung des Verfahrens beantragen.
Keine Mindeststandards, keine Auslieferung
Die Auslieferung eines Mandanten nach Serbien ist im April zu verhindern durch einen umfangreichen Schriftsatz gegenüber einer Generalstaatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen. Der Mandant lebt seit über zehn Jahren in der Bundesrepublik und hat sich hier nichts zuschulden kommen lassen. Er hat sich vielmehr eine gutbürgerliche Existenz und eine eigene Speditionsgesellschaft mit mehreren Dutzend Mitarbeitern aufgebaut. Schock für ihn und seine Familie: Im Februar wird er während einer Verkehrskontrolle festgenommen aufgrund eines Haftbefehls der serbischen Behörden und einer Ausschreibung zur Festnahme in Deutschland. Hintergrund: In seiner Heimat soll er mit mehreren Firmen angeblich Umsatzsteuer in Millionenhöhe hinterzogen haben.
Der Mandant bestreitet die Vorwürfe. Es gibt zahlreiche Hinweise -teils den Gerichten in Serbien auch bekannt- dass ein ehemaliger Geschäftspartner ohne Wissen des Mandanten Einnahmen verschleiert hatte. Die deutsche Justiz interessiert das in Auslieferungsverfahren grundsätzlich aber kaum, da der Tatverdacht so gut wie nie geprüft wird. Für Westermann aber entscheidend: Werden in Serbien sowohl hinsichtlich einer Hauptverhandlung, als auch hinsichtlich der Vollstreckung Mindeststandards gewahrt?
Insbesondere letzteres ist nicht der Fall: In Serbien kommen besonders viele Gefangene auf (zu) wenige Mitarbeiter der Gefängnisse. Die miserablen Haftbedingungen spiegeln sich insbesondere in einer hohen Todesrate von 61,6 pro 10.000 Inhaftierten wider. 89,2 Prozent davon geschahen nicht in Form von Suizid oder Mord, also wohl aufgrund der Konditionen der Gefängnisse. Westermann ist zuversichtlich, mit einer mit Nachweisen unterfütterten Darstellung (Berichte der EU/UN oder von Amnesty International sind dabei oft Gold wert) eine Auslieferung verhindern zu können. Parallel ist er in Kontakt mit einem Verteidiger in Serbien, der gegen die Vorwürfe an sich vorgeht.
Zwei Geschäftsführer müssen sich mit Hilfe von Hillejan im April gegen falsche Verdächtigungen wehren.
Subunternehmer oder Arbeitnehmer
Im April verteidigt Hillejan die Geschäftsführerin eines Bauunternehmens aus dem Ruhrgebiet. In einer Vielzahl von Fällen wird der Mandantin das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorgeworfen.
Im Berufsalltag arbeitet die Mandantin regelmäßig mit Subunternehmern zusammen. Über die Jahre hat sie sich dafür ein „Subunternehmer-Netzwerk“ aufgebaut. Abhängig davon, was erledigt werden muss, greift sie auf ihr Netzwerk zurück und empfiehlt die ihr bekannten Subunternehmer weiter. Das hat sich für alle Seiten stets bewährt. Die Mandantin weiß, dass die Subunternehmer ordentlich arbeiten und Verlass auf sie ist. Die Kunden sind zufrieden.
Aufgrund der regelmäßigen Beauftragung der immer wiederkehrenden Subunternehmer vermutet die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nun aber eine Scheinselbstständigkeit. Die FKS behauptet, dass die Subunternehmer tatsächlich in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum auftraggebenden Bauunternehmen stehen würden und gar nicht selbstständig seien. Die Subunternehmer werden deshalb als Arbeitnehmer der Mandantin eingestuft. Daraus folgt der Vorwurf, dass sich die Mandantin über die vermeintlichen Scheinselbstständigen erheblichen Beiträge zur Sozialversicherung „erspart“ habe. Das soll sie bewusst verschleiert haben.
Die Anschuldigungen des Zolls gehen nach unserer Prüfung ins Leere. Hillejan hat die Vorwürfe und die Verteidigungsstrategie intensiv mit der Mandantin besprochen. Auch einige Subunternehmer konnte er bereits kontaktieren. Diese sind nicht weisungsgebunden und arbeiten frei. Die Preise für ihre Gewerke verhandeln sie eigenständig. Die Mandantin hat dabei kein Mitspracherecht. Auch ihre Arbeits- und Urlaubszeiten bestimmen die Subunternehmer selbst.
Hillejan wird den ganzen Komplex gebündelt in einer Stellungnahme darlegen und die dazugehörigen Dokumente beifügen. Es gibt eine Vielzahl von aussagekräftigen Unterlagen. Auch solche, dass die Subunternehmer von anderen Auftraggebern und nicht ausschließlich vom Mandanten beauftragt wurden. Aus den dargestellten Gründen wird Hillejan die folgenlose Einstellung des Verfahrens beantragen. Voraussichtlich wird das Verfahren daraufhin zu einem Ende kommen.
Verdächtige Möbelstücke
In einem weiteren Steuerstrafverfahren vertritt Hillejan einen Mandanten aus dem Münsterland. Der Mandant ist Geschäftsführer einer GmbH, die sich auf den Vertrieb von Möbelstücken und Einrichtungsgegenständen im Luxussegment spezialisiert hat. Vorgeworfen wird dem Mandanten die Hinterziehung von Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer.
Seinen Ursprung hat das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren in einer laufenden Betriebsprüfung bei einer ehemaligen Geschäftspartnerin. Der Betriebsprüfer hat während der Prüfung mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt. Unter anderem stieß er auch auf Rechnungen der GmbH des Mandanten. Diese übermittelte er als Kontrollmitteilungen zur Überprüfung an die Steuerfahndung. Aus den Rechnungen geht hervor, dass die GmbH der ehemaligen Geschäftspartnerin diverse Luxus-Möbelstücke geliefert hat. Der Wert aller Lieferungen liegt insgesamt im sechsstelligen Bereich. Die Überprüfung ergab, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Umsätze von der GmbH nicht erklärt wurden.
Grundsätzlich ist nicht zu verkennen, dass die Nichterklärung von Umsätzen im sechsstelligen Bereich für einige wenige Möbellieferungen „verdächtig“ erscheint. Hier lässt sich das jedoch im Sonderfall nachvollziehbar aufklären.
Die Möbellieferungen gemäß den Rechnungen gab es tatsächlich. Doch die Geschäftspartnerin kam ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit hatte der Mandant die Geschäftsbeziehung beendet. Die gelieferten Luxusmöbel ließ er von Mitarbeitern abholen. Natürlich stornierte er später auch die Rechnungen, die der Steuerfahndung als Kontrollmitteilungen vorgelegt wurden. Warum aber die Stornorechnungen nicht zusammen mit den Rechnungen im Rahmen der Betriebsprüfung bei der ehemaligen Geschäftspartnerin gefunden wurden, kann sich der Mandant nicht erklären. Das hätte ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die damit verbundene Aufregung sicher erspart. Im Nachhinein lässt sich das nicht mehr ändern. Hillejan wird den Sachverhalt jedenfalls kurz der Steuerfahndung darlegen und die entsprechenden Stornorechnungen gleich mit übermitteln. Zeitnah danach dürfte das Verfahren dann eingestellt werden.
April 2024 – neue Verfahren mit Umfang und potentiell lebensverändernden Sanktionen.
(Rechts-)Beratung auf dem Prüfstand
Anke ist Anfang April mit einem ungewöhnlichen Fall befasst. Der Mandantin wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, ihren Mandanten rechtliche Beratung ohne Berechtigung zur Rechtsberatung angeboten und erbracht zu haben, insbesondere indem sie unter falscher Berufsbezeichnung Inkassoarbeiten übernahm. Die von Schuldnern erhaltenen Zahlungen in Millionenhöhe seien über Jahre nicht in vollem Umfang an die Gläubiger weitergeleitet worden.
Das Ermittlungsverfahren scheint einseitig geführt. Anke hilft der Mandantin, sich zu organisieren und die Zusammenhänge und Zahlungswege darzustellen. Bei der Verteidigung darf nicht bloß das Strafverfahren, sondern auch ein sich mit großer Wahrscheinlichkeit parallel oder anschließend eingeleitetes berufsrechtliches Verfahren im Blick behalten werden. Eine formelle Verurteilung führt fast zwangsläufig zu einem Berufsverbotsverfahren. Die berufsrechtlichen Folgen können die Mandantin deutlich empfindlicher treffen als eine förmliche Sanktionierung durch das Strafgericht, beispielsweise die Verhängung einer Geldstrafe.
Zu den sog. Nebenfolgen nicht nur nach einer formellen Feststellung der Begehung einer Straftat siehe auch unsere Nebenfolgekarte (abrufbar auf unserer Homepage unter Downloads oder hier https://www.minoggio.de/wp-content/uploads/2022/06/Nebenfolgenkarte-Minoggio-2022.pdf)
Ein Verfahren mit großem Umfang wirft seine Schatten voraus
Gleichzeitig übernimmt Anke im April die Verteidigung eines der Verantwortlichen eines bundesweit tätigen Reinigungsunternehmens.
Nach einer kürzlich durchgeführten Durchsuchung der Ermittlungsbehörden in mehreren Büros deutschlandweit und bei mehreren Steuerberatern befindet sich das Verfahren noch in der Ermittlungsphase. Tatvorwurf im Durchsuchungsbeschluss waren Verstöße gegen die Abgabenordnung, insbesondere gegen die Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung von Arbeitseinsätzen und Warenein- und -verkäufen.
Es gilt nun schnell Akteneinsicht zu besorgen, um dann ggf. eine Stellungnahme zur Verteidigung vorzubereiten. In Kooperation mit dem langjährigen Steuerberater des Mandanten werden die Vorwürfe, insbesondere die Zahlen in den Büchern aufgearbeitet. Häufig zeigen bereits die ersten Berechnungen, dass die den Vorwürfen zugrundeliegenden Schätzungen durch die Verfolgungsbehörden deutlich zu negativ ausgefallen sind bzw. für den Mandanten günstige Faktoren keine Berücksichtigung gefunden haben.
Daneben gilt es die Verantwortlichkeiten zu klären, ggf. unter Einbindung der übrigen Beteiligten und deren Rechtsbeiständen. Es kommen bis zu acht Personen in Betracht.
Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch einen Berater, und ein Vorwurf der Insolvenzverschleppung: zwei der Fälle für Prunzel im April.
Hohe Hürden für die Beihilfe bei unredlichem Mandat
Im April beschäftigt Prunzel die Verteidigung eines Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Ihm wird vorgeworfen, einem seiner Mandanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben.
Eines Morgens standen Steuerfahnder vor der Kanzlei und präsentierten einen Durchsuchungsbeschluss. Für den erfahrenen Steuerberater nicht das erste Mal. In vielen Fällen wird bei Ermittlungen in Steuerstrafverfahren die für den Beschuldigten tätige Steuerberatung (als nichtverdächtiger Dritter) mit durchsucht. Erst als die Beamten anfingen, ihn als Beschuldigten zu belehren, schaute er genauer auf den Durchsuchungsbeschluss. Tatsächlich wurde er dort als Beihilfetäter geführt.
Was war passiert: Der Mandant war Bauunternehmer und soll über Jahre massiv Schwarzarbeiter eingesetzt haben. Auch die Lohnbuchhaltung ließ er bei seinem Steuerberater führen. Hieraus schließt die Steuerfahndung, der Steuerberater habe bei der Abgabe der Steuererklärungen gewusst, dass die erklärten Zahlen unrichtig seien. Als Steuerberater habe der Mandant wissen müssen, dass die Ausgaben für Löhne angesichts der Umsätze viel zu niedrig waren.
Derartige Verfahren kommen immer wieder vor. In den wenigsten Fällen überstehen sie das Ermittlungsverfahren. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Vorsatznachweis bei Steuerberatern. Nur wenn dieser weiß (nicht wissen könnte, sollte oder müsste), dass sein Mandant eine Steuerhinterziehung begeht, macht er sich wegen Beihilfe strafbar. Die Rechtsprechung spricht hier von einer „Solidarisierung“ mit dem Täter. Die hat es hier nicht gegeben. Es ist nicht Aufgabe des Steuerberaters, die wirtschaftliche Richtigkeit der Zahlen zu prüfen. Hierfür bestehen weder die Kapazitäten, noch wäre das wirtschaftlich. Der Mandant als Steuerberater hätte auch gar kein Motiv für eine Beihilfe gehabt. Es handelte sich um ein Mandat von vielen. Der Vorwurf entbehrt damit jeder Grundlage, das Verfahren kann nur eingestellt werden.
Kein aussichtsloser Kampf – kein Vorsatz
Steuerliche Fehler können existenzbedrohend oder gar existenzvernichtend sein. So geschehen bei einem Mandanten, dessen Fall Bischoff und Prunzel im April beschäftigt. Was war passiert? Der Mandant war Geschäftsführer einer GmbH. Diese betrieb in großem Umfang sog. „Dropshipping“. Hierbei bestellt der Händler (günstig) Ware aus dem Ausland (hier Asien) und verkauft sie an seine Kunden weiter. Beim „Dropshipping“ liefert der Hersteller direkt an den Abnehmer des Händlers. Der Händler muss kein Lager unterhalten und sich auch nicht selbst um die Lieferung kümmern. Im Rahmen einer Zollprüfung wurde dann festgestellt, dass die Einfuhrabgaben nicht entrichtet wurden. Die Zollbehörde erließ einen Steuerbescheid gegen den Mandanten in Höhe von mehreren Millionen Euro. Dieser legte Einspruch gegen den Bescheid ein, es kam zu einem mehrjährigen Gerichtsverfahren. Letztendlich verlor der Mandant diesen Prozess. Er musste Insolvenz anmelden.
Nach Insolvenzeröffnung wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen den Mandanten eingeleitet, wir übernehmen erstmals die Verteidigung. Die Begründung: Die Steuerforderung hätte schon bei Erlass des Bescheides zu einer Zahlungsunfähigkeit und damit zu einer Insolvenzantragspflicht geführt. Den Steuerbescheid hätte das Unternehmen nicht bezahlen können. Genau deshalb hat der Mandant bis zum Ende gegen den Bescheid vor Gericht gekämpft. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Mandant aber von Anfang an gewusst, dass er keine echten Erfolgsaussichten vor Gericht hatte. Das Gerichtsverfahren habe nur zur Verzögerung der Insolvenz gedient.
Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung sind bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen, wenn ernsthafte Zweifel an der Berechtigung der Forderung bestehen. Das ist hier der Fall. Die im Einspruchsverfahren und den Gerichtsinstanzen gewechselten Schriftsätze füllen zwei große Leitzordner. Die Position des Mandanten war alles andere als aussichtslos. Am Ende hat das Gericht gegen ihn entschieden. Das gilt es nun gegenüber der Staatsanwaltschaft dazulegen.
Mit einer Unternehmensverteidigung beschäftigt sich Minoggio im März – passend zur aktuellen Auflage des Sachbuchs „Unternehmensverteidigung.
Unternehmensverteidigung: Die Stunde der Praktiker
Im März wird Minoggio im Wesentlichen mit der Verteidigung der Interessen eines hessischen Wirtschaftsunternehmens aus dem Finanzdienstleistungsbereich befasst sein: Gegen Verantwortliche aus verschiedenen Unternehmensebenen hat die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen angeblicher Verstöße gegen das Kreditwesengesetz, ferner sogar Betrugsvorwürfe formuliert.
Die Theoretiker denken: Was geht es ein Unternehmen an, wenn sich einzelne Mitarbeiter falsch verhalten haben. Selbst kann es sich ja nicht „strafbar machen“. Außerdem kann und darf es kein Interesse daran haben, dass Mitarbeiterstraftaten ungesühnt bleiben.
Praktiker wissen: Gefährliche Irrtümer. Ein Ermittlungsverfahren beweist keine strafrechtliche Schuld, über 90 % aller Verfahren werden irgendwann folgenlos eingestellt. Aber vorher bedroht es regelmäßig über Monate, nicht selten über Jahre die einzelnen Betroffenen, ebenso oftmals den Gesamtbetrieb eines Unternehmens, dessen Reputation und den inneren Betriebsfrieden. Geldbußen und Vermögensabschöpfungsmaßnahmen können mittlerweile – sogar bereits im Verdachtsstadium bei Unschuldsvermutung – Unternehmen in Vielmillionenhöhe bedrohen.
Deshalb müssen auch Wirtschaftsunternehmen und Verbände von der ersten Ermittlungsminute an mit allen Kräften verteidigt werden, beileibe nicht nur im Außenverhältnis gegenüber der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigungen der Beschuldigten müssen organisiert werden, sofern das wie im Normalfall im Unternehmensinteresse liegt. Die Unternehmensleitung und die Aufsichtsgremien benötigen realistische Risikoabschätzungen, die sich während des Verfahrens ändern können. Rufschaden muss so gut wie möglich verhindert oder wenigstens kontinuierlich eingegrenzt werden.
Also: Viel Verteidigungsarbeit, bei der äußerst sensibel die sich oft teilweise, aber meistens nicht vollständig deckenden Interessen der verschiedenen Beteiligten auseinandergehalten und respektiert werden müssen. Erfahrungsgemäß entscheidet am Ende nicht etwa nur die Gewichtigkeit des ursprünglichen Ermittlungsanlasses über den guten oder schlechten Verfahrensausgang für das Unternehmern, sondern mindestens ebenso viel das so beschriebene gute oder weniger gute Krisenmanagement.
Das war und ist im Übrigen der Grund, wieso wir bereits im Jahr 2006 vor mittlerweile 18 Jahren die 1. Auflage unseres Fachbuches „Unternehmensverteidigung“ veröffentlicht hatten und jetzt im Herbst 2024 die 4., wiederum vollständig aktualisierte und überarbeitete Auflage im BECK Verlag herausbringen werden.
Bischoff im März vor Gericht und am Schreibtisch.
Geschäftspartner als Komplize?
In einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung vor einem Landgericht im Süden der Republik verteidigt Bischoff einen Mandanten aus dem Bereich Werkzeugindustrie im eigenen Verfahren wegen mutmaßlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Versuche einer außergerichtlichen Beendigung im Ermittlungsverfahren – prozessökonomisch auch gegen Zahlung eines geringen Geldbetrages – scheiterten an überhöhten Forderungen der Staatsanwaltschaft.
Der Mandanten hat bei der Buchführung – wie auch bei anderen Geschäften – ordnungsgemäß gebucht. Bei einem für ihn komplett legalen Geschäft soll er nun die nachgewiesenen Steuerhinterziehungstaten eines Geschäftspartners unterstützt haben. Die Staatsanwaltschaft zieht allein aus dem Vorliegen der Steuerhinterziehung bei einem Geschäftspartner den Schluss, der Mandant müsse dann quasi automatisch auch als Komplize betrachtet werden.
Für eine strafrechtliche Verurteilung reicht das nicht aus. Es bedarf eines Erkennens des Fehlverhaltens und einer Inkaufnahme der Folgen. Bischoff strebt als Verteidigungsziel daher einen Freispruch an.
Auszahlung von Darlehen nach Sicherheitsleistung
Zusätzlich steht ein Verfahren vor einem Landgericht in Norddeutschland an, in dem gegen die Mandantin verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens verhandelt werden.
Der Hauptvorwurf: Sie habe sich eine Finanzierung in siebenstelliger Betragshöhe für ihr Unternehmen erschlichen, indem sie nichtexistierende Sachwerte, wie Maschinen und Kunstwerke, als Sicherheit an Banken übergab.
Es muss in aufwändiger Beweisaufnahme u. a. auch festgestellt werden, ob und welche Überprüfungen die Banken mit welchen Bewertungsergebnissen tatsächlich durchgeführt haben. Die Mandantin wird ausführlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Die Anklage stellt die Abläufe verkürzt und vereinfacht dar. Einlassung und vorbereitete Beweisanträge sollen aber nicht zuletzt dazu dienen, mit dem Gericht in Dealgespräche zu gelangen.
Neben der Mandatsarbeit
Bischoff wird im März einen wissenschaftlichen Beitrag zum Steuerrecht mit strafrechtlichen Bezügen verfassen sowie die Verbandsarbeit als Präsidiumsmitglied beim Steuerberaterverband Westfalen-Lippe fördern, insbesondere beim sog. Kooperationstreffen mit anderen Landesverbänden. Zudem findet auch wieder der Steuerrechtsausschuss statt. Im Februar beendete Bischoff die Lehrveranstaltung Steuerstrafrecht bei der FOM-Hochschule für Ökonomie & Management für dieses Semester. Nur die Klausuren müssen noch nachgeschaut werden.
Steuerliche Probleme in einer Firma für Fahrzeugumbau und ein Betrugsverfahren beschäftigen Wehn im März.
Besprechung im Ermittlungsverfahren
Einen Besprechungstermin an Amtsstelle in einem Steuerstrafverfahren bereitet Wehn ebenfalls im März vor. Der Mandant betreibt eine Firma für Fahrzeugumbauten. Insbesondere alte Klein-LKW und Kleinbusse werden an verschiedenen Standorten in NRW nach Kundenwünschen umgebaut, z.B. in Wohnmobile oder Fahrzeuge für spezielle technische Aufgaben.
Die Geschäfte laufen gut, eine weitere Expansion ist bereits geplant. Aufgrund einer Kontrollmitteilung bei einem Abnehmer zweier Fahrzeuge geht die Steuerfahndung jedoch plötzlich davon aus, dass der Mandant nur einen Teil seiner Einkünfte erklärt hat. Auf mehreren. bei einem Kunden aufgefundenen Rechnungen ist ein anderes Konto als das Geschäftskonto angegeben worden. So sollen Umsätze verschleiert worden sein.
Weitere angebliche Verstöße will die Steuerfahndung bei einer Durchsuchungsaktion im vergangenen Oktober erkannt haben. So hatte der Mandant eine umgebaute Busflotte an eine europäische Firma verkauft – umsatzsteuerfrei, da es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt hat. Die Steuerfahndung ist nunmehr der Ansicht, dass die Fahrzeuge im Wert von einer halben Million Euro gar nicht überführt worden waren, sondern sich noch auf dem Betriebsgelände befinden.
Es sind bereits mehrfach Schriftsätze ausgetauscht worden. Die Vorwürfe treffen nicht zu. Es hate nachweisbar auch private Verkäufe gegeben samt Zahlungen auf ein privates Konto. Der Empfänger hat den Erhalt der bestellten Fahrzeuge bestätigt. Dies kann durch Korrespondenz und einen Ausfuhrnachweis bewiesen werden. Westermann wird die Akte und die vom Mandanten vorgelegten Unterlagen durcharbeiten und den Ende März anstehenden Besprechungstermin vorbereiten. Ziel ist es, die Vorwürfe der Steuerfahndung insgesamt zu entkräften.
Inkasso in eigener Sache
Gewerbsmäßiger Betrug lautet der Vorwurf gegen einen Mandanten, der sich im Februar an Wehn gewandt hatte. Vorausgegangen war eine Durchsuchungsaktion im Eigenheim. Eine westfälische Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, sich als „Rechtsbeistand“ ausgegeben und durch Inkassotätigkeiten zahlreiche Personen geschädigt zu haben.
Er soll im Internet seine Dienste als Mitarbeiter einer Wirtschaftskanzlei angeboten haben mit dem Fokus auf Forderungsmanagement. Das Ziel: Personen mit Forderungen aus Zivilverfahren beauftragen ihn mit der Eintreibung, und für einen Anteil an der realisierten Forderung führt er z.B. Pfändungen oder Zwangsversteigerungen durch. Und das durchaus erfolgreich. Dutzende Forderungen in oft fünfstelliger Höhe konnte der Mandant innerhalb kurzer Zeit realisieren. Allerdings landete ein Großteil dieser Beträge nicht auf den Konten der Auftraggeber, sondern soll privat verbraucht worden sein.
Durch umfangreiche Ermittlungen über die Herkunft der fraglichen Internetseite und Finanzermittlungen werden sich möglicherweise nicht alle Vorwürfe wirksam entkräften lassen. Dennoch geht Wehn davon aus, das Verfahren zu einem für den Mandanten akzeptablen Ende bringen zu können. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist angesichts der Schadenshöhe kaum realistisch. Ziel ist es, nach bereits erfolgter zumindest teilweiser Schadenswiedergutmachung das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden. Dem gesundheitlich schon seit Jahren schwer angeschlagenen Mandanten soll eine im Ergebnis wenig sinnvolle Hauptverhandlung erspart bleiben.
Possemeyer bearbeitet im März unter anderem umfangreiche Betäubungsmitteldelikte und Kapitalstrafverfahren mit inhaftierten Mandanten.
Chatnachrichten: Ausreichender Grund für Inhaftierung?
Im März beginnt für Possemeyer bei einem Landgericht im Ruhrgebiet ein Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel (Marihuana) im 3-stelligen Kilobereich. Die Staatsanwaltschaft ist davon überzeugt, dass der Angeklagte mit anderen Personen die Betäubungsmittel aus Spanien eingeführt hat, um sie in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. Eine Durchsuchung der Wohnung und Garagen des Mandanten blieb erfolglos. Die Zollbeamten haben nichts gefunden – nicht einmal einen Krümmel eines Betäubungsmittels. Letztendlich hat die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht gestützt auf Chatnachrichten, die die Verfolgungsbehörden auf einem Handy eines mutmaßlichen Kuriers bzw. Lieferanten gefunden haben. In der Hauptverhandlung wird es darum gehen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Zuordnung der Beteiligten und die Interpretation der Chatinhalte fehlerhaft ausgefallen ist und das Material einseitig ausgewertet wurde. Letztendlich ist die Verteidigung davon überzeugt, dass die Chatnachrichten alleine ohne weitere objektive Beweise nicht zu einer Verurteilung führen dürfen.
Notwehr vor Gericht
In einem weiteren Fall bei einem Landgericht in Niedersachsen geht es um eine Messerstecherei nach einer Sportveranstaltung auf freiem Gelände. Der Mandant beruft sich auf Notwehr. Hintergrund war der Erwerb von Kokain. Der stark berauschte Käufer beschwerte sich im Nachhinein über die schlechte Qualität der Drogen. Es entwickelte sich eine Auseinandersetzung, in der der Zeuge ein Messer zog und den Angeklagten damit bedrohte. Daraufhin griffen sowohl der Angeklagte und auch ein Mitangeklagter den Zeugen an, bis dieser bewusstlos am Boden lag. Streitig ist dabei, ob der Mandant ebenfalls ein Messer gezogen hat und damit den Zeugen verletzt hat.
Die Verteidigung geht von einer Notwehrsituation aus, in der sich der Mandant befunden hat. Die in einer Notwehrlage verübte Tat ist gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Dies muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Der Angegriffene muss dabei auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht.
Das Landgericht wird in einer umfassenden Gesamtwürdigung am Ende prüfen müssen, ob das Notwehrrecht gegenüber durch Alkohol- oder Drogenkonsum beeinträchtigten Personen – hier dem Zeugen – sozialethisch einzuschränken ist. Die Verteidigung ist allerdings davon überzeugt, dass der Mandant zusammen mit dem Mitangeklagten den Zeugen überwältigen durfte, bis von diesem keine Gefahr mehr ausging. Die körperliche Beeinträchtigung des Zeugen durch die Rauschmittel ist nicht einschätzbar und dürfte somit nicht ins Gewicht fallen.
Eine Hauptverhandlung wegen Brandstiftung und ein Steuerstrafverfahren wegen angeblich manipulierter Geldspielautomaten stehen für Westermann im März an.
Feuriger Ehestreit
Mit einer Ladung zu einem Termin bei einem Schöffengericht in Ostwestfalen Ende März erschien im Januar ein Mandant bei Westermann in der Kanzlei. Der Vorwurf: Schwere Brandstiftung. Nunmehr liegt die Akte vor.
Hintergrund war ein Streit zwischen dem Mandanten, seiner Ehefrau und seinem Schwager im Rahmen einer Geburtstagsfeier. Zunächst kam es zwischen beiden Männern zu einer Schlägerei, die in einem Polizeieinsatz endete. Seine Frau und sein Schwager verließen das Haus. Noch völlig außer sich soll der Mandant Stunden später sämtliche Kleidungsstücke seiner Frau im Badezimmer des gemeinsamen Hauses angezündet haben.
Womit er nach eigenen Angaben nicht gerechnet hatte: Das Feuer griff über einen Installationsschacht auf die oberen Stockwerke der Vorort-Villa und schließlich das Dach über. Das Dach brannte teilweise ab, Decken, Türen und Fenster wurden teils komplett zerstört. Weitere Gebäudeschäden entstanden auch durch das eingesetzte Löschwasser.
Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, der § 306 a StGB ist ein Verbrechenstatbestand. Streitig ist hier insbesondere der Vorsatz: Der Mandant wollte sich durch die Zerstörung der Kleidung an seiner Frau rächen, aber nicht das gemeinsam bewohnte Gebäude zerstören. Selbst für einen bedingten Vorsatz wäre es nötig, dass er die Zerstörung des Hauses zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das liegt nach den Gesamtumständen fern. Westermann bereitet den Hauptverhandlungstermin und die Einlassung des Mandanten vor. Sicher hilfreich ist, dass er sich inzwischen mit seiner Frau wieder versöhnt hat.
Vorwurf: Manipulierte Geldspielautomaten
In einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren bearbeitet Westermann im März die eingetroffene Ermittlungsakte und bespricht ihren Inhalt mit seinem Mandanten. Dieser betreibt NRW-weit Spielhallen und vermietet auch bundesweit Geräte.
Aufgrund einer anonymen Anzeige beim Landeskriminalamt Ende letzten Jahres kam es in einem halben Dutzend Spielhallen zu koordinierten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen. Ziel: Angeblich manipulierte Geldspielgeräte. Geldspielgeräte werden steuerlich nicht anders behandelt als Kassen. Für jedes Gerät müssen die Regeln der Kassenführung beachtet und sie dürfen nicht manipuliert werden. Genau dies soll aber nach den Angaben eines früheren Mitarbeiters passiert sein.
Der Beschuldigte soll mithilfe eines Softwareprogramms den sogenannten Auslesestreifen zahlreicher Geräte abgeändert und deren Umsätze so gemindert haben. Praktisch wird dem Mandanten vorgeworfen, dass die tatsächlichen Umsätze auf einem Laptop in ein Programm übertragen und dort verändert wurden. Diese verminderten Umsätze wurden als Ausdruck in der Buchführung gespeichert. Dadurch sollen über fünf Jahre hinweg an mehreren Standorten die Umsätze stark gemindert worden sein.
Der Mandant bestreitet die Vorwürfe und spricht von falschen Anschuldigungen durch den ehemaligen Mitarbeiter, mit dem man nicht im Guten auseinandergegangen war. Zumindest bei einer ersten Sichtung mehrere Laptops während der Durchsuchung war auch keine Spur eines Manipulationsprogramms gefunden worden. Notfall müssen wir einen eigenen Sachverständigen beiziehen. Ein Einblick in den forensischen Bericht wird Klarheit schaffen. Sollten sich tatsächlich keine Hinweise auf nachträgliche Manipulationen finden, wird das Verfahren bald kurzfristig eingestellt werden.
Die steuerlichen Folgen einer Verfahrenseinstellung und die Probleme im Zusammenhang mit einer Altbausanierung beschäftigen Hillejan im März.
Keine Haftung ohne Vollbeweis
Hillejan bereitet im März eine Einspruchsbegründung in einem steuerlichen Haftungsverfahren vor. Für den Mandanten aus der Nähe von Osnabrück ist das Verfahren wirtschaftlich von hoher Bedeutung.
Der Mandant war GmbH-Geschäftsführer. In der Vergangenheit wurde wegen Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung gegen ihn steuerstrafrechtlich ermittelt. Das Steuerstrafverfahren konnte gegen die Zahlung einer vertretbaren Geldauflage eingestellt werden. Förmlich sanktioniert wurde der Mandant nicht. Die Unschuldsvermutung gilt fort.
Dennoch hat das Finanzamt jetzt einen Haftungsbescheid gegen den Mandanten erlassen. Dieser wird damit begründet, dass der Mandant Steuern hinterzogen hätte. Im Rahmen des Haftungsverfahrens muss das Finanzamt für diese Behauptung allerdings den Vollbeweis erbringen. Es ist zweifelhaft, dass das gelingen wird.
Die erfolgte Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage hat höchstens indizielle Wirkung. Die schriftliche Zustimmung erfolgte ausdrücklich nur aus rein prozessökonomischen Gründen ohne Eingeständnis irgendeiner Schuld. Der Sachverhalt im Steuerstrafverfahren ist nahezu komplett offengelassen worden. Keinesfalls ist eine Steuerhinterziehung nachgewiesen. Eine solche ist im Gegenteil sogar fernliegend.
Anhand von aussagekräftigen Unterlagen des Mandanten und in enger Abstimmung mit dessen Steuerberater trägt Hillejan derzeit die inhaltlichen Argumente für die Einspruchsbegründung zusammen. Diese wird er dann gebündelt gegenüber der Finanzverwaltung darlegen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Behörde einsichtig zeigt.
Unaufmerksamkeit mit Folgen
Ferner verteidigt Hillejan einen Mandanten aus dem Münsterland in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Der Mandant hat in 2018 ein unbebautes Grundstück erworben. Darauf hat er neu gebaut und lebt dort seit Fertigstellung mit seiner Familie. Quasi zeitgleich hat er auch das ehemalige Elternhaus geerbt. Aufgrund des gerade erst fertig gestellten Neubaus entschied man sich, das Elternhaus zu sanieren und in ein Mehrparteienhaus mit mehreren, hochwertigen Wohnungen umzubauen. Den Großteil der Arbeiten hat der handwerklich begabte Mandant selbstständig ausgeführt. Inzwischen werden alle Wohnungen vermietet.
In den Steuererklärungen der letzten Jahre hat der Mandant diverse Erhaltungsaufwendungen für die Kernsanierung sowie die Modernisierung bzw. Instandhaltung des Vermietungsobjekts geltend gemacht. Jährlich fünfstellige Beträge. Dem Finanzamt ist bei Durchsicht der eingereichten Belege und Rechnungen für die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen der aktuellen Steuererklärung aufgefallen, dass einige Rechnungen für einen Gartenteich und dessen Zubehör nicht dem Vermietungsobjekt zuzurechnen sind. Denn das ehemalige Elternhaus hat lediglich einen kleinen Vorgarten – ohne Gartenteich. Im Garten des Neubaus hingegen befindet sich aber ein solcher Teich. Das Finanzamt ist deshalb der Auffassung, dass auch die in der Vergangenheit geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen nicht oder jedenfalls nicht vollständig dem Vermietungsobjekt zuzurechnen seien. Das hat man der Steuerfahndung gemeldet, die umgehend ein Steuerstrafverfahren einleitete.
Eine erste Abstimmung mit dem Mandanten hat ergeben, dass der vorliegende Fall keine strafrechtliche Relevanz hat. Die wenigen Rechnungen für den Gartenteich mitsamt Zubehör wurden versehentlich für das Vermietungsobjekt eingereicht. Die anderen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen lassen sich lückenlos dokumentieren. Die selbst durchgeführte Kernsanierung und Instandhaltung des Vermietungsobjektes wurde stets akribisch dokumentiert. Schritt für Schritt mit umfassender Fotodokumentation. Sämtliche Baumarkt- und Handwerkerrechnung wurden säuberlich sortiert und bis heute aufbewahrt. Hillejan ist daher zuversichtlich, dass er sowohl das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Besteuerungsverfahren zu einem vernünftigen und ruhigen Gesamtabschluss bringen kann.
März 2024 – Anke hilft Familie beim Nachweis der Arbeitsabläufe sowie einer Mandantin zur Durchsetzung ihrer Rechte als Geschädigte.
Familienbusiness im Blick der Ermittler
Anke erstellt eine Verteidigungsschrift in einem Fall, in dem es um den Verdacht der Schwarzarbeit in einem Gastronomiebetrieb an der Nordsee geht.
Das Hauptzollamt kam aufgrund der analysierten Öffnungs- und Lieferzeiten sowie der registrierten Angestellten zu dem Schluss, dass in dem betroffenen Restaurant in erheblichem Umfang Schwarzarbeit geleistet werden musste. Dies führte zu beträchtlichen, existenzgefährdenden Nachschätzungen.
Oft werden mittlerweile Abrechnungen von Lieferdiensten wie Lieferheld, Lieferando und ähnlichen herangezogen, da sie detaillierte Aufzeichnungen jeder Bestellung inklusive Uhrzeit über die jeweiligen Portale ermöglichen. Wenn zu Zeiten vieler Bestellungen offiziell nur zwei Angestellte im Restaurant arbeiteten, scheint dies die Annahmen der Ermittlungsbehörden zu bestätigen.
Was jedoch oft übersehen wird, auch in diesem Fall, ist die Mitarbeit von Familienangehörigen. Hier halfen zwei Onkel bei den Lieferungen und die Ehefrau im Service, was sicherstellte, dass das Restaurant stets angemessen besetzt war. Daher gibt es für Nachschätzungen – zumindest in der bisher angenommenen Höhe – keinen Grund.
Nebenklagevertretung nach Überfall
Zusätzlich dazu, bereitet Anke als Vertreter eines Nebenklägers eine Hauptverhandlung vor. Seine Mandantin wurde im Rahmen eines Überfalls von den Angeklagten derart schwer verletzt, dass sie im Krankenhaus behandelt werden musste.
Ein Nebenkläger besitzt unterschiedliche Kontroll- und Einflussrechte, wie zum Beispiel das Akteneinsichtsrecht. Weiterhin steht ihm das Recht zu, Zeugen zu befragen, Anordnungen der Vorsitzenden in Frage zu stellen und Beweisanträge zu stellen. Der Aufwand für die Vorbereitung ist vergleichbar mit dem für die Verteidigung eines Angeklagten.
Trotz der genannten Rechte sind die Möglichkeiten des Nebenklägers teilweise begrenzt: Wenn das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird, erfolgt zwar eine Anhörung des Nebenklägers, aber seine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Daher ist es unerlässlich, den Nebenkläger vor Beginn der Hauptverhandlung umfassend über die Möglichkeiten und Beschränkungen der Nebenklage zu informieren und während der Verhandlung frühzeitig und deutlich zugunsten des Geschädigten einzugreifen. Teileweise – insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren – können die zu berücksichtigenden Schäden schnell im sechs- oder siebenstelligen Bereich liegen.
Mysteriöser Gewichtsverlust mit steuerlichen Auswirkungen und eine Oase an unerwarteter Stelle stehen bei Prunzel im März auf dem Programm.
Verschwundenes Fleisch
Auf eher ungewöhnliches Terrain geht es für Prunzel und Bischoff im März. Sie verteidigen einen Mandanten gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung im Gastronomiebereich. Dieser führt mehrere Dönerimbisse. Berühmt ist seine Fleischmischung für die Dönerspieße. Er lässt sie speziell von einem Metzgerbetrieb herstellen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Verdacht auf, dass Döner zum Teil „schwarz“ verkauft werden. Die Finanzbehörde hatte sich den Wareneinsatz angesehen und bemerkt, dass nach ihrer Rechnung deutlich mehr Fleisch eingekauft als Döner verkauft wurden.
Der Mandant ist sich sicher: Alles wurde ordnungsgemäß verbucht. Wie ist das Missverhältnis von Einkauf und Verkauf also zu erklären? Die Erklärung: Wasser. Die Dönerspieße werden von dem Mandanten eingefroren und in einem Kühlhaus gelagert. Durch das Einfrieren und Lagern verliert das Fleisch Wasser, sog. „Sublimation“. Das ist grundsätzlich auch den Finanzbehörden bekannt. In diesem Fall bestehen aber zwei Besonderheiten: Da die Spieße extra für den Mandanten produziert werden, werden sie länger bei ihm gelagert. Durch die längere Lagerzeit ist der Wasserverlust größer. Zum anderen enthalten die Spieße des Mandanten deutlich mehr Muskelfleisch als gewöhnlich. Muskelfleisch enthält mehr Wasser.
Die Lösung ist also gefunden. Nun gilt es diese Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu vermitteln, im Zweifel durch einen Sachverständigen.
Steueroase in Deutschland?
Für Prunzel steht die Fertigung einer Stellungnahme in einem Ermittlungsverfahren wegen Gewerbesteuerhinterziehung an. Der Mandant betreibt mit einigen Compagnons ein EDV-Beratungsunternehmen in Süddeutschland. Ihnen wird vorgeworfen, den Betriebssitz in einer sog. „Steueroase“ angemeldet und so Gewerbesteuern hinterzogen zu haben. Diese „Steueroase“ liegt nicht in einem weit entfernten Inselstaat, sondern in einer kleinen Gemeinde in Bayern.
Das hat folgende Bewandtnis: Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Den Steuersatz legen die Gemeinden selbst fest. In ganz Deutschland gibt es Gemeinden, die im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sehr niedrige Gewerbesteuern erheben. Wer dort seinen Unternehmenssitz hat, zahlt also vergleichsweise geringe Gewerbesteuern.
Wer sein Unternehmen fälschlicherweise in so einer „Steueroase“ anmeldet, kann sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Maßgeblich ist, wo sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung befindet. Im konkreten Fall ist das aber nicht so leicht festzustellen. Das Unternehmen ist nahezu voll digitalisiert. Büroräume werden praktisch gar nicht benötigt, jeder arbeitet größtenteils remote. An der angemeldeten Adresse befinden sich ein Büro und ein Lagerraum. Unklar ist, wer und in welchem Ausmaß dieses Büro im Tagesgeschäft nutzt.
Zum Beweis der Steuerhinterziehung gehört aber hier der Nachweis, dass sich die tatsächliche Geschäftsleitung an einem anderen Ort befindet. Doch wo soll der sein? Eine spannende Frage in Zeiten von Homeoffice und Remote Work. Und eine Menge Argumentationspotenzial für den Schriftsatz.
Minoggio erstattet im Februar ein Gutachten über steuerliche Problemfelder und arbeitet an der 4. Auflage des Fachbuchs „Unternehmensverteidigung“
Hilfe im juristischen Minenfeld
Minoggio wird im Februar für eine auch international tätige Gemeinschaft von Kieferorthopäden aus Süddeutschland ein steuerrechtliches Gutachten erstatten: Wegen der Ausrichtung auch auf Patienten aus dem benachbarten EU-Ausland sowie dem Anbieten von Leistungen zusätzlich zur eigentlichen ärztlichen Heilbehandlung kann nicht wie ansonsten generell von Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerfreiheit der Heilberufsausübung ausgegangen werden.
Darüber hinaus will beim Anbieten von ärztlichen Leistungen das strikte, seit einigen Jahren auch im Strafgesetzbuch mit den §§ 299a und 299b StGB verankerte Verbot der Gewährung unzulässiger Gegenleistungen beachtet werden. Ansonsten kann durch Vertriebsstrukturen schnell der Verdacht einer Bestechung im Gesundheitswesen nach den vorgenannten Strafvorschriften entstehen.
Hier gilt es für Minoggio, in Zusammenarbeit mit der steuerrechtlichen Beratung und der kaufmännischen Praxisleitung an einem Gesamtkonzept mitzuwirken, das allen steuerrechtlichen und medizinstrafrechtlichen Prüfungen standhält und wirtschaftlich erfolgreich bleibt.
Unternehmensverteidigung 4. Auflage: Deadline April 2024
Ansonsten wird Minoggio im Februar neben der üblichen Tagesarbeit in seinen laufenden wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren an dem Manuskript der mittlerweile 4. Auflage unseres Fachbuches „Unternehmensverteidigung“ mitarbeiten. Mit dem Beck-Verlag ist die Manuskriptabgabe für diesen April abgestimmt. Aus der von Minoggio noch allein geschriebenen 1. Auflage im Jahr 2005 ist mittlerweile im Rahmen der maßgeblichen Mitautorenschaft von Barbara Bischoff mit der jetzt begonnenen 4. Auflage 2024 ein Standardwerk geworden, das längst von den Praxiserfahrungen und der Wissenschaftlichkeit aller Rechtsanwälte unserer Kanzlei getragen wird.
Ein gewaltiger Kunstschwindel und ein bunter Strauß an Steuerstrafverfahren beschäftigen Bischoff im Februar.
Betrügerische Kunst
Im Februar beschäftigt Bischoff ein Fall im Kunstmilieu. Was war passiert? Der Mandant ist studierter Kunsthistoriker und hat sich vor vielen Jahren im Raum Bayern selbstständig gemacht. Er sucht und vermittelt Kunstwerke für vermögende Kunden. Klienten wenden sich an ihn, die bestimmte Bilder, Skulpturen oder andere Kunstgegenstände suchen. Er macht diese dann ausfindig und wickelt den Kauf ab. Diskretion ist hier das oberste Gebot. Um die Anonymität von Käufer und Verkäufer zu gewährleisten, kauft der Mandant im eigenen Namen und verkauft wiederum an den Auftraggeber. Hierfür bekommt er eine Provision in Höhe eines prozentualen Anteils am Verkaufspreis.
Im Laufe seiner Tätigkeit kam er in Kontakt mit einem angeblichen Sammler aus dem europäischen Ausland. Dieser hatte nicht nur eine erstaunliche Sammlung unterschiedlicher Kunstgegenstände, sondern war auch gewillt, diese zu verkaufen. Über Jahre florierte die Geschäftsbeziehung. Was der Mandant (und auch seine Kunden) nicht wussten: Es war alles ein Schwindel. Die Kunstwerke waren allesamt gefälscht.
Hier waren Profis am Werk, die sogar einen Fachmann mit vielen Jahren Erfahrung täuschen konnten. Die Fälschungen waren nahezu perfekt, von den verwendeten Materialien bis zum Provenienznachweis. Die Kunstwerke stammten zudem nie aus der „ersten Reihe“, waren also keine bekannten Werke, die heutzutage gut dokumentiert und erforscht sind. Dennoch liegt der Schaden im hohen sechsstelligen Bereich. Die Staatsanwaltschaft ist überzeugt, dass hier eine Gruppe am Werk war. Deshalb wird auch gegen den Mandanten ermittelt.
Im Ergebnis wird sich dieser Verdacht entkräften lassen. Nicht zuletzt hat der Mandant selbst ein erhebliches Interesse an der Aufklärung. Finanziell ist er wohl ruiniert. Da er rechtlich als Verkäufer aufgetreten ist, wenden sich seine ehemaligen Klienten an ihn und wollen ihr Geld zurück.
Schreibtischarbeit und demnächst Umsatzsteuerbetrügereien vor Gericht
Für Bischoff stehen voraussichtlich ab Ende Februar in Berlin komplexe Gerichtstermine in Strafverfahren vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer an. Die endgültigen Terminierungen stehen kurz bevor. Diese Verfahren betreffen Umsatzsteuerbetrugsketten. Geschäftsführer namhafter Unternehmen und speziell beaufsichtigte Berater sind betroffen.
Es ist schwierig, an wissentliche Beteiligung am Umsatzsteuerbetrug zu glauben. Zumal der Umsatzsteuerbetrug in einem anderen Unternehmen auf einer anderen Handelsstufe stattgefunden hat. Der Vorsatz zur Steuerhinterziehung als Voraussetzung einer strafrechtlichen Verurteilung und einer späteren Besteuerung wird zumeist automatisch angenommen. Dies geschieht leider oftmals, um das angestrebte Besteuerungsergebnis zu rechtfertigen. Was dabei verblüffend oft vergessen wird, wenn man nicht aufpasst: Die strafrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Rechtsbegriffe der „Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung“ unterscheiden sich fundamental!
Parallel zur Vorbereitung dieser Verfahren müssen Stellungnahmen vorbereitet werden gegenüber der Steuerfahndungsstelle einer niedersächsischen Stadt in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren. Betroffen sind Verantwortliche eines mittelständischen Unternehmens. Ebenso stehen an Einlassungen in einem Umfangsverfahren gegen einen Gastronomiebetrieb im äußersten Westen Deutschlands.
Angeblicher Betrug im Leasingbereich und eine Hauptverhandlung in einem Steuerstrafverfahren beschäftigen Wehn im Februar.
Steuerhinterziehung durch Phantom-Transportfahrten?
Die Vorbereitung einer Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht in Ostdeutschland beschäftigt Wehn im Februar. Die Anklage lautet auf Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Sein Mandant und dessen Schwester hatten gemeinsam eine Spedition betrieben. Sie als eingetragene Geschäftsführerin, er als faktischer Leiter der Firma. Beide sind angeklagt.
Die Geschäfte -Transporte für verschiedene Supermarktketten – liefen zunächst gut, es waren ein Dutzend Fahrzeuge im Einsatz. Im Rahmen der Pandemie und der folgenden wirtschaftlichen Krise verschlechterte sich die Situation jedoch zusehends. Durch einen anderen Spediteur, der unter ähnlichen Problemen litt, kam der Mandant laut Anklage auf eine Idee: Man solle sich doch gegenseitig Rechnungen ausstellen, jeweils mit dem jeweiligen Firmenstempel und dem Vermerk, dass die Rechnung bezahlt sei. So sollten die in den ausgestellten Rechnungen enthaltenen Beträge als Betriebsausgaben verbucht werden, obwohl die zugrundeliegenden Fahrten nie stattgefunden hatten.
Eher durch Zufall erfuhr eine beteiligte Supermarktkette von dem Sachverhalt und alarmierte die Finanzbehörden. Die Folge: Einleitung eines Strafverfahrens, mehrere Durchsuchungsaktionen in den Firmenräumen und Wohnungen der Angeklagten und die Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen. Aus letzteren ergibt sich, dass die Vorwürfe in der Anklage zumindest teilweise nicht von der Hand zu weisen sind.
Ziel der Verteidigung ist hier ein für die Angeklagten möglichst schonender Verfahrensabschluss. Gerade für die Angeklagte, die von Westermann vertreten wird, ist das Verfahren eine große Belastung. Trotz ihrer formellen Rolle hatte sie kaum etwas mit den Geschäften der Spedition zu tun. Wehn und Westermann werden im Rahmen eines Erörterungstermins Ende Februar versuchen, das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken. Für die Angeklagte ist eine Verfahrenseinstellung das Ziel.
Geleaste Probleme
Ein Strafverfahren gegen zwei Beschuldigte wegen gewerbsmäßigem gemeinschaftlichem Betrug durch Leasing-Geschäfte steht ebenfalls im Februar an. Die Mandantin trat vor einigen Jahren an eine Leasingfirma heran. Sie fragt dort an, ob Interesse auf Abschluss mehrerer Leasingverträge über neuwertige Kleintransporter mit Sonderausstattung bestehen würde. Die Verträge sollten insgesamt ein sechsstelliges Volumen haben.
Die Firma der Mandantin sollte Lieferant der Fahrzeuge sein, Leasingnehmer der Mitbeschuldigte. In der Folgezeit übersandte die Mandantin Unterlagen über die finanzielle Situation des Leasingnehmers an die Leasingfirma, z.B. Gewinnermittlungen für die vergangenen Jahre. Aufgrund dieser Unterlagen nahm die Leasingfirma den Antrag des Mitbeschuldigten an und zahlte einen sechsstelligen Kaufpreis für die Fahrzeuge. In der Folgezeit wurden die Leasingraten nicht bedient und die Verträge gekündigt. Der mitbeschuldigte Leasingnehmer wurde zur Herausgabe der Fahrzeuge aufgefordert.
Die anzeigende Leasingfirma behauptet nun, dass zum einen die Unterlagen über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Leasingnehmers gefälscht sein sollen. Zum anderen würde es sich bei den Fahrzeugen um minderwertige Reimporte handeln. Schlussfolgerung und Vorwurf der Leasingfirma: Sie sei von beiden Beschuldigten über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers getäuscht worden, habe deshalb das Angebot angenommen und einen überhöhten Kaufpreis an die Mandantin ausgezahlt.
Die Mandantin bestreitet beides. Weder hat sie wissentlich gefälschte Finanzierungunterlagen übersendet, noch sind die Fahrzeuge minderwertig. Spätestens ein Gutachten wird letzteres beweisen. Dass es selbst bei sorgfältiger Vorbereitung eines Leasingeschäftes zu Ausfällen kommen kann, ist ohnehin nicht ungewöhnlich. Wehn ist zuversichtlich, dass das Verfahren kurzfristig eingestellt wird.
Ein Haftbefehl auf fragwürdiger Grundlage und der Beginn einer umfangreichen Beweisaufnahme beschäftigen Possemeyer im Februar.
An der Kleidung erkannt?
In einem Ermittlungsverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung verteidigt Possemeyer einen heranwachsenden Mandanten. Ihm wird vorgeworfen, mit einem Mittäter eine Tankstelle überfallen zu haben. Erster Schritt ist hier ein Antrag auf Haftprüfung. Der Mandant war vorläufig festgenommen worden und der zuständige Richter hatte Untersuchungshaft angeordnet.
Der Haftbefehl überzeugt nicht. Ein Zeuge will auf einer Videoaufnahme den Mandanten erkannt haben – allerdings nicht an dem (ohnehin kaum sichtbaren) Gesicht, sondern an der auffälligen Sport-Markenkleidung. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Antrag auf Öffentlichkeitsfahndung gestellt. Bilder und Videoaufnahmen dürfen nicht einfach online oder in lokalen Printmedien veröffentlicht werden. Grundsätzlich ist dies nur bei schweren Straftaten möglich, ein Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes ist notwendig. Nach der erlaubten Veröffentlichung hatte sich ein angeblicher Bekannter des Mandanten gemeldet, der ihn anhand der Kleidung erkannt haben will. Dies -und wohl auch das Vorstrafenregister – reichten der Staatsanwaltschaft für einen Haftbefehlsantrag.
Der Mandant bestreitet den Vorwurf und behauptet, zur Tatzeit auf einer Feier gewesen zu sein. Possemeyer wird im Rahmen des Haftprüfungsantrages die kurzfristige Vernehmung der Entlastungszeugen beantragen. Eine Entlassung und die folgende Einstellung des Verfahrens sind das Ziel.
Tragisches Ende einer Hochzeitsfeier
In einer Kapitalstrafsache vor der Schwurgerichtskammer in Frankfurt beginnt nach der Anklageverlesung Ende Januar die Beweisaufnahme. Bereits ein Dutzend Termine sind in den nächsten Monaten angesetzt.
Den beiden Angeklagten wird vorgeworfen, einen Menschen getötet zu haben. Hintergrund ist eine außer Kontrolle geratene Auseinandersetzung auf einer Hochzeitsfeier. Das Opfer war als Gast anwesend, im Verlauf des Abends entwickelten sich Streitereien mit anderen Gästen (dazu gehört Possemeyers Mandant), die dann in einer Prügelei und Messerstecherei gipfelten. Deren genauer Ablauf ist umstritten. Die Angeklagten berufen sich auf Notwehr gegen einen Angriff des angeblichen Opfers, worauf auch eigene Verletzungen hindeuten.
In dem Verfahren werden über 30 Zeugen zu vernehmen sein, Chatprotokolle müssen ausgewertet und in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Es gibt Hinweise, dass der spätere Verletzte bereits mit dem Vorsatz die Feier besucht hat, eine Auseinandersetzung zu beginnen. Zudem wird das Gericht nicht auf die Anhörung zahlreicher Sachverständiger verzichten können.
Insgesamt ist mit einer Hauptverhandlung über mehrere Monate zu rechnen. Possemeyer muss es darum gehen, dem Gericht die Notwehrsituation darzulegen und die Beweisaufnahme mit eigenen Beweisanträgen zu beeinflussen und zu leiten.
Westermann vertritt im Februar unter anderem zwei Mandanten in unterschiedlichen Steuerstrafverfahren.
Nichtabgabe mit noch unklarem Hintergrund
Westermann unterstützt im Februar einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren. Dieser betrieb bis 2021 eine Unternehmensberatungs-AG mit ihm als einzigem Vorstand. Ins Rollen gekommen war der Fall nach der Anzeige des zuständigen Finanzamtes in Ostwestfalen, nachdem über einen Zeitraum von sechs Jahren keine Steuererklärungen durch die Beratergruppe abgegeben worden waren. Trotz hohen Schätzungsbescheiden und Erinnerungen blieben die Erklärungen weiter aus. Es folgten die Einleitung zweier Steuerstrafverfahren: Gegen den Mandanten als Verantwortlichen für die steuerlichen Angelegenheiten der AG (Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer), aber auch wegen der eigenen Verpflichtungen zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen.
Im Rahmen von Durchsuchungsaktionen wurden zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt. Dabei eröffnete sich den Behörden eine weitere „Baustelle“: Der Mandant soll nicht nur Unternehmensberatung für mittelständische Unternehmen durchgeführt haben, sondern auch steuerberatende Tätigkeiten. Nach § 5 Steuerberatungsgesetz ist dies grundsätzlich Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vorbehalten. Aufgrund des angeblich großen Umfangs dieser Tätigkeiten droht hier eine Gewinnabschöpfung in fünfstelliger Höhe.
Warum der Mandant seine eigenen steuerlichen Pflichten vernachlässigt hat, muss Westermann im Rahmen der Aufarbeitung des Falles herausfinden. Erste Gespräche deuten auf einen persönlich schwierigen Lebensabschnitt für den Mandanten hin. Dies muss sorgsam in Gesprächen herausgearbeitet werden. Auch muss der Umfang der angeblichen Beratungstätigkeiten erforscht werden, um die Vertretung bei der Gewinnabschöpfung zu planen.
Beim Sponsoring getrickst?
Ein Steuerstrafverfahren mit ungewöhnlichem Hintergrund beschäftigt Westermann ebenfalls im Februar. Angesiedelt ist der Fall in der Welt des semiprofessionellen Motorsports.
Durch Motorsportunternehmen werden zu Teilnahmen an Autorennen Hobby- und semiprofessionellen Fahrern gegen Entgelt Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Die Kosten belaufen sich dabei regelmäßig auf mehrere Tausend Euro pro Einsatz.
In diesem Fall soll der Mandant als Geschäftsführer einer Firma für Bremssysteme durch eine Art Pseudo-Sponsoring Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung geleistet haben. Um einzelnen Fahrern für die Einsatzkosten einen unrechtmäßigen Abzug von Vorsteuern und Betriebsausgaben zu ermöglichen, werden an die Firmen, an denen der Fahrer beteiligt ist, Rechnungen über Werbeleistungen gestellt. Angeblich nur zum Schein wird ein Werbe/Sponsoringvertrag geschlossen und die Fahrzeuge mit Werbe-Aufklebern beklebt. Der tatsächliche Wert dieser Werbeflächen soll aber nur einen Bruchteil der Einsatzkosten betragen.
Der Mandant soll einem Rennfahrer durch Abdeckrechnungen (über angeblich durch seine Firma durchgeführte Beratungsleistungen) die Möglichkeit gegeben haben, dessen private Aufwendungen im Rahmen von Autorennen als Betriebskosten zum Abzug zu bringen. Die Beweislage ist unklar. Fest steht, dass auf dem Rennauto des angeblichen Haupttäters Werbung für die Firma des Mandanten angebracht war. Dieser bestreitet im Übrigen, dass die ausgestellten Rechnungen nicht leistungsunterlegt gewesen sein sollen. Hier ist zunächst Aktenstudium gefragt. Ziel ist aktuell eine Einstellung des Verfahrens noch in der Ermittlungsphase.
Hillejan verteidigt in einem Gastronomie-Fall und hilft bei der Sicherung von Mandanteneigentum vor staatlichem Zugriff.
Bei den Ermittlungen verkalkuliert
Im Februar verteidigt Hillejan eine Gastronomin aus dem Münsterland in einem Steuerstrafverfahren. Anklage zum Schöffengericht ist bereits erhoben. Die Hauptverhandlung steht bevor und muss vorbereitet werden.
Der Mandantin wird gewerbsmäßige Steuerhinterziehung vorgeworfen. Sie betreibt mehrere asiatische Restaurants im Münsterland. Mängel in der Buchführung sind nicht von der Hand zu weisen. Allerdings existieren in der gesamten Ermittlungsakte keine konkreten Feststellungen über die behaupteten Schwarzeinnahmen in sechsstelliger Höhe. Im Betrieb der Gastronomin fand eine gemeinsame Prüfung von Betriebsprüfung und Steuerfahndung – eine sogenannte Kombiprüfung – statt. Die Ergebnisse sind in den Abschlussberichten von Betriebsprüfung und Steuerfahndung zusammengefasst.
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf genau diese steuer(strafrecht)lichen Abschlussberichte der Kombiprüfung. Sie legt vor allem die umfangreiche Ausbeutekalkulation der Finanzverwaltung 1 : 1 zugrunde. Hier muss die Verteidigung ansetzen. Die genannte Ausbeutekalkulation weist diverse Fehler auf. Beispielsweise wurden Abfälle bzw. nicht mehr verwertbare Reste von Lebensmitteln und Getränken in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Auch die ermittelten Mengen wurden zulasten der Mandantin falsch angesetzt. Darüber hinaus wurde gar nicht berücksichtigt, dass sich das Personal während der Arbeitszeiten eigenständig bei den Getränken bedient hat.
Aufgrund dieser handwerklichen Fehler in der Kalkulation ist die bisherige Schätzungsgrundlage angreifbar. Im Ergebnis wird die beabsichtigte Fehlerkorrektur zu einer deutlichen Reduzierung des vermeintlichen Steuerschadens führen. Im Übrigen muss auch Berücksichtigung finden, dass eine Schätzung im Strafverfahren anderen Regeln zu folgen hat als eine solche im Besteuerungsverfahren.
Im Ermittlungsverfahren waren die Fronten mit (Strafsachen-)Finanzamt und Staatsanwaltschaft ungewöhnlich verhärtet. Hillejan stieß mit seinen Argumenten „auf taube Ohren“. Es wurde Anklage erhoben. Erfreulicherweise hat das Gericht bereits vorsichtige Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation geäußert. Hillejan ist deshalb zuversichtlich, dass im Hauptverhandlungstermin ein für die Mandantin vernünftiges Ergebnis erzielt werden kann.
Hilfe gegen pauschale Verwertung
Ferner unterstützt Hillejan einen Mandanten aus Niedersachsen im Zusammenhang mit Spätfolgen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die Konstellation ist ungewöhnlich.
Der Vater des Mandanten betrieb mehrere Restaurants in Osnabrück und Umgebung. Gegen ihn wurde steuerstrafrechtlich ermittelt wegen Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung. Das Verfahren ist gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Das geschah bereits vor über drei Jahren. Damals wurden auch Durchsuchungen durchgeführt. Es kam zur Sicherstellung diverser Wertgegenstände. Viele davon lagen in einem Bankschließfach. Das Finanzamt hat kürzlich die Verwertung all dieser Wertgegenstände durch freihändigen Verkauf angeordnet, weil der Vater des Mandanten die noch offenen Steuerrückstände nicht beglichen hat.
An diesem Punkt wurde uns das Mandat angetragen. Es ist Eile geboten. Gegen die Anordnung der Verwertung hat Hillejan Einspruch eingelegt sowie Einsicht in die Verwertungsakten und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Bei voreiliger Verwertung der Gegenstände drohen der Finanzverwaltung nämlich nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche.
Das Finanzamt hat die Verwertung aller Wertgegenstände einfach pauschal ohne genaue Überprüfung angeordnet. Bei dem Großteil ist unklar, wer überhaupt Eigentümer ist. Vor allem das Bankschließfach wurde nicht vom Vater, sondern von unserem Mandanten angemietet. Darin lagen unter anderem mehrere Uhren und Krügerrand-Münzen, die nachweislich unserem Mandanten gehören. Hillejan wird sich zunächst einen Überblick verschaffen und den Vorgang intern besprechen. Die entsprechenden Eigentumsnachweise zu den Wertgegenständen werden momentan zusammengestellt. Eine Aufstellung nebst Belegen wird dem Finanzamt übermittelt, sodass die darin genannten Gegenstände von der Verwertung auszunehmen sind.
Februar 2024 – Verteidigerinstrumente werden genutzt.
Zeugenbefragung bei der Steuerfahndung
Anke nimmt als Verteidiger in einem Steuerstrafverfahren im Laufe des Februars an drei Vernehmungen von Zeugen teil. Seine Aufgabe: Die Strafverfolgungsbehörden kontrollieren und auf ein rechtsstaatliches Verfahren hinwirken. Konkret: Wird rechtmäßig befragt oder werden beispielsweise suggestive Fragen gestellt, welche die Antworten bereits in der Frage vorgeben? Werden die gegebenen Antworten – soweit entlastend für den Mandanten – vollständig dokumentiert?
In dieser Situation wird der Verteidiger nicht zum „Beschützer“ des Zeugen. Diese Rolle übernimmt der Zeugenbeistand. Die Aufgabe des Verteidigers bleibt ausschließlich die Verteidigung und Wahrung der Interessen des Mandanten während der Vernehmung.
Obwohl der Verteidiger laut Gesetzeswortlaut nur bei richterlichen Vernehmungen ein Anwesenheitsrecht bei Zeugenbefragungen hat, lässt sich eine Anwesenheit auch außerhalb dieser speziellen Vernehmungssituation – wie hier bei der Steuerfahndung – gelegentlich durchsetzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Geschehnisse noch völlig unklar sind und auch die Strafverfolgungsbehörden noch keine konkrete „Richtung“ bei den Ermittlungen eingeschlagen haben.
Start eines Verfahrens mit Richterablehnung
Für Anke beginnt ein Verfahren bei einem Landgericht im Westen der Republik mit der Einreichung eines Befangenheitsantrags. In einem vorgerichtlichen Verständigungsgespräch zwischen Strafkammer und Verteidigung kam es seitens der Richter zu folgender Bemerkung: Bestreiten macht doch keinen Sinn. Ihr Mandant war es offensichtlich. Der noch auszuarbeitende Antrag zielt darauf ab, die Neutralität sämtlicher Mitglieder der Strafkammer in Frage zu stellen. Der Mandant kann wegen dieser Äußerung nicht davon ausgehen, dass die Richter unvoreingenommen das Verfahren führen werden.
Neben dem Beweisantragsrecht ist der Befangenheitsantrag ein weiteres Werkzeug des Strafverteidigers. Dieses sollte jedoch zurückhaltend eingesetzt werden und nur dann, wenn beim Mandanten die berechtigte Sorge besteht, dass der zuständige Richter ihm gegenüber nicht unvoreingenommen ist.
Wichtig ist für eine Befangenheit nicht, ob der Richter wirklich voreingenommen ist, sondern ob der Angeklagte oder eine durchschnittliche Person denkt, dass der Richter wegen seines Verhaltens voreingenommen sein könnte.
Hilfe in einem Steuerstrafverfahren und die Erarbeitung eines Compliancekonzepts stehen im Februar bei Prunzel auf dem Programm.
Zigarettenschmuggel oder warum Schweigen Gold ist
Im Februar beschäftigt Prunzel der Fall eines Ladengeschäftes aus dem Ruhrgebiet. Bei einer Gewerbekontrolle hatte man im Hinterzimmer des Kiosks einige Stangen Zigaretten gefunden. In einem Kiosk nichts Ungewöhnliches. Diesen Zigaretten fehlte jedoch eine entscheidende Kleinigkeit: die Steuerbanderole. Für die Ermittlungsbehörden war klar: Der Mandant führt einen Handel mit unversteuerten Zigaretten. Entweder kauft er diese an (= Steuerhehlerei gem. § 374 AO), oder er schmuggelt sie selbst ins Land (dann Tabaksteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Der Mandant hat noch keine Stellungnahme abgegeben. Das war auch richtig so. Prunzel wird stattdessen vortragen. Die Staatsanwaltschaft hat die Begehung einer Straftat zu beweisen. Damit fällt der Verdacht einer Steuerhinterziehung (hier sogar in einem besonders schweren Fall, nämlich Gewerbsmäßigkeit) von vorneherein weg. Ob der Mandant die Zigaretten nach Deutschland eingeführt hat, kann nicht bewiesen werden. Ebenso wenig kann bewiesen werden, dass er diese (schwarz) verkauft hat. Es liegt hier nahe, dass er die Zigaretten nicht gratis bekommen hat. Deshalb kommt ein Tatverdacht wegen Steuerhehlerei in Betracht. Es wurden allerdings nur 4 Stangen Zigaretten ohne Steuerbanderole gefunden (= 40 Schachteln á 20 Zigaretten = 800 Stk.). Selbst wenn er die Zigaretten gekauft hätte, würde das nur eine Ordnungswidrigkeit gem. § 37 Abs. 1 TabStG darstellen. Nicht zu beweisen ist, dass er möglicherweise mehr gekauft hat.
Also einfach die sicher kommende Geldbuße abwarten und zahlen? Hier muss man aufpassen: Auch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit gem. § 35 GewO begründen. Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, stellt die Einstellung gegen eine Geldauflage in diesem Fall den besseren Weg dar.
Compliance im Unternehmen
Prunzel und Bischoff erarbeiten im Februar ein Compliancekonzept für den Umgang mit Geschenken in einem Unternehmen. Die Mandantin ist ein Unternehmen in öffentlicher Hand.
Keine große Sache könnte man meinen. Tatsächlich stellt der Umgang mit Geschenken ein erhebliches Problem dar, insbesondere bei Unternehmen im öffentlichen Sektor. Stellt man einem Juristen die (vermeintlich einfache) Frage, ob Geschenk XY unter Compliancegesichtspunkten unbedenklich ist, wird man in den seltensten Fällen eine klare Antwort bekommen. Tatsächlich ist die Rechtsprechung in diesem Punkt wechselhaft und oft geprägt von öffentlichkeitsträchtigen (Einzel-)Fällen, wie etwa in jüngerer Zeit die sogenannte „Miesbacher Sparkassenaffäre“. Effektive Compliance besteht aber nicht nur in der abstrakten rechtlichen Aufarbeitung. Gefragt sind praktisch anwendbare Handlungsanweisungen und Strukturen. Nicht zuletzt schützt das auch die Unternehmensverantwortlichen vor dem Vorwurf mangelnder Kontrolle der Mitarbeiter. Spannend ist diese Arbeit auch deshalb, weil man sich als Berater den konkreten Betrieb und dessen Abläufe anschauen muss. Nur so kann eine sinnvolle Implementierung eines Konzepts gelingen.
Im Januar bereitet Minoggio eine äußerst umfassende und tiefgehende Stellungnahme im Rahmen eines Auslieferungserfahrens vor.
Strafverfolgung – oder Verfolgung politischer Interessen?
Eine in einem ausländischen Nicht-EU-Staat politisch exponierte Person (ein sog. PEP) war dort gegenüber der Regierung in Misskredit geraten und hatte das Land aus Angst vor politisch motivierter Strafverfolgung in Richtung Berlin verlassen. Nun hat der ausländische Staat einen internationalen Haftbefehl beantragt und verlangt vom deutschen Staat die Auslieferung wegen angeblicher Straftaten.
Unvermittelt und ohne rechtliches Gehör zuvor hatte das dafür in unserem Land zuständige Oberlandesgericht vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, bis die Richter und Richterinnen das Auslieferungsersuchen geprüft und beschieden haben.
Das Auslieferungsersuchen basiert (man möchte sagen: natürlich) auf der Behauptung des fremden Staates, dass es um nicht politische, sondern um reine Wirtschaftsstraftatbestände gehe. Ansonsten wäre nämlich die Auslieferung von vornherein unzulässig.
Diese Behauptung der unbeeinflussten staatlichen Strafverfolgung trifft jedoch nicht zu. Vielmehr muss der Justiz des die Auslieferung ersuchenden Staates die Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme weitgehend abgesprochen werden und gibt es handfeste Indiztatsachen dafür, dass nur ein wirtschaftlich mächtiger, politischer Gegner kaltgestellt werden soll.
Das Problem aus Strafverteidigersicht in derartigen Verfahren ist: Man muss gegen die offiziellen Verlautbarungen eines fremden Staates darlegen und weitgehend beweisen, wieso eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine politische Motivation und gegen ein rechtstaatlich anerkennenswertes Strafverfolgungsverfahren spricht. Das ist nicht einfach und nur mit großem Aufwand machbar: Helfen können etwa die Länderberichte von Amnesty International, schriftliche Stellungnahmen von ebenfalls willkürhaft und politisch motiviert verfolgten Betroffenen, auch Publikation der EU-Kommission und nationalen oder internationalen Menschenrechtsorganisationen. Merkwürdigkeiten des im fremden Land stattfindenden Strafverfahrens und Hinweise für eine politische Motivation müssen in enger Zusammenarbeit mit der dortigen Verteidigung ermittelt und hier im Auslieferungsverfahren bereits so mit Beweismitteln aufbereitet präsentiert werden, dass dem Oberlandesgericht eine eigene Beurteilung möglich wird.
Zur Seite steht Minoggio bei dieser Arbeit glücklicherweise eine Dolmetscherin, die in ihrem Heimatland vor ihrer Emigration nach Deutschland auch Jura studiert hatte und sich deshalb besonders eignet.
Der Wind bei internationalen Auslieferungsersuchen hat sich in den letzten Jahren – nicht zuletzt auch durch rechtsstaatlich absolut zu begrüßende „Machtworte“ des Bundesverfassungsgerichtes – zu Gunsten der von Auslieferung bedrohten Personen gedreht. Die Oberlandesgerichte bei uns glauben nicht mehr wie in früheren Jahren jede Darstellung von angeblich kriminellem Verhalten und angeblich unbeeinflusster Strafverfolgung, nur weil der fremde Staat seine Darstellungen mit diplomatischen Postillen und Stempeln hochtrabend daherkommender Behörden oder (bei Licht betrachtet nicht unabhängiger) Gerichte versehen hat.
Bischoff verteidigt im Januar einen Mandanten gegen den Verdacht der Geldwäsche und unterstützt ein Unternehmen bei einer steuerlichen Korrektur.
Steuerliche Korrekturen nach Managementwechsel
Im Januar berät Bischoff ein Unternehmen der fleischverarbeitenden Industrie bei steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Korrekturen. Und es gibt viel zu korrigieren. Bischoff leistet in Zusammenarbeit mit den steuerlich tätigen Kollegen strafrechtlichen Flankenschutz.
Anlass für die Korrekturen war der Management- und Eigentümerwechsel innerhalb des Unternehmens. Der alternde Patriarch, der das Unternehmen aufgebaut und Jahrzehnte geleitet hatte, hatte sich zur Ruhe gesetzt. Das Unternehmen veräußerte er an einen Konkurrenten. Dieser verzichtete auf eine gründliche Due-Diligence-Prüfung und vertraute auf die vorgelegten Zahlen.
Lohn- und Finanzbuchhaltung, die vorher unternehmensintern geführt wurden, wurden an ein Steuerberatungsunternehmen ausgelagert. Dieses schlug praktisch sofort nach der Übergabe Alarm: Lohn- und Finanzbuchhaltung wiesen erhebliche Mängel auf. Umsatz- und Lohnsteuer wurden nicht bzw. nicht vollständig abgeführt. Gleiches gilt für die Sozialversicherungsbeiträge.
Die Aufarbeitung der Buchhaltung ist weitestgehend abgeschlossen. Die neue Unternehmensführung trifft nun die Pflicht, diese Mängel für die letzten Jahre zu korrigieren. Tut sie das nicht, droht eine Strafbarkeit wegen Unterlassens.
Bischoff begleitet die Korrektur unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Strafbarkeitsrisiken können hier insbesondere dadurch entstehen, dass die Korrekturpflichten nicht ausreichend erfüllt werden. Auch müssen die Mängel der Buchhaltung unverzüglich beseitigt werden. Auch hier drohen strafrechtliche Konsequenzen, wenn „sehenden Auges“ weitergemacht wird.
Geldwäsche und organisierte Kriminalität
Bischoff vertritt einen Mandanten, der völlig unvermittelt Beschuldigter in einem bundesweiten Ermittlungsverfahren gegen die organisierte Kriminalität geworden ist.
Der Mandant leitet als Geschäftsführer einer GmbH mehrere Restaurants in Ostdeutschland. Eines Morgens standen Polizeibeamte vor der Tür und händigten ihm einen Durchsuchungsbeschluss aus. Was dort zu lesen war, konnte der Mandant kaum glauben: Es war von Waffen- und Drogenhandel sowie Zwangsprostitution und Erpressung die Rede. Der Mandant soll über die Restaurants das Geld aus den kriminellen Geschäften „gewaschen“ haben. Zu diesem Zeitpunkt wusste er noch nicht, dass er damit Teil einer bundesweit koordinierten Aktion gegen eine mafiaähnliche Struktur aus Osteuropa geworden war.
Wie war man auf den Mandanten gekommen? Die Ermittlungsbehörden haben das gemacht, was sie in solchen Fällen immer tun: dem Geld folgen. Diese „Spur des Geldes“ führte über mehrere Ecken auch zu dem Mandanten. Die Restaurants sollen mit inkriminierten Geldern gekauft worden sein. Es konnten zudem familiäre Verbindungen zwischen den Gesellschaftern und Personen der organisierten Kriminalität festgestellt werden.
Das alles war für den Mandanten völlig neu. Er ist Restaurantfachmann und war für das operative Geschäft zuständig. Über die Herkunft der finanziellen Mittel der Gesellschafter hatte er keinerlei Kenntnis. Eine irgendwie geartete Verbindung zur organisierten Kriminalität besteht nicht. Der Verdacht der Geldwäsche ist unbegründet.
Deutschland gilt immer noch als Paradies für Geldwäsche. Trotz zunehmender Verschärfung der Gesetzeslage liest man immer noch Zahlen von etwa 100 Milliarden Euro, die jährlich in Deutschland „gewaschen“ werden sollen. Mit diesem Geld kommen viele Menschen in Berührung. In den meisten Fällen völlig ahnungslos.
Wehn verteidigt im Januar in einem in einem Fall der Steuerhinterziehung und bereitet eine Haftbeschwerde vor.
Zahlungsschwierigkeiten mit Folgen
In einer Hauptverhandlung vor einem Landgericht in NRW verteidigt Wehn einen Mandanten wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung.
Der Sachverhalt ist dabei unstreitig. Der Mandant war Geschäftsführer eines Großhandels für Handy-Zubehör. Er hatte Waren im Wert von mehreren Millionen Euro erworben, für die er im Rahmen einer Umsatzsteuerjahreserklärung -zu Recht- einen Vorsteuerabzug geltend machte. Das Geschäft brach kurz darauf unerwartet ein, es kam zu Zahlungsschwierigkeiten. Die Folge: Er musste das Geschäft rückabwickeln und die Ware im Folgejahr an den Lieferanten zurückgeben.
Er wäre damit auch verpflichtet gewesen, den erfolgten Vorsteuerabzug zu korrigieren. Dies geschah jedoch erst im Rahmen der für das Folgejahr verspätet abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung. Aufgrund der immer noch herrschenden Zahlungsschwierigkeiten konnte er die Umsatzsteuerschuld nicht begleichen. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige durch die korrigierte Erklärung, da eine Zahlung der rückständigen Steuern und Zinsen nach § 371 III AO weitere Voraussetzung für die Straffreiheit ist. Eine solche „verunglückte“ Selbstanzeige wird aber im Rahmen der Urteilsfindung zu Gunsten des Mandanten berücksichtigt werden.
In diesem Fall steht für Wehn die Vermeidung einer langen Hauptverhandlung im Vordergrund. Dem bisher unvorbelasteten Mandanten, dessen soziale Existenz durch die letztliche Insolvenz seiner Firma bereits schwer geschädigt worden ist, sollen viele Hauptverhandlungstage samt einer umfangreichen Beweisaufnahme erspart werden. In einem ersten Erörterungstermin Ende Januar wird Wehn versuchen, die entsprechenden Weichen in Richtung auf ein „schlankes“ Verfahren mit überschaubarer Sanktion zu stellen.
(Unversteuerte) Zigaretten gefährden die Freiheit
Im Januar prüft Wehn außerdem die Erfolgsaussichten einer Haftbeschwerde. Der Mandant, ein nicht vorbestrafter Familienvater und Inhaber einer Spedition, befindet sich seit 2 Monaten in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit mehreren Mittätern im großen Stil Handel mit unverzollten Zigaretten getrieben zu haben.
Dabei sollen Hintermänner Zigaretten aus dem Baltikum bezogen haben. Der Mandant soll LKW seiner Spedition zur Verfügung gestellt haben, um jeden Monat tausende Stangen dieser Zigaretten nach Deutschland einzuführen, wo sie an weitere Zwischenabnehmer verkauft worden sein sollen. Die Ermittlungsbehörden nehmen das Problem des Handels mit unversteuerten Zigaretten zunehmend ernster, laut einer Studie sollen dem deutschen Fiskus im Jahr 2022 ca. 373 Millionen Euro an Verbrauchssteuern entgangen sein.
Die gesteigerte Verfolgungsintensität zeigt sich auch dem Ausmaß und der Intensität der Ermittlungsmaßnahmen: Die Telefone der Hauptverdächtigen waren über Monate hinweg abgehört und die Gespräche protokolliert worden. Der Mandant bestreitet, etwas von einem illegalen Transport zu wissen. In seinen LKW war auch keine Schmuggelware gefunden worden. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Verdacht zurzeit auf angebliche belastende Telefongespräche und die Aussage eines Fahrers. Die Telefonprotokolle müssen genau durchgearbeitet und mit dem Mandanten besprochen werden. Sollte sich aus der Akte kein dringender Tatverdacht ergeben, wäre eine Haftbeschwerde der nächste Schritt.
Possemeyer verteidigt im Januar u.a. in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und in Kapitalstrafverfahren.
Schweigen ist (oft) Gold
In einem Umfangsverfahren vor einem Landgericht im Ruhrgebiet wegen Handeltreibens mit Kokain und Marihuana wird die Hauptverhandlung gegen die inhaftierten Angeklagten fortgesetzt. Unser Mandant hat sich zu den Vorwürfen noch nicht eingelassen, da die Staatsanwaltschaft immer wieder neue Erkenntnisse mitgeteilt hat, die weder dem Gericht noch der Verteidigung bekannt waren. Erst nach vollständiger Akteneinsicht kann eine vernünftige Bewertung der Beweislage erfolgen und damit die Entscheidung getroffen werden, ob der Mandant aussagt oder nicht. Grundsätzlich steht es jedem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten (und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals einlässt) nachteilige Schlüsse gezogen werden. Wunschvorstellung der Gerichte ist regelmäßig, dass eine etwaige Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgt. Sinnvoll aus Sicht der Verteidigung ist das aber häufig gerade nicht.
Feier außer Kontrolle
In einem anderen Verfahren verteidigt Possemeyer seinen Mandanten vor einem Landgericht u.a. wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung, indem er einer anderen Person eine Glasscherbe durch das Gesicht gezogen haben soll. Das Geschehen ereignete sich auf einer Scheunenparty mit mehreren hundert Gästen. Unerwartet entwickelte sich nach Mitternacht eine Massenprügelei, an der sich sowohl der Mandant als auch der Geschädigte beteiligt haben sollen. Die Aufklärung des Sachverhalts ist extrem schwierig, da ein dynamisches Geschehen mit zahlreichen Personen vorliegt und fast sämtliche Zeugen erheblich alkoholisiert waren. Bereits aus der Akte ergeben sich widersprüchliche Aussagen in der Entstehung und Beteiligung an dem Vorfall. Ebenfalls ist letztendlich unklar, wer die Verletzung im Gesicht des Geschädigten verursacht hat. Allein die Tatsache, dass der Mandant an dem Abend ein zerbrochenes Glas in den Händen hielt, darf natürlich nicht für eine Verurteilung ausreichen.
Im Januar vertritt Westermann die Interessen eines Verbrechensopfers und plant die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren.
Nebenklage – keine Nebensache
Westermann bereitet eine Hauptverhandlung vor einem Landgericht Ende Januar vor. Er vertritt die Mandantin als Nebenklägerin in einem Fall der schweren Körperverletzung. Sie war durch die drei Angeklagten im Rahmen eines Überfalls schwer am Kopf verletzt worden. Es verbleiben auch über ein Jahr nach dem Vorfall physische und psychische Folgen.
Die Nebenklage hat verschiedene Kontroll- und Einflussrechte. Sie kann z.B. Akteneinsicht beantragen. Des Weiteren hat sie das Recht, Zeugen zu befragen, Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden und Beweisanträge zu stellen. Die Vorbereitung unterscheidet sich in Aufwand und Sorgfalt nicht von der Verteidigung eines Angeklagten. Trotz der genannten Rechte sind die Möglichkeiten des Nebenklägers begrenzt: Bei einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage wird der Nebenkläger etwa zwar angehört – zustimmungspflichtig ist er aber nicht.
Eine frühzeitige Aufklärung über Möglichkeiten und Grenzen der Nebenklage ist vor Beginn der Hauptverhandlung unerlässlich, und in der Verhandlung frühzeitige und eindeutige Interventionen zugunsten der Geschädigten. Dem Gericht werden im Rahmen der Beweisaufnahme umfangreiche Arztberichte über die Verletzungen und die langwierige Genesung zur Verfügung gestellt. Dies wird für die Urteilsfindung eine bedeutende Rolle spielen.
Auch die Aussage der Mandantin als Geschädigte muss sorgfältig vorbereitet werden. Das Aufeinandertreffen mit den Tätern zum ersten Mal seit dem Vorfall stellt eine hohe Belastung dar. Diese kann man durch ein „Durchspielen“ des Termins zumindest etwas entschärfen. Ziel für die Nebenklage sind nicht bewährungsfähige Haftstrafen für die Angeklagten. Für die Mandantin wäre dies in psychologischer Hinsicht eine wichtige Genugtuung.
Planung der Verteidigung nach Akteneinsicht
In einem weiteren Strafverfahren wird sich Westermann im Januar in die Akte einarbeiten und mit der Mandantin die weitere Verteidigung planen.
Neben ihr sind zwei Geschäftsführer und ein Prokurist angeklagt wegen jahrelanger Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Es werden kurzfristig Termine bei dem zuständigen Landgericht in Niedersachsen angesetzt werden. Viel Zeit kann sich die Justiz mit dem Verfahren nicht lassen, da sich zwei der Angeklagten in Untersuchungshaft befinden.
Die Mandantin hatte als Mitarbeiterin in der Buchführung einer europaweit agierenden Firma für Werkzeuge gearbeitet. Ihr wird vorgeworfen, den anderen Angeklagte Beihilfe geleistet zu haben im Rahmen eines so genannten Umsatzsteuerkarussells. Das Konzept ist bekannt: Die innergemeinschaftliche Lieferung von einem Unternehmer an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Land ist umsatzsteuerbefreit. Ein Handelspartner in der Kette (der so genannte „missing trader“) berechnet dabei mit vollem Mehrwertsteuerausweis. Dies erlaubt dem Abnehmer den vollen Vorsteuerabzug, er selbst gibt aber selber keine Umsatzsteuervoranmeldungen in seinem Land ab und verschwindet nach einigen Wochen oder Monaten, ohne erhebliche Umsatzsteuern in Millionenhöhe abgeführt zu haben. Dadurch wird die Handelsspanne um den Mehrwertsteuersatz des betreffenden Landes rechtswidrig bereinigt. Das Problem am Umsatzsteuerbetrug ist nicht der missing trader als Umsatzsteuerbetrüger, der weiß, dass er sich strafbar macht. Problematisch sind die nicht selten gutgläubigen Zwischenhändler, die ebenfalls in Verdacht geraten.
Konkret gilt im vorliegenden Fall gegenüber dem Gericht darzustellen, dass – unabhängig von Kenntnis oder Vorsatz der anderen Angeklagten- unsere Mandantin keine Kenntnis von der Natur der Geschäftsbeziehungen hatte. Sie war erst kurz vor dem strafbefangenen Zeitraum zur Firma gestoßen und musste aufgrund ihrer untergeordneten Position in der Firmenhierarchie nichts davon wissen.
Hillejan schnürt im Januar ein steuerliches und strafrechtliches Gesamtpaket und unterstützt ein Unternehmen nach einem tragischen Unfall.
Besser spät als nie
Hillejan startet nach den Weihnachtstagen im Kreise der Familie und einer Silvesterfeier an der Nordsee gut erholt in sein fünftes Jahr bei MINOGGIO Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Im Januar verteidigt er eine Mandantin in einem Steuerstrafverfahren vor dem Schöffengericht. Das Verfahren läuft bereits seit einigen Jahren – wurde von unserer Kanzlei aber erst vor kurzem nach der Anklageerhebung übernommen. Zudem ist auch ein Verfahren beim Finanzgericht anhängig.
Der zuvor mit dem Fall befasste Verteidiger hatte nicht versucht, die Fäden zusammenzuführen und für beide Verfahren eine Gesamtlösung zu finden. Diesen Ansatz verfolgt nunmehr Hillejan.
Ein Erörterungstermin beim Schöffengericht ist zwischen den berufsmäßig Beteiligten für Mitte Januar abgestimmt. In Vorbereitung darauf steht Hillejan in enger Abstimmung mit der Mandantin und ihrem Steuerberater. Steuerlich ist bereits eine konkrete, wirtschaftlich vernünftige Lösung gut vorstellbar. Diese kommt für die Mandantin aber nur in Frage, wenn es zeitgleich auch eine ruhige und einverständliche Lösung des Strafverfahrens geben wird. Anderenfalls würden steuerlich wertvolle Positionen aus der Hand gegeben werden, die der Mandantin im Strafverfahren entgegengehalten werden können.
Die Mandantin hat sich strafrechtlich bislang noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Zudem hat sie unter großer Anstrengung hohe Steuerrückzahlungen vorgenommen. Ziel ist daher, dass das Strafverfahren gegen Zahlung einer moderaten Geldauflage eingestellt wird. Dadurch bliebe die Unschuldsvermutung unangetastet. Die Mandantin wäre nicht vorbestraft.
Die Argumente für eine solche Lösung sind vorbereitet und wird Hillejan im Erörterungstermin präsentieren. Sollte die beabsichtigte Gesamtlösung gefunden werden können, bliebe der Mandantin die Belastung einer gerichtlichen Hauptverhandlung erspart. Hillejan ist zuversichtlich, dass das gelingen wird.
Tragischer Unfall trotz aller Vorkehrungen
Zudem vertritt Hillejan einen Mandanten aus dem Münsterland in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Mandant ist Bauunternehmer. Bereits in fünfter Generation führt er ein – über die Grenzen des Münsterlands hinaus – bekanntes Familienunternehmen mit tadellosem Ruf.
Nach einem tragischen Unfall eines Mitarbeiters wird gegen den Mandanten wegen des Vorwurfs einer fahrlässigen Tötung ermittelt. Im Rahmen von Tiefbauarbeiten auf einer Großbaustelle ist ein Mitarbeiter des Unternehmens in ein fünf Meter tiefes Loch gefallen und tödlich verunglückt.
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob auf der Baustelle gegen Arbeitsschutzmaßnahmen verstoßen wurde und ob hinsichtlich des verwendeten Materials die geltenden Standards eingehalten wurden.
Ein aufsehenerregendes Verfahren wäre fatal und kann die Auftragslage und damit die berufliche Existenz stark gefährden. Aus diesem Grund hat oberste Priorität, das Verfahren möglichst „leise“ und zügig zu beenden.
Das Unternehmen des Mandanten nahm und nimmt Arbeitsschutzvorschriften und Bausicherheitsmaßnahmen äußerst ernst. Alle Mitarbeiter erhalten regelmäßige Schulungen in den jeweils relevanten Bereichen. Ebenfalls gibt es in festen Abständen Unterweisungen für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit an die gesamte Belegschaft. Für die Großbaustelle, auf der sich das Unglück ereignete, gab es zudem eine eigene, spezifische Gefährdungsbeurteilung. Werkzeug und Material wurden vor Verwendung auf Fehler überprüft. Leitern, Gerüste, Werkzeug und Arbeitskleidung waren intakt, nahezu neu und frei von Mängeln. Das alles lässt sich anhand von Dokumenten und Zeugenaussagen sicher nachweisen.
Die gesamte Belegschaft des Unternehmens, insbesondere auch der Mandant, der stets Wert auf flache Hierarchien legte, sind tief betroffen vom Tod des Kollegen. Es handelt sich aber eindeutig um einen tragischen Unfall. Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten gibt es nicht. Aus diesem Grund ist das Ermittlungsverfahren schnell einzustellen.
Januar 2024 – Neues Jahr, neue Mandate
Haftung für Steuern trotz Einstellung im Strafverfahren
Anke vertritt einen Mandanten in einem steuerlichen Haftungsverfahren mit großer wirtschaftlicher Bedeutung bei einem Finanzamt im Ruhrgebiet. Im Januar soll eine Einspruchsbegründung erarbeitet werden. Grundlage vieler solcher Haftungsverfahren ist ein immer wieder ähnlicher Sachverhalt – wie hier:
Der Mandant war Geschäftsführer einer inzwischen insolvent gegangenen GmbH. Das gegen ihn geführte persönliche Steuerstrafverfahren ist ohne förmliche Sanktion gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage eingestellt. Die erforderliche Zustimmung zu diesem Vorgehen wurde für den Mandanten ausdrücklich aus rein prozessökonomischen Gründen und wegen der psychischen Belastung durch das Strafverfahren erklärt. Eine geständige Einlassung zu den Vorwürfen hat der Mandant im Strafverfahren hingegen nicht abgegeben.
Obwohl eine solche Einstellung die Unschuldsvermutung unangetastet lässt, hat die Finanzverwaltung mehrere Haftungsbescheide gegen den Mandanten erlassen und sich hierbei auf eine Haftungsinanspruchnahme als einen angeblichen Steuerhinterzieher gestützt. Damit ist die Behörde in der Pflicht, den Vollbeweis der Steuerhinterziehung zu erbringen.
Eine Steuerhinterziehung ist bislang nicht nachgewiesen. Die Einstellung gegen Geldauflage hat hierbei nur indizielle Wirkung. Durch die Einstellung wurde im Steuerstrafverfahren für das Haftungsverfahren keine vollendete Tatsache geschaffen, sondern der Sachverhalt komplett offengehalten. Sie ist tatsächlich auch eher fernliegend.
Auf dieser Basis können jetzt die inhaltlichen Argumente akribisch zusammengetragen werden. Ohnehin haftet der Mandant allenfalls – egal worauf die Haftung gestützt wird – regelmäßig nur in dem Verhältnis, in dem auch die Gesellschaft noch die Steuerschulden hätte bedienen können. Hier ist Detailarbeit gefordert, die allein oftmals die Haftungssumme schon erheblich reduziert.
Eine Einstellung wirft ihren Schatten voraus
Für Anke steht zu Beginn des neuen Jahres (noch) der Beginn einer Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Norden der Republik wegen gefährlicher Körperverletzung an. Für den Mandanten als Steuerberater drohen massive berufsrechtliche und rufschädigende Konsequenzen im Falle einer öffentlichen Hauptverhandlung.
Bereits vor den Feiertagen konnte dem Gericht von einem abgesprochenen Täter-Opfer Ausgleich berichtet werden unter Ankündigung konkreter Zahlungen an die wohl tatsächlich Geschädigten.
Momentan bemüht sich der Mandant um das Aufbringen der erforderlichen Beträge bis zum Hauptverhandlungstermin. Schwerwiegende oder nachhaltige Verletzungen hatten die Geschädigten erfreulicherweise nicht erlitten. Sollten die Zahlungen geleistet werden, steht deshalb einer Aufhebung der geplanten Termine und einer Abladung der Zeugen nichts entgegen.
Auch das Gericht hat bereits seine Bereitschaft erkennen lassen an einer einvernehmlichen Einstellungslösung zugunsten des Mandanten ohne umfangreiche Hauptverhandlung.
Verteidigung gegen einen Korruptionsverdacht und im Zusammenhang mit einer Insolvenz beschäftigen Prunzel im Januar.
Im eigenen Firmengeflecht verheddert
Im Januar verteidigen Prunzel und Bischoff den ehemaligen Geschäftsführer mehrerer mittlerweile insolventer GmbHs gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts, Betrugs sowie der Steuerhinterziehung.
In den 2000er Jahren machte sich der Mandant, der gelernter Handwerker ist, mit einem kleinen Hausmeisterservice selbstständig. Das Geschäft entwickelte sich in kürzester Zeit dahingehend, dass der Mandant immer mehr und immer umfangreichere Handwerksleistungen anbieten konnte. Vom tropfenden Wasserhahn bis zur Erneuerung des Fußbodens. Aus Haftungsgründen lagerte er die verschiedenen Dienstleistungen in GmbHs aus. Der so gebildete Konzern wuchs viel zu schnell und blähte sich auf.
Wie anfällig die Unternehmen für plötzliche Liquiditätslücken waren, zeigte sich schnell. Nahezu das gesamte Anlagevermögen war fremdfinanziert, was zu hohen Tilgungsverbindlichkeiten führte. Schon bei einer normalen Auftragsflaute geriet die jeweilige GmbH an den Rand der Zahlungsunfähigkeit. Der Mandant behalf sich damit, Geld innerhalb des Konzerns hin- und herzuschieben. Er verlor völlig den Überblick. Die Bilanzen wurden geschönt.
Das unvermeidbare Ende kam, als nirgendwo mehr Geld vorhanden war, mit dem man die finanziellen Löcher noch hätte stopfen können.
Das ebenso unvermeidliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wartete zunächst mit einer Fülle von strafrechtlichen Vorwürfen auf. Hiervon konnten bereits einige folgenlos eingestellt werden.
Über den Rest muss man verhandeln. Unbestreitbar ist, dass der Mandant Fehler gemacht hat. Kriminelle Energie oder Bereicherungsabsicht sind aber nicht zu erkennen. Der Mandant hat sich schlicht unternehmerisch gewaltig verhoben. Das hat auch die Staatsanwaltschaft erkannt und bereits signalisiert, dass man in diesen Fall das Verfahren schlank halten möchte. Aller Voraussicht nach wird hier eine Einstellung gegen eine moderate Geldauflage möglich sein. Wichtig auch für den Mandanten: Er kann nun einen Schlussstrich ziehen und neu beginnen.
Privates und Berufliches besser trennen
Aus der beruflichen Zusammenarbeit können Freundschaften entstehen. Hierbei sollte aber stets darauf geachtet werden, jeden Anschein von Korruption zu verhindern. Dieser kann schnell entstehen, wie der Fall eines Mandanten zeigt, der Prunzel und Bischoff im Januar beschäftigt. Der Mandant ist Gesellschafter-Geschäftsführer eines mittelständischen Betriebs aus NRW, das hochwertiges Küchengeschirr herstellt. Wichtigster Abnehmer ist ein Unternehmen, das Warenhäuser und Einzelunternehmen beliefert. Über die berufliche Verbindung lernte der Mandant den Chefeinkäufer des Unternehmens kennen. Beide teilten die Leidenschaft für die Jagd, der Mandant hatte ein eigenes Revier im Sauerland. So kam es, dass er den Chefeinkäufer regelmäßig auf Jagdgesellschaften einlud. Durch einen anonymen Hinweis (vermutlich von einem Konkurrenten des Mandanten) wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft bekannt, diese lud ihn zur Beschuldigtenvernehmung. Der Vorwurf: Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 Abs. 2 StGB.
Laut Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, der Mandant sei im Gegenzug für die Jagdeinladungen beim Einkauf unredlich bevorzugt worden. Laut dem Mandanten ist das Unsinn. Man habe Berufliches und Privates immer getrennt. Die Geschäftsbeziehung bestünde zudem schon viel länger als die Freundschaft. Eine unredliche Bevorzugung habe es nicht gegeben.
Das Schicksal des Verfahrens ist erwartbar die Einstellung mangels Tatverdacht. Hinweise für ein wettbewerbswidriges Verhalten sind nicht zu erkennen. Die Jagdeinladungen selbst sind nicht strafbar. Nicht alles, was nach Korruption aussieht, ist es auch. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde auf rufschädigende Maßnahmen, wie etwa eine Durchsuchung, verzichtet und damit ein erfreuliches Augenmaß bewiesen. Das ist nicht selbstverständlich.
Die sog. „Straftaten gegen den Wettbewerb“ sind bemerkenswert offen formuliert, der Anfangsverdacht einer solchen Tat ist schnell konstruiert. Dessen sollte man sich innerhalb eines Unternehmens immer bewusst sein. Es ist ein schmaler Grat zwischen „sozialadäquater“ Zuwendung und einem strafbaren Bestechungsversuch. Unternehmensinterne Compliance ist hier ein Muss.
Minoggio schließt ein langwieriges Wirtschaftsstrafverfahren ab und nutzt die vorweihnachtliche Stimmung in mehreren Abschlussgesprächen bei Behörden.
Langersehntes Ende eines Verfahrens
Im Dezember wird Minoggio in einem Hauptverhandlungstermin vor einer großen Wirtschaftsstrafkammer in Hessen eine mit allen Verfahrensbeteiligten bereits über Wochen intensiv vorbesprochene Verfahrenseinstellung erreichen. Zugrunde liegt ein Strafverfahren gegen einen bislang unbescholtenen Vorstand einer in öffentlicher Hand befindlichen Aktiengesellschaft, die sich mit Energieversorgung befasst. Vorgeworfen wurde, dass sich das Unternehmen unter Führung des von uns verteidigten Angeklagten bei dem Bezug von Energie bewusst an einem strafbarem Umsatzsteuerkarussell mit einem Schaden in mehrstelliger Millionenhöhe beteiligt haben soll.
Derartige Betrugsszenarien mit regelmäßig länderübergreifenden Lieferketten sind charakterisiert dadurch, dass die Initiatoren und möglicherweise einzelne Verantwortliche einzelner Unternehmen in der Lieferkette die Unredlichkeit der Handelsbeziehungen positiv kennen – andere Unternehmen und deren Verantwortliche als Glieder der Lieferkette aber völlig ahnungslos bleiben und auf Ihrer Ebene sämtliche Umsatzsteuerpflichten korrekt erfüllen. Gleichwohl stehen auch diese Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen in der Gefahr, in massive steuerliche Haftung für fremde Umsatzsteuerbetrügereien zu geraten und strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt zu werden.
So ein Fall liegt hier vor. Der Strafvorwurf stand von vornherein auf tönernen Füßen, führte aber gleichwohl dazu, dass der mittlerweile längst zunächst freigestellte und sodann entlassene Vorstand über Jahre des Ermittlungsverfahrens trotz allseits anerkannter Qualifikation keine adäquate berufliche Position mehr erreichen konnte. Das geht jetzt endlich zu Ende mit einer sanktionslosen Verfahrenseinstellung unter voller Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung – der wirtschaftliche Schaden, die nervliche Belastung über Jahre für die gesamte Familie werden aber beim Beschuldigten hängen bleiben.
Willkommene Jahresendstimmung
Ferner stehen bei Minoggio mehrere Abschlussbesprechungen in komplexen Steuerstrafverfahren an mit der Chance, mit den beteiligten Finanzämtern Paketlösungen zur Beendigung sowohl des Nachbesteuerungs- als auch des Steuerstrafverfahrens zu erreichen. Dafür eignet sich der Dezember besonders: In nicht wenigen Fällen wollen Behördenverantwortliche auch „alte Akten vor Ultimo noch erledigen“ und sind nicht selten zu Kompromissen bereit, die im Februar oder März noch nicht in Erwägung gezogen wurden. Sachfremd, aber Realität.
Jahresendrally 2023 – Lehre und Fallbearbeitung
Lehre und fachlicher Austausch zum Perspektivwechsel
Bei Bischoff stehen vor dem Jahresübergang noch einige mandatsbezogene, aber auch nicht mandatsbezogene Termine auf dem Programm:
Darunter eine Sitzung des Steuerrechtsausschusses des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe mit Urteilen, die dafür aus dem Bereich AO/FGO/StPO vorzubereiten sind. Außerdem doziert Bischoff noch bei vier Vorlesungen im Steuerstrafrecht an der FOM Hochschule.
Die gemeinsamen Diskussionen mit Praktikern und Studenten zeigen immer wieder spannende Perspektiven auf, die nicht zuletzt positiven Input für die Mandatsbearbeitung liefern können.
Schlechte Fehlerkultur?! Regressverfahren gegen Steuerberater
Bischoff vertritt ferner einen Mandanten in einem zunächst noch außergerichtlichen Regressverfahren in Niedersachsen gegenüber seinem vormaligen Steuerberater. Dessen Fehler in der Gestaltungsberatung führte zur Aufdeckung stiller Reserven.
Wie in diesem Verfahren kommt es häufiger vor, dass Fehler des Steuerberaters dem Mandanten erst später auffallen. Meistens erst dann, wenn der neue Steuerberater die Vorjahre routinemäßig bei Mandatsbeginn überprüft. Verjährung kann wegen des erst durch Kenntnis ausgelösten Fristbeginns teilweise erst nach vielen Jahren eintreten.
Die meisten Steuerberater zeigen eigene Fehler selbst gegenüber dem Mandanten an und versuchen, den Schaden zu minimieren. Dies rettet im Zweifel eine bezahlbare Berufshaftpflichtversicherungsoption. Anders in einzelnen Fällen: Später entdeckte Fehler werden vom Berater zum vermeintlichen Selbstschutz verschwiegen. Der schwarze Peter wird häufig den Finanzbehörden zugeschoben.
Im wegen des uneinsichtigen Vorberaters unvermeidbaren Zivilprozess muss nun alles vorgetragen und bewiesen werden. Zivilrichter müssen Steuerrecht anwenden. Bischoff wird deshalb gut und nachvollziehbar erklären, was passiert ist.
Folgenschwerer Unfall auf Baustelle
Weiterhin bereitet Bischoff die Unternehmensverteidigung eines großen Bauunternehmens vor. Anlass hierfür ist ein Unfall auf einer Großbaustelle in Niedersachsen. Als Generalunternehmerin war das Unternehmen mit der Errichtung einer Fabrikhalle betraut. Wie üblich wurden Subunternehmer eingesetzt. Unter anderem für den Gerüstbau. Es kam zu einem Unfall. Zwei Mitarbeiter des Mandanten, darunter der Polier, stürzten von einem Baugerüst. Beide erlitten schwere Verletzungen, der eine Mitarbeiter liegt noch im Koma. Glücklicherweise sind die Prognosen optimistisch, dass beide wieder vollständig genesen werden.
Bei einer Untersuchung des Gerüsts wurde festgestellt, dass dieses nicht den Sicherheitsanforderungen entsprach. Es besteht der Verdacht, dass der Unfall deswegen passierte. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer eingeleitet, dieser wird von einem Verteidiger aus einer anderen Kanzlei vertreten. Bischoff berät das Unternehmen in Abstimmung mit dem Kollegen.
Hierbei geht es nicht nur darum, die Verteidigung des Geschäftsführers zu organisieren. Auch dem Unternehmen droht eine sog. „Verbandsgeldbuße“. Darüber hinaus werden in dem Strafverfahren die Weichen für anschließende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gestellt. Nicht zuletzt ist die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden, sonstigen Ordnungsbehörden, der Presse und auch die unternehmensinterne Kommunikation oftmals eine Herausforderung für das Unternehmen. Organisation und Teamplay sind die Gebote der Stunde.
Zwei umfangreiche Verfahren aus dem Bereich des Steuerstrafrechts beschäftigen Wehn im Dezember.
Vorwurf: Kassenmanipulation
Noch im alten Jahr beginnt für Wehn eine umfangreiche Hauptverhandlung vor einem Landgericht in Ostwestfalen. Angeklagt ist der Betreiber dreier Gastronomien. Der Vorwurf lautet auf Steuerhinterziehung in Millionenhöhe und Fälschung technischer Aufzeichnungen in hunderten Fällen.
Was war geschehen? Durch eine anonyme Anzeige war ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Der Mandant soll täglich Kassenmanipulationen durchgeführt und angeordnet haben. Für die Steuerfahndung waren die Angaben in dem Schreiben (wohl eines verärgerten Ex-Mitarbeiters) genau genug, um einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen.
Bei der folgenden Durchsuchung wurden in den Restaurants sämtliche Kassensysteme beschlagnahmt. Die Servicekräfte hatten die Bestellungen der Gäste auf Handheld-Geräten aufgenommen. Diese Daten wurden dann an die Hauptkasse weitegeleitet. Im Normalfall läuft alles dann automatisch: Die jeweiligen Einzelpreise und darauf entfallenden Umsatzsteuersätze werden berechnet, die Ergebnisse finden Eingang in die Rechnungsbelege und Tagessummenendbons.
Dem Angeklagten wird nun vorgeworfen, fast täglich in diesen Ablauf eingegriffen zu haben. Mit einem Programm, das der Hersteller der Kassensysteme selbst zur Verfügung gestellt hat. Damit soll es grundsätzlich möglich sein, aus der Datenbank der Kasse täglich einen bestimmten Anteil der Umsätze spurlos zu löschen. Lücken in Bestellnummern werden automatisch geschlossen. Eine Auswertung des Kassensystems soll hunderte solche Manipulationen zu Tage gefördert haben. Folge: Ein Tatvorwurf der Manipulation pro Tag und hunderte Anklagepunkte. Fraglich sind der Umfang der Manipulationen und die Höhe des angeblichen Schadens.
Das Verfahren ist gefährlich, schon aufgrund der Schadenshöhe droht eine Haftstrafe (wobei verbreitete Vorstellung Schaden > 1 Mio = Gefängnis glücklicherweise grob falsch ist). Aus der Beweislage ergibt sich eine Strafmaßverteidigung, die gute Ansatzpunkte bietet. So wird zu dem Ergebnis der Kassenauswertung der zuständige Sachverständige zu hören sein. Die entsprechenden technischen Berichte sind für Laien -dazu zählt auch das Gericht- kaum verständlich. Hier ist Einarbeitung gefragt, um in der Hauptverhandlung sinnvolle Fragen stellen und einen etwaigen Steuerschaden sehr deutlich reduzieren zu können.
Die (angeblich) nichtexistierende GmbH
Einen Verteidigungsschriftsatz nach umfangreicher Akteneinsicht bereitet Wehn für einen Mandanten aus Norddeutschland vor. Der Händler für Luxus-Kfz hatte die Vorsteuer aus Fahrzeuglieferungen in Höhe von ca. 3 Millionen Euro durch eine GmbH aus Süddeutschland geltend gemacht. Ordnungsgemäße Rechnungen und Frachtpapiere über den Transport der Fahrzeuge aus Osteuropa liegen vor.
Dennoch ist das Finanzamt der Überzeugung, dass die Geschäfte nicht wie dargestellt stattgefunden haben und die Rechnungen tatsächlich nicht leistungsunterlegt waren. Vielmehr soll der Mandant selbst die Lieferfirma zum Schein gegründet haben. Einziger Zweck: Unberechtigt Vorsteuer aus fiktiven Lieferungen geltend machen.
Bei mehreren Durchsuchungsaktionen am Firmensitz und in der Privatwohnung sind EDV und Papierunterlagen sichergestellt und ausgewertet worden. Der Mandant bestreitet die Vorwürfe, die Beweislage ist keineswegs gesichert. Wehn kann zahlreiche Punkte anführen, die der Annahme einer Scheingesellschaft widersprechen. Zum Beispiel handelt es sich bei dem Geschäftsführer der angeblich fiktiven GmbH um einen erfahrenen Kfz-Händler, nicht um einen (wie oft der Fall) völlig unerfahrenen, oft der deutschen Sprach nicht mächtigen Strohgeschäftsführer. Eine Betriebsstätte war unstreitig vorhanden.
Angeblich soll Mailverkehr zwischen dem Mandanten und dem Geschäftsführer der GmbH darauf hindeuten, dass der Mandant selbst hinter der Gründung der Liefer-GmbH stecken soll. Dies erfordert nach Aktenlage viel Phantasie. Hinzu kommen die vorliegenden Frachtbriefe über den Transport hunderter Kfz, die auch zeitlich den Rechnungen zuzuordnen sind. Eine umfassende, konzentrierte Zusammenfassung aller für den Mandanten sprechenden Umstände kann entweder eine Anklage verhindern – oder ist zumindest eine Blaupause für eine sehr wirksame Verteidigung vor Gericht.
Vorweihnachtliche Beschäftigung für Possemeyer: Drogen und schnelle Autos.
Geschwindigkeitsrausch mit bösen Folgen
Im Dezember wird es für Possemeyer sehr stressig, bevor die besinnliche Weihnachtszeit beginnt. Es stehen zahlreiche Hauptverhandlungen an.
Possemeyer verteidigt in einem Fall einen Mandanten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens bei dem ein schwerer Unfall mit Personenschaden entstand. Das Gericht hat neben einem Sachverständigen für Unfallrekonstruktion viele Zeugen geladen, um neben der gefahrenen Geschwindigkeit auch feststellen zu können, ob die beteiligten Fahrer versucht haben, sich gegenseitig mit ihren PS-starken Autos auf der Straße zu messen und dabei die Verkehrsregeln in grober Art und Weise ignoriert haben. Der Unfall ereignete sich nach Anklage der Staatsanwaltschaft, weil ein am „Rennen“ unbeteiligtes Fahrzeug nach links abbiegen wollte und die beiden anderen Fahrer – die mit ca. 140 km/h gefahren sind – nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnten. Es kam zur Kollision und durch die hohe Geschwindigkeit überschlugen sich die am Rennen beteiligten Fahrzeuge. Eines davon landete kopfüber im Graben. Die Insassen kamen teilweise mit schweren Verletzungen in das Krankenhaus. Die Beweislage scheint nicht einfach. Dann ist für die Verteidigung entscheidend, ob auch dem linksabbiegenden Fahrer ein Mitverschulden trifft.
Familie kann man sich nicht aussuchen
In einem anderen Fall geht ein umfangreiches Betäubungsmittelverfahren an einem Landgericht dem Ende zu. Dem Mandanten wird vorgeworfen, im Kilobereich mit Marihuana und Kokain Handel getrieben zu haben. Die Verteidigung konnte schon einige Vorwürfe entkräften. Tatsächlich stellte sich in der Hauptverhandlung heraus, dass nicht der Angeklagte, sondern ein anderer Familienangehöriger die Drogengeschäfte ohne Wissen des Angeklagten betrieb und lediglich dessen Namen verwendet hat. Die letzten Zeugen werden vermutlich auch die verbleibenden Vorwürfe des Drogenhandels entkräften, so dass der Mandant rechtzeitig zum Weihnachtsfest freigesprochen und aus der Haft entlassen werden muss.
Possemeyer schaut zurück auf ein aufregendes, ereignisreiches und erfolgreiches Jahr 2023 und sagt an dieser Stelle! Ich bedanke mich bei allen Mandanten und Kollegen für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünsche allen ein friedliches und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2024.
Eine Berufungshauptverhandlung und eine steuerliche Korrektur aufgrund von Krypto-Gewinnen beschäftigen Westermann zum Jahresende.
Zweite Chance im Berufungsverfahren
Westermann bereitet eine Berufungsverhandlung vor einem Landgericht im Ruhrgebiet vor. In der ersten Instanz war der anderweitig verteidigte Mandant von einem Schöffengericht wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Als Geschäftsführer eines mittelständischen Metallbauunternehmens soll er während einer finanziellen Krise mehreren Kreditbanken gefälschte Unterlagen vorgelegt haben, um Kreditverträge abschließen zu können. Dabei soll er Rechnungen über wertvolle Maschinen und Betriebsmittel manipuliert haben. Die Banken gingen davon aus, dass ausreichend Sicherungsgut vorhanden ist, und genehmigten die Kredite – welche nach kurzer Zeit ausfielen. Die Folge: Mehrere Strafanzeigen, Durchsuchungen in Firma und Wohnung und zeitweise Untersuchungshaft.
Das Berufungsverfahren bietet mehrere erfolgsversprechende Ansätze. Zum einen sind seit der Verurteilung fast zwei Jahre vergangen, seit den angeblichen Taten sogar fünf Jahre. In der Zwischenzeit hat sich der Mandant nichts zuschulden kommen lassen, sondern sich vielmehr um Schadenswiedergutmachung bemüht. Besonders letzterer Aspekt ist für die Strafhöhe wichtig, konnte aber in der ersten Instanz noch nicht ausreichend gewürdigt werden. Ebenfalls nur ungenügend gewürdigt hatte das Gericht der ersten Instanz, dass es dem Mandanten zuallererst um die Rettung der Firma und der Arbeitsplätze gegangen war. Privat verbraucht hatte er von den Krediten keinen Cent.
Da im Rahmen einer strafrechtlichen Berufung das Verfahren samt Beweisaufnahme komplett neu „aufgerollt“ wird, besteht für Westermann genügend Gelegenheit, diese Aspekte herauszuarbeiten. Ziel ist die Verringerung der Strafe zu einer Bewährungsstrafe – angesichts der positiven Sozialprognose und der vorgenannten besonderen Umstände stehen die Chancen darauf gut.
Abwendung eines Steuerstrafverfahrens
Westermann vertritt im Dezember außerdem eine Mandantin aus Niedersachsen bei einer steuerlichen Korrektur. Sie hatte sich als langjährige Mitarbeiterin in der IT-Abteilung eines großen Unternehmens früh für das Thema Kryptowährungen und deren Potential interessiert. Über 10 Jahre hinweg kaufte sie verschiedene Kryptowährungen ein und handelte auf verschiedenen Börsen – im Gegensatz zu vielen anderen konservativ und erfolgreich.
An eine Steuerpflicht dachte sie dabei zunächst nicht. Damit war sie nicht allein. Noch 2020 argumentierten Finanzgerichte, dass virtuelle Währungen keine Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG seien. Als Normalbürger war man sicher nicht schlauer als die Gerichte.
Erst seit kurzem steht durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs in diesem Jahr fest: Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf von Kryptowährungen erzielt, sind steuerpflichtig als privates Veräußerungsgeschäft. (siehe unsere Meldung https://www.minoggio.de/bundesfinanzhof-kryptogewinne-sind-steuerpflichtig/). Nur wenn die Coins länger als ein Jahr gehalten werden, wären anschließende Gewinne aus Verkäufen steuerfrei.
Nunmehr erreichte die Mandantin ein Schreiben des zuständigen Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Es lägen Daten einer Krypto-Handelsbörse vor, wonach es aus ihrer „Wallet“ zu zahlreichen Zu- und Abgängen gekommen sein soll. Sie habe Gelegenheit, die bisherigen Erklärungen zu berichtigen. Ein Steuerstrafverfahren ist noch nicht eingeleitet worden.
Westermann wird hier mit der Mandantin die vorliegenden Daten der verschiedenen genutzten Kryptobörsen auf Vollständigkeit prüfen und eine steuerliche Korrektur nach § 153 AO beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Auskünfte werden so umfassend sein, dass sich weitere Ermittlungen erübrigen. Dabei wird er auch darlegen, dass der Mandantin angesichts der beschriebenen Ansichten der Rechtsprechung vor dem BFH-Urteil aus diesem Jahr keine Leichtfertigkeit und erst recht kein bedingter Vorsatz zum Vorwurf gemacht werden kann.
Hillejan verteidigt im Dezember unter anderem zwei Mandanten gegen haltlose Hinterziehungsvorwürfe.
Freundschaftsdienst mit Folgen
Hillejan verteidigt im Dezember einen Mandanten aus dem Ruhrgebiet in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung einer Bank hatte das Strafsachenfinanzamt Ermittlungen gegen den Mandanten aufgenommen.
Die Bank hatte die Geldwäscheverdachtsmeldung übermittelt, da ihr diverse Bareinzahlungen auf das Konto des Mandanten im vier- und fünfstelligen Bereich über einen relativ kurzen Zeitraum hinweg ungewöhnlich vorkamen. Innerhalb weniger Monate wurden knapp 100.000 € eingezahlt.
Aus der Akte ist ersichtlich, dass die Verfolgungsbehörden davon überzeugt sind, dass der Mandant als sogenannter „Tour-Guide“ für asiatische Reisegruppen tätig ist. Der Mandant ist selbst asiatischer Abstammung und lebt schon seit Jahrzehnten in Deutschland. Als sich in Deutschland auskennender „Tour-Guide“ soll er regelmäßig – so das Strafsachenfinanzamt – asiatische Urlaubsgruppen in diverse Luxusboutiquen und Juweliere in Düsseldorf, Köln und Frankfurt führen und für von den Reisenden erworbenen Luxusgütern eine Provision „am Fiskus vorbei“ erhalten haben.
Gestützt wird diese These im vorliegenden Fall auf eine einzelne Überweisung über 3.000 € einer bekannten Juwelier-Filiale auf das Konto des Mandanten. Daraus schlossen die Ermittlungsbehörden, dass die diversen Bareinzahlungen nur aus der beschriebenen Tätigkeit kommen können.
Das ist jedoch äußerst vage. Der Überweisung des Juweliers lag zwar tatsächlich der Kauf einer hochpreisigen Uhr durch eine asiatische Urlauberin zugrunde. Allerdings erhielt der Mandant für diesen Kauf keine Provision. Bei der Reisenden handelt es sich um eine enge Freundin des Mandanten. Unser Mandant hatte die Uhr (für die es eine lange Warteliste gibt) schon Monate vor der Einreise der Freundin bestellt und gezahlt. Am Tag der Abholung gab es auf den regulären Preis der Uhr noch einen Rabatt, da die Freundin vor Ort noch weitere Schmuckstücke kaufte. Diesen Rabatt erhielt der Mandant schließlich zurücküberwiesen.
Wie die Behörden wegen dieses einmaligen Freundschaftsdienstes auf eine Tätigkeit der Mandantin als „Tour-Guide“ schließen, ist nicht nachvollziehbar. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen lassen sich sämtliche Bareinzahlungen lückenlos und durch Belege aufklären. Hillejan wird Stellung nehmen und die Einstellung des Verfahrens beantragen.
Ein ständiges Hin und Her – oder doch nicht?
Im Dezember vertritt Hillejan zudem einen Studenten in einer kleineren, steuerstrafrechtlichen Angelegenheit.
Der Mandant ist an der Universität Osnabrück als Student eingeschrieben. Zuvor hatte er eine Ausbildung absolviert, einige Jahre gearbeitet und eine Familie gegründet. Mit seiner Frau und einem Kind wohnt er etwa 130 Kilometer von Osnabrück entfernt.
In seinen Einkommensteuererklärungen hat er eine Vielzahl von Fahrten zur Universität und wieder zurück geltend gemacht. Stellenweise waren es mehrere Fahrten pro Woche. Das veranlagende Finanzamt bezweifelt, dass der Mandant tatsächlich so häufig zwischen Universität und Wohnsitz gependelt ist. Der zuständige Sachbearbeiter ist der Auffassung, dass die Angaben des Mandanten zu der Häufigkeit der Fahrten, insbesondere schon zeitlich, nicht plausibel seien. Das Strafsachenfinanzamt wurde eingeschaltet und ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten eingeleitet.
Die bloßen Vermutungen des Finanzamtes lassen sich beweissicher widerlegen. Der Mandant ist tatsächlich, auch mehrmals pro Woche, die circa 260 Kilometer hin und zurück gefahren. Dafür gibt es ausreichend Belege/Unterlagen. Zum Beispiel Stunden-/Vorlesungspläne, Mitschriften von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, diverse Klausurtermine, aber auch Werkstattrechnungen für den PKW oder beispielsweise Fotos vom Frühstück mit Kommilitonen und Fotos vom selben Tag beim Abendessen mit seiner Familie.
Hillejan wird das alles dem Strafsachenfinanzamt schriftlich darlegen und die Einstellung des Verfahrens beantragen. Das dürfte mit der zudem erstellten, taggenauen Aufstellung aller Fahrten gelingen.
Dezember 2023 – „Geld gegeben, Geld genommen“ / verdächtiger Nachtzuschlag?
GmbH-Gründungsschwindel?
Anke verteidigt einen Geschäftsführer einer Beratungs-GmbH aus dem Rheinland im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft. Vorwurf: Gründungsschwindel. Er soll die Stammeinlage vor Eintragung der GmbH eingezahlt und sogleich wieder abgehoben haben. Der Notar habe hiervon aber nichts erfahren – die GmbH wurde gegründet und eingetragen.
Ein solches Vorgehen ist gefährlich und kann im schlimmsten Fall zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen mit der Folge, dass man selbst bei überschaubarer Geldstrafe fünf Jahre lang nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH oder vorstand einer AG fungieren kann und alle Ämter sofort aufzugeben hat.
Anke bereitet nun eine Stellungnahme über die tatsächlichen Abläufe vor. Ziel ist die Vermeidung einer förmlichen Sanktion wegen der weitreichenden Auswirkungen für den Mandanten als einzigen Verdiener in seiner Familie.
Fahrradkurier – auf leisen Reifen in die Steuerhinterziehung?
Fahrradkuriere – frische Luft, kürzeste Wege und (hier) Bar-Kasse. Letzteres ließ die Finanzbehörden im Fall des als selbstständiger Unternehmer tätigen Mandanten aufhorchen. Seine Aufträge bekommt er überwiegend von Kurierzentralen, aber auch von Privatpersonen – wie zuletzt an einem dunklen Herbstabend:
Leider geriet er an einen Privatkunden, der seinerseits seine Arbeitszeit im Finanzamt hinter einem Schreibtisch verbringt. Dieser schwärzte den Mandanten wegen dessen Bar-Kasse und dem aufgerufenen Nachtzuschlag nach Einbruch der Dunkelheit an: Ein Fahrradkurier mit Bar-Kasse könne seiner Ansicht nach nur einen widerrechtlichen Steuervermeidungskurs beim Umgang mit den Einnahmen fahren. Das gelte insbesondere, wenn er (willkürlich) sog. Nachtzuschläge nehme.
Der Versuch des Mandanten, sich gegenüber dem Vorwurf aus eigener Kraft zu wehren, blieb ohne Erfolg. Im Finanzamt glaubte man dem Kurier schlicht seinen geschilderten Arbeitsalltag und seine Preispolitik nicht und leitete stattdessen ein Steuerstrafverfahren ein.
Anke kämpft mit ihm jetzt kreativ gegen den Vorwurf an. Es muss eine möglichst kleinteilige Auftragsdokumentation angefertigt werden, um die täglichen Umsätze und Abläufe zu erklären und somit dem Gedanken der Vornahme einer Schätzung der Einnahmen vorzubeugen. Einzelne Testfahrten mit Zeitaufzeichnung sollen die Dokumentation stützen.
Interessant für den Verteidiger bleibt stets das Eintauchen in fremde Lebens- bzw. Arbeitsweisen und –wirklichkeiten. Unverständlich ist dagegen in einigen Fällen die realitätsverschließende und kurzsichtige Auffassung mancher Mitbürger. Den Leidtragenden – hier dem Steuerpflichtigen – entsteht dadurch hoher Aufwand und unnötiger Stress.
Anke freut sich auf ein paar ruhige Tage an Weihnachten und Silvester, um im Jahr 2024 wieder voller Power an die Arbeit gehen zu können.
Der Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttungen und ein Klassiker des Sozialversicherungsrechts stehen bei Prunzel im Dezember auf dem Programm.
Streitiges Verfahren vor dem Finanzgericht
Im Dezember bereiten Prunzel und Bischoff einen Termin vor dem Finanzgericht in einem Steuerverfahren vor. Streitig ist die steuerliche Behandlung von Darlehen an die Gesellschafter einer GmbH. Das Finanzamt ist der Ansicht, es handele sich aufgrund des sehr niedrigen Zinssatzes um sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttungen“. Einem fremden Dritten hätte das Unternehmen kein Darlehen zu diesen Konditionen gegeben.
Der entscheidende Punkt für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist in diesem Fall, dass hierdurch eine Vermögensmehrung bei der Gesellschaft verhindert wurde. Aufgrund der jahrelang niedrigen (teilweise negativen) Guthabenzinsen sowie der ebenso niedrigen Kreditzinsen stellt sich die Frage, ob ein fremder Dritter sich das Geld zu einem höheren Zinssatz geliehen hätte. Der Bundesfinanzhof (siehe etwa BFH, Urt. v. 22.02.2023, I R 27/20) vertritt hierbei die Ansicht, unter privaten Darlehensgebern sei ein fremdüblicher Zinssatz etwa der Mittelwert zwischen Guthaben- und Kreditzinsen. Berechnet man diesen für den streitigen Zeitraum, entsprach die Verzinsung des Darlehens dem Mittelwert.
Kurz gesagt: Mit dem Darlehensbetrag hätte das Unternehmen keinen höheren Ertrag generieren können. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor. Das Finanzgericht wird daher aller Voraussicht nach ebenso entscheiden.
Arbeitnehmer oder Selbstständiger? Die alte Frage.
Weiterhin steht für Prunzel und Bischoff eine Besprechung in großer Runde an. Die Mandantin ist Geschäftsführerin einer Arbeitsvermittlung für Reinigungskräfte. Angefangen hatte das Unternehmen mit der Vermittlung von zuverlässigen Reinigungskräften an Privatpersonen. Dieses Modell war so erfolgreich, dass das Unternehmen schnell wuchs und auch Reinigungskräfte an Unternehmen vermittelte. Die Bedürfnisse dieser Kunden waren aber andere als bei Privatpersonen. Hier wurden ganze Reinigungskolonnen benötigt. Die Organisation dieser Kolonnen übernahm ebenfalls das Unternehmen der Mandantin als Service. Das Problem: Formal bestanden auch diese Kolonnen aus Selbstständigen. Im Rahmen einer Prüfung durch die Rentenversicherung wurde dieses Modell beanstandet. Faktisch seien die Reinigungskräfte Angestellte und keine Selbstständigen. Die Folge: Das Unternehmen der Mandantin hätte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abführen müssen. Routinemäßig wurden deswegen Strafverfahren wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung gegen die Mandantin als Geschäftsführerin eingeleitet.
Die Ansicht der Behörden hinsichtlich der Selbstständigkeit ist nicht von der Hand zu weisen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist es jedoch gelungen, die rechtliche Bewertung zugunsten der Mandantin zu beeinflussen. Die Entwicklung des Geschäftsmodells erfolgte sukzessive. Ab welchem Zeitpunkt die Reinigungskräfte den Status von Angestellten hatten, lässt sich kaum aufklären. Angesichts dieser Unsicherheit konnten die Behörden davon überzeugt werden, die Strafverfahren einzustellen. Es gilt jetzt, die Bedingungen hierfür abzustimmen. Die Nachzahlung von Sozialabgaben und Lohnsteuer ist Voraussetzung für die Einstellung. Ein persönliches Gespräch mit Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung, Zoll, Rentenversicherung und Finanzamt soll hier zu einer Einigung führen, die auch für die Mandantin wirtschaftlich tragbar ist. Auch hier: Dem Mandanten und seinem Unternehmen hilft am besten das konsequente Durchsetzen einer Paketlösung, um den Konflikt insgesamt zu beenden.
Minoggio unterstützt im November eine mittelständische Firma in einem Wirtschaftsstrafverfahren und verteidigt einen Steuerberater gegen den Vorwurf der Steuerinterziehung.
(Wirtschafts)kampf mit harten Bandagen
Im November steht für Minoggio nach einigen Urlaubstagen auf Sizilien zunächst eine umfassend vorzubereitende Besprechung in einem Wirtschaftsstrafverfahren bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität in Hessen an: Der Vorwurf lautet auf massiv schädigende Industriespionage (Behauptung von Geheimnisverrat und Ausspähung von Betriebsgeheimnissen).
Im Hintergrund steht dabei die wirtschaftsrechtliche Auseinandersetzung von einem mittelständischen, aber international handelnden Konzern als Mandantin mit einem „Global Player“ als Konkurrenten in einem hochspezialisierten, technischen Markt. Der Verfahrensgegner hatte mit sehr großem Aufwand und technischen Sachverständigengutachten einen massiven Strafbarkeitsvorwurf gegen Mitarbeiter der von uns betreuten Unternehmensgruppe erhoben.
Die Besprechung soll insbesondere dazu dienen, bei der Staatsanwaltschaft ein Grundverständnis für die technischen, nur mit erheblicher Einarbeitung zu erfassenden Hintergründe des Marktes und der konkurrierenden Leistungen zu wecken und abzustimmen, in welcher technischen Tiefe unser Verteidigungsvorbringen erwartet wird. Erst danach und darauf abgestimmt werden schriftliche und voraussichtlich sogleich durch technische Gutachten gestützte Darstellungen erfolgen. Darzulegen sein wird, dass sich die Produkte und Dienstleistungen unserer Mandantin aus eigener Innovationskraft in den letzten Jahren erheblich verbessert haben, und nicht etwa durch ein strafbares Abgreifen von Betriebsgeheimnissen der Konkurrenz. Dabei wird sich Minoggio intensiv auseinandersetzen mit dem zweifelhaften Ermittlungsbericht einer international tätigen Detektei, die allein im Auftrag des Verfahrensgegners zu Unrecht Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verdacht In einem erkennbar interessengeleiteten Bericht niedergelegt hatte.
Steuerhinterziehung? Nicht so voreilig…
Vorzubereiten ist ferner ein aufwändiger Verteidigungsschriftsatz für einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus dem Berliner Raum, der im Rahmen einer Testatvergabe für ein prüfungspflichtiges Unternehmen plötzlich dem Vorwurf der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung ausgesetzt worden ist.
Für den Berater eine ausgesprochen unangenehme Situation, die ihn nicht nur als Beschuldigten bedroht, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zu dem von seiner Beratergruppe seit Jahrzehnten betreuten Unternehmen sofort auf die Probe stellt. Auch gegen den Vorstandsverantwortlichen wird als Beschuldigten ermittelt. Dieser sieht die Schuld hierfür eher bei den für ihn tätigen Beratern.
Der Vorwurf scheint insgesamt unberechtigt.
Selbst wenn die gewählte und testierte Steuergestaltung sich im Nachhinein als steuerrechtlich nicht genügend tragfähig herausstellt und von der Finanzverwaltung verworfen werden kann: Zwischen der objektiven Verletzung eines Einzelsteuergesetzes und der Begehung einer vorsätzlichen Steuerstraftat muss natürlich scharf unterschieden werden. Das wird auf Behördenseite nicht immer getan, wenn eine aus Sicht der Finanzverwaltung zu verwerfende Steuerkonstruktion zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hat. Statt einer bloßen Korrektur auf steuerrechtlich einwandfreier Rechtsgrundlage erfolgt nicht selten selbst bei unklarer Steuerrechtslage die zusätzliche Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen die beteiligten Unternehmer und Unternehmerinnen und auch gegen die Berater. Manchmal hat man den Eindruck, als Druckmittel für eine erwünschte Aufgabe steuerrechtlich durchaus belastbarer Positionen. Wahrscheinlich ist dieser Eindruck aber doch objektiv unberechtigt….
(Noch) eine Gastronomie-Schätzung und mediale Schadensbegrenzung stehen im November bei Bischoff auf dem Plan.
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Krisen-PR: Auch bei Straflosigkeit notwendig
Im November beschäftigt Bischoff die Vertretung eines hochrangigen Verwaltungsbeamten. Der Mandant ist Beamter im Bauamt einer mittelgroßen deutschen Stadt. Hier ist er in leitender Position tätig. Wie in vielen Städten ist auch dort Wohnraum knapp. Umso erfreuter war man daher, als vor ein paar Jahren ein Investor ein großes Grundstück in der Innenstadt kaufte und verlauten ließ, dort einen Wohnkomplex mit über 80 Wohneinheiten bauen zu wollen. Ein Projekt im zweistelligen Millionenbereich. Während der Prüfung des Bauantrags fiel dem Sachbearbeiter im Bauamt auf, dass dort gar nicht gebaut werden durfte. Schon die vor gut 50 Jahren erteilte Baugenehmigung für den Voreigentümer hätte nicht erteilt werden dürfen. Er informierte seinen Vorgesetzten, unseren Mandanten. Dieser setzte sich bei der Stadt für die Erteilung der Genehmigung ein und es wurde nach einigen Mühen eine Lösung gefunden. Die Genehmigung wurde erteilt. Das Großprojekt zog natürlich das Interesse der Öffentlichkeit an. Ein Lokalreporter recherchierte hierzu und fand heraus, dass der Investor der Schwager des Mandanten ist. Der Journalist witterte einen Skandal und konfrontierte die Stadt mit seinen Erkenntnissen. Für den Mandanten eine heikle und existenzbedrohende Situation.
Strafrechtlich ist an der Sache nichts dran. Das Verfahren entsprach der städtischen Baupolitik, Wohnraum wurde dringend benötigt. Noch viel wichtiger: Die Beziehung zu den Investoren hatte der Mandant frühzeitig gegenüber der Stadt angezeigt. Ein etwaiger Korruptionsverdacht ist vollständig unbegründet. Trotzdem besteht ein erhebliches Risiko. Schon der (objektiv unbegründete) Verdacht einer Straftat und eine Berichterstattung können existenzvernichtend sein. Gemeinsam mit einem Medienrechtler kümmert sich Bischoff nun um Öffentlichkeitsarbeit. Es gilt, eine aufgeregte und emotionalisierende Berichterstattung zu verhindern und das juristisch eindeutige Ergebnis zu vermitteln.
Ein Klassiker: Schätzungen unter der Lupe des Finanzgerichts
Im Steuerstrafrecht befassen wir uns immer wieder mit dem Thema Schätzungen. Bischoff muss im November gleich zwei finanzgerichtliche Klagebegründungen verfassen, in denen es um Schätzungen im Besteuerungsverfahren geht.
Auch wenn die Verfahren voneinander gänzlich unabhängig sind, gleichen sie sich im Kern sehr. Beide Mandanten sind in der Großgastronomie tätig. Der eine Mandant betreibt orientalische Restaurants, der andere mehrere mobile Verkaufseinheiten. Beiden werden nach durchgeführter Betriebsprüfung (gravierende) formelle und materielle Mängel in der Buchführung vorgeworfen. Hohe Hinzuschätzungen im sechsstelligen Bereich waren zunächst jeweils die Folge.
Das festgestellte Zahlenwerk aus den Betriebsprüfungen konnte durch eigene Kalkulationen sowie mehrere Erörterungen unter den berufsmäßig Beteiligten noch nicht entkräftet werden. Die Fronten waren ungewöhnlich verhärtet. Auch die Einspruchsverfahren führten zu keiner wirtschaftlich akzeptablen Lösung. Ausweg sind daher die finanzgerichtlichen Verfahren.
Dass eine Schätzungsbefugnis grundsätzlich gegeben ist, soll in beiden Fällen nicht bestritten werden. Allerdings müssen steuerliche Schätzungen immer auch wirtschaftlich möglich und plausibel sein. Wenn ein Umsatz nämlich nicht erwirtschaftet werden kann, kann er auch nicht geschätzt werden. Es kommt also – wie so oft – auf die konkreten Verhältnisse und spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls an.
Diese gilt es in den Klagebegründungen herauszuarbeiten und für die Finanzrichter darzustellen. Ferner sollten konkrete Beweismittel dazu angeboten werden. Vorrangiges Ziel ist dann, die Verfahren gegebenenfalls doch noch durch eine Verständigung zu lösen. Bischoff wird dazu in den Klagebegründungen sogenannte Erörterungstermine anregen. Dem wird meist nachgekommen, sodass mit fachkundiger Unterstützung der neutralen Finanzrichter oftmals eine einverständliche Lösung erreicht werden kann, die vorher ausgeschlossen erschien.
Wehn unterstützt im November zwei Mandanten in schwierigen straf- und steuerrechtlichen Problemstellungen.
Je früher, desto besser
Eine frühzeitige und vorteilhafte Verständigung verfolgt Wehn in einem aktuellen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren. Der Mandant ist Geschäftsführer einer Baufirma aus Niedersachsen. Die Vorwürfe lauten auf Schwarzarbeit und zahlreiche Verstöße gegen das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLOG). Letztere sind gefährlicher als von den Betroffenen zunächst erwartet. Auch nur die Unterschreitung des Mindestlohnes bei einem einzelnen Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg kann ein Bußgeld im mittleren fünfstelligen Bereich bedeuten (Höchstgrenze sogar 500.000 €). Oft stehen auch die tatsächlichen Zahlungen durch Aufzeichnungen und die Angaben des Arbeitnehmers fest, was eine Verteidigung erschwert.
In diesem Fall ist die Beweislage allerdings unklar. Mehrere (auch ehemalige) Arbeitnehmer sind betroffen, der Sachverhalt ist komplex. Auf Vorschlag der Verteidigung hin findet im November nun eine Art Erörterungstermin beim zuständigen Hauptzollamt statt. Dieser kann auf beiden Seiten viel Aufwand verringern. Schneller als durch das Hin- und Hersenden von Schriftsätzen gelingt so der Austausch mit den Ermittlungsbehörden und ein für den Mandanten wichtiger Erkenntnisgewinn. Entweder es kann bereits jetzt eine für den Mandanten günstige Lösung gefunden werden – oder zumindest geraten die für das weitere Verfahren wichtigen Punkte stärker in den Fokus.
Notmaßnahme im Einspruchsverfahren
Ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung steht für Wehn ebenfalls im November auf dem Programm. Neben Sorgfalt ist Schnelligkeit wichtig: Das Finanzamt hatte eine beantragte Aussetzung im laufenden Einspruchsverfahren abgelehnt, der Mandant befürchtet kurzfristig existenzbedrohende Vollstreckungsmaßnahmen. In dieser Situation hilft nur der Gang zum Finanzgericht. Auch ohne Entscheidung über den Einspruch und vor einer Klage kann bei Gericht ein Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
Im vorliegenden Fall hat das zuständige Finanzamt in Ostwestfalen beim Antragsteller, einem Lebensmittel-Großhändler, eine Betriebsprüfung durchgeführt. In dem abschließenden Betriebsprüfungsbericht vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass aufgrund angeblicher Schwarzgeldgeschäfte Zuschätzungen von 1 Million € gerechtfertigt seien. Entsprechende Bescheide sind bereits ergangen und angefochten, werden aber ohne Aussetzung durch das Finanzamt vollstreckt.
In entscheidenden Punkten ist der Betriebsprüfungsbericht falsch. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide – die wichtigste Voraussetzung für eine Aussetzung. Besonders auffällig ist, dass das Finanzamt bei seiner Kalkulation wichtige Punkte außer Acht gelassen hat: Unentgeltliche Warenentnahme durch Arbeitnehmer. Üblicherweise anfallender Schwund durch Gewichtsverlust oder Verderb von Waren (angesichts der Menge der umgesetzten Lebensmittel ein wichtiger Faktor). Zahlreiche Restaurants als Abnehmer bedeuten außerdem immer steuerlich relevante Forderungsausfälle.
In enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Mandanten stellt Wehn einen begründeten Aussetzungsantrag. Er erwartet, dass die Vollziehung zumindest überwiegend ausgesetzt wird – für den Mandanten würde dies das wirtschaftliche Überleben bedeuten. Eine erfolgreiche Aussetzung der Vollziehung ist auch ein gutes Vorzeichen für das weiterhin laufende Einspruchsverfahren.
Possemeyer nutzt eine unklare Beweislage in zwei Hauptverhandlungen zugunsten seiner Mandanten.
Irreführende DNA-„Beweise“
Vor einem Landgericht in Ostwestfalen vertritt Possemeyer einen Mandanten in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Raub. Mitangeklagt sind noch zwei weitere Personen. Zu dritt sollen sie maskiert einen alleinlebenden Mann in seinem Haus überfallen haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Bargeld und Wertsachen gesucht wurde. Die Angeklagten sollen den Bewohner eingeschüchtert und zur Herausgabe einer Safe-Kombination genötigt haben. Erbeutet wurden jedoch nur wenig Bargeld. Alle Angeklagten bestreiten eine Beteiligung. Beute ist bei ihnen nicht gefunden worden. Besonders belastend aus Sicht der Staatsanwaltschaft sollen DNA-Spuren an Gartenmöbel auf der Terrasse des fraglichen Hauses sein. Ausreichend für eine Verurteilung ist dies aus Sicht von Possemeyer aber nicht. DNA ist und bleibt reine Statistik. Brauchbare Zeugenaussagen existieren nicht. Es wird darum gehen, welchen Beweiswert das Gericht den Spuren beimisst. Possemeyer wird sich bei der Verteidigung insbesondere auf diesen Punkt konzentrieren.
Viele Drogen, unklare Beweislage
Eine zweite Hauptverhandlung beginnt Ende November in Niedersachsen, ebenfalls vor einem Landgericht. Es geht um bandenmäßiges Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge. Bereits der Tatbestand droht eine hohe Haftstrafe von mindestens fünf Jahren an. Die nach wie vor übliche Unterscheidung von weichen und harten Drogen bedeutet einen weiteren potentiell negativen Faktor bei der Strafzumessung.
Zunächst muss jedoch ein möglicher Tatbeitrag des Mandanten geklärt werden. Der Mandant soll lediglich weisungsabhängig Fahrten für ein moderates Entgelt durchgeführt haben.
Possemeyer geht davon aus, dass sich aus den in der Hauptverhandlung abzuspielenden Telefonprotokollen nichts anderes ergeben wird. Ziel ist die Anwendung eines sogenannten minder schweren Falles. Dabei kann selbst bei schweren Verstößen im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes der Strafrahmen nach unten verschoben werden. Abhängig ist dies von der nachweisbaren Rolle des Angeklagten und von dessen auftreten in der Hauptverhandlung. Possemeyer wird die taktische Linie mit dem Mandanten detailliert vor Beginne der Hauptverhandlung vorbereiten. Auf eine Viertelstunde Hauptverhandlung kommen oft zwei Stunden Vorbereitungsarbeit.
Ein „führerloses“ Ermittlungsverfahren unter Kontrolle bringen und schnelle Hilfe in der U-Haft: das steht im November für Westermann auf dem Plan.
Grundlos inhaftiert
Mitte November steht eine Haftprüfung für Westermann auf dem Programm. Der Mandant war im vergangenen Monat festgenommen worden. Der zuständige Richter ordnete Untersuchungshaft an. Haftgrund: Wiederholungsgefahr. Der zunächst beigeordnete Pflichtverteidiger konnte dem Mandanten keine Hoffnung machen. Daraufhin wandte er sich über seine Familie an unser Büro.
Der behauptete Haftgrund liegt nicht vor. Es besteht keine Wiederholungsgefahr. Das ergibt sich schon aus den Eigenarten des Falles. Dem Mandanten wird vorgeworfen, mit zwei Firmen in den letzten 5 Jahren mit irreführender Werbung gewerbsmäßigen Betrug mit Millionenschaden begangen zu haben. Zahlreiche Firmen sollen über den Abschluss von Beratungs- und Werbeverträgen getäuscht worden sein.
Der Mandant streitet eine Schuld ab, er sei letztlich nur ein Strohmann für andere gewesen. Für die aktuelle Situation besonders relevant: Er ist seit mehr als einem Jahr nicht mehr geschäftlich tätig. Die Vorwürfe liegen allesamt über 2 Jahre zurück. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens liegt damit schon nicht vor. Es genügt nicht, dass der Mandant unter Umständen irgendeine weitere Straftat begehen könnte – es muss sich um einschlägige Taten handeln.
Im Rahmen der Haftprüfung wird Westermann argumentieren, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Annahme vorliegen. Die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit geschah früher stets auf „Zuruf“ durch andere. Der Mandant selbst hat seit über einem Jahr keinerlei Interesse mehr an einer derartigen Beschäftigung gezeigt. Aufgrund enger sozialer Bindungen in Deutschland kommt auch eine Fluchtgefahr nicht in Betracht. Westermann ist deshalb zuversichtlich, dass zumindest eine Aussetzung des Hartbefehls erreicht werden kann.
Besser spät als nie
Eine Stellungnahme nach Akteneinsicht steht für Westermann ebenfalls im November auf dem Programm. Die Vorwürfe: Gemeinschaftliches Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung.
Der Mandant und ein Mitbeschuldigter sollen gemeinsam als faktische bzw. eingetragene Geschäftsführer die Entscheidungsgewalt über eine GmbH in Niedersachsen innegehabt haben. Gegenstand der Geschäftstätigkeit waren die Industriemontage (insbesondere der Kraftwerksbau) und das Personalleasing. Die Ermittlungsbehörden werfen den Beschuldigten vor, dass im Rahmen der Erbringung von Bauleistungen umfangreich Schwarzarbeiter eingesetzt worden sein sollen. Es sollen Scheinselbständige beschäftigt worden sein und auch vollständig schwarz arbeitende Arbeitnehmer.
Nach Durchsuchung und Beschlagnahme von Akten und EDV sollen den Behörden angeblich Belege vorliegen, die eine Schwarzbeschäftigung belegen. Im Übrigen hätten die Behörden für die GmbH jeweils die Bruttolohnquote aus den durch die Beschuldigten selbst erklärten Daten berechnet. Dabei handelt es sich um das Verhältnis der gezahlten Bruttolöhne zum Nettoumsatz. Bei der GmbH der Beklagten betrug diese Quote in einem Zeitraum von fünf Jahren durchschnittlich etwa 20 %. Unter Verweis auf die Rechtsprechung geht die Steuerfahndung von einer „korrekten“ Quote von 66 % im Baugewerbe aus.
Beide Beschuldigte haben das Verfahren leider lange „schleifen“ lassen. Der Schlussbericht des zuständigen Hauptzollamtes liegt vor, ohne weitere Kontrolle werden die Zahlen für eine zu erwartende Anklage übernommen werden. Hier gilt es, schnell Akteneinsicht zu nehmen und die angeblich aufgefundenen Unterlagen zu analysieren. Auch die auf den ersten Blick schädliche Lohnquote ist strafrechtlich kein Selbstläufer. Kein Betrieb trifft den errechneten Mittelwert. Vielmehr müssen alle Besonderheiten des Betriebes und seiner jeweiligen Tätigkeit (hier die Nischentätigkeit des Kraftwerkbaus) beachtet werden.
Eine „klassische“ Schwarzarbeitsvorwurf und die Nebenfolgen einer möglichen Verurteilung beschäftigen Hillejan im November.
Schwarzarbeit im Schnellimbiss?
Im November verteidigt Hillejan einen Gastronomen aus der Region Oldenburg. Der Mandant betreibt zwei Imbiss-Restaurants. Dort kann man sowohl vor Ort essen als auch Speisen zum Liefern bestellen. Vorgeworfen wird dem Mandanten die Beschäftigung von Schwarzarbeitern in erheblichem Umfang. Das fußt auf „Ermittlungen“ des Hauptzollamts, die lediglich auf Personalschätzungen beruhen. Die Beamten haben auf Grundlage der Öffnungs- und Lieferzeiten sowie der gemeldeten Arbeitnehmer Zuschätzungen im sechsstelligen Bereich vorgenommen. Für den Mandanten existenzbedrohend.
Handfeste Beweise für die Vorwürfe sind nicht vorhanden. Die sehr hohen Zuschätzungen der Zollbeamten stützen sich insbesondere auf die Abrechnungen des Portals Lieferando. Aus diesen sind alle über Lieferando getätigten Bestellungen inklusive der genauen Uhrzeit erkennbar. Die Zollbeamten schließen daraus: wenn an einem gewissen Punkt – z. B. Sonntagabend oder an einem Feiertag – sehr viele Bestellungen aufgegeben wurden, zu dem Zeitpunkt aber nur wenige Arbeitnehmer tätig waren, ist nach Auffassung der Zollbeamten schon eine Schwarzarbeit nachgewiesen. Es wird behauptet, dass die Bestellungen durch die eingesetzten Arbeitnehmer rein tatsächlich nicht hätten abgearbeitet werden können. Das wäre nur mit zusätzlichen Mitarbeitern möglich.
Was die Beamten allerdings nicht beachtet haben: in Imbiss-Restaurants wie denen des Mandanten unterstützt häufig die ganze Familie. Der Mandant hat drei Kinder, die regelmäßig als Fahrer oder im Restaurant aushelfen. Ferner ist die Ehefrau nahezu täglich in der Küche tätig. Es ist daher nicht unplausibel, dass auch an Zeitpunkten mit vielen Bestellungen diese unter Einsatz von wenigen Arbeitnehmern und zugleich tatkräftiger Mitarbeit der jeweiligen Familienmitglieder zu bewältigen sind.
Ziel der Verteidigung ist, den Vorwurf zu entkräften und die hohen Zuschätzungen zu reduzieren. Derzeit formuliert Hillejan dafür eine umfangreiche Stellungnahme. Danach soll zwischen den berufsmäßig Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins eine Gesamtlösung gefunden werden.
Strafen neben der Strafe
Hillejan verteidigt außerdem einen Mandanten aus dem Münsterland in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Coesfeld. Dem Mandanten werden laut Strafbefehl mehrere Betrugstaten vorgeworfen.
Aufgrund des Verlaufs des Ermittlungsverfahrens ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Verurteilung des Mandanten kommen könnte. Das muss in der Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden. Hier vor allem im Zusammenhang mit möglichen außerstrafrechtlichen Nebenfolgen. Der Mandant ist seit Jahrzehnten passionierter Jäger. Der Verlust der Jagderlaubnis droht schon bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Das ist zu verhindern.
Während des Ermittlungsverfahrens konnte die Staatsanwaltschaft nicht zu einer Verfahrenseinstellung bewegt werden. Im Gegenteil hat der zuständige Staatsanwalt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe oberhalb der genannten 60 Tagessätze beantragt.
Hillejan ist vorsichtig optimistisch, dass der Mandant nach dem Verfahren weiterhin seinem Hobby nachgehen kann. In einem ersten Telefonat mit dem Strafrichter ließ dieser durchklingen, dass er unsere Argumentation nachvollziehen kann und ihr nicht von vornherein ablehnend gegenübersteht. Ferner spielt dem Mandanten in die Karten, dass in der Zwischenzeit eine vollständige Schadenswiedergutmachung erfolgt ist.
Ziel ist deshalb, bei der Staatsanwaltschaft nochmals auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Gegebenenfalls gegen die Zahlung einer Geldauflage. Sollte das gelingen, endet das Verfahren für den Mandanten folgenlos. Die Unschuldsvermutung bliebe unberührt und der Mandant dürfte weiter die Jagd ausüben.
Input in Hamburg, Ruhrgebiet und Übersee, Schreibtisch in Münster – November 2023 wird für Anke spannend.
Anke nimmt mit den Kollegen zu Beginn des Novembers am Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht in Hamburg teil (https://www.ag-strafrecht.de/herbstkolloquium/40-herbstkolloquium-2023/). Bei den Veranstaltungen der Vorjahre gab es stets wertvollen Input, von der Vortragenden und auch aus Gesprächen mit den übrigen Teilnehmenden. Schwerpunktmäßig wird es dieses Jahr um das Thema Strafverteidigung unter Druck gehen.
Finanzgerichtstermin gibt Orientierung
Anke vertritt einen Mandanten in einem finanzgerichtlichen Verfahren im Ruhrgebiet. Die Finanzverwaltung hatte gegen den Mandanten Steuerbescheide mit Nachforderungen in einem höheren sechsstelligen Bereich festgesetzt.
Vor einigen Jahren waren beim Mandanten erhebliche Vermögenswerte im Ausland festgestellt worden. Die Finanzverwaltung glaubte nicht den nach Entdeckung abgegebene Erklärungen des Mandanten zum zwischenzeitlichen Zufluss der Werte in sein inländisches Vermögen. Mit dem Vermögen im Ausland seien auch in den Folgejahren Zinsgewinne erwirtschaftet worden, so die Finanzbehörden. Deshalb dürften Zinsbeträge geschätzt werden.
Zur Entkräftung dieser Vermutung hat Anke für den Mandanten bereits umfangreich Stellung genommen und Nachweise vorgelegt – leider ohne Einsicht auf der Gegenseite.
Im anstehenden Erörterungstermin vor dem Finanzgericht wird sich der Berichterstatter als zuständiger Richter zu den Zinsschätzungen der Behörde äußern. Das wiederum gibt eine Orientierung, an welcher Stelle der Vortrag – falls erforderlich – gezielt nachgebessert werden kann. Nicht selten eröffnen sich in Erörterungsterminen für beide Seiten wirtschaftlich vertretbare, prozessökonomische Lösungen in Form von Vergleichen. Ansonsten haben die Finanzgerichte mehrfach bereits Versuche der Finanzbehörden zurückgewiesen, allein von Daten über Auslandsvermögen auf steuerpflichtige Kapitaleinnahmen zu schließen. Darauf wird detailliert hinzuweisen sein.
Steuerstrafverfahren auf dem Papier
Gemeinsam mit Bischoff bereitet Anke diverse Stellungnahmen in mehreren Steuerstrafverfahren vor. Die Auswertung von Unterlagen und das Verfassen von Stellungnahmen können zeitintensiv, umfangreich und essentiell für die Verteidigungsarbeit sein. Umso besser, wenn Aufgabenstellungen im Team aufgeteilt werden können.
Nicht jedes Verfahren bietet sich für eine Arbeit im Team an. Hierfür geeignete Verfahren können allerdings für den Mandanten fundierter, wirtschaftlicher und – soweit vorteilhaft – auch beschleunigter abgeschlossen werden. Die jahrelange Erfahrung der dienstälteren Kollegen führt zu einer sinnvollen Strukturierung der Abläufe.
Die Verschriftlichung des Sachverhalts und rechtlicher Erwägungen in einer Stellungnahme dient bei Streit über Rechtsfragen dazu, eine Gegenposition aufzubauen. Gleichzeitig können der Gegenseite eigene Gedankengänge nachvollziehbar aufgezeigt werden. Verschriftlichungen geben darüber hinaus Zeit, zugrunde liegenden Rechtsquellen in Ruhe selbst auszuwerten. Missverständnisse können ausgeräumt oder einzelne, entscheidende Streitfragen herausgearbeitet werden. Eine Einigung über einzelne, herausgearbeitete offene Punkte ist oftmals einfacher. Gerichtsverfahren werden vermeidbarer. Je früher Verteidigung und Vertretung des Steuerpflichtigen einsetzen, desto effektiver kann sie helfen.
Ein Agent wider Willen und die Eigenheiten eines Revisionsverfahren beschäftigen Prunzel im November.
Der ahnungslose „Finanzagent“
Im November beschäftigt Prunzel der Fall eines unfreiwilligen „Finanzagentens“. Hinter diesem Begriff versteckt sich im strafrechtlichen Sinne eine Person, die einem Dritten sein Konto zur Verfügung stellt. Der Mandant wurde von einem guten Bekannten angesprochen und um Hilfe gebeten. Dieser habe gerade sein Auto verkauft, der Käufer habe auf Barzahlung bestanden und den Kaufpreis von 50.000 € sogleich übergeben. Er habe sein Konto bei einer Direktbank ohne Filialnetz in Deutschland. Die Einzahlung von Bargeld müsse daher über eine Drittbank erfolgen und sei kostenpflichtig. Er bat daher den Mandanten, ob dieser nicht das Bargeld auf sein Konto einzahlen und dann überweisen könne. So spare sich der Bekannte mehrere hundert Euro Gebühren. Als Verwendungszweck solle er „Autokauf“ angeben. Unser Mandant erklärte sich einverstanden. Etwas Böses dachte er sich dabei nicht. Erst als eines Morgens die Polizei bei ihm klingelte und einen Durchsuchungsbeschluss vorlegte, erkannte er seinen Fehler. Gegen den Bekannten wurde wegen Betrugs und Steuerhinterziehung ermittelt. Augenscheinlich hatte unser Mandant unwissentlich dabei geholfen, einen Teil der Taterträge zu „waschen“.
Derartige Fälle häufen sich in den letzten Jahren. Das liegt unter anderem daran, dass der Gesetzgeber die Geldwäscheprävention zunehmend weiter verschärft. Es wird für Täter immer schwieriger, Taterträge unbemerkt in den Finanzkreislauf zu bringen. Wird ein solcher Fall bekannt, folgt regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdacht.
Für Ermittler schwer zu glauben ist, dass der Beschuldigte keinen Verdacht gehegt haben will. Wer aber beruflich ständig mit solchen Verfahren zu tun hat, wird irgendwann „betriebsblind“. Der normale Bürger rechnet eben nicht damit, durch seine Handlung Täter einer Geldwäsche zu werden. Die strafrechtlichen Zusammenhänge kennt er nicht. Für ihn ist es nur ein kleiner Gefallen. Diese Sichtweise muss dem Beschuldigten zugestanden werden. Der eigene Wissensstand von „Verfahrensprofis“ darf nicht der Maßstab sein. Hierfür kämpft Prunzel in dem Verfahren.
Revision in einem Wirtschaftsstrafverfahren: Spannungsfeld zwischen rechtlicher Formalität und engagierter Verteidigung
Weiterhin bereiten Prunzel und Bischoff eine Revisionsbegründung in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren vor. Der Mandant war von einem niedersächsischen Landgericht wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Er soll Teil einer Bande gewesen sein, die im Rahmen eines „Schneeballsystems“ Anlegern nicht existente Finanzprodukte verkauft hätte.
Die Feststellungen zur angeblichen Täterschaft im Urteil sind dabei auffallend oberflächlich. Weder Anklage noch Urteil ist zu entnehmen, welche Rolle der Mandant nun konkret in der angeblichen Bande gespielt haben soll, was sein Beitrag war. Wegen der Besonderheiten des Revisionsrechts können die tatsächlichen Feststellungen aber nur begrenzt angegriffen werden. Das Revisionsgericht prüft nur Rechtsverstöße, nicht die Beweiswürdigung des Tatrichters. Man kann jedoch mit der Revision geltend machen, dass die festgestellten Tatsachen die Verurteilung nicht tragen. Ein schmaler Grat. Es muss unbedingt vermieden werden, dass die Revision als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Gerichts und den im Urteil festgestellten Tatbestand gewertet und deshalb verworfen wird. Hier muss man sich selbst zurücknehmen und streng formal nach den Regeln des Revisionsverfahrens arbeiten. Ein flammendes Plädoyer für die Unschuld des Mandanten interessiert das Revisionsgericht nicht, sondern wertet das Revisionsverfahren regelrecht ab.
Vielfältige Tagesarbeit unter Druck und die komplizierte Praxis der Revisionsbegründung bestimmen den Oktober für Minoggio.
Der Sturm nach der Ruhe
Der Oktober bringt für Minoggio viel Tagesarbeit in anhängigen Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht: Sommerurlaub und Coronabeschränkungen sind bei Behörden und Gerichten Geschichte, jetzt sollen möglichst viele Verfahren bis zum Jahresende noch erledigt werden. Das führt bei uns zu Fristen– und Termindruck und der Notwendigkeit, aufwändige Besprechungen etwa mit Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität oder Steuerfahndungsstellen zunächst mit dem Mandanten und den weiteren Beraterinnen und Beratern vorzubereiten und sodann wahrzunehmen.
Als Außenstehender mag man denken, dass Strafverteidigung maßgeblich vor den Strafgerichten stattfindet. Die Praxis sieht völlig anders aus: Effektive Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen hat sich weit vorverlagert und findet bereits – dort nicht selten mit entscheidenden Weichenstellungen, die in einem gerichtlichen Verfahren später so nie möglich wären – viel früher im Ermittlungsverfahren statt.
Nicht immer kann eine Anklage vermieden, zuweilen kann in Einzelfällen kaum positiver Einfluss für den Beschuldigten genommen werden – was alles nichts daran ändert, dass Strafverteidigung gerade in Wirtschaftsstrafverfahren umso effektiver ist, je früher sie einsetzen kann. Das wird nicht immer berücksichtigt, manchmal heißt es „Die spezialisierte Strafverteidigerin benötigen wir erst, wenn es vor Gericht geht“- ein aus unserer Sicht massiver Kunstfehler, mag man diese Ausführungen auch als bloße Eigenwerbung ansehen.
Reine (wichtige) Förmlichkeiten
Ende des Monats macht Minoggio noch ein paar Tage Herbsturlaub in Sizilien – allerdings mit dem Material für die Begründung einer strafrechtlichen Revision in einem Steuerstrafverfahren. Diese richtet sich über die Bundesanwaltschaft an den Bundesgerichtshof, dort den für alle Steuerstrafsachen zuständigen 1. Strafsenat.
Die Formerfordernisse an eine zulässige Revisionsbegründung sind von Gesetzes wegen – allerdings nur durch die Praxis gewordene Auslegung der Revisionsgerichte, wie seit vielen Jahren kritisiert wird – außergewöhnlich hoch.
Revisionsrecht ist Spezialistenrecht. Selbst die sprechen jedenfalls auf Verteidigerseite von einem sibellynisch anmutenden Rechtsgebiet ohne jede Vorhersehbarkeit des Verfahrensverlaufes und der Entscheidung im Einzelfall.
Umso genauer und sorgfältiger muss die allein entscheidende, schriftliche Revisionsbegründung gefertigt werden- im Regelfall wie im von Minoggio zu bearbeitenden Mandat durch einen auch auf das Revisionsrecht ausgerichteten Strafverteidiger, der oder die gerade nicht in der Instanz vor dem Landgericht bereits verteidigt hatten. Der „kalte Blick der Revision“ in Richtung allein anhand Urteil und begrenzt noch dem Akteninhalt feststellbarer Rechts- oder Verfahrensfehler kann durch die Tätigkeit in der Hauptverhandlung schon entscheidend gelitten haben. Alles in allem ist Arbeit in besonderer Ruhe und Konzentration gefordert.
Bischoff berät und verteidigt Geschäftsführerin und schützt Verband.
Kassensturz nicht möglich – Dauerthema Schätzung
Bischoff berät und vertritt in Abstimmung mit dem Steuerberater Anfang Oktober ein Gastro-Unternehmen mit mehreren Filialen im Norden der Republik im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die Finanzverwaltung möchte formelle Mängel in der Buchführung festgestellt haben, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht genügen. Parallel wurde ein Strafverfahren eingeleitet gegen die verantwortliche Geschäftsführerin.
In mehreren Filialen seien Barquittungen nicht aufbewahrt und bar ausgezahlte Aushilfslöhne nicht ausreichend quittiert worden. Wechselgeld in den Barkassen sei nicht täglich gezählt und erfasst worden. Aufgrund von Aussagen ehemaliger Mitarbeiter im Strafverfahren bestehe außerdem der Verdacht vereinzelter Schwarzeinkäufe und der Herausgabe von Mahlzeiten ohne Einnahmeerfassung. Deshalb dürfe die Finanzbehörde schätzen.
Buchführungsmängel können zur Schätzung berechtigen. Das gilt allerdings nicht bei jedem formalen Mangel mit keinen oder kaum Auswirkungen auf das Ergebnis. Auch darf im Regelfall eine Zuschätzung nur den mangelhaften Bereich (etwa Lohnbuchungen) betreffen, nicht aber Buchführungsbereiche ohne Beanstandungen. In jedem Fall muss jedes Schätzungsergebnis als noch plausibel und den tatsächlichen Umständen entsprechend anzusehen sein.
Die Berater bereiten deshalb jetzt eine Stellungnahme zu den vermeintlichen Feststellungen der Betriebsprüfung vor. Die von der Finanzverwaltung aufgestellte Kalkulation weist nach Auffassung der Steuerpflichtigen eine enorme Differenz zu den tatsächlichen Verhältnissen auf. Der Aufwand einer Gegendarstellung ist gerechtfertigt, um den Betriebsprüfer von seinem Irrweg abzubringen. Ziel ist es, auch im Falle einer möglicherweise nicht vollständig abzuwendenden Schätzung, diese auf ein realistisches Minimum zu reduzieren.
Das zeitgleich eingeleitete Strafverfahren gegen die Geschäftsführerin des Unternehmens muss ebenfalls in die Strategie für eine Gesamtlösung aufgenommen werden. Erst wenn beide Verfahren kontrolliert verhandelt ist, steht eine Lösung.
Täter oder Opfer – eine Frage der öffentlichen Meinung?
Bischoff unterstützt im Oktober ein Krankenhaus, das von einem kriminell gewordenen Mitarbeiter der Buchhaltung um einen möglicherweise siebenstelligen Betrag geschädigt wurde. Es wurden Falschabrechnungen gefunden, die auf ein Wirtschaften in die eigene Tasche hindeuten. Es steht jetzt die lückenlose Aufklärung und Rückführung der Gelder an, wobei der Kosten-Nutzen-Aufwand derartiger Rückforderungen im Auge behalten werden muss.
Dabei gilt: Diskretion und möglichst geräuschloses Arbeiten bleibt das oberste Gebot. Das Krankenhaus droht ansonsten in die Schlagzeilen zu geraten. Die Öffentlichkeit verkennt häufig die Täter- und Opferrolle. Allzu schnell werden Unternehmen und Verbände auf die „öffentliche Anklagebank“ gesetzt, die tatsächlich nur von zumeist einzelnen, kriminell gewordenen Mitarbeitern selbst und allein geschädigt worden waren.
Zeitgleich ist ein solcher Vorfall ein sich aufdrängendes Zeichen, die Compliance-Landschaft im Unternehmen zu überprüfen und neu zu justieren. Die Bereitschaft von Unternehmensführungen, sich dieses nicht angenehmen Themas anzunehmen, steigt jedenfalls nach derartigen Vorfällen im Regelfall erheblich.
Wehn bemüht sich im Oktober um eine Verfahrenseinstellung und wird tätig im Rahmen einer – hoffentlich kurzen – Hauptverhandlung.
Lückenhafte Akten
Nach einem kurzen Herbsturlaub steht für Wehn im Oktober vor allem Arbeit an Stellungnahmen und in einer Hauptverhandlung auf dem Programm.
Einen vergleichsweise seltenen Einstellungsantrag bereitet Wehn in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung vor. Der Mandantin waren als Inhaberin mehrerer Gastronomien vorgeworfen worden, durch manipulierte Kassengeräte Einnahmen verschleiert zu haben. Sie bestreitet das. Die Einzelheiten des Falles dürfen hier allerdings tatsächlich nicht mehr entscheidend – oder aufzuklären – sein. Das Verfahren läuft seit fast zehn Jahren. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt waren Akten auf dem Weg von dem zuständigen Finanzamt an die Staatsanwaltschaft schlicht verloren gegangen. Es handelte sich um Teile der Hauptakte, aber auch um Beweismittelordner mit Original-Unterlagen. Verfahrens entscheidende Teile sind schlichtweg nicht mehr vorhanden.
Das Einscannen von Unterlagen war bei den zuständigen Behörden noch nicht gang und gäbe. Erst langsam wird die elektronische Akte zum Standard. Was ist zu tun? Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Gerade bei dem Aktenverlust kommt es auf den Einzelfall an. Wehn wird hier argumentieren, dass die Lücken so groß sind, dass das Verfahren wegen eines endgültigen Prozesshindernisses nach § 206a StPO eingestellt werden muss. Für die Mandantin, die seit zehn Jahren unter der „Prozessstrafe“ leidet, wäre das eine große Erleichterung.
Wetten, dass…
Vor einem Schöffengericht in Schleswig-Holstein wird Wehn Ende des Monats die Inhaberin eines Wettbüros verteidigen. Der Vorwurf: Steuerhinterziehung durch Angabe zu geringer Provisionszahlungen.
Entstanden war das Verfahren aus einer umfangreichen Ermittlung wegen Hinterziehung von Rennwett- und Lotteriesteuer in Süddeutschland. Ein Sportwettenanbieter soll über Jahre hinweg Wetten angeboten, die Wetteinsätze aber nicht versteuert haben (nach dem Gesetz werden die Wett- und Spieleinsätze besteuert, Gewinne aus Wetten unterliegen in der Regel nicht der Einkommenssteuer). Das Verfahren ist noch anhängig, ein Ende nicht abzusehen. Bei Durchsuchungen waren auch Nachweise von Provisionszahlungen an die Mandantin gefunden worden – und wohl möglicherweise umfangreicher, als diese es dem Finanzamt gemeldet und versteuert hatte.
Die Mandantin bestreitet die Vorwürfe. Die Beweislage ist – was den Großteil der Vorwürfe angeht – dünn. Dem Angeklagten in Süddeutschland steht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu. Seine Buchführung war lückenhaft und teilweise widersprüchlich. Hinzu kommt: Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft kann es bis Ende 2024 dauern, bis das Verfahren dort weitergeht. Grund genug für Wehn, im ersten Verhandlungstermin eine alternative Lösung durch Einstellung des Verfahrens gegen eine angemessene Geldauflage anzuregen. Erste positive Signale des Gerichtes hat es gegeben, nun sollte insbesondere die Staatsanwaltschaft noch überzeugt werden können.
Possemeyer hilft in einem Vollstreckungsverfahren und bereitet mehrere Hauptverhandlungen vor.
Heimweh einmal anders
Possemeyer wird im Oktober wieder Hauptverhandlungen an Landgerichten in NRW, Bremen und Baden-Württemberg wahrnehmen. Daneben soll er für einen inhaftierten niederländischen Mandanten einen Antrag an die Staatsanwaltschaft vorbereiten auf Übernahme der weiteren Vollstreckung der Freiheitstrafe durch sein Heimatland.
Es gibt die Möglichkeit aufgrund von Abkommen mit verschiedenen Ländern wie z.B. mit den Niederlanden und der Schweiz, dass ein in Deutschland ergangenes Urteil zu einer Freiheitsstrafe auch in dem Heimatland des Verurteilten vollstreckt werden kann. Hierzu bedarf es eines Antrags des Verurteilten und der Zustimmungen beider Staaten, die aber regelmäßig erteilt wird. Gründe für einem solchen Schritt gibt es viele: Der Verurteilte möchte seiner im Heimatland lebenden Familie näher sein, die Haftbedingungen sind dort besser oder man kann jedenfalls mit schnelleren Lockerungen im Vollzug rechnen. Das gilt insbesondere bei niederländischen Mandanten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
DNA-Beweis: Gefahren und Grenzen
Im Oktober beginnt für Possemeyer zudem ein Strafverfahren vor einem Landgericht im Sauerland wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung. Laut Anklageschrift sollen zwei Männer den Entschluss gefasst haben, ein Ehepaar in ihrem Haus zu überfallen und auszurauben. Insgesamt konnten die Täter einen fünfstelligen Bargeldbetrag und Gold erbeuten.
Die Angeklagten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Keiner der Zeugen hat sie auf Lichtbildern wiedererkannt. Jedoch wurden im Keller zwei Zigaretten gefunden mit DNA der Angeklagten. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieser Umstand für eine Verurteilung reichen kann. Tatsache ist, dass die Zigaretten transportabel sind und evtl. von Dritten bewusst oder zufällig dort platziert wurden. Im Übrigen ist als Gerichtsbeweis jedenfalls die Aussage einer DNA-Spur differenziert zu hinterfragen. DNA ist und bleibt lediglich angewandte Statistik.
Vorbereitung der „Lebensbeichte“ und die Folgen eines Familienstreits beschäftigen Westermann im Oktober.
Milderung dank Offenbarung
Westermann beschäftigt im Oktober eine Hauptverhandlung vor einer Strafkammer in Ostwestfalen wegen gewerbsmäßigen BtM-Handels. Der Mandant war zwar nur als untergeordneter Helfer (Fahr- und Bunkerdienste) an einigen der zahlreichen angeklagten Taten beteiligt. Darüber hinaus verfügt er aber über umfassendes Wissen hinsichtlich der Gesamtorganisation (weitere Abnehmer, Lagerorte). Nach Aktenstudium und erschöpfenden Besprechungen mit Westermann hat er sich zutreffender Weise entschlossen, in der Hauptverhandlung sein Wissen zu offenbaren. Ziel: Eine Strafmilderung nach § 31 BtMG. Nach dieser Regelung kann das Gericht eine mögliche Strafe mildern oder sogar (bei geringen Freiheitsstrafen) von einer Strafe absehen. Dafür muss der Täter sein Wissen offenbaren und so dazu beitragen, dass noch unbekannte Straftaten aus dem BtM-Bereich aufgeklärt werden können.
Eine entsprechende Einlassung war bereits angekündigt worden. Mitte Oktober wird es dann soweit sein. Vorher muss mit dem Mandanten genau besprochen werden, welche Angaben glaubwürdig gemacht werden können. Die Ermittlungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden müssen, den Hinweisen auch sinnvoll nachzugehen. Äußerungen „ins Blaue hinein“ sind wenig hilfreich, sondern sogar schädlich. Der noch junge und nicht vorbelastete Mandant möchte einen Schlussstrich ziehen unter dieses Kapitel seines Lebens.
Familienstreit mit strafrechtlichen Folgen
Nach Niedersachsen verschlägt es Westermann in der zweiten Oktoberhälfte. Dort beginnt vor einem Schöffengericht eine Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung. Der Mandant hatte eine Spedition betrieben, zunächst erfolgreich und zu Hochzeiten mit vielen Mitarbeitern. Hauptsächlich waren Transporte für Supermarktketten durchgeführt worden. In der Coronazeit und aufgrund falscher geschäftlicher Entscheidungen geriet die Firma jedoch in eine Krise. Daraufhin hatte der Neffe des Mandanten (der ebenfalls eine Spedition führte) eine leider schlechte Idee: Sie begannen, sich gegenseitig Rechnungen für tatsächlich nicht durchgeführte Transportleistungen auszustellen. Ziel war es, die in den ausgestellten Rechnungen enthaltenen Beträge als Betriebsausgaben zu verbuchen. Entsprechend erklärte der Mandant über Jahre hinweg Verluste gegenüber dem Finanzamt. Dadurch konnte er seine Firma noch ein paar Jahre über Wasser halten in der Hoffnung auf bessere Zeiten.
Dann kam es zum Streit in der Familie: Der Neffe des Mandanten offenbart den Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt (im Rahmen einer missglückten Selbstanzeige), Einleitung des Strafverfahrens und Durchsuchung auch beim Mandanten folgen. Nun stehen beide vor Gericht. Aufgrund der Beweislage lediglich eine sogenannte Strafmaßverteidigung, aber mit viel Spielraum. Westermann muss insbesondere der Behauptung entgegentreten, sein Mandant wäre die treibende Kraft hinter dem Einfall gewesen. Die „ersparten“ Gelder sind samt und sonders in die Firma und nicht in private Anschaffungen geflossen. Eine teilweise Schadenswiedergutmachung konnte der Mandant durch den Verkauf einer Immobilie leisten. Gute Vorzeichen für das Ziel, eine angemessen geringe Sanktion ohne einschneidende Folgen für die bürgerliche Existenz unseres Mandanten zu erreichen.
Hillejan hilft bei der Klärung von Vermögenszuwächsen und verteidigt einen Arzt gegen unberechtigte Vorwürfe.
Im Oktober vertritt Hillejan einen Mandanten aus Niedersachsen vor dem Finanzgericht
Nach durchgeführter Betriebsprüfung im Unternehmen der Ehefrau des Mandanten und einem abgeschlossenen Steuerstrafverfahren gegen diese muss ein Betrag im mittleren, sechsstelligen Bereich zurückgezahlt werden. Das beklagte Finanzamt versucht, diese Beträge – jedenfalls teilweise – über den Mandanten zu vollstrecken. Dabei hat der Mandant mit dem Unternehmen seiner Ehefrau nichts zu tun. An der Betriebsprüfung sowie dem Steuerstrafverfahren war er folglich nicht beteiligt.
Der Mandant und seine Ehefrau wurden ursprünglich steuerlich gemeinsam veranlagt. Auf Antrag erfolgte ordnungsgemäß die Aufteilung per Bescheid. Das bedeutet, dass nach der Aufteilung die Vollstreckung grundsätzlich nur nach Maßgabe der auf den einzelnen Steuerschuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden darf. Hinsichtlich der Steuerrückstände der Ehefrau also grundsätzlich nicht gegen den Mandanten. Das beklagte Finanzamt hat diese sogenannte Vollstreckungsbeschränkung allerdings durch einen sogenannten Ergänzungsbescheid über einen Betrag in Höhe von knapp 100.000 € zum Nachteil des Mandanten gemindert. Die Finanzbeamten sind der Auffassung, dass mehrere Bareinzahlungen in dieser Gesamthöhe auf dem Konto des Mandanten nicht aus seinem Privat-, sondern aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens der Ehefrau stammen. In dem Fall wäre eine Haftung gegeben.
Die Auffassung ist aber falsch. Die Bareinzahlungen auf das Konto des Mandanten sind schlüssig erklärbar und nahezu lückenlos nachweisbar. Es handelt sich mehrheitlich um Hochzeitsgeschenke. Auf den ersten Blick erscheint das ungewöhnlich. Vor dem kulturellen Hintergrund des Mandanten ist das aber nachvollziehbar. Er und seine Ehefrau stammen aus zwei wohlhabenden arabischen Familien. Zur Hochzeitsfeier waren an die 1.000 Gäste geladen. Bei diesen Großhochzeiten ist üblich, dass die Gäste dem Hochzeitspaar opulente Geschenke machen. Meist in Form von nicht unerheblichen Bargeldbeträgen und/oder teurem Goldschmuck. Auch wenn das Finanzamt es als „lebensfremd“ ansieht, dass ein solch hoher Gesamtbetrag allein aus Hochzeitsgeschenken stammen kann, ist Hillejan zuversichtlich, den Prozess zu gewinnen. Zum einen wurden die verschiedenen Geschenke erfreulicherweise filmisch dokumentiert (es existiert ein Video der Hochzeitsfeier, in dem den Schenkenden unter Nennung des jeweils geschenkten Betrages gedankt wird). Zum anderen trägt das Finanzamt die Beweislast dafür, dass dem Mandanten (dessen steuerliche Verhältnisse nicht einmal Teil der Betriebsprüfung oder des Steuerstrafverfahrens waren) unentgeltliche Zuwendungen zugeflossen sind. Dafür bestehen in diesem Fall keine genügenden Anhaltspunkte.
Pflichterfüllung oder unterlassene Hilfeleistung?
Hillejan verteidigt im Oktober außerdem einen Arzt aus dem Ruhrgebiet in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung.
Das Verfahren wurde nach einer Strafanzeige eingeleitet. Die Anzeigeerstatterin behauptet, dass sie zu Hause von einer Leiter gestürzt sei und daraufhin ohnmächtig wurde. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie das Krankenhaus aufgesucht. Dort habe man ihr angeblich aber nicht geholfen und kein Arzt hätte sie begutachtet. Nachdem sie die halbe Nacht in der Notaufnahme verbracht hätte, habe sie sich schließlich in ein anderes Krankenhaus begeben. Am nächsten Tag erstattete sie Anzeige.
Der Mandant war am Vorfallstag einer der diensthabenden Ärzte. Er kennt die Anzeigeerstatterin. Sie ist im Krankenhaus allgemein bekannt und bereits mehrfach durch „wirre Aussagen“ und Verschwörungstheorien aufgefallen. Nichtsdestotrotz ist aber natürlich jeder Patient, der mit Beschwerden/Verletzungen in die Notaufnahme kommt, ärztlich zu begutachten. Nach den Richtlinien des Krankenhauses darf ein Patient ohne ärztliche Eingangsuntersuchung die Notaufnahme nicht verlassen.
Unklar ist, ob in diesem Fall tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist. Den Mandanten persönlich trifft aber nachweislich keine Schuld. Während des Dienstes wurde ihm von der Patientenaufnahme telefonisch der Sachverhalt geschildert. Daraufhin ging er – wegen der Bewusstlosigkeit und einer neurologischen Vorerkrankung – zurecht von einem neurologischen Krankheitsbild aus und verwies deshalb an die neurologischen Kollegen weiter zur ärztlichen Eingangsuntersuchung. Da sich nach dem Telefonat niemand mehr bei ihm meldete, ging der Mandant davon aus und durfte das auch, dass sich die Kollegen aus der Neurologie gekümmert hätten. Ihn trifft – sollte die Anzeigeerstatterin tatsächlich nicht ärztlich begutachtet worden sein – keine persönliche Verantwortlichkeit, was sich vor allem mittels den Telefonprotokollen nachweisen lässt.
Hillejan wird das der Staatsanwaltschaft schriftlich mit den aussagekräftigen Organisations- und Behandlungsunterlagen darlegen. Das Verfahren gegen den Mandanten wird sicher eingestellt. Dennoch darf man solche Verfahren nicht „auf die leichte Schulter“ nehmen. Bei Mandanten, deren Berufe – wie hier – unter Kammeraufsicht stehen, sind immer auch berufsrechtliche Konsequenzen, bis zum Verlust der Approbation, zu berücksichtigen. Das sollte man als Verteidiger stets im Hinterkopf haben.
Oktober 2023 – Münsteraner Herbst bringt zweite Chancen und Überraschungen.
Unbemerkte, förmliche Bestrafung wird revidiert
Anke vertritt einen Mandanten, gegen den durch Strafbefehl eines Amtsgerichts im Rheinland bereits eine förmliche Strafe wegen Steuerhinterziehung und Insolvenzverschleppung festgesetzt worden ist. Davon mitbekommen hatte der Mandant nichts – er befand sich lange Zeit im Ausland und einen Hauptverhandlungstermin gab es nicht.
Seine Mitbewohnerin hatte einen Brief des Amtsgerichts angenommen und schließlich verlegt. In dem Briefumschlag befand sich ein Strafbefehl, der gegen den Mandanten eine erhebliche Geldstrafe festsetzte. Ohne einen zeitnahen Einspruch nach Erhalt des Strafbefehls, wird ein solcher rechtskräftig – so war es hier.
Bei Unverschulden der Fristversäumung kann allerdings eine sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Gericht beantragt werden. Trotz abgelaufener Frist kann im Falle der Gewährung der Wiedereinsetzung ein wirksamer Einspruch eingelegt werden. Anke hat umgehend eine Wiedereinsetzung beantragt, Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und wartet nun auf Einsicht in die Akten. Nach Akteneinsicht Anfang des Monats wird Anke eine inhaltliche Verteidigungsstrategie gegen die Vorwürfe erarbeiten.
Schwarzarbeit auf dem Bau – immer wieder Thema
Es geht um die Nichtabführung von Sozialleistungen an Krankenkassen und um Insolvenzverschleppung: Vorwurf Schwarzarbeit. Anke verteidigt die Unternehmerin.
Durch den enormen Konkurrenzdruck wird in der Baubranche teilweise auch heute noch so knapp kalkuliert, dass Unternehmen (teilweise als Sub-/Subunternehmen) die vereinbarte Arbeit mit legal Beschäftigten nicht gewinnbringend realisieren können. Das wissen die Branche und auch der Zoll, der regelmäßig Stichprobenkontrollen bei größeren Baustellen durchführt.
Durch Berechnungen und Vergleiche zwischen Bauleistung und geleistetem Arbeitseinsatz kann offenbar werden, ob es ein Missverhältnis zwischen den Werten gibt.
Die Mandantin war selbst überrascht über die Feststellungen, die es jetzt gemeinsam aufzuarbeiten gilt.
Ein Klassiker aus dem Wirtschaftsstrafrecht und angebliche Kassenmanipulationen beschäftigen Prunzel im Oktober.
Die „Lohnquote“ – ein ständiges Ärgernis
Im Oktober beschäftigen Prunzel und Bischoff gleich mehrere Fälle von Schwarzarbeit in der Baubranche. Ein ständiges Ärgernis dabei ist die sog. „Lohnquote“. Zur Erläuterung: Steuerhinterziehung und Veruntreuung von Sozialabgaben sind die typischen Delikte im Bereich der organisierten Schwarzarbeit. Beide Delikte sind häufig schwer nachzuweisen. Die Entlohnung erfolgt in aller Regel in bar, die Schwarzarbeiter wechseln ständig und kommen zumeist aus dem Ausland. Dokumentiert wird dies aus naheliegenden Gründen nicht. Liegen keine oder nur unzureichende Unterlagen vor, greifen die Ermittlungsbehörden zu Schätzungen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 2009 (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 283/09) für diese Situation ein in der Praxis kaum zu überschätzendes Urteil gefällt: Können die Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung hinterzogener Lohnsteuer und vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge nicht ermittelt werden, darf bei der Schätzung in lohnintensiven Bereichen eine Lohnquote von 2/3 angesetzt werden. Das heißt: Für einen Umsatz von 100 % muss der Unternehmer 66,67 % Lohnkosten aufwenden. Im Umkehrschluss heißt das: Gehen auf dem Konto des Unternehmers 10.000 € ein, müssen dafür etwa 6.666,67 € Lohnkosten gezahlt worden sein.
Für eine Schätzung muss aber zunächst feststehen, dass überhaupt Schwarzarbeit eingesetzt wurde. Dies wird bisweilen übersehen.
Ein besonders extremes Beispiel: In einem Verfahren wurde der Mandant, Inhaber eines traditionsreichen Dachdeckerbetriebs, über eine anonyme Anzeige beim Zoll „angeschwärzt“. Er setze Schwarzarbeiter ein und mache damit die Preise kaputt. Sodann sah sich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die eingereichten Steuerunterlagen an und stellte fest: Die von dem Mandanten erklärten Lohnkosten machen weniger als 2/3 des Umsatzes aus. Daraus müsse folgen, dass Schwarzarbeit eingesetzt wurde. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, die Geschäftsräume und mehrere Baustellen wurden durchsucht. Bis auf kleinere Unstimmigkeiten wurde kein Beweis für Schwarzarbeit gefunden. Das Ermittlungsverfahren hätte an dieser Stelle eingestellt werden müssen. Wurde es nicht. Wegen der „auffallend niedrigen“ Lohnquote müsse Schwarzarbeit vorliegen.
Das stimmt natürlich nicht. Die Lohnquote des BGH ist ein (zurecht vielfach kritisiertes) Instrument, das zur Vereinfachung einer Schätzung dient. Keinesfalls darf es dazu benutzt werden, um das Vorliegen einer Straftat selbst zu begründen. Das muss den Ermittlungsbehörden ins Gedächtnis gerufen werden.
Kampf um die Kasse
Ungewohnt technisch wird es in einem Fall der mutmaßlichen Steuerhinterziehung im Gastronomiebereich. Der Vorwurf: Kassenmanipulation. Der Mandant betreibt mehrere griechische Restaurants, die er vor Jahren von dem Vorbesitzer mitsamt der Ausstattung erworben hat. Dazu gehörten auch die elektronischen Kassen. Alles lief gut. Bis zur ersten Betriebsprüfung. Es stellte sich heraus, dass auf den Kassen eine Manipulationssoftware installiert war. Ein Schock für den Mandanten, der nun gegen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und für den Erhalt seiner Buchführung kämpfen muss. Gerade letzteres kann erhebliche finanzielle Folgen haben, weil schon die Tatsache, dass die Manipulationssoftware vorhanden ist genügt, um die Buchführung zu verwerfen. Von der Manipulationssoftware hat der Mandant nichts gewusst.
Glück im Unglück: Mittlerweile ist es gelungen, die Behörden davon zu überzeugen, dass der Mandant die Kassen von dem Vorbesitzer erworben hat und die Software bereits zu diesem Zeitpunkt installiert war. Ein wichtiger Schritt. Nun muss allerdings noch der Frage nachgegangen werden, ob er die Software genutzt hat. Diese Feststellung gestaltet sich als schwierig. Die Software ist darauf ausgelegt, die Manipulationen auch systemintern zu verschleiern. Es wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben um festzustellen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Software nach Übernahme der Kasse durch den Mandanten genutzt wurde. Das entsprechende Gutachten liegt mittlerweile vor, kommt aber zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zur Prüfung dieses Ergebnisses muss Prunzel die technischen Details der Kasse verstehen. Positiv ist jedoch, dass sich mit diesem Ergebnis das steuerstrafrechtliche Verfahren erledigt haben dürfte. Die Feststellung, dass die Manipulationssoftware möglicherweise verwendet wurde, kann unter Geltung des strafrechtlichen Zweifelsgrundsatzes nicht zu einer Verurteilung führen. Im steuerlichen Verfahren ist das nicht so einfach. Hier herrschen andere Beweisgrundsätze. Es muss daher noch weiter „gekämpft“ werden. Die Aussichten sind aber gut, dass auch dass steuerliche Verfahren folgenlos beendet werden kann.
Nach Abschluss interner Ermittlungen: (Selbst)anzeige ja oder nein? Außerdem steht wichtige Tagesarbeit im September auf dem Programm.
Umgang mit gefährlichen „Reptilien“
Im September wird Minoggio eine interne Untersuchung in einem börsennotierten, aber noch mittelständisch geprägten Konzern abschließen: Einige Verantwortliche hatten über Jahrzehnte einen „Reptilienfonds“ außerhalb der Buchführung unterhalten, aus dem Schmiergeldzahlungen zur Erlangung und Abrechnung von Maschinenbauaufträgen im arabischen Raum geleistet werden konnten.
Nach deutschem Strafrecht zu beanstanden, korruptions- und steuerstrafrechtlich. (Das war in der Bundesrepublik mal viele Jahre lang anders, komplett straflos und sogar steuerlich anerkannt, warum wohl?). Alles nur im falsch verstandenen Unternehmensinteresse. Musste ermittelt und muss ganz zweifellos sofort abgestellt werden.
Klar. Aber ansonsten kein Aufklärungs- und kein Strafanzeigenrausch, zu dem keine Verpflichtung besteht und der massive Folgeschäden verursachen kann. Hat mit „Vertuschen“ nichts zu tun, sondern mit dem Unternehmensinteresse, das im Rahmen der geltenden Gesetze über das richtige Vorgehen allein entscheiden muss.
Und liegt es immer in diesem Interesse, Strafverfolgung gegen Mitarbeiter einzuleiten, die sich nie persönlich bereichert, sondern nur – mit falschen Mitteln – Aufträge herangeholt hatten? Die nur willkürhafte Rechnungskürzungen zu Lasten ihres Unternehmens bei Baustellen außerhalb effektiver Rechtsordnungen vermeiden wollten? Liegt die Beendigung von deren bürgerlichen Existenzen durch volle Regressforderungen im Unternehmensinteresse?
Schwierige Fragen, nur im Einzelfall zu klären, unter Berücksichtigung auch eigener Haftungsrisiken der Unternehmensleitung- die sich natürlich nicht stellen in Konstellationen, in denen das eigene Unternehmen geschädigt wird etwa dadurch, dass eigene Einkäufer sich das Akzeptieren zu hoher Preise haben bezahlen lassen oder Lagerverantwortliche, die bei Diebstählen aus Bequemlichkeit oder gegen Bezahlung weggesehen haben.
Immer entscheidend: Interne Kommunikation
Ansonsten steht für Minoggio im September Tagesarbeit in Steuerstrafverfahren an, etwa eine interne Besprechung mit einer Wirtschaftsprüferin zur Vorbereitung von Testaten für Jahresabschlüsse eines Unternehmens aus Hessen, das seit Jahren im Fokus eines Steuerstrafverfahrens steht. Auch hier ist interne Kommunikation von zentraler Wichtigkeit, wenn die Finanzverwaltung den eingereichten Abschlüssen und ihren Testaten bereits offen misstraut und während des hierzu bereits laufenden Verfahrens neue zu testieren und abzugeben sind.
Immer falsch: Eine Aufspaltung in verschiedenen „Verfahren“ und auf verschiedene Beratungen ohne lückenlose Information und Kommunikation.
Bischoff bremst falschen Ermittlungseifer aus und nimmt im September diverse Hauptverhandlungstage wahr.
„Verbissener“ Ermittler in die Ecke gedrängt
Bischoff muss sich im September zunächst um eine Deeskalation bemühen. Bei einem Erörterungstermin in einem Steuerstrafverfahren waren nahezu alle berufsmäßig Beteiligten lösungsorientiert beisammen. Sowohl steuerlich als auch strafrechtlich zeichneten sich akzeptable Verfahrensabschlüsse ab, als der bis dahin zurückhaltende Steuerfahnder plötzlich völlig querschoss. Nach einigen Diskussionen wurden die weiteren Gespräche vorerst abgebrochen, nachdem sich plötzlich auch der Steuerberater und der Finanzbeamte in die Haare bekamen.
In solchen Situationen kann tatsächlich helfen, die Gemüter durch Einlegung einer Gesprächspause abzukühlen und eine neue Gesprächsbasis herzustellen. Bischoff hat bereits Kontakt zum zuständigen, ebenfalls vom Verlauf der Gespräche nicht begeisterten Staatsanwalt aufgenommen. Gemeinsam suchen beide nach einer strategisch sinnvollen Vorgehensweise zum Abschluss dieses für eine außergerichtliche Lösung geeigneten Verfahrens.
Die tägliche Praxis und Erfahrung des Steuerstrafverteidigers geben in dieser Situation die nötige Ruhe. Mitunter gehört zur Findung einer Gesamtlösung die Umschiffung verschiedener Schwierigkeiten. Wichtig ist schließlich, gut vorbereitet den bestmöglichen Verfahrensabschluss herbeizuführen.
Hauptverhandlungen im Herbst
Im September bereitet Bischoff eine Berufungshauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts in Hessen vor. Angeklagt ist der ehemalige Finanzvorstand einer Aktiengesellschaft, es geht um Untreue und Bilanzfälschung.
Ihm wird vorgeworfen, erhebliche Summen aus dem Unternehmensvermögen abgezogen und für eigene, hoch spekulative Geschäfte verwendet zu haben. Zunächst war er überzeugt, sich das Geld nur zu „leihen“ und nach erfolgreichem Geschäftsabschluss wieder zurück zu zahlen. Nach anfänglichen Gewinnen verlor er das gesamte Investment.
Daher „lieh“ er sich weiteres Geld von dem Unternehmen, um wiederum damit zu spekulieren und die Verluste auszugleichen. Auch das gelang nicht. So ging es immer weiter. In seiner Rolle als Finanzvorstand konnte er dies auch über längere Zeit verschleiern. Nach einiger Zeit waren die Verluste aber zu groß, um sie noch zu verheimlichen. Er „beichtete“ seine Fehler.
Das Unternehmen entließ ihn nach Entdeckung natürlich sofort und erstattete Anzeige. Erstinstanzlich verurteilte das Schöffengericht den zu diesem Zeitpunkt anderweitig vertretenen Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Diese Strafe ist nicht bewährungsfähig; würde das Urteil rechtskräftig, müsste der Mandant ins Gefängnis. Für die Berufung wurde Bischoff mandatiert.
Aus ihrer Sicht ist das Strafmaß völlig überzogen. Der Mandant hat im gesamten Ermittlungsverfahren und auch vor Gericht mit „offenen Karten“ gespielt und vollständig kooperiert. Sein ganzes Verhalten ist von ehrlicher Reue geprägt, er bemüht sich um Schadenswiedergutmachung. Er war viele Jahre für das Unternehmen tätig und hat es mit aufgebaut. Er hat nach den ersten vergleichsweise geringen Verlusten Panik bekommen und ist in einen Teufelskreis geraten. Neben juristischen Fehlern im materiellen Recht lässt das erstinstanzliche Urteil insbesondere in der Strafzumessung eine genauere Auseinandersetzung mit den entlastenden Tatsachen vermissen.
Bischoff ist zuversichtlich: Obwohl der Mandant einen Fehler gemacht hat, ist eine Gefängnisstrafe keinesfalls gerechtfertigt. Hiervon muss das Berufungsgericht überzeugt werden.
Die steuer(strafrecht)lichen Folgen eines Vertrauensbruchs und ein Auslieferungsverfahren beschäftigen Wehn im September.
Betrug in der Familie – mit weitreichenden Folgen
Ein Steuerstrafverfahren mit kompliziertem familiärem Hintergrund beschäftigt Wehn im September. Ein Mandant erzielt Einkünfte aus verschiedenen Immobilien im Rahmen einer Erbengemeinschaft mit seiner Schwester.
Diese war auch verantwortlich für die interne Verwaltung der Immobilien. Sie hat die Gemeinschaftskonten verwaltet, intern abgerechnet und veranlasst, dass die dem Mandanten und ihr selbst zustehenden Entnahmen ausgezahlt werden. Vor einigen Wochen dann der Schock: Unser Mandant ist durch seine Schwester erheblich betrogen worden. Sie hat die Gemeinschaftskonten intern falsch abgerechnet und sich mehr Gelder ausgezahlt, als ihr nach der internen Gewinnverteilung zugestanden hätte. Sie hat Schäden in sechsstelliger Höhe verursacht. Bei der Überprüfung von Belegen wurde schnell klar, dass die Schwester unseres Mandanten auch erhebliche steuerliche Verfehlungen begangen hat, ohne dass unser Mandant etwas davon gewusst hat. So hat sie privat veranlasste Zahlungen von den Gemeinschaftskonten vorgenommen und als Betriebsausgaben angeben lassen. Sie hat Rechnungen von externen Auftraggebern umschreiben lassen und als Betriebsausgaben geltend gemacht. Diese Ausgaben betrafen aber Immobilien außerhalb der Erbengemeinschaft. Hinzu kommen privat vereinnahmten Kautionen und weitere Unregelmäßigkeiten in zahlreichen Zivilverfahren.
Klar ist auch: Die Steuererklärungen ab 2016 waren falsch. Für den Mandanten hat Wehn deshalb eine Selbstanzeige abgegeben hinsichtlich der umfangreichen, wohl nicht betrieblich veranlassten Betriebsausgaben. Dank eines ebenfalls beauftragten Steuerberaters konnten genaue Zahlen ermittelt werden, die dem Finanzamt mit einem Sicherheitszuschlag nachgewiesen und präsentiert werden. Da die entstehenden Nachzahlungen mitsamt Strafzinsen zwar hoch, für den Mandanten aber zu stemmen sind, rechnet Wehn sicher mit einer Einstellung des Verfahrens.
Keine Flucht, keine Kenntnis – keine Auslieferung
Einen Ausflug in das Auslieferungsrecht macht Wehn auf Bitten eines befreundeten Steuerberaters. Einer seiner Mandanten war ohne Vorwarnung von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle vorläufig festgenommen und einem Untersuchungsrichter vorgeführt worden – samt Anordnung der Auslieferungshaft. Hintergrund ist ein internationaler Haftbefehl aus Spanien. Angeblich hätte sich der Mandant einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung entzogen. Der Mandant weiß nichts von einer Gerichtsverhandlung. Er hatte zwar in Spanien gelebt, aber war nie dort inhaftiert oder an der Ausreise gehindert worden.
Die erfolgte Akteinsicht zeigt: Es hatte tatsächlich eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit gegeben und eine Verurteilung zu einer Haftstrafe. Hier zeigen sich die Besonderheiten des Auslieferungsrechtes: Grundsätzlich muss der Auszuliefernde persönlich an der Verhandlung teilgenommen haben. Eine Ausnahme gilt, wenn er anwaltlich vertreten war – hier durch einen Pflichtverteidiger. Er muss aber zumindest wirksam geladen worden sein oder anderweitig von dem Termin erfahren haben. Der Mandant versichert glaubhaft, keine Ladung erhalten zu haben. Auch die Akte lässt nicht erkennen, dass er – der seinen Aufenthaltsort nie verschleiert hat und nie auf der Flucht war – wirksam geladen worden wäre. Hier liegt der Ansatzpunkt, eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls zu erreichen, bis die spanischen Behörden ergänzend vortragen – falls sie es denn können. Ohne Kenntnis von der Verhandlung kommt eine Auslieferung und damit eine weitere Inhaftierung nicht in Betracht.
Beweise von zweifelhafter Qualität beschäftigen Possemeyer in zwei Hauptverhandlungen im September.
Ist er’s oder ist er’s nicht?
Possemeyer verteidigt an einem Landgericht im Ruhrgebiet einen Angeklagten, der wegen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – hier Marihuana – angeklagt ist. Einer der Schwerpunkte des Verfahrens wird sein, ob der Mandant tatsächlich auf Fotos und Videosequenzen als der vermeintliche Täter zu identifizieren ist. Der Sachbearbeiter bei der Polizei ist sich sicher, dass es der Angeklagte ist. Die Verteidigung hat große Zweifel, dass die Person auf den Fotos mit dem Mandanten identisch ist bzw. es sogar unmöglich – auch für einen Sachverständigen- ist – aufgrund der schlechten Qualität des Materials ein sogenanntes anthropologisches Vergleichsgutachten zu erstellen. Weitere Beweise oder Indizien sind nicht vorhanden, so dass nach der Hauptverhandlung der Angeklagte voraussichtlich freizusprechen sein wird.
Nach Beschuldigung verschwunden
In einem weiteren Verfahren verteidigt Possemeyer einen Angeklagten, dem ein schwerere Raub und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Nachbarn vorgeworfen wird. Der Zeuge hatte bei seiner richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren in Abwesenheit der Verteidigung umfangreiche belastende Angaben gemacht, ist danach aber in sein Heimatland verschwunden und nicht mehr von der Justiz auffindbar. Die Frage wird sein, inwieweit das Gericht seine Entscheidung über Schuld und Unschuld auf eine Aussage stützen darf, die ohne Beteiligung der beschuldigten Person oder des Verteidigers erfolgte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussage die einzige Grundlage für eine Verurteilung darstellen würde. Ohne konfrontative Befragung des Zeugen durch die Verteidigung darf jedoch nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine Verurteilung erfolgen!
Eine sehr aktive Erbengemeinschaft und eine weit weniger aktive Staatsanwaltschaft beschäftigen Westermann im September.
Umstrittener Nachlass
Westermann bereitet im September eine Stellungnahme in einem Ermittlungsverfahren vor. Die Mandantin hatte sich zehn Jahre lang aufopferungsvoll um einen Bekannten gekümmert. Sie hatte Einkäufe erledigt, sich aber auch um die körperliche Pflege des betagten Herrn gekümmert. Schließlich verstarb er mit über 90 Jahren im vergangenen Jahr. Unter Vorlage eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift des zuständigen Amtsgerichtes hatte die Mandantin Geldbeträge von zwei Konten des Verstorbenen abgehoben. Diese über sechsstellige Summe war ihr von dem Verstorbenen laut Testament vermacht worden.
Plötzlich erreichte Sie eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung. Was war passiert? Die drei Kinder des Verstorbenen hatten Strafanzeige erstattet wegen Betruges oder Untreue durch Abheben des Geldes. Sie behaupten, der Verstorbene sei zum Zeitpunkt des Aufsetzens des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung. Gleichzeitig hatten die Hinterbliebenen bei einem Zivilgericht Klage eingereicht auf Feststellung der Ungültigkeit des Testaments. Dieses Verfahren wird sich voraussichtlich noch Monate, vielleicht Jahre hinziehen. Auf Westermanns Empfehlung kümmert sich ein erfahrener erbrechtlicher Anwalt um dieses Verfahren.
Ein Abwarten auf das Zivilurteil ist im Strafverfahren aber weder notwendig noch angezeigt. Bereits aus den jetzt vorliegenden Informationen kann sicher auf einen fehlenden Vorsatz der Mandantin geschlossen werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist streng von der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Erben zu unterscheiden. Aufgrund der Tatsache, dass seine Mandantin ein notariell beglaubigtes, zweifelsohne echtes Testament des Verstorbenen vorweisen konnte, rechnet Westermann kurzfristig mit einer Einstellung des Verfahrens. Das ist auch gut so. Neben dem Strafverfahren litt die Mandantin anfangs unter ständigen Anfeindungen der Kinder des Verstorbenen. Erst nach deutlicher Androhung strafrechtlicher Maßnahmen konnte Westermann helfen.
Eigentum bleibt Eigentum
Ebenfalls im September bereitet Westermann einen Widerspruch gegen die Sicherstellung von Beweismitteln in einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vor.
Bei dem Beschuldigten, der im Bereich der ganzheitlichen Medizin und Wellness an Standorten bundesweit tätig ist, waren die Geschäfts- und Privaträume durchsucht worden. Dabei wurden Computer, Festplatten und zahlreiche Unterlagen sichergestellt. Das ist zunächst einmal nicht ungewöhnlich.
Mittlerweile hätte jedoch die Durchsicht der Unterlagen abgeschlossen sein müssen. Das ist nach nunmehr 16 Monaten immer noch nicht der Fall.
Tatverdacht hin oder her: Der Mandant ist Eigentümer insbesondere der Computer und der sonstigen EDV. Als solchem stehen ihm Rechte nach Art. 14 GG zu. Diese Eigentumsgarantie bedeutet zwar unmittelbar keine feste Frist für die Sichtung von sichergestellten Beweismitteln. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung scheitert eine Beschlagnahme aber an der fehlenden Verhältnismäßigkeit, wenn z.B. innerhalb von acht bis zehn Monaten beschlagnahmte Computer nicht ausgewertet werden. Zahlreiche Gerichte haben festgestellt: Eine personelle und technische Unterversorgung der Ermittlungsbehörden darf nicht zulasten des Beschuldigten gehen.
Es ist selten sinnvoll, direkt nach einer Durchsuchung eine Beschwerde einzulegen oder einer Beschlagnahme zu widersprechen. Zu diesem Zeitpunkt -und auch noch für einen gewissen Zeitraum danach, abhängig von den Eigentümlichkeiten des Falles- bietet sich eher der kleine Dienstweg an durch Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei mit dem Ziel einer schnellen Auswertung. Funktioniert dies wie im vorliegenden Fall nicht, muss der Strafverteidiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Rechte seines Mandanten zu wahren.
Sorgfältige Vorbereitung im Rahmen einer Selbstanzeige und einer Tätigkeit als Zeugenbeistand steht im September im Vordergrund.
Oft immer noch der Königsweg: Die Selbstanzeige
Anfang September erstellt Hillejan für einen Mandanten aus dem Münsterland mit Hochdruck eine steuerliche Selbstanzeige gemäß § 371 AO.
Es ist Eile und Sorgfalt geboten. Hillejan steht dabei in engem Austausch mit der Steuerberaterin des Mandanten. Dieser ist bei der Erstellung der aktuellen Steuererklärung aufgefallen, dass der Mandant in den letzten Jahren Einkünfte für eine Nebentätigkeit nicht vollständig erklärt hatte.
Das soll jetzt mittels einer Selbstanzeige nachgeholt werden. Bei vollständiger Berichtigung der unvollständigen Angaben und Zahlung der bislang unversteuert gebliebenen Einkünfte inklusive aller Zinsen führt das zur Straffreiheit. Die Nichterklärung der Einkünfte hätte für den Mandanten steuerstrafrechtlich keine negativen Folgen.
Jedoch ist bei einer solchen Selbstanzeige immer Schnelligkeit geboten. Denn die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist, dass die Finanzverwaltung wegen der zur Anzeige gebrachten und bislang nicht erklärten Einkünfte schon von sich aus eine Prüfung angeordnet oder Ermittlungen aufgenommen hat. In der Hektik dürfen dabei zudem keine (Flüchtigkeits-)Fehler unterlaufen. Die bislang nicht erklärten Einkünfte müssen in vollem Umfang nacherklärt werden. Anderenfalls tritt keine Straffreiheit ein. Um auf „der sicheren Seite“ zu sein, ist deshalb erfahrungsgemäß oft die Hinzurechnung von Sicherheitszuschlägen sinnvoll,
Hillejan ist zuversichtlich, dass die bislang unversteuerten Einkünfte des Mandanten vollumfänglich nacherklärt werden können. Die Steuerberaterin und auch der Mandant selbst unterstützen dabei, insbesondere mit der Berechnung des korrekten Zahlenwerkes.
Ein Steuerstrafverfahren kann in diesem Fall und ähnlich gelagerten Fällen mit dem probaten Mittel der Selbstanzeige zügig beendet werden. Und zwar – was häufig auch ein Anliegen der Mandanten darstellt – ohne Aufsehen nach außen zu erregen.
Moralische und juristische Unterstützung
Hillejan wird im September außerdem eine Mandantin aus dem Rheinland in einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht als Zeugenbeistand begleiten. Die Mandantin wurde Anfang des Jahres abends auf einem Parkplatz plötzlich mit Schlägen und Tritten angegriffen und im Anschluss ausgeraubt. Der Täter wurde erfreulicherweise zügig gefasst. Körperlich ist der Mandantin bis auf ein paar leichte Blessuren nichts Schlimmeres passiert. Auch ihre Wertgegenstände hat sie zurückerhalten. Allerdings leidet sie seit dem Angriff an Panikattacken und fühlt sich allein in dunkler Umgebung nicht mehr sicher.
Verständlicherweise ist sie daher im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhandlung aufgeregt und nervös. Sie wird zum ersten Mal seit dem Vorfall ihrem Schädiger gegenübertreten. Darüber hinaus hat sie bislang keine Erfahrung mit dem Ablauf einer Gerichtsverhandlung gemacht. Das kann einschüchtern.
In § 68b StPO ist gesetzlich verankert, dass sich ein Zeuge eines Zeugenbeistands bedienen kann. Diese Aufgabe nehmen wir für die Mandantin wahr. Dazu werden wir sie im Vorfeld der Hauptverhandlung über den generellen Ablauf einer solchen Gerichtsverhandlung aufklären. Ebenfalls erklären wir ihr ausführlich ihre Zeugenrechte und -pflichten. Damit wird ihrer nachvollziehbaren Nervosität Wind aus den Segeln genommen, sie weiß, was ungefähr passieren wird.
Am Tag der Hauptverhandlung stehen wir der Mandantin eng zur Seite und sorgen dafür, dass ihre Zeugenrechte gewahrt werden. Während der eigentlichen Zeugenvernehmung üben wir vor allem eine Art Schutzfunktion aus. Unzulässige Fragen werden sofort beanstandet und Unterstellungen, Suggestivfragen oder ähnliches zurückgewiesen. Auch achten wir darauf, dass aufgrund der Unerfahrenheit und Nervosität der Mandantin keine (vermeidbaren) Fehler geschehen. Als Zeuge unterliegt man der Wahrheitspflicht und ist zur vollständigen Aussage verpflichtet. Allerdings muss man ausschließlich über die tatsächlichen Geschehnisse seiner Wahrnehmung aussagen. Über nichts anderes. Als Zeuge hat man wiederzugeben, was man gesehen, gehört, gerochen, etc. hat. Die Bewertung des Geschehens ist dann Aufgabe des Gerichts.
Im September 2023 folgt auf eine kurze Urlaubspause wieder Action.
Doppeltes Spiel!?
Anke beginnt den September mit ein paar freien Tagen unterwegs im EU-Ausland. Bei hoffentlich bestem wird bisher Unentdecktes erkundet. Nach Urlaubsrückkehr Mitte September geht Anke neu inspiriert ans Werk für alte und neue Mandanten.
Anke vertritt einen Mandanten, dem das Vortäuschen einer Straftat vorgeworfen wird. Während seiner Schicht als Tankstellenaufsicht wurde er von zwei halbwegs vermummten Räubern überfallen, brutal zusammengeschlagen und blieb schließlich ohnmächtig auf dem Boden liegen. Die gesamte Kasse und einige Waren aus dem Kiosk wurden von den beiden Angreifern mitgenommen.
Die später alarmierte Polizei blieb trotz der Szenerie in den Aufzeichnungen der Überwachungskameras wegen der Zeugenaussage des Mandanten misstrauisch. Schnell rückte der vermeintlich Geschädigte ebenfalls in den Verfolgungsfokus. Auf den Aufzeichnungen der Vortage waren schließlich zwei Bekannte des Mandanten sichtbar, deren Statur und Gestik denen der Angreifer ähnlich sein sollen. Bei der sich anschließenden Durchsuchung fand man beim Mandanten Bargeld.
Statt Zeuge nun Beschuldigter. Statt Zeugenbeistand nun Verteidiger. Hinter vielen strafrechtlich relevant anmutenden Situationen steckt eine Vorgeschichte, die die eigentliche Handlung zwar nicht entschuldigt, aber nachvollziehbar macht. Anke bereitet mit dem Mandanten eine Einlassung vor, um den bislang strafrechtlich Unbescholtenen vor einer ungerechtfertigten Strafe zu schützen.
Compliance-Schulungen: Achtung Durchsuchung
Anke schult gemeinsam mit Bischoff am Ende des Monats Führungskräfte eines Unternehmens aus der Finanzbranche für Durchsuchungssituationen.
Durchsuchungsaktionen dienen den Behörden dazu, Belastungsmaterial aufzufinden. Verdeckt „sammeln“ die Beamten dabei häufig entscheidend belastende Spontanäußerungen, Zeugenaussagen und Geständnisse ein. Die als glänzend eingestufte Spontanverteidigungsrede wird in nicht wenigen Fällen schließlich Monate später als ein eben solches Geständnis bewertet oder verlängert das Verfahren. Wie es in Minoggio Unternehmensstrafrecht, 3. Auflage 2016, passend formuliert ist: Die Ermittlungserfolge, die auf diese Weise während einer Durchsuchung verzeichnet werden, sind in der Praxis oftmals größer als die gesamte Ermittlungsarbeit in den Monaten vorher und auch danach.
Vorsorgliche Schulungen im Unternehmen gehen oftmals mit einer deutlichen Risikominimierung solcher „Fehltritte“ einher. Zu wissen, was zu tun ist, gibt Sicherheit und Ruhe in einer solchen absoluten Stresssituation.
Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Steuerberater und die Folgen einer Selbstanzeige beschäftigen Prunzel im September.
Der falsche (?) Steuerberater
Im September beschäftigt Prunzel der Fall eines Steuerberaters mit ausländischer Berufsqualifikation. Der Mandant hatte als gebürtiger Deutscher im nicht europäischen Ausland studiert und dort auch mehrere Jahre als zugelassener Steuerberater gearbeitet. Der Liebe wegen kehrte er nach Deutschland zurück. Anstellung fand er in einem Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmen. Seine Expertise war dort gefragt, weil viele Mandanten geschäftliche Verbindungen in eben jenes Land hatten, in welchem der Mandant gearbeitet hatte. Tätig war er als „strategischer Berater“ für Unternehmen. Er wirkte bei der Entwicklung von individuellen Steuerkonzepten mit und brachte dort sein Wissen um die steuerlichen Regeln in seinem ehemaligen Heimatland ein. Seine neuen Arbeitgeber waren mit seiner Arbeit hoch zufrieden und er war in der Folge auch an dem Aufbau einer neuen Abteilung beteiligt. Seine Zulassung als Steuerberater behielt er. Die Anerkennung seiner ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland beantragte er aber nicht. Mit deutschen Steuerbehörden hatte er keinen Kontakt. Er nahm allerdings regelmäßig an Mandantenbesprechungen teil.
Irgendwann erhielt er die Mitteilung von der Staatsanwaltschaft, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der Vorwurf: Unbefugtes Führen von Berufsbezeichnungen, § 132a StGB. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mandanten vor, unbefugt als Steuerberater aufgetreten zu sein. Dieser ist sicher, sich niemals als deutscher Steuerberater bezeichnet zu haben. Es könne aber sein, dass im Rahmen von Mandantenbesprechungen auf seine Qualifikation als ausländischer Steuerberater hingewiesen wurde. Eine Berufsbezeichnung „führt“, wer durch aktives Verhalten gegenüber seiner Umwelt die Bezeichnung in Anspruch nimmt. Das kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Das ist Tatsachenfrage, hier aber sehr unwahrscheinlich. Die juristisch viel interessantere Frage ist jedoch: Selbst wenn man ein solches Verhalten unterstellen würde, hätte der Mandant die Berufsbezeichnung Steuerberater „unbefugt“ geführt? Schließlich war er Steuerberater, nur eben nicht in Deutschland. Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht zwischen inländischen und ausländischen Steuerberatern. Hätte der Mandant in Deutschland eine Kanzlei gegründet und unter der Bezeichnung „Steuerberater“ allgemein steuerliche Beratung angeboten, könnte man darüber nachdenken. Im vorliegenden Fall ist ein unbefugtes Führen aber sicher ausgeschlossen. Der Straftatbestand soll das Vertrauen in bestimmte besonders verantwortungsvolle Berufe schützen. Eine Gefährdung dieses Rechtsguts ist in diesem Fall ausgeschlossen, weshalb eine Einstellung des Verfahrens schon aus rechtlichen Gründen die einzig richtige und akzeptable Entscheidung ist.
Steuerliche Nachsorge nach Selbstanzeige
Prunzel und Bischoff vertreten den Geschäftsführer eines insolventen Textilunternehmens in einem steuerlichen Haftungsverfahren. Durch einen unglücklichen Irrtum in der Buchhaltung wurde über Jahre die für Kunden verauslagte Umsatzsteuer versehentlich als eigene Umsatzsteuer gebucht und in der Folge auch bei der Vorsteuer geltend gemacht. Dieser Fehler fiel erst auf, als das Personal in der Buchhaltung wechselte. Der Mandant wandte sich nach Entdeckung an seinen Steuerberater, der ihm zur Berichtigung der Umsatzsteuererklärungen riet, was in der Folge auch gemacht wurde. Routinegemäß wurde ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Das Strafsachenfinanzamt wertete die Berichtigungserklärung als wirksame Selbstanzeige. Auf Basis der Berichtigung erließ das Veranlagungsfinanzamt neue Umsatzsteuerbescheide, die einen Nachzahlungsbetrag im hohen sechsstelligen Bereich ergaben. In der Zwischenzeit musste das Unternehmen allerdings Insolvenz anmelden. Unklar ist, ob und in welcher Höhe die Steuerschulden aus der Insolvenzmasse getilgt werden können. Nun fordert das Finanzamt die Steuern von dem Mandanten. Er hafte als Geschäftsführer für Steuern der GmbH. Zum Glück hat der Mandant sich rechtzeitig an uns gewandt. Daher konnte noch Einspruch gegen den Haftungsbescheid eingelegt werden. Gemäß § 69 AO haftet der Geschäftsführer nur für solche Steuern der GmbH, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht rechtzeitig festgesetzt wurden. Gemäß § 34 Abs. 1 AO hat der Geschäftsführer einer GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Das heißt aber nicht, dass er alles selbst machen muss. Er darf diese Tätigkeiten delegieren. Dann trifft ihn nur eine Überwachungspflicht. Diese hat der Mandant erfüllt. Der Fehler ist auch dem Steuerberater des Unternehmens nicht aufgefallen. Von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann schon deshalb keine Rede sein. Dies gilt es nun im Widerspruchsverfahren oder anschließend vor dem Finanzgericht geltend zu machen.
Startschuss für die Arbeit an der 4. Auflage „Unternehmensverteidigung“ und ein komplexes Steuerstrafverfahren: So sieht der August für Minoggio aus.
Kein Warten auf den Gesetzgeber mehr
Gemeinsam mit der Kollegin Bischoff wird Minoggio im August einen Projektplan erstellen: Das Gesetzesvorhaben des Verbandssanktionengesetzes ist auf unabsehbare Zeit aufgeschoben, möglicherweise gescheitert. Also gibt es für den Beck-Verlag und uns keinen Grund mehr, auf das Gesetz zu warten. Vielmehr werden wir unser Fachbuch Unternehmensverteidigung im nächsten Jahr endlich in der 4. Auflage herausbringen.
Die nächsten 6 Monate werden deshalb neben der Anwaltsarbeit auch geprägt davon sein, das gesammelte Material für die Neuauflage zu verwerten. Darüber hinaus gibt es einige neue Gedanken für das Werk, das die Verteidigung von Unternehmensinteressen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren erleichtern und einen umfassenden Überblick geben soll. Steuerstrafverfahren mit Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen haben erheblich zugenommen, der Gesetzgeber hat das Whistleblowing (unzureichend) geregelt mit deutlichen Auswirkungen auf die Praxis. Interne Untersuchungen haben erheblich zugenommen, auch hier soll unser Fachbuch qualifizierte Hilfestellungen für die Praxis geben. Schließlich haben sich Literatur und Rechtsprechung im Wirtschaftsstrafrecht allgemein und betreffend die Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen bei der Abschöpfung angeblicher Gewinne aus unkorrektem Verhalten erheblich fortentwickelt.
Das alles wollen wir in der Neuauflage berücksichtigen – mit dem Blick der Beraterinnen und Berater, der Verteidigerin und dem Verteidiger zur konsequenten Sicherung von Unternehmensinteressen in Strafverfahren und in erheblich wichtiger und bedrohlicher gewordenen Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Sieg im Gesamtkonflikt statt nur in einzelnen Gefechten
Daneben Tagesarbeit. In einem höchst komplexen Steuerstrafverfahren im Westen Deutschlands gilt es, eine innerhalb der Finanzverwaltung mittlerweile massiv festgefahrene, sogenannte Kombiprüfung (die Betriebsprüfung hier in Gestalt der Groß-BP und die Steuerfahndung werden gemeinsam tätig) zu einem einverständlichen Ende mit einer Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu bringen.
Kein leichtes Unterfangen. Überspitzt ausgedrückt: Finanzbeamte irren sich nach nicht seltener Auffassung während ihres Dienstes nie. Hat es jedoch im Einzelfall diesen Anschein, wurden Strafverfahren sogar gegen berufsmäßig beteiligt gewesene Berater möglicherweise zu leichtfertig oder in Verkennung der Steuerrechtslage ungerechtfertigt begonnen, tritt diese Erkenntnis im Verlaufe des Verfahrens immer deutlicher zutage – so findet man als Steuerstrafverteidiger (und als steuerlicher Berater des Unternehmens in gleicher Weise) zuweilen kaum noch Finanzbeamtinnen oder Finanzbeamte in genügend verantwortlicher Position, die Verantwortung dafür zu übernehmen bereit sind, die bisher verfolgte Linie zu verlassen und nach einem für alle akzeptablen Kompromiss zu suchen.
Hierum wird es gehen. Ziel muss immer bleiben, einen gefährlichen Gesamtkonflikt so schonend, leise und finanziell bzw. ansonsten günstig zu beenden. Bloße Gefechtssiege feiern stellt sich dabei oftmals als eher unklug heraus- was nichts daran ändert, dass zuweilen unverhältnismäßiges oder unvertretbares Behördenhandeln massiv und mit aller Deutlichkeit kritisiert und auf allen rechtlichen Wegen beanstandet werden muss.
Bischoffs Ausblick auf den August 2023: Tierschutz aus Verteidigersicht und Verteidigung im Zusammenhang mit Insolvenzstraftaten.
Tierwohl auf dem Prüfstand – Anpassungsdefizite der Vergangenheit
Bischoff verteidigt Anfang August eine landwirtschaftlich tätige Mandantin in einer Hauptverhandlung. Sie hat das Mandat leider erst nach der unglücklich zustande gekommenen Anklageerhebung übernommen. Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Verstöße gegen das Tierschutzgesetz im Schweinestall – erwartete Atmosphäre im Gerichtssaal: aufgeladen.
Bestimmte Themen führen in Verbindung mit dem Strafrecht überdurchschnittlich oft zu öffentlich aufgeladenen Diskussionen. Dazu zählen auch vermeintliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Für viele Menschen stellt die Beziehung Mensch-Tier eine besondere Verbindung dar und Interessengruppen möchten die öffentliche Bühne für eigene Zwecke nutzen. Einige Menschen übersteigern ihr Unverständnis wegen erster, oftmals unvollständiger Pressemeldungen durch Beleidigungen und Verfolgung der Beschuldigten in sozialen Medien.
Umso bedrohlicher wird es für einen Beschuldigten, wenn wie hier die Öffentlichkeit vor einer Hauptverhandlung durch Whistleblower oder social media von den konkreten Vorwürfen Kenntnis erlangt. Die vermeintliche Anonymität der Kommunikationswege, in sozialen Medien führt teilweise zu absurden und verstörenden Drohungen.
Nicht selten driftet die gebotene Diskussion über die Einhaltung der Vorgaben zum Wohle der Tiere ab in pure Diffamierung der Beschuldigten. Die Unschuldsvermutung rückt weit in den Hintergrund. In Zusammenarbeit der Verteidigung mit Polizei und medienrechtlich tätigen Kollegen kann häufig eine akute Bedrohungslage für die Betroffenen abgewendet werden.
Häufig lässt sich in unglücklich zustande gekommenen Konstellationen ein öffentlicher Hauptverhandlungstermin vermeiden. Der Betroffene sollte sich deshalb unmittelbar an einen Strafverteidiger wenden. Mit den Strafverfolgungsbehörden lässt sich in vielen Fällen ein „leiser“ Weg für einen Austausch finden, um die Vorwürfe auf Substanz und Schwere zu prüfen.
Bischoff ist optimistisch, das Gericht mit einem sachlichen Vortrag und einer realen Schilderung der Abläufe von den tatsächlichen Absichten der Mandantin überzeugen zu können. Man hatte notwendige Anpassungen der Stallhaltungsvorschriften schlicht verschlafen. Die Vorgänge und Abläufe hatten sich über Jahre eingeschliffen, die sich verschärfenden Neuregelungen blieben unberücksichtigt. Das macht sicherlich die Situation für die betroffenen Tiere nicht besser – schaden wollte man den Tieren aber nicht, die Auswirkungen halten sich entgegen dem Presserummel tatsächlich in engen Grenzen.
Der insolvente Geschäftsführer – Gesamtlösung in Aussicht
Im August verteidigt Bischoff außerdem einen Unternehmer aus dem Rheinland. Dem Mandanten werden diverse Insolvenzstraftaten wie Betrug, Insolvenzverschleppung und Bankrott vorgeworfen. Ferner auch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Der Unternehmer war jahrzehntelang Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus dem Baugewerbe. Nach anfangs „goldenen Jahren“ gingen die Auftragslage sowie die erwirtschafteten Umsätze mit der Zeit immer weiter und zuletzt rapide zurück. Wichtige Vorarbeiter verließen das Unternehmen, sodass Baustellen nicht begonnen bzw. (rechtzeitig) fertiggestellt werden konnten. Pfändungen von Gläubigern führten dazu, dass aufgrund des schlechten Rankings bei den Schuldnerauskünften die Lieferanten auf Zahlung per Vorkasse bestanden. Insgesamt war die Liquiditätslage kritisch. Eine Umsatzsteigerung konnte nicht erreicht werden. Auch Gesellschaftereinlagen wurden nicht geleistet. Die Zahlungsunfähigkeit der GmbH schien damit besiegelt.
Der Mandant war mit der Gesamtsituation völlig überfordert. Er steckte „den Kopf in den Sand“ und verdrängte die offensichtlichen wirtschaftlichen Probleme. Fällige Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht mehr vollständig abgeführt. Jahresabschlüsse nicht aufgestellt. Erst auf Antrag einer Krankenkasse wurde schließlich Insolvenzantrag gestellt.
Es liegt hier ein klarer Deliktsfall vor. Bischoff arbeitet derzeit an einer für alle Seiten zufriedenstellenden Gesamtlösung. Es besteht bereits fortgeschrittener Kontakt zum Insolvenzverwalter, um einen Vergleich abzuschließen. Ein abgestimmter Vergleichsentwurf muss nur noch von der Gläubigerversammlung angenommen werden. Auch mit der zuständigen Staatsanwältin hat Bischoff schon einen ersten Erörterungstermin abgehalten. In strafrechtlicher Hinsicht ist das klare Ziel der Verteidigung, dass das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Das vor allem vor dem Hintergrund des § 6 GmbHG. Sollte es nämlich zu einer förmlichen Verurteilung des Mandanten wegen der oben genannten Straftaten kommen, wäre er für fünf Jahre für jegliche – auch bereits angetretene- Geschäftsführertätigkeiten ausgeschlossen.
Die Staatsanwältin ist der angeregten Verfahrenseinstellung nicht per se abgeneigt – verlangt aber eine Schadenswiedergutmachung. Deshalb versucht der Mandant momentan, finanzielle Mittel zu erhalten, damit ein möglichst großer Teil des Schadens zurückgeführt werden kann. Nach derzeitigem Stand wird ihm das gelingen, sodass das Verteidigungsziel voraussichtlich erreicht werden kann.
Der August steht für Wehn im Zeichen eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens wegen Leasingbetruges und eines Revisionsverfahrens vor dem BFH.
Teure Autos – hohes Risiko
Sachverhaltsaufklärung in einem Fall der „Autoschieberei“ steht für Wehn im August an. Der Mandant hatte sich von einem Bekannten überreden lassen, als Geschäftsführer einer Firma aufzutreten. Angeblich ohne Verpflichtungen und gegen ein moderates Entgelt. Hätte der Mandant die Hintergründe gekannt, hätte er abgelehnt: „Seine“ Firma soll eine Rolle in betrügerischen Leasinggeschäften gespielt haben. Sein Bekannter war als externer Vermittler von PKW-Leasingverträgen für den Finanzierungsdienstleister einer Firma für Luxusautos tätig. Er soll über Jahre hinweg jeweils gegen Provisionszahlungen ein Dutzend Leasingverträge über hochwertige Geländewagen unter Vorlage von gefälschten Bonitätsunterlagen an Scheinfirmen vermittelt haben. Leasingraten wurden, wenn überhaupt, nur anfangs bezahlt. Den Schaden hat der Finanzierungsdienstleister aufgrund nicht gezahlter Raten und teils verschwundener Fahrzeuge. Gegen den Haupttäter wird wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges ermittelt, er befindet sich in Untersuchungshaft. Wehn‘s Mandant musste eine Durchsuchung und eine Nacht im Polizeigewahrsam über sich ergehen lassen. Der Ermittlungsrichter konnte davon überzeugt werden, dass kein Haftgrund vorliegt. Dennoch: Das Ermittlungsverfahren gegen ihn als Mittäter läuft weiter.
Der Mandant bestreitet glaubwürdig, etwas von möglichen strafbaren Handlungen seines Bekannten oder anderer Beteiligter gewusst zu haben. Er habe nur hin und wieder Dokumente unterschreiben sollen. Wehn muss nun erst die bei der Durchsuchung des Haupttäters (und anderer Firmen) beschlagnahmten Unterlagen sichten, um das Risiko für den Mandanten bestimmen zu können. Es gibt Hinweise darauf, dass der Name seines Mandanten auch im Zusammenhang mit anderen Scheinfirmen ohne dessen Wissen benutzt worden ist. Erst nach Erfassung des gesamten Sachverhalts kann die richtige Strategie entwickelt werden.
Hohe Hürden vor dem BFH
In einem anderen Steuerverfahren bereitet Wehn eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof vor. Die Klage des Mandanten gegen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für insgesamt 5 Jahre war im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens abgewiesen worden.
Das Finanzamt geht davon aus, dass er als führender, für den Einkauf zuständiger Mitarbeiter einer Firma für Alarmsysteme neben seinem Arbeitslohn sogenannte Kick-Back Zahlungen bezogen hat. Als Einkäufer für elektronische Bauteile soll er diese von einem Lieferanten zu überhöhten Preisen bezogen haben, die Differenz zum „normalen“ Einkaufspreis soll ihm persönlich zugeflossen sein in Form von Geld und vor allem Sachleistungen (Reisen, PKW).
Der Mandant bestreitet das, ein Strafverfahren gegen ihn ist durch Einstellung beendet. Dennoch hatte das Finanzamt an seiner Ansicht festgehalten und das Finanzgericht hatte sich erstinstanzlich angeschlossen.
Im Rahmen des Urteils war die Revision zum BFH nicht zugelassen worden, deshalb ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Dabei muss Wehn darlegen, dass die Entscheidung des Finanzgerichts auf einem Verfahrensmangel beruht: Das Finanzgericht war mehreren Beweisanträgen nicht nachgegangen, sondern hatte sich auf Feststellungen des Strafverfahrens gestützt. Der BFH stellt hohe Anforderungen an die Form und den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie muss unter Auswertung des Meinungsstandes in Literatur und Rechtsprechung verständlich und detailliert die Verstöße des Gerichts darstellen und nachvollziehbar machen, dass die falsche Entscheidung auf eben diesen Verstößen basiert.
Possemeyer muss sich im August in zwei Verfahren mit nicht alltäglichen Ermittlungsmethoden auseinandersetzen.
Grenzen der DNA-Analyse
Possemeyer verteidigt einen inhaftierten Angeklagten bei einem Landgericht im Ruhrgebiet wegen verschiedener Einbruchdiebstähle in Wohnungen und Einfamilienhäuser. Die Bewohner waren jeweils bei den Taten nicht anwesend und konnten somit keine Beschreibung abgeben. Zwar wurden die Täter teilweise gefilmt, allerdings konnte aufgrund von Maskierung und schwarzer Kleidung eine Identifizierung nicht gelingen. Bei zwei Einbrüchen stützt sich die Anklage allein auf eine DNA-Mischspur, die auch dem Mandanten zuzuordnen ist. Die Hauptverhandlung wird zeigen, ob darauf eine Verurteilung gestützt werden kann. Die Verteidigung hat Zweifel. Bei DNA-Mischspuren muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist.
Mantrailer – nur unter engen Voraussetzungen effektiv
In einem weiteren Fall verteidigt Possemeyer einen Angeklagten, dem die Staatsanwaltschaft in der Anklage vorwirft, eine Brandserie (verschiedene Autos und LKWs) verübt zu haben. Die Polizei hat in diesem Verfahren sog. Mantrailer-Hunde eingesetzt. Allerdings liefern die hierdurch gewonnen Erkenntnisse keinen Beweis für die Täterschaft des Angeklagten, sondern es kommt ihnen allenfalls ein gewisser Indizwert zu und nur dann, wenn Mindeststandards eingehalten wurden. Zum einen dürfen nur Hunde zum Einsatz kommen, die jeweils einschlägige Personensuchhund-Prüfungsstufen der Polizei absolviert haben; zum anderen muss die verwendete Geruchsspur einer konkreten Person eindeutig nachvollziehbar zuzuordnen sein. Zum anderen muss die Gewinnung des Spurenträgers in einem Protokoll dokumentiert werden. Zudem müssen zwei Suchhunde unabhängig voneinander und ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers dieselbe Spur suchen. Nur bei einem identischen Ergebnis ist die erforderliche Objektivierbarkeit gegeben. Und zu guter Letzt ist jeder Einsatz vollständig zu filmen, um eine Nachvollziehbarkeit für die Beteiligten im späteren Verfahren zu gewährleisten.
In diesem Fall wird der Indizwert gegen Null gehen, da die Spuren jeweils bereits einige Wochen alt waren und damit eine zu hohe Fehleranfälligkeit vorliegt.
Westermann hilft im August einem Mandanten gegen eine überraschende Steuernachforderung und bereitet eine Hauptverhandlung in einem BtM-Verfahren vor.
Gefährliche Erbschaft
Westermann hilft einem Mandanten in einem Steuerverfahren. Nach dem Tod seines Vaters sieht der Mandant sich einer sechsstelligen Forderung des Finanzamtes ausgesetzt. Was war passiert?
Der Vater des Mandanten war Alleingesellschafter einer GmbH im Speditionswesen, die bereits vor einigen Jahren liquidiert worden ist. Das Finanzamt verweist nun auf ein Darlehen, dass die Gesellschaft dem Vater zu Lebzeiten eingeräumt haben soll in Höhe von ca. einer halben Million Euro.
Vereinbarungen darüber sind nicht aufzufinden. In der letzten veröffentlichten Bilanz taucht das Darlehen jedoch auf. Hinweise darauf, dass die GmbH versucht hat, die Forderung gegen den Vater des Mandanten durchzusetzen: Fehlanzeige. Somit geht das Finanzamt davon aus, dass die GmbH auf die Forderung verzichtet hat – und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Das führt zu Einkommenssteuerforderungen aus Kapitalvermögen, zunächst gegen den Vater als Alleingesellschafter und nach dessen Tod gegen den Mandanten als Rechtsnachfolger. Der Einwand des Mandanten, dass kein Geld geflossen sei, schließt steuerlich die Annahme einer vGA nicht aus. Weitere Informationen hat der Mandant nicht, er war in das Geschäft seines Vaters nicht eingebunden.
Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung sind gestellt, jetzt ist Sachverhaltsaufklärung gefragt. Die vorhandenen Firmenunterlagen müssen gesichtet werden – angesichts der abgeschlossenen Liquidation schwierig, die Unterlagen sind teils beim Liquidator, teils in den Unterlagen des Verstorbenen zu finden. Ausnahmsweise wird auch bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch das Finanzamt Akteneinsicht gewährt werden. Ziel ist es, die Annahme einer vGA zu erschüttern.
Mitgefahren – Mitgehangen?
Einen Ausflug in den Bereich der BtM-Strafbarkeit macht Westermann im August. In der anstehenden Hauptverhandlung vor einem Landgericht in Ostwestfalen geht es darum, ob sich seine nicht vorbestrafte Mandantin wegen Handels und Einfuhr von Marihuana und Kokain als Mittäterin strafbar gemacht hat. Besonderheit in diesem Fall: Der Tatbeitrag (wenn man es so nennen kann) der Mandantin beschränkte sich darauf, als Beifahrerin bei Kurierfahrten anwesend gewesen zu sein. Mit dem Kauf und dem Weiterverkauf der transportierten BtM hatte sie nichts zu tun. Das geht auch aus den Aussagen der anderen Angeklagten hervor.
Die Einordnung der Mandantin als Mittäterin und damit der entsprechend hohe Strafrahmen (bis zu 5 Jahre) stehen im Fokus der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass zum einen ihre Präsenz im Auto dazu geführt hätte, dass eine Kontrolle durch den Zoll oder die Polizei unwahrscheinlicher gewesen sei (da Kuriere oft allein unterwegs seien). Zum anderen habe sie die Fahrten benutzt, um ihre Freundin in Holland zu besuchen. Sie hätte deshalb ein hohes Interesse an den Geschäften gehabt.
Diese Ansicht überzeugt nicht. Eine Mittäterschaft scheitert bereits an der völlig untergeordneten Mitwirkung der Mandantin. Zwar können auch psychische Unterstützungshandlungen eine Mittäterschaft begründen – aber nicht einmal diese liegen vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für diesen Fall auch nützliche Abgrenzungen hervorgebracht, die Westermann in der Hauptverhandlung deutlich herausstellen wird. Ultimatives Ziel ist ein Freispruch, aber zumindest die Einordnung der Mandantin lediglich als eine völlig untergeordnete Helferin. So wäre zumindest eine nicht mehr bewährungsfähige Freiheitsstrafe ausgeschlossen.
Hillejan unterstützt einen Mandanten gegen betrügerische Ex-Mitarbeiter und eine Mandantin gegen ungerechtfertigte Forderungen eines Finanzamtes.
Eine Krise des Arbeitgebers ausgenutzt
Im August erstattet Hillejan für einen Unternehmer aus dem Münsterland Strafanzeige. Diese richtet sich unter anderem gegen drei ehemalige Mitarbeiter wegen des mehrfachen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs. Der Schaden beläuft sich nach derzeitigen Erkenntnissen auf knapp 350.000 €. Tendenz im Zuge der Aufklärung steigend.
Die Mandantin ist Geschäftsführerin eines mittelständischen Unternehmens, das einzelne Komponenten für landwirtschaftliche Maschinen produziert. Auch aufgrund der Coronakrise geriet das Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage. Die Mandantin versuchte in dieser Zeit das Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren. Von höchster Priorität waren für sie dabei wichtige Finanzierungsgespräche zur schnellen Liquiditätsbeschaffung. Das operative Geschäft überließ sie notgedrungen der Prokuristin und zwei weiteren Mitarbeitern.
Diese drei nutzten die Krisensituation des Mandanten aus und schlossen sich hinter ihrem Rücken mit einem direkten Konkurrenzunternehmen zusammen. Aufgrund der Notlage mussten nicht unerhebliche Unternehmenswerte veräußert werden, um den Liquiditätsengpass auszugleichen. Über verschiedene Strohkäufer erwarb das Konkurrenzunternehmen diese Unternehmenswerte zu einem geringen Preis und veräußerte sie absprachegemäß unmittelbar nach Erwerb direkt weiter. Der Weiterverkauf erfolgte dabei wie von der Bande geplant mit beträchtlichem Gewinn. Die Verkäufe an den Konkurrenten wurden von der ehemaligen Prokuristin und den ehemaligen Mitarbeitern eingefädelt. Sie spiegelten der Mandantin vor, dass es nur den einen, sofort zahlenden Strohkäufer als Kaufinteressenten geben würde. In ihrer Notlage willigte sie in die Verkäufe weit unter Wert ein. Tatsächlich aber standen beim Konkurrenten von Anfang an weitere Käufer Schlange, die bereit waren deutlich höhere Preise umgehend zu zahlen. Das verschwieg man der Mandantin bewusst und teilte den „Gewinn“ untereinander auf.
Derzeit werden alle Verkäufe aus der Zeit nochmals eingehend überprüft. Nahezu täglich fallen weitere Unstimmigkeiten auf. Mit der Strafanzeige sollen jetzt Ermittlungen gegen alle an den Betrugstaten Beteiligte aufgenommen werden.
Spätfolgen eines Steuerstrafverfahrens
Hillejan vertritt im August eine Mandantin aus dem Rheinland in einer etwas unüblichen Konstellation. Ausgangspunkt ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, das in der Vergangenheit gegen den Vater geführt wurde. Es ist bereits vor Jahren gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Die Spätfolgen dieses Ermittlungsverfahrens könnten sich nun aber negativ auswirken. Das gilt es zu verhindern.
Der Vater war im Gastronomie- und Eventbereich tätig. Er betrieb mehrere Diskotheken und Bars. Im Zuge des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kam es damals auch zu Durchsuchungsmaßnahmen. Dabei haben die Fahnder diverse Luxus- und Wertgegenstände sichergestellt. Viele dieser sichergestellten Gegenstände lagen in einem Bankschließfach.
Das Finanzamt hat kürzlich die Verwertung aller sichergestellten Wertgegenstände durch freihändigen Verkauf angeordnet, weil der Vater der Mandantin noch immer offene Steuerschulden hat und diese nicht zurückzahlt. Gegen die Anordnung der Verwertung hat Hillejan zunächst einen Einspruch eingelegt und Einsicht in die Verwertungsakten sowie die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Letztere soll die voreilige Verwertung der sichergestellten Gegenstände verhindern. Sollte es nämlich zu einer solchen kommen, drohen der Finanzverwaltung wahrscheinlich nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche.
Das Finanzamt hat einfach pauschal die Verwertung aller sichergestellten Wertgegenstände angeordnet. Allerdings sind bei den meisten Gegenständen die Eigentumsverhältnisse des Vaters höchst fraglich. Das Bankschließfach hat nicht der Vater, sondern unsere Mandantin angemietet. Darin lagen unter anderem mehrere hochpreisige Schmuckstücke und Uhren, die ersichtlich unserer Mandantin bzw. der Mutter gehören. Hillejan wird sich zunächst einen Überblick verschaffen und den Vorgang mit der Mandantin und ihrer Familie besprechen. Sofern es entsprechende Eigentumsnachweise über die jeweiligen Gegenstände gibt, sind diese von der Verwertung auszunehmen. Außerdem gilt zugunsten der Mandantin der „Rechtsschein des Besitzes“. Das gilt es zu klären.
Im August 2023 knistert es wieder in den Spannungsverhältnissen „Steuerverfahren – Strafverfahren“ und „Täter – Opfer“.
Steuerstrafverfahren trotz steuerlicher Beratung
Anke vertritt einen Mandanten in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Finanzbehörden hatten sofort ein strafrechtliches Verfahren angestoßen, als vermeintliche Unregelmäßigkeiten bei Prüfung seiner Steuererklärung auftauchten. Hierbei unberücksichtigt blieb, dass der Mandant als juristischer Laie bereits seit Jahren von einem Steuerberater beraten wurde, was auch dem Finanzamt bekannt war.
Vorstehende Situation tritt leider nicht selten auf. Anke ist optimistisch, die Strafverfolgungsbehörden vor dem Hintergrund der bereits lange herrschenden Rechtsprechung von der Unschuld des Mandanten bei Beraterhaftung überzeugen zu können. Insbesondere als Laie darf man sich auf den Rat seines steuerlichen Beraters verlassen, solange es keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Unrichtigkeiten gibt.
Mit Deeskalation und Ausgleich zur Einstellung
Anke verteidigt Mitte des Monats vor einem norddeutschen Landgericht eine Mandantin gegen den Vorwurf des Betrugs mit einer vermeintlichen Schadenssumme im sechsstelligen €-Bereich. Einschlägige Vorstrafen und die möglicherweise nicht vollständig aus der Welt zu räumenden Vorwürfe machen die Verteidigung schwierig. Gut, dass die Familie der nun Angeklagten weiterhin hinter ihr steht.
Die Idee: Ein Täter-Opfer-Ausgleich. Über familienfinanzierte Darlehen sollen etwaige Schäden ausgeglichen und so die Wogen zur Staatsanwaltschaft und Nebenklage geglättet werden. Anke sieht gute Chancen, hier eine Einstellung des Verfahrens ggf. gegen Geldauflage zu erreichen, sobald die Schäden ausgeglichen sind. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wird in jedem Fall vermeidbar sein.
Erste Kommunikationswege sind eröffnet – die Richter und Richterinnen der Kammer haben bereits signalisiert, etwaige Ausgleichsbemühungen sehr positiv zu bewerten. Nun braucht es noch etwas Zeit, um die Beträge zu beschaffen und in Absprache mit den Beteiligten an die richtigen Stellen weiterzuleiten.
Ein erfolgloser Erfinder und ein unbedarfter Geschäftsführer: Zwei Mandanten von Prunzel im August.
Alle einsteigen ins Umsatzsteuerkarussell
Nach einigen Urlaubstagen geht es für Prunzel in Zusammenarbeit mit Bischoff tief ins Umsatzsteuerrecht. Der Mandant wird beschuldigt, Teil eines sog. „Umsatzsteuerkarussells“ gewesen sein. Hierbei wird unter Ausnutzung des europäischen Umsatzsteuerrechts zu Unrecht Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht, die aber nicht abgeführt wird. Der Mandant soll dabei die Rolle des „Buffers“ eingenommen haben. Dieser selbst verhält sich formal steuerlich korrekt, ermöglicht aber für die Mittäter den unrechtmäßigen Steuereinbehalt. Im vorliegenden Fall soll hierdurch über Jahre ein siebenstelliger Betrag „erwirtschaftet“ worden sein. Für die Staatsanwaltschaft ist klar: Der Mandant wusste von diesem System und hat planmäßig seine Rolle gespielt. Immerhin habe er die angeblich gehandelten Waren nie gesehen.
Schaut man sich den Sachverhalt objektiv an, ist das nicht so klar. Der Mandant hat Waren (Solarpanels) von einem Importeur gekauft und an einen Einzelhändler weiterverkauft. Er hat ordnungsgemäße Rechnungen geschrieben und steuerlich alles korrekt deklariert. Die Ware selbst hat er tatsächlich nie gesehen. Das lag aber daran, dass er mit Importeur und Einzelhändler ein sog. Streckengeschäft vereinbart hat. Das heißt, der Importeur lieferte direkt an den Kunden des Mandanten. Das ist völlig normal und marktüblich. Es stellt sich daher die Frage: Wie hätte der Mandant davon wissen sollen, dass er Teil eines Umsatzsteuerkarussells war? Diese Frage konnte trotz jahrelanger Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht beantwortet werden.
Sofern es bei dem jetzigen Stand der Ermittlungen bleibt, kann das Verfahren nur mangels Tatverdacht eingestellt werden.
Freie Energie
Weiterhin beschäftigt Prunzel der Fall eines Tüftlers aus dem Rheinland. Dieser interessierte sich seit vielen Jahren für sog. „freie Energie“. Dabei handelt es sich um die Theorie, Energie „aus dem Nichts“ zu erschaffen. Maschinen, die diese Energie erschaffen sollen, kennt man unter dem Begriff „Perpetuum Mobile“. Eine fantastische Idee, die die Welt verändern würde. Das Problem: Sie verstößt gegen elementare Grundprinzipien der Physik. Eine solche Maschine ist nicht möglich. Davon wollte sich der Mandant nicht abhalten lassen: „It always seems impossible until it´s done“, wie einst Nelson Mandela sagte.
Er machte sich zunächst hobbymäßig an die Konstruktion einer solchen Maschine. Als die Arbeiten immer weiter fortschritten und die Arbeit immer mehr Zeit in Anspruch nahm, fasste er den Entschluss, das Hobby zum Beruf zu machen. Dafür bewarb er sein Vorhaben und bot die Möglichkeit, gegen eine Investition von 15.000 € in naher Zukunft einen solchen „Freie-Energie-Generator“ zu erhalten. Er war selbst erstaunt, dass er damit anscheinend offene Türen einrannte. Das Geld wurde ihm förmlich aufgedrängt.
Das Scheitern des Vorhabens war leider im Ergebnis unvermeidlich. Die Anleger wurden unruhig und wollten Resultate sehen. Der Mandant verwies immer wieder darauf, dass man sich noch im Entwicklungsstadium befände. Als die ersten Kunden ihr Geld zurückverlangten, konnte der Mandant dieses nicht zurückzahlen. Schließlich hatte er mehrere Jahre Vollzeit in die Entwicklung investiert und in dieser Zeit keine Einnahmen. Schlussendlich stellten mehrere enttäuschte Anleger Strafanzeige.
Es stellt sich die Frage: Kann ein Betrug vorliegen, wenn der (angebliche) Betrüger fest an etwas glaubt, dass faktisch unmöglich ist? Die Antwort ist: Nein! Es mag zivilrechtlich ein Vertrag nicht erfüllt sein, Betrug verlangt aber den Willen, einen anderen zu täuschen und deren Vermögen rechtswidrig zu schädigen. Schon diesen Täuschungswillen hatte der Mandant nicht. Das kann auch bewiesen werden. Die Entwicklungsphase wurde durch ihn nämlich minutiös für die Anleger dokumentiert.
Ohne Täuschung kein Betrug und ohne Betrug kein Strafverfahren. Das könnte im vorliegenden Fall einiges an Überzeugungsarbeit kosten, wird am Ende aber gelingen.
Eine Strafanzeige zur Abwehr rechtswidriger Angriffe auf ein Unternehmen und Gespräche zur Erledigung von Steuerstraftaten beschäftigen Minoggio im Juli.
Box- statt Samthandschuhe
Im Juli wird Minoggio sich im Schwerpunkt mit einer für einen mittelständischen Konzern zu erstattenden Strafanzeige unter Begleitung des Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen eines Mitbewerbers befassen.
Klingt komisch. Für die gute Kauffrau oder den guten Kaufmann, die sich aufgrund ihrer Produkte und Dienstleistungen am Markt durchsetzen wollen und nicht durch Anschwärzung der Konkurrenz. Klingt komisch zuweilen sogar für handelsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich hochangesehene Berufskollegen, die es als anwaltliche Bankrotterklärung auffassen, wenn man sich gegen Foulspiel von Wettbewerbern nicht mit dem Mitteln des Zivilrechtes, sondern zumindest auch durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft wehrt.
Ist richtig für den Normalfall, aber nicht für Situationen, in denen der Wettbewerb nicht nur kaufmännische Grenzen überschreitet, sondern zu strafbaren und damit manchmal äußerst effektiven Mitteln greift. Verleitung zum Verrat von wichtigen Betriebsgeheimnissen oder technische Ausspähungen, gezielte Verleumdungen bei Auftraggebern, subtile Rufschädigungen im Markt, orchestriert über soziale Medien – das alles sind Aktionen, die schweren Schaden verursachen können. Wehrt man sich auf dem Zivilrechtsweg dagegen, wird das kriminelle Verhalten dort oft fortgesetzt durch Präsentation von falsch aussagenden Zeugen, gefälschten E-Mails und sonstigen Dokumenten, durch die eine Gefahr entsteht, dass das kriminelle Verhalten unaufgeklärt bleibt und der Zivilprozess verloren geht.
Im jetzigen Fall eines mittelständischen Maschinenbaukonzerns in Süddeutschland ist internationale Konkurrenz nach Deutschland gekommen und sucht Marktanteile zu gewinnen durch relativ unverhohlene, korruptive Zahlungen an die Verantwortlichen potentieller Auftraggeber. Naiv wäre der Glaube, so etwas gäbe es in Deutschland nicht. Nur wenige Unternehmen bieten einzigartige Produkte oder Dienstleistungen an- und selbst dann wird nicht selten der zweitbeste Anbieter genommen, der zusätzlich geschmiert hat.
In diesen Situationen ist oftmals die gut vorbereitete und effektiv eingesetzte Strafanzeige das richtige Mittel. Wichtig dabei: Nur gewichtige Vorwürfe aufgreifen, Beweismittel möglichst sofort beifügen. So kurz wie möglich. Keine Übertreibungen, möglichst wenig Bewertungen. Aufzeigen des mutmaßlichen Schadens in finanzieller und sozialer Hinsicht (viele Staatsanwälte interessiert mehr, ob Arbeitsplätze verloren gehen können oder viele Verbraucher geschädigt wurden, als dass sie sich als Retter des Aktienkurses eines Unternehmens verstehen).
Und auch in diesem Bereich gilt (der aufmerksame Leser weiß, wie mantraartig dieses Erfordernis an dieser Stelle immer wiederholt wird): Nur die enge und ständige Abstimmung zwischen den gesellschafts- oder handelsrechtlich tätigen Beraterinnen und Beratern und den Wirtschaftsstrafrechtlern kann ein optimales Ergebnis bringen, ein Nebeneinander her arbeiten ohne Rücksicht auf die Verfahrenssituation und die Verfahrensziele der anderen schadet.
Mögliche Verständigung in zwei Steuerstrafsachen
Darüber hinaus stehen für Minoggio im Juli Besprechungen in zwei Steuerstrafsachen in Hamburg und Münster an, in denen jeweils gemeinsam mit der Finanzverwaltung – jeder dabei natürlich in den Grenzen der eigenen Aufgabenerfüllung – versucht werden soll, sowohl das Besteuerungs-, als auch das Strafverfahren einverständlich so zu beenden, dass allseits zugestimmt werden kann. Das gelingt in sehr vielen Fällen. Hinter den Gegensätzlichkeiten der Positionen von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen, von Staatsanwalt oder Staatsanwältin und Beschuldigten findet man in sehr vielen Konstellationen mit etwas Fantasie Gemeinsamkeiten, die sich zu einem für die Betroffenen gut akzeptablen Verhandlungsergebnis formen lassen.
Im Juli 2023 streitet Bischoff vor dem Finanzgericht und im Sinne des Umweltschutzes.
Erörterung soll Parteien wieder zueinander führen
Im Juli hat Bischoff ein finanzgerichtliches Verfahren von einem Steuerberatungsbüro nach streitiger Betriebsprüfung übernommen. Die bisher mit dem Fall befasste Steuerberaterin, die schon des Öfteren mit Bischoff in anderen Mandaten zusammengearbeitet hat, hat „gute Vorarbeit“ geleistet. Allerdings kam man im Rahmen der Betriebsprüfung partout nicht auf einen Nenner. Die Fronten waren verhärtet. Abhilfe soll deshalb der Finanzgerichtsprozess vor „neutraler Kulisse“ schaffen.
Der Mandant ist Unternehmer und betreibt im Rheinland ein Möbelhaus mit hochwertigen Designermöbeln. Büro und Ausstellungsräume sind in einer ehemaligen Fabrikhalle untergebracht. Im Februar 2020 wurde die Halle durch das Orkantief „Sabine“ massiv beschädigt. Ein Kostenvoranschlag für eine fachmännische Reparatur belief sich auf mehrere hunderttausend Euro, wovon die Versicherung jedoch nur circa die Hälfte übernommen hätte. Der Mandant entschied sich aus wirtschaftlichen Gründen letztendlich gegen eine fachmännische Reparatur und beseitigte in der Folge die Schäden an der Halle in Eigenregie.
Da nur eine notdürftige, provisorische Reparatur vorgenommen wurde, zog das eine Wertminderung der Immobilie nach sich. Deshalb nahm das Steuerberatungsbüro eine Teilwertabschreibung aufgrund der dauernden Wertminderung vor. Das Ansetzen dieser Teilwertabschreibung war in der Betriebsprüfung zwischen den Parteien hochstreitig. Beiderseitig wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt. Im Ergebnis akzeptierte die Finanzverwaltung die vorgenommene Teilwertabschreibung nicht und erließ Einsprüche, die sich steuerlich sehr zu Lasten des Mandanten auswirkten. Das daraufhin durchgeführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Gegen die Einspruchsentscheidung hat Bischoff umgehend Klage erhoben. Derzeit verfasst sie eine entsprechende Klagebegründung. Dem Finanzgericht sollen einmal gebündelt der Sachverhalt sowie die wesentlichen Argumente dargestellt werden. Ziel wird dann sein, mit dem beklagten Finanzamt und dem Finanzrichter als „neutralen Schiedsrichter“ im Rahmen eines Erörterungstermins eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Bischoff ist guter Dinge, dass ihr das gelingen wird.
Der Umwelt zuliebe
Anfang Juli muss Bischoff außerdem ein Erörterungsgespräch in einer Umweltstrafsache vorbereiten. Mandantin ist eine Geschäftsführerin eines Unternehmens aus der Kunststoffbranche. Anfang dieses Jahres kam es zu einer Strafanzeige der Aufsichtsbehörde. Im Abwasser der Anlage des Unternehmens seien in der Vergangenheit Grenzwertüberschreitungen eines Stoffes von herausragender Gesundheitsgefährlichkeit festgestellt worden. Die Mandantin habe angeblich Mängel in der Anlage aus Profitgier bewusst geduldet.
Alles objektiv Unsinn – weder wusste die Mandantin etwas von gefährlichen Mängeln noch hätte sie diese bei Kenntnis geduldet. Das von ihr geführte Kunststoffunternehmen ist unter ihrer Führung bereits mehrfach für seinen vorbildlichen Umgang mit dem Umweltschutz ausgezeichnet worden.
Bischoff wird im angesetzten Termin zwischen Verteidigung, Aufsichtsbehörde und Staatsanwaltschaft die Verantwortlichkeiten aufklären und die Rolle der Geschäftsführerin realitätsgetreu einordnen. Ihr Handeln diente keineswegs einer aktiven Förderung und Ausgestaltung des genehmigungswidrigen Anlagebetriebes und der damit verbundenen Emissionen und Einleitungen.
Nach Kenntniserlangung von etwaigen Grenzverletzungen betrieb sie sogar schon vor Strafanzeigenerstattung interne Aufklärung und veranlasste umgehend eine Beseitigung der vermeintlichen Missstände. Die Compliance-Richtlinien wurden zeitgleich mithilfe von Bischoff überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.
Ein zu Unrecht „geschasster“ Geschäftsführer und eine offensichtlich falsche Schätzung beschäftigen Wehn nach seinem Urlaub.
Erörterungstermin bei einem Finanzamt
Für Wehn steht in der ersten Julihälfte ein Sommerurlaub auf dem Programm. Aber bereits kurz nach seiner Rückkehr muss er sich mehreren juristischen Baustellen widmen.
Zunächst steht eine Schlussbesprechung nach einer langen Betriebsprüfung bei einem Finanzamt in Norddeutschland an. Im Rahmen der Prüfung waren in dem Sushi-Restaurant des Mandanten Hinweise auf angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Benutzung verschiedener Registrierkassen über einen Zeitraum von sechs Jahren gefunden worden. Einige wenige Barumsätze seien nicht erfasst worden, teilweise entsprachen die Kassen nicht mehr modernen technischen Standards (die Daten in dem zu kleinen Speicher wurden teilweise überschrieben). Die darauffolgende Schätzung sprengte jedoch jeden Rahmen. Es handelt sich um kleinere Mängel im Rahmen einer ansonsten ordentlichen Buchführung. Wehn kann in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Finanzgerichtes Münster aus dem Jahr 2021 verweisen, nach der bei solchen vereinzelten Mängeln eine Schätzungsbefugnis gar nicht erst eröffnet ist.
Das Finanzamt weiß, dass gegen zu schnell erlassene Bescheide Einspruch eingelegt werden würde. Die Erfolgsaussichten vor dem finanzgerichtlichen Verfahren stehen gut. Vor diesem Hintergrund wird Wehn versuchen, das bestmögliche Ergebnis bereits vor einem Bescheiderlass zu erreichen.
Hilfe in einem Untreueverfahren
In einem Untreueverfahren steht für Wehn die Besprechung mit dem Mandanten nach Akteneinsicht an. Dieser hatte eine Stelle als Geschäftsführer bei einem Gastronomie-Franchisebetrieb angenommen. Bereits nach 6 Monaten der Schock: Strafanzeige wegen angeblich unberechtigter Bargeldabhebungen vom Firmenkonto. Eine Gruppe von Gesellschaftern wirft ihm vor, einen sechsstelligen Betrag nach und nach abgehoben und für sich verwendet zu haben. Es folgten eine Durchsuchung in der Wohnung des Mandanten und sogar eine vorläufige Festnahme wegen angeblicher Fluchtgefahr. Diese Fehleinschätzung konnte aber noch am Tag nach der Festnahme berichtigt werden.
Nunmehr auf freiem Fuß wird der Mandant mit Wehn den Akteninhalt und die Entstehung der Vorwürfe besprechen. Er bestreitet alle Vorwürfe und vermutet eine Racheaktion der Gesellschafter, nachdem er auf Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung unter seinem Vorgänger hingewiesen hatte. Wehn arbeitet dabei zusammen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der die Vertretung im Kündigungsprozess gegen den Mandanten übernommen hatte. Eventuelle Stellungnahmen müssen eng koordiniert werden.
Der Juli steht für Possemeyer im Zeichen von schnellen Autos und Drogen.
„Bestrafung“ bereits im Ermittlungsverfahren?
Im Juli verteidigt Possemeyer Mandanten wegen des Vorwurfs des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in verschiedenen Verfahren. Die Sachverhalte ähneln sich. Dem jeweiligen Mandanten wird vorgeworfen, dass er mit seinem zumeist sehr PS-starken Fahrzeug versucht haben soll, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, um sich mit einem anderen Fahrzeugführer zu messen. Dabei kam es auch jeweils zu der konkreten Gefährdung von unbeteiligten Dritten, einmal zu einem schweren Unfall mit Verletzten. Diese Verfahren sind für den Mandanten unangenehm, da die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beim zuständigen Gericht beantragt. Ferner kann auch das Fahrzeug von der Staatsanwaltschaft sichergestellt werden.
Fragwürdige Beweislage in einem BtM-Prozess
In einem weiteren Verfahren vor einem Landgericht im Ruhrgebiet geht es um das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain).
Die Anklage stützt sich allein auf die Auswertung von überwachten Telefonaten ohne weitere objektive Beweise. Weder wurden bei Hausdurchsuchungen Drogen gefunden, noch konnten die Gesprächsteilnehmer identifiziert werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Telefonate, in denen es sich um Drogengeschäfte handeln sollen, in arabischer Sprache geführt wurden und in der Hauptverhandlung von einem Dolmetscher übersetzt werden müssen. Regelmäßig kommt es bereits im Ermittlungsverfahren zu Übersetzungsfehlern. Worte können unterschiedlich interpretiert werden oder haben eine gänzlich andere Bedeutung. Die Verteidigung muss deshalb darauf bestehen, dass sämtliche Telefonate von Bedeutung wortwörtlich übersetzt werden. Nur so ist sichergestellt, dass eine Grundlage für eine faire Bewertung geschaffen wird.
Die Begleitung einer Prüfung nach dem GwG und ein Schätzungsfall beschäftigen Westermann im Juli.
Keine Angst vor der GwG-Prüfung
Post von der örtlichen Bezirksregierung erhielt im Mai ein langjähriger Mandant von Westermann aus Niedersachsen: Bei seinem Handel für Oldtimer kündigte sie eine anlasslose Prüfung nach dem Geldwäschegesetz an. Angestrebtes Ziel des Gesetzes und der darauf fußenden Maßnahmen: Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerflucht bekämpfen.
Obwohl es in der Vergangenheit nie auch nur ansatzweise darauf Hinweise im Betrieb gegeben hatte und die Buchführung einwandfrei ist, herrscht Unsicherheit beim Mandanten. Wie läuft diese Prüfung ab, wo sind mögliche Problempunkte? Darüber hinaus verlangt die Bezirksregierung zuvor noch eine schriftliche Risikoanalyse und eine Aufstellung von hohen Bargeldgeschäften aus den vergangenen vier Jahren.
Die Unsicherheit ist aufgrund der für den Mandanten neuartigen Prüfung -und potentieller Bußgelder in sechsstelliger Höhe- verständlich, aber im Ergebnis unnötig. Die Voraussetzungen für eine korrekte Risikoanalyse ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz. Hier gilt es, mit dem Mandanten sorgfältig die Geschäfts- und Kundenstruktur zu analysieren und den Prüfern eine realistische Gefahrenprognose zu präsentieren. Vorlagen können wenn überhaupt nur bei den äußeren Formalien helfen – wichtig ist die individuelle Bearbeitung.
Hilfe durch Westermann gibt es auch bei der Anmeldung der Firma am Portal der Financial Intelligence Unit – nötig für die spätere Meldung von Verdachtsfällen und ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Eine frühe Vorbereitung mit dem Anwalt kann betroffenen Firmen viele Unsicherheiten nehmen. Ziel ist, dass die Prüfer der Bezirksregierung bei der Vor-Ort-Prüfung von den umfassenden Vorbereitungen und Maßnahmen überzeugt werden, ohne dass eine Nachbesserung nötig wäre.
Schon wieder Schätzung – aber auf welcher Grundlage?
Einen Erörterungstermin vor einem Finanzgericht in Ostwestfalen wird Westermann im Juli ebenfalls vorbereiten. Die Grundkonstellation erscheint bekannt: Das Finanzamt vermutet in der Gastronomie des Mandanten Schwarzeinkäufe und wirft ihm vor, die damit in Zusammenhang stehenden Umsätze nicht erklärt zu haben. Die Folge waren ein Strafverfahren samt Durchsuchung in den beiden Restaurants des Mandanten, sowie Schätzungsbescheide durch das Finanzamt in insgesamt sechsstelliger Höhe.
Der Mandant bestreitet die Vorwürfe. Das Strafverfahren endete bereits mit einer Einstellung und ohne Schuldnachweis. Nun ist noch die steuerliche Seite zu klären. Die Beweissituation ist dabei in diesem Fall durchaus ungewöhnlich. Die Buchführungsunterlagen und Kassensysteme des Mandanten haben für sich genommen nämlich kaum Hinweise auf Schwarzeinkäufe ergeben. Das Finanzamt stützt sich ausschließlich auf Unterlagen, die bei dem Lieferanten des Mandanten aufgefunden worden sind: Quittungen, Lieferscheine, Tourenlisten und Ähnliches. Vieles davon hat der Mandant noch nie gesehen. Die Unterlagen sind teilweise schwer verständlich, der Bezug zwischen der angeblichen Lieferung und dem Mandanten oft nicht nachvollziehbar.
Die Finanzbehörde hat hier -bestenfalls- interpretationsfähige Dokumente stets zu Ungunsten des Mandanten ausgelegt. Dies war bereits im Rahmen der Klagebegründung umfassend dargelegt worden und wird im Rahmen der Erörterung weiter auszuführen sein. Auch der Berichterstatter des Finanzgerichts hatte im Vorfeld Zweifel an der Beweisführung des Finanzamtes anklingen lassen. Der Termin wird voraussichtlich noch nicht mit einer Einigung enden. Aber es können bereits wichtige Weichenstellungen getroffen werden.
Hillejan hilft im Juli in einem Geldwäscheverfahren und setzt sich mit dem Thema Scheinselbstständigkeit auseinander.
Agent wider Willen
Im Juli verteidigt Hillejan einen Mandanten aus dem Rheinland wegen des Vorwurfs der Geldwäsche. Dem Mandanten wird zur Last gelegt, dass er als sogenannter Finanzagent tätig gewesen sei.
In der Regel stellen Finanzagenten – oftmals unwissentlich – ihr Bankkonto zur Verfügung damit darauf Gelder aus vorangegangen (Betrugs-)Taten gutgeschrieben werden. Diese leitet der Finanzagent dann weiter. Entweder gegen eine kleine Provision und nicht selten auch, weil er getäuscht wurde. Die Überweisungen erfolgen dann meist ins Ausland, wo sich die Spur des Geldes verläuft oder nur sehr schwer nachzuverfolgen ist.
Hier ist die Situation ähnlich, aber doch etwas anders. Es scheint so, als sei der Mandant seiner ehemaligen Lebensgefährtin „auf den Leim“ gegangen. Aus blinder Verliebtheit und mit „rosaroter Brille“ hat er unter seinem Namen für seine Ex-Lebensgefährtin ein Konto eröffnet. Diese hat behauptet, dass sie selbst kein Konto eröffnen könne, aber ein solches benötige, um Gelder zu ihrer Familie ins Ausland senden zu können. Der Mandant hat das geglaubt. Über das Konto verfügte seitdem ausschließlich die Ex-Lebensgefährtin. Sie hatte sämtliche Zugangsdaten, PIN, EC-Karte, etc. In der Folgezeit gingen auf dem Konto mehrere Beträge ein, die aus Phishing-Aktionen herrühren. Diese wurden umgehend ins Ausland weitertransferiert. Der Schaden beläuft sich insgesamt auf ca. 250.000 €.
Nach einer Geldwäscheverdachtsanzeige wurde schließlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten eingeleitet, weil das Konto auf seinen Namen läuft. Die Ex-Lebensgefährtin ist inzwischen „über alle Berge“ und der Mandant sieht sich dem Vorwurf einer Geldwäsche gegenüber. Hillejan wird umfassend Stellung nehmen und vor allem darlegen, dass der Mandant das Konto nur eröffnet hat. Mehr nicht. Genutzt hat das Konto ausschließlich die Ex-Lebensgefährtin. Das lässt sich mittels diverser Unterlagen gut untermauern, sodass der Mandant vermutlich mit einem blauen Auge davonkommen wird.
Schein oder Sein
Ferner verteidigt Hillejan im Juni den Geschäftsführer eines Bauunternehmens aus Ostwestfalen. Gegen ihn wird wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in einer Vielzahl von Fällen ermittelt.
Seit Jahren arbeitet der Mandant immer wieder mit diversen Subunternehmern zusammen. Über die Zeit hat er sich der Mandant ein „Subunternehmer-Netzwerk“ aufgebaut. Aus diesem Pool greift er je nach Gewerk immer auf dieselben Subunternehmer zurück. Diese haben sich über die Jahre bewährt. Der Mandant und seine Kunden haben stets gute Erfahrungen gemacht.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit vom Zoll vermutet aufgrund der regelmäßigen Beauftragung der immer wiederkehrenden Subunternehmer aber eine Scheinselbstständigkeit. Man ist der Auffassung, dass die Subunternehmer gar nicht selbstständig seien; tatsächlich würden sie in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Bauunternehmen stehen. Aus diesem Grund werden sie als Arbeitnehmer unseres Mandanten eingestuft. Das führt die Behörden zu dem Schluss, dass sich der Mandant über die Beauftragung der vermeintlich Scheinselbstständigen erhebliche Beiträge zur Sozialversicherung „erspart“ hat. Das soll er mittels der Beauftragung der Subunternehmer ganz bewusst verschleiert haben.
Im hier vorliegenden Fall sind die Anschuldigungen des Zolls haltlos. Hillejan hat die Vorwürfe und die Verteidigungsstrategie intensiv mit dem Mandanten besprochen. Auch mit einigen der Subunternehmer hat Hillejan korrespondiert. Sowohl Mandant als auch Subunternehmer erklärten übereinstimmend, völlig unabhängig voneinander zu sein. Die Subunternehmer sind nicht weisungsgebunden und arbeiten frei. Die Preise für ihre Gewerke verhandeln sei eigenständig und ohne Mitsprache des Mandanten geschehen. Auch ihre Arbeits- und Urlaubszeiten bestimmen die Subunternehmer selbst. Es gibt eine Vielzahl von aussagekräftigen Unterlagen. Auch solche, dass die Subunternehmer von anderen Auftraggebern und nicht ausschließlich vom Mandanten beauftragt wurden.
Hillejan wird den ganzen Komplex gebündelt in einer Stellungnahme darlegen und die dazugehörigen Dokumente beifügen. Aus den dargestellten Gründen wird er die folgenlose Einstellung des Verfahrens beantragen. Er ist zuversichtlich, dass das Verfahren dann zu einem Ende kommen wird.
Juli 2023: Sommer in Münster – Finanzamt erlässt Haftungsbescheid ohne feststehenden Sachverhalt und Zeit für Freiheit.
Haftungsfalle: Duldung faktische Geschäftsführer
Nachdem bereits ein Strafverfahren gegen einen Mandanten eingeleitet worden ist, erließ nun das Finanzamt einer Großstadt im Westen der Bundesrepublik einen steuerrechtlichen Haftungsbescheid gegen ihn – er soll für Rückstände des Unternehmens haften, das er tatsächlich nicht geleitet hat. Der Haftungsforderung lägen vermeintlich nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge zugrunde nach Beantragung von Kurzarbeitergeld während der COVID-19-Pandemie.
Der Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids ist völlig unverständlich. Feststellung strafbarer Handlungen gibt es im noch andauernden Strafverfahren nicht; die Behauptungen in der Begründung des Bescheides sind unbelegt. Darüber hinaus fehlen im Bescheid auch Ausführungen zu den Berechnungen der vermeintlichen Nachforderungssummen. Vorsorglich hat Anke gegen den erlassenen Haftungsbescheid Einspruch eingelegt, Akteneinsicht und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Ziel ist jetzt, zunächst die strafrechtliche Seite abzuarbeiten und strafrechtliche Feststellungen zulasten des Mandanten zu verhindern. Anschließend oder zeitgleich müssen die Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme und die zugrunde gelegten Zahlen des Finanzamts kritisch geprüft und ggf. argumentativ angegriffen werden. Nur durch eine Gesamtverteidigung kann hier der soziale und/oder der finanzielle Ruin des Mandanten verhindert werden.
Fluchtgefahr als „Auffanghaftgrund“
Anfang Juli steht für Anke außerdem die Vorbereitung eines Haftprüfungstermins an. Nach Aktenstudium wäre die Anordnung die Fortdauer der Untersuchungshaft für den Mandanten geradezu grotesk. Die angenommene Fluchtgefahr steht argumentativ auf tönernen Füßen – soweit es hierzu überhaupt Ermittlungen gab.
Der Mandant lebt als Sohn von Einwanderern in einer norddeutschen Stadt, ist sozial fest verwurzelt und hat Familie, Ehefrau und Kinder, die er versorgen muss. Außerdem hat er auch trotz vorläufiger Inhaftierung jederzeit die Möglichkeit, wieder zu arbeiten – sein Arbeitgeber hat sich als Verfechter der Unschuldsvermutung geoutet und bietet dem Mandanten trotz schwebendem Strafverfahren Arbeit an.
Aus welchen sonstigen Gründen in dieser Situation Fluchtgefahr angenommen werden konnte, bleibt auch nach Einsicht in die Akten unerklärlich. Man gewinnt den Eindruck, der Mandant habe einfach nicht nach Hause gehen dürfen nach der vorläufigen Festnahme.
Anke wird diese Contra-Fluchtgefahr-Argumente noch einmal aufarbeiten und geht optimistisch in den Haftprüfungstermin. Wenn keine Aufhebung erreicht werden kann, dann sicherlich eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
Beratung einer Erbengemeinschaft in steuerlichem Minenfeld, Beratung einer Firma im Vorschriftendschungel: das beschäftigt Prunzel im Juli.
Gefährliche Erbschaft
Im Juli beschäftigt Prunzel und Bischoff eine „vererbte“ Steuerhinterziehung. Die Mandanten bilden eine Erbengemeinschaft. Beerbt wurden sie von dem sprichwörtlichen „reichen Onkel“. Dieser war zwar kein Familienmensch, dafür aber ein tüchtiger Geschäftsmann. Seinen beiden Nichten hinterließ er sein gesamtes Vermögen von mehreren Millionen Euro in Geld- und Sachwerten. Bei genauer Durchsicht der Bankunterlagen fanden die Erbinnen auch Hinweise auf zwei Konten bei einer mittelamerikanischen Bank. Zusammengenommen war auf den Konten ein siebenstelliger Betrag hinterlegt. Der langjährige Finanzberater des Erbonkels gab auf Nachfragen an, von diesen Konten nichts zu wissen.
Beide hatten ein ungutes Gefühl und kontaktierten unsere Kanzlei. Und das zu Recht. Straftaten werden nicht vererbt. Steuerliche Pflichten hingegen schon. Die Erben treten nämlich mit Anfall der Erbschaft im Rahmen der sogenannten „Universalsukzession“ in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das gilt auch für die nachträgliche Richtigstellung unrichtiger Steuererklärungen, wie § 153 Abs. 1 S. 2 AO klarstellt. Tun die Erben das wissentlich nicht, machen sie sich selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Was ist zu tun? Zunächst Informationen sammeln. Es ist nicht strafbar, ein Konto im Ausland zu unterhalten. Entscheidend ist, ob steuerliche Erklärungspflichten verletzt wurden. Die Erben haben gem. § 2039 BGB gegenüber dem Steuerberater des Erblassers einen Auskunftsanspruch. Zunächst ist also der ehemalige Steuerberater des Erblassers zu kontaktieren. Anschließend gilt es, sich einen Überblick über die vergangenen Steuererklärungen des Erblassers zu verschaffen. Sollte sich dabei herausstellen, dass tatsächlich Einkünfte bei den Erklärungen verschwiegen wurden, müssen diese Erklärungen gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Damit kommen die Erben nicht nur ihren steuerlichen Verpflichtungen nach. Eine solche Korrekturerklärung gilt gleichzeitig als strafbefreiende Selbstanzeige. Selbst wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung durch die zu späte Korrektur aufkommen würde, wäre ein solches Verfahren wegen der Selbstanzeige einzustellen. Im Ergebnis also: Von Seiten der Mandanten alles richtig gemacht. Nun gilt es, das Verfahren ruhig zu Ende zu bringen.
Russlandsanktionen: Verfangen im Vorschriftendschungel
Prunzel und Bischoff beraten ein Unternehmen im Rahmen eines zoll(straf-)rechtlichen Verfahrens. Das Unternehmen produziert spezielle elektrische Bauelemente für Industriemaschinen. Es bestehen langjährige Geschäftsbeziehungen nach Russland. Bei einer Lieferung in das russische Staatsgebiet wurde der Zoll aufmerksam und prüfte. Die Beamten stellten fest, dass die gelieferten Waren unter das Embargo gegen Russland anlässlich des Überfalls auf die Ukraine fallen. Der Export dieser Waren durfte nur mit einer Ausfuhrgenehmigung erfolgen. Diese hatte das Unternehmen nicht. Entscheidend ist hier aber das Wort „durfte“. Denn die Sanktionsvorschriften haben sich innerhalb von einem Jahr nicht weniger als 10 (!) Mal geändert. Das Ergebnis: Was früher verboten war, ist heute erlaubt (und umgekehrt). So liegt der Fall auch hier. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr fielen die Bauelemente unter die Verordnung und bedurften daher einer Ausfuhrgenehmigung. Nach heutigem Rechtsstand ist das nicht mehr der Fall. Der Gesetzgeber hat dieser Volatilität des Strafrechts in § 2 Abs. 3 StGB Rechnung getragen. Dort heißt es: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“ Das bedeutet in diesem Fall: War etwas zu Tatzeitpunkt strafbar, ist es heute aber nicht mehr, kann ein Gericht nicht wegen der damaligen Strafbarkeit verurteilen. Das Verfahren muss daher eingestellt werden.
Pressearbeit und der Beginn einer hochstreitigen Hauptverhandlung beschäftigen Minoggio nach einem Kurzurlaub im Juni.
„Kein Kommentar“ – oder etwa doch?
Im Juni wird Minoggio zunächst einige Tage in Südtirol im Urlaub verbringen, fast ohne Arbeit. Danach werden in mehreren Wirtschaftsstrafverfahren Journalistengespräche zu führen sein.
Auf den ersten Blick: wie merkwürdig, geradezu anrüchig. Journalistengespräche als Wirtschaftsstrafverteidiger oder als Interessenvertreter in wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten?
Bei Licht betrachtet: nichts davon ist richtig. Seriöse Pressearbeit stellt vielmehr Tagesarbeit in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren dar. Ist ein Unternehmen oder eine Unternehmerin in ein Wirtschaftsstrafverfahren verstrickt, stellt fast immer keine Presse die beste Presse dar. Aber man verhindert nicht Berichterstattung durch ausnahmsloses Schweigen. Man verhindert vielmehr zuweilen schon den Versuch, beabsichtigte Berichterstattung durch Darstellung einer Gegenposition noch zu verhindern oder ausgewogener stattfinden zu lassen. Man verhindert andererseits bei aktivem Aufdecken von Missständen im Einzelfall nur durch Informationsweitergabe, dass Strafverfolgung im Ergebnis mangels genügendem Interesse unterbleibt.
Aber Vorsicht, nach einem wahren Wort: Juristische Arbeit ist vom Mars, Medienarbeit von der Venus. Das führt schnell zur Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit einer journalistisch aufgestellten Beratung. Andererseits sind dort die rechtlichen Grenzen etwa bei Verdachtsberichterstattung nicht einfach auszuloten.
Kurzum: Ein vermeintlicher Nebenkriegsschauplatz, der sich in der Tagesarbeit schnell zur temporären Hauptsache auswachsen und dann nur mit interdisziplinärer Zusammenarbeit der Beraterinnen und Berater optimal bewältigt werden kann.
First and not least
Darüber hinaus steht im Juni die Vorbereitung einer Hauptverhandlung wegen des Verdachts von Subventionsbetrug vor einer Großen Wirtschaftsstrafkammer in Hessen an. Ein verwickelter, aus Verteidigersicht nicht genügend aufgeklärter Sachverhalt ist zu verhandeln. Ein Opening Statement (Verteidigungserklärung nach Anklageverlesung) ist mit aller Sorgfalt vorzubereiten.
Darüber hinaus ist die Entscheidung zu treffen, ob der Betroffene sich zu Beginn der Verhandlung oder später persönlich äußert. Eine schwierige, nur im jeweiligen Einzelfall verantwortlich zu beantwortende Frage. Bei allen derartigen Prozessvorbereitungen: Hier liegt der Hauptteil der Arbeit, fast nie in flammenden Redebeiträgen im Rahmen des Plädoyers. Im Wirtschaftsstrafverfahren sieht man im Gerichtssaal viel weniger Verteidigerarbeit, als das Ergebnis von Verteidigerarbeit zu viel früheren Zeitpunkten.
Bischoff unterstützt im Juni 2023 als externe Beraterin und besucht Fachtagung auf Norderney.
Krankenhaus kompakt
Im Juni begleitet Bischoff eine interne Untersuchung bei einem im Ruhrgebiet gelegenen Krankenhaus. Die Hausführung bat um Unterstützung von extern.
Gegen einen beim Krankenhaus angestellten Arzt wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Vorgeworfen wird ihm unterlassene Hilfeleistung. Eine Frau behauptet, dass sie eines Nachts in die Notaufnahme gekommen sei und sich kein Arzt um sie gekümmert hätte. Nach mehreren Stunden ohne ärztliche Begutachtung habe sie schließlich ein anderes Krankenhaus aufgesucht und tags darauf Strafanzeige erstattet.
Der Sachverhalt ist nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint. Klar festgelegt ist in den internen Richtlinien des Krankenhauses, dass kein Patient die Notaufnahme ohne ärztliche Eingangsuntersuchung verlassen darf. Unklar ist, ob tatsächlich ein Fehler bei der Patientenaufnahme unterlaufen ist. Die Anzeigeerstatterin ist im Krankenhaus nicht ganz unbekannt. Bereits vorher ist sie durch „wirre Aussagen“ und Verschwörungstheorien aufgefallen. Zudem waren neben dem Arzt, gegen den als Einziger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, noch diverse andere Ärzte und Ärztinnen im Dienst.
Anschuldigungen wie die vorliegenden nimmt das Krankenhaus sehr ernst. Daher soll intern aufgeklärt werden. In enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und der medizinischen sowie pflegerischen Leitung versucht Bischoff derzeit, den Geschehensablauf zu rekonstruieren. Dafür werden die diensthabenden Ärzte und Ärztinnen sowie das Personal der Notaufnahme dazu befragt. Unisono und glaubhaft gaben die bislang Befragten an, keine Patienten ohne ärztliche Erstuntersuchung zu entlassen. Nach derzeitigem Stand der internen Ermittlung spricht vieles dafür, dass die Abläufe vorschriftsgemäß waren und die Anzeigeerstatterin einen falschen Geschehensablauf zur Anzeige gebracht hat. Lediglich die Dokumentation hätte ausführlicher ausfallen können.
Das nahm die Hausführung zum Anlass, die internen Richtlinien zu überarbeiten und eindeutiger zu formulieren. Insbesondere im Hinblick auf die Dokumentationspflicht. Auch wurden nochmals die Ärzteschaft und das Personal der Notaufnahme auf mögliche Fehleranfälligkeiten bei der Patientenaufnahme sensibilisiert. Die Geschäftsführung hat damit umfassend dafür Sorge getragen, dass es zukünftig nicht mehr zu etwaigen Unklarheiten in der Dokumentation der Abläufe kommt.
Der Hausführung ist insgesamt an vollständiger Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und Aufklärung des Geschehens im Rahmen ihrer Möglichkeiten gelegen. In einer kurzen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft wird Bischoff deshalb die Ergebnisse der internen Untersuchung darlegen und mitteilen, dass ein enger Kontakt bei weiteren Rückfragen ausdrücklich gewünscht ist.
Fachtagung auf der Insel
Wie bereits im letzten Jahr nimmt Bischoff auch dieses Jahr als Mitglied des Präsidiums des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe an der 66. Steuerfachtagung und Sitzung des Steuerrechtsausschusses auf Norderney teil (zur Veranstaltungsübersicht https://shop.stbs.de/your-shop/shop/detail/d/66-steuerfachtagung-norderney-2023-528/0).
Für einen guten Mix aus fachlich wertvollen Erfahrungen und auch Erholung sorgen u.a. brandaktuelle Fachvorträge von erstklassigen Dozenten zu diversen Themen – darunter Bilanzsteuerrecht im Fokus von Rechtsprechung und Verwaltung / Umsatzsteuer im Beratungsalltag – Änderungen im Griff behalten / Verfahrensrechtliche Herausforderungen in der Beratungspraxis –, gesellige Abendveranstaltungen, Informationsmöglichkeiten durch verschiedene Kooperationspartner vor Ort und die einzigartige Inselatmosphäre.
Die alte Frage Arbeitnehmer oder Freiberufler beschäftig Wehn im Juni ebenso wie die Vorbereitung auf eine aufwändige Hauptverhandlung.
Streitige Einordnung in einem Sanitätsdienst
Wehn erwartet im Juni die Übersendung eines Aktenauszuges in einem neuen Verfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung. Der Hintergrund ist Wehn aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, für den Mandanten war das Einleitungsschreiben aber eine böse Überraschung. Was war passiert? Der Mandant betreibt einen Sanitätsdienst. Für Messen, Konzerte und ähnliche Massenveranstaltungen stellt er die medizinische Erstversorgung durch Personal, Zelte und notwendige Ausrüstung zur Verfügung. Streitig ist die Einordnung der Mitarbeiter. Unterliegt ihr Einkommen dem Lohnsteuerabzug des Mandanten, weil sie kurzfristig Beschäftigte sind? Ober handelt es sich um Freiberufler? Von letzterem war der Mandant ausgegangen – auch weil bei seinen Konkurrenzunternehmen die Praxis genauso abläuft und nie beanstandet worden ist. Sein steuerlicher Berater hatte ihn nicht auf eine mögliche andere Einordnung hingewiesen.
Die Behörden gehen von der ersten Alternative aus. Folge: Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bezogen auf die letzten 5 Jahre und eine reale Gefahr für die wirtschaftliche Existenz, die sich der Mandant seit Abflauen der Pandemie wieder aufgebaut hatte. Wehn ist dennoch zuversichtlich, schnell eine Einstellung des Verfahrens erreichen zu können. Vor Jahren hatte er einen Fall unter gleichen Vorzeichen betreut, aufgrund später Mandatsübernahme konnte eine Hauptverhandlung nicht verhindert werden. Diese endete mit Freispruch aufgrund fehlenden Vorsatzes. Soweit dürfte es diesmal nicht kommen. Selbst wenn es objektiv Zweifel an der Einordnung der Mitarbeiter als Selbstständige geben sollte: Unter anderem eine Recherche bei verwandten Unternehmen und Schriftverkehr mit seinem steuerlichen Berater werden den fehlenden Vorsatz des Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren beweisen.
Hope for the best, prepare for the worst
Wehn beschäftigt in der zweiten Junihälfte die Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung vor einem Landgericht in Süddeutschland. Im kommenden Monat steht zunächst ein Erörterungsgespräch an. Sinnvoll, denn die Anklage umfasst 100 Seiten und Dutzende Zeugen. Es sind zunächst 25 Hauptbehandlungstage angesetzt.
Der Vorwurf lautet auf Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Als Geschäftsführer von vier Unternehmen aus der Elektronikbranche soll der Angeklagte zu Unrecht Vorsteuererstattungen erlangt haben. Die Anklage wirft ihm vor, teilweise von ihm nicht bezahlte Originalrechnungen, teilweise auch angeblich gefälschte Rechnungen bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht zu haben. Daraus zog er Vorsteuern in Millionenhöhe.
Die Ausgangslage ist gefährlich. Der Mandant war wegen zahlreicher Auslandskontakte zunächst aufgrund angeblicher Fluchtgefahr festgenommen worden. Wehn hatte erfolgreich die Außervollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls erreichen können. Ein wichtiger Etappensieg.
Die Beweislage ist dennoch ungünstig. Einerseits wird es deshalb interessant sein, in einem frühen Termin die Möglichkeit eines effizienten und vor allem für den Mandanten vorteilhaften Verfahrensablaufs zu erkunden. Zumindest Eindrücke über die Staatsanwaltschaft und die ihm bisher unbekannte Kammer kann man gewinnen. Klar ist aber auch: Einlassung und Beweisanträge müssen schon jetzt vorbereitet werden. Wehn plant in jedem Fall für ein streitiges Verfahren.
Ein Kfz-Verkauf mit unangenehmen Folgen und ein BtM-Händler unter Leistungsdruck beschäftigen Possemeyer im Juni.
Fahrlässigkeit rächt sich
Possemeyer verteidigt im Juni in einem Umfangsverfahren an einem Landgericht im Rheinland einen Mandanten u.a. wegen Geldfälschung. Der Angeklagte soll in zahlreichen Fällen falsches Geld hergestellt und zunächst unentdeckt in den Verkehr gebracht haben. Die Staatsanwaltschaft sieht aufgrund der Vielzahl der Fälle auch eine gewerbsmäßige Begehungsweise als gegeben an.
Die Strafandrohung ist in solchen Fällen sehr hoch. Tatsächlich sieht das Gesetzt für jeden einzelnen Fall eine Mindeststrafe von 2 Jahren vor. Die Beweisaufnahme wird allerdings beweisen, dass der Angeklagte selbst ebenfalls keine Kenntnis von dem falschen Geld hatte und gutgläubig war. Ihm selbst wurde das Geld als echtes Geld im Rahmen eines Autoverkaufs untergeschoben. Der Mandant hatte es leichtfertig unterlassen, das Geld bei einer Bank überprüfen und sich die Ausweise der Käufer geben zu lassen. Die Verteidigung ist aber überzeugt, dass nach der Vernehmung der Zeugen und Auswertung der Chatprotokolle im Zusammenhang mit diversen Bezahlvorgängen die Gutgläubigkeit des Angeklagten festgestellt werden wird und damit ein Freispruch erfolgen muss.
Fleißiger „Agent Provocateur“
In einem weiteren Fall verteidigt Possemeyer in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor einem anderen Landgericht. Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in mehr als 10 Fällen in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, indem er Kokain in Mengen zwischen 50 und 100 g an einen Kunden verkaufte.
Das Besondere an diesem Fall ist, dass der Kunde von der Polizei beauftragt wurde, diese Käufe zu tätigen und er dabei lückenlos beobachtet und kontrolliert wurde. Das Gericht wird in der Beweisaufnahme feststellen, dass der Angeklagte Kokainverkäufe in kleineren Mengen durchführen wollte, sich allerdings auf massives Drängen des – von der Polizei beauftragten – Kunden dazu bereit erklärte, größere Mengen zu besorgen. Ohne Druck wäre es nicht zu den Verkäufen in so großen Mengen gekommen, zumal der Angeklagte sich einen neuen Lieferanten so großer Mengen erst neu suchen musste. Das Gericht wird diese Tatprovokation erheblich strafmildernd berücksichtigen müssen.
Ein Zivilverfahren unter besonderen Vorzeichen und eine sozialrechtliche Auseinandersetzung stehen für Westermann im Juni im Fokus.
Kampf an zwei Fronten
Westermann unterstützt einen Gastronomen in einem Verfahren wegen angeblich vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge. Wie immer ein Kampf an zwei Fronten: Zum einen das Strafverfahren, zum anderen das wie so oft noch gefährlichere sozialrechtliche Verfahren. In letzterem hatte die Deutsche Rentenversicherung einen Bescheid in deutlich sechsstelliger Höhe erlassen – für den Mandanten existenzbedrohend.
Die überhöhten Zahlen basieren auf einer Prüfung des Zolls, die bereits Jahre zurückliegt. Das Restaurant des Mandanten war durchsucht und die anwesenden Arbeitnehmer befragt worden. Leider werden seitdem grundsätzliche Punkte zur Mindestpersonalbesetzung und den Öffnungszeiten verzerrt dargestellt. Ein häufiges Problem: Bei ausländischen Arbeitskräften ist trotz Dolmetschers die Gefahr groß, falsch verstanden zu werden. Als besonders belastend wurde in diesem Fall z.B. eine objektiv falsche Aussage zu der Mindestpersonalbesetzung gewertet, die ein Aushilfskellner an seinem ersten Arbeitstag (!) wohl aus Aufregung getätigt hatte.
Hier liegen die Ansatzpunkte für die Abwehr des DRV-Bescheides. Auch war die Einteilung der täglichen Arbeitszeit und die Anzahl der zu diesen Zeiten tätigen Arbeitnehmer durch das Hauptzollamt viel zu grob, um den tatsächlichen Umständen im Betrieb des Mandanten gerecht zu werden. Dort herrschten oft flexible Arbeitszeiten. Es reichte teilweise aus, wenn im frühen Nachmittag zwei Familienmitglieder aushalfen. Erst in den Abendstunden waren dann bis zu fünf Mitarbeiter notwendig. Diese teils stundenweisen Veränderungen hatten der Zoll und die Rentenversicherung bisher ignoriert.
Westermann wird im Rahmen der Widerspruchsbegründung die tatsächlichen Umstände darlegen und unter Beweis stellen. Ziel ist zunächst eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Die hier erarbeiteten Argumente sind auch für das Strafverfahren nicht weniger wertvoll.
Klage aus dem Nicht-EU Ausland
Zivilrechtlichen Flankenschutz leistet Westermann für eine langjährige Mandantin, die sich Betrugsvorwürfen ausgesetzt sieht. Ihr wird vorgeworfen, mit falschen Angaben zu Renditen und Zinsgewinnen Anlagengeschäfte vermittelt zu haben. Die Vorwürfe sind haltlos, dies hat ein Strafgericht bereits in erster Instanz entschieden. Ein hartnäckiger Anleger versucht jedoch durch Klage vor einem Landgericht seine angebliche Forderung von ca. 500.000 € durchzusetzen.
Dies wird im Ergebnis erfolglos bleiben, bedeutet aber grundsätzlich eine Belastung für die Mandantin. Eine Besonderheit könnte aber dazu führen, dass der Prozess schnell vorbei ist: Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten. Nach § 110 ZPO kann die Beklagte hier Prozesskostensicherheit verlangen – angesichts des Streitwertes immerhin ca. 20.000 €. Geht der Kläger nicht in Vorleistung, gilt die Klage als zurückgenommen.
Westermann wird diese Sicherheit im Rahmen der Klageerwiderung verlangen und daneben auch umfangreich argumentieren, warum die Klage darüber hinaus materiell unbegründet ist. Ist der Kläger vernünftig, wird er die Klage zurücknehmen.
Hillejan vertritt einen Mandanten in einem steuerlichen Haftungsverfahren und verteidigt in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Kein Beweis für eine Steuerhinterziehung
Im Juni bereitet Hillejan eine umfassende Einspruchsbegründung in einem steuerlichen Haftungsverfahren vor. Die Finanzverwaltung will den Mandanten für vermeintlich verkürzte Steuern in Haftung nehmen. Der Mandant soll nach Auffassung der Finanzbehörde angeblich eine Steuerhinterziehung begangen haben. Dagegen wird sich – notfalls auch gerichtlich – vehement gewehrt werden. Denn wirtschaftlich steht für den Mandanten alles auf dem Spiel.
Der Mandant war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Parallel dazu hatten die Strafverfolgungsbehörden gegen den Mandanten wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ermittelt. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren konnte bereits gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage eingestellt werden. Eine solche Einstellung bedeutet, dass keine förmliche Sanktion verhängt wurde und die Unschuldsvermutung weiter fortbesteht.
Trotz dieser Einstellung wurde gegen den Mandanten jetzt ein steuerlicher Haftungsbescheid erlassen. Das Finanzamt begründet den Erlass damit, dass der Mandant angeblich Steuern hinterzogen habe. Es scheint jedoch zu verkennen, dass für die Behauptung – der Mandant sei Steuerhinterzieher – der Vollbeweis erbracht werden muss. Ob das gelingen wird, ist sehr zweifelhaft.
Zunächst existiert die erwähnte Verfahrenseinstellung. Auch wenn das Verfahren nicht mangels Tatverdacht eingestellt wurde, sondern gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage, hat das allenfalls indizielle Wirkung. Der Einstellung wurde ausdrücklich und allein aus prozessökonomischen Gründen zur Verkürzung des Verfahrens zugestimmt. Die Zustimmung zur Einstellung erfolgte ohne Eingeständnis irgendeiner Schuld. Des Weiteren hat sich der Mandant im Rahmen des Steuerstrafverfahrens nicht zur Sache geäußert. Im Ergebnis ist der zugrundeliegende Sachverhalt also nahezu komplett offengelassen worden. Ohne jeglichen Nachweis einer Steuerhinterziehung.
Eine solche ist hier sogar fernliegend. Inzwischen verfügt Hillejan über weitere, aussagekräftige Unterlagen von Mandant und Steuerberater. Hillejan sammelt gerade die inhaltlichen Argumente für die Einspruchsbegründung und wird diese gebündelt der Finanzverwaltung mit Nachweisen vorlegen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Behörde einsichtig zeigt. Anderenfalls wird mit Sicherheit der gerichtliche Weg eingeschlagen.
Versehen führt zu Ermittlungsverfahren
Hillejan verteidigt im Juni zudem eine Mandantin aus dem Rheinland in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Im Jahr 2017 erwarb die Mandantin ein Grundstück. Darauf hat sie neu gebaut und lebt seit Fertigstellung dort mit Mann und Kindern. Dazu fast zeitgleich hat die Mandantin nach dem Tod des Vaters ihr ehemaliges Elternhaus geerbt. Da man kürzlich selbst neu gebaut hat und eingezogen ist, wurde das Elternhaus der Mandantin kernsaniert und in ein Mehrparteienhaus mit mehreren, hochwertigen Wohnungen umgebaut. Fast die gesamten Arbeiten wurden dabei von der Mandantin und ihrem Ehemann in Eigenregie durchgeführt. Seitdem werden die Wohnungen vermietet.
In den Steuererklärungen der letzten Jahre hat die Mandantin diverse Erhaltungsaufwendungen für die Kernsanierung sowie die Modernisierung bzw. Instandhaltung des Vermietungsobjekts geltend gemacht. Jährlich fünfstellige Beträge. Dem Finanzamt ist bei Durchsicht der eingereichten Belege und Rechnungen für die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen der aktuellen Steuererklärung aufgefallen, dass einige Rechnungen für einen Gartenteich und dessen Zubehör nicht dem Vermietungsobjekt zuzurechnen sind. Das ehemalige Elternhaus hat lediglich einen kleinen Vorgarten – ohne Gartenreich. Im Garten des neugebauten Hauses befindet sich jedoch ein solcher Teich. Das Finanzamt schließt daraus, dass auch die in der Vergangenheit geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen nicht oder jedenfalls nicht vollständig dem Vermietungsobjekt zuzurechnen seien. Das hat man der Steuerfahndung gemeldet, die umgehend ein Steuerstrafverfahren einleitete.
Wir wurden erfreulicherweise früh mandatiert. Eine erste Abstimmung mit der Mandantin hat ergeben, dass der vorliegende Fall keine strafrechtliche Relevanz hat. Die wenigen Rechnungen für den Gartenteich mitsamt Zubehör wurden versehentlich für das Vermietungsobjekt eingereicht. Ein Fehler, der passieren kann. Die anderen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen lassen sich lückenlos dokumentieren. Die handwerklich sehr begabte Familie hat die Kernsanierung und Instandhaltung des Vermietungsobjektes in Eigenregie immer akribisch dokumentiert. Schritt für Schritt mit umfassender Fotodokumentation. Sämtliche Baumarkt- und Handwerkerrechnung wurden säuberlich sortiert bis heute aufbewahrt. Hillejan ist deshalb guter Dinger, dass er sowohl das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Besteuerungsverfahren zu einem vernünftigen und ruhigen Gesamtabschluss bringen kann.
Anke hat mehrere herausfordernde Fälle auf dem Tisch – finanzgerichtlich und auch strafgerichtlich. Neben der Praxis – Arbeit am Fachanwaltstitel.
Am Ball bleiben – Schätzfall-Abwicklung
Anke bereitet einen Erörterungstermin vor dem Finanzgericht nach. In der Angelegenheit selbst ging es – wie so oft – um die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei unzureichender Kassenführung in einem Gastronomiebetrieb.
Nach einem langen, fast schon zermürbenden Einspruchsverfahren zwischen Steuerpflichtigen, dessen Steuerberatung und Finanzamt konnte nun im finanzgerichtlichen Verfahren ein Erörterungstermin erfolgsversprechend absolviert werden. Insbesondere sehr festgefahrene Verhandlungen können durch den zumeist unvorbelasteten Berichterstatter beim Finanzgericht (der den Fall für die übrigen Richter des Senats auf- und vorbereitet) und eine gut vorbereitete offene und kritische Kommunikation des Rechtsbeistandes wieder in die Verhandlungsspur gebracht werden – so auch hier.
Jetzt müssen die bereits erlangten Erfolge nachgeprüft werden und gegebenenfalls weitere Anknüpfungspunkte für eine Bekämpfung der immer noch deutlich zu hohen Schätzbeträge aufgegriffen werden.
Reflexionsfragen hierbei sind: Lohnt sich ein Vergleich? Können wir in einer Fortführung der streitigen Verhandlung realistisch ein besseres Ergebnis erzielen? Macht eine Einigung wirtschaftlich Sinn und ist eine solche vom Mandanten überhaupt tragbar?
Immer wieder: Nebenfolgen im Fokus
Außerdem nimmt ein umfangreiches steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren vor einem Landgericht im Norden der Republik an Fahrt auf. Es wird zusätzlich der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben. Eine Verurteilung deswegen wäre fatal. Die Mandantin ist nach wie vor Geschäftsführerin mehrerer Gesellschaften. Bei einer Verurteilung wegen Vorsatzes könne sie nicht mehr als Geschäftsführerin einer GmbH tätig sein. Für die Mandantin wäre das eine wirtschaftliche Katastrophe – zusätzlich zur im Raum stehenden Bestrafung.
Zu Nebenfolgen im Strafverfahren stöbern Sie gern durch unsere praktische Nebenfolgenkarte (Link: https://www.minoggio.de/wp-content/uploads/2022/06/Nebenfolgenkarte-Minoggio-2022.pdf)
Fachanwälte für Strafrecht in progress
Nach erfolgreichem Abschluss des theoretischen Teils des Fachanwaltslehrgangs in Köln im vergangenen Winter und Frühjahr heißt es jetzt für Anke sich mit der Anmeldung bei der Rechtsanwaltskammer zu beschäftigen. Weil auch der Kollege Hillejan seinen theoretischen Teil erfolgreich beendet hat, stehen in unserer Kanzlei nunmehr zwei Anwärter für den Fachanwalt für Strafrecht in den Startlöchern.
Ein geschasster Mitarbeiter und Steuerhinterziehung durch Autofahren: zwei der Fälle für Prunzel im Juni.
Gefährlicher Erfolg
Der Fall der Ex-Intendantin des RBB Patricia Schlesinger hat kürzlich auch in der breiten Öffentlichkeit die Probleme aufgezeigt, die entstehen, wenn Führungspersonen eines Unternehmens Privates und Berufliches vermischen. Ein ähnlicher Fall beschäftigt Prunzel und Bischoff im Juni. Der Mandant gründete vor mehr als 10 Jahren mit mehreren Kompagnons eine Firma im Bereich der Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Die Rollen waren von Anfang an klar verteilt: Während sich die anderen um das operative Geschäft kümmerten, war der Mandant vor allem für die Kundenaquise zuständig. Hierzu gehörten etwa auch Mittag- und Abendessen mit potentiellen Geschäftspartnern sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen. Mit dem Erfolg der Firma stieg auch die Schicht der möglichen Kunden. Die Restaurants und Veranstaltungen wurden exklusiver, man bewegte sich immer mehr in „gehobenen Kreisen“. Dementsprechend stiegen auch die Ausgaben. Alles natürlich „auf Spesen“.
Unbestritten hatte er damit Erfolg. Das Unternehmen wuchs, Umsätze stiegen. Das führte aber offensichtlich zu Neid. Hinter seinem Rücken wurden Gerüchte laut, dass als Betriebsausgaben geltend gemachte Kosten eigentlich aus privaten Anlässen herrühren. Versuche, diese Gerüchte zu widerlegen, scheiterten. Der Mandant war gezwungen, sich aus dem Unternehmen zurückzuziehen.
Er ist sich sicher: Diese Gerüchte wurden bewusst gestreut, um ihn aus dem Unternehmen zu drängen. Zu allem Übel wurde eines Morgens seine Wohnung durchsucht. Der Vorwurf: Untreue zum Nachteil des Unternehmens. Zum Glück ist der Mandant ein gewissenhafter Mensch. Alle Ausgaben kann er auf Heller und Pfennig nachweisen und erklären. Der Vorwurf der Untreue ist ungerechtfertigt und hätte intern schnell aufgeklärt werden können. Offenbar bestand von Seiten des Unternehmens dazu aber keine Bereitschaft. Es gilt nun zu prüfen, ob der Mandant selbst Anzeige wegen Verleumdung stellt.
Kfz-Steuerhinterziehung: Schützenhilfe vom BGH
Steuerhinterziehung durch Fahren eines Oldtimers. Dieser etwas kuriose Fall beschäftigt Prunzel im Juni. Der Mandant ist als erfolgreicher Unternehmer leidenschaftlicher Sammler von Oldtimer-Porsche, die er auch in Eigenregie restaurieren lässt. Da die guten Stücke nicht das ganze Jahr gefahren werden, haben sie nur eine Saisonzulassung. Der Mandant hatte an einem seiner Wagen den Motor repariert. Um zu testen, ob dieser auch lief, unternahm er eine kleine Ausfahrt durch die Stadt. Völlig vergessen hatte er hierbei, dass der Wagen zu dieser Zeit nicht zugelassen war. Es kam, wie es kommen musste: Er wurde von der Polizei angehalten. Diese stellte fest, dass der Wagen aktuell weder zugelassen noch versichert war.
Kurze Zeit später kam die Einleitungsnachricht der Staatsanwaltschaft. Vorwurf: Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung. Der erste Vorwurf ist klar, der zweite mag verwundern. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegt auch die widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs der Kraftfahrzeugsteuer. Durch das Fahren des nicht zugelassenen und unversicherten KfZ wurde daher eine Steuerschuld ausgelöst, die der Mandant nicht bezahlt hatte.
Unerwartete Schützenhilfe kam jüngst von Seiten des BGH. Dieser hat entschieden, dass eine Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern nur durch das Nichtzahlen der Steuer (i.E. also Fahren ohne Versicherung) noch nicht den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – 1 StR 295/22). Hierfür bedarf es nämlich einer Erklärungspflicht. Eine Solche käme höchstens aus § 15 Abs. 1 KraftStDV in Betracht. Bei widerrechtlicher Benutzung hat die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Völlig zu Recht lässt der BGH diese Vorschrift nicht ausreichen. Es handele sich um eine untergesetzliche Norm, welche wegen des Bestimmtheitsgebots eine Strafbarkeit höchstens konkretisieren, nicht aber begründen dürfe.
Der Vorwurf ist also nicht haltbar. Mag man sich als Anwalt auch zuweilen über die Rechtsprechung des BGH ärgern; manchmal erleichtert sie die Arbeit ungemein.
Eine rechtswissenschaftliche Veröffentlichung und mehrere Besprechungen in wichtigen Strafverfahren stehen bei Minoggio im Mai auf dem Programm.
Klärung wichtiger Fragen vor einer Hauptverhandlung
Im Mai stehen bei Minoggio Besprechungen in einem komplexen Steuerstrafverfahren in Hessen mit rein bilanzsteuerrechtlich ausgerichteten Beraterkollegen und Kolleginnen und dem Mandanten an. Es gilt, ein nach derzeitigem Stand nicht zu vermeidendes Hauptverfahren gegen den Vorstand einer mittelständischen AG (IT-Services) vor dem Landgericht Frankfurt vorzubereiten. Das betrifft sowohl die steuerliche Basis der Vorwürfe als auch die Frage, wie tief ein Vorstandsmitglied in die Erledigung (nur möglicherweise objektiv unrichtig gewesener) Steuererklärungen überhaupt eingebunden gewesen ist und ob er sich nicht auf die ordnungsgemäße Arbeit seiner Steuerabteilung und externer Beratung verlassen konnte.
Fragen, die in der Praxis immer wieder auftauchen und von Strafverfolgung nicht selten zu holzschnittartig beantwortet werden: Ist Steuerstrafrecht auch schon dann betroffen, wenn die rein steuerrechtlichen Beurteilungen umstritten sind? Wann müssen die steuerlich Verantwortlichen in Zweifelsfällen ihre Rechtsauffassung bei Erklärungsabgabe ausdrücklich offenlegen? Bedeutet der vielzitierte Programmsatz der „Allzuständigkeit der Geschäftsleitung“ aus einem frühen BGH-Urteil (sog. Lederspray-Entscheidung), dass Strafbarkeit kraft Geschäftsführung entstehen kann ohne Rücksicht auf persönliche Vorwerfbarkeit? (Letzteres sicherlich nicht).
Die Beweisaufnahme als Lücke in der Ausbildung
Darüber hinaus möchte Minoggio eine rechtswissenschaftliche Veröffentlichung zu den Anforderungen an eine strafprozessual korrekte Beweiswürdigung durch das Tatgericht abschließen, die ihm sehr am Herzen liegt. Man kann nicht nur seiner Meinung nach ohne Übertreibung von einem institutionalisierten Rechtsstaatsdefizit sprechen:
Kein Jurist und keine Juristin müssen sich in ihrer langen Ausbildung in dem für fast jede Entscheidung elementaren Punkt der Beweisaufnahme ausbilden lassen, wie beispielsweise Zeugen und Zeuginnen oder Sachverständige zu befragen und wie deren Angaben zu beurteilen sind. Eine Wissenschaft, die von der Justiz komplett totgeschwiegen wird. Man tut so, als ob diese Fähigkeit quasi mit Ablegung des Richter- oder des amtlichen Berufseides als heiligem Geist irgendwie automatisch erworben wird. Ist aber nicht so.
Und dann kommt verheerend verstärkend hinzu: Die so nie systemisch ausgebildete und trainierte „richterliche Beweiswürdigung“ kann mit dem oftmals gegen ein Urteil allein möglichen Rechtsmittel der Revision fast nie zur Überprüfung durch das Obergericht gestellt werden. Als „ureigene Aufgabe der Tatgerichte“, für die sie nie ausgebildet worden sind. Also zwei massive Qualitätsdefizite zu Anfang und zu Ende des nahezu für jedes Gerichtsverfahren zentral wichtigen Beweiswürdigungsprozesses. Das darf von uns als Sachwalter der betroffenen Bürger nicht einfach hingenommen werden. Fehlurteile sind selten. Aber es gibt sie immer wieder.
Bischoff verteidigt diverse Fälle im Mai 2023 – Schätzung im Steuerverfahren und eine Eskalation unter Jugendlichen.
Immer wieder Schätzung
Bischoff hat kürzlich ein weiteres, steuerstrafrechtliches Mandat aus der Gastronomie angenommen. Ein Schätzungsfall – der Klassiker im Steuerstrafrecht.
Leider hat der Mandant erst spät mandatiert. Es ist bereits Anklage zum Schöffengericht erhoben worden. Gestritten wird um Schätzungen wegen formeller und materieller Buchführungsmängel. Insgesamt soll ein Betrag im sechsstelligen Bereich jährlich verkürzt worden sein. Die Verteidigungsstrategie für diesen Fall ist klar: Ziel wird sein, die getroffenen Schätzungen der Höhe nach anzugreifen. Aufgrund der offensichtlichen Mängel in der Buchführung wird die Schätzung als solche nämlich nicht anzugreifen sein.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Anklageschrift hauptsächlich auf den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht. Die darin getroffen Feststellungen wurden nahezu 1:1 übernommen – nach Eindruck von Bischoff leider ohne jedwede eigene Prüfung. Nach erster Besprechung mit dem Mandanten und seinem neu beauftragten Steuerberater sowie nach Einarbeitung bestehen eine Reihe von Anhaltspunkten und Argumenten, mit denen man den zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen überzeugend entgegentreten kann. Insbesondere die geschätzten Rohgewinnaufschlagsätze bewegen sich im fast höchsten – für das Sternerestaurant des Mandanten völlig unrealistischen – Bereich. Das hat die mittlerweile vom Steuerberater erstellte Nachkalkulation eindrucksvoll bestätigt.
Bischoff hat zur Abkürzung des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den berufsmäßig Beteiligten angeregt. Dem ist die Richterin, die uns aus einer Vielzahl von Steuerstrafverfahren als sehr erfahren bekannt ist, umgehend nachgekommen. In Vorbereitung auf den Termin werden sämtliche Argumente zusammengetragen und Lösungswege sowohl für das Straf- als auch das Besteuerungsverfahren vorbereitet. Immer zu beachten ist bei einem Fall wie diesem, dass einer Schätzung ihre Ungenauigkeit immanent ist. Das ist insbesondere für das Strafverfahren argumentativ ein guter Hebel. Es gilt schließlich dort der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Nur ein zur Überzeugung des Gerichts feststehender Mindestschaden kann daher im Strafverfahren festgesetzt werden. Deshalb müssen hinsichtlich des steuerlichen Ergebnisses großzügige Abschläge (die Hälfte ist nicht unüblich) gemacht werden. Ein erheblich niedrigerer Verkürzungsbetrag wirkt sich dann natürlich erheblich auf die Art und Höhe einer Sanktion aus.
Ohne Zweifel wird sich das steuerliche Ergebnis hier noch ordentlich „drücken“ lassen. Bischoff ist insgesamt guter Dinge, dass sie für den Mandanten sowohl für das Straf- als auch für das Besteuerungsverfahren ein vernünftiges Ergebnis erzielen wird.
Schüsse in der Nacht
Bischoff verteidigt einen jungen Mandanten in einer kuriosen Angelegenheit: Im letzten Jahr kam es nach einem Trinkgelage zu einer streitigen Auseinandersetzung im Skiurlaub zwischen sogenannten Rich-Kids. Die Situation schaukelte sich am späten Abend zwischen mehreren Anwesenden nach und nach immer höher. Plötzlich wurde eine Schreckschusspistole gezogen und abgedrückt. Ernsthaft verletzt wurde zum Glück niemand.
Ungewöhnlich an diesem Fall ist sicherlich, dass bislang strafrechtlich völlig unvorbelastete junge Erwachsene plötzlich um sich schießen.
Eine solche Unsinnigkeit kann im worst case zu einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe wegen der unbefugten Benutzung einer Schusswaffe und einer gefährlichen Körperverletzung führen. Bischoff versucht alles, um die Verhängung einer förmlichen Sanktion zu verhindern. Ziel ist, dass dem jungen Erwachsenen seine Zukunft nicht durch eine Verurteilung verbaut wird. Alle Beteiligten haben ein hohes Interesse, dass keine Eintragung in ein Führungszeugnis erfolgt.
Eine frühe Mandatierung ist in allen Fällen hilfreich. Hier kann eine Entschädigungszahlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vor Anklageerhebung das Verfolgungsinteresse deutlich verringern und damit die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung erhöhen. Gespräche mit den Anwälten der anderen Beteiligten sind bereits angesetzt.
Eine Haftbeschwerde mit möglicher Signalwirkung und eine Besprechung bei der Staatsanwaltschaft beschäftigen Wehn im Mai.
Versuchter Totschlag oder gefährliche Körperverletzung?
Wehn bereitet eine Haftbeschwerde in einem Verfahren wegen versuchten Totschlages vor. Dem Mandanten wird vorgeworfen, einen Bekannten im Rahmen einer Geburtstagsfeier mit einem Messer angegriffen und verletzt zu haben. Glücklicherweise überlebte der Geschädigte – allerdings konnte dieses Überleben nur durch mehrere Notoperationen sichergestellt werden.
Die Einzelheiten der Tat sind umstritten, die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Mandanten nicht. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs hatte der zuständige Richter einen Haftbefehl verkündet. Der Mandant, unvorbelastet und Familienvater, sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Bereits jetzt muss die wohl wichtigste Weiche in diesem Verfahren gestellt werden: Bleibt es bei dem Vorwurf des versuchten Totschlags oder kommt es nur zu einer Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung? Das ist trotz der Schwere der Verletzungen nicht eindeutig und bietet der Verteidigung wichtige Ansatzpunkte.
Ein bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Mandant den Tod des Geschädigten als möglich erkannt und ihn zumindest gebilligt oder sich mit ihm abgefunden hat. Dies kann bei äußerst gefährlichen Handlungen (Stich in Brust- oder Halsgegend) der Fall ein – diese Schlussfolgerung ist aber nicht zwingend. Angesichts der sehr hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten müssen die Gesamtumstände in die Bewertung des Vorsatzes einfließen. Dazu gehören Motive und psychische Verfassung des Täters. Die Tat war hier der Endpunkt eines Streits, der sich den Abend zuvor entwickelt hatte. Auf beiden Seiten war Alkohol im Spiel. Mandant und Geschädigter hatten zuvor ein freundliches, zumindest neutrales Verhältnis. All dies spricht gegen einen konkreten Tötungsvorsatz. Wehn wird dies im Rahmen der Haftbeschwerde darlegen. Ziel ist aufgrund der geringeren Straferwartung einer gefährlichen Körperverletzung auch eine vorzeitige Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft – für ihn und seine Familie nicht nur ein regelrechter Segen, sondern auch für die kommende Hauptverhandlung.
Reden ist manchmal Gold
Für Ende Mai steht eine geradezu mammuthafte Besprechung bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Ostwestfalen an. Drei komplexe Wirtschaftsstrafverfahren gegen Mandanten von Wehn sind dort anhängig, teils schon seit Jahren.
Erörterungstermine vor Gerichten sind gang und gäbe, Erörterungen mit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren seltener, aber nicht weniger nützlich. Nicht jede Staatsanwaltschaft ist dazu bereit. Bereits vor Anklageerhebung können hier die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung besprochen werden. Gerade nach langer Verfahrensdauer und (wie hier geschehen) Wiedergutmachung möglicher finanzieller Schäden stehen die Chancen gut, gegen Zahlung einer angemessenen Geldauflage das Verfahren ohne Gefahr einer Verurteilung und mögliche Vorstrafe zu Ende zu bringen. Voraussetzung dafür: eine akribische Vorbereitung der eigenen Argumente.
Der Mai steht für Possemeyer im Zeichen zweier Hauptverhandlungen im BtMG-Bereich.
Fortsetzung eines Umfangsverfahrens – kein Ende in Sicht?
Possemeyer verteidigt im Mai weiterhin in einem Umfangsverfahren bei einem Landgericht im Rheinland. Die Hauptverhandlung mit 12 Angeklagten läuft bereits weit über ein Jahr. In der Sache wird den Angeklagten bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in unterschiedlichen Beteiligungsformen vorgeworfen. Die Beweisaufnahme ist längst noch nicht abgeschlossen, es fehlen zahlreiche Zeugenaussagen und die Einführung von Telefonmitschnitten zwischen den Angeklagten. Die Beweisaufnahme konnte bislang nicht so gefördert werden, weil Erkrankungen verschiedener Beteiligter immer wieder für Ausfälle von Hauptverhandlungstagen führten. Mittlerweile stellt sich der Verteidigung die Frage, ob das Verfahren in ausreichender Art und Weise von der Kammer gefördert wird.
In Haftsachen gilt nämlich das besondere Beschleunigungsgebot. Es besagt, dass Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft andauert. Es bleibt abzuwarten, welche Maßnahmen das Gericht treffen wird, um die restliche Beweisaufnahme zügig zu beenden. Andernfalls wird die Verteidigung mit entsprechenden Anträgen darauf drängen, dass die Haft der Angeklagten beendet wird.
Vorbereitung einer Hauptverhandlung nach frühem Erfolg
In einem weiteren Verfahren bei einem Gericht im Ruhrgebiet verteidigt Possemeyer einen Angeklagten, dem ebenfalls der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in über 15 Fällen vorgeworfen wird.
Konkret legt die Staatsanwaltschaft ihm zur Last, dass er zu verschiedenen Zeitpunkten Marihuana in nicht geringer Menge (zwischen 0,5 kg und 3 kg) angekauft hat, um es dann an verschiedene Abnehmer weiter zu verkaufen. Der Verteidigung ist es gelungen, den Mandanten nach einer Nacht im Polizeigewahrsam vor der Untersuchungshaft zu bewahren. Der in solchen Fällen übliche und verkündete Haftbefehl konnte gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden. Jetzt ist es Ziel, dass nach der Hauptverhandlung keine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgeurteilt wird.
Ein Ausflug ins Verwaltungsrecht und eine mündliche Haftprüfung beschäftigen Westermann im Mai.
Hilfe nach Corona-Rückforderung
Ein langjähriger Mandant aus dem Bereich der gehobenen Gastronomie hatte Westermann im Rahmen einer Coronahilfe-Rückforderung um Hilfe gebeten. Wie so viele Gastronomen hatte er 2020 Soforthilfe beantragt und den Höchstbetrag ausgezahlt bekommen, basierend auf der von ihm angegebenen Anzahl von Vollzeitbeschäftigten. Im September dann die Überraschung in Form eines Rücknahmebescheides. Angeblich sollen weniger Vollzeitbeschäftigte zum Stichtag tätig gewesen sein. Dann hätte, wenn überhaupt, nur ein geringerer Betrag ausgezahlt werden dürfen. Die Klage ist vor einem westfälischen Verwaltungsgericht anhängig.
Die Erfolgsaussichten stehen gut. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig, da das Land die Anzahl der Vollbeschäftigten falsch berechnet hatte. Dies kann anhand von Lohnnachweisen und Personallisten nachgewiesen werden. Nach der gängigen Formel, im Rahmen derer ein bestimmter Zahlenwert den Beschäftigten nach dem Umfang deren Beschäftigung zugeteilt wird, kommt der Mandant problemlos auf die von ihm im Rahmen des Antrags angegebenen Vollbeschäftigten. Im Übrigen ist der Bescheid auch formell rechtswidrig, weil er keine ausreichende Begründung und keine Angabe von angeblichen Beweismitteln enthält. Westermann wird dies im Rahmen der Klagebegründung dem Verwaltungsgericht präsentieren.
Termin nach Haftprüfungsantrag
Nach einem schriftlich begründeten Haftprüfungsantrag bereitet Westermann den dazugehörigen mündlichen Termin vor einem ostwestfälischen Amtsgericht vor. Dem Mandanten wird Untreue vorgeworfen. Er soll im Rahmen seiner Tätigkeit als Prokurist bei zwei Speditionen Gelder „abgezweigt“ und auf von ihm kontrollierte Konten umgeleitet haben – über mehrere Jahre in sechsstelliger Höhe. Der nicht vorbelastete Mandant bestreitet die Taten. Dennoch hatte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr beantragt, der im Vorführtermin ohne eingehende Prüfung durch den zuständigen Richter auch erlassen wurde.
Zu Unrecht. Anknüpfungspunkt für die Staatsanwaltschaft war, dass der Mandant angeblich immer wieder versucht haben soll, mit dem IT-Verantwortlichen seines letzten Arbeitgebers Kontakt aufzunehmen. Dies sei als Versuch zu deuten, die elektronischen Spuren seiner Taten zu verwischen. Der dringende Verdacht einer Verdunkelungshandlung setzt aber voraus, dass eine zukünftige Einwirkung auf Beweismittel mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nachweise für bisher erfolgte Verdunkelungshandlungen gibt es nicht, sämtliche Beschäftigten des letzten Arbeitgebers wissen spätestens seit der Festnahme am Arbeitsplatz zumindest grob von den Vorwürfen Bescheid. Eine Einflussnahme auf mögliche Beweismittel in der Zukunft wäre -selbst wenn beabsichtigt – ausgeschlossen. Realistisches Ziel des Termins ist es, eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls zu erreichen.
Hillejan beschäftigen im Mai unter anderem ein Steuerstrafverfahren und ein nachgelegtes Besteuerungsverfahren.
Hin und her mit Luxusmöbeln
Im Mai verteidigt Hillejan eine Mandantin in einem Steuerstrafverfahren. Die Mandantin ist Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH mit Sitz im Rheinland. Das Unternehmen vertreibt Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände aus dem Luxussegment. Vorgeworfen wird der Mandantin die Hinterziehung von Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer.
Das eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren hat seinen Ursprung in einer laufenden Betriebsprüfung. Diese wird allerdings nicht bei der GmbH der Mandantin, sondern bei einem ehemaligen Geschäftspartner durchgeführt. Dort hat der Betriebsprüfer mehrere Unregelmäßigkeiten festgestellt. Beim ehemaligen Geschäftspartner stieß der Prüfer unter anderem auch auf Rechnungen der GmbH. Diese übermittelte er als Kontrollmitteilungen die zur Überprüfung an die Steuerfahndung weitergeleitet wurden. Aus den Rechnungen geht hervor, dass die GmbH dem ehemaligen Geschäftspartner diverse Luxus-Möbelstücke geliefert hat. Der Wert aller Lieferungen liegt insgesamt im sechsstelligen Bereich. Die Überprüfung ergab, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Umsätze von der GmbH nicht erklärt wurden.
Grundsätzlich ist nicht zu verkennen, dass die Nichterklärung von Umsätzen im sechsstelligen Bereich für einige wenige Möbellieferungen „verdächtig“ erscheint. Hier lässt sich das jedoch nachvollziehbar aufklären.
Die Möbellieferungen gemäß den Rechnungen gab es tatsächlich. Allerdings kam der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Aufgrund seiner Unzuverlässigkeit hatte die Mandantin die Geschäftsbeziehung beendet. Die gelieferten Luxusmöbel ließ sie von Ihren Mitarbeitern abholen. Natürlich stornierte sie auch die Rechnungen, die der Steuerfahndung als Kontrollmitteilungen vorgelegt wurden. Warum aber die Stornorechnungen nicht zusammen mit den Rechnungen im Rahmen der Betriebsprüfung beim ehemaligen Geschäftspartner gefunden wurden, kann sich die Mandantin nicht erklären. Das hätte ihr die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die damit verbundene Aufregung sicher erspart. Im Nachhinein lässt sich das nicht mehr ändern. Hillejan wird den Sachverhalt jedenfalls kurz der Steuerfahndung darlegen und die entsprechenden Stornorechnungen gleich mit übermitteln. Das Verfahren dürfte daraufhin zeitnah eingestellt werden.
Das Verfahren nach dem Verfahren
Nachdem das Steuerstrafverfahren kürzlich eingestellt wurde, unterstützt Hillejan einen anderen Mandanten noch im Besteuerungsverfahren beim Finanzamt. Der Mandant wohnt mit seiner Ehefrau in einer Doppelhaushälfte in einem beschaulichen Dorf im Münsterland. Die andere Hälfte des Hauses bewohnt die Tochter mit ihrer Familie. Von dieser erhält der Mandant monatlich Miete.
Problematisch war zunächst, dass die steuerlich unerfahrenen Eheleute das nicht dem Finanzamt mitgeteilt hatten. Daher hatte Hillejan den Sachverhalt im Rahmen einer steuerlichen Selbstanzeige gemäß § 371 AO gegenüber der Finanzverwaltung noch rechtzeitig offengelegt. Bis dato nicht erklärte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wurden vollständig und zudem noch mit Sicherheitszuschlag nacherklärt. Die daraus resultierenden Steuern inklusive Zinsen hat der Mandant umgehend gezahlt. In der Folge konnte das eingeleitete Steuerstrafverfahren „leise“ und ohne strafrechtlich negative Konsequenzen beendet werden.
Das Finanzamt hat aber auf Grundlage der Nacherklärungen falsche Steuerbescheide erlassen. Diese hat Hillejan mit einem Einspruch angefochten. Die Finanzbehörde behauptet, dass die von der Tochter gezahlte Miete nicht ortsüblich sei. Sie bewege sich sogar unter der für Familienangehörige geltenden Regelung, wonach Mieten von Familienmitgliedern nur 66 % der ortsüblichen Miete betragen müssen, um steuerlich anerkannt zu werden.
Daraus folge, dass vom Mandanten geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen sowie die Absetzung für Abnutzung nicht (in voller Höhe) berücksichtigt werden. Erfreulicherweise lässt sich hier relativ einfach widerlegen, dass das Finanzamt falsch liegt. Denn für das Wohngebiet wurde erst kürzlich ein qualifizierter Mietspiegel erstellt. Nach diesem liegt die gezahlte Miete noch im (unteren) Rahmen der ortsüblichen Mieten. Das wird Hillejan im Rahmen der Einspruchsbegründung darstellen, sodass neben dem bereits abgeschlossenen Steuerstrafverfahren auch das Besteuerungsverfahren vernünftig beendet werden kann.
Mai 2023: Steuerschätzung in der Gastronomie und „Brückenbau“ zur Straffreiheit – zwei der Fälle von Anke im Mai.
Käse und Kartons – Verräterischer Einkauf!?
Anke setzt sich im Mai mit einer Schätzung der Steuerfahndung auseinander. Die Mandantin ist Inhaberin einer regionalen Pizzerien-Kette mit einigen Filialen.
Nach einer Durchsuchung in den Geschäftsräumen im vergangenen Jahr nun der Schock: Laut Schätzung durch die Steuerfahndung soll es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Zeitgleich wird der Mandantin als Verantwortliche eine strafbare Steuerhinterziehung vorgeworfen.
Die Steuerfahndung hat für ihre Schätzung die sichergestellten Einkaufsbelege herangezogen und insbesondere ihr Augenmerk gelegt auf die Menge an eingekauftem Käse und die Anzahl gekaufter Pizzakartons. Anhand dieser Werte und einer selbst durchgeführten Verprobung durch Nachbacken sei festgestellt worden, dass deutlich mehr Zutaten und Pizzakartons eingekauft worden seien, als für die gegenüber den Finanzbehörden angegebenen Umsatzerlöse aus verkauften Produkten notwendig. Der Verbleib der übrigen Käsemengen und Pizzakartons hätte seitens der Mitarbeiter während der Durchsuchung nicht erklärt werden können – also müsse die Mandantin gewinnbringende Umsätze in fast sechsstelliger Höhe pro Jahr nicht erklärt haben.
Die Vorwürfe treffen die strafrechtlich und auch ansonsten nicht vorbelastete Mandantin hart. Sie fühlt sich ungerecht behandelt, kann sie doch die hohen Einkaufswerte erklären. Auch die Schätzung wirkt nicht fachgerecht, insbesondere die Verprobung der Steuerfahndung ist deutlich angreifbar –die Mandantin hat -ernstgemeint! – bereits ein eigenes Probekochen mit den Behörden angeboten.
Anke sieht in diesem Fall gute Chancen, die Gesamtsituation in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Finanzverwaltung, Strafverfolgungsbehörde und Verteidigung durch den Vortrag von Argumenten zu lösen und die Mandantin von jedem strafrechtlichen Vorwurf zu befreien.
Die goldene Brücke in die Straffreiheit
Anke übernimmt eine Verteidigung vor einem norddeutschen Landgericht wegen des Vorwurfs einer versuchten Umsatzsteuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. Und doch gelten auch in diesem Spezialbereich die allgemeinen Strafrechtsnormen, wie zuweilen von den Beteiligten übersehen – so im vorliegenden Fall, wie nach Akteneinsicht erkennbar:
Der Mandant – Geschäftsführer eines größeren mittelständischen Unternehmens – soll versucht haben, sich Umsatzsteuer in einem großen Ausmaß erstatten zu lassen durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Tatsächlich wurden USt-Voranmeldung von ihm abgegeben, die zu einer Erstattung einer erheblichen Summe geführt hätten. Der Mandant bemerkte allerdings seinen Fauxpas und reichte vor Auszahlung durch die Finanzbehörde korrigierte Anmeldungen nach.
Die Finanzbehörde leitete später trotzdem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Der Mandant habe vorsätzlich unrichtige Erklärungen eingereicht. Dass es noch nicht zur Auszahlung gekommen sei und er sein Vorhaben später bereut habe, spiele insoweit keine Rolle.
Die Beteiligten im Ermittlungsverfahren haben überwiegend über den Tatentschluss des Mandanten diskutiert. Dass hier wegen der fehlenden Auszahlung noch gar keine Tatbeendigung vorlag und der Mandant durch die Korrektur jedenfalls einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch vorgenommen hat, wurde schlicht übersehen.
Durch die Einreichung von korrigierten Anmeldungen ist er wirksam von einem etwaigen Versuch einer Straftat zurückgetreten und hat dadurch die Straffreiheit verdient.
Die von der Rechtsprechung genannte „goldene Brücke“ in die Straffreiheit steht jedem durch die Strafprozessordnung zu, solange der Versuch noch nicht beendet ist – auf die Beweggründe des Handelnden kommt es bei der Korrektur seines Handelns nicht einmal an.
Anke wird sich Anfang Mai mit Gericht und Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen, um den bereits anberaumten Hauptverhandlungstermin für den Mandanten zu verhindern und für eine Verfahrenseinstellung zu sorgen.
Die voreilige Übernahme eines Geschäftsführerpostens und das juristische Nachbeben der Beendigung einer Freundschaft stehen bei Prunzel im Mai auf dem Programm.
Nicht jeder kann (wieder) Geschäftsführer sein
Wenn man vom Pferd fällt, sollte man sofort wieder aufsteigen, so eine alte Weisheit unter Reitern. Nach einem strafrechtlichen „Sturz“ ist hiervon unter Umständen dringend abzuraten. Das zeigt ein Fall, der Prunzel im Mai beschäftigt.
Der Mandant hatte 2019 mit seinem Unternehmen einen solchen Sturz. Er war Geschäftsführer einer GmbH, die als Betreibergesellschaft für mehrere Restaurants der gehobenen Gastronomie fungierte. Das Geschäft entwickelte sich schlecht, 2019 folgte die Insolvenz. Zu allem Unglück folgte auf den wirtschaftlichen Fehlschlag ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung. Dieses endete vermeintlich glimpflich mit Erlass eines Strafbefehls. Der Mandant wurde zu einer moderaten Geldstrafe verurteilt. Einspruch gegen den Strafbefehl legte er – damals nur steuerlich, nicht strafrechtlich beraten- nicht ein, sodass dieser rechtskräftig wurde.
2022 wollte er einen Neuanfang wagen und gründete eine neue GmbH, als dessen Geschäftsführer er sich bestellen ließ. Wer unsere Nebenfolgenkarte (Link auf https://www.minoggio.de/wp-content/uploads/2022/06/Nebenfolgenkarte-Minoggio-2022.pdf) kennt, wird ahnen, dass es hierbei Probleme geben könnte. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. a GmbHG darf eine Person, die wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, für die Dauer von 5 Jahren nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein. Hierbei ist die Höhe der Strafe gleichgültig, das Verbot knüpft nur an die rechtskräftige Verurteilung an.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Straftat dar. Der Geschäftsführer einer GmbH muss gegenüber dem Handelsregister versichern, dass keine Ausschlussgründe gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG gegen seine Tätigkeit vorliegen. Wer diese Versicherung wahrheitswidrig abgibt, kann gem. § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Glücklicherweise ist nur ein vorsätzlicher Verstoß strafbar. Dies bietet einen guten Ansatz für die Verteidigung. Allerdings: Die Geschäftsführung muss der Mandant abgeben. Einen Weg an dem Verbot vorbei gibt es nicht.
Der Fall zeigt: Auch vermeintlich geringe Strafurteile können gewichtige Nebenfolgen haben. Wer einen Strafbefehl erhält, sollte – spätestens jetzt, besser viel früher – umgehend anwaltlichen Rat einholen.
Bei Geld hört die Freundschaft auf
Prunzel und Bischoff vertreten im Mai einen Mandanten, gegen den wegen Betruges ermittelt wurde. Der Mandant hatte eine „Millionen-Idee“. Es ging um eine Softwarelösung, die unterschiedliche soziale Netzwerke miteinander verband. Von dieser Idee berichtete er einem guten Freund. Dieser war von der Idee begeistert und erklärte sich bereit, ihm ein Darlehen im mittleren sechsstelligen Bereich für die Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Ohne Businessplan, aber dafür mit viel Begeisterung machte sich der Mandant ans Werk.
Es kam, wie es kommen musste: Nach zwei Jahren Entwicklung musste er sich eingestehen, dass die Verwirklichung der Idee technisch (und auch finanziell) für ihn nicht zu schaffen war. Von einem fertigen Produkt konnte noch keine Rede sein. Ein Großteil des Darlehens war verbraucht worden. Zur Rückzahlung war er nicht in der Lage. Mit dem Scheitern der Idee scheiterte auch die Freundschaft mit seinem Geldgeber. Dieser verklagte ihn erst vor einem Zivilgericht, erstattete dann Anzeige. Er behauptet, der Mandant habe nie vorgehabt, ein funktionsfähiges Produkt zu entwickeln. Er habe nur an das Geld kommen wollen und dieses für sich verbraucht.
Ein haltloser Vorwurf. Trotzdem sind derartige Ermittlungsverfahren keine Seltenheit. Manchmal werden Strafanzeigen auch bewusst zur „Verstärkung“ eines Zivilprozesses genutzt in der Hoffnung, von den weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zu profitieren.
Teilweise werden solche Verfahren von der Staatsanwaltschaft relativ schnell eingestellt. Es kann aber auch vorkommen, dass sich die Ermittlungen hinziehen und die Staatsanwaltschaft auf den Ausgang des Zivilverfahrens wartet.
Für den Mandanten ist das zusätzliche Strafverfahren dennoch belastend. Es bewahrheitet sich hier der alte Spruch: Bei Geld hört die Freundschaft auf. Es wird Prunzel gelingen, die fehlende Strafbarkeit aufzuzeigen und für eine zeitnahe Beendigung das Verfahrens zu sorgen.
Das beschäftigt Minoggio im April: Unerlässliche Koordination bei einer Unternehmensverteidigung – und etwas Erholung.
Besprechung einer komplexen Unternehmensverteidigung mit den Beteiligten
Im April wird Minoggio im Rahmen einer umfangreichen Unternehmensverteidigung eine Besprechung mit den In-House Juristen, den externen (auch Steuer-)beratern und den Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern der betroffenen Unternehmensmitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbereiten, organisieren und (nur faktisch und ohne Anordnungskompetenz!) leiten.
Was war geschehen? In einem Konzernunternehmen waren Subventionen in Millionenhöhe beantragt und ausgezahlt worden. Zu Unrecht, wie das beteiligt gewesene Ministerium im Nachhinein festzustellen meinte. Sogar mutmaßlich mit vorsätzlich falschen Angaben und damit strafbar, was dazu führte, dass gegen mehrere Unternehmensmitarbeiter verschiedener Hierarchieebenen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges eingeleitet wurden.
Schon die Subventionsrechtslage erscheint kompliziert. Aus unserer Sicht eher fern liegend, dass – wenn man objektive Fehler bei der Beantragung unterstellt – strafrechtlich relevanter Vorsatz anzunehmen sein soll. Aber Vorsicht. Bei objektiver Verletzung einer Vorschrift des Wirtschaftsverwaltungsrechtes oder des Steuerrechtes gehen die Behörden zuweilen automatisch von einem bewussten Verstoß und damit einer Straftat aus.
Jetzt müssen die als Beschuldigte aufgenommenen Personen zur Abwendung ihres persönlichen Strafbarkeitsrisikos verteidigt werden. Und das Unternehmen gegen das Risiko einer Verbandsgeldbuße (in Millionenhöhe), ebenso aber gegen Störungen des inneren und äußeren Betriebsfriedens allein durch das Verfahren. Der Vorstandssprecher ist eben nicht nur mehr Vorstandssprecher, sondern Beschuldigter. Und bleibt Vorgesetzter des Leiters der Steuerabteilung, ist gleichzeitig aber dessen Mitbeschuldigter.
Was folgt daraus? In allererster Linie: Sensibilität für die Belange des Unternehmens und ebenso Sensibilität für die Verteidigungsinteressen der Betroffenen. Vorbehaltlose Zusammenarbeit auf dem vorhandenen Sockel der gemeinsamen Verteidigungsinteressen (eben deshalb genannt Sockelverteidigung). Gleichzeitig uneingeschränktes Verständnis für die Sichtweisen und Entscheidungen der Individualverteidigerrinnen und Verteidiger. Darüber hinaus regelrechte „Übersetzungsarbeit“ gegenüber den im Tagesgeschäft des Unternehmens hochqualifizierten, in der Praxis des Strafverfahrens aber regelmäßig weniger erfahrenen Inhouse-Juristen und einer nur kaufmännisch ausgerichteten Führungsebene.
Wichtig immer ein ganzheitlicher Blick. Wichtig eine Atmosphäre des vorbehaltlosen Zusammentragens allen Sachverstandes und das kontinuierliche Werben darum, dass in aller Regel eine allumfassende Gesamtlösung in rechtlicher und sozialer Hinsicht einen – nicht immer erreichbaren – Idealweg für alle Beteiligten darstellt.
Tagesarbeit und etwas Urlaub
Ansonsten steht für Minoggio im April Tagesarbeit an in verschiedenen, zumeist im Ermittlungsverfahren steckenden Wirtschaftsstrafverteidigungen. Und nicht zu vergessen ein paar Tage Kurzurlaub an der Ostsee.
April 2023 – Schriftsatz, Strafanzeige und Steuerrechtsausschuss – Bischoff vor und nach Ostern im Einsatz.
Strafverteidigung – „vollumfänglich“
Bischoff berät und vertritt eine Mandantin in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren. Die Umfangsakte bemisst inzwischen mehrere tausend Blatt. Fast täglich kommen neue Seiten hinzu. Neben inhaltlich relevanten Aktenteilen sammelt sich erfahrungsgemäß dort eine viel zu große Zahl an Verwaltungsvorgängen oder irrelevanten Inhalten.
Bischoff erfasst derzeit die Einzelsachverhalte und filtert die wichtigen Aktenteile heraus. In diesem Verfahren gilt es, den Überblick zu behalten. Eine Verteidigung muss den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte umfassen, darf sich dabei aber nur auf das Wesentliche beschränken. Das Filtern der Akte auf tatsächlich Relevantes ist ein Aufwand, der sich in manchen Fällen nicht vermeiden lässt.
Die Vorbereitungen sind inzwischen so weit fortgeschritten, dass sich Bischoff zur ungestörten Anfertigung eines Schriftsatzes vermutlich über Ostern in Schriftsatzklausur begibt. Anschließend sollte der sich aufblähende Vorwurf auf ein Minimum reduziert oder ganz aufgelöst sein – Ziel ist vorliegend die frühe Verfahrenseinstellung.
Loyalität in der Krise
Im April wird Bischoff außerdem für einen Unternehmer aus dem Ruhrgebiet eine Strafanzeige gegen ehemalige Mitarbeiter und weitere Personen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs erstatten.
Der Mandant ist Geschäftsführer eines alteingesessenen Familienunternehmens, das technische Geräte für die Pharmaindustrie produziert. Leider geriet das Unternehmen aufgrund unvorhergesehener Marktveränderungen wirtschaftlich in bedrohliche Schieflage. Für den Mandanten war oberste Priorität, eine mögliche Insolvenz abzuwenden. Darauf konzentrierte er sich mit all seinen Kräften.
Aufgrund der wirtschaftlichen Lage mussten erhebliche Unternehmenswerte veräußert werden, um den Liquiditätsengpass auszugleichen. Da sich der Mandant auf die wichtigen Finanzierungsgespräche konzentrieren musste, vertraute er drei langjährigen Mitarbeitern die Verkaufsvorgänge an. Sie sollten trotz Notverkäufen den jeweils bestmöglichen Preis am Markt erzielen.
Leider waren die Mitarbeiter nicht loyal. Sie nutzten die Krisensituation aus und schlossen sich hinter seinem Rücken mit dem direkten Konkurrenzunternehmen zu einer Bande zusammen. Über diverse Strohkäufer erwarb der Konkurrent schließlich die zentralen Unternehmenswerte zunächst weit unter marktüblichem Wert, um sie dann– mit sattem Plus – weiter zu veräußern. Die jeweiligen Verkäufe an die Strohkäufer wurden von den Mitarbeitern eingefädelt. Dabei spiegelten sie vor, dass es keine weiteren Kaufinteressenten geben würde. Notgedrungen veräußerte man daher weit unter Wert. In Wahrheit standen die weiteren Kaufinteressenten schon beim Konkurrenzunternehmen Schlange. Das verschwieg man bewusst.
Erfreulicherweise konnte der Mandant das Unternehmen aus der wirtschaftlichen Schieflage befreien. Jetzt ist er entschlossen, gegen die ehemaligen Mitarbeiter Strafanzeige zu erstatten. Durch die Strafverfolgungsbehörden sollen Ermittlungen gegen die Beteiligten aufgenommen werden. Dabei ist die Strafanzeige von Bischoff der entscheidende Antrieb.
Besprechung von aktueller Rechtsprechung – Wissen ist Macht
Bischoff tagt schließlich wieder mit dem Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe. Es werden brisante Themen und aktuelle Rechtsprechung rund um Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht besprochen. Bischoff diskutiert u.a. ein Urteil zu Schätzung bei Taxiunternehmen.
Der Austausch im Ausschuss fördert nicht nur die fachlichen Beziehungen innerhalb des Verbandes, sondern garantiert auch die stetige Wissenserhaltung und -steigerung. Für Bischoff ein wertvoller Baustein auch für den Kanzleialltag.
Die Tücken von auf den ersten Blick ungefährlichen Strafverfahren nach § 266a StGB und ein ärgerliches, weil unnötiges Steuerstrafverfahren beschäftigen Wehn im April.
Gefährliche Hochschleusung
Wehn kümmert sich im April unter anderem um die Vorbereitung einer Stellungnahme gegenüber dem Hauptzollamt. Beschuldigt ist der Inhaber einer Reinigungsfirma, die Vorwürfe lauten auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – Schwarzarbeit. Beschäftigte sollen trotz Vollzeittätigkeit als Teilzeitkräfte bzw. überhaupt nicht angemeldet worden sein.
Gefährlicher als das Strafverfahren sind hier – wie häufig in diesen Fällen- die Berechnungen der Rentenversicherung. Selbst strafrechtlich ungefährliche Sachverhalte führen auf Ebene der Sozialversicherungen zu erheblichen, teils existenzbedrohenden Nachforderungen. Das liegt zum einen an der Tatsache, dass Schwarzlohnzahlungen als sog. Nettolohnzahlungen behandelt werden – die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich damit aus rein fiktiven, weit höher als real anzusetzenden Bruttolöhnen. Anderes gilt nur für die Beiträge der Sozialkassen (im Baubereich meist der SOKA-Bau): Hier hatte das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren entschieden, dass nur der tatsächlich ausgezahlte Lohn Grundlage einer Nachberechnung sein muss (gleiches gilt für die Lohnsteuer, auch dort keine „Hochschleusung“).
Die Zusammenarbeit mit dem Mandanten ist besonders gefragt. Können die Schätzungen des Hauptzollamtes angegriffen werden? Das wirtschaftliche Schicksal entscheidet sich oft auf dieser Ebene, nicht in dem folgenden Strafverfahren. Wobei klar ist: Je geringer der angebliche sozialversicherungsrechtliche Schaden, desto bessere Chancen für einen Abschluss des Verfahrens ohne Hauptverhandlung.
Wer hat die Aufklärungspflicht?
Wehn bereitet im April außerdem eine umfangreiche Stellungnahme in einem Steuerstrafverfahren vor. Die Mandantin hatte als Zahnärztin im Ruhestand ein Einleitungsschreiben der Steuerfahndungsstelle erreicht. Die Vorwürfe: Unversteuerte Einnahmen aus ihrer ärztlichen Tätigkeit, dem Vertrieb von Vitaminpräparaten und aus Mieteinahmen in Spanien.
Die Behörden drängen auf Kooperation – besonders aufgrund von § 90 Abgabenordnung, der erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten festschreibt. Weil die Verwaltungshoheit und die Ermittlungsbefugnisse der deutschen Finanzämter grundsätzlich an den Landesgrenzen enden, wird dem Steuerschuldner hier geradezu eine Beweisvorsorge- und Aufklärungspflicht aufgebürdet. Dennoch muss der Verteidiger mit Blick auf das Strafverfahren prüfen, wie weit die Pflicht im Einzelfall tatsächlich geht. Ist die geforderte Mitwirkung geeignet, erfüllbar und im Sinne des Mandanten? Die Grundrechte des Steuerpflichtigen dürfen auch in Angesicht des § 90 AO nicht verletzt werden. Unter Umständen ist es trotz Auslandssachverhalt dem Finanzamt zuzumuten, selbst Ermittlungen durchzuführen.
Diese hätten hier alle Beteiligten viel Arbeit erspart: das angeblich vermietete Grundstück ist eine Ruine, die angebliche Praxisadresse ist die Adresse der örtlichen Ärztekammer, bei der sich die Mandantin vorsorglich gemeldet hatte, ohne praktisch tätig zu sein. Sie ist auch nicht Teil eines Vertriebsnetzwerkes für Vitaminprodukte, hier waren öffentlich einsehbare Informationen fehlinterpretiert worden.
Ärgerlich für die Mandantin, aber Wehn ist zuversichtlich, durch eine alle offenen Punkte klärende Stellungnahme das Verfahren schnell zu Ende bringen zu können.
Die Vertretung eines knapp strafmündigen Mandanten und eine Hauptverhandlung in den letzten Zügen: Das steht bei Possemeyer im April auf dem Programm.
Junger Mandant, schwere Vorwürfe
Possemeyer verteidigt im April einen noch sehr jungen Mandanten –gerade 14 Jahre alt – bei einer Jugendkammer als Schwurgericht im Ruhrgebiet. Ihm wird vorgeworfen, mit zahlreichen Messerstichen einen ebenfalls noch sehr jungen Mann (16 Jahre alt) lebensbedrohlich verletzt zu haben. Der Zeuge und Nebenkläger hat knapp überlebt, wird aber bleibende Schäden davontragen.
Hintergrund der Tat soll ein Streit um die Qualität von Marihuana gewesen sein. Unabhängig vom Schuldnachweis ist auffallend, dass bereits junge, gerade strafmündige Menschen ein Messer einsetzen um Andere erheblich damit zu verletzen. Fälle in jüngster Vergangenheit zeigen auf, dass auch in den Schulen mehr Wert auf ein friedliches Miteinander gelegt und überall früh vermittelt werden muss, dass Gewalt keine Lösung darstellen darf.
In dem hiesigen Strafverfahren sind die objektiven Tatsachen unstreitig. Das Gericht wird unter Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens eine angemessene Strafe finden müssen. Wir sind weiterhin davon überzeugt, dass nur eine Entscheidung ergehen darf, die dem Mandanten eine Zukunftsperspektive lässt und den noch längst nicht abgeschlossenen Weg seiner Persönlichkeitsfindung unterstützt.
Freispruch nach langer Hauptverhandlung
In einem anderen Fall steuert Possemeyer im April bei einem Landgericht in Hessen auf einen Freispruch zu. Dem Mandanten wird vorgeworfen, einen schweren Raub mithilfe eines Messers begangen zu haben. Er soll einen Mann vor seinem Geschäft mit dem Messer bedroht und die Tageseinnahmen gefordert haben. Der Mandant allerdings behauptet, dass nicht er der Täter sei, sondern das eigentliche Opfer. Nicht er habe das Geld mit Gewalt entwendet, sondern ihm wurde selbst ein fünfstelliger Betrag von dem Zeugen und weiteren Personen weggenommen.
Nach einer Vielzahl von Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung kann bislang nicht eindeutig gesagt werden, was tatsächlich passiert ist. Sämtliche Aussagen widersprechen sich im Kerngeschehen. Sowohl die Summe des Geldes, der Anlass des Treffens, die anwesende Personenzahl und weitere entscheidende Tatsachen werden unterschiedlich dargestellt. Im Ergebnis wird die zuständige Kammer nach der Beweisaufnahme keine sicheren Feststellungen treffen können und freisprechen
Hilfe in mehreren Bußgeldverfahren und die Verhinderung einer Hauptverhandlung nach Einspruch gegen Strafbefehl beschäftigen Westermann im April.
Teurer, vermeidbarer Ärger bei Stundenaufzeichnungen
Westermann hilft einem langjährigen Mandanten in mehreren Bußgeldverfahren. Hier zeigt sich, dass auch nur formelle Verstöße gegen das Mindestlohngesetz empfindliche Strafen nach sich ziehe können.
Der Mandant ist Geschäftsführer einer mittelständischen Baufirma. Bei mehreren Überprüfungen auf Baustellen hatten die Prüfer des Hauptzollamtes Verstöße gegen § 17 des Mindestlohngesetzes festgestellt: Die Verantwortlichen hatten zwar die Dauer der Arbeitszeiten korrekt erfasst – aber nicht die Anfangs- und Endzeiten. Darauf kann aber nur ausnahmsweise verzichtet werden, soweit er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt, diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Für die Arbeiter auf den Baustellen des Mandanten gelten diese Ausnahmen nicht.
Praktisch hatten die Verstöße für die Arbeitnehmer keinen Effekt, alle haben den vollen Lohn erhalten. Dennoch: Aufgrund der Anzahl der Verstöße flatterten schnell Bußgeldbescheide in fünfstelliger Höhe ins Haus.
Ärgerlich und unnötig, aber auch in der Höhe bei Weitem nicht angemessen – unverständlicherweise nimmt das Hauptzollamt Vorsatz an. Für die Zukunft werden die Verstöße abgestellt. Eine Mindesthöhe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass mit fundierter Argumentation (insbesondere gegen den nicht zu haltenden Vorsatzvorwurf) eine erhebliche Verringerung der Bußgelder erreicht werden dürfte.
Plötzlich Immobilienhändler
Mit einem „Klassiker“ des Steuer(straf)rechts bekommt es Westermann im April zu tun. Ein Mandant aus Norddeutschland hatte mit einem Strafbefehl in fast sechsstelliger Höhe Rat gesucht. Ihm wird Steuerhinterziehung von Einkommens- und Gewerbesteuer über mehrere Jahre vorgeworfen. Was war passiert? Er hatte aus privatem Vermögen außerhalb der bekannten 10-Jahres-Frist mehrere Grundstücke veräußert, um seine Altersvorsorge sicherzustellen.
Das Finanzamt nahm gleichwohl nicht eine steuerfreie Vermögensverwaltung, sondern gewerblichen Grundstückshandel an. Ein solcher soll grundsätzlich vorliegen, wenn ein Eigentümer innerhalb von 5 Jahren drei Objekte verkauft. Diese Grenze ist im Gesetz nicht geregelt, sondern Ausfluss der Rechtsprechung zu § 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die steuerliche Seite ist leider bereits entschieden: Gegen die Bescheide waren durch die Vorberater kein Einspruch eingelegt worden. Nun gilt es, zumindest die strafrechtliche Seite zugunsten des Mandanten zu regeln. Die angesprochene Drei-Objekte-Grenze gilt nämlich nicht starr oder uneingeschränkt. Im konkreten Fall gibt es zahlreiche Ansatzpunkte. Zum Beispiel hatte der Mandant eines der Grundstücke länger bewohnt – ein Umstand, der gegen eine anfängliche Verkaufsabsicht spricht und dazu führen muss, dieses Grundstück bei der Beurteilung einer gewerblichen Tätigkeit außer Acht zu lassen. Auch liegt der Vorsatz einer Steuerverfehlung fern.
Westermann ist zuversichtlich, nach dem fristgerecht eingelegten Einspruch durch eine Stellungnahme mit entsprechenden Nachweisen eine Hauptverhandlung verhindern zu können – Ziel ist die Einstellung des Steuerstrafverfahrens.
Angebliche neue Beweismittel der Staatsanwaltschaft während einer Hauptverhandlung und die Arbeit als Zeugenbeistand beschäftigen Hillejan im April.
Verfahrensaussetzung wegen neuer – angeblicher- Beweismittel
Im April verteidigt Hillejan eine Mandantin wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung vor einem Schöffengericht. In der bereits laufenden Hauptverhandlung wurden seitens der Staatsanwaltschaft plötzlich mehrere Ordner mit umfangreichen Unterlagen vorgelegt, die angebliche Beweismittel enthalten und die Täterschaft begründen sollen.
Selbstverständlich wurde schon während der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Akteneinsicht beantragt und auch gewährt. Auch wenn die zugrunde liegenden Ermittlungsakten durchaus umfangreich sind, waren die neuen Unterlagen bislang nicht enthalten. Diese muss Hillejan nun sichten, mit der Mandantin ausführlich erörtern und die Verteidigungsstrategie überprüfen.
Die jetzt vorgelegten Dokumente haben einen erheblichen Umfang. Aus diesem Grund wird Hillejan zunächst einen Aussetzungsantrag stellen. Das ist möglich, wenn es aufgrund einer veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Aus Gründen der Waffengleichheit muss der Verteidigung die Möglichkeit gegeben sein, neue Akteninhalte in Ruhe durchzusehen, aufzuarbeiten und zu besprechen. Schon nach erster grober Durchsicht wird hier deutlich, dass das nicht innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Eine bloße Unterbrechung (von maximal drei Wochen) wird sicher nicht ausreichen. Deshalb ist das Verfahren auszusetzen mit der Folge, dass zu einem späteren Zeitpunkt wieder alles „auf null“ gestellt ist und bei Tag 1 begonnen wird. Das kann für die Verteidigung auch taktische Vorteile haben.
Beistand bei der Zeugenvernehmung
Ferner unterstützt Hillejan einen Mandanten aus Ostwestfalen als Zeugenbeistand. Der Mandant hatte eine Ladung des Hauptzollamts zur Zeugenvernehmung in seinem Briefkasten gefunden. Er ist Speditionskaufmann und arbeitet bei einem Logistikunternehmen. In der Zeugenladung steht, dass sich das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer des Logistikunternehmens richtet.
Bei den meisten Bürgern löst eine Vorladung zur Vernehmung (verständlicherweise) Unbehagen aus. Oftmals hatte man noch keine Berührungspunkte mit Ermittlungsverfahren und weiß nicht, was einen erwartet. Das gilt erfahrungsgemäß auch dann, wenn man „nur“ als Zeuge geladen ist. Es ist dabei nicht ungewöhnlich, dass man nervös und unsicher reagiert. Im Rahmen von Zeugenvernehmungen können vermeidbare Fehler passieren. Diese lassen sich als anwaltlicher Zeugenbeistand verhindern.
Im Vorfeld der Vernehmung hat Hillejan bereits ausführlich über den Ablauf einer Vernehmung und die allgemeinen Zeugenrechte und -pflichten aufgeklärt. Das nimmt schon die erste Nervosität/Ungewissheit. Hillejan wird dem Mandanten während der Vernehmung beratend, unterstützend und gegebenenfalls schützend zur Seite stehen. Er sorgt dafür, dass etwaige Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte nicht eingeschränkt werden. Das gilt vor allem bei Selbstbelastungsgefahr. Sobald eine solche Selbstbelastungsgefahr besteht, darf (und sollte) ein Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht unverzüglich und umfassend Gebrauch machen.
April 2023 – Anke wertet aus und schult. Außerdem: Vorfreude auf einen kurzen Osterurlaub.
Pauschal 4,5 Mitarbeiter im Lokal?!
Anke setzt sich im April weiter mit einem Hauptzollamt auseinander – Vorwurf gegen die Mandantin: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. In ihrem Gastronomiebetrieb in Ostwestfalen sollen Mitarbeiter schwarz beschäftigt worden sein.
Zöllner hätten den Betrieb beobachtet und es seien in manchen Zeiträumen zwei und in anderen Zeiträumen sieben Mitarbeiter vor Ort gewesen. Nach den Überlegungen des Hauptzollamts müssen es deshalb 4,5 Mitarbeiter sein. Mathematisch zwar nachvollziehbar – aber realitätsfern.
„Alles Quatsch, meine Mitarbeiter habe ich schon seit Jahren und nie mehr oder weniger“, sagt die Betreiberin des Lokals. Anke riet der Mandantin deshalb zu einer separaten Aufzeichnung der Stunden aller Helfenden in Form eines Tagebuchs. So kann ein realistisches Bild des Betriebes festgeschrieben werden. Zeitgleich wird auch sichtbar, welche Familienmitglieder von Zeit zu Zeit im Betrieb aushelfen.
Die Ergebnisse müssen jetzt ausgewertet, gut dargestellt und dem Hauptzollamt vorgelegt werden. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat nach erster Durchsicht der Zahlen gute Aussichten auf Erfolg.
Guten Tag… Durchsuchung!
Anke und Bischoff führen mal wieder Compliance-Schulungen für Mitarbeiter einer Konzerntochter im Ruhrgebiet an mehreren Standorten durch. Thematischer Schwerpunkt diesmal – Durchsuchungssituationen im Unternehmen.
Wenn der erste Kaffee im Büro noch nicht durchgelaufen ist und die Staatsanwaltschaft mit einer Schar Polizisten oder Zollbeamter im Foyer steht, kann es hektisch werden – muss es aber nicht. Unüberlegte Aktionen können die Situation eskalieren lassen.
Ziel sollte stets ein ruhiger und unaufgeregter Ablauf der in den meisten Fällen nicht zu verhindernden Ermittlungsmaßnahme sein. Geschulte Mitarbeiter wissen, wie sie reagieren und insbesondere agieren in diesen Situationen. Professionelles Auftreten auf beiden Seiten kann den Prozess insgesamt auch beschleunigen und damit mögliche (Presse-)Aufmerksamkeit minimieren.
Compliance, also der Regelumgang im Unternehmen, ist mittlerweile ein großes Thema in fast jedem Unternehmen und sollte es auch sein. Ein Strauß an Beratungen und Schulungen ist möglich – auch auf dem Gebiet der Criminal Compliance. Vorheriger Rat ist in vielen Fällen günstiger als eine spätere Verteidigung gegen straf- oder ordnungsrechtliche Vorwürfe. Um ein Vertuschen geht es nicht, sondern um den Schutz des Mandanten und seiner Mitarbeiter bei rechtsstaatlich einwandfreiem Verhalten.
Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und ein Strafverfahren mit unerwarteter Wendung beschäftigen Prunzel im April.
Unternehmensverteidigung: Unternehmen haften für Führungskräfte
Im April vertreten Prunzel und Bischoff ein Unternehmen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es geht um eine sog. „Verbandsgeldbuße“.
Die GmbH vertreibt ihre Produkte schwerpunktmäßig über Telefonmarketing. Hierbei soll es zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein. Vertriebsmitarbeiter hätten über die finanziellen Vorteile eines Vertragsabschlusses getäuscht. Ein ehemaliger Geschäftsführer soll davon gewusst und diese Vorgänge gedeckt haben. Er und die verdächtigen Mitarbeiter wurden inzwischen entlassen, die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen gewerbsmäßigen Betrugs.
Man könnte sich jetzt fragen, was das mit der GmbH zu tun hat. Antwort: Eine GmbH kann zwar nicht strafrechtlich verfolgt werden. Sie kann jedoch mit einer Geldbuße belegt werden. Möglich machen dies die §§ 9, 30, 130 OWiG. Nach diesen Vorschriften kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn Führungskräfte eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen oder auch nur nicht verhindert zu haben.
Was sich zunächst wenig bedrohlich anhört, kann für das Unternehmen existenzgefährdend sein; es drohen Bußgelder bis zu 10 Millionen Euro, bei großen Unternehmen noch deutlich mehr.
Nun gilt es darzulegen, dass hier kein „systemisches Versagen“ des Unternehmens vorlag, sondern sich eine kleine Gruppe zusammengeschlossen und sich so einer Aufsicht entzogen hatte. Selbst ein perfekt funktionierendes Compliancekonzept hätte das nicht verhindern können.
Datenschutz am Arbeitsplatz
Datenschutz beschäftigt uns nicht erst seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung 2016. Datenschutzverstöße des Arbeitgebers bergen immer wieder auch strafrechtliche Probleme.
Prunzel und Bischoff verteidigen den Inhaber eines mittelständischen Betriebes. Dieser hatte den Verdacht, dass ein Angestellter Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten verkaufte. Kurzerhand stellte er den Mitarbeiter zur Rede und nahm ihm Dienstlaptop und Diensthandy ab. Die Zugangssicherungen konnten leicht überwunden werden, da die Geräte von der IT-Abteilung des Unternehmens eingerichtet wurden und der Mitarbeiter die Passwörter nicht geändert hatte.
Tatsächlich fand der Mandant seinen Verdacht bestätigt und stellte Strafanzeige. Er fiel aus allen Wolken, als die Staatsanwaltschaft ihm mitteilte, dass auch gegen ihn ermittelt würde.
Das Problem: Wenn ein Unternehmen die private Nutzung der Dienstgeräte erlaubt, darf es nicht einschränkungslos ohne Einwilligung des Mitarbeiters auf alle Daten zugreifen. Insbesondere die Kontrolle von E-Mails und Chatnachrichten birgt nicht unerhebliche straf- und bußgeldrechtliche Risiken.
Ausdrücklich erlaubt war die private Nutzung der Dienstgeräte nicht. Allerdings behauptet der Ex-Mitarbeiter, diese sei dem Unternehmen bekannt und geduldet gewesen.
Für den Mandanten eine absurde Situation: Er wird bestohlen, klärt die Tat auf und soll am Ende selbst ebenfalls der Schuldige sein.
Interne Untersuchungen stellen ein heikles Thema dar und bergen rechtliche Risiken. Es ist daher davon abzuraten, mögliche interne Straftaten ohne rechtlichen Beistand auf eigene Faust aufzuklären.
Mögliche Ansatzpunkte für interne Ermittlungen und entscheidende Besprechungen in Wirtschaftsstrafverfahren stehen für Minoggio im März an.
Hinweise auf Missstände oder nur Gerüchte?
Im März wird Minoggio im Auftrag eines mittelständischen Konzerns aus Rheinland-Pfalz intensive Gespräche mit einem ehemaligen Verantwortlichen der 2. Führungsebene führen, von dem die Unternehmensgruppe sich fristlos getrennt hatte: Dieser hatte als Exportverantwortlicher zugelassen, dass bei Verkäufen von durch die Unternehmensgruppe produzierte Industriemaschinen in EU Länder Schmiergeldzahlungen geflossen waren.
Ein „No-Go“. Dabei muss man jedenfalls in kleinen und auch größeren Mittelstandsbetrieben bis heute ankämpfen gegen „Aber wir haben früher immer …“ und „Wie sollen wir denn sonst in Bulgarien …?“. Es nützt alles nichts: Die finanziellen und strafrechtlichen Risiken derartiger „Marketingmaßnahmen“ sind für den Einzelnen und das Unternehmen schlicht zu hoch. Wer das akzeptiert, wird sich aus unrettbar korruptiven Märkten – es gibt sie nach wie vor und wird sie auch weltweit weiter geben – zurückziehen müssen. Wer nicht, geht massive Risiken ein, die durch zuweilen kunstvolle, internationale Vertragsgestaltungen nur kaschiert, nicht aber beseitigt werden können.
Jetzt geht es im konkreten Fall darum: Der verantwortliche Mitarbeiter hatte sein stilles Ausscheiden akzeptiert, aber im Zuge dessen angedeutet, dass es in der Unternehmensgruppe auch an anderen Stellen schwarze Kassen gibt. Hierüber muss mit ihm gesprochen, das muss untersucht und nach dem Willen von Konzernführung und Gesellschaftern für die Zukunft wirksam abgestellt werden.
Wichtig ist: Die Kontakte zum Mitarbeiter müssen von der ersten Minute an absolut vorzeigefähig ausgestaltet werden: Je größer die durch seine Informationen aufzudeckenden Missstände sind, je mehr werden seine Angaben in Zweifel gezogen und werden alle angegriffen werden, die untersucht haben.
Nicht alltägliche Tagesarbeit
Darüber hinaus steht für Minoggio im März Tagesarbeit an: Besprechungen mit Strafverfolgungs- und Besteuerungsbehörden zur Beendigung von 2 äußerst gewichtigen Steuerstrafverfahren in Hamburg und in Thüringen, sowohl strafrechtlich als auch steuerlich.
Immer wieder dabei zentral wichtig: Den Blick auf das Ganze richten, nie eines der Verfahren isoliert betrachten und bearbeiten. Vielmehr immer den Blick auf die Lösung des Konflikts insgesamt behalten. Das gelingt nicht immer, muss aber immer versucht werden. In jedem Fall müssen ständig die jeweils aktuellen Auswirkungen des einen (Besteuerungs– oder Steuerstraf-)Verfahrens auf das andere berücksichtigt werden.
März für Bischoff: Viel Verteidigung im Unternehmen und auch die Lehre kommt nicht zu kurz.
Betrieb im Griff!?
Unternehmer haben viele Risiken. Bischoff vertritt und verteidigt ein norddeutsches Unternehmen und seinen Vorstand in diversen Verfahren. Das Unternehmen war durch eine Betriebsprüfung ins Blickfeld der Behörden geraten. Der Einleitung des ersten Verfahrens folgte sogleich das nächste und so weiter. Das Unternehmen wird von allen Seiten unter Druck gesetzt. Als sodann Post der Staatsanwaltschaft wegen der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens einging, rief der Mandant bei uns an.
Mithilfe der Verantwortlichen muss nun schnellstmöglich eine Verteidigung und Vertretung organisiert werden – Stichwort: Kontrolle der Verfahren. Damit es nicht zu weiteren Verfahrenseinleitungen kommt, müssen tatsächliche Missstände sofort aufgedeckt und abgestellt werden – die Einleitung einer grundlegenden Risikoanalyse und Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung ist zwingend – Stichwort: Compliance.
In diesen „brennenden“ Fällen hilft nur unmittelbares und konsequentes Handeln, um den Betrieb vor weiteren Schäden zu schützen. Wenn Unternehmen, Verantwortliche oder Mitarbeiter in den Fokus -sei es der Aufsichts- oder auch der Strafverfolgungsbehörden- rücken, ist der beauftragte Rechtsanwalt nicht nur Strafverteidiger, sondern auch Berater und Kommunikationskanal. Rechte und Pflichten von Unternehmen variieren je nach Verfahren. Im Aufsichtsverfahren bestehende Mitwirkungspflichten gelten im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht. Dieses Spannungsfeld zu moderieren ist dabei unsere Aufgabe.
Tragischer Unfall auf Baustelle
In diesem Monat nimmt Bischoff in verschiedenen Mandaten umfangreich gegenüber den Behörden Stellung. Unter anderem wird sie für einen Bauunternehmer aus dem Ruhrgebiet nach einem tragischen Arbeitsunfall mit Todesfolge die Einstellung des Verfahrens beantragen. Dazu ist die vertiefte Auswertung der Akte und insbesondere der darin enthaltenen Sachverständigengutachten erforderlich.
Gegen den Mandanten wird wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ermittelt. Auf einer Baustelle ist ein Bauarbeiter von einer sieben Meter hohen Empore einer Halle gefallen und erlag kurze Zeit später seinen Verletzungen. Wie es zu dem Sturz kommen konnte, ist unklar. Der langjährige Mitarbeiter war nach derzeitigem Stand der Ermittlungen wohl nicht gesichert. Eine Eigengefährdung des Verunglückten erscheint wahrscheinlich. Dennoch prüft die Staatsanwaltschaft nun, ob gegen Arbeitsschutzmaßnahmen verstoßen wurde und ob sämtliche Bausicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden.
Den tragischen Arbeitsunfall hat der Mandant als Geschäftsführer des Bauunternehmens nicht zu verantworten. Die Aufgaben und Verantwortung als Geschäftsführer hat er stets ernst genommen. Alle Mitarbeiter wurden in regelmäßigen Abständen geschult. Es erfolgten Unterweisungen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Die internen Vorgaben wurden stichprobenartig überprüft. Zudem gab es für die Baustelle des Unglücksfalls eine spezifische Gefährdungsbeurteilung. Werkzeug und Material wiesen vor Verwendung keine Fehler auf. Gegen die Nutzung gab es keine Bedenken. Das alles lässt sich mittels Dokumenten und Protokollen sicher nachweisen.
Mehr konnte der Mandant innerhalb seines Verantwortungsbereichs nicht tun. Am Tag des Unfalls war er persönlich nicht anwesend. Dass der langjährige und erfahrene Mitarbeiter scheinbar ungesichert gearbeitet hat und es aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände schließlich zu dem Unfall kam, kann dem Bauunternehmer nicht zur Last gelegt werden. Bischoff wird das in ihrer Stellungnahme ausführlich darstellen und die Einstellung des Verfahrens ohne Konsequenzen beantragen. Augenscheinlich handelt es sich um einen Unglücksfall. Dieser wird durch die Suche der Ermittlungsbehörden nach einem Schuldigen nicht ungeschehen.
Wissensweitergabe als beidseitiger Transfer
Bischoff hielt bereits Ende Februar eine Vorlesung im Rahmen eines Studienganges der Steinbeis School of Governance, Risk and Compliance in Berlin und wird dies demnächst auch wieder für die Frankfurt School of Finance and Management tun. Den – über lange Jahre bereits im Beruf stehenden- Studierenden wurden und werden die förmlichen Sanktionsrisiken für Unternehmen (insbesondere Verbandsbußgelder und Vermögensabschöpfungsmaßnahmen) näher gebracht und die sonstigen Risiken (von uns gerne als „Verfahrensstrafe“ bezeichnet) im Zusammenhang mit Straferfahren (u.a. negative Publizität, Klimastörungen, Ressourcenbindung und Kosten). Im Rahmen von Fallszenarien werden typische Risikosituationen durchgespielt und hierdurch der strategische Umgang für die Verantwortlichen eines Unternehmens vermittelt. Der Austausch mit den Studierenden aus den unterschiedlichsten Branchen bereitet immer große Freude. Die Einblicke in konkrete Unternehmensorganisationen führen wiederum zu Anpassungen des Stoffes.
Ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie eine komplexe umsatzsteuerliche Problematik beschäftigen Wehn im März.
Vorsicht beim Aussetzungsantrag
Wehn bereitet im März einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einem steuerlichen Verfahren vor. Gegen den Mandanten war ein Haftungsbescheid in sechsstelliger Höhe erlassen worden, Ergebnis seiner angeblichen Haftung als Geschäftsführer einer Spedition. Die Haftung ist in ihrer Höhe und im Grundsatz streitig. Wehn legte für den Mandanten Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt hat dies abgelehnt. Der Einspruch hat keine vollstreckungsaufschiebende Wirkung, es drohen Vollstreckungsmaßnahmen.
Deshalb wird Wehn einen Aussetzungsantrag beim zuständigen Finanzgericht stellen. Zum einen aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides. Dies ist auch bereits vor einer Klage gegen den Bescheid möglich. Wichtig dabei: es muss frühzeitig eine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung beantragt werden. Diese kann und wird oft von den Finanzbehörden und Gerichten verlangt, um Steuerausfällen vorzubeugen, kann in vielen Fällen von den Antragstellern aber nicht geleistet werden. Von ihr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist sie zu leisten – z.B. wenn seine Hausbank ihm keinen Kredit in der nötigen Höhe gewährt. Zu diesem Punkt muss frühzeitig vorgetragen werden, um das Verfahren und eine positive Entscheidung zu beschleunigen.
Wo sind die Waren geblieben?
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens muss sich Wehn mit Problemen rund um die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes befassen. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bei dem Mandanten, der einen europaweiten Lebensmittelhandel betreibt, hat das zuständige Finanzamt bislang steuerfrei behandelte Umsätze der Regelbesteuerung unterworfen. Nach Ansicht der Ermittler sei es möglich, dass die Waren in Deutschland verblieben und nicht nach Frankreich geliefert worden sind. Aufgrund von Umsätzen in Millionenhöhe fallen damit plötzlich Umsatzsteuern von fast 800.000 € an – existenzbedrohend.
Knackpunkt des Falles: Bei Rechnungslegung und Nachweis der Lieferung ins Ausland liegen zwar objektiv einige wenige Unregelmäßigkeiten vor. Teilweise wurden Ausgangsrechnungen ohne Lieferdatum vorgelegt. Auch an die Nachweise der Warenbewegung der Lebensmittel nach Frankreich und Belgien stellt die Finanzbehörde Anforderungen, die noch nicht erfüllt werden konnten. Der Mandant hatte sogenannte Gelangensbestätigungen vorgelegt – gedacht als Nachweis, dass die Ware aus Deutschland tatsächlich in Frankreich angekommen und deshalb von der Umsatzsteuer befreit ist. Ermittlungen haben nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung jedoch ergeben, dass die französische Finanzverwaltung diese Bestätigungen nicht verifizieren konnte. Nach deren Auskunft ist die Ware nicht verbucht bzw. erklärt und somit auch nicht besteuert worden.
Der Sachverhalt ist komplex und muss mit dem Mandanten und dem steuerlichen Berater aufgeklärt werden. Die Nachweispflichten nach dem Umsatzsteuergesetz sind gerade bei Auslandssachverhalten zwar streng. Dennoch besteht die Möglichkeit, mit ordnungsgemäßen Frachtpapieren den Verbleib nachzuweisen. Wehn ist hier zuversichtlich, dass durch sorgfältige Arbeit genügende Nachweise vorgelegt werden können, um größtenteils eine Umsatzsteuerbefreiung zu erreichen. Die bisherigen Bemühungen waren zumindest so erfolgreich, dass das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.
Im März findet man Possemeyer vor verschiedenen Landgerichten: in erster Instanz in einem Raubverfahren, nach erfolgreicher Revision wegen eines Vorwurf des versuchten Totschlags.
Rauhe Sitten
Possemeyer verteidigt im März einen Mandanten vor einem Landgericht im Ruhrgebiet. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm laut Anklage vor, verschiedene Raubdelikte begangen zu haben, wobei er in einem Fall eine 60 cm lange Machete verwendet haben soll. Die Taten sollen in der Drogen-Szene spielen. Der betroffene Zeuge hatte mutmaßlich Schulden aus vorangegangenen Drogengeschäften bei dem Angeklagten. Da er sich weigerte, diese zu zahlen, soll der Angeklagte mit anderen unbekannten Personen den Zeugen aufgesucht haben, um ihn dazu bewegen, seine Schulden zu bezahlen. Einige Wochen später – auf die Schulden hatte der Zeuge nur unwesentlich gezahlt – soll der Angeklagte ihn erneut aufgesucht haben. Es soll zu körperlicher Gewalt und Bedrohung mit der vorgenannten Machete gekommen sein. Der Zeuge zahlte daraufhin in Raten seine Schulden ab. Als nach weiteren Monaten noch eine höhere Summe offen war, soll der Mandant erneut den Zeugen aufgesucht und bedroht haben.
Die Vorwürfe werden von dem Angeklagten bestritten. Der Zeuge hätte gelogen, um einen unliebsamen Konkurrenten durch eine Haftstrafe aus dem Weg zu räumen. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht wird möglicherweise zeigen, was wirklich passiert ist. Die Verteidigung ist zuversichtlich, dass nach Abschluss der Beweisaufnahme der Mandant freigesprochen wird.
Zurückverweisung nach Revision
In einem anderen Fall hatte der Bundesgerichtshof auf unsere Revision der Verteidigung das ursprüngliche Urteil des Landgerichts mit sämtlichen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der Sache ging es um den Vorwurf der versuchten Tötung, indem der Angeklagte in einem Streit mit einem Messer mehrfach auf den Nebenkläger eingestochen haben soll. Der Mandant war zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
Die ursprüngliche Kammer hatte in dem Urteil hinsichtlich der Beweiswürdigung eklatante Fehler gemacht, zahlreiche Widersprüche waren offensichtlich. Normalerweise ist die Beweiswürdigung ureigene Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann aber bei ganz erheblichen Versäumnissen das Urteil aufheben und einer anderen Kammer des Landgerichts aufgeben, die komplette Beweisaufnahme noch einmal durchzuführen.
Die Verteidigung ist sicher, dass die erneute Hauptverhandlung ein anderes Bild von dem Geschehen aufwerfen wird und der Mandant eine realistische Hoffnung auf eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe haben darf.
Ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss und mehrere Erörterungstermine vor Finanzgerichten beschäftigen Westermann im März.
Nicht immer taktisch richtig – aber manchmal nötig: Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss
Westermann kümmert sich um eine Mandantin, die sich nach einer Durchsuchung der Polizei gemeldet hatte. Vorwurf: gewerbsmäßiger Betrug im Internet durch den Verkauf angeblich gefälschter Luxusartikel. Auffallend bei der ersten Besprechung und nach Übergabe des Durchsuchungsbeschlusses: Dieser war kaum begründet, die Beschreibung der Vorwürfe erschöpfte sich in drei Zeilen ohne genaue Angabe von Tatzeiten und angeblichen Tatobjekten.
Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits 2005 entschieden, wie die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses auszusehen hat. Insbesondere muss die angebliche Straftat zwar nicht umfangreich, aber doch so genau beschrieben werden, wie es nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist. Das ist hier nicht geschehen, der Beschluss ordnet die angeblichen Taten nicht einmal zeitlich ausreichend ein, sondern verweist für die Einzelheiten auf das „bisherige Ermittlungsergebnis“.
Das ist keine Formalität. Der Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses muss den Betroffenen (und wenn irgend möglich: den Strafverteidiger) in die Lage versetzen, die Durchsuchungsaktion zu kontrollieren und Ausuferungen der Behörden entgegenzutreten bevor sie geschehen.
Im Zeitpunkt einer Beschwerde ist die Durchsuchung bereits beendet, die Einlegung während der Durchführung führt nicht dazu, dass die Ermittler die Durchsuchung unterbrechen oder gar beenden. Dennoch kann es Sinn machen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme im Nachhinein feststellen zu lassen. Im für den Mandanten günstigsten Fall kann nicht nur die Durchsuchung an sich für rechtswidrig erklärt werden. Auch aufgefundene Beweismittel können einem Verwertungsverbot unterliegen. Im Gegensatz zum angloamerikanischen Raum – diese Problematik ist dort Grundlage zahlloser Polizei- und Gerichtsfilme- sind die Hürden für die Annahme eines Verwertungsverbotes in Deutschland allerdings sehr hoch. Einen Versuch ist es dennoch wert- und sei es auch, um die Behörden für die Zukunft besser an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu binden.
Erörterungen in mehreren Steuerfällen
Ende März stehen für Westermann außerdem zwei Erörterungstermine vor einem westfälischen Finanzgericht auf dem Programm. Die Fälle (Schätzung im Rahmen einer BP einer Gastronomiekette, Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers für Lohnsteuern) könnten nicht unterschiedlicher sein. In beiden Fällen mache die Termine aber Sinn.
Insgesamt hat sich das Instrument des Erörterungstermins sowohl für die Kläger als auch das Gericht bewährt. Durch die Erörterung unter Leitung des sogenannten Berichterstatters (der Richter/ die Richterin des Senats, der / die den Fall vorbereitet) erfahren die Kläger und ihre Bevollmächtigten oft, welche Argumentation das Gericht verfolgt und ob noch weiterer Vortrag oder Beweisanträge nötig sind. Teilweise sind auch für den Kläger günstige Vergleichslösungen möglich. Der Gesamtsenat wiederum wird entlastet durch den Wegfall von im Ergebnis nicht entscheidungserheblichen Diskussionen.
Damit diese Termine aber die beschriebenen Möglichkeiten bieten, müssen sie mit derselben Sorgfalt vorbereitet werden, als handele es sich um einen Senatstermin, ab dessen Ende ein Urteil stehen kann.
Ein Bootsverleih mit Schlagseite und der rachsüchtige Ex-Mitarbeiter eines Mandanten beschäftigen Hillejan im März.
Immer wieder Thema: Liebhaberei
In einem finanzgerichtlichen Prozess vertritt Hillejan im März eine Mandantin aus dem Sauerland. Vor dem Finanzgericht wird mit dem beklagten Finanzamt darüber gestritten, ob die von der Mandantin über Jahrzehnte lang ausgeübte Tätigkeit eine sogenannte „Liebhaberei“ ist oder nicht.
Eine Tätigkeit gilt aus steuerlicher Sicht als „Liebhaberei“, wenn sie primär aufgrund persönlicher Gründe und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Das hat zur Folge, dass Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht steuerbar sind. Vor allem führen dadurch auch etwaige Verluste nicht zu Einkommensminderungen.
Die Mandantin betreibt schon seit Jahrzehnten einen Bootsverleih an einem See im Sauerland mit kleiner Außengastronomie. In den ersten Jahren erwirtschaftete sie durchgängig ordentliche Gewinne. In den letzten Jahren wurden ausschließlich Verluste erzielt. Das Finanzamt wertete den Betrieb des Bootsverleihs als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche „Liebhaberei“. Nach Auffassung der Finanzbehörde handelte die Mandantin ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie habe keine geeigneten Maßnahmen gegen die dauernden Verluste ergriffen und führe den Bootsverleih nur deshalb weiter, damit ihn ihr Sohn zukünftig übernehmen könne.
Das Finanzamt macht es sich hier zu einfach. Die Mandantin hat sehr wohl eine Vielzahl an Versuchen unternommen, um wieder in die Gewinnzone zu gelangen. Diese Umstrukturierungsmaßnahmen waren nur leider (noch) nicht von Erfolg gekrönt. Die Mandantin hat diverse Konzepte entwickelt, um wieder mehr Touristen in die Region zu locken. Dabei arbeitete sie eng mit der Gemeinde zusammen. Beispielsweise nahm der Bootsverleih am regionalen Gutscheinheft teil. Die Mandantin schaltete ferner Werbeanzeigen in den regionalen Zeitungen und schaffte sogar neue Boote an. Schweren Herzens musste sie darüber hinaus langjährige Mitarbeiter entlassen. Sie hatte stets das Ziel, wieder schwarze Zahlen zu schreiben. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass insgesamt gesehen noch kein Totalverlust vorliegt, ist unserer Auffassung nach keine „Liebhaberei“ gegeben. Das muss verdeutlicht werden.
Schutz des Mandanten vor Bedrohungen
Ferner erstattet Hillejan für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens aus dem Münsterland eine Strafanzeige gegen einen ehemaligen Mitarbeiter. Diesen musste der Mandant aus personenbedingten Gründe entlassen. Das scheint dem ehemaligen Mitarbeiter sauer aufgestoßen zu sein. Seit der Trennung terrorisiert er unser Mandanten und teilweise sogar seine Familie.
Zunächst hat der ehemalige Mitarbeiter noch auf dem Zivilrechtswege versucht, mit gänzlich unsubstantiierten Vortrag und wirren Behauptungen angeblich bestehende Geldforderungen einzuklagen. Das sollte nach Vorstellung des ehemaligen Mitarbeiters mit Hilfe von Falschzeugen gelingen. Diese hatten sich während der Beweisaufnahme aber derart in Widersprüche verwickelt, dass das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Leider gab der ehemalige Mitarbeiter nach Abschluss des Zivilverfahrens keine Ruhe. In der jüngeren Vergangenheit hat er unserem Mandanten und dessen Familie mehrfach aufgelauert und diverse Einschüchterungsversuche unternommen. Bislang ist es Gott sei Dank nur bei Bedrohungen geblieben. Problematisch ist allerdings, dass der ehemalige Mitarbeiter nicht ganz ungefährlich ist. Das zeigt bereits seine erhebliche kriminelle Vergangenheit. Ihm ist durchaus zuzutrauen, seine Drohungen in die Tat umzusetzen.
Unser Mandant will sich die ständigen Bedrohungen nicht länger gefallen lassen. Deshalb verfasst Hillejan derzeit eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft mit Anregung einer sofortigen sogenannten Gefährderansprache durch die Polizei. Die erfolgten Übergriffe sind ausreichend dokumentiert. Auch diverse Zeugen können für das strafrechtlich relevante Verhalten des ehemaligen Mitarbeiters benannt werden. Der Mandant hofft, dass dem ehemaligen Mitarbeiter durch die Strafanzeige endlich Einhalt geboten wird.
Einstellungen in verschiedenen Strafverfahren und die Verteidigung eines Geschäftsführers gegen überzogene Ansprüche der Finanzverwaltung beschäftigen Anke im März.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren
In mehreren Strafverfahren u.a. wegen Betrugs schreibt Anke Stellungnahmen an die zuständigen Staatsanwaltschaften. Ziel dieser Einlassungen ist es, eine Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden. Solange es sich nicht um einen Verbrechensvorwurf handelt – also eine Freiheitsstrafe über einem Jahr angedroht wird – hat die Verteidigung im Ermittlungsverfahren den größten (Ver-)Handlungsspielraum.
Zwischen der Einstellung mangels Tatverdachts als bestem Ergebnis und der Anklage oder Strafbefehl als „worst case“ bietet die StPO mehrere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung, z.B. die Einstellung wegen geringer Schuld (mit oder ohne Geldauflage) – selbst in den Fällen, in denen ein Freispruch in einer Hauptverhandlung aussichtslos wäre. Taktische Überlegungen und frühzeitiges Handeln können den Weg zu einer Einstellung eröffnen, auch zuweilen die freiwillige Vornahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs zur Kompensation eingetretener Schäden.
„Dafür habe ich den Steuerberater bezahlt“
Der Mandant, ein Geschäftsführer ohne steuerliches Fachwissen, durfte sich in einem Fall auf den Rat seines Steuerberaters verlassen. Dieser hatte ein Steuersparmodell als völlig legal dargestellt, was sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hat.
Die Finanzverwaltung ist bisher der Ansicht, dass der Mandant dennoch nicht auf den Rat des externen Beraters hätte hören dürfen. Anke ist optimistisch, spätestens das später zuständige Gericht angesichts der herrschenden Rechtsprechung vom Gegenteil überzeugen zu können: Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof hatten in der Vergangenheit entschieden, dass ein Geschäftsführer, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlassen darf.
Alte Probleme in einem neuen Arbeitsfeld und Streit um einen Vorsatz beim Vorwurf Abrechnungsbetrug: Damit befasst sich Prunzel im März.
Influencer und Steuern
Prunzel und Bischoff vertreten im März einen sog. „Influencer“. Dieser bewarb Produkte und Dienstleistungen wie etwa Hotelaufenthalte, Restaurants sowie hochpreisige Mode und Schmuck durch Videos, Blogeinträge sowie Auftritte in den sozialen Medien. Mit den Auftraggebern wurden teilweise normale Werkverträge geschlossen, d.h. die Bewerbung von Produkt X gegen eine Vergütung von Y €. Diese Einnahmen wurden auch ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt erklärt.
Teilweise, und hier wird es problematisch, erfolgte die „Bezahlung“ durch Sachleistungen, z.B. kostenlose Hotelübernachtungen oder das Überlassen der beworbenen Gegenstände gegen entsprechende (werbewirksame) Erwähnung in den sozialen Medien. Der Mandant war der Meinung, es handele sich um Geschenke, die steuerlich nicht relevant seien. Das Finanzamt sah das etwas anders: Auch Sachleistungen stellen steuerpflichtige Einnahmen dar, wenn sie als Gegenleistung für eine Dienstleistung gewährt werden. Diese sind steuerlich mit ihrem Marktwert anzusetzen.
Besonders problematisch wird es dann, wenn unter Hinzurechnung der Sachleistungen Freibeträge überschritten werden und neben der Einkommens- auch Umsatz- und Gewerbesteuern anfallen.
Da der Mandant dies alles offen im Internet präsentierte, war es für die Finanzbehörde nicht schwer, den Sachverhalt zu recherchieren. Gleichzeitig stellt dies auch das wesentliche Argument gegen die Annahme einer Steuerhinterziehung dar. Heimlich geht anders.
Der Fall zeigt: Auch neu entstandene Berufe unterliegen den „alten“ Steuervorschriften. Eine steuerliche Beratung schützt vor bösen Überraschungen.
Streit um die ärztliche Abrechnung
Ein Streit zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und einem Arzt über die Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen gelangte zunächst auf den Tisch der Staatsanwaltschaft und in der Folge auch in unsere Kanzlei.
Der Mandant, ein Arzt und Experte auf dem Gebiet der Augenheilkunde, war auf die Therapie seltener Erkrankungen des Auges spezialisiert. Die Behandlung solcher Leiden ist aufwendig und zeitintensiv. Im Rahmen der Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung kam es dann zum Streit über die Auslegung von Gebührenziffern. Gegenstand des Streits war die Frage, wie oft eine bestimmte Behandlung innerhalb eines Quartals abgerechnet werden darf. Die Kassenärztliche Vereinigung vertrat die Auffassung, der Mandant habe die streitige Gebührenziffer bewusst falsch angewandt und so mehr abgerechnet, als er durfte. Mit Einreichung der Quartalsabrechnung habe er sie über die geschuldete Vergütung getäuscht. Sie erstatteten Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Mandanten.
So komplex die Angelegenheit gebührenrechtlich sein mag, so einfach ist sie strafrechtlich: Ein Betrug setzt eine bewusste Täuschung voraus. Diese gab es hier nicht. Die Gebührenziffer ist tatsächlich in dieser Hinsicht unklar. Für eine bewusste Täuschung hätte der Mandant wissen müssen, dass er die erbrachten Leistungen nicht abrechnen konnte. Das hat er nicht, sondern eine unbestimmte Norm ausgelegt. Ob diese Auslegung richtig oder falsch ist, darf Gegenstand eines Steuerprozesses, nicht eines Strafprozesses werden.
Die Verfassung (Art. 103 Abs. 2 GG) sowie das Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) verlangen, dass eine Strafnorm so bestimmt sein muss, dass der Betroffene sie verstehen kann und sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst ist.
Ein Verfahren also, dass aller Voraussicht nach schnell eingestellt wird. Leider zeigt es auch exemplarisch ein Grundproblem des modernen Strafrechts: Es gibt immer mehr Gesetze und Rechtsnormen, deren Unsicherheiten bei ihrer rechtssicheren Anwendung auf den Bürger übertragen wird. Macht dieser einen Fehler, droht ein Strafverfahren. Oftmals unberechtigt. Nichtsdestotrotz belastend.
Minoggio stellt im Februar die Ergebnisse einer internen Untersuchung vor und beschäftigt sich mit einem Revisionsverfahren.
Don’t shoot the messenger
Minoggio hat das Ergebnis einer von der Kanzlei durchgeführten Untersuchung wirtschaftsstrafrechtlicher Verdachtsmomente in einem Unternehmensverbund vor dem Aufsichtsrat zu präsentieren und zu verteidigen. In einem europaweit tätigen Konzern hatte es ein System der Schmiergeldzahlungen zur Erlangung von Aufträgen im südlichen Bereich der Geschäftstätigkeit gegeben. Das wurde durch die interne Untersuchung ermittelt. Jetzt müssen Unternehmensführung und Aufsichtsrat informiert werden und die notwendigen Konsequenzen ziehen.
Die Präsentation stellt für Minoggio erfahrungsgemäß keinen leichten Job dar: Grundsätzlich lebt die juristische Arbeit bei der Sachverhaltserfassung und Bewertung von Genauigkeit und Vollständigkeit. Die Kunst ist daher, in der vom Aufsichtsrat zur Verfügung gestellten Zeit die Ergebnisse dort zwar vollständig, aber prägnant zu präsentieren. Juristische Besonderheiten müssen vereinfacht dargestellt werden, ohne die rechtliche Aussage zu verfälschen. Darüber hinaus: Das in der Untersuchung gefundene Ergebnis ist unschön und verlangt nach Konsequenzen. Das ist nicht zu ändern und verhindert allein für die Zukunft eine Fortsetzung. Trotzdem bekommt man bei derartigen Gelegenheiten oftmals regelrecht Prügel als Überbringer einer schlechten Botschaft.
Alles nichts zu ändern und mit professioneller Herangehensweise sicher zu handhaben. Jedenfalls darf für die interne Untersuchung nicht Konsequenz werden, dass eine „Feigenblatt-Arbeit mit genehmem Ergebnis“ abgeliefert wird. Die nutzt erfahrungsgemäß schon mittelfristig niemandem.
Andererseits aber: Die Untersuchung wurde im Konzernauftrag durchgeführt ohne jede Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlungsbehörden oder auch nur Information nach dorthin. Immer wieder gebetsmühlenartig dazu: Es gibt keine allgemeine Strafanzeigepflicht für Unternehmen oder Personen, wenn Anhaltspunkte für strafbares Verhalten zutage treten. Spezialgesetzliche Ausnahmen bestätigen nur diese grundsätzliche Regel. Jedes Unternehmen und jede Person hat daher das Recht zu überlegen, in welchen Fällen die Information staatlicher Strafverfolgung im eigenen Interesse liegt und in welchen nicht. Die automatische Strafanzeigeerstattung ist und bleibt schlicht falsch und vergrößert den Schaden zuweilen ganz beträchtlich ohne jeden rechtlichen Zwang dazu.
Erfolg fast immer ungewiss: das Revisionsverfahren
Daneben ist eine strafrechtliche Revision vorzubereiten. Von der Instanzverteidigung wurde Minoggio gebeten, das Urteil eines bayerischen Landgerichtes in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof anzugreifen, sofern Erfolgsaussichten zu bejahen sind.
Die Revisionsinstanz stellt – unter Spezialisten völlig unbestritten – ein geradezu sibyllinisches Verfahren dar: Keine Überprüfung des vom Tatgericht festgestellten Geschehens, große Formstrenge der Revisionsbegründung mit Vortragsanforderungen, zu denen es in vielen Bereichen widersprüchliche Rechtsprechung und widersprüchliche Literaturmeinungen gibt. Entscheidungen ganz überwiegend ohne mündliche Verhandlung von Richterinnen und Richtern, von denen im Normalfall niemand die vollständigen Verfahrensakten kennt und von denen die überwiegende Anzahl der Entscheider nur durch den Entscheidungsvorschlag einer ihrer Kolleginnen oder Kollegen unterrichtet wird. Und die an einem durchschnittlichen Sitzungstag im Regelfall mehrere, manchmal ein halbes Dutzend verschiedener Fälle nacheinander entscheiden.
Kurzum: Der Ausgang eines Revisionsverfahrens kann selbst bei offensichtlich erscheinenden Fehlern des Tatgerichts betreffend das Verfahren oder die Rechtsanwendung in keinem Fall sicher prognostiziert werden. Die Misserfolgsquote ist immer hoch. Nach Meinung vieler und nach unserer Meinung erfüllt das strafrechtliche Revisionsverfahren ihre Aufgabe als effektive Überprüfung tatrichterlicher Urteile bei schwerem und schwerstem Kriminalitätsverdacht und eben solcher Strafdrohungen absolut nicht ausreichend.
Für Bischoff steht der Februar 2023 im Zeichen von Schreibtisch, Schätzung, Schifffahrt.
Gürteltier-Schriftsatz
Bischoff sitzt zu Beginn des Februars an einem dicken Schriftsatz. Das Verfahren gegen den Mandanten läuft vor einem Landgericht in Norddeutschland. Ihm wird Korruption vorgeworfen. Durch Zahlungen soll er Beamte zu für ihn vorteilhaften Diensthandlungen bewegt haben. Die Staatsanwaltschaft hat unzählige Vertragsunterlagen vieler Jahre zusammengetragen und so etliche Aktenordner an vermeintlichen Beweismitteln produziert.
Gürteltiere werden solche Aktenpacken genannt, die mithilfe eines Koffergurtes zusammengehalten werden. Eine intensive Auswertung kann erheblich Zeit in Anspruch nehmen – muss aber erfolgen. Nur mit vollständiger Kenntnis aller vermeintlich beweisrelevanten Tatsachen kann eine Verteidigung Erfolg haben.
Die Anfertigung von Schriftsätzen in solchen Umfangsverfahren ist anspruchsvoll und aufwendig. Zeitgleich darf nicht aus den Augen verloren werden: Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Korruptionsvorwürfen fast immer begleitend Rufschädigungen. Eine frühe Verteidigung im Ermittlungsverfahren hätte hier bereits nützlich sein können. Nun gilt es, für Transparenz zu sorgen. Vertragsnetze müssen aufgeklärt und dargestellt werden. Kontakte zu Behörden sind oftmals erklärbar und für Unternehmer notwendig.
Betriebsprüfung und Schätzung – eine alltägliche Kombi
Im Februar vertritt Bischoff außerdem einen Unternehmer in einem kombinierten Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsfall. Der Mandant führt einen regional bekannten und gut laufenden Handwerksbetrieb aus dem Münsterland.
Das Klima in der noch laufenden Betriebsprüfung ist ungewöhnlich kühl, die Fronten sind verhärtet. Der Betriebsprüfer hat vermeintliche Differenzen im Rahmen der Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten festgestellt. So sollen Stundenzettel nicht regelmäßig sowie Überstunden nicht sauber erfasst und korrekt abgerechnet worden sein. Auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten wird bemängelt. Aufgrund der Mängel hat der Betriebsprüfer eine eigene Stundenkalkulation für den Betrieb aufgestellt. Resultat dessen ist eine „satte“ steuerliche Hinzuschätzung im sechsstelligen Bereich.
Nach erster Einschätzung scheint sich der Prüfer hier in etwas verrannt zu haben. Bischoff steht in engem Austausch mit dem Mandanten und dessen Steuerberater. Die festgestellten Differenzen lassen sich größtenteils erklären. Auch sind die außergewöhnlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die örtlichen Gegebenheiten und konkreten personellen Strukturen, bislang völlig außer Acht gelassen worden. Das gilt es derzeit herauszuarbeiten und mit einer eigenen Gegenkalkulation darzustellen. Bischoff ist deshalb guter Dinge, dass sich die „Phantasie-Schätzung“ auf ein plausibles Minimum reduzieren lässt.
In der nächsten Zeit wird Bischoff in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater alles übersichtlich aufarbeiten. Anschließend wir sie für einen Erörterungstermin zwischen den berufsmäßig Beteiligten werben, um sowohl im Straf- als auch im Besteuerungsverfahren Lösungen auszuloten. Ziel ist die Beendigung beider Verfahren in einem vernünftigen und für den Mandanten zufriedenstellenden Gesamtpaket.
Kurztrip nach Hamburg
Ende Februar heißt es für ein Wochenende relaxen. Bischoff nimmt einen Kurzurlaub in Hamburg: Regeneration und Genießen steht auf der Tagesordnung. Solche kleinen Auszeiten sorgen für die nötige Balance, um sodann wieder tatkräftig in die Mandatsarbeit einzusteigen.
Wehn berät im Februar eine Familie im Visier der Steuerfahndung und arbeitet an einer Gesamtlösung in einem Steuer(straf)verfahren.
Eine missglückte Schenkung
Im Februar berät Wehn eine sehr vermögende Familie in einer schenkungssteuerrechtlichen Problematik, die bereits die Steuerfahndung auf den Plan gerufen hatte. Die Inhaberin einer mittelständischen Firma aus Niedersachsen hatte Forderungen in Millionenhöhe an ihre Tochter und ihren Sohn abgetreten. Im Gegenzug sollen die Kinder auf erhebliche Forderungen gegen ihre Mutter verzichtet haben durch mehrere Aufrechnungserklärungen, so dass es sich bei der Abtretung nicht um eine Schenkung gehandelt hat.
Das zuständige Finanzamt bezweifelt aber den Bestand und die Höhe der verschiedenen Forderungen der Kinder gegen ihre Mutter, und meldete den Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung: Verdacht der Schenkungssteuer-Hinterziehung. Nach Durchsuchung aller drei Wohnungen, Besprechung mit den Mandanten und Akteneinsicht ist für Wehn aber klar, dass die Annahmen der Steuerfahndung nicht zutreffen. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen waren zwar nicht so klar verständlich, wie es nötig gewesen wäre. Auch die Vermögensverhältnisse sind unübersichtlich. In Kooperation mit dem Steuerberater kann Wehn aber nachvollziehbar die Werthaltigkeit der aufgerechneten Forderungen darstellen, so dass von den Vorwürfen wenig bis nichts übrigbleiben wird. Praxistipp: Vermögensverschiebungen innerhalb von Familien werden von der Finanzverwaltung mittlerweile viel öfter als früher aufgegriffen und führen nicht selten auch zu Steuerstrafverfahren.
Steuerliche Lösung hui, strafrechtliche (noch) pfui
Ebenfalls für den Februar geplant ist der Abschluss eines steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahrens gegen den Inhaber einer Großgastronomie an der holländischen Grenze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2014-2017 hatte das zuständige Finanzamt mehrere Aspekte der Buchführung bemängelt. So sei das Verhältnis von Umsätzen zu 7% (Mitnahme/Lieferung) zu 19% (Verzehr vor Ort) nicht nachvollziehbar. Einnahmen aus mehreren Sonderveranstaltungen (Stadtfeste, 1. Mai) seien nicht erklärt worden. Differenzen zwischen den Reservierungen und den späteren Abrechnungen seien ebenfalls auffällig. Steuerlich ist der Fall nach teils zähem Hin- und Her geklärt, viele Einwände konnten aus der Welt geräumt werden, hinsichtlich der noch offenen Punkte ist eine sog. tatsächliche Verständigung bereits entworfen. Eine im Rahmen einer Gesamtlösung wichtige Klärung der strafrechtlichen Seite steht noch aus. Ärgerlich hier: der Sachbearbeiter der Straf- und Bußgeldsachenstelle hat bisher schlicht die anfänglichen, mittlerweile längst korrigierten Ergebnisse der Betriebsprüfung übernommen und ist der Ansicht, ein Strafbefehl (= strafrechtliche Verurteilung auf schriftlichem Weg) sei notwendig. Keine Beachtung, dass z.B. allein formelle Kassenmängel keine Steuerhinterziehung begründen. Keine Beachtung des Zeitablaufs, der sich ebenfalls strafmindernd auswirken muss. Hier wird Wehn im Februar noch Überzeugungsarbeit leisten, um die angestrebte Einstellung des Verfahrens gegen eine angemessene Geldauflage zu erreichen. Ein großer Unterschied zum Strafbefehl: Keine Beeinträchtigung der Unschuldsvermutung!
Eine voreilige Durchsuchung und eine Hauptverhandlung mit zahlreichen Geschädigten bestimmen den Februar für Possemeyer.
Beweisverwertungsverbot nach Durchsuchung?
Der Februar fängt für Possemeyer sehr turbulent an. Jeden Tag steht mindestens eine Hauptverhandlung vor einem Land- oder Schöffengericht an.
Die Kammer bei einem Landgericht in Baden-Württemberg wird in einem Verfahren zu prüfen haben, ob nach einer rechtswidrigen Durchsuchung ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Hintergrund war die Anzeige eines Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus. Dieser hörte aus der gegenüberliegenden Wohnung des Mandanten ein seit Wochen andauerndes Brumm-Geräusch. Mithilfe der Feuerwehr verschafften sich Polizeibeamte Zutritt zur Wohnung und fanden bei der Durchsuchung der Wohnung eine Marihuana-Aufzuchtanlage. Zu keinem Zeitpunkt machten sich die anwesenden Polizeibeamten darüber Gedanken, den erreichbaren Eildienstrichter oder Bereitschaftsstaatsanwalt zu kontaktieren, um eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erhalten. Die Durchsuchung war jedenfalls offen rechtswidrig, denn Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Gerichts zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn eine zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen. Ein Verwertungsverbot – wie hier von der Verteidigung angenommen – liegt in der Regel vor bei groben, schwerwiegenden oder willkürlichen Verstößen. Etwa wenn der Richtervorbehalt bewusst missachtet oder seine Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise verkannt wurden. In diesem Fall hat der zuständige Polizeibeamte nicht einmal den Versuch unternommen, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erlangen, ohne dass dafür vernünftige Begründung ersichtlich wäre.
Strafmaßverteidigung in der Hauptverhandlung
Bei einem anderen Landgericht im Ruhrgebiet startet ein umfangreiches Verfahren mit zahlreichen Hauptverhandlungstagen wegen erheblicher Betrugsvorwürfe zu Lasten von Kapitalanlegern. Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, dass er durch geschickte Täuschung die Anleger dazu veranlasst hat, ihm hohe Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen in der Hoffnung, satte Rendite zu erwirtschaften. Geblendet durch die (leider nur vermeintlich) hohe Gewinnerwartung wurden die meisten Anleger leichtsinnig und investierten fast ihre gesamten Ersparnisse. Das Geld wurde allerdings nicht investiert, sondern für private Zwecke ausgegeben. Die Beweislage gegen den Angeklagten ist schwer, so dass voraussichtlich vornehmlich eine Strafmaßverteidigung in Betracht kommt. Aufzuklären wird dabei jedoch sein, ob eine für den Betrug nötige Täuschungshandlung vorlag (Darf jemand glauben, für eine „sichere Anlage“ 26 % Jahreszinsen zu bekommen?)
Westermann berät im Februar in einer Verjährungsproblematik und arbeitet an dem Abschluss eines langwierigen und umfangreichen Bußgeldverfahrens.
Rückkehr nach Deutschland nach Verjährung – aber wann?
Eine solche Anfrage erreichte Westermann Ende Januar. Der Mandant war vor fast 20 Jahren als junger Erwachsener wegen verschiedener Eigentumsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt war er aus dem Vollzug vor seinem Strafende in sein Heimatland abgeschoben worden – eine häufige Praxis. Dort hatte er sein Leben in den Griff bekommen, gründete eine Familie und baute sich ein erfolgreiches mittelständisches Speditionsgeschäft auf.
Nunmehr hatte er geplant, aufgrund familiärer und geplanter geschäftlicher Verbindungen nach Deutschland zurückzukehren. Die Frage dabei natürlich: Ist dies gefahrlos möglich aufgrund Verjährung, oder droht der Vollzug der Reststrafe?
Die Feststellung des Verjährungszeitpunktes ist dabei nur der erste Schritt. Welche Möglichkeiten gibt es? Im Betracht käme im vorliegenden Fall z.B., eine noch ausstehende Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Ein solcher Antrag muss genau mit dem Mandanten vorbereitet werden, seine Lebensumstände müssen dargestellt und die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde überzeugt werden, dass sich der Mandant in Deutschland nicht mehr strafbar machen wird.
Je früher, desto besser: Auch bei Strafverteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren
Einen Ausflug in das Ordnungswidrigkeitsrecht macht Westermann im Februar für einen langjährigen Mandanten, der Gastronomien an mehreren Standorten betreibt. Im Rahmen einer Überprüfung Ende vergangenen Jahres hatte die zuständige Bezirksregierung Verstöße in einem Standort in im Ruhrgebiet gegen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes festgestellt, ebenso Verstöße gegen das Mindestlohngesetz. Der Mandant nahm die Angelegenheit zunächst nicht allzu ernst und versuchte, sich im Alleingang mit der Behörde zu einigen. Wenig erfolgreich: Die Bezirksregierung erließ einen Bußgeldbescheid in fünfstelliger Höhe aufgrund der Anzahl der Verstöße und angeblich vorliegenden, bußgelderhöhenden Vorsatzes.
Spätestens jetzt muss der Verteidiger tätig werden. Die Akteneinsicht und eine Besprechung mit dem Mandanten zeigt: Ein vorsätzliches Handeln ist bei keinem der Verstöße offensichtlich, der Betreiber der örtlichen Niederlassung war schlicht überfordert. Insbesondere, dass der Mandant Verstöße gegen Mindestlohngesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz billigend in Kauf genommen hätte, wird von Tatsachen nicht gestützt. Dafür sind die Verstöße zu vereinzelt. Da die Höhe der jeweiligen Bußgelder im Ermessen der Behörde steht, kann durch schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag eine ganz erhebliche Verringerung des hohen Bußgeldes erreicht werden.
Aber: Bei früherer Mandatierung wären die Kosten geringer und die Erfolgsaussichten höher gewesen.
Ob Steuerberater oder Ehegatte: Vertrauen ist gut, Kontrolle manchmal besser (aber nicht immer nötig!).
Verhängnisvolles Steuersparmodell
Hillejan verteidigt im Februar den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens aus dem Sauerland in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dem Mandanten wurde von seinem Steuerberater ein Steuersparmodell angepriesen, das als völlig legal dargestellt wurde. Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass diese Auskunft falsch war. In dem Steuerstrafverfahren steht jetzt die Frage im Raum, ob sich der Geschäftsführer auf den Rat seines Steuerberaters hätte verlassen dürfen oder nicht.
Der zuständige Staatsanwalt ist der Auffassung, dass der Mandant nicht „blindlings“ auf den Rat des externen Beraters hätte vertrauen dürfen. Diese Rechtsauffassung des Staatsanwalts steht auf wackligen Beinen und ist aus Verteidigersicht gut angreifbar.
Der Geschäftsführer hatte keinerlei steuerliches Fachwissen. Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist generell davon auszugehen, dass ein Geschäftsführer, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlassen darf und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass hat, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des Steuerberaters in Frage zu stellen. Das ist hier der Fall. Der Steuerberater war in der Vergangenheit stets verlässlich und dessen Arbeit ohne Fehler. Die Auskunftserteilung zum Steuersparmodell erschien sachlich und unvoreingenommen. Wenn der Geschäftsführer von dem verlässlichen Steuerberater die verlässlich erscheinende Auskunft erhalten hat, dass das angepriesene Modell völlig legal sei, darf er ohne weiteres auf diesen Rat vertrauen. Das wird Hillejan nochmals schriftsätzlich gegenüber dem Staatsanwalt mit den entsprechenden Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur mitteilen. Man darf optimistisch sein, dass das Verfahren danach eingestellt wird.
Keine Haftung der Ehefrau für ihren Ehemann als Steuerschuldner
Im Februar vertritt Hillejan noch eine Mandantin aus dem Rheinland in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Nach durchgeführter Betriebsprüfung im Unternehmen des Ehemanns der Mandantin und abgeschlossenen Steuerstrafverfahren gegen diesen müssen erhebliche Beträge im hohen sechsstelligen Bereich zurückgezahlt werden.
Die Mandantin hat mit diesen Vorgängen nichts zu tun. Dennoch versucht das beklagte Finanzamt, die Steuern des Ehemanns – jedenfalls teilweise – über die Mandantin zu vollstrecken. Ehemann und Mandantin wurden gemeinsam veranlagt. Auf Antrag erfolgte ordnungsgemäß die Aufteilung per Bescheid. Das bedeutet, dass nach erfolgter Aufteilung die Vollstreckung grundsätzlich nur nach Maßgabe der auf den einzelnen Steuerschuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden darf. Bezüglich der Rückstände des Ehemannes also eigentlich nicht gegen die Mandantin. Diese sogenannte Vollstreckungsbeschränkung hat das beklagte Finanzamt jedoch durch einen sogenannten Ergänzungsbescheid über einen Betrag in Höhe von circa 200.000 € zum Nachteil der Mandantin gemindert. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass diverse Bareinzahlungen in dieser Gesamthöhe auf das Konto der Mandantin nicht aus ihrem Privat-, sondern aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens des Ehemanns stammen. Dann wäre eine Haftung gegeben.
Die Auffassung ist falsch. Die Bareinzahlungen auf das Konto der Mandantin lassen sich plausibel erklären und fast lückenlos nachweisen. Es handelt sich um Hochzeitsgeschenke. Das mag auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen. Vor dem kulturellen Hintergrund der Mandantin ist das aber durchaus nachvollziehbar. Sie stammt aus einer sehr wohlhabenden türkischen Familie. Zur Hochzeitsfeier waren über 800 Gäste geladen. Bei diesen opulenten Großhochzeiten ist es nicht unüblich, dass die Gäste dem Hochzeitspaar hohe Bargeldbeträge und/oder teuren Goldschmuck schenken. Auch wenn das Finanzamt es als angeblich „lebensfremd“ ansieht, dass ein solch hoher Gesamtbetrag allein aus Hochzeitsgeschenken stammen kann, ist Hillejan zuversichtlich, den Prozess zu gewinnen. Zum einen wurden die verschiedenen Geschenke glücklicherweise ausreichend dokumentiert (so gibt es u. a. ein Video der Hochzeitsfeier, in dem den Schenkenden unter Nennung des jeweils geschenkten Betrages gedankt wird). Zum anderen trägt das Finanzamt die Beweislast dafür, dass der Mandantin, deren steuerliche Verhältnisse nicht einmal Teil der Betriebsprüfung oder des Steuerstrafverfahrens waren, angeblich unentgeltliche Zuwendungen aus dem Vermögen des Unternehmens zugeflossen sind. Dafür bestehen in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte.
Es wintert noch im Februar 2023, Anke betreibt Schadensbegrenzung nach einer Durchsuchung und bereitet eine Hauptverhandlung vor.
Drunter und Drüber
Bischoff und Anke beraten ein Unternehmen aus dem Münsterland nach einer Durchsuchung von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft. Bei der Maßnahme ging es „drunter und drüber“: Mitarbeiter hielten sich an keine Absprachen und versteckten sogar Unterlagen. Einem Mitarbeiter drohte wegen der befürchteten Verdunklungsgefahr sogar die Festnahme. In letzter Minute konnte eine Verhaftung abgewendet werden. Jetzt gilt es zunächst Ruhe ins Unternehmen zu bringen und Kontrolle über die eingeleiteten Verfahren zu gewinnen. Zur Aufarbeitung der chaotischen Durchsuchungssituation gehören später auch Schulungen zu Verhaltensregeln der Mitarbeiter für eine so stressige und belastende Situation.
Eine sich anschließende interne Ermittlung der Missstände im Unternehmen ist von erheblicher Bedeutung. Umgehend erfolgen sollten eine Analyse der Risikostellen sowie die Umsetzung dringend erforderlicher Maßnahmen. Ohne eine solche Aufklärung drohen auch zukünftig Misswirtschaft und weitere Maßnahmen seitens der Ermittlungsbehörden.
In größeren Unternehmen bietet sich bereits präventiv die Einführung von Verhaltensrichtlinien und einer unternehmensinternen Verfahrensordnung zum Ablauf einer internen Untersuchung an. Dies erhöht auch die Akzeptanz einer späteren Untersuchung. Die Kollegen Minoggio und Bischoff haben zu diesem Thema kürzlich auch ein Kapitel „Interne Untersuchungen“ im Fachkommentar Wirtschaftsstrafrecht, hrsg. von Böttger, 3. Auflage 2023 veröffentlicht.
Vorbereitung eines Umfangverfahrens
Anfang Februar geht die Vorbereitung auf ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren vor einem Landgericht im Rheinland in die Endphase. In Zusammenarbeit mit Minoggio werden die Verfahrensziele definiert und herausgearbeitet. Ein Abstimmungstermin mit Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigern der Mitangeklagten ist bereits angesetzt.
In diesem Termin wollen die Beteiligten – soweit möglich – grob den Ablauf der anstehenden Hauptverhandlung skizzieren, beispielsweise in welchem Umfang eine Beweisaufnahme nötig ist. Solche Treffen bieten die Möglichkeit, das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten kennenzulernen, Verfahrensziele der anderen Beteiligten zu erfahren oder die eigenen vorsichtig zu präsentieren. Letztlich möglicherweise vorhandene Verhandlungsspielräume zu erfahren und zu nutzen.
Die Pandemie fordert auch indirekt Opfer, und Prunzel befasst sich mit einem klassischen Schätzungsfall.
Die vergessene Steuererklärung
Die letzten drei Jahre stellen für alle eine Herausforderung dar. Gerade junge Unternehmer wurden von der Corona-Krise besonders hart getroffen und mussten oftmals um ihre Existenz kämpfen. Da kann schnell etwas durchgehen. So ist es leider einem Mandanten passiert, den Prunzel und Bischoff im Februar betreuen. Dieser hatte sich im Jahr vor der Pandemie einen Traum erfüllt und den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt. 2019 erfolgte die Unternehmensgründung, 2020 sollte es richtig losgehen. Mit viel Mühe schaffte es der Mandant, das Unternehmen über die Pandemie zu retten. Hierbei vergaß er allerdings, dass trotz Fristverlängerungen die steuerlichen Erklärungspflichten weiterhin galten. Sein Missgeschick bemerkte er erst, als das Schreiben der Steuerfahndung kam.
Für den steuerstrafrechtlich tätigen Anwalt ein Routinefall, die Beträge sind nicht hoch, eine bewusste Steuerhinterziehung liegt fern. Ein Verfahren, dass man in aller Regel schnell in den Griff bekommt.
Das darf allerdings nicht den Blick darauf verstellen, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren für den Mandanten keinesfalls Routine, sondern eine erhebliche psychische Belastung darstellt. Hier gilt es neben dem rein juristischen Blick auch dem Mandanten seine subjektiven Sorgen zu nehmen und ihnen in dieser für ihn belastenden Situation beizustehen – ohne seine Welt rosarot zu zeichnen und gedankliche Wolkenkuckucksheime zu bauen, die später zusammenbrechen können.
Einmal mehr: Der Kampf gegen Schätzungen
Prunzel und Bischoff verteidigen einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren, das infolge einer unglücklich verlaufenen Betriebsprüfung in Ostwestfalen eingeleitet wurde. In Rahmen der Betriebsprüfung wurden formelle Mängel der Buchführung festgestellt. Der Mandant verhielt sich im Verlauf der Prüfung wenig kooperativ. Die Besteuerungsgrundlagen wurden daraufhin geschätzt.
Das ist grundsätzlich zulässig. Auch bei formellen Mängeln der Buchführung, etwa wenn Unterlagen oder Buchungen fehlen, darf das Finanzamt eine Schätzung vornehmen. Häufig führt diese Schätzung zu einer höheren Steuerlast und damit zur (scheinbaren) Unrichtigkeit der Steuererklärungen. In der Folge wird deswegen häufig reflexartig ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eigeleitet.
Im konkreten Fall war die Schätzung so hoch, dass sie schon steuerlich aller Voraussicht nach keinen Bestand haben kann. Eine Schätzung muss in sich schlüssig, wirtschaftlich und vernünftig bleiben. Hier liegt der Verdacht einer sog. „Strafschätzung“ vor, d.h. die Schätzung soll (auch) der Sanktionierung des Verhaltens des Steuerpflichtigen dienen. Das ist unzulässig, hiergegen muss vorgegangen werden. Das ist nicht nur steuerlich bedeutsam: In aller Regel werden die Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens nämlich im Steuerstrafverfahren übernommen und nur um fast immer nur „gegriffene“ Sicherheitsabschläge reduziert. Geradezu fatal wäre es bei einer solch hohen Schätzung, diese bestandskräftig werden zu lassen.
Wichtig hierbei: Fristen! Ein Schätzungsbescheid muss innerhalb eines Monats angegriffen werden, sonst wird er bestandskräftig. Zwar sind Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren grundsätzlich unabhängig; es ist jedoch schwer, im Steuerstrafverfahren zu retten, was im Besteuerungsverfahren schief gelaufen ist. Gefordert sind daher als mit Abstand wichtigste Verteidigungsinstrumente die frühzeitige Einschaltung des Steuerstrafverteidigers und dessen rückhaltlose Zusammenarbeit mit der Steuerberatung.
Ein grenzüberschreitendes Wirtschaftsstrafverfahren und die Chancen einer Wiederaufnahme beschäftigen Minoggio im Januar.
Zweifelhafte Zoll-Methoden
Im Januar muss Minoggio in einem Österreichisch-Deutschen Wirtschaftsstrafverfahren mit dem niederländischen Kollegen eine Verteidigungslinie des gemeinsamen Mandanten gegen Vorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung in Form der Einfuhreinkommensteuer und der zu geringen Verzollung abstimmen. Die niederländischen Behörden waren zunächst auf Amtshilfe der deutschen Steuerbehörde tätig geworden, haben danach aber auch ein eigenes Verfahren gegen den Unternehmer eingeleitet. Warenströme in die EU hinein und wieder heraus waren aufgefallen als angeblich nicht ordnungsgemäß verzollt und Umsatz versteuert.
Bei stichprobenartigen Kontrollen der Grenzbehörden soll festgestellt worden sein, dass Waren in unrichtigen Zollklassen mit zu geringen Werten eingeführt und nicht wie deklariert ausgeführt worden waren. Der Sachverhalt stellt sich jedenfalls momentan als außergewöhnlich unklar da. Gleichwohl haben die deutschen Steuer- und Zollbehörden ihre Nachforderungen von wenigen, ihrer Auffassung nach negativ aufgefallenen Stichproben auf die gesamten Warenbeziehungen des Mandanten hochgerechnet – eine Verfahrensweise, die zollrechtlich nicht sicher zulässig, umsatzsteuerrechtlich sehr zweifelhaft und strafrechtlich sicher unzulässig erscheint.
Hier wird man in Stellungnahmen sowohl in dem einen als auch dem anderen Land die eigene Position und die tatsächlichen Warenbewegungen mit Aufwand darstellen müssen. Zwar ist eine doppelte Bestrafung einer Straftat innerhalb der EU unzulässig, jedoch nicht die quasi doppelte Ermittlung. Effektive Verteidigung darf sich auch in solchen Fällen nicht auf das Ursprungsland der Strafverfolgung beschränken, sondern muss Zoll-, Besteuerungs- und Strafverfahren in beiden Ländern als Bestandteile eines gesamtsozialen Konfliktes auffassen und insgesamt zu lösen suchen.
Kampf gegen ein rechtskräftiges Fehlurteil
Darüber hinaus hat Minoggio zu prüfen, ob nach einem rechtskräftigen Strafurteil eines Gerichtes in Baden-Württemberg ein Wiederaufnahmeverfahren Erfolg versprechen kann. Das vollständige Fehlurteil ist im deutschen Strafprozess selten. Aber es kommt vor mit dann tragischen Konsequenzen für Menschen und ihre Familien. Die Juristenausbildung in Deutschland vernachlässigt seit Jahrzehnten das wissenschaftlich genügend fundierte Befassen mit Aussagepsychologie, Befragungstechniken, der Zuverlässigkeit und Unzuverlässigkeit von Zeugenaussagen. Berufsjahre fehlerhafte Sichtweisen werden als Erfahrung zementiert und manchmal sogar weitergegeben. Bei Anwälten und Anwältinnen, Richterinnen und Richtern und bei Staatsanwälten und Staatsanwältin.
Viele Juristinnen und Juristen bemerken diese Defizite und gleichen sie durch freiwillige, kontinuierliche Fortbildungen aus. Aber nicht alle. Und ein manchmal buchstäblich entsetzliches Fehlurteil ist eben auch eines, dass das Recht geradezu glänzend zutreffend angewendet hat, aber ein angebliches Tatgeschehen feststellt, dass tatsächlich nicht oder in entscheidenden Elementen nicht so wie ins Urteil geschrieben stattgefunden hat.
Für einen Wiederaufnahmeantrag reicht es nicht, dass ein Urteil objektiv falsch gewesen ist. Rechtlich müssen neue Tatsachen und Beweismittel gefunden werden, die vom vorherigen Tatgericht noch nicht verwertet worden sind. Faktisch muss bei dem Wiederaufnahmegericht ein zuweilen ausgeprägtes Vorverständnis überwunden werden: Dass nicht sein kann, was nicht sein darf – dass nämlich unsere Strafjustiz nach einem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren mit Rechtsmittelmöglichkeit ein Fehlurteil produziert hat. Sicherlich keine schöne Feststellung – aber irgendwie komisch wäre ja auch: Alle machen Fehler während ihrer Berufsausübung, wissen wir. Eine einzige Gruppe der Berufstätigen macht keine Fehler, sondern ist unfehlbar?
Der Januar beginnt turbulent, nachdem Bischoff bei einem Ausflug in die Diamantenstadt Antwerpen und einigen Trainingskilometern zum Jahreswechsel etwas durchgeatmet hat. Mehrere Hauptverhandlungen starten. Es stehen Erörterungstermine mit der Steuerfahndung, der Staatsanwaltschaft und dem Hauptzollamt an. Zudem tagen der Steuerrechtsausschuss und das Präsidium des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe.
Schwindelerregende Bußgeldhöhe wegen Mindestlohnverstößen oder wenn das Hauptzollamt nach interner Bußgeldtabelle kalkuliert….
Bischoff verteidigt im Januar ein mittelständisches Unternehmen aus der Fleischbranche in einem Bußgeldverfahren wegen nicht vollständig zu entkräftender Mindestlohnverstöße. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG, § 16 AÜG und § 7 GSA Fleisch) geahndet werden. Es wirkt auf den ersten Blick auf die Betroffenen erleichternd, dass in diesen Fällen „nur“ ein Bußgeldverfahren und kein Strafverfahren eingeleitet wurden. Ein Trugschluss.
Diese Erleichterung endet spätestens dann, wenn das Hauptzollamt anfängt, die Höhe eines potentiellen Bußgeldes anhand der behördeninternen Vorgaben zu berechnen. Es existieren interne Verwaltungsanweisungen mit Tabellen als Leitlinien bei den Hauptzollämtern, in die die Anzahl der Verstöße und die Höhe der jeweiligen Abweichungen eingegeben werden sollen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich ein konkretes Bußgeld, welches oftmals insbesondere bei den Mindestlohnverstößen auch bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen schwindelerregende Höhen erreicht. So schlug das Hauptzollamt im vorliegenden Fall „entgegenkommend“ ein Bußgeld von 250.000 € vor. Der Sachbearbeiter betonte dabei mehrfach, er habe im Rahmen seines Ermessens alles zugunsten des Unternehmers berücksichtigt, sei zudem nur von einer fahrlässigen Pflichtverletzung und nicht von Vorsatz ausgegangen. Dieses Bußgeld steht aber offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den vorgeworfenen Verstößen.
In derartigen Fällen kommt die Verteidigung regelmäßig mit Erörterungen oder ergänzenden Stellungnahmen gegenüber dem Hauptzollamt nicht wesentlich weiter. Der Bußgeldbescheid sollte dann ohne Verständigung von der Behörde erlassen werden. Die Verteidigung gegen das unverhältnismäßige Bußgeld wird ausnahmsweise in das gerichtliche Verfahren verlagert. Im Einspruchsverfahren wird das Missverhältnis konkret herausgearbeitet. Es nützt auch, wenn des Weiteren vorgetragen werden kann, welche Bemühungen das Unternehmen mittlerweile zusätzlich unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu vermeiden. Oftmals sind diese Einsprüche im erheblichen Umfang erfolgreich. Für einen Amtsrichter sind diese extrem hohen, teils wirtschaftlich existenzbedrohenden Bußgeldsanktionen, dazu noch außerhalb von Strafverfahren, erfahrungsgemäß ebenfalls kaum nachzuvollziehen. Dies führt manchmal sogar dazu, dass das Verfahren ohne Konsequenz eingestellt wird.
Auch wenn die Behörde in einem weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeitenverfahren ein geringes Bußgeld festsetzt, sollte dieses nicht einfach akzeptiert werden. Es muss immer überprüft werden, welche weiteren Konsequenzen durch das Bußgeld drohen. Wer beispielsweise wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG oder das AEntG mit einer Geldbuße von 2.500 € belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden. Geldbußen nach dem MiLoG, dem AEntG, dem AÜG und dem GSA Fleisch von mehr als 200 € werden zudem auch in das Gewerbezentralregister eingetragen und können Konsequenzen für erlaubnispflichtige Gewerbe nach sich ziehen. So kann ein wirtschaftlich nicht relevantes Ergebnis mit dem Vorteil eines schnellen Abschlusses im Ergebnis existenzbedrohende Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb: Vorsicht vor den Nebenfolgen jeder förmlichen Sanktion. blob:https://www.minoggio.de/0933796a-87b2-461b-99d8-55ef2a959721
Unterschlagung oder Steuerhinterziehung – aber nicht beides!
Im Januar verteidigt Bischoff eine Mandantin in einer laufenden Hauptverhandlung gegen den Vorwurf der Unterschlagung im sechsstelligen Bereich. Die ehemalige Angestellte aus der Recyclingbranche soll wertvolle Metalle, die ungeschützt im Betrieb gelagert wurden, vom Arbeitsplatz nach Hause gefahren und über diverse Internethändler verkauft haben. Von den Gewinnen soll sie sich Luxusartikel gekauft und glamouröse Fernreisen gebucht haben. Durch einen Hinweis eines Kollegen wurde das System aufgedeckt.
Kurioserweise hat die Steuerfahndung neben dem laufenden Strafverfahren auch ein Steuerstrafverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung gegen die Mandantin eingeleitet. Sie soll ihre „Gewinne“ aus den Verkäufen nicht ordnungsgemäß versteuert haben.
Es kann aber nur ein Vorwurf stimmen: entweder fanden Unterschlagungshandlungen statt oder es wurden Steuern hinterzogen. Beides gleichzeitig ist ausgeschlossen, wie der Bundesfinanzhof auch in einem vergleichbaren Fall entschieden hat. Die durch Unterschlagung oder Untreue erlangten Einnahmen fallen unter keine Einkunftsart des EStG, sondern stellen eine sonstige Vermögensmehrung dar. Sollten die Metalle – wie in der Anklage vorgeworfen – unterschlagen worden sein, entsteht direkt ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gesamten Wertes. Ziel der Verteidigung muss deshalb in einem solchen Verfahren sein, für beide Verfahren im Rahmen einer Gesamtstrategie eine widerspruchsfreie Lösung zu erreichen und nicht in einem Verfahren inhaltlich etwas „festzuschreiben“, was im anderen Verfahren unmittelbar zur Verurteilung führt.
Die Vertretung eines Steuerberaters und eines Steuerfachangestellten beschäftigen Wehn im Januar.
Keine Strafbarkeit wegen Unterstützung von Sanierungsbemühungen
Nach einem Kurzurlaub zum Jahreswechsel steht für Wehn die Vorbereitung auf eine anstehende Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht in Ostwestfalen auf dem Programm. Der Vorwurf lautet auf Beihilfe zur Insolvenzverschleppung. Der Mandant, ein Steuerberater, hatte den Geschäftsführer einer GmbH bei Sanierungsbemühungen unterstützt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lag zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits seit Monaten Zahlungsunfähigkeit vor. Die GmbH hätte drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzeröffnungsantrag stellen müssen, Sanierungsversuche in diesem Zeitraum seien gescheitert.
Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage dabei auf ein aus Sicht der Verteidigung fehlerhaftes Insolvenzgutachten. Die Sanierungsbemühungen und deren Erfolgsaussichten werden dabei jedoch nicht korrekt dargestellt, ebenso wenig die vorhandenen Vermögenswerte und offenen Forderungen. Dies ist entscheidend, da dem Mandanten im Rahmen der Beihilfe sowohl der Vorsatz hinsichtlich der Haupttat, also der Insolvenzverschleppung, nachgewiesen werden muss, und auch hinsichtlich der Beihilfe.
Als Berater hatte der Mandant die GmbH seit über zehn Jahren betreut. Dem Gericht gegenüber wird darzustellen sein, dass weder der Geschäftsführer, noch der Mandant tatsächlich von einer Zahlungsunfähigkeit zwingend ausgehen mussten – ohne diese entfällt aber die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages. Wehn bereitet hier Beweisanträge vor und den Ablauf der Hauptverhandlung mit dem Mandanten.
Hilfe durch den Steuerfachangestellten im Privatbereich: Unter Umständen problematisch
In einem Ermittlungsverfahren bereitet Wehn einen Antrag auf Verfahrenseinstellung an die Straf-und Bußgeldsachenstelle eines westfälischen Finanzamtes vor. Hintergrund ist ein Verfahren gegen einen Steuerfachangestellten, der bereits seit Jahrzehnten im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Steuerberatungsbüro Firmen und Einzelpersonen berät. Soweit unproblematisch.
In den vergangenen Jahren kamen aus der Familie und im Bekanntenkreis – man möchte sagen naturgemäß- zahlreiche Anfragen, ob er nicht bei der Erstellung von Steuererklärungen im privaten Bereich mithelfen könne. Der Mandant verhielt sich sozialadäquat: Im Rahmen kurzer Besprechungen füllte er die entsprechenden Unterlagen nach den Informationen seiner Bekannten und Familienmitglieder aus. Dabei benutzte er seine Kontaktdaten und auch den eigenen DATEV-Zugang. Dies führte bei der Innenrevision des zuständigen Finanzamtes für Irritationen, da neben ihren eigenen Erklärungen nunmehr auch zahlreiche Erklärungen für andere Personen über ihren Zugang eingereicht worden sind. Das Finanzamt vermutet deshalb zum einen Einkommens-und Umsatzsteuerhinterziehung, zum anderen auch eine nach Steuerberatergesetz unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen. Für den völlig unbescholtenen Mandanten ist das Verfahren extrem belastend, insbesondere auch aufgrund möglicher beruflicher Folgen, nämlich der angestrebten Zulassung als Steuerberater.
Aus den vorgenannten Gründen trifft jedoch weder der eine, noch der andere Vorwurf zu. Steuerpflichtige Einnahmen hat der Mandant durch seine gelegentliche Hilfe nicht erzielt, auch die Grenze zur unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen (eine Ordnungswidrigkeit nach dem Steuerberatungsgesetz) ist nicht überschritten, da er nicht geschäftsmäßig gehandelt hat. Dies kann durch die genaue Darstellung der geleisteten Hilfen dargelegt werden, ebenso würden auch Empfänger der Hilfe jederzeit bestätigen, dass es sich um wirtschaftlich bedeutungslose Gefallen gehandelt hat.
Verteidigung gegen BtM-Vorwürfe stehen bei Possemeyer im Januar im Mittelpunkt.
Neugierige Nachbarn
Das Jahr 2023 fängt für Possemeyer im Januar mit einigen Hauptverhandlungen in gewichtigen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz an.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Limburg verteidigt Possemeyer einen Angeklagten gegen den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, in verschiedenen Häusern mit zahlreichen Helfern Marihuana-Plantagen betrieben zu haben. Aufgedeckt wurde die Botanik aufgrund von Anzeigen der Nachbarn. Denen war aufgefallen, dass Geräte wie Lampen, Lüfter, Kabel und auch Erde in die Häuser gebracht wurden, die typischerweise für die Aufzucht von Marihuana-Setzlingen benötigt werden. Danach wurden die Grundstücke mit Sichtschutz so präpariert, dass kein Dritter von außen in die Häuser schauen konnte.
Als dann noch zahlreiche fremde Männer ein- und ausgingen – teilweise mit Müllsäcken – wurde es einigen aufmerksamen Nachbarn zu merkwürdig. Sie riefen die Polizei, die nach einer kurzen – von der Staatsanwaltschaft veranlassten- Observation eine Durchsuchung veranlasste. Ergebnis der Durchsuchungen war neben den Festnahmen einiger Tatverdächtiger das Auffinden von mehreren hundert jungen Marihuana Pflanzen unter großen hellen Lampen, Dünger und alter Erde. Denn die Aufzucht von Marihuana-Pflanzen ist durchaus arbeitsaufwendig und Bedarf regelmäßiger Pflege. Die zu klärende Frage wird sein, ob und in welchem Umfang unserem Mandanten eine Beteiligung zur Last fällt und nachweisbar ist.
Tatnachweis durch Chatprotokolle?
In einem anderen Verfahren wird dem von Possemeyer verteidigten Angeklagte vorgeworfen, Handel mit Betäubungsmitteln, u.a. Kokain und Marihuana im Kilobereich betrieben zu haben. Die Staatsanwaltschaft konnte wieder einmal aufgrund von Encro-Chat-Protokollen einen dringenden Tatverdacht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bejahen. Entscheidend wird auch in diesem Verfahren sein, ob der Angeklagte als die Person mit der entsprechenden User-Adresse in dem Chat identifiziert wird. Man wird tief in die IT-Technik eintauchen müssen. Die Staatsanwaltschaft hofft in solchen Fällen zusätzlich auf die Mithilfe von anderen Beschuldigten, die möglicherweise die involvierten Adressen den Personen zuordnen können und sich dadurch einen teils massiven Strafrabatt gem. § 31 BtMG erhoffen.
im Januar vertritt Westermann einen Mandanten gegen den Vorwurf der Beihilfe in einem umfangreichen Betrugsverfahren und versucht, eine Mandantin vor außerbehördlicher Verfolgung zu schützen.
Ungewollte Hilfe beim Massenbetrug
Nach erfolgter Akteneinsicht bereitet Westermann in einem Betrugsverfahren eine Stellungnahme an eine Staatsanwaltschaft aus Hessen vor. Dem kurzzeitig in Untersuchungshaft genommenen Mandanten wird Beihilfe zum Betrug in fast 100 Fällen vorgeworfen. Hintergrund ist der immer noch verbreitete sogenannte Offertenbetrug. Die Täter durchforsten dabei zunächst die öffentlich einsehbaren Handelsregister nach neu gegründeten Firmen. Nach Ermittlung der Kontaktdaten werden dorthin Scheinrechnungen übersendet, die den Eindruck erwecken sollen, sie stammten von dem zuständigen Registergericht. In dem Schreiben werden dann Gebühren für die Eintragung verlangt – teils nur in geringer dreistelliger Höhe. Der Effekt: In vielen Firmen werden diese Rechnungen den Entscheidungsträgern nicht vorgelegt und auch von der Buchhaltung nicht eingehend geprüft, sondern bezahlt. Durch die Massenversendung elektronisch oder per Fax hält sich der Aufwand in Grenzen, die Masche funktioniert bereits, wenn nur ein geringer Anteil der angeschriebenen Firmen bezahlt.
Im vorliegenden Fall wird dem Mandanten Beihilfe zu den Taten einer größeren Tätergruppe vorgeworfen. Er hatte einem der Hauptbeschuldigten Arbeitsräume und EDV zur Verfügung gestellt, die zur Erstellung und Versendung der Schreiben benutzt worden waren. Nach Besprechungen mit dem Mandanten und Durchsicht der Akte erscheint naheliegend, dass er keine Kenntnis von den Taten der anderen Beteiligten hatte. Bei seinem Ansprechpartner handelte es sich um einen langjährigen Bekannten, der um Unterstützung bei der Gründung einer neuen Firma gebeten hatte. Der Mandant hatte keinen Grund, seinen Angaben zu misstrauen. Dann fehlt es an dem für die Beihilfe nötigen Vorsatz. Westermann ist zuversichtlich, dies der Staatsanwaltschaft auch kurzfristig klarmachen zu können und eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.
Schutz eines Mandanten vor außerbehördlicher Verfolgung
Ebenfalls im Januar wird Westermann versuchen, Ruhe in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu bringen. Wobei die Aufregung nicht von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft hervorgerufen wird, sondern von einer Privatperson.
Der Mandantin wird vorgeworfen, als Mitarbeiterin einer Firma für IT-Zubehör jahrelang hochwertige EDV (insbesondere Grafikkarten) aus dem Firmenlager entwendet und unter der Hand weiterverkauft zu haben. Der Schaden soll sich nach Angaben des Arbeitgebers auf einen über sechsstelligen Betrag belaufen, eine Kündigung wurde bereits ausgesprochen, ein Kündigungsschutzverfahren läuft.
Die Mandantin bestreitet die Vorwürfe, eine Durchsuchung in ihrer Wohnung hat keine eindeutigen Ergebnisse erbracht. Aktuell laufen Finanzermittlungen, um möglicherweise Hinweise auf den Verkauf entwendeter EDV zu finden. Dies scheint dem Arbeitgeber nicht ausreichend: Er ist dazu übergegangen, mit Anrufen bei Familienmitgliedern und Bekannten der Mandantin eigene „Ermittlungen“ anzustellen, insbesondere hinsichtlich der nicht aufgefundenen EDV. Dem muss entschieden entgegengetreten werden. Als Anzeigeerstatter hat der Arbeitgeber der Mandantin zwar das Recht, den Ermittlungsbehörden Hinweise zu geben, Ermittlungen anzuregen und als Zeuge auszusagen. Die Grenze wird aber überschritten, wenn eine in Verdacht geratene Person außerhalb des laufenden Verfahrens angegangen wird. Dies muss dem Arbeitgeber klargemacht werden. Als lediglich Beschuldigte hat sie Ermittlungsmaßnahmen unter Umständen zu dulden, aber sicher keine Belästigungen durch ihren ehemaligen Arbeitgeber und erst Recht keine Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts.
Arbeit am Fachanwaltstitel und Verteidigung in einem Schätzungsfall beschäftigen Hillejan im Januar.
Praktische Erfahrungen in verschiedenen Hauptverhandlungen
Hillejan hat die Weihnachtsfeiertage im engsten Familienkreis verbracht und ist nach einigen Tagen Urlaub zwischen den Jahren entspannt in das neue Jahr gestartet.
Im vergangenen Jahr hat Hillejan den Fortbildungslehrgang des Deutschen Anwaltsvereins abgeschlossen, um die besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht für den Erwerb eines Fachanwalts für Strafrecht nachweisen zu können. Im ersten Quartal 2023 wird er die letzten Verhandlungstage vor einem Schöffengericht oder Landgericht absolvieren. Damit kann er die erforderliche praktische Erfahrung belegen. Hillejan verteidigt Mitte Januar eine Mandantin wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung. Darüber hinaus beginnt Ende Januar ein größeres Verfahren vor dem Landgericht, in dem Hillejan zusammen mit dem Kollegen Possemeyer einen Mandanten wegen Betäubungsmittel-Verstößen verteidigt. Nach der Mindestzulassungszeit als Anwalt von 3 Jahren wird Hillejan aller Voraussicht nach im Frühjahr 2023 den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ führen. Damit wird er der sechste Fachanwalt für Strafrecht der Kanzlei. Der Kollege Anke wird im Sommer als siebter Fachanwalt für Strafrecht folgen. Sieben Fachanwälte für Strafrecht in einer Kanzlei, das gibt es in ganz Deutschland nur in einer Handvoll Anwaltskanzleien.
Gerne von den Behörden übersehen: die Familie
Ferner verteidigt Hillejan im Januar einen Gastronomen aus dem Ruhrgebiet. Der Mandant ist Inhaber eines erfolgreich laufenden Imbiss-Restaurants mit Lieferservice. Ihm wird vorgeworfen, in nicht geringem Umfang Schwarzarbeiter eingesetzt zu haben. Nach den „Ermittlungen“ (=Personalschätzungen der Zollbeamten) des Hauptzollamts auf Grundlage der Öffnungs- und Lieferzeiten sowie der gemeldeten Arbeitnehmer folgten Zuschätzungen im sechsstelligen – für den Mandanten existenzbedrohenden – Bereich.
Handfeste Beweise für Schwarzarbeit: Keine vorhanden. Für die Berechnung der äußerst hohen Zuschätzungen haben die Zollbeamten sich vor allem auf die Abrechnungen des Lieferportals Lieferando gestützt. Aus diesen gehen die über das Portal getätigten Bestellungen inklusive der genauen Uhrzeit nachweislich hervor. Wenn zu einem gewissen Zeitpunkt (beispielsweise Sonntagabend oder an Feiertagen) sehr viele Bestellungen eingegangen sind, in dem Moment aber nur wenige Arbeitnehmer tätig waren, ist nach Auffassung der Zollbeamten schon eine Beschäftigung von Schwarzarbeitern belegt. Die Bestellungen hätten durch die eingesetzten Arbeitnehmer rein tatsächlich nicht abgearbeitet werden können.
Was die Beamten oftmals – so auch in diesem Fall – aber nicht beachten, ist die Mitarbeit von Familienangehörigen. Die beiden volljährigen Kinder des Mandanten helfen regelmäßig als Lieferfahrer aus. Ferner unterstützt die Ehefrau tatkräftig in der Küche. Es ist deshalb plausibel, dass auch an Zeitpunkten mit vielen Bestellungen diese unter Einsatz von wenigen Arbeitnehmern und gleichzeitiger Mitarbeit der Familienmitglieder zu bewältigen sind. Um den Vorwurf der Schwarzarbeit zu entkräften und die hohen Zuschätzungen zu reduzieren, schreibt Hillejan derzeit eine umfangreiche Stellungnahme. Danach wird richtig sein, sich mit den berufsmäßig Beteiligten zusammenzusetzen und eine Gesamtlösung zu erörtern. Notfalls ist an ein sog. betriebswirtschaftliches auslastungsgutachten zur Verteidigung zu denken.
Januar 2023 – Start ins neue Jahr mit neuen Mandaten und einer umfangreichen Hauptverhandlung.
Deal or no Deal
Anke verteidigt Anfang Januar einen Unternehmer vor einem Landgericht im Westen der Republik. Aus der Anklageschrift ergibt sich der Vorwurf der Verschleierung von Vermögenswerten und der Anweisung an die Mitarbeiter zur Steuerhinterziehung. Der Mandant sei verantwortlich für einen Steuerschaden in sechs- bis siebenstelliger Höhe.
In einem ersten Gespräch mit der Staatsanwältin zeigte sich, dass die Anklage auf vielen Unsicherheiten beruht. Die ganze Angelegenheit scheint auch für die Staatsanwaltschaft nicht vollständig durchsichtig.
Ob tatsächlich etwas an den Vorwürfen dran ist? Bisher hat sich der Mandant gegenüber den Ermittlungsbehörden noch nicht geäußert. Es gibt Anzeichen, dass entgegen dem Willen des Unternehmers nicht alles korrekt abgelaufen ist.
Spätestens im anstehenden Termin heißt es jetzt Deal or no Deal: Der Mandant könnte ggf. etwas Licht ins Dunkel bringen. Er hat Kenntnisse, die das Strafverfahren erheblich abkürzen können. Er wäre möglicherweise bereit, eigene kleinere Fehler offen zuzugeben, wenn von Gericht und Staatsanwaltschaft eine angemessene Strafobergrenze zugesagt wird.
Die Verteidigung beginnt bei einer solchen Verständigung – Geständnis gegen Zusage einer Strafobergrenze – natürlich bereits im Vorhinein. Wenn Vorwürfe angezweifelt oder sogar ausgeräumt werden können, ist die vom Gericht festzusetzende Obergrenze variabler verhandelbar.
Neue Verfahren, neue Mandanten, neue Sachverhalte
Im neuen Jahr kommen wieder neue Fälle auf den Schreibtisch. Anke freut sich auf neue Mandate, Gespräche und Themen. Spannend bleibt jedes Mandat, egal ob es von bereits bekannten oder neuen Mandanten. Es handelt sich immer um einzigartige Sachverhalte und in fast allen Fällen stecken hinter der rechtlichen Fassade soziale Problemlagen, die es mit zu lösen gilt.
Alle MINOGGIO Anwälte bereiten sich durch ständige Fortbildung auf neu auftauchende rechtliche Probleme vor und vertiefen ihre Kenntnisse in den immer wieder vorkommenden Schwerpunktbereichen. Anke freut sich außerdem bereits auf die interne Tagung Ende Januar zum Thema Kanzleientwicklung.
Tücken bei der Nettolohnoptimierung und ein tierischer Stammbaum beschäftigen Prunzel im Januar.
Nettolohnoptimierung: Mehr netto vom brutto (oder doch nicht?)
Prunzel und Bischoff beraten und vertreten im Januar einen mittelständischen Unternehmer aus dem Rheinland. Es geht um so genannte „Nettolohnoptimierung“.
Damit werden Modelle bezeichnet, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer statt oder zusätzlich zum Geldlohn geldwerte Vorteile zukommen lässt. Diese sind im Vergleich zum Geldlohn privilegiert besteuert und es fallen keine oder geringere Sozialabgaben ab. Der Arbeitnehmer erhält wertmäßig den gleichen Bruttolohn, allerdings mit geringeren Abzügen. Eben mehr brutto vom netto.
Hierbei handelt es sich keineswegs um Steuertrickserei. Diese Gestaltung ist vom Gesetzgeber explizit geschaffen worden. Die korrekte Anwendung dieser Steuergestaltung kann in der Praxis aber zu Problemen führen.
Was war passiert? Der Mandant leitet ein Unternehmen im IT-Bereich. Um die in diesem Bereich hart umkämpften Fachkräfte zu gewinnen, lockte er mit besonderer Familienfreundlichkeit. Die Mitarbeiter konnten auf einen Teil des Gehalts in Höhe der Kosten für die Kita oder Tagesmutter verzichten, dafür erstattete das Unternehmen die Kosten. Das Problem: Das ist als „Ersatz“ für gezahlten Bruttolohn nicht gestattet. Gem. § 3 Nr. 33 EStG muss ein solcher Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gezahlt werden. Das Merkmal der Zusätzlichkeit war lange umstritten. Ab 2020 hat der Gesetzgeber dann in § 8 Abs. 4 EStG eine Definition gesetzlich festgeschrieben. Diese schließt eine Gehaltsumwandlung durch Barlohnverzicht aus. Folglich fielen auf die Erstattungen genauso Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an, wie bei einer normalen Gehaltszahlung. Das pikante dabei: Ein Jahr zuvor hatte der BFH (vor der Gesetzesänderung) das noch anders entschieden (Urteil vom 01. August 2019, VI R 32/18). Zweifelhaft ist schon deshalb, ob der Vorsatz einer Steuer- oder Sozialhilfehinterziehung vorliegen kann.
Steuerlich und strafrechtlich gilt es nun, diese besondere Situation abzuwickeln. Das Steuerrecht ist eines der volatilsten Rechtsgebiete. Unsere Anwälte müssen sich ständig fortbilden, um bei der Beratung immer auf dem neusten Stand zu bleiben und neu auftretende Risiken zuverlässig zu erkennen.
Auf den Hund gekommen
Ein kurioser Fall beschäftigt Prunzel im Januar. Die Mandantin ist angesehene Hundezüchterin einer international begehrten Hunderasse. Mit dem Verkauf dieser „Rassehunde“ bestreitet sie ihren Lebensunterhalt. Selbst als Hundeliebhaber staunte Prunzel nicht schlecht, als er im Zuge der Recherche erfuhr, welche Preise für einen einzelnen Welpen mit „tadellosem Stammbaum“ aufgerufen werden. Nun haben Kunden der Mandantin den Verdacht, dass einige Zweige des Stammbaums ihres Hundes „künstlich“ sind und haben sich an die Staatsanwaltschaft gewandt.
Juristisch ist der Fall wenig kompliziert: Nur wenn der Hund den Preis „wert“ ist, der gezahlt wurde, kommt ein Betrug überhaupt in Betracht. Rein praktisch gestaltet sich die Bestimmung des Wertes als nicht ganz so einfach. Ein Sachverständiger muss her, der eine seriöse Einschätzung abgeben kann.
Nun gilt es zum einen nachzuweisen, dass der Stammbaum der Hunde natürlich in Ordnung ist. Zum anderen lässt sich das Ermittlungsverfahren bereits im Keim ersticken, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Hund unabhängig vom Stammbaum seinen Preis wert war.
Nach einem Urlaub erwarten Minoggio im Dezember mehrere wichtige Besprechungen in Umfangsverfahren.
Reine Verhandlungssache?
Zunächst sind diejenigen Vorgänge abzuarbeiten, die Minoggio während seines Urlaubs in der zweiten Novemberhälfte nicht aus der Distanz erledigen konnte. Längere Gerichtsverfahren stehen im Dezember nicht mehr an. Dafür allerdings in mehreren Steuerstrafverfahren eingehend vorbereitete Besprechungstermine. In einem Fall mit Vertretern mehrerer Finanzämter in Hamburg, in dem anderen mit Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaft in Hessen.
Derartige Verhandlungen haben in der Tagespraxis auch in äußerst gewichtigen Verfahren die Bedeutung von Gerichtsverfahren. Sie sind sehr oft sogar als bedeutungsvoller anzusehen. Durch sie kann in vielen Fällen ein Gerichtsverfahren vermieden werden. Oder die Auseinandersetzung kann auf den Finanzrechtsweg beschränkt und das Steuerstrafverfahren vollständig vermieden werden.
Je früher man als Spezialist Gelegenheit zur Einflussnahme auf das Verfahren hat, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Gelingt im Besteuerungsverfahren ein Kompromiss, wird das in sehr vielen Fällen für entscheidend positive Weichenstellungen für das gleichzeitig laufende Steuerstrafverfahren benutzt werden können. In einem späteren Gerichtsverfahren gibt es diese Handlungsmöglichkeiten im Regelfall nicht mehr. Selbst wenn ein früher Kompromiss nicht gelingt, lassen sich belastbare Verteidigungsmöglichkeiten allein aus dem Miteinander beider Verfahren gewinnen.
Auf diese in der Praxis starken Einflussmöglichkeiten verzichtet vollkommen, wer Besteuerungs– und Steuerstrafverfahren als hintereinander laufende Verfahren auffasst oder als Verfahren nebeneinander ohne Abstimmungen der jeweiligen Vertreter („Der Steuerberater/die Steuerberaterin betreut das Besteuerungsverfahren, der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin das Strafverfahren“- eine aus nicht nur unserer sicheren Erfahrung geradezu fundamentale Fehlsicht).
Diese Sichtweise gilt mit nur leichten Abstrichen auch im Wirtschaftsstrafverfahren: Die Staatsanwältin verfügt in 85 % aller Wirtschaftsstrafverfahren über einen weitaus größeren Machtbereich als der Richter- schon weil sie es in der überwiegenden Anzahl der Verfahren in der Hand hat, bis zum Ende faktisch überhaupt keine Richterin/keinen Richter entscheiden zu lassen. Selbst wenn ein gerichtliches Verfahren zwingend vorgezeichnet ist: Die Staatsanwaltschaft entscheidet allein über die Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens, den Umfang der Anklage und den „Zungenschlag“ ihrer Darstellung.
Deshalb: Die frühe, strategisch ausgerichtete, manchmal von außen zunächst kaum sichtbare Verteidigung hat oft Erfolg, das noch so präzise Plädoyer nach der Hauptverhandlung am Ende nur zuweilen.
Schlaglichter bei Bischoff im September: Selbstanzeigeberatung in einem Gesellschafterstreit oder wie man bei einem zerstörerisch gemeinten Angriff des Gegners durch ein überraschend aktives Manöver eine Trendwende erreichen kann. In einem Jahre lang bei Gericht liegenden Fall: Kein früher Deal um jeden Preis! Hartnäckigkeit und Ausdauer in der Verteidigung sind oft am Ende doch zielführend, wenn das erste Angebot nicht angemessen und tragbar erscheint.
Strategischer Befreiungsschlag durch Selbstanzeige bei Gesellschafterstreit
Zwischen zwei Gesellschafter-Geschäftsführern eines mittelständischen Unternehmens im Emsland ist seit Monaten ein erbitterter Gesellschafter-Streit entfacht. Es geht um eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Persönliche Enttäuschung und subjektiv empfundene Ungerechtigkeit strahlen in die zivilrechtliche Auseinandersetzung hinein und erschweren rationale Lösungen. Wie oftmals in derartigen Situationen überziehen sich die beiden Gesellschafter deshalb seit Monaten gegenseitig mit Sonderprüfungen, einstweiligen Verfügungen, Kündigungen und Klagen. Die Gegner werden durch zivilrechtlich ausgerichtete Beratungseinheiten vertreten.
Im Verlauf von Vergleichsverhandlungen erwähnte der eine Geschäftsführer, er könne den anderen auch beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung anzeigen. Es sei schließlich zu einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich gekommen. Der Garten an der privaten Villa sei mit Betriebsmaterialien und Personal des Betriebes „kostenlos“ neu gestaltet worden. Die Putzfrau des Unternehmens putze auch regelmäßig das private Haus. Einkäufe beim Lebensmittelgroßmarkt kämen regelmäßig nur zur Hälfte in der Betriebsküche an. Dies wisse doch fast jeder im Betrieb. Wenn es zu keiner Einsicht und einem vernünftigen Vergleich unter Berücksichtigung seiner Maximalforderungen käme, müsse er leider „reinen Tisch“ beim Finanzamt machen. Der Mandant fühlte sich durch diese Androhung sehr unter Druck gesetzt. Seine zivilrechtlichen Berater holten deshalb steuerstrafrechtlichen Sachverstand an Bord.
Nachdem das steuerstrafrechtliche Risiko umfassend beleuchtet und bewertet wurde, folgte der Mandant relativ schnell der Empfehlung zu einer strafbefreienden Selbstanzeige als „Befreiungsschlag“. Der Mandant war froh, auf diese Weise nicht weiter erpressbar zu sein und sich gleichzeitig dieser Baustellen aus der Vergangenheit zu entledigen.
Nach der Entscheidung für die Selbstanzeige mussten innerhalb weniger Stunden mit Hochdruck gemeinsam mit der Steuerberatung die unzutreffend verbuchten Betriebsausgaben möglichst umfassend ermittelt werden. In allen Zweifelsfällen wurde mit großzügigen Schätzungen gearbeitet. Darüber hinaus wurde ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag auf die Jahresbemessungsgrundlagen gewählt. Nur 48 Stunden später war die alle bekannten Risiken abdeckende Anzeige im Briefkasten des Finanzamtes. Die offene Flanke beim Mandanten war geschlossen. Auf das zur Überprüfung der Selbstanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren war er vorbereitet. Die Steuern konnte er sofort bezahlen. Die Sachverhalte waren beim Finanzamt noch nicht bekannt. Die Gegenseite hatte also selbst keine Anzeige erstattet.
Für den kurzfristig anstehenden, nächsten Termin mit der Gegenseite ergibt sich daraus ein entscheidender strategischer Vorteil, da die Gegenseite mit diesem Schritt sicher nicht rechnet. Bei ihrem Angriff hat sie zudem übersehen, dass es auch beim Gegner eine offene Flanke durch ähnlich gelagerte Steuerhinterziehungen gibt. Diese Taten sind jetzt ebenfalls aufgedeckt und die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige des Gegners damit gesperrt. Was dem Finanzamt bereits bekannt ist, kann nicht mehr strafbefreiend angezeigt werden.
Ende gut, alles gut nach einem sich jetzt kurzfristig anbahnenden Deal-Gespräch?
Im September findet in einem bereits seit fünf Jahren laufenden Strafverfahren wegen Untreue- und Bestechungsvorwürfen in der Baubranche ein weiteres Verteidigungsgespräch mit Staatsanwaltschaft und Gericht statt. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer eines hessischen Landgerichtes erhoben. Auch wenn sich die Vorwürfe nicht sicher vollständig entkräften lassen, ist die Sichtweise der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht zutreffend. Die Angriffspunkte wurden in den letzten Jahren in umfangreichen Verteidigungsschriften ausführlich dargestellt und verdeutlicht. Dennoch gab es bislang kein Einlenken. Die Staatsanwaltschaft stellte sich eine Freiheitsstrafe oberhalb von zwei Jahren vor. Das Gericht ließ den Fall liegen.
Für die Mandantin war eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung keine Option für einen schnellen Deal zu Beginn des Verfahrens. Dafür existierten zu viele Möglichkeiten, dem Gericht in einer streitigen Verhandlung den Weg zu einer schnellen und damit einfachen Verurteilung in dieser Größenordnung zu versperren und günstige Sachverhaltsaufklärung zu erzwingen. Die Verteidigungsschriftsätze dienten immer wieder dazu, diese Angriffspunkte dem Gericht vor Augen zu führen und die Komplexität der anstehenden Verhandlung möglichst transparent zu machen.
Auch wenn es etwas gedauert hat, bis die Argumente auf fruchtbaren Boden fielen, zeichnet sich jetzt nach vielen Monaten und letztlich Jahren doch eine einverständliche Lösung ab. Es gab im Vorfeld der Terminvereinbarung für September deutliche Signale des Gerichtes in eine positive Richtung. Für die Mandantin wäre es natürlich nach all den Jahren immer noch eine große Erleichterung, wenn eine langwierige Hauptverhandlung mit einem für die Verteidigung positiven Ergebnis vermieden werden kann. Beharrlichkeit und Durchhaltevermögen zeichnen sich damit am Ende aus. Manchmal braucht Strafverteidigung und damit vor allem der persönlich betroffene Mandant eben einen langen Atem.
Das Ende einer langen Hauptverhandlung und Unterstützung bei einer Betriebsprüfung stehen im Dezember bei Wehn auf dem Programm.
(Almost) last but not least
Wehn bereitet im Dezember das Ende einer 10-tägigen Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung vor. Das Verfahren wird mit einem Urteil nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung und dem letzten Wort des Angeklagten enden. Für die Verteidigung ist das Plädoyer die Möglichkeit, die wichtigsten Aspekte des Falles noch einmal konzentriert und insbesondere für die Laienrichter verständlich zusammenzufassen. Alle für eine mildere Bestrafung sprechenden Umstände können noch einmal herausgearbeitet und einzeln präsentiert werden. Auch wenn ein Plädoyer fast nie eine bereits getroffene Entscheidung des Gerichts beeinflussen kann, hat das Plädoyer seine Existenzberechtigung.
Wichtig insbesondere bei komplexen Verfahren mit hoher Straferwartung ist das Plädoyer für den Mandanten. Er hört nach Abschluss einer Hauptverhandlung, die trotz Begleitung des Verteidigers für ihn oft schwer verständlichen juristischen Leitlinien gefolgt ist, von seinem Verteidiger noch einmal alle für ihn sprechenden Argumente. Deshalb gehört eine sorgfältige Vorbereitung des Plädoyers zu den Grundpflichten eines jeden Strafverteidigers.
Hilfe bei existenzbedrohender Umsatzsteuerproblematik
Wehn hilft im Dezember außerdem einem Busunternehmer im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung. Mit seinem Unternehmen befördert der Mandant seit Jahren körperlich und geistig behinderte Menschen zu und von Schulen und gemeinnützigen Einrichtungen. Er hat dabei bisher sämtliche Beförderungsleistungen mit ermäßigtem oder regulärem Steuersatz in Rechnung gestellt – was nunmehr im Rahmen der Prüfung Probleme mit sich bringt. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass ein Großteil der durchgeführten Fahrten umsatzsteuerfrei gewesen sind nach § 4 Nr. 17b UStG. Ein Fahrtenbuch über die einzelnen Fahrten hatte der Mandant nicht geführt, es herrscht Streit über den tatsächlichen Umfang der steuerfreien Leistungen.
Das Problem: wer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, obwohl sie nicht entstanden ist, schuldet diese Steuer- im Fall insgesamt fast 150.000 €. Wehn muss zusammen mit dem Mandanten anhand von Rechnungen und anderen Aufzeichnungen versuchen, eine für den Mandanten möglichst vorteilhafte Aufteilung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen zu erreichen.
Zwei Verfahren mit noch unklaren Hintergründen beschäftigen Possemeyer zum Jahresausklang.
Mord ohne Motiv?
Im Dezember wird Possemeyer sich u.a. mit einem Mordverfahren beschäftigen. Die Hauptverhandlung vor einem Schwurgericht ist zunächst auf sechs Verhandlungstage festgesetzt worden. Kapitalstrafsachen sind in der Regel komplex. Es ist zwingend, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt bis ins kleinste Detail aufgearbeitet wird. Nur so lässt sich ausschließen, dass wesentliche Fakten übersehen werden. Der Mandant als Beschuldigter in einem Kapitalstrafverfahren befindet sich in einer äußerst schwierigen Situation. In aller Regel ist er inhaftiert. Zudem hat er – sollte sich in der Gerichtsverhandlung tatsächlich der Verdacht des Mordes bewahrheiten – mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen. In diesem Fall soll der Angeklagte laut Anklage einen Freund telefonisch zu sich nach Hause gelockt haben, um ihn dann gezielt mit einem Messer tödlich zu verletzen. Das Motiv ist noch völlig unklar. Hinweise auf einen Streit gab es nicht. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Getötete arg – und wehrlos war, muss das Gericht das Mordmerkmal der Heimtücke überprüfen.
Vorläufiges Ende eines familiären Konflikts
Bei einem Gericht im Rheinland beginnt im Dezember auch ein Verfahren wegen einer vermeintlichen Kindesentführung, die glücklicherweise nach wenigen Tagen freiwillig und ohne Schaden für das Kind beendet wurde. Es soll sogar die Gefahr bestanden haben, dass der kleine Junge ins Ausland verbracht wird. Verfahren, in denen Kinder betroffen sind, sind häufig für sämtliche Beteiligte hochemotional. Dennoch ist es natürlich wichtig, in der Hauptverhandlung den Sachverhalt, auf den eine mögliche Verurteilung gestützt werden soll, im Einzelnen und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes für den Angeklagten möglichst nüchtern festzustellen. Es ergeben sich nämlich bereits aus der Akte Hinweise, dass die Familie der Mutter des Kindes alles Mögliche unternommen hat, um die Beziehung zwischen den Eltern des Kindes zu zerstören und auch nicht zurückschreckten, falsche Tatsachen bei der Polizei zu behaupten. Die Verteidigung ist sich deshalb sicher, dass von den Vorwürfen nach der Hauptverhandlung nichts übrig bleibt und ein Freispruch erfolgen muss.
Westermann hilft im Dezember bei der Wiedererlangung beschlagnahmter EDV und sucht nach jahrelangem Verfahren eine steuerliche und strafrechtliche Gesamtlösung.
Letzter Ausweg gerichtliche Entscheidung
Ist die EDV nach einer Durchsuchungsaktionsaktion erst einmal sichergestellt, muss der Mandant Geduld aufbringen. Zu viele Fälle, zu wenig Personal ist der Tenor bei Nachfragen und Bitten um schnelle Bearbeitung an die Polizei. Das mag auch zutreffen, dennoch darf der Mandant nicht unter den Personalschwierigkeiten der Behörden leiden. Vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Freigabe sollte aber in jedem Fall versucht werden, eine schnelle Auswertung durch Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter bei der Polizei und mit dem Staatsanwalt auf dem „kleinen Dienstweg“ zu erreichen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sollte nur die letzte Option darstellen.
Diese ist in einem Fall von Westermann aber nun notwendig: Seit mehr als zehn Monaten sind mehrere Rechner eines Mandanten in einem Betrugsfall sichergestellt, aber noch nicht ausgewertet. Besonders bitter: Die Staatsanwaltschaft in Niedersachsen hatte die Akte samt Asservaten nach Nordrhein-Westfalen geschickt und eine Staatsanwaltschaft hier aufgrund des Wohnortes des Mandanten um Übernahme des Verfahrens gebeten. Dies lehnte die hiesige Staatsanwalt hat jedoch ab: Angeblich sei die übersendete Akte nicht vollständig gewesen. Westermann wird nunmehr beantragen, die Geräte zurückzugeben, eine weitere Beschlagnahme ist unverhältnismäßig.
Selbst wenn der Antrag nicht dazu führen sollte, dass die Beschlagnahme aufgehoben wird: Er kann dabei helfen, dass bei Staatsanwaltschaft und Polizei Druck für eine schnelle Auswertung aufgebaut wird. Im Ergebnis kommt es nur darauf an, dass der Mandant so schnell wie möglich sein Eigentum zurückerhält.
Versuch einer Gesamtlösung nach jahrelangem Verfahren
Der Dezember steht für Westermann im Zeichen umfangreicher Verhandlungen mit mehreren Finanzämtern. Für Mitte Dezember steht eine Besprechung in einem Finanzamt in Ostwestfalen im größeren Kreis (inklusive eines Vertreters der Straf-und Bußgeldsachen Stelle) auf den Plan. Hintergrund ist ein schon seit Jahren laufendes (steuer)strafrechtliches Verfahren gegen seine Mandantin, die Inhaberin einer Pizzeria gewesen ist. Das Finanzamt vermutet trotz mehrerer Inhaberwechsel in den letzten zehn Jahren, dass sie nach wie vor die eigentliche Geschäftsführung innegehabt haben soll. Dies rechts sich nach einer Betriebsprüfung, in der ungeklärte Kontoeinzahlungen und Unregelmäßigkeiten bei der Buchhaltung aufgefallen waren: Es ergingen Haftungsbescheide in existenzbedrohender Höhe, ein Steuerstrafverfahren wurde eingeleitet. Die Mandantin bestreitet die Vorwürfe, den Haftungsbescheiden konnte Westermann im Rahmen der Einspruchsverfahren bereits einige Punkte entgegensetzen. Aussetzung der Vollziehung war zunächst gewährt worden. Der Ausgang ist im Ergebnis jedoch offen.
Die Besprechung hat den Sinn, eine für den Mandanten eine vernünftige Alternative zu jahrelangen Finanzgerichts- und Strafverfahren zu finden – wichtig auch angesichts drohender Vollstreckung durch das Finanzamt nach absehbaren Ende der Aussetzung der Vollziehung. Deshalb auch so wichtig: Die Einbindung des Finanzamts für Steuerstrafsachen, damit bereits frühzeitig eine mögliche Gesamtlösung besprochen werden kann.
Strafe neben der Strafe und die schnelle Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beschäftigen Hillejan.
Nebenfolgen im Fokus
Hillejan verteidigt im Dezember einen Mandanten aus einem Vorort von Münster in einem Strafverfahren beim Amtsgericht. Dem Mandanten werden laut Anklage diverse Betrugstaten zum Nachteil verschiedener Personen vorgeworfen.
Nach bisherigem Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist nicht gänzlich auszuschließen, dass es zu einer Verurteilung des Mandanten kommen könnte. Die Gesamtverteidigungsstrategie muss sich damit entsprechend auseinandersetzen. Das gilt vor allem auch im Hinblick auf mögliche außerstrafrechtliche Nebenfolgen.
Der Mandant ist nämlich Inhaber eines Jagdscheins. Schon bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen droht der Verlust der Jagderlaubnis. Das gilt es in jedem Fall zu verhindern. Im Ermittlungsverfahren konnte die Staatsanwaltschaft nicht zu einer Verfahrenseinstellung bewegt werden. Gegen den erlassenen Strafbefehl, der eine Geldstrafe oberhalb der genannten 60 Tagessätze vorsah, wurde umgehend Einspruch eingelegt.
Hillejan ist dennoch guter Dinge, dass das Verfahren mit einem für den Mandanten zufriedenstellenden Ergebnis abgeschlossen werden kann. Die zuständige Strafrichterin ließ in einem ersten Telefonat durchklingen, dass sie unseren Argumenten grundsätzlich nicht von vornherein ablehnend gegenüber steht. Ferner hat der Mandant in der Zwischenzeit den Schaden fast vollständig wiedergutgemacht. Auch das wirkt sich in jedem Fall positiv aus. Ziel ist deshalb, bei der Staatsanwaltschaft nochmals auf eine Einstellung des Verfahrens, ggf. gegen die Zahlung einer Geldauflage, hinzuwirken. Sollte das gelingen, hat das für den Mandanten keine negativen Folgen. Die Unschuldsvermutung würde fortbestehen, und der Mandant dürfte seinem Hobby weiter nachgehen.
Vielleicht keine Fälschung, aber sicher ein falscher Beschuldigter
Auf Hillejan ist zudem ein Unternehmer aus dem Ruhrgebiet zugekommen, der um Unterstützung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bat. Der Mandant ist „aus allen Wolken gefallen“ als er die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung in den Händen hielt. Er konnte sich den Vorwurf nicht im Ansatz erklären. Den Termin für die Vernehmung bei der ermittelnden Polizeibehörde haben wir umgehend abgesagt und zunächst Einsicht in die Akten beantragt. Nachdem diese gewährt wurde, lichtete sich die bestehende Ungewissheit.
Das Unternehmen, dessen Geschäftsführer unser Mandant ist, vertreibt als Großhändler Einzelkomponenten für den Zusammenbau von Desktop-PCs, von Grafikkarten über Prozessoren bis hin zu Gehäusen und sonstigem Zubehör. Die Komponenten werden allerdings nicht vom Unternehmen selbst hergestellt, sondern weltweit eingekauft. Sodann veräußert das Unternehmen des Mandanten diese weiter an gewerbliche Händler in ganz Europa, nicht aber an Endkunden.
Ein Endkunde hat jetzt das Ermittlungsverfahren ins Rollen gebracht. Er erstattete Strafanzeige, weil er eine vermeintlich nachträglich veränderte Grafikkarte erhalten haben will, die angeblich nicht die beschriebene Leistung erbringt.
Mit dem Anzeigenerstatter hatte das Unternehmen unseres Mandanten nie zuvor eine geschäftliche Beziehung. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob die Grafikkarte tatsächlich nicht original ist und nachträglich verändert wurde. Ein Sachverständigengutachten enthält die Akte bislang nicht. Das kann letztendlich aber dahinstehen. Anhand von Bestell- und Lieferscheinen sowie Protokollen/Nachweisen der stetigen Qualitätskontrollen im Unternehmen kann ausgeschlossen werden, dass die vermeintlich nachträgliche Veränderung auf Ebene des Unternehmens unseres Mandanten – dem Großhandel – stattgefunden hat. Das Unternehmen verfügt über ein gut funktionierendes Qualitätsmanagement. Stichprobenartig werden regelmäßig strenge Kontrollen der eingekauften Waren durchgeführt. Das Unternehmen arbeitet ausschließlich mit namhaften Herstellern, meist Weltmarktführern, zusammen und bezieht nur zertifizierte Waren direkt von den Herstellern. Anhand ausreichend vorhandener Dokumentation lässt sich das nachvollziehbar darstellen. Hillejan bereitet deshalb eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vor und beantragt die umgehende Einstellung mangels Tatverdacht.
Dezember 2022 – Weihnachten steht vor der Tür. Vorher gilt es einige Verfahren abzuschließen oder in die richtigen Bahnen zu lenken.
Alle Jahre wieder: Schätzung des Finanzamtes
Keine Steuererklärung abgegeben? Fast schon selbstverständlich wird ein Strafverfahren eingeleitet. Dadurch wird die Situation für den Steuerpflichtigen durch die nun parallel laufenden Steuer- und Steuerstrafverfahren deutlich drückender.
Anke vertritt eine Ärztin, die in der Vergangenheit ihre Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben hat. Aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen war gegen sie bereits vor Mandatierung ein viel zu hoher Strafbefehl mit einer förmlichen Geldstrafe im hohen fünfstelligen Bereich erlassen worden.
Ziel der Verteidigung nach Einspruch gegen den Strafbefehl: Einstellung gegen Geldauflage. Wenn tatsächlich eine Steuerforderung des Finanzamtes besteht, lässt sich eine fahrlässige Fristüberschreitung nur in absoluten Ausnahmesituationen begründen. Eine vorsätzliche Steuerstraftat steht häufig für die Strafverfolgungsbehörden fest. Eine Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldauflage ist allerdings auch dann noch möglich, wenn eine Straftat feststeht.
Die Steuererklärungen sind inzwischen eingereicht; die Steuerforderung hat sich deutlich reduziert, sodass es auch Argumente für eine solche Lösung gibt. Für Angehörige mit besonderer Berufsaufsicht (Apotheker, Anwälte, Steuerberater oder auch Ärzte) ist eine Umwandlung von Strafbefehl zu Einstellung mit Geldauflage wegen drohender berufsrechtlicher (Neben-)Folgen ausnehmend wichtig (vgl. nur unsere Nebenfolgekarte: LINK HIER HIN).
Mach hoch die Tür… aber besser nicht, wenn niemand Zuhause ist
Anke verteidigt eine Mandantin gegen den Vorwurf des mehrfachen Wohnungseinbruchdiebstahls vor einem Schöffengericht im Norden der Bundesrepublik: Sie sei im vergangenen Sommer in insgesamt 6 Wohnungen eingestiegen und habe eine höhere fünfstellige Summe mitgenommen.
Sachverhalt und Hintergründe sind unklar – die nicht strafrechtlich vorbelastete Mandantin bestreitet eine Tatbeteiligung. Mitangeklagt ist ihr ehemaliger Lebensgefährte. Beide hielten sich im Sommer nur zeitweise in Deutschland auf.
Fakt ist, dass das Pärchen zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten bereits auseinander war und jetzt zerstritten ist. Es kommt in derartigen Konstellationen immer wieder zu gegenseitigen Verdächtigungen, möglicherweise auch um andere Personen vor Strafverfolgung zu schützen?!
Vorliegend wird es auf die Beweisaufnahme ankommen. Dort gilt es durch passende Beweisanträge herauszustellen, dass die Vorwürfe gegen die Mandantin unzutreffend sind und ihr eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen werden kann.
Prunzel beschäftigt sich im Dezember mit den Folgen einer Betriebsprüfung und unterstützt in einer internen Untersuchung.
Verteidigung eines Geschäftsführers
Im Dezember vertreten Prunzel und Bischoff die Interessen eines ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH. Dieser hatte die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens an einen engen Mitarbeiter delegiert, der auch die interne Buchhaltung leitete. In dem sicheren Glauben, diese Angelegenheiten seien bei dem Mitarbeiter in guten Händen, unterschrieb er, was dieser ihm vorlegte. Ein Fehler, wie sich im Nachhinein herausstellte. Tatsächlich war der Mitarbeiter mit dieser Aufgabe überfordert. Es kam zu Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung und Abführung von Umsatz- und Lohnsteuer. Das böse Erwachen kam bei der nächsten Betriebsprüfung. Es folgte ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer. Doch nicht nur seitens der Staatsanwaltschaft droht Ungemach; die GmbH war kurze Zeit später zahlungsunfähig und musste Insolvenz anmelden. Es blieben Steuerrückstände im sechsstelligen Bereich. Diese fordert das Finanzamt nun per Haftungsbescheid von dem Mandanten. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nämlich gem. § 69 AO für die Steuern der Gesellschaft, wenn er vorsätzlicher oder grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten verletzt.
Eine Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden. Konzentriert sich der Strafverteidiger allerdings nur auf die Entkräftung des Vorsatzes, ist selbst bei Erfolg das Risiko einer steuerlichen Inanspruchnahme noch nicht gebannt. Dieses ist oftmals mindestens genauso groß wie das strafrechtliche Risiko. Es handelt sich hierbei um eine typische Konstellation in steuerstrafrechtlichen Verfahren und zeigt einmal mehr die Wechselwirkung von Steuer- und Steuerstrafrecht.
Interne Untersuchung: Der Griff in die Unternehmenskasse
Fingerspitzengefühl fordert ein Mandat, in dem Prunzel und Bischoff im Dezember tätig sind. Es geht um eine interne Untersuchung in einem Unternehmen. Der Verdacht: Der Chefeinkäufer soll über Jahre mittels sog. „Kick-Back-Zahlungen“ in die Unternehmenskasse gegriffen haben. Bei „Kick-Back-Zahlungen“ schließt ein dazu berechtigter Mitarbeiter Verträge zu einem überhöhten Preis mit Lieferanten oder Dienstleistern. Der überhöhte Preis wird von dem Unternehmen an den Vertragspartner gezahlt, dieser wiederum reicht „unter der Hand“ einen Teil der Vergütung an den Mitarbeiter weiter. Geschädigt wird das Unternehmen, je nach Branche erheblich.
Diesen Verdacht haben die Unternehmensverantwortlichen – bisher gibt es allerdings auch nur einen Verdacht. Sollte sich dieser bewahrheiten, muss schnell gehandelt werden. Gleichzeitig wäre es fatal, Staatsanwaltschaft und Gerichte auf einen langjährigen Mitarbeiter in einer Führungsposition anzusetzen und später festzustellen, dass dieser unschuldig ist. Hier ist vor allem Zusammenarbeit gefragt. Der Strafrechtler kennt in der Regel die „red flags“ in solchen Situationen. Für die (betriebs-)wirtschaftliche Bewertung bedarf es aber Branchenkenntnis. Gleichzeitig sind profunde Kenntnisse des Arbeitsrechts erforderlich. Nicht alles, was die Staatsanwaltschaft darf, darf auch der interne Ermittler. Ein interessanter Fall, in der der Strafrechtler in die Rolle des Ermittlers schlüpft.
Im November viel Arbeit und dann: Urlaub (fast) ohne Ablenkung.
Was Minoggio im November macht? Nach der ersten Woche Arbeit mit der Fertigung von drei äußerst umfangreichen und tiefgehenden Schriftsätzen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Urlaub!
Mit seiner Lebensgefährtin geht es über San Francisco nach Hawaii, ein lang gehegter Traum geht in Erfüllung. Pazifischer Lebensraum mit einer Mischung aus polynesischer und US-amerikanischer Lebensart. Luft holen, abschalten, neue Eindrücke gewinnen, Bisheriges überdenken (nach der wissenschaftlich abgesicherten Erfahrung: Auf die besten beruflichen Ideen kommt man abseits vom Arbeitsplatz). Und die Hoffnung auf ein paar Fallschirmsprünge über Big Island.
Das Notebook bleibt zu Hause, aber Tablet und Smartphone gehen mit. Für Minoggio sind täglich 1 bis 2 Stunden Büroarbeit online am Pool entspannender als die sich steigernde, bange Erwartung nach Urlaubsende, wie die aufgelaufenen Rückstände noch bewältigt werden können.
Darüber hinaus ist wegen der Ausrichtung unseres Büros auf ernstzunehmende Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren immer möglich, dass wir in sich plötzlich entwickelnden Verfahrenslagen oder bei Neumandaten ganz kurzfristig, nicht selten innerhalb von Stunden für den Mandanten reagieren müssen.
Schlaglichter bei Bischoff im September: Selbstanzeigeberatung in einem Gesellschafterstreit oder wie man bei einem zerstörerisch gemeinten Angriff des Gegners durch ein überraschend aktives Manöver eine Trendwende erreichen kann. In einem Jahre lang bei Gericht liegenden Fall: Kein früher Deal um jeden Preis! Hartnäckigkeit und Ausdauer in der Verteidigung sind oft am Ende doch zielführend, wenn das erste Angebot nicht angemessen und tragbar erscheint.
Strategischer Befreiungsschlag durch Selbstanzeige bei Gesellschafterstreit
Zwischen zwei Gesellschafter-Geschäftsführern eines mittelständischen Unternehmens im Emsland ist seit Monaten ein erbitterter Gesellschafter-Streit entfacht. Es geht um eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Persönliche Enttäuschung und subjektiv empfundene Ungerechtigkeit strahlen in die zivilrechtliche Auseinandersetzung hinein und erschweren rationale Lösungen. Wie oftmals in derartigen Situationen überziehen sich die beiden Gesellschafter deshalb seit Monaten gegenseitig mit Sonderprüfungen, einstweiligen Verfügungen, Kündigungen und Klagen. Die Gegner werden durch zivilrechtlich ausgerichtete Beratungseinheiten vertreten.
Im Verlauf von Vergleichsverhandlungen erwähnte der eine Geschäftsführer, er könne den anderen auch beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung anzeigen. Es sei schließlich zu einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich gekommen. Der Garten an der privaten Villa sei mit Betriebsmaterialien und Personal des Betriebes „kostenlos“ neu gestaltet worden. Die Putzfrau des Unternehmens putze auch regelmäßig das private Haus. Einkäufe beim Lebensmittelgroßmarkt kämen regelmäßig nur zur Hälfte in der Betriebsküche an. Dies wisse doch fast jeder im Betrieb. Wenn es zu keiner Einsicht und einem vernünftigen Vergleich unter Berücksichtigung seiner Maximalforderungen käme, müsse er leider „reinen Tisch“ beim Finanzamt machen. Der Mandant fühlte sich durch diese Androhung sehr unter Druck gesetzt. Seine zivilrechtlichen Berater holten deshalb steuerstrafrechtlichen Sachverstand an Bord.
Nachdem das steuerstrafrechtliche Risiko umfassend beleuchtet und bewertet wurde, folgte der Mandant relativ schnell der Empfehlung zu einer strafbefreienden Selbstanzeige als „Befreiungsschlag“. Der Mandant war froh, auf diese Weise nicht weiter erpressbar zu sein und sich gleichzeitig dieser Baustellen aus der Vergangenheit zu entledigen.
Nach der Entscheidung für die Selbstanzeige mussten innerhalb weniger Stunden mit Hochdruck gemeinsam mit der Steuerberatung die unzutreffend verbuchten Betriebsausgaben möglichst umfassend ermittelt werden. In allen Zweifelsfällen wurde mit großzügigen Schätzungen gearbeitet. Darüber hinaus wurde ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag auf die Jahresbemessungsgrundlagen gewählt. Nur 48 Stunden später war die alle bekannten Risiken abdeckende Anzeige im Briefkasten des Finanzamtes. Die offene Flanke beim Mandanten war geschlossen. Auf das zur Überprüfung der Selbstanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren war er vorbereitet. Die Steuern konnte er sofort bezahlen. Die Sachverhalte waren beim Finanzamt noch nicht bekannt. Die Gegenseite hatte also selbst keine Anzeige erstattet.
Für den kurzfristig anstehenden, nächsten Termin mit der Gegenseite ergibt sich daraus ein entscheidender strategischer Vorteil, da die Gegenseite mit diesem Schritt sicher nicht rechnet. Bei ihrem Angriff hat sie zudem übersehen, dass es auch beim Gegner eine offene Flanke durch ähnlich gelagerte Steuerhinterziehungen gibt. Diese Taten sind jetzt ebenfalls aufgedeckt und die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige des Gegners damit gesperrt. Was dem Finanzamt bereits bekannt ist, kann nicht mehr strafbefreiend angezeigt werden.
Ende gut, alles gut nach einem sich jetzt kurzfristig anbahnenden Deal-Gespräch?
Im September findet in einem bereits seit fünf Jahren laufenden Strafverfahren wegen Untreue- und Bestechungsvorwürfen in der Baubranche ein weiteres Verteidigungsgespräch mit Staatsanwaltschaft und Gericht statt. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer eines hessischen Landgerichtes erhoben. Auch wenn sich die Vorwürfe nicht sicher vollständig entkräften lassen, ist die Sichtweise der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht zutreffend. Die Angriffspunkte wurden in den letzten Jahren in umfangreichen Verteidigungsschriften ausführlich dargestellt und verdeutlicht. Dennoch gab es bislang kein Einlenken. Die Staatsanwaltschaft stellte sich eine Freiheitsstrafe oberhalb von zwei Jahren vor. Das Gericht ließ den Fall liegen.
Für die Mandantin war eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung keine Option für einen schnellen Deal zu Beginn des Verfahrens. Dafür existierten zu viele Möglichkeiten, dem Gericht in einer streitigen Verhandlung den Weg zu einer schnellen und damit einfachen Verurteilung in dieser Größenordnung zu versperren und günstige Sachverhaltsaufklärung zu erzwingen. Die Verteidigungsschriftsätze dienten immer wieder dazu, diese Angriffspunkte dem Gericht vor Augen zu führen und die Komplexität der anstehenden Verhandlung möglichst transparent zu machen.
Auch wenn es etwas gedauert hat, bis die Argumente auf fruchtbaren Boden fielen, zeichnet sich jetzt nach vielen Monaten und letztlich Jahren doch eine einverständliche Lösung ab. Es gab im Vorfeld der Terminvereinbarung für September deutliche Signale des Gerichtes in eine positive Richtung. Für die Mandantin wäre es natürlich nach all den Jahren immer noch eine große Erleichterung, wenn eine langwierige Hauptverhandlung mit einem für die Verteidigung positiven Ergebnis vermieden werden kann. Beharrlichkeit und Durchhaltevermögen zeichnen sich damit am Ende aus. Manchmal braucht Strafverteidigung und damit vor allem der persönlich betroffene Mandant eben einen langen Atem.
Steuerhinterziehung und Betrug – oder nur Missverständnisse? Wehn hilft im November unter anderem in zwei Ermittlungsverfahren.
Wenig Freude am neuen Eigenheim
Eine nicht seltene Problematik im Zusammenhang mit Grundstückskäufen begegnet Wehn in einem aktuellen Ermittlungsverfahren.
Die Mandanten, ein jung verheiratetes Ehepaar, hatten ein Grundstück gekauft. Später wurde das Grundstück durch denselben Vertragspartner bebaut. Angegeben hatten die Eheleute beim Finanzamt lediglich den Preis des unbebauten Grundstücks als Grundlage für die Grunderwerbsteuer.
Problem hier: Auch wenn beim Abschluss eines Grundstückkaufvertrages noch kein wirksames Angebot über einen späteren Bauvertrag vorliegt, ist das Grundstück und das darauf errichtete Haus unter Umständen als einheitlicher Gegenstand steuerlich zu betrachten und entsprechend höher zu bewerten. Nachdem das Finanzamt Verdacht geschöpft hatte, dass unter Umständen eine Bebauung bereits beim Kauf geplant war, hatte es den Fall an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung abgegeben wegen Verdacht auf Hinterziehung von Grunderwerbsteuer. Bei einer Durchsuchung wurden die Unterlagen über das Grundstück und die Laptops der Eheleute sichergestellt: Suche nach Korrespondenz, aus denen sich eine Bauverpflichtung eben dieses Vertragspartners der Mandanten ergibt. Beweise konnten dabei nicht gefunden werden, die Mandanten bestreiten jegliche Absprachen beim Grundstückskauf. Wehn ist deshalb zuversichtlich, durch eine Stellungnahme eine schnelle Einstellung erreichen zu können.
Versicherungs- oder Betrugsfall?
Ärger mit der Staatsanwaltschaft hat ein Mandant von Wehn nach der Strafanzeige einer Versicherung bekommen. Der Mandant, Betreiber eines Lebensmittelgroßhandels, hatte eine Warenkreditversicherung abgeschlossen mit einer maximalen Versicherungssumme von 200.000 €. Diese sollte bei geschäftlichen Forderungsausfällen greifen. Mitte des Jahres war er gezwungen, einen Versicherungsfall zu melden: Ein belgischer Großhändler hatte lediglich einen Teil der bestellten Lebensmittel vorab bezahlt, nach Lieferung der Waren im Wert von ca. 90.000 € blieben weitere Zahlungen aus.
Statt einer reibungslosen Abwicklung durch die Versicherung erreichte den Mandanten Post von der Polizei: wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten in den Papieren hatte die Versicherung Anzeige wegen versuchten Betruges gestellt.
Der Mandant bestreitet und die Akteneinsicht zeigte schnell, dass der Verdacht grundlos ist: Angebliche Abweichungen in dem Kaufvertrag und den Speditionspapieren sind erklärbar, teilweise ist das schlechte Englisch des belgischen Transportunternehmens schuld an Widersprüchen zwischen der verkauften und der gelieferten Ware, Dies wird Wehn im Rahmen eines Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft herausarbeiten und erwartet eine schnelle Verfahrenseinstellung.
Neben Fortbildung steht bei Possemeyer die Verteidigung an einem Landgericht auf dem Programm.
Glückloses Glücksspiel
Possemeyer verteidigt im November u.a. einen Mandanten wegen des Verdachts des illegalen Glücksspiels an einem Landgericht in Baden Württemberg.
Der Mandant soll über Jahre in Gaststätten und Vereinen manipulierte und nicht angemeldete Glücksspielautomaten aufgestellt haben. Neben der Veranstaltung von illegalem Glücksspiel wirft ihm die Staatsanwaltschaft in der Anklage auch Steuerhinterziehung vor. Die Strafverfolgungsbehörde hatte im Ermittlungsverfahren nach Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sämtliche Spielautomaten durch Sachverständige auslesen lassen.
Trotz nahezu eindeutiger Beweislage ist die Verteidigung dennoch sicher, für den Mandanten in der mehrtägigen Hauptverhandlung ein gutes Ergebnis ohne vollziehbare Haftstrafe erzielen zu können.
Mehr als nur Pflichtaufgabe für Fachanwälte: die Fortbildung
Mit 5 Kollegen bildet Possemeyer sich in Köln beim Herbstkolloquium fort. Das Hauptthema ist die „Strafzumessung“. Aus ganz Deutschland nehmen erfahrene aber auch junge Strafverteidiger an dieser Fortbildungsveranstaltung teil. Neben fachlich fundierten Vorträgen und anregendem Austausch mit vielen Kollegen kommt auch das Gesellige nicht zu kurz. Possemeyer ist wie in jedem Jahr auf dieser Veranstaltung zu finden.
Westermann kümmert sich im November um steuerliche Probleme in einem Friseurbetrieb und verteidigt in einem Steuerstrafverfahren.
Stellungnahme nach Erkenntnissen aus einem Erörterungstermin
In einem schon seit Jahren laufenden steuerrechtlichen Verfahren bereitet Westermann einen Schriftsatz an das Finanzgericht vor. Wie so oft geht es in der Sache um die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei teils mangelhafter Kassenführung, hier im Falle eines Friseurbetriebes (neben Gastronomiebetrieben ein beliebtes Ziel für Schätzungen des Finanzamtes).
Das Finanzamt hatte geänderte Steuerbescheide erlassen aufgrund einer Kassennachschau und einer Prüfung an einem einzelnen Tag. Besonders unglücklich: Der Betrieb des Klägers war an jenem Tag aufgrund zweier anstehender Familien-Großveranstaltungen viel stärker frequentiert als sonst. Dies kann nachvollziehbar dargestellt und nachgewiesen werden. Dennoch orientierte sich das Finanzamt bei seiner Schätzung an diesem teils überzogenen Wert, was zu einer Verzerrung des gesamten Schätzungsergebnisses führte.
In dem Verfahren hat bereits ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des zuständigen Senats beim Finanzgericht stattgefunden. Eine Einigung konnte zwar noch nicht erzielt werden, dennoch war der Termin sinnvoll. Aufgrund des bisherigen Sachverhaltes hat das Finanzgericht erklärt, welche Teile der Schätzung es für nachvollziehbar und welche Teile es für fragwürdig hält. Dies gibt dem Kläger die Gelegenheit, bezüglich dieser „Stellschrauben“ noch einmal ergänzend und unter Beweisantritt vorzutragen. Gibt es eine Einigung mit dem Finanzamt auch außerhalb eines Erörterungstermins, kann unter Umständen zugunsten des Mandanten ein wenig sinnvoller Senatstermin vermieden werden.
Strafzumessung: Worauf kommt es an?
Eine junge Familie, hohe Lebenshaltungskosten, große persönliche Anstrengungen im Beruf als Trockenbauer: All dies führte bei einem Mandanten von Westermann dazu, dass er über mehrere Jahre hinweg seinen Erklärungspflichten nicht nachkam.
Nachdem das Finanzamt von seiner umfangreichen gewerblichen Tätigkeit erfahren hatte, führte es eine Betriebsprüfung durch, erwartbar erfolgte danach auch die Meldung an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Leider erst mit der Anklage wandte sich der Mandant an Westermann und bat um Hilfe. Auch und gerade in Fällen wie diesen, in denen der objektive Tatbestand nicht angegriffen werden kann, ist genaue Vorbereitung der Hauptverhandlung unerlässlich. Dem Schöffengericht müssen alle für den Mandanten sprechenden Gesichtspunkte vor Augen geführt werden. Nur weil bestimmte Umstände keine strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe darstellen, können sie dennoch wichtige Strafzumessungsgesichtspunkte sein. Richter sind Menschen, und eine nachvollziehbare Darstellung von persönlichen Umständen, wie hier einer eklatanten und nachvollziehbaren Überforderung des Mandanten, führen oft zu gerechten Ergebnissen.
Hilfe bei einer Selbstanzeige und für eine pendelnde Studentin stehen bei Hillejan im November auf dem Programm.
Sorgfalt und Schnelligkeit: Kein Widerspruch und zwingend in Selbstanzeigefällen
Für eine Mandantin aus dem Ruhrgebiet erstellt Hillejan derzeit mit Hochdruck eine steuerliche Selbstanzeige gemäß § 371 AO.
Dafür arbeitet Hillejan in enger Abstimmung mit dem Steuerberater der Mandantin zusammen. Diesem ist bei der Erstellung der aktuellen Steuererklärung aufgefallen, dass die Mandantin in der Vergangenheit versehentlich Einkünfte für eine Nebentätigkeit nicht vollständig erklärt hatte.
Das soll mit der Selbstanzeige nunmehr nachgeholt werden. Bei vollständiger Berichtigung der unvollständigen Angaben und Zahlung der bislang unversteuert gebliebenen Einkünfte inklusive der Zinsen führt das zur Straffreiheit. Die versehentliche Nichterklärung der Einkünfte bliebe für die Mandantin in dem Fall steuerstraffrechtlich folgenlos. Allerdings ist bei einer Selbstanzeige immer Eile geboten. Denn die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist, dass die Finanzverwaltung wegen der zur Anzeige gebrachten und bislang nicht erklärten Einkünfte schon von sich aus eine Prüfung angeordnet oder Ermittlung aufgenommen hat. Dennoch dürfen in der Hektik keine (Flüchtigkeits-)Fehler unterlaufen. Es muss sorgfältig und gewissenhaft gearbeitet und die bislang nicht erklärten Einkünfte müssen in vollem Umfang nacherklärt werden. Um auf „der sicheren Seite“ zu sein, ist deshalb erfahrungsgemäß die Hinzurechnung von Sicherheitszuschlägen sinnvoll, um etwaige Übertragungs- oder Rechenfehlen zu vermeiden.
Hillejan ist zuversichtlich, dass die bislang unversteuerten Einkünfte der Mandantin vollumfänglich nacherklärt werden können. Der Steuerberater und auch die Mandantin selbst unterstützen dabei tatkräftig, insbesondere mit der Berechnung des korrekten Zahlenwerkes. Ein Steuerstrafverfahren kann in diesem und ähnlich gelagerten Fällen mit dem probaten Mittel der Selbstanzeige zügig beendet werden. Und zwar – was häufig ein Anliegen der Mandanten ist – ohne großes Aufsehen nach außen zu erregen.
Unbegründete Zweifel in einem Steuerstrafverfahren zerstreuen
Ferner verteidigt Hillejan eine Studentin in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Mandantin ist an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster immatrikuliert, wohnt jedoch gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem Landwirt, auf einem Bauernhof südlich von Bremen. Die Entfernung vom Hof zur Universität beträgt ungefähr 160 km pro Weg.
In ihren Einkommensteuererklärungen hat die Mandantin eine Vielzahl von Fahrten zur Universität und wieder zurück geltend gemacht. Teilweise mehrere Fahrten pro Woche. Das Finanzamt bezweifelt, dass die Studentin diese Pendelei tatsächlich auf sich genommen hat. Sie ist der Auffassung, dass die Angaben der Mandantin zu der Häufigkeit der Fahrten, insbesondere schon zeitlich, nicht plausibel seien. Das Strafsachenfinanzamt wurde eingeschaltet. Ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Mandantin eingeleitet.
Die bloßen Vermutungen des Finanzamtes lassen sich beweissicher widerlegen. Die Mandantin ist tatsächlich, auch an mehreren Tagen hintereinander, die circa 320 Kilometer für Hin- und Rückfahrt gefahren. Dafür gibt es ausreichend Belege/Unterlagen. Zum Beispiel Stunden-/Vorlesungspläne, Mitschriften von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, diverse Klausurtermine, aber auch Werkstattrechnungen für den PKW oder beispielsweise Fotos vom Frühstück mit Kommilitonen und Fotos vom selben Tag bei abendlicher Mitarbeit auf dem Bauernhof. Hillejan wird das dem Strafsachenfinanzamt schriftlich genau darlegen. Er erstellt dafür eine taggenaue Aufstellung mit den dazugehörigen Anlagen. So lassen sich die Fahrten auf den ersten Blick nachvollziehen. Das Ermittlungsverfahren sollte daher zeitnah und für die Mandantin folgenlos abgeschlossen werden.
Fortbildung, Vorbereitung einer Hauptverhandlung und Verteidigung in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung im November 2022.
Nach der Fortbildung Rückkehr zum Kanzleialltag und einer anstehenden Hauptverhandlung
Anke nimmt in der ersten Woche im November über zwei Tage am Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht in Köln teil. Regelmäßige und qualifizierte Fortbildungsveranstaltungen sind selbstverständlich. Zum einen, um sich über die Entwicklung in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft vertieft zu informieren, zum anderen um sich mit Kollegen über Probleme in der Praxis auszutauschen.
Wenn ein Zeuge aussagt: „Ich hab’s genau gesehen…“
… lohnt sich oftmals eine Analyse der tatsächlichen Begebenheiten und der Interessen. Anke verteidigt einen gekündigten Mitarbeiter in der anstehenden Hauptverhandlung. Ihm wird Untreue vorgeworfen. Mehrere Mitarbeiter derselben Abteilung hätten ihn dabei beobachtet, wie er Geld aus der Kasse genommen habe.
Seltsam allerdings – die Zeugen erklären in ihren polizeilichen Vernehmungen weitestgehend dasselbe zu mehreren „verdächtigen“ Vorkommnissen. Die Erfahrung lehrt: Selbst in einzigartigen Beobachtungssituationen, wie beispielsweise der Beobachtung eines einfachen Faustschlags von Person A gegen Person B, gibt es oftmals sehr unterschiedliche Aussagen der Umstehenden zu den tatsächlichen Umständen der Auseinandersetzung.
Nach Aktenlage folgte den Befragungen weder eine Überprüfung der tatsächlichen Beobachtungsmöglichkeiten, beispielsweise durch Einsichtnahme in einen Schicht- und Sitzplan, noch wurden die Interessenlage der Beteiligten durchleuchtet oder weitere „neutrale“ Beobachter befragt. Dass diese fast einstimmig sprechenden Zeugen jeden Mittag zusammen Pause machen und den Mandanten in der jüngsten Vergangenheit ausgegrenzt haben, konnte (auf erklärbare Weise) nicht auffallen.
Anke bereitet sich im November intensiv mit der Research-Abteilung der Kanzlei auf die anstehende Hauptverhandlung vor. Es ist stets schwer, sich gegen eine Flut an vermeintlich übereinstimmenden Aussagen zu wehren. Die Vorbereitung der Zeugenvernehmungen anhand der Akte ist deshalb das A und O. Die Aussagen der Zeugen müssen während der Verhandlung verglichen werden mit früheren Äußerungen gegenüber der Polizei; Widersprüche müssen herausgestellt – Eigeninteressen müssen herausgearbeitet werden.
Eine umfassende Kenntnis der früheren Angaben durch genaues Aktenstudium ist deshalb unerlässlich, damit sofort reagiert werden kann.
Trennung von einem Denunzianten
Anke verteidigt eine Mandantin im Ermittlungsverfahren gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung: Sie habe vermeintliche Schwarzeinnahmen dem Finanzamt nicht mitgeteilt und dadurch einen größeren fünfstelligen Betrag an Steuern hinterzogen. Alles Unsinn – Die „Schwarzeinnahmen“ gibt es nicht.
Die Mandantin war in der Vergangenheit schlecht beraten, ihren (jetzt Ex-) Freund anzuflunkern. Nach der Trennung hat dieser sie nun an das Strafsachenfinanzamt „verpfiffen“. Dort wurde seinem Hinweis Glauben geschenkt und fehlgeleitet Ermittlungen aufgenommen. Die Mandantin fand recht schnell eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung im Briefkasten.
Hintergrund der Vorwürfe ist eine größere Anzahl an Eigentumswohnungen, welche die Mandantin als Eigentümerin per Onlineplattform vermietet. Um ihrem Ex-Lebensgefährten mit ihrer Geschäftstüchtigkeit zu imponieren, hat sie ihm gegenüber deutlich zu hohe Buchungszahlen genannt. Um die Lücken auf der Buchungshomepage zu erklären, hat sie ihm gesagt, dass es sich oftmals um langjährige Kunden handele, die telefonisch gebucht hätten.
Diese Buchungen gab es nicht – Tatsächlich hat die Mandantin große Probleme, die Kosten der anfallenden Reparaturen in den Wohnungen und Häusern mit den Erlösen aus den Vermietungen zu decken. Auch bei ihr hat die Corona-Zeit Spuren hinterlassen.
Es gilt jetzt den Sachverhalt sauber aufzuarbeiten und die vermeintlichen Schwarzeinnahmen zu erklären. Ein Wirrwarr aus bereits getätigten Aussagen und vermeintlich ermittelten Zahlen gilt es zu entflechten und für Klarheit zu sorgen, damit die Mandantin sich nach dem Freund auch von dem Ermittlungsverfahren trennen kann.
Gut ist, dass die Mandantin schnell den Weg zum rechtlichen Beistand angetreten ist. Je eher, je mehr Möglichkeiten der Verteidigung, das Verfahren mitzugestalten und die beste Lösung für die Mandantin zu finden.
Prunzel hilft im November unter anderem einem Unternehmen in der Krise und verteidigt gegen einen Betrugsvorwurf.
Insolvenzverschleppung: Kampf ums Unternehmen
Im November beschäftigt Prunzel und Bischoff der Fall eines Unternehmers in der Krise. Der Mandant hatte das Familienunternehmen in dritter Generation geleitet. In beinahe 100 Jahren hatte es sich von einem kleinen Betrieb zu einem international tätigen Unternehmen entwickelt. Ein Lebenswerk mehrerer Generationen.
Das Unternehmen, das sich auf die Ausstattung von Restaurants und Bars mit hochwertiger Küchentechnik spezialisiert hatte, wurde von der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen besonders hart getroffen. Aufgrund umfangreicher Investitionen kurz vor der Pandemie war der Cash-Flow gering. Trotz aller Bemühungen, das Unternehmen handlungsfähig zu halten, traten erhebliche Zahlungsschwierigkeiten auf, irgendwann konnten Gehälter nicht mehr gezahlt und Schulden nicht mehr getilgt werden. Der Mandant wollte für das Unternehmen kämpfen und stellte keinen Insolvenzantrag. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO eingeleitet.
Die Verteidigung findet hier auf mehreren Ebenen statt: Auf strafrechtlicher Ebene muss genau nachvollzogen, ob und ab wann das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet war. Auch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten und insbesondere die Nichtzahlung der Gehälter ziehen weitere strafrechtliche Risiken nach sich.
Gleichzeitig muss auf wirtschaftlicher Ebene alles getan werden, um das Unternehmen doch noch zu retten. Die Insolvenz muss umgehend beantragt werden. Durch sie wird das Unternehmen vor unkontrollierter Zwangsvollstreckung geschützt und hat die Chance, sich zu konsolidieren. Hier darf der Verteidiger den Fall nicht allein mit der „strafrechtlichen Brille“ sehen.
Warenkreditbetrug: Riskante Spekulationsgeschäfte (?)
Prunzel vertritt mit Bischoff einen Mandanten, der mit landwirtschaftlichen Maschinen handelte. Diese kaufte er von einem Hersteller, Lieferung erfolgte sofort, die Bezahlung sollte erst einige Monate später erfolgen. Leider entwickelten sich die Geschäfte schlecht. Die Nachfrage nach den eingekauften Maschinen (es geht um einen hohen fünfstelligen Betrag) war gering, sodass der Mandant schlussendlich die Maschinen mit erheblichem Verlust verkaufen musste. Als der Zahlungstermin anstand, konnte der die fälligen Rechnungen für die Maschinen nicht bezahlen.
Der Verkäufer erstattete Anzeige gegen den Käufer und behauptete, dieser hätte schon zum Zeitpunkt des Kaufes gewusst, dass er die Maschinen nicht bezahlen konnte. Zum Zeitpunkt des Kaufes sei die finanzielle Lage schon so schlecht gewesen, dass er nicht auf den Verkauf der Maschinen hätte „spekulieren“ dürfen. Auf strafrechtlicher Ebene ist nun zu klären, ob die finanzielle Lage des Mandanten wirklich so schlecht war und ob er es „in Kauf genommen“ hat, die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können.
Zusammenarbeit mit und die Abstimmung zwischen Beratern spielen auch im Oktober entscheidende Rollen in der Betreuung komplexer Sachverhalte.
Unabdingbar: Abstimmung bei der Unternehmensverteidigung….
Minoggio hat im Oktober im Rahmen einer Unternehmensverteidigung für ein Pharmaunternehmen eine äußerst wichtige Verteidigerbesprechung (Achtung: Wir gendern sprachlich nicht. Für uns ist intern und extern seit vielen Jahren schon völlig selbstverständlich, Verteidigerinnen und Richterinnen jeden Tag so zu respektieren wie männliche oder diverse Kollegen) zu organisieren und durchzuführen. Mitarbeiter verschiedener Hierarchiestufen im Unternehmen waren in den Verdacht geraten, im außereuropäischen Ausland über Jahre Zahlungen in Millionenhöhe veranlasst bzw. gebilligt zu haben, die nach deutschem Strafrecht als korruptiv angesehen werden könnten.
Eine sensible Aufgabe. Strafbar machen kann sich nur der einzelne, aber das Unternehmen selbst kann rechtlich und faktisch in schwere Fahrwasser geraten durch die Beteiligung am Strafverfahren. Inländisches und auch ausländisches Strafrecht und Strafverfahrensrecht müssen bedacht werden. Die Unternehmenskultur ist gefährdet. Gefragt ist das Erreichen von Sockelverteidigung unter vollem Respekt vor den Individualinteressen und den Individualverteidigern. Ein unintelligentes „auf Firmenlinie einschwören“ kann unternehmensintern und/oder im Strafverfahren schweren Schaden verursachen und berufsrechtliche Beanstandungen nach sich ziehen.
Gefragt ist vor allem die Auflösung des sozialen Konfliktes möglichst insgesamt, keine isolierte Verfahrensseligkeit. Teamwork in den jeweiligen Grenzen der Interessen. Für das Unternehmen müssen die jeweiligen Vertretungsziele definiert werden, die fast immer in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Das zutreffend von Rückert geprägte Wort und die von ihr angeprangerte „Verteidigung in Grund und Boden“ darf es zulasten eines Unternehmens ebenso wenig geben wie für einen Beschuldigten oder Angeklagten als Mandanten.
…und allgemein zwischen Mandanten und anderen Beratern über das gemeinsame Ziel
Darüber hinaus steht reichlich Tagesarbeit an. Besprechungen in gewichtigen Steuerstrafverfahren mit den Beratern des Unternehmers oder der Unternehmerin und mit diesen selbst, um einheitliche Vertretungs- und Verteidigungslinien abzustimmen und durchzusetzen. Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen bedeutet oftmals, so hinter den Kulissen für die richtige Strategie und das abgestimmte Vorgehen zu sorgen, dabei nur einen Teil oder zuweilen auch gar nichts nach außen zu vertreten. Die beste Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen ist nicht selten die, durch die das vordefinierte Ziel mit wenig Außenauftritt frühzeitig erreicht werden kann. Theaterdonner lässt man lieber im Theater – was nichts daran ändert, dass im Einzelfall dagegen auch ein massives Eintreten für die Belange und Bürgerrechte der Mandantin und ihres Unternehmens an der äußersten Grenzen der Höflichkeit und das Ergreifen aller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel die richtigen Maßnahmen darstellen können.
Schlaglichter bei Bischoff im September: Selbstanzeigeberatung in einem Gesellschafterstreit oder wie man bei einem zerstörerisch gemeinten Angriff des Gegners durch ein überraschend aktives Manöver eine Trendwende erreichen kann. In einem Jahre lang bei Gericht liegenden Fall: Kein früher Deal um jeden Preis! Hartnäckigkeit und Ausdauer in der Verteidigung sind oft am Ende doch zielführend, wenn das erste Angebot nicht angemessen und tragbar erscheint.
Strategischer Befreiungsschlag durch Selbstanzeige bei Gesellschafterstreit
Zwischen zwei Gesellschafter-Geschäftsführern eines mittelständischen Unternehmens im Emsland ist seit Monaten ein erbitterter Gesellschafter-Streit entfacht. Es geht um eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Persönliche Enttäuschung und subjektiv empfundene Ungerechtigkeit strahlen in die zivilrechtliche Auseinandersetzung hinein und erschweren rationale Lösungen. Wie oftmals in derartigen Situationen überziehen sich die beiden Gesellschafter deshalb seit Monaten gegenseitig mit Sonderprüfungen, einstweiligen Verfügungen, Kündigungen und Klagen. Die Gegner werden durch zivilrechtlich ausgerichtete Beratungseinheiten vertreten.
Im Verlauf von Vergleichsverhandlungen erwähnte der eine Geschäftsführer, er könne den anderen auch beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung anzeigen. Es sei schließlich zu einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich gekommen. Der Garten an der privaten Villa sei mit Betriebsmaterialien und Personal des Betriebes „kostenlos“ neu gestaltet worden. Die Putzfrau des Unternehmens putze auch regelmäßig das private Haus. Einkäufe beim Lebensmittelgroßmarkt kämen regelmäßig nur zur Hälfte in der Betriebsküche an. Dies wisse doch fast jeder im Betrieb. Wenn es zu keiner Einsicht und einem vernünftigen Vergleich unter Berücksichtigung seiner Maximalforderungen käme, müsse er leider „reinen Tisch“ beim Finanzamt machen. Der Mandant fühlte sich durch diese Androhung sehr unter Druck gesetzt. Seine zivilrechtlichen Berater holten deshalb steuerstrafrechtlichen Sachverstand an Bord.
Nachdem das steuerstrafrechtliche Risiko umfassend beleuchtet und bewertet wurde, folgte der Mandant relativ schnell der Empfehlung zu einer strafbefreienden Selbstanzeige als „Befreiungsschlag“. Der Mandant war froh, auf diese Weise nicht weiter erpressbar zu sein und sich gleichzeitig dieser Baustellen aus der Vergangenheit zu entledigen.
Nach der Entscheidung für die Selbstanzeige mussten innerhalb weniger Stunden mit Hochdruck gemeinsam mit der Steuerberatung die unzutreffend verbuchten Betriebsausgaben möglichst umfassend ermittelt werden. In allen Zweifelsfällen wurde mit großzügigen Schätzungen gearbeitet. Darüber hinaus wurde ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag auf die Jahresbemessungsgrundlagen gewählt. Nur 48 Stunden später war die alle bekannten Risiken abdeckende Anzeige im Briefkasten des Finanzamtes. Die offene Flanke beim Mandanten war geschlossen. Auf das zur Überprüfung der Selbstanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren war er vorbereitet. Die Steuern konnte er sofort bezahlen. Die Sachverhalte waren beim Finanzamt noch nicht bekannt. Die Gegenseite hatte also selbst keine Anzeige erstattet.
Für den kurzfristig anstehenden, nächsten Termin mit der Gegenseite ergibt sich daraus ein entscheidender strategischer Vorteil, da die Gegenseite mit diesem Schritt sicher nicht rechnet. Bei ihrem Angriff hat sie zudem übersehen, dass es auch beim Gegner eine offene Flanke durch ähnlich gelagerte Steuerhinterziehungen gibt. Diese Taten sind jetzt ebenfalls aufgedeckt und die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige des Gegners damit gesperrt. Was dem Finanzamt bereits bekannt ist, kann nicht mehr strafbefreiend angezeigt werden.
Ende gut, alles gut nach einem sich jetzt kurzfristig anbahnenden Deal-Gespräch?
Im September findet in einem bereits seit fünf Jahren laufenden Strafverfahren wegen Untreue- und Bestechungsvorwürfen in der Baubranche ein weiteres Verteidigungsgespräch mit Staatsanwaltschaft und Gericht statt. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer eines hessischen Landgerichtes erhoben. Auch wenn sich die Vorwürfe nicht sicher vollständig entkräften lassen, ist die Sichtweise der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht zutreffend. Die Angriffspunkte wurden in den letzten Jahren in umfangreichen Verteidigungsschriften ausführlich dargestellt und verdeutlicht. Dennoch gab es bislang kein Einlenken. Die Staatsanwaltschaft stellte sich eine Freiheitsstrafe oberhalb von zwei Jahren vor. Das Gericht ließ den Fall liegen.
Für die Mandantin war eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung keine Option für einen schnellen Deal zu Beginn des Verfahrens. Dafür existierten zu viele Möglichkeiten, dem Gericht in einer streitigen Verhandlung den Weg zu einer schnellen und damit einfachen Verurteilung in dieser Größenordnung zu versperren und günstige Sachverhaltsaufklärung zu erzwingen. Die Verteidigungsschriftsätze dienten immer wieder dazu, diese Angriffspunkte dem Gericht vor Augen zu führen und die Komplexität der anstehenden Verhandlung möglichst transparent zu machen.
Auch wenn es etwas gedauert hat, bis die Argumente auf fruchtbaren Boden fielen, zeichnet sich jetzt nach vielen Monaten und letztlich Jahren doch eine einverständliche Lösung ab. Es gab im Vorfeld der Terminvereinbarung für September deutliche Signale des Gerichtes in eine positive Richtung. Für die Mandantin wäre es natürlich nach all den Jahren immer noch eine große Erleichterung, wenn eine langwierige Hauptverhandlung mit einem für die Verteidigung positiven Ergebnis vermieden werden kann. Beharrlichkeit und Durchhaltevermögen zeichnen sich damit am Ende aus. Manchmal braucht Strafverteidigung und damit vor allem der persönlich betroffene Mandant eben einen langen Atem.
Streit in einer Hauptverhandlung um Schadenshöhe und Wiedergutmachung und strafrechtliche Hilfe nach heftigem Familienstreit stehen für Wehn auf dem Programm.
Strafmildernde Umstände in einer Hauptverhandlung
Nach einem kurzen Herbsturlaub steht der Oktober für Wehn im Zeichen mehrerer Hauptverhandlungen. Vor der Wirtschaftsstrafkammer eines westfälischen Landgerichts steht Ende des Monats der erste Hauptverhandlungstermin in einem umfangreichen Verfahren gegen drei Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe dazu an.
Der Mandant hatte ein Ingenieurbüro betrieben. Bei den beiden anderen Angeklagten handelt es sich um die Geschäftsführer zweier Firmen für Baumaschinen. Die Staatsanwaltschaft wirft den Geschäftsführern vor, Steuerhinterziehung begangen zu haben. Der Mandant als Betreiber des Ingenieursbüros soll beiden Scheinrechnungen über technische Beratungsleistungen zur Verfügung gestellt haben. In beiden Firmen wiederum wurden die Leistungen gewinnmindernd und mit Vorsteuerabzug verbucht.
Laut Anklage sind die Beratungsleistungen nie durchgeführt worden. Die Rechnungsempfänger sollen die Beträge von den betrieblichen Bankkonten an den Mandanten bezahlt haben, welcher die Beträge dann in Höhe von ca. 80 % des Nettobetrages zurückgezahlt haben soll. Angebliche Schadenshöhe: ca. 500.000 €.
Vorsatz und Schadenshöhe sind umstritten. Der Umfang der Rückzahlungen des Mandanten und damit ein möglicher Hinterziehungsschaden ist von der Staatsanwaltschaft überhöht berechnet worden – ein wichtiger Aspekt bei der Strafzumessung. Herausgearbeitet werden muss auch, dass alle Beteiligten Schadenswiedergutmachung geleistet haben, der nicht vorbestrafte Mandant hatte eine – im Ergebnis nicht mehr rechtzeitige, aber zweifellos strafmildernde- Selbstanzeige beim Finanzamt abgegeben.
Man kann sich seine Familie nicht aussuchen…
Wehn wird einer Mandantin im Oktober in einer Auseinandersetzung mit ihrer Schwester helfen, die leider sämtliche innerfamiliären Einigungsmöglichkeiten gesprengt hat.
Beide sind durch den gemeinschaftlichen Besitz mehrerer Immobilien verbunden, teilweise in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Tod ihres Vaters. Die Schwester der Mandantin betreibt eine Firma zur Hausverwaltung und Immobilienvermittlung, verwaltet die gemeinschaftlichen Konten und kümmert sich um die Abrechnung und Auszahlung der der Mandantin zustehenden Beträge. Lange Zeit ging die Mandantin davon aus, dass dies korrekt erfolgt ist.
Ein Trugschluss. Ihre Schwester hat sie durch privat veranlasste Zahlungen von den Gemeinschaftskonten erheblich geschädigt. Der Mandantin waren zufällig Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der gemeinsamen Immobilien aufgefallen, es folgte die Sichtung von Buchhaltungsunterlagen – zumindest von denen, die auffindbar waren.
Bereits aus den fragmentarischen Unterlagen ergeben sich massive Überentnahmen. Die Schwester bestreitet jegliches Fehlverhalten und lehnte interne Verhandlungen ab. Wehn muss anhand der vorliegenden Informationen Strafanzeige und Strafantrag stellen.
Wichtig dabei: Komplette und verständliche Aufarbeitung des Sachverhalts. Auch wenn die Staatsanwaltschaft eigene Ermittlungen bei dem Verdacht kriminellen Verhaltens vornimmt, ist es unerlässlich, die Ermittlungen früh durch eine möglichst kompakte Strafanzeige in die richtigen Bahnen zu lenken. Das bedeutet in diesem Fall die Zusammenstellung der unrechtmäßig veranlassten Zahlungen, geordnet nach den Gemeinschaftskonten, in Tabellenform für den besten Überblick. Tatsache ist: Je verständlicher die Darstellung offensichtlich kriminellen Verhaltens bereits in der Strafanzeige ist, desto effektiver verlaufen die Ermittlungen.
Der Oktober ist für Rechtsanwalt Possemeyer wieder geprägt durch zahlreiche Hauptverhandlungen in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg.
Ausflug in die Niederlande mit Folgen
In einem Verfahren in Stuttgart geht es um die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hier im wesentlichen Kokain. Der Vorwurf in der Anklage lautet konkret Einfuhr von Betäubungsmittel in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge.
Der Mandant soll als Beifahrer von den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik eingereist sein. In dem Kofferraum des Fahrzeugs wurde bei einer Kontrolle eine größere Menge Betäubungsmittel im Kilobereich in Plastikfolie eingeschweißt gefunden. Anzunehmen ist wohl, dass beide – sowohl der Fahrer als auch der Mandant – von den Drogen wussten.
Allerdings wird es in der Hauptverhandlung darauf ankommen, ob festgestellt werden kann, dass der Mandant auch einen eigenen Tatbeitrag zur Einfuhr der Drogen nach Deutschland und zur Förderung eines gewinnbringenden Verkaufs leistete. Aus Sicht der Verteidigung kann dies nicht gelingen. Der Mandant war lediglich Beifahrer und wollte sich in keiner Weise an der Tat beteiligen oder auch nur Hilfe hierzu leisten. Vor diesem Hintergrund wird er freizusprechen sein – er hat nichts gefördert.
Souvenir und/oder Waffe? Auf den Einzelfall kommt es an
Eine weitere Hauptverhandlung beginnt an einem Landgericht im Ruhrgebiet, in der es um das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge geht. Hier wird es im Schwerpunkt darauf ankommen, ob der Mandant eine in einer Schublade abgelegte Machete tatsächlich zur Verletzung von Personen bestimmt hat.
Die Machete stamme nämlich aus einem Urlaub in Afrika und war lediglich als Souvenir gedacht. Eine Zweckbestimmung, die Machete als Verteidigungsinstrument gegen andere einzusetzen zu wollen, muss grundsätzlich vom Gericht näher festgestellt werden. (Eine Ausnahme hiervon wäre nach der Rechtsprechung gegeben, wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Schusswaffe handeln würde).
Der Mandant erklärt glaubhaft, dass er diese Reiseerinnerung völlig vergessen hatte. Aus Sicht der Verteidigung hat sich der Mandant in diesem Fall nicht wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge strafbar gemacht.
Westermann arbeitet daran, die Auslieferung eines Mandanten nach Spanien zu verhindern, und hilft nach ungewollten „Geständnis“ in einem Steuerstrafverfahren.
Hilfe in einem Auslieferungsverfahren
Westermann kümmert um einen Familienvater und leitenden Mitarbeiter eines mittelständischen Unternehmens, der sich Anfang des Monats unvermittelt vor Gericht wiedergefunden hatte. Gegen den aus Spanien stammenden Mandanten liegen ein Auslieferungsersuchen und ein internationaler Haftbefehl vor. Hintergrund ist eine Verurteilung in seinem Heimatland vor nunmehr sieben Jahren. Der Mandant, der die zugrundeliegenden Betrugsvorwürfe bestreitet, hatte sich hier erfolgreich eine Existenz aufgebaut und eine Familie gegründet. Nunmehr droht die Vollstreckung einer mehrjährigen Haftstrafe in seinem Heimatland.
Glücklicherweise erschöpfte sich der erste Gerichtstermin mit der Feststellung seiner Identität. Aufgrund seiner engen sozialen Bindungen blieb der Mandant auf freiem Fuß. Die eigentliche Arbeit beginnt deshalb erst jetzt. Ob eine Auslieferung in sein Heimatland rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob die Verurteilung im Rahmen eines sogenannten „Abwesenheitsurteils“ ergangen war. Wenn ein Verfolgter von einem Gerichtsverfahren nichts gewusst hat und sich deshalb vor Gericht nicht effektiv verteidigen konnte, ist eine Auslieferung nach deutschem Recht unzulässig – es sei denn, eine wirksame Ladung und eine umfassende Belehrung über die Folgen des Ausbleibens lagen vor.
Der Mandant bestreitet jegliche Kenntnis von der Hauptverhandlung, das Auslieferungsersuchen ist in dieser Hinsicht unklar. Hier ist genaue Sachverhaltsaufklärung durch Aktenstudium, eigene Ermittlungen und Besprechungen mit dem Mandanten notwendig. Die spanischen Behörden werden zunächst aber nach unseren Beanstandungen ergänzende Angaben machen müssen.
Unerwartete Folgen eines Scheidungsverfahrens
Ein Termin in einer Familiensache vor einem Oberlandesgericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in Niedersachsen hatte für den Mandanten unerfreuliche Folgen. Von der Richterin befragt sagten sowohl der Mandant als auch seine Ehefrau übereinstimmend aus, dass sie seit ca. acht Jahren getrennt leben. Wochen später finden beide im Briefkasten eine Einleitungsbekanntmachung über ein Steuerstrafverfahren.
Was war passiert? Die zusammen veranlagten Eheleute hatten bis vor kurzem den Splittingtarif in Anspruch genommen, also auch Jahre nach der vor dem Gericht eingeräumten Trennung. Die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht hat dies anhand des Akteninhalts und der Aussagen festgestellt und leitet diese Information an die Steuerfahndung weiter.
Rechtliche Grundlage ist § 116 der Abgabenordnung: Egal welches Gericht oder Behörde, ob im Zusammenhang mit dem Steuerrecht oder nicht: Wenn in dienstlichen Verfahren Tatsachen zutage treten, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, muss eine Mitteilung an die zuständige Finanzbehörde oder das Bundesamt für Steuern erfolgen. Der Anwalt des Mandanten im Scheidungsverfahren hatte dies hier übersehen – sein Kollege auf der Gegenseite ebenso.
Voraussetzung der Inanspruchnahme des Splittingtarifs und der damit verbundenen steuerlichen Entlastung ist es, dass die Ehepartner nicht dauerhaft getrennt sind. Lediglich ein Jahr nach der Trennung kann ein Paar das Splitting noch nutzen, oder im Zeitraum eines ernsthaften Versöhnungsversuchs. Die eigenen Angaben der Eheleute vor Gericht schließen diese Möglichkeiten aber aus. Nach Besprechung mit dem Mandanten, Akteneinsicht zur Bestimmung des Steuerschadens (und der in diesem Fall für beide Seiten sinnvollen Koordination mit dem Verteidiger der früheren Ehefrau des Mandanten) ist eine Stellungnahme geplant mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Der Mandant nicht vorbestraft, aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eheleute wird sich der Steuerschaden in Grenzen halten.
Ein Flüchtigkeitsfehler mit Folgen und die Frage nach der Scheinselbstständigkeit beschäftigen Hillejan in zwei Verfahren in Oktober.
Ein Carport bereitet Ärger
Hillejan vertritt im Oktober einen Mandanten aus dem Ruhrgebiet in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
In 2016 hat der Mandant ein Grundstück erworben und auf diesem neu gebaut. Dort lebt er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn. Etwa gleichzeitig hat der Mandant nach dem Tod seiner Mutter sein ehemaliges Elternhaus geerbt. Dieses wurde von Grund auf kernsaniert und in ein Mehrparteienhaus mit hochwertigen Wohnungen umgebaut. Viele dieser Sanierungsarbeiten konnte der handwerklich begabte Mandant selbst ausführen. Seit Fertigstellung wird das ehemalige Elternhaus als Vermietungsobjekt genutzt.
In den Steuererklärungen der letzten Jahre hat der Mandant Erhaltungsaufwendungen für die Kernsanierung sowie die Modernisierung und Instandhaltung des Vermietungsobjekts geltend gemacht. Jeweils circa fünfstellige Beträge. Bei Durchsicht der eingereichten Belege und Rechnungen für die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen der aktuellen Steuererklärung ist dem Finanzamt aufgefallen, dass eine Rechnung für ein Carport nicht dem Vermietungsobjekt zuzurechnen ist. Dieses verfügt nämlich nur über einen Garagenhof. In der Einfahrt des Privathauses hingegen ist ein Carport verbaut. Das Finanzamt schließt daraus, dass auch die in der Vergangenheit geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen nicht oder jedenfalls nicht vollständig dem Vermietungsobjekt zuzurechnen seien. Nach Meldung an die Steuerfahndung wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Erfreulicherweise hat uns der Mandant umgehend nach Bekanntgabe des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mandatiert. Zu diesem frühen Zeitpunkt hat man als Verteidiger noch eine Bandbreite an Möglichkeiten, um sowohl auf das Straf- als auch das Besteuerungsverfahren positiv Einfluss nehmen zu können. Nach erster Besprechung mit dem Mandanten stand schnell fest, dass der vorliegende Fall keine strafrechtliche Relevanz hat. Die Rechnung für den Carport wurde versehentlich für das Vermietungsobjekt eingereicht. Ein einmaliger Fehler, der passieren kann. Die anderen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen lassen sich lückenlos dokumentieren. Als passionierter Hobby-Handwerker hat der Mandant die Kernsanierung und Instandhaltung des Vermietungsobjektes stets akribisch dokumentiert. Über den Baufortschritt hat er eine umfassende Fotodokumentation angefertigt und sämtliche Baumarkt- und Handwerkerrechnung säuberlich sortiert und aufbewahrt. Hillejan ist deshalb guter Dinge, dass er sowohl das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch das Besteuerungsverfahren zu einem vernünftigen und ruhigen Abschluss bringen kann.
Mehr Schein(selbstständige) als Sein?
Ebenfalls im Oktober verteidigt Hillejan einen Bauunternehmer aus dem Münsterland. Dem Mandanten wird das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in mehreren Fällen vorgeworfen. Wie in der Baubranche üblich, arbeitete der Mandant in der Vergangenheit oftmals mit Subunternehmern zusammen. Häufig griff er dabei – getreu dem Motto „bekannt und bewährt“ – auf dieselben Subunternehmer zurück.
Hauptzollamt sowie Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind jedoch der Auffassung, dass diese Subunternehmer nur sogenannte Scheinselbstständige seien. In Wahrheit würden sie in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Bauunternehmen stehen; wären also als Arbeitnehmer unseres Mandanten einzustufen. Die Behörden kommen daher zu dem Schluss, dass unser Mandant nicht unerhebliche Beiträge zur Sozialversicherung hätte zahlen müssen und das bewusst, unter dem Deckmantel der Hinzuziehung von Subunternehmern, nicht getan hat. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet.
Die Vorwürfe gilt es zu widerlegen. Hillejan ist zuversichtlich, dass das gelingen wird. Er hat bereits ausführlich mit dem Mandanten und insbesondere auch einigen Subunternehmern gesprochen. Letztere berichteten unisono und unabhängig voneinander, dass sie keinen Weisungen unseres Mandanten unterlagen. Beispielsweise konnten sie die jeweiligen Preise für ihre Gewerke eigenständig verhandeln und ihre Arbeits- und Urlaubszeiten selbst bestimmen. Auch konnten sie mit diversen Dokumenten belegen, dass sie für andere Auftraggeber tätig waren. Diese Informationen und ergänzende Unterlagen wird Hillejan in einer Stellungnahme an die Ermittlungsbehörde bündeln und auf eine schnelle Verfahrenseinstellung pochen.
Der Oktober 2022 steht unter dem Motto: Geschäftsführer sind auch nur Menschen. Auch die übrigen Verfahren ruhen nicht und werden im hoffentlich goldenen Oktober weitergeführt.
Der unterlassene Hilferuf
Anke verteidigt im Oktober eine Mandantin vor einem norddeutschen Landgericht. Ihr wird Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall durch Unterlassen vorgeworfen.
Die Mandantin hatte einen Posten als Geschäftsführerin aus freundschaftlicher „Verpflichtung“ von einem Bekannten übernommen mit einer Absprache zur gemeinschaftlichen Fortführung der Geschäfte. Kurzfristig hatte sie dann vom Vorgänger angefertigte Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Die Abgabe solcher für sie auf die Schnelle nicht prüfbaren Erklärungen war womöglich keine gute Idee – auch eine sog. „Strohfrau“ muss den steuerlichen Pflichten der Gesellschaft rechtzeitig nachkommen und inhaltlich korrekte Erklärungen abgeben.
Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Die erklärten Beträge stimmten nicht. Sie hätte einsehen müssen, dass sie nicht qualifiziert für den Posten als Geschäftsführerin gewesen ist und sich hätte Rat bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung einholen müssen. Die jetzt gegen sie erhobene Anklage sei die logische Konsequenz.
Verteidigungsansätze bietet wie so oft ein Blick auf den Einzelfall. Zunächst steht nicht fest, dass die Erklärungen tatsächlich unrichtig waren. Darüber hinaus hatte die Mandantin keinerlei Anhaltspunkte, dass in der Gesellschaft etwas schief läuft. Zweifel an der Steuerehrlichkeit des Vorgänger-Geschäftsführers brauchte sie nicht zu haben.
Eine Geschäftsführerstellung bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Gerade steuerlich sollte vor oder bei Übernahme intensiv geprüft und gegebenenfalls fachlicher Rat hinzugezogen werden. Spätestens beim Aufkommen erster Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sollte der nächste Gang zum Verteidiger führen, damit in enger Abstimmung mit der Steuerberatung eine vernünftige Verteidigungsstrategie und eine steuerliche Vertretungsstrategie erarbeitet werden kann. Beides geht nur einheitlich.
Zwei, drei Wein für den Restaurantchef…
… nach Feierabend sind nichts Schlimmes. Problematisch wird es allerdings, wenn er sich anschließend in sein Auto setzt und in den Gegenverkehr knallt – großer Blechschaden. Mit einer ähnlichen Story stellte sich letztens ein neuer Mandant in der Kanzlei vor. Er habe Post von der Staatsanwaltschaft wegen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erhalten und fragte, was man da noch tun kann. Sein Verhalten tue ihm leid. Das habe er nicht gewollt.
Zum einen hat man mit der Möglichkeit einer geständigen Einlassung eine gute Verhandlungsbasis. Zum anderen ist die Lösungsfindung für alle Beteiligten schon leichter, wenn es keinen Personenschaden gab.
Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieses Augenblicksversagen dazu führen kann, dass der Mandant für eine lange Zeit seine Fahrerlaubnis verlieren könnte und kein Auto mehr fahren darf. Ein solcher vermeintlich „kleiner“ Vorfall kann also große Auswirkungen auf den Alltag haben.
Vorgenanntes gilt umso mehr immer dann, wenn Gewerbetreibenden Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäfte vorgeworfen werden. In diesen Fällen droht neben der Strafe auch die Einleitung eines Verfahrens wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Insolvenzdelikte, Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sind hier nur prominente Beispiele geschäftsbezogener Straftaten, die die Zuverlässigkeit im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen.
Unterstützung gegen einen Bestechungsvorwurf und Complianceberatung beschäftigen Prunzel im Oktober.
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ?
Im Oktober beschäftigen Prunzel und Bischoff der Fall eines Pharmareferenten aus Norddeutschland. Der Mandant zählte zu seinem Kundenstamm auch den ärztlichen Leiter einer großen Praxis. Das Heikle dabei: Eben jener war seit langen Jahren im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins tätig. Die von diesem durchgeführten Projekte wurden regelmäßig von dem Pharmaunternehmen unterstützt, für das der Mandant tätig ist.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun gegen ihn wegen Bestechung im Gesundheitswesen, § 299b StGB.
Das mag auf den ersten Blick verwundern. Unter Bestechung wird gemeinhin das Gewähren eines persönlichen Vorteils an den Bestochenen verstanden. Das Spenden für wohltätige Zwecke fällt nicht darunter.
Der Gesetzgeber hat sich aber anders entschieden. Auch das Gewähren eines Vorteils für Dritte kann den Tatbestand des § 299b StGB erfüllen, wie der Wortlaut ausdrücklich klarstellt. Hiervon sind nach allgemeiner Ansicht auch Leistungen für wohltätige Zwecke erfasst, solange der Bestochene hieran ein persönliches Interesse hat.
Ein gewisser Verdacht mag nicht von der Hand zu weisen sein. Aber ein Verdacht, ein Bauchgefühl, ein Anschein; das sind alles keine Beweise. Und eben jene braucht es. Auch ein Arzt hat ein Privatleben und das Recht, sich wohltätig zu engagieren. Ein Unternehmen hat das Recht zur öffentlichen Imagepflege und Werbung. Hierauf muss der Verteidiger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens pochen und immer wieder in Erinnerung rufen.
Gerade bei sehr weit gefassten Tatbeständen wie den Korruptionsdelikten ist eine besonders sorgfältige Beweisführung nötig. Bleibt es bei dem bloßen Verdacht, kann das Schicksal des Ermittlungsverfahrens nur die Einstellung sein.
Compliance: There is glory in prevention!
Weiterhin berät Prunzel in Zusammenarbeit mit Bischoff ein Dienstleistungsunternehmen mit mehreren Dependancen in ganz Deutschland in Compliancefragen.
Bei dem Unternehmen war es in der Vergangenheit zu Unregelmäßigkeiten in diversen Bereichen gekommen. Dies zogen langwierige und nicht zuletzt kostenintensive Verfahren nach sich.
Um Ähnliches in Zukunft zu vermeiden, will das Unternehmen nun mehr in die Prävention investieren und hat daher die Erstellung eines Compliancekonzeptes in Auftrag gegeben. Solchen Complianceberatungen hängt im Mittelstand bisweilen immer noch der Ruf eines „Feigenblattes“ nach, welches die Unternehmen für die Außendarstellung nutzen.
Dem ist nicht so. Eine Complianceberatung erfolgt konkret und individuell für das jeweilige Unternehmen. Hierbei werden zunächst die risikobehafteten Bereiche identifiziert und anschließend geprüft, wo dort in den praktischen Abläufen die Risikofelder liegen. Diese praktischen Abläufe sind dann auf die Übereinstimmung mit der Gesetzeslage und Rechtsprechung zu überprüfen und zu optimieren.
Ein solches Vorgehen ist für viele Unternehmen sinnvoll. Ist das „Kind einmal in den Brunnen gefallen“, sind die finanziellen Folgen für das Unternehmen und die persönlichen Folgen für die Unternehmensverantwortlichen in aller Regel um ein Vielfaches größer. Vorsorge ist besser (und günstiger) als Nachsorge, deshalb gelebte Compliance auch im Mittelstand.
Minoggio beschäftigen im September unter anderem ein seltenes Wiederaufnahmeverfahren und eine grenzübergreifende Ermittlung.
Fehlurteile: Im Bewusstsein deutscher Justiz fast immer ausgeschlossen
Im September hat sich Minoggio zunächst tief in ein bereits durch rechtskräftiges Strafurteil abgeschlossenes Wirtschaftsstrafverfahren einzuarbeiten: Es sollen die Aussichten eines Wiederaufnahmeantrages geprüft und ein solcher Antrag soll gegebenenfalls gestellt werden.
Ein Berliner Landgericht hatte einen zuvor unbescholtenen und erfolgreichen Unternehmer wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem durch Verantwortliche eines anderen Unternehmens begangenen Umsatzsteuerbetrug in 2020 rechtskräftig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Finanzverwaltung hatte den Unternehmer daraufhin mit Steuerhaftungsbescheiden in Millionenhöhe belegt.
Der Unternehmer hatte immer seine Unschuld vorgebracht und auch, dass er mit Hilfe gefälschter Urkunden und falschen Zeugenaussagen ihm feindlich gesonnener Beteiligter zu Unrecht belastet wird und letztendlich verurteilt worden war.
Deshalb jetzt die Beauftragung an uns mit der Prüfung eines Wiederaufnahmeantrages. Kein leichtes Unterfangen: Rechtlich sind Wiederaufnahmegründe eng gefasst. Es müssen neue Beweismittel aufgebracht werden, die vom verurteilenden Gericht noch nicht berücksichtigt werden konnten. Faktisch wehrt die Strafjustiz Wiederaufnahmeanträge nach Kräften ab und wird die Behauptung eines Fehlurteils vielerorts noch als ein Infragestellen der Strafjustiz angesehen. Immer wieder aber finden sich Wiederaufnahmegerichte, die bereit sind, mit der gebotenen Distanz und kritisch zu prüfen, ob der (sehr seltene, aber sehr wohl vorkommende) Fall eines rechtskräftig geworden Fehlurteils vorliegt, das es zu korrigieren gilt.
Gefordert ist eine akribische Auswertung der Verfahrensakten und der sonstigen Tatsachenquellen. Nicht selten sind zunächst eigene Ermittlungen – etwa die Beauftragung von forensischen Sachverständigen – erforderlich, um dem den Antrag prüfenden Gericht sofort im Zulassungsverfahren Beweise zu präsentieren, die das rechtskräftige Urteil wirksam angreifen können.
Länderübergreifende Vorbereitung einer Aussage
Ferner hat Minoggio gemeinsam mit einem in Italien ansässigen Strafverteidiger ein Wirtschaftsstrafverfahren zu betreuen und eine gerichtliche Anhörung in Bozen vorzubereiten. Ein früherer Verantwortlicher eines großen deutschen Unternehmens wird dort beschuldigt, im Zuge von Bauaufträgen kommunale Entscheidungsträger bestochen zu haben.
Hier gilt es, gemeinsam mit dem im italienischen Gerichtsverfahren hauptverantwortlichen Berufskollegen eine gemeinsame Verteidigungslinie durchzusetzen und die entlastenden Beweistatsachen zu präsentieren. Italienische Wirtschaftsstrafverfahren zeichnen sich oftmals durch eine merkwürdige Langsamkeit aus, an dessen Ende auch in vielen eindeutig erscheinenden Fällen kein eindeutiges Urteil steht. Entscheidende Verfahrensvorschriften – die überall die Strafverfahrenswirklichkeit oftmals viel mehr prägen als die materiellen Strafvorschriften – wurden in der Berlusconi-Regierungsära massiv zu Gunsten der Betroffenen und zulasten effektiver Strafverfolgung geändert.
Gleichwohl muss der Betroffene mit allergrößter Sorgfalt sowohl mit Blick auf das Verfahren in Italien als auch mit Blick auf etwaige Konsequenzen in Deutschland verteidigt werden: Leicht können beispielsweise Beweisergebnisse in Form von Zeugenprotokollen, Dokumentenauswertungen oder Sachverständigengutachten nach Abschluss des italienischen Verfahrens hier in Deutschland benutzt werden, etwa zur zivilrechtlichen Durchsetzung von existenzbedrohenden Regressforderungen. Deshalb ist für eine effektive Verteidigung insgesamt wichtig, so früh wie möglich Einfluss und Mitkontrolle schon ab dem ersten Verfahren – einerlei, in welchem Land und von welchem Gericht/vor welcher Behörde – auszuüben. Man spricht bei komplexen Geschehensabläufen in Konstellationen wie hier von der faktischen Kraft der ersten Beweisaufnahme.
Schlaglichter bei Bischoff im September: Selbstanzeigeberatung in einem Gesellschafterstreit oder wie man bei einem zerstörerisch gemeinten Angriff des Gegners durch ein überraschend aktives Manöver eine Trendwende erreichen kann. In einem Jahre lang bei Gericht liegenden Fall: Kein früher Deal um jeden Preis! Hartnäckigkeit und Ausdauer in der Verteidigung sind oft am Ende doch zielführend, wenn das erste Angebot nicht angemessen und tragbar erscheint.
Strategischer Befreiungsschlag durch Selbstanzeige bei Gesellschafterstreit
Zwischen zwei Gesellschafter-Geschäftsführern eines mittelständischen Unternehmens im Emsland ist seit Monaten ein erbitterter Gesellschafter-Streit entfacht. Es geht um eine erbrechtliche Auseinandersetzung. Persönliche Enttäuschung und subjektiv empfundene Ungerechtigkeit strahlen in die zivilrechtliche Auseinandersetzung hinein und erschweren rationale Lösungen. Wie oftmals in derartigen Situationen überziehen sich die beiden Gesellschafter deshalb seit Monaten gegenseitig mit Sonderprüfungen, einstweiligen Verfügungen, Kündigungen und Klagen. Die Gegner werden durch zivilrechtlich ausgerichtete Beratungseinheiten vertreten.
Im Verlauf von Vergleichsverhandlungen erwähnte der eine Geschäftsführer, er könne den anderen auch beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung anzeigen. Es sei schließlich zu einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich gekommen. Der Garten an der privaten Villa sei mit Betriebsmaterialien und Personal des Betriebes „kostenlos“ neu gestaltet worden. Die Putzfrau des Unternehmens putze auch regelmäßig das private Haus. Einkäufe beim Lebensmittelgroßmarkt kämen regelmäßig nur zur Hälfte in der Betriebsküche an. Dies wisse doch fast jeder im Betrieb. Wenn es zu keiner Einsicht und einem vernünftigen Vergleich unter Berücksichtigung seiner Maximalforderungen käme, müsse er leider „reinen Tisch“ beim Finanzamt machen. Der Mandant fühlte sich durch diese Androhung sehr unter Druck gesetzt. Seine zivilrechtlichen Berater holten deshalb steuerstrafrechtlichen Sachverstand an Bord.
Nachdem das steuerstrafrechtliche Risiko umfassend beleuchtet und bewertet wurde, folgte der Mandant relativ schnell der Empfehlung zu einer strafbefreienden Selbstanzeige als „Befreiungsschlag“. Der Mandant war froh, auf diese Weise nicht weiter erpressbar zu sein und sich gleichzeitig dieser Baustellen aus der Vergangenheit zu entledigen.
Nach der Entscheidung für die Selbstanzeige mussten innerhalb weniger Stunden mit Hochdruck gemeinsam mit der Steuerberatung die unzutreffend verbuchten Betriebsausgaben möglichst umfassend ermittelt werden. In allen Zweifelsfällen wurde mit großzügigen Schätzungen gearbeitet. Darüber hinaus wurde ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag auf die Jahresbemessungsgrundlagen gewählt. Nur 48 Stunden später war die alle bekannten Risiken abdeckende Anzeige im Briefkasten des Finanzamtes. Die offene Flanke beim Mandanten war geschlossen. Auf das zur Überprüfung der Selbstanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren war er vorbereitet. Die Steuern konnte er sofort bezahlen. Die Sachverhalte waren beim Finanzamt noch nicht bekannt. Die Gegenseite hatte also selbst keine Anzeige erstattet.
Für den kurzfristig anstehenden, nächsten Termin mit der Gegenseite ergibt sich daraus ein entscheidender strategischer Vorteil, da die Gegenseite mit diesem Schritt sicher nicht rechnet. Bei ihrem Angriff hat sie zudem übersehen, dass es auch beim Gegner eine offene Flanke durch ähnlich gelagerte Steuerhinterziehungen gibt. Diese Taten sind jetzt ebenfalls aufgedeckt und die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige des Gegners damit gesperrt. Was dem Finanzamt bereits bekannt ist, kann nicht mehr strafbefreiend angezeigt werden.
Ende gut, alles gut nach einem sich jetzt kurzfristig anbahnenden Deal-Gespräch?
Im September findet in einem bereits seit fünf Jahren laufenden Strafverfahren wegen Untreue- und Bestechungsvorwürfen in der Baubranche ein weiteres Verteidigungsgespräch mit Staatsanwaltschaft und Gericht statt. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer eines hessischen Landgerichtes erhoben. Auch wenn sich die Vorwürfe nicht sicher vollständig entkräften lassen, ist die Sichtweise der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht zutreffend. Die Angriffspunkte wurden in den letzten Jahren in umfangreichen Verteidigungsschriften ausführlich dargestellt und verdeutlicht. Dennoch gab es bislang kein Einlenken. Die Staatsanwaltschaft stellte sich eine Freiheitsstrafe oberhalb von zwei Jahren vor. Das Gericht ließ den Fall liegen.
Für die Mandantin war eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung keine Option für einen schnellen Deal zu Beginn des Verfahrens. Dafür existierten zu viele Möglichkeiten, dem Gericht in einer streitigen Verhandlung den Weg zu einer schnellen und damit einfachen Verurteilung in dieser Größenordnung zu versperren und günstige Sachverhaltsaufklärung zu erzwingen. Die Verteidigungsschriftsätze dienten immer wieder dazu, diese Angriffspunkte dem Gericht vor Augen zu führen und die Komplexität der anstehenden Verhandlung möglichst transparent zu machen.
Auch wenn es etwas gedauert hat, bis die Argumente auf fruchtbaren Boden fielen, zeichnet sich jetzt nach vielen Monaten und letztlich Jahren doch eine einverständliche Lösung ab. Es gab im Vorfeld der Terminvereinbarung für September deutliche Signale des Gerichtes in eine positive Richtung. Für die Mandantin wäre es natürlich nach all den Jahren immer noch eine große Erleichterung, wenn eine langwierige Hauptverhandlung mit einem für die Verteidigung positiven Ergebnis vermieden werden kann. Beharrlichkeit und Durchhaltevermögen zeichnen sich damit am Ende aus. Manchmal braucht Strafverteidigung und damit vor allem der persönlich betroffene Mandant eben einen langen Atem.
Verdacht auf Stammeinlagen-Poker und Kampf gegen unrechtmäßige U-Haft stehen für Wehn im September auf dem Programm.
Gefährliche Nebenfolge aus dem GmbHG
Wehn bereitet im September eine Hauptverhandlung wegen Verstoßes gegen § 82 GmbhG vor. Dem Mandanten wird vorgeworfen, als (Mit-)Geschäftsführer mehrerer Firmen einen sogenannten Gründungsschwindel begangen zu haben. Wer eine GmbH gründet, muss mindestens die Hälfte der Stammeinlage der Gesellschaft zur Verfügung stellen, damit diese auch darüber verfügen kann.
Hier sollen die Stammeinlagen erst eingezahlt, und dann sofort wieder abgehoben worden sein. Eingetragen wurden die Firmen trotzdem, der beurkundende Notar merkt davon nichts. Das ist gefährlich und kann zu einer Verurteilung führen. Selbst wenn es bei einer Geldstrafe bleibt: jegliche Vorsatzverurteilung wegen dieses Verstoßes bedeutet Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers für fünf Jahre.
Ziel ist deshalb die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch. Der Fall ist komplex, da es aufgrund der zahlreichen Kontobewegungen gar nicht sicher ist, ob den GmbHs das Stammkapital tatsächlich entzogen worden ist. Der Mandant bestreitet die Vorwürfe, die Gelder hätten den Firmen stets zur Verfügung gestanden.
Diffuse Sorgen sind kein Haftgrund
Wehn bereitet im September auch einen Haftprüfungstermin in Bielefeld vor. Dem Mandanten wird Betrug vorgeworfen, er soll Betreiber einer sogenannten „Servicefirma“ gewesen sein und gewerbsmäßig Schein- und Abdeckrechnungen vertrieben haben, die von anderen Firmen zur Minderung ihrer Steuerlast benutzt worden waren. Der Mandant bestreitet die Vorwürfe, die Beweislage ist nicht eindeutig.
Nach Auswertung von SMS- und Mailverkehr ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vorliegen würde. Ein entsprechender Haftbefehl wurde erlassen. Wehn wird im Haftprüfungstermin (nach vorheriger Stellungnahme) darlegen, warum keine Verdunkelungsgefahr vorliegt. Von dieser können die Behörden nur ausgehen, wenn eine Einwirkung auf z.B. Dokumente, Daten oder Zeugen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine entsprechende Prognose muss sich auf Tatsachen stützen. Auch umfangreiche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und möglichen Zeugen (hier den Abnehmern der Rechnungen) vor der Festnahme reicht nicht. Ebenso wenig der oft gehörte Hinweis der Staatsanwaltschaft man „müsse noch Zeugen vernehmen“. Tatsächliche Hinweise auf Verdunklungsbemühungen fehlen hier in der Haftbefehlsbegründung völlig. Sollte der Haftbefehl nicht zumindest außer Vollzug gesetzt werden, wird man eine Beschwerde zum Oberlandegericht zu erwägen haben.
Possemeyer beschäftigen im September eine räuberische Erpressung und eine Nötigung, jeweils basierend auf der Frage: Wie bekomme ich mein Geld?
Vorwurf: Verbotenes Inkasso
Possemeyer verteidigt im September an einem Landgericht im Ruhrgebiet einen Mandanten, der wegen räuberischer Erpressung in zahlreichen Fällen angeklagt ist. Vorgeworfen wird dem Angeklagten, dass er nach seiner Haftentlassung im letzten Jahr (er wurde damals wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt) sich an damalige Kunden gewandt und mit Hilfe von Waffen Außenstände eingefordert haben soll. Letztendlich sollen mindestens drei Kunden aufgrund der Drohung mit Gewalt die Schulden später in Raten abgezahlt haben. Sollte sich der Sachverhalt in der Hauptverhandlung so feststellen lassen, wäre zu prüfen, ob die Forderung nicht auf dem „normalen“ Rechtsweg durchsetzbar ist. Schwerpunkt – neben anderen rechtlichen Problemen – dürfte auch die Prüfung sein, ob die Drohung mit Gewalt, die letztendlich zur Vermögensübertragung führte, gegenwärtig war.
Besser Mahnbescheid als Selbstjustiz
In einem weiteren Verfahren verteidigt Possemeyer einen Mandanten vor einem Gericht im östlichen Münsterland. Auch in diesem Verfahren soll der Angeklagte Schulden eingetrieben haben und dabei den vermeintlichen Geschädigten mit Gewalt dazu genötigt haben, ihm das Geld zurückzuzahlen. In diesem Fall ist es aber klar, dass der Zeuge dem Angeklagten tatsächlich Geld schuldete aufgrund von rechtmäßig erfolgten Leistungen aus einem Handwerkervertrages. Der Auftraggeber weigerte sich aber, den rechtmäßigen Lohn zu zahlen. Deshalb lauten die Vorwürfe hier nicht räuberische Erpressung sondern „nur“ Körperverletzung und Nötigung.
Das Gericht hat nun zu klären, ob die belastende Aussage des Auftraggebers glaubhaft ist oder ob er sich durch die Anzeigenerstattung seiner Zahlungsverpflichtung entziehen will. Der nicht vorbestrafte Mandant, Inhaber eines kleinen Handwerkerbetriebes, bestreitet jede rechtswidrige Drohung
Westermann vertritt einen Mandanten vor dem Schöffengericht und betreut ein Steuerverfahren mit familiärem Hintergrund.
Mitgehangen für die Verfehlungen des Chefs?
Westermann bereitet im September eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Ruhrgebiet vor. Dem Mandanten wird mit dem Mitangeklagten gemeinschaftlicher Betrug in sechsstelliger Höhe vorgeworfen.
Hintergrund war folgender: Der Mitangeklagte war Inhaber eines Inkassobüros. Ihm wird vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum hinweg Fremdgelder nicht weitergeleitet, sondern für sich selbst verbraucht zu haben. Teile von durch ihn für Mandanten realisierte Forderungen hat er einbehalten, und den Mandanten den Rest ausgezahlt. Aufgefallen ist das erst nach Jahren. Dazu hat er sich als Volljurist ausgegeben, obwohl er nie ein Jurastudium abgeschlossen hatte.
Der Mandant war von ihm als Mitarbeiter und „Mädchen für alles“ angeworben worden. Er kümmerte sich insbesondere um die EDV samt elektronischer Mandatserfassung. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass er über alle Hintergründe und Vorgänge im Bilde war. Unser Mandant bestreitet das, objektive Beweise gibt es nicht. Er hat ein vereinbartes Gehalt bezogen und hatte zu den Mandaten inhaltlich kaum Berührung. Eine Mittäterschaft erscheint ausgeschlossen, sogar Anhaltspunkte für eine Beihilfe sind dünn. Westermann bereite für die Hauptverhandlung eine Einlassung des Mandanten und mehrere Beweisanträge vor.
Ärger nach Familienhilfe
Um die wirtschaftliche Existenz (und damit den familiären Frieden) geht es für einen Mandanten von Westermann Ende September in einem finanzgerichtlichen Erörterungstermin. Das Finanzamt hatte gegen ihn Steuerbescheide in Form sog. Duldungsbescheide erlassen: Er soll die Vollstreckung in sein Vermögen dulden wegen Steuerforderungen gegen seinen Bruder.
Was war passiert: Ein leider häufiger Fall der Kontenleihe. Der Mandant hatte seinem Bruder erlaubt, das Konto zu nutzen; dieser gab auf Rechnungen seines Baugewerbes das Konto an. Der Verleiher riskiert in solchen Fällen bei Forderungen des Finanzamtes gegen den Leiher, dass er aus den §§ 3,4 Anfechtungsgesetz für dessen Schulden haftet. Der vorliegende Fall bietet jedoch gute Verteidigungsansätze gegen das Finanzamt. Allein die Kenntnis des Verleihers von der beruflichen Tätigkeit seines Bruders rechtfertigt noch keine Anfechtung. Es bedarf der Kenntnis einer konkreten finanziellen Situation – unter Brüdern möglich, aber nicht zwingend und hier nicht ersichtlich.
Gastronomie in Not und ein Verfahren nach dem Verfahren.
1001 Mängel in der Buchführung?
Hillejan vertritt im September einen mittelständischen Gastronom. Es gilt eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in einem Steuerstrafverfahren vorzubereiten.
Dem Mandanten, der orientalische Restaurants in einer Kleinstadt im Münsterland betreibt, wird gewerbsmäßige Steuerhinterziehung vorgeworfen. Etwaige Mängel in der Buchführung sind nicht vollständig von der Hand zu weisen. Allerdings existieren in der gesamten Akte auch keine konkreten Feststellungen über die vorgeworfenen Schwarzeinnahmen. Im Betrieb des Gastronomen fand eine gemeinsame Prüfung von Betriebsprüfung und Steuerfahndung – eine sogenannte Kombiprüfung – statt. Die Ergebnisse sind in den Abschlussberichten von Betriebsprüfung und Steuerfahndung zusammengefasst.
In ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf genau diese steuer(strafrecht)lichen Abschlussberichte der Kombiprüfung. Insbesondere legt sie die umfangreiche Ausbeutekalkulation der Finanzverwaltung eins zu eins zugrunde. Hier muss die Verteidigung ansetzen. Die genannte Ausbeutekalkulation weist nämlich diverse Fehler auf. So wurden Abfälle und nicht mehr verwertbare Reste von Lebensmitteln und Getränken nicht berücksichtigt, auch die ermittelten Mengen wurden falsch kalkuliert. Ferner fand die eigenständige Bedienung des Personals bei den Getränken keine genügende Berücksichtigung. Durch diese handwerklichen Fehler in der Kalkulation ist die bisherige Schätzungsgrundlage angreifbar. Im Ergebnis wird eine entsprechende Fehlerkorrektur deshalb zu einer deutlichen Reduzierung des Steuerschadens führen. Darüber hinaus hat einer Schätzung im Strafverfahren anderen Regeln zu folgen als eine solche im Besteuerungsverfahren.
Allerdings waren im Ermittlungsverfahren die Fronten mit (Strafsachen-)Finanzamt und Staatsanwaltschaft derart verhärtet, dass ein Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht in dieser Angelegenheit unausweichlich war. Erfreulicherweise hat das Gericht bereits vorsichtige Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation geäußert. Hillejan ist daher zuversichtlich, dass im Hauptverhandlungstermin ein vernünftiges Ergebnis erzielt und das Verfahren für den Mandanten insgesamt zügig, mit nur einem „blauen Auge“ beendet werden wird.
Haftung trotz Einstellung
Ferner vertritt Hillejan im September eine Mandantin aus dem Ruhgebiet in einem steuerlichen Haftungsverfahren. Derzeit bereitet er eine Einspruchsbegründung gegen einen erlassenen Haftungsbescheid vor. Der Ausgang des Verfahrens ist für die Mandantin wirtschaftlich gesehen von existenzieller Bedeutung.
Die Mandantin war Geschäftsführerin einer GmbH. Über das Vermögen dieser GmbH ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Parallel wurde gegen die Mandantin in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ermittelt. Erfreulicherweise konnte dieses Verfahren gegen die Zahlung einer relativ geringen Geldauflage frühzeitig beendet werden. Förmlich sanktioniert wurde die Mandantin nicht. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin fort.
Nichtsdestotrotz hat das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die Mandantin erlassen. In der Begründung wird die Haftungsinanspruchnahme darauf gestützt, dass die Mandantin eine Steuerhinterzieherin sei. Für diese Behauptung muss das Finanzamt allerdings den Vollbeweis erbringen.
Dass der Behörde das gelingen wird, erscheint im vorliegenden Fall äußerst zweifelhaft. Die erfolgte Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage hat allenfalls indizielle Wirkung. Ferner hatten wir dieser ausdrücklich nur aus rein prozessökonomischen Gründen ohne Eingeständnis irgendeiner Schuld zugestimmt. Während des gesamten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat sich die Mandantin auch nicht zur Sache eingelassen. Infolgedessen ist der Sachverhalt im Steuerstrafverfahren nahezu komplett offen gelassen worden. Keinesfalls ist eine Steuerhinterziehung nachgewiesen. Diese ist vielmehr sogar fernliegend.
Aufgrund dieser Ausführungen sowie weiteren, aussagekräftigen Unterlagen der Mandantin und des Steuerberaters trägt Hillejan momentan alle inhaltlichen Argumente für die Einspruchsbegründung zusammen und wird diese gebündelt gegenüber der Finanzverwaltung darlegen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Behörde einsichtig zeigt. Anderenfalls wird aller Voraussicht nach der finanzgerichtliche Weg eingeschlagen werden müssen.
Heißer Herbststart und Weltraumfantasien im September 2022.
Erhitzte Gemüter im Gerichtssaal
Es kommt des Öfteren vor, dass sich Verteidiger und Staatsanwälte im Gerichtssaal nicht nur gegenübersitzen, sondern auch in ihren Ansichten diametral gegenüberstehen. In wenigen Fällen kommt es zu verbalen Auseinandersetzungen. Diese muss die Verteidigung aushalten und auch führen können, wenn es zum Wohl des Mandanten ist.
Minoggio und Anke verteidigen zwei Gewerbetreibende wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. Vermeintliches Hinterziehungsvolumen viele Hunderttausend Euro, so schrieb es jedenfalls die Staatsanwaltschaft in die Anklageschrift.
Im Rahmen der in diesem Fall unvermeidbaren Hauptverhandlung ging es „hoch her“. Der vermeintliche Hauptbelastungszeuge sagte unerwartet positiv für die Verteidigung aus. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft wurden daraufhin lauter bei der Zeugenbefragung und sprachen auch unverhohlen unseren Mandanten an. Ein Wort gab das andere und es wurde es ziemlich laut im Gerichtssaal. Der Vorsitzende hatte kurzzeitigen Kontrollverlust über die Verhandlung.
So etwas ist unschön und hilft dem Mandanten auf der sachlichen Ebene nicht. Notwendig war eine ebenfalls laute Reaktion aber dennoch. Verteidigung heißt schließlich auch Schutz des Mandanten und Sorgen für die Einhaltung seiner verfahrens- und verfassungsrechtlich geschützten Rechte.
Nach längerer Mittagspause und einem von der Verteidigung angeregten persönlichen Austausch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung konnte das Verfahren schließlich auf sachlicher Ebene weitergeführt und mit einem positiven Ausgang für die Mandanten beendet werden.
Die Welt ist nicht genug…
… dachte sich eine junge Dame aus unserer Bundeshauptstadt und begann im Jahr 2016 sog. „Mondgrundstücke“ als Geschenke-Gag zu verkaufen. Das lief so gut, dass sie auf die Idee kam, auch andere Grundstücke zu verkaufen, die ihr ebenso nicht gehörten. Das war nicht so gut.
Die vermeintlich zu verkaufenden Grundstücke sollten in abgelegenen Gegenden Nordamerikas, Südamerikas und auch Deutschlands liegen. Geblendet von dem Erfolg der Vorjahre und vollständig von der Erde abgehoben „verkaufte“ sie die Grundstücke seit 2020 eloquent an viele Interessenten. Ein „Käufer“ war unser Mandant, der eine Summe im Millionenbereich investierte. Er war geschickt umgarnt worden und wollte sich sowieso seit langem in den Ruhestand zurückziehen. Sein Wunsch war das Leben an einem abgelegenen Ort und viel Zeit zum Angeln und Jagen.
Nun steht er vor einem Scherbenhaufen. Das Geld ist weg und der Traum zerbrochen.
Wir unterstützen seine zivilrechtlichen Bemühungen zur Rückgewinnung des investierten Betrages durch eine Strafanzeige zur Aufdeckung der betrügerischen Handlungen der einstigen „Mondfrau“, wie sie sich selbst nannte.
Durch Stellung einer gezielten Strafanzeige und eine optimierte Materialaufbereitung können die Ermittlungsbehörden in die richtige Richtung „geschubst“ und vorher nicht erkennbare Ermittlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Das ansonsten unpersönliche Strafverfahren wird durch eine engagierte strafrechtliche Begleitung auf eine andere Verfolgungsebene gebracht. Es geht dann nicht mehr nur um die Verletzung von Gesetzen, sondern auch um persönliche Schicksale und Schäden, die in den Vordergrund rücken und so manche Ermittlungsbehörde zusätzlich motivieren.
Corona-Soforthilfe und Arbeitnehmerüberlassung: zwei Evergreens stehen bei Prunzel im September auf dem Programm.
Rückmeldung Soforthilfe: Böses Erwachen bei Unternehmern.
Im September beschäftigt Prunzel sich unter anderem mit einem „Dauerthema“ des letzten Jahres: Der Soforthilfe. Gemeinsam mit Bischoff vertritt er mehrere Unternehmer, gegen die wegen angeblich unrechtmäßig bezogener Soforthilfe ermittelt wird. Die Rückmeldungen zur Soforthilfe sind zwar in allen Bundesländern weitestgehend abgeschlossen, doch bleibt die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs gerade infolge der Rückmeldungen weiter hoch.
In den meisten Fällen wird ein Vorsatz nicht nachzuweisen sein. Die genauen Bedingungen für die Soforthilfe waren bundesweit schwammig formuliert. Verständlich, da zu Beginn der Pandemie schnelle Hilfe erforderlich war. Die Soforthilfe wurde mit „heißer Nadel“ gestrickt. Viele Unternehmer hofften auf schnelle Hilfe, erlebten aber im Nachhinein ein böses Erwachen. Stellt sich heraus, dass die Bedingungen doch nicht erfüllt waren, führt dies nicht selten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hier gilt es frühzeitig im Ermittlungsverfahren zu intervenieren, um das Missverständnis aufzuklären.
Arbeitnehmerüberlassung: Wer ist Arbeitgeber?
Ein Mandat führt Prunzel und Bischoff an die Schnittstelle von Arbeits- und Strafrecht. Der Mandant konstruiert und verkauft hochwertige Outdoor Poolanlagen. Ein Saisongeschäft, niemand kauft sich im Herbst oder Winter einen Pool für draußen. Wer sich aber einen Pool nach Maß in den Garten bauen lässt, erwartet verständlicherweise tadellose Arbeit. Es lohnt sich für den Unternehmer aber nicht, Arbeitnehmer das ganze Jahr zu beschäftigen, wenn der meiste Umsatz in wenigen Monaten gemacht wird. Umso besser, wenn man einen verlässlichen Werkunternehmer mit fähigen Angestellten findet, mit dem man zusammen arbeitet. Arbeitet man aber allzu oft und zu eng zusammen, kann der Verdacht einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung entstehen. In dieser Situation ist die Frage, wer tatsächlich als Arbeitgeber anzusehen ist. Bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung drohen erhebliche Geldbußen bis zu 500.000 € und sogar eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Der Strafrechtler muss hier (wie im Wirtschaftsstrafrecht so häufig) über den eigenen Tellerrand hinausschauen und zunächst die arbeits- und sozialrechtliche Dimension des Falles vollständig erfassen.
Im August arbeitet sich Minoggio unter anderem in ein schon länger laufendes Steuerstrafverfahren ein und erarbeitet eine gemeinsame Verteidigung mit anderen Strafverteidigern in einem Korruptionsverfahren.
Die zweite (Spezialisten)Meinung: Eine gute Idee nicht nur bei komplexen Krankheitsbildern
Die ersten Tage im August wird Minoggio sich die Nordseeinsel Borkum von oben ansehen: Er nimmt 4 Tage am Sprunglager seines Fallschirmvereines FSC Münster teil. Bedeutet für Minoggio ein völliges Abschalten vom Büroalltag durch Konzentration auf den Sport, die Abende im Zeltlager mit den Sprungvideos des Tages und mit Kaffee und Bier im Kreis seiner Vereinskameradinnen und Kameraden.
Ab der 2. Woche steht die Anwaltstätigkeit wieder im Vordergrund: Die Neumandatierung in einem bereits vorangeschrittenen Steuerstrafverfahren gegen einen branchenbekannten IT Unternehmer aus Rheinland-Pfalz erfordert ein tiefes Einarbeiten in den Verfahrensstoff. Der Mandant erwartet von Minoggio zunächst eine Standortbestimmung und eine Aussage dazu, ob seine Verteidiger in dem bereits 2 Jahre laufenden Verfahren bislang die richtige Strategie verfolgt haben.
Keine leichte Aufgabe: Steuerstrafverteidigung in gewichtigen Verfahren muss individuell erarbeitet werden und trägt immer auch die „Handschrift“ der bisherigen Verteidigerin oder des Verteidigers. Verfahrensverläufe werden zuweilen von Zufälligkeiten stark beeinflusst (etwa örtliche Besonderheiten bei Behörden und Gerichten, Zuständigkeitswechsel, politische Vorgaben von oben in die Behördenebene). Nicht einfach ist deshalb, dem Mandanten mit dem immer gebotenen Respekt vor der Arbeit der Berufskollegen in aller Sachlichkeit eine eigene, realistische Einschätzung zu vermitteln.
Beraterprofis haben allerdings kein Problem damit: Patienten mit schweren Erkrankungen tun gut daran, sich eine 2. Meinung zur bisherigen Diagnose und Behandlungsalternativen einzuholen oder bei einer seltenen Erkrankung einen weiteren Spezialisten hinzuzuziehen. Die Situation unserer Mandanten ist oftmals damit vergleichbar. Wir müssen aushalten, dass unsere Arbeit in Frage gestellt wird.
Anspruchsvoll und unverzichtbar: das Erarbeiten einer Sockelverteidigung
Ansonsten bringt der August Tagesarbeit: Etwa als Unternehmensverteidiger eine Abstimmung in einem komplexen Korruptionsverfahren in der Baubranche mit den Verteidigungen anderer Beschuldigter im Sinne einer sogenannten Sockelverteidigung zu erreichen. Klingt leicht, ist es nicht: Verschiedene Interessen sind von den Individualverteidigern zu vertreten, es herrschen große Unsicherheiten unter den persönlich Betroffenen, die demselben Unternehmen auf verschiedenen Hirarchieebenen angehören. Soziale Unternehmenswirklichkeit kollidiert mit Arbeitsrecht, Strafrecht und der Strafverfahrenswirklichkeit.
Gefragt ist ein vorsichtiges, berufsrechtlich kontrolliertes Annähern ausschließlich auf der anwaltlichen Ebene, immer mit vollem Respekt vor den sich nicht völlig deckenden Interessen der einzelnen Beteiligten und der daraus folgenden, einseitig bleibenden Beistandsfunktion der jeweils tätigen Kolleginnen und Kollegen.
Im Juli stehen bei Bischoff zahlreiche Besprechungen mit der Steuerfahndung, der Betriebsprüfung und der Groß- und Konzernprüfung an. Das Programm ist trotz der Urlaubszeit eng getaktet.
Kurze Erholung mit Arbeitsurlaub
Es ist spürbar, dass die Behörden und Gerichte während der Corona-Pandemie Fälle aufgeschoben haben. Jetzt muss alles abgearbeitet werden. Ein herausfordernder Untreuefall verheißt zudem fachliche Abwechslung zum Steuerstrafrecht. Zuvor lockt noch ein Erholungsurlaub. Da in diesem Jahr der Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe, dessen ständiges Mitglied Bischoff als verfahrensrechtliche Expertin (AO/FGO) ist, auf Norderney tagt, nutzt sie die Chance, um eine kurze Auszeit auf der Insel zu nehmen. Da anschließend auch noch eine interessante Fachtagung im Steuerrecht mit sechs vollen Tagen auf der Insel stattfindet, wird der Urlaub in diesem Jahr eine Mischung aus Erholung, Fortbildung, interessantem Austausch und netten Begegnungen beinhalten. Zeit für Joggingkilometer mit langen Läufen ist ebenfalls fest eingeplant.
Verteidigung gegen Untreuevorwürfe
In einem Ermittlungsverfahren gegen einen Geschäftsführer einer GmbH bereitet Bischoff im Juli 2022 eine umfangreiche Verteidigungsschrift vor. Der Geschäftsführer soll über eine Dienstleistungsgesellschaft seiner Ehefrau vor vier Jahren mittels Scheinverträgen unberechtigt Gelder des Unternehmens im sechsstelligen Bereich für sich bzw. seine Ehefrau vereinnahmt haben. Es wurden aber tatsächlich Dienstleistungen im IT-Bereich und Internetmarketing erbracht, die für die GmbH zum damaligen Zeitpunkt einen Wert hatten.
Später haben sich diese Investitionen aus anderen Gründen als nicht mehr nutzbar erwiesen. Konkreter Umfang und Inhalt der Leistungen lassen sich im Nachhinein etwas schwierig darstellen, da zum Teil die Arbeitsergebnisse keine verfügbaren digitalen Spuren mehr hinterlassen haben. Es wurde kein besonderer Wert auf eine Dokumentation gelegt, der Zeitablauf erschwert ebenfalls die Kommunikation. Im Rahmen der Verteidigung muss deshalb jetzt mit großer Sorgfalt alles an Material zusammengetragen werden, was belegt, dass Leistungen erbracht und die Verträge erfüllt worden sind. Verteidigungsarbeit ist in derartigen Fällen manchmal wie ein großes Puzzle mit vielen Kleinteilen, das sich erst nach akribischer Feinarbeit zusammensetzt und dann das für ein vernünftiges Ergebnis benötigte Gesamtbild erzeugt.
Eine strafrechtliche Hauptverhandlung mit sozialversicherungsrechtlichem Einschlag muss vorbereitet werden, und Notmaßnahmen nach einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion beschäftigen Wehn im August.
Die alte Frage: Arbeitnehmer oder Selbstständiger, hier im Bereich der industriellen Palettenreparatur
Wehn bereitet die Hauptverhandlung in einem Umfangsverfahren vor einem niedersächsischen Landgericht vor. Vorgeworfen wird dem Mandanten (und seinem Mitangeklagten als Mitgeschäftsführer) das Vorenthalten von Arbeitsentgelt in beinahe 100 Fällen. Hintergrund der Vorwürfe ist der in der Öffentlichkeit größtenteils unbekannte, aber wirtschaftlich bedeutende Geschäftszweig der Reparatur von Industriepaletten. Sie fallen im Alltag nicht auf, keiner denkt über sie nach, aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung im Transportwesen haben Sie aber ein umfangreiches „Eigenleben“.
Im vorliegenden Fall hatte der Mandant als Mitgeschäftsführer einer Firma in Ungarn Werkverträge mit Monteuren in Deutschland über die Reparatur von beschädigten Paletten getroffen, pro Palette war ein Stückpreis vereinbart worden. Die Staatsanwaltschaft geht laut Anklage davon aus, dass es sich nicht um Werkverträge gehandelt hat, sondern dass die Reparaturen tatsächlich von Arbeitnehmern der Ursprungsfirma ausgeführt worden sind: Stichwort illegale Arbeitnehmerüberlassung. Dadurch sollten, so der Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in großem Umfang umgangen werden.
Die Folge: Knapp 500.000 € angeblich zu Unrecht nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und die Gefahr einer Haftstrafe bei Verurteilung. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte Wehn gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Natur und Wirksamkeit der abgeschlossenen Werkverträge sind höchst umstritten, wie auch die praktische Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Im Rahmen eines vor Gesprächs mit den Beteiligten Mitte August wird Wehn diese Argumente auch gegenüber dem Gericht darstellen. Je nach Reaktion des Gerichts muss die kommende Prozesstaktik in der Hauptverhandlung ab Ende August angepasst werden.
Schnelle Hilfe nach (zu) intensiver Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion.
Anruf über die Notrufnummer an einem Donnerstagmorgen: Durchsuchung bei einer mittelständischen Firma für Abbrucharbeiten in Ostwestfalen an insgesamt drei Standorten und in einer Privatwohnung. Mitnahme aller Buchführungsunterlagen und der EDV (nach angeblichen technischen Schwierigkeiten bei der Spiegelung der Daten vor Ort).
Hintergrund der Aktion: Ein Finanzamt in Niedersachsen hatte im Rahmen einer Prüfung Hinweise darauf gefunden, dass die bundesweit agierende Firma einen Teil ihrer Leistungen schwarz abrechnet. Ein Kunde hatte zumindest entsprechende Aufzeichnungen erstellt, die bei einer Durchsuchung aufgefunden worden waren. Das zuständige Amtsgericht erließ einen Durchsuchungsbeschluss, der dann in den frühen Morgenstunden durchgeführt worden ist.
Hier ist schneller Einsatz gefragt. Oftmals kann die EDV vor Ort verbleiben, sodass der weitere Betrieb sichergestellt ist. Dies hat aus noch ungeklärten Gründen diesmal nicht funktioniert – Chaos ist die Folge. Vorwerfen kann man das den Mandanten nicht, sodass zunächst kurzfristig auf eine Herausgabe hingearbeitet werden muss. Anfangs auf dem kleinen Dienstweg, z.B. durch telefonische Kontaktaufnahme mit den zuständigen Polizeibeamten und der Steuerfahndung. Erst wenn dies keine Ergebnisse bringt, macht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung Sinn. Parallel müssen die Vorwürfe nach kurzfristiger Akteneinsicht mit den Mandanten besprochen werden.
Eine Hauptverhandlung nach tragischem Unfall und Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften beschäftigen Possemeyer im August.
Ein tragischer Unfall – aber wer hat Schuld?
Im August vertritt Possemeyer u.a. einen Lastwagenfahrer vor Gericht, der sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten muss. Der Mandant hat mit einer Geschwindigkeit von 32 km/h einen Radfahrer überholt. Den innerörtlichen Mindestabstand von 1,5 m hat er dabei nur möglicherweise nicht eingehalten. Im Zuge des Überholvorgangs gerät der Radfahrer mit seinem Kopf unter die rechte Hinterachse des Lastwagens und verstirbt – trotz sofortiger Alarmierung der Rettungskräfte – auf der Stelle.
Eine postmortale Blutentnahme bei dem Radfahrer ergab allerdings eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ und dürfte der Grund des Sturzes sein. Das Gericht hat in der Beweisaufnahme zu prüfen, inwieweit der Tod des Radfahrers dem Lastwagenfahrer zurechenbar ist. Der Radfahrer wäre auch bei Einhaltung des Mindestabstandes gestürzt und mit gleicher Folge unter das Fahrzeug gerutscht. Hierzu wird das Gericht einen Gutachter zu Rate ziehen.
Waffenhandel oder nur exotisches Hobby?
Bei einem weiteren Fall verteidigt Possemeyer einen Mandanten vor einem Landgericht im Ruhrgebiet. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im großen Umfang mit Waffen gehandelt zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung stellte die Polizei zwei Präzisionsgewehre, ein Repetiergewehr, eine Armbrust, ein Bajonett, einen Schalldämpfer und rund 1500 Schuss Munition sicher. Das Gutachten des Landeskriminalamtes ergab, dass es sich bei den Präzisionsgewehren um Schusswaffen handelt, die als halbautomatische Selbstladegewehre nach dem 2. September 1945 von der jugoslawischen Armee zur Kriegsführung eingesetzt wurden und somit unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen.
Wichtig für die Verteidigung ist jedoch, in welchem Umfang der Mandant tatsächlich mit den Objekten gehandelt hat und in welchem Umfang schlicht ein – für Außenstehende sicher schwer nachvollziehbarer – Sammlerwunsch Erklärung für die aufgefundenen Waffen bietet.
Die letzte Woche im August wird Possemeyer in Österreich am „Wilden Kaiser“ mit Wandern und Entspannen verbringen.
Schneller Handlungsbedarf in einer Steuerstrafsache und ein fast schon exotischer Vorwurf: Das beschäftigt Westermann im August.
Immer (noch) ein Thema: Die Selbstanzeige
Westermann bereitet für einen Mandanten eine steuerliche Selbstanzeige vor. In Öffentlichkeit hörte man jahrelang davon fast nur in Bezug auf Auslandssachverhalte, etwa Konten oder Depots in der Schweiz, wenn der Staat wieder eine Steuer-CD angekauft hatte. Das Thema schien an Relevanz zu verlieren – zu Unrecht. Dem Strafverteidiger begegnen im Steuerstrafrecht immer wieder Sachverhalte, in denen die Selbstanzeige den Königsweg zur Beseitigung bereits eingetretener Strafbarkeit darstellt.
Im vorliegenden Fall waren über Jahre fast täglich Waren (größtenteils hochwertiges Spielzeug aus den 60er und 70er Jahren) über Ebay und andere Plattformen verkauft worden – ohne entsprechende Erklärungen über die Einnahmen abgegeben zu haben. Jetzt droht nach Beziehungskrach die Aufdeckung des Sachverhalts. Hier muss schnell durch Aufzeichnungen des Mandanten und Kontoauszüge ein möglichst genaues Bild der Einnahmen erstellt werden (mit einem Sicherheitszuschlag, um auf jeden Fall vollständige Straffreiheit zu erreichen) und nacherklärt werden. Wichtig dabei: den sog. Erklärungsverbund von 10 Jahren (in Sonderfällen sogar 15 Jahren!) bei derselben Steuerart abzudecken. Was vom Gesetzgeber vor einigen Jahren dazu gedacht war, eine taktische Teilselbstanzeige zu verhindern, kann auch dem nunmehr redlichen Steuerschuldner Probleme bei der Nacherklärung machen. Hier muss sichergestellt werden, dass tatsächlich alle Einnahmen angegeben werden.
Bei vollständiger Nacherklärung wird das formell zunächst eingeleitete Strafverfahren nach Zahlung der rückständigen Steuern sowie der Zinsen mit unverändert 6 % folgenlos eingestellt. Auch nach allen Verschärfungen der Steuerhinterziehungstatbestände und Einschränkungen der Selbstanzeigevorschrift in den letzten Jahren kann der Steuersünder immer noch durch Nacherklärung und Nachzahlung zu vollständiger Straffreiheit gelangen.
Selten und gefährlich: Ermittlungsverfahren wegen Meineid
Westermann vertritt einen Mandanten in einem Ermittlungsverfahren wegen Meineids. Das Verfahren ist ernst zu nehmen, der Vorwurf gefährlich: Meineid ist ein Verbrechenstatbestand, eine Geldstrafe ist bei einer Verurteilung grundsätzlich nicht möglich. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Haft.
Während Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage relativ häufig vorkommen, sind Meineidsverfahren im Vergleich dazu selten. Das liegt daran, dass die Aussage unter Eid die Ausnahme darstellt. Das Gericht vereidigt einen Zeugen nur, wenn dessen Aussage ausschlaggebende Bedeutung hat oder das Gericht davon ausgeht, dass der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig ist. Die Höhe der Strafandrohung hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die staatliche Rechtspflege besonders geschützt werden müsse.
Hintergrund der Ermittlungen ist ein komplexes Zivilverfahren über die Finanzierung von Luxusfahrzeugen mit zahlreichen Zeugen, in deren Verlauf der Mandant vor einem Landgericht falsch ausgesagt haben soll und die Richtigkeit dieser Aussage beschwört hat. Zunächst muss feststehen, dass die Aussage tatsächlich falsch ist, also mit der objektiven Wirklichkeit nicht im Einklang steht. Danach stellt sich die Frage, ob der Mandant dies wusste oder wissen konnte, ob er also vorsätzlich gehandelt hat. Dies liegt hier fern. Nach Aktenstudium wird Westermann mit dem Mandanten den Fall im Detail besprechen und eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vorbereiten.
Hilfe in einem grenzübergreifenden Verfahren und Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung mit Karsten Possemeyer stehen im August für Hillejan auf dem Programm.
Kampf gegen einen unverhältnismäßigen Vermögensarrest
Hillejan vertritt im August einen Unternehmer aus dem Elsass, der über die Empfehlung eines ehemaligen Mandanten an uns herangetreten ist. Gegen den Unternehmer wurde in Frankreich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges eingeleitet. Es kam bereits zu einer Durchsuchung mit der Beschlagnahme diverser Vermögenswerte wie Bargeld, Luxusuhren und einem Fahrzeug sowie der Pfändung französischer Konten. Alles zusammen mit einem Wert von circa 800.000 €.
Zusätzlich ersuchten die französischen Behörden die deutsche Staatsanwaltschaft noch um Rechtshilfe. Infolgedessen hat das Amtsgericht einen Vermögensarrest angeordnet. Der Unternehmer, der nahe der deutsch-französischen Grenze lebt und arbeitet, besitzt auch in Deutschland Konten. Wie er nun schmerzlich feststellen musste, wurden diese aufgrund des Vermögensarrestes gepfändet. Der Mandant bat uns um Unterstützung und möglichst schnelle Freigabe. Die Guthaben werden dringend benötigt, um den laufenden Geschäftsbetrieb gewährleisten zu können. Das wird zu erreichen sein.
Ein Vermögensarrest mit anschließender Kontopfändung stellt ein gern gewähltes Mittel der Ermittlungsbehörden dar, um schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt und bei bloß einfachem Tatverdacht auf das Vermögen des Betroffenen zugreifen zu können. Insbesondere die Pfändung von (Geschäfts-)Konten kann schnell zu einer existenzbedrohenden Lage führen. Deshalb ist bei Erlass eines Vermögensarrestes auch immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu beachten. Es wird schließlich erheblich in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen. Das muss mit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abgewogen werden. Im vorliegenden Fall wurde das jedoch allenfalls stiefmütterlich gemacht. Das Rechtshilfeersuchen der französischen Behörden wurde seitens der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet, das den Vermögensarrest wie beantragt „durchgewunken“ hat. Auf den Aspekt, dass die französischen Ermittlungsbehörden aufgrund der Beschlagnahme/Pfändung auf französischer Seite längst übersichert sind, wurde nicht eingegangen. Das wird Hillejan den deutschen Behörden schnellstmöglich verdeutlichen. In enger Zusammenarbeit mit der französischen Anwaltskollegin wird eine Aufstellung der beschlagnahmten/gepfändeten Vermögenswerte nebst aussagekräftigen Belegen und Beschlagnahmeprotokolle erstellt. Daraus wird die Übersicherung eindeutig hervorgehen. Hillejan ist zuversichtlich, dass die deutschen Konten schnell wieder freigegeben werden.
Vorbereitung einer Hauptverhandlung in einem BtM-Verfahren
Ansonsten wird Hillejan im August noch mehrere Hauptverhandlungstage in einem landgerichtlichen Verfahren und einem Schöffengerichtsverfahren wahrnehmen. Zusammen mit Possemeyer verteidigt er beim Landgericht eine Mandantin wegen des Vorwurfs diverser Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Anklage beim Schöffengericht hat einen steuerstrafrechtlichen Hintergrund. Im Rahmen dieser Verfahren sammelt Hillejan die letzten Hauptverhandlungstage, die für den praktischen Teil des Fachanwaltstitels erforderlich sind. Der Lehrgang für den Theorieteil ist bereits gebucht und wird im Herbst dieses Jahres beginnen, sodass Hillejan pünktlich nach dreijähriger Zulassung als Rechtsanwalt aller Voraussicht nach in der Mindestzeit den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ führen wird.
Tierisches und Technisches im August 2022.
Frösche bringen „Kröten“ (und Ärger)
Ein kurios klingender Fall beschäftigt Anke auch noch Anfang August 2022. Der Betreiber eines Aquaristik-Großhandels hatte vor Jahren mit Engagement und finanziellem Aufwand begonnen, wertvolle Frösche einer besonderen Art zu züchten und „zu sammeln“. Über Jahre erzielte er immer bessere Ergebnisse und knüpfte immer bessere Kontakte zu Händlern und anderen Froschfreunden. Je länger er dabei war, je exotischer waren die von ihm erstandenen oder getauschten Frösche. Dieses Hobby führte dazu, dass sein gesamter Keller (zum Leidwesen der restlichen Familie) nach und nach einem großen Terrarium glich.
Um neuen Fröschen ausreichend Platz bieten zu können, musste er zwischendurch schweren Herzens einige Exemplare verkaufen. Wegen der Seltenheit seiner Frösche machte er viele „Kröten“ mit dem Verkauf von einzelnen Fröschen. Durch einen anonymen Hinweis ist nun plötzlich auch das Finanzamt an den Amphibien interessiert. Vorwurf: Der Mandant sei längst als Gewerbetreibender anzusehen und habe die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen – Steuerhinterziehung. Die Einkünfte hätte der Mandant in seiner Steuererklärung angeben müssen.
Anke hilft dem Mandanten gegenüber dem Finanzamt darzustellen, dass seine bloße „Liebhaberei“ auch als solche steuerlich behandelt wird. „Liebhabereien“ bzw. ungeplante Einkünfte aus Hobby führen zu keinen steuerpflichtigen Einkünften.
Die Finanzbehörden verkennen hier die Gesamtsituation: Selbstverständlich erhält der Mandant beim Verkauf eines Frosches viel Geld. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass er selbst für andere Frösche viel Geld zahlt und der Abverkauf nur aus Platzgründen erfolgt. Abgesehen davon, dass ihm die Frösche in den ersten Jahren nur Geld und Zeit kosteten, hatte der Mandant auch nie die Absicht, an den Fröschen zu verdienen, für ihn stellen die Tiere ein reines Hobby dar. Eine Erweiterung seines Kellerbereichs scheiterte an dem Widerstand der restlichen (inzwischen nicht mehr frosch-freundlichen) Familie und nur deshalb kam es überhaupt zum Verkauf.
Planlose, existenzbedrohende Ermittlungsmaßnahmen
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren kommt es regelmäßig zu vorläufigen vermögenssichernden Maßnahmen durch die Verfolgungsbehörden, etwa wenn die Unternehmenskonten eingefroren werden. Oftmals führen allein diese Maßnahmen schon zu wirtschaftlichen Notsituationen: Gehälter können nicht weiter bezahlt, Versicherungsbeiträge nicht abgeführt und Lieferanten nicht bezahlt werden.
Oberstes Ziel ist es dann, die Konten jedenfalls insoweit „freizueisen“, dass der Geschäftsbetrieb weitergehen kann. Im Interesse der Verfolgungsbehörden kann es nicht liegen, wenn Unternehmen auf Grundlage einer Verdachtslage in die Insolvenz gehen müssen, weil Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können. Hier kommt es auf schnelles Handeln an.
Erschwerend und noch problematischer ist es in einer solchen Situation, wenn die Verfolgungsbehörden im Rahmen von zumeist parallel stattfindenden Durchsuchungsmaßnahmen im Unternehmen elektronische Geräte beschlagnahmen, wie bspw. Laptops oder Computer. Insbesondere viele mittelständische Unternehmen haben die für eine ordentliche Geschäftsführung notwendigen Daten leider immer noch nur auf wenige elektronische Geräte verteilt und ansonsten keinen Zugriff auf die Daten.
Wenn die Verfolgungsbehörden dann alles mitgenommen haben, stellt sich zu oft heraus, dass die handelnde Behörde allein technisch nicht in der Lage ist, die Daten der Geräte zeitnah zu sichern. IT-Abteilungen sind nicht selten zu schlecht ausgestattet oder unterbesetzt. Teilweise gibt es zusätzlich weitere Verzögerungen wegen krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen. So kommt es zu wochen- oder monatelangen Wartezeiten bis zur Herausgabe der Geräte.
Anke und Bischoff haben zurzeit mehrere Mandanten, deren Unternehmen durch solche Maßnahmen hart getroffen und in ihrer Existenz bedroht werden. Unverständlich und überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist teilweise die Arbeitsweise der Behörden, elektronische Geräte ohne Plan zur Sicherung zu beschlagnahmen. Es ist offensichtlich, dass wirtschaftliche und soziale Schicksale eng mit der Fortführung von Unternehmen zusammenhängen und durch planloses Handeln Arbeitsplätze gefährdet werden. Um eine möglichst schnelle Rückgabe der Geräte zu erreichen und dramatische Lagen abzuwenden, muss den Verfolgungsbehörden sehr deutlich gemacht werden, welche Konsequenzen drohen.
Was macht Minoggio
Vorbereitung und Koordination eines entscheidenden Treffens mit Ermittlern und Durchführung von Befragungen im Rahmen einer internen Ermittlung: der Juli wird für Minoggio abwechslungsreich.
Zwischen klarer Linie und Offenheit: Interviews im Rahmen unternehmensinterner Ermittlungen
Minoggio wird mit einem Kollegen aus der Kanzlei eine Reihe von Interviews im Rahmen einer internen Untersuchung in einem Wirtschaftsunternehmen durchführen.
Das will wohl vorbereitet werden. Bei derartigen Tätigkeiten muss man sich gedanklich in die Lage eines professionellen Ermittlers begeben, muss Vernehmungstechniken kennen (die weder im Studium noch im Referendariat gelehrt werden, über die es sehr wenig Literatur gibt und die der Laie gleichwohl bei jeder Juristin und jedem Juristen rätselhafterweise als bekannt voraussetzt):
– Die Vernehmung von mutmaßlichen Randpersonen des zu untersuchenden Geschehens, um den konkreten Sachverhalt überhaupt erst verstehen und beurteilen zu können.
– Die Vernehmung von mutmaßlichen Verantwortlichen. Akribische Vorbereitung der Vernehmung ist gefragt (Bisherige Erkenntnisse? Frühere Stellungnahmen der Betroffenen? Vorbereitung von Kontrollfragen mit bereits bekannten Antworten, um Aufrichtigkeit zu testen, zivilrechtlich wirksame Amnestieangebote? Das „Ass im Ärmel“, wenn vorhanden).
Vor allem: Gefragt werden muss natürlich auf der Basis einer Arbeitshypothese, wie es wohl gewesen sein kann. Aber immer wie ein Arzt mit einer Differenzialdiagnose: Offen bleiben dafür, dass es auch anders gewesen sein kann. Ansonsten besteht die Gefahr von falschen Fragen, von suggestiven Beeinflussungen ohne böse Absicht und von falschen Interviewergebnissen. Genannt „confirmation bias“. Kennt jede Verhaltenspsychologin und fast kein Jurist.
Dauerbrenner: Zusammenspiel von steuerlichem und steuerstrafrechtlichem Verfahren
Darüber hinaus steht die Vorbereitung einer äußerst gewichtigen Besprechung mit verschiedenen Behördenvertretern in einem kombinierten Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsfall an:
Die Nachforderung der hessischen Finanzverwaltung betrug ursprünglich einen gut siebenstelligen Betrag, davon etwa 50 % „strafbefangen“, sprich: In dieser Höhe nimmt die Finanzverwaltung momentan einen strafrechtlich relevanten Vorsatz einer Steuerhinterziehung an.
Nach Auffassung der durch das gleichzeitig laufende Steuerstrafverfahren auch persönlich betroffenen Unternehmensführung sowie der verschiedenen Berater ist eine steuerliche Anerkennung des bislang vertretenen Standpunktes durchaus möglich, bei allen Unsicherheiten in nicht alltäglichen Steuergestaltungsfällen. Vor allem aber liegt der Vorsatz einer bewussten Verletzung von Steuergesetzen – der positiv festgestellt werden muss, um eine Steuerstrafbarkeit zu bejahen – angesichts durchgehend qualifizierter Steuerberatung fern.
In derartigen, oftmals vorkommenden Fällen gilt: Es muss zunächst das Gesamtvertretungsziel definiert werden, und zwar ein einziges und gemeinsam:
Soll der steuerliche Standpunkt vollständig und notfalls bis zum Bundesfinanzhof durchgezogen werden? Ist er dafür belastbar genug? Sprechen Argumente dagegen? Sprechen unter Umständen gleichwohl taktische Gründe dafür, etwa die Auswirkungen auf das Steuerstrafverfahren? Oder „muss“ vorrangig dieses Steuerstrafverfahren beendet werden (Aktienkurs/sonstige Reputationsschäden/Behinderung der operativen Tätigkeit), auch unter Inkaufnahme einer Aufgabe von Besteuerungspositionen?
Diese Zielkonflikte können nur im Einzelfall sinnvoll aufgelöst werden. Wichtig immer und durchgehend: Kein bloßes Nebeneinander der Beratertätigkeiten, kein gedankliches Trennen von Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren, ständige Überprüfung eines realistischen Gesamtzieles.
Gerade gelesen haben wir in diesem Zusammenhang die auch noch zur Akte gebrachte Notiz eines Steuerfahnders an einen Beamten der Betriebsprüfung aus Berlin: „Die beabsichtigte Einleitung eines Steuerstrafverfahrens würde das Vorgehen des für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamtes unterstützen“.
Wie bitte? Ein Steuerstrafverfahren einleiten, nur um die Besteuerung zu erleichtern? Um Druck auf den Steuerpflichtigen allein durch das Verfahren auszuüben? Um ihn dazu zu bewegen, an sich belastbare steuerliche Positionen aufzugeben gegen die vermeintliche Wohltat einer frühen Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn? Alles ungesetzliche Ziele, alles eine ungesetzliche Vorgehensweise. Aber nicht selten Praxis, selten allerdings zur Akte festgehalten. Hier muss man zugunsten des Steuerpflichtigen klare Worte finden und einem derartigen Vorgehen eine deutliche Absage erteilen.
Was macht Bischoff
Im Juli stehen bei Bischoff zahlreiche Besprechungen mit der Steuerfahndung, der Betriebsprüfung und der Groß- und Konzernprüfung an. Das Programm ist trotz der Urlaubszeit eng getaktet.
Kurze Erholung mit Arbeitsurlaub
Es ist spürbar, dass die Behörden und Gerichte während der Corona-Pandemie Fälle aufgeschoben haben. Jetzt muss alles abgearbeitet werden. Ein herausfordernder Untreuefall verheißt zudem fachliche Abwechslung zum Steuerstrafrecht. Zuvor lockt noch ein Erholungsurlaub. Da in diesem Jahr der Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe, dessen ständiges Mitglied Bischoff als verfahrensrechtliche Expertin (AO/FGO) ist, auf Norderney tagt, nutzt sie die Chance, um eine kurze Auszeit auf der Insel zu nehmen. Da anschließend auch noch eine interessante Fachtagung im Steuerrecht mit sechs vollen Tagen auf der Insel stattfindet, wird der Urlaub in diesem Jahr eine Mischung aus Erholung, Fortbildung, interessantem Austausch und netten Begegnungen beinhalten. Zeit für Joggingkilometer mit langen Läufen ist ebenfalls fest eingeplant.
Verteidigung gegen Untreuevorwürfe
In einem Ermittlungsverfahren gegen einen Geschäftsführer einer GmbH bereitet Bischoff im Juli 2022 eine umfangreiche Verteidigungsschrift vor. Der Geschäftsführer soll über eine Dienstleistungsgesellschaft seiner Ehefrau vor vier Jahren mittels Scheinverträgen unberechtigt Gelder des Unternehmens im sechsstelligen Bereich für sich bzw. seine Ehefrau vereinnahmt haben. Es wurden aber tatsächlich Dienstleistungen im IT-Bereich und Internetmarketing erbracht, die für die GmbH zum damaligen Zeitpunkt einen Wert hatten.
Später haben sich diese Investitionen aus anderen Gründen als nicht mehr nutzbar erwiesen. Konkreter Umfang und Inhalt der Leistungen lassen sich im Nachhinein etwas schwierig darstellen, da zum Teil die Arbeitsergebnisse keine verfügbaren digitalen Spuren mehr hinterlassen haben. Es wurde kein besonderer Wert auf eine Dokumentation gelegt, der Zeitablauf erschwert ebenfalls die Kommunikation. Im Rahmen der Verteidigung muss deshalb jetzt mit großer Sorgfalt alles an Material zusammengetragen werden, was belegt, dass Leistungen erbracht und die Verträge erfüllt worden sind. Verteidigungsarbeit ist in derartigen Fällen manchmal wie ein großes Puzzle mit vielen Kleinteilen, das sich erst nach akribischer Feinarbeit zusammensetzt und dann das für ein vernünftiges Ergebnis benötigte Gesamtbild erzeugt.
Was macht Wehn
Ein durch eine Verdachtsmeldung in Gang gebrachtes Ermittlungsverfahren und eine radikale Kurskorrektur in einem Berufungsprozess stehen im Juli auf dem Programm.
Und immer wieder: Die Bank ist nicht dein Freund!
Nach Eintreffen der Akte in einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bespricht Wehn Ende Juli den aktuellen Verfahrensstand und die weitere Vorgehensweise mit der Mandantin.
Die Steuerfahndung wirft ihr vor, steuerpflichtige Einnahmen gegenüber dem Finanzamt verschleiert zu haben in Höhe von ca. 500.000 €. Wehn geht davon aus, dass das Verfahren schnell eingestellt werden wird. Auf der einen Seite gibt es keine Hinweise auf tatsächliche steuerpflichtige Einnahmen (auch nicht nach einer Wohnungsdurchsuchung und umfangreichen weiteren Ermittlungen), andererseits kann nachgewiesen werden, dass die Mandantin seit den neunziger Jahren Bargelder gesammelt bzw. geradezu gehortet hatte. Ungewöhnlich, aber nicht verboten. Vereinzelte Verkäufe privater Luxusgegenstände haben ihr übriges beigetragen.
Interessanter ist der Ausgangspunkt der Ermittlungen: Die Einzahlung eines Bekannten der Mandantin von 30.000 € in bar auf sein eigenes Konto und Weiterleitung auf ein Konto der Mandantin. Dies wurde von der Bank direkt gemeldet an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), von dort mit allen Daten der Beteiligten weitergeleitet an die Staatsanwaltschaft Münster mit dem Hinweis auf eine mögliche Geldwäsche.
Nachdem sich dieser Verdacht – wie in den allermeisten Fällen- gegen den Bekannten nicht erhärtete: Weiterleitung an die Steuerfahndung zur Aufklärung der steuerlichen Hintergründe und Abgleich mit den Steuererklärungen der Mandantin nach dem Motto: Das ist bestimmt ein Schwarzgeldkonto. Wehn geht dennoch davon aus, das es zu einer baldigen Einstellung kommen wird.
„Reparatur“ eines Strafverfahrens
Ebenfalls Ende Juli steht eine Berufungshauptverhandlung bei einem Landgericht in Niedersachsen in einem Verfahren wegen schwerer Körperverletzung an. Hintergrund ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Mandanten und einem anderen Beteiligten nach einem Verkehrsunfall. Die folgende Konfrontation endete mit schweren, vom Mandanten sicher nicht beabsichtigten Verletzungen der anderen Person, teils mit noch heute andauernden Folgen wie Lähmungserscheinungen.
Die erste Instanz war durch einen Verteidiger konfrontativ geführt worden in der Annahme, das Gericht trotz unglücklicher Beweislage von einer Notwehrsituation überzeugen zu können. Nach Verurteilung des Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren ist offensichtlich, dass im Berufungsverfahren eine neue Vorgehensweise angezeigt ist. Dazu gehören vor allem Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich, also auch finanzielle Wiedergutmachung für unstreitige Verletzungen.
Das neue Gericht und der teils lange Zeitraum zwischen erstem Urteil und Berufungshauptverhandlung bedeuten für den Mandanten die Chance, die sich im Nachhinein als suboptimal erweisende Taktik der Erstinstanz zu ändern. Dafür ist es nötig, dass der Anwalt im Berufungsverfahren auf die Gegenseite zugeht und dies auch dem Gericht kurzfristig vermittelt. Dann werden bereits wichtige Weichen für die Hauptverhandlung gestellt, an deren Ende zumindest eine Bewährungsstrafe stehen soll.
Was macht Possemeyer
Umfangreiche Vorbereitungen für zwei wichtige Hauptverhandlungen beschäftigen Possemeyer im Juli.
Wer hat die 200.000 € aus einem Tresor in einem Mehrfamilienhaus entwendet?
Diese Frage muss vor einem Landgericht in Niedersachsen im Rahmen einer Hauptverhandlung geklärt werden. In dem Strafverfahren wird dem Mandanten von Possemeyer vorgeworfen, das Geld mittels eines Nachschlüssels aus dem Tresor einer älteren Dame ohne deren Wissen in einem unbemerkten Augenblick entnommen zu haben. Unmittelbare Augenzeugen gibt es nicht. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf Indizien. Die Polizei hat Fingerabdruckspuren des Mandanten im Zimmer gefunden, wo der Tresor steht. Allerdings ist der Angeklagte in der Vergangenheit auch regelmäßig in der Wohnung der geschädigten Dame gewesen, so dass das Auffinden seiner Fingerabdrücke in der Wohnung als nicht ungewöhnlich anzusehen ist. Es gibt weitere Indizien wie Schulden des Mandanten, eine ungewöhnliche Häufigkeit von Besuchen, spätere Anschaffungen von teuren Waren. In der Hauptverhandlung wird zu klären sein, ob die Indizien in ihrer Gesamtheit den überzeugenden Schluss zulassen, dass allein der Angeklagte als Täter in Betracht kommt. Die Verteidigung ist sich sicher, dass der Mandant freizusprechen ist.
Aufwändige Sachverhaltsaufklärung in einem Wirtschaftsstrafverfahren
Ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren vor einem Landgericht im Ruhrgebiet wird im Juli an verschiedenen Hauptverhandlungstagen mit Verteidiger Possemeyer fortgesetzt. Die Anklagevorwürfe gehen von Veruntreuen von Firmengeldern, Schwarzarbeit bis hin zu Betrugstaten zum Nachteil von Lieferanten, deren Rechnungen bzgl. umfangreicher Warenlieferungen aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik nicht bezahlt wurde.
Der angebliche Schaden geht in die Millionen. Die Beweissituation ist für die Verteidigung schwierig, da trotz feststehender Zahlungsunfähigkeit weitere Bestellungen in umfangreicher Art und Weise getätigt wurden und die gelieferte Ware nicht mehr auffindbar ist. Das Landgericht hat u.a. zu prüfen, wer jeweils die Bestellungen aufgegeben hat im Wissen der Zahlungsunfähigkeit. Zahlreiche geschädigte Zeugen sind in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Der Ausgang des Verfahrens ist noch nicht absehbar.
Was macht Westermann
Wichtige „Weichenstellungen“ in mehreren Verfahren stehen im Juli an durch vorbereitende Termine im Steuer- und Strafrecht an.
Die Scheinrechnung trügt – oder eben nicht?
Westermann bereitet für Ende Juli einen Erörterungstermin vor einem westfälischen Finanzgericht vor. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Mandantin will das Finanzamt Hinweise darauf gefunden haben, dass sie aus Scheinrechnungen zu Unrecht Vorsteuer gezogen hat. Konkret lautet der Vorwurf, im Rahmen ihres Transportunternehmens keine echten Subunternehmer beauftragt zu haben. Die Rechnungen, die ihr von mehreren kleineren Transportfirmen gestellt worden sind, seien zu keinem Zeitpunkt leistungshinterlegt gewesen. Der Vorsteuerabzug wurde ihr im Nachhinein verwehrt, neue Bescheide stellen das wirtschaftliche Überleben der Mandantin in Frage.
Die Prüfung durch das beklagte Finanzamt war allerdings geprägt durch formelhafte und schematische Vorstellungen über die Praxis eines Transportunternehmens. Die Mandantin hatte sich von den von ihr beauftragten Personen Gewerbeanmeldungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen lassen. Die ausgestellten Rechnungen entsprachen den gesetzlichen Voraussetzungen. Es gab keinen Hinweis darauf, dass es sich tatsächlich um Scheinfirmen handeln soll. Umfangreiche Ermittlungen wie später erst von der Steuerfahndung angestellt, mussten und konnte die Mandantin nicht vornehmen.
Der kommende Erörterungstermin wird zeigen, ob der zuständige Senat (im Erörterungstermin durch den Berichterstatter) dieser Argumentation folgt. Wie schon oft festgestellt: Ein Erörterungstermin bringt wichtige Hinweise auf den weiteren Verfahrensverlauf und eine mögliche Optimierung der eigenen Argumentation.
Vorzeitiges Ende einer Untersuchungshaft
Nach Antrag auf Haftprüfung bereitet Westermann im Juli den dazugehörenden Verhandlungstermin vor. Unter dem Verdacht der Steuerhinterziehung war der Mandant, Geschäftsführer eine mittelständischen Firma, Anfang Juni festgenommen worden. In dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorführtermin vor einem Amtsrichter am Tag nach der Festnahme hatte Westermann bereits beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Die Voraussetzungen wären erfüllt gewesen: Die im Haftbefehl behauptete Fluchtgefahr besteht aufgrund der engen sozialen Bindungen des Mandanten nicht. Wie so oft verzichtete leider der zuständige Richter auf eine eigene Würdigung der Umstände und verließ sich auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft.
Nach Akteneinsicht und mehreren Besprechungen mit dem Mandanten und seiner Familie wird Westermann im Rahmen des Haftprüfungstermins noch untermauern, dass die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nicht vorliegen. Der Mandant ist alleinerziehender Vater zweier schulpflichtiger Kinder und nicht vorbelastet. Die Vorwürfe gegen ihn sind nach erstem Aktenstudium nicht derart überzeugend, dass eine Verurteilung zu erwarten wäre. Es scheint, dass lediglich die angebliche Schadenshöhe von mehreren Millionen Euro und somit die Straferwartung als Begründung für die Inhaftierung dienen soll. Das ist zwar bei Staatsanwaltschaften und Gerichten weit verbreitet, ersetzt aber keine vom Gesetz vorgeschriebene Abwägung aller Umstände für oder gegen eine Fluchtgefahr. Entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse des Inhaftierten. werden, sofern die Entscheidung des Richters auf der Kippe steht. Dem Mandanten kommt es letztlich nur darauf an, wieder auf freien Fuß und bei seiner Familie zu sein, und sei es um den Preis einer Kaution.
Was macht Hillejan
Der Schutz eines Zeugen und die Vertretung von Firmenverantwortlichen nach einem tragischen Unfall stehen für Hillejan im Juli auf dem Programm.
Unterstützung in schwieriger Hauptverhandlung
Hillejan begleitet im Juli einen Studenten aus Münster als Zeugenbeistand in einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht. Der Mandant wurde im vergangenen Jahr auf dem Heimweg von einer Semesterparty aus dem Nichts heraus körperlich massiv angegriffen. Trotz mehrfacher Schläge und Tritte – auch gegen den Kopf – ist Gott sei Dank nichts Schlimmeres passiert.
Verständlicherweise ist der Mandant dennoch aufgeregt und nervös hinsichtlich der bevorstehenden Hauptverhandlung und seiner Ladung als Zeuge. Zum einen wird er zum ersten Mal seit dem Vorfall wieder seinem Schädiger gegenübertreten und zum anderen hatte er bislang noch keine Erfahrung mit einer Verhandlung vor Gericht gemacht. Das schüchtert ein.
Sich eines Zeugenbeistands zu bedienen ist das gute Recht eines jeden Zeugen und in § 68b StPO gesetzlich verankert. Wir werden den Mandanten im Vorfeld über den generellen Ablauf einer Gerichtsverhandlung umfassend aufklären, damit seiner nachvollziehbaren Nervosität etwas Wind aus den Segeln genommen wird. Ebenfalls erklären wir ihm ausführlich seine Zeugenrechte und –pflichten.
In der Gerichtsverhandlung selbst stehen wir dem Mandanten dann eng zur Seite und sorgen dafür, dass die Zeugenrechte gewahrt werden. Wir übern während der eigentlichen Zeugenvernehmung vor allem eine Schutzfunktion aus. Unzulässige Fragen werden beanstandet und Unterstellungen, Suggestivfragen oder ähnliches zurückgewiesen. Auch achten wir darauf, dass aufgrund der Unerfahrenheit und Nervosität des Mandanten keine (vermeidbaren) Fehler geschehen. Als Zeuge unterliegt man natürlich der Wahrheitspflicht und ist zur vollständigen Aussage verpflichtet. Allerdings muss man nur über die tatsächlichen Geschehnisse seiner Wahrnehmung aussagen, über nichts anderes. Als Zeuge hat man wiederzugeben, was man gesehen, gehört, gerochen, etc. hat. Die Bewertung des Geschehens ist allein Aufgabe des Gerichts.
Kooperation mit den Ermittlungsbehörden? Nur im Mandanteninteresse!
In diesem Monat verteidigt Hillejan außerdem noch eine Mandantin aus dem nördlichen Ruhrgebiet in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Mandantin entstammt einer alteingesessenen Bauunternehmerfamilie und führt bereits seit vielen Jahren das Familienunternehmen fort. Man verfügt über einen tadellosen Ruf und ist regional bekannt.
Der Mandantin wird jetzt eine fahrlässige Tötung vorgeworfen. Auf einer der Baustellen hat sich ein tragischer Unfall ereignet. Ein Mitarbeiter des Unternehmens wollte für Dacharbeiten eine Halle besteigen. Dabei ist er von der Leiter gefallen und tödlich verunglückt. Die Staatsanwaltschaft prüft jetzt, ob auf der Baustelle möglicherweise gegen Arbeitsschutzmaßnahmen verstoßen wurde und ob hinsichtlich des verwendeten Materials die geltenden Standards eingehalten wurden.
Ein aufsehenerregendes Verfahren gegen die Mandantin wäre fatal und kann die Auftragslage und damit die berufliche Existenz stark gefährden. Insofern hat oberste Priorität, das Verfahren möglichst „leise“ und zügig zu beenden. In diesem Fall werden wir vollständig mit den Ermittlungsbehörden kooperieren.
Das Unternehmen nahm Arbeitsschutzvorschriften und Bausicherheitsmaßnahmen schon immer äußerst ernst. Alle Mitarbeiter erhalten regelmäßige Schulungen in den jeweils relevanten Bereichen. Ebenfalls gibt es in festen Abständen Unterweisungen für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit an die gesamte Belegschaft. Für die Baustelle, auf der sich das Unglück ereignete, gab es zudem eine eigene, spezifische Gefährdungsbeurteilung. Das Werkzeug und Material wurde vor Verwendung auf Fehler überprüft. Beides war nahezu neu und frei von Mängeln. Gegen die Nutzung der verwendeten Leiter gab es keine Bedenken. Sie wurde korrekt aufgestellt und auch von einem weiteren, unten stehenden Mitarbeiter gesichert. Das alles lässt sich mittels Dokumenten und Zeugenaussagen sicher nachweisen.
Wir sind daher zuversichtlich, dass das Ermittlungsverfahren schnell eingestellt werden wird und es durch diesen tragischen Unfall zu keinen existenzbedrohenden „Folgeschäden“ für das Unternehmen kommen wird.
Was macht Anke
Münsteraner Sommer 2022
Zivilrecht oder Strafrecht – Grenzen bleiben Grenzen
Eine neue Mandantin kam sichtlich verärgert in der letzten Woche in die Kanzlei. Ihr Ärger war nachvollziehbar. Kaum war sie (unberechtigt) zivilrechtlich verklagt worden, wurde ihr eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei zugestellt.
Diese Konstellation gibt es des Öfteren. Insbesondere in komplexen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen wird durch Einreichung einer Strafanzeige versucht, die Ermittlungsinstrumente der Staatsanwaltschaften für eigene, zivilrechtlich geprägte Ziele einzusetzen. Staatsanwaltschaften können Zeugen vernehmen, durchsuchen, (Unternehmens-)Daten sichern und genau unter die Lupe nehmen. Über eine Akteneinsicht möchte der Anzeigeerstatter später die für seine Zivilklage wichtigen Informationen erlangen, an die er mit eigenen Mitteln nicht herangekommen wäre. Auf staatliche Bestrafung kommt es ihm in diesen Fällen nicht an.
Dieses duale Vorgehen von zivilrechtlicher Klage und (unberechtigter) strafrechtlicher Anzeigeerstattung kann allerdings nach hinten losgehen. Nämlich dann, wenn sich bei den Ermittlungsbehörden der Verdacht einschleicht, man werde mit falschen Angaben vor einen „zivilrechtlichen Karren“ gespannt. Dann kann auch der Anzeigeerstatter in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten.
Anke wird den Ermittlungsbeamten jetzt die zivilrechtliche Auseinandersetzung darlegen, um die Mandantin so vor unberechtigten Ermittlungsmaßnahmen zu schützen.
Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?
Vor einem Landgericht im äußersten Westen der Republik verteidigen Anke und Minoggio derzeit einen Mandanten in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren mit vier Angeklagten.
Als vor Monaten auf dem Kanzleihandy der Anruf des Mandanten einging, war der erste (und in fast allen Fällen beste) Rat an ihn: „Aussage verweigern“. Der Mandant hat sich daran gehalten. Später, nach Einsicht in die Ermittlungsakten, konnten die Verteidiger umfangreich vortragen. Angeklagt ist zwar (derzeit) noch eine Beihilfetat, vom Vorwurf einer Täterschaft hat die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung bereits Abstand genommen. Alles Weitere wird im Rahmen der anstehenden Beweisaufnahme zu klären sein. Schweigen während der Durchsuchungsmaßnahme war hier „Gold“, wie in so vielen Fällen.
Im Strafprozess sind unbedachte Äußerungen eines Beschuldigten gegenüber Ermittlungsbeamten nicht nur „Silber“, sondern können dramatische Folgen haben, wie das Beispiel des Mitangeklagten in diesem Verfahren zeigt: Dieser hat während der bei ihm stattfindenden Durchsuchung nicht seinen Anwalt angerufen, sondern mit den Beamten Kaffee getrunken und ausgiebig geschwatzt. Während dieser Gespräche sind Aussagen gefallen, die ihm jetzt vor Gericht immer noch „hinterherhängen“. Ihm haben dazu die Ausführungen seiner Verteidiger im Ermittlungsverfahren wenig genutzt.
Es ist für den Beschuldigten fast nie ratsam, im laufenden Strafverfahren mit Ermittlungsbehörden ohne anwaltliche Beratung und vor Akteneinsicht zu sprechen.
Dies gilt vor allem während einer nicht vorhergesehenen Durchsuchungsmaßnahme. Zumeist wird man erstmals mit den strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert, hat keine Übersicht, um welchen Sachverhalt genau es geht und ist von der Gesamtsituation überwältigt.
Umso wichtiger ist es, in Durchsuchungssituationen einen kühlen Kopf zu bewahren oder zumindest zu wissen, welche Schritte nun gegangen bzw. eingeleitet werden müssen. Werfen Sie hierzu gern einen Blick in unseren Kanzleiflyer auf unserer Homepage. Hier haben wir in der 3. Spalte der 2. Seite die gebotenen Verhaltensweisen für den Fall der Fälle kurz zusammengefasst.
Ein umfangreiches Zollverfahren und eine Strafanzeige wegen Korruptionsverdachts beschäftigen Minoggio im Juni.
Kurze Erholung vor grenzübergreifendem Verfahren
Die erste Woche im Juni wird Minoggio einen Kurzurlaub in der Schweiz verbringen, es steht ein Besuch der Dropzone Beromünster bei Luzern an, ein paar Tage in der Stadt und zum krönenden Abschluss das Rammstein Konzert in Zürich.
Danach hat er sich vorzubereiten auf ein größeres Verfahren in einem Zoll- und Steuerverfahren, das teilweise in Deutschland und zum Teil in Frankreich geführt wird und bei dem die erst jüngst neu geschaffene Europäische Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt. Die Sachaufklärung scheint jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt reichlich lückenhaft ausgefallen zu sein. Schwerwiegende Verstöße in Millionenhöhe werden nämlich mit Zolltarifen begründet, die allein aufgrund von Durchschnittswerten angenommen wurden. Das wird sich schon zollrechtlich als problematisch erweisen, als Basis für schwerwiegende Eingriffe in einem Strafverfahren aber unter Berücksichtigung des dort geltenden Zweifelssatzes sicher untauglich sein.
Tatverdacht Korruption
Neben Tagesarbeit in komplexen Steuerstrafverfahren ist ferner eine umfangreiche Strafanzeige zu erstatten wegen eines Korruptionsverdachtes im Zusammenhang mit Auftragsvergaben eines großen deutschen, ehemals in Staatsbesitz gewesen Unternehmens. Es irrt, wer meint, Korruption sei ein außereuropäisches oder außerdeutsches Problem.
Nach wie vor in der Praxis bemerkbar: Für die penibel einzuhaltenden Wertgrenzen bei Weihnachtsgeschenken im Bereich weniger Euro werden lange Kapitel in Compliancehandbüchern verfasst- gegen korruptive Zahlungen in vielfacher Höhe über Berater– oder Subunternehmerkonstruktionen scheint es dagegen bei aller Compliance kein Allheilmittel zu geben. Und wenn dann auch noch wie hier im Fall geschehen eine intern bleibende Complianceuntersuchung folgenlos „von ganz oben“ gestoppt werden kann, muss man sich über das unbefriedigende Ergebnis nicht wundern. Es bleibt abzuwarten, ob eine Intervention der Staatsanwaltschaft die Missstände aufdeckt. Sicher ist das keineswegs, aber wenigstens möglich.
Neues von Bischoff in Kürze hier! Im Mai verteidigt Bischoff mehrere Unternehmen gegen Vermögensabschöpfungsmaßnahmen. Darüber hinaus taucht Bischoff tief ins Steuerstrafrecht ab, treibt verschiedene Finanzgerichtsprozesse voran und fährt als Präsidiumsmitglied für den Steuerberaterverband zur Versammlung auf Bundesebene nach Berlin.
Unternehmensverteidigung gegen Einziehungsmaßnahmen
Im Mai 2022 beginnt in Hessen eine Hauptverhandlung gegen verschiedene Mitarbeiter und Verantwortliche eines Unternehmens. Es geht um Vorwürfe im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung und Einschleusung von ausländischen Arbeitnehmern in der Baubranche. Das Unternehmen soll die Arbeiter nicht ordnungsgemäß angemeldet haben. Zudem hatten die Arbeiter auf den Baustellen teilweise keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis. Einige führten bei einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gefälschte Papiere bei sich. Bischoff vertritt das Unternehmen in der anstehenden Hautverhandlung, die für mehrere Verhandlungstage angesetzt ist. Die GmbH kann sich zwar (nach aktueller Rechtslage) nicht strafbar machen. Es droht aber eine Einziehungsanordnung gegen das Unternehmen. Mit einer solchen Anordnung sollen juristischen Personen (wie z.B. eine GmbH) Vermögenswerte wieder weggenommen werden, die sie durch Straftaten ihrer Verantwortlichen und Mitarbeiter erlangt haben. Das von einer potentiellen Einziehungsanordnung betroffene Unternehmen hat in dieser Situation in der Verhandlung nahezu die gleichen Verteidigungsrechte wie die persönlich verantwortlichen Beschuldigten. Die Hauptverhandlung muss deshalb genauso akribisch vorbereitet werden, wie Bischoff es für die individuelle Verteidigung eines Beschuldigten tun würde. Für das Unternehmen geht es wirtschaftlich um viel. Sollte es zur Einziehung des in der Anklage genannten Betrages kommen, wäre eine Insolvenz nicht sicher auszuschließen. Da insbesondere die Berechnungsgrundlagen für den vermeintlichen Gewinn des Unternehmens aus den angeblichen Straftaten unzutreffend sind, müssen diese Fehler möglichst anschaulich und nachvollziehbar dargelegt werden. Es sind wegen der großen Bedeutung für das Unternehmen erste Beweisanträge vorbereitet, die das Gericht notfalls zur Aufklärung zwingen sollen. Aufgrund von vorsichtigen Vorgesprächen ist jedoch zu erwarten, dass das Gericht sich einer vernünftigen und wirtschaftlich realistischen Lösung nicht verschließen wird und um ohnehin eine offene Aufklärung bemüht ist.
Zulässige Gestaltung statt Steuerhinterziehung
In einem Steuerstrafverfahren soll ein Mandant in einer komplexen, gesellschaftsrechtlichen Gestaltung Steuern im sechsstelligen Bereich hinterzogen haben. Die Finanzverwaltung sieht in der zulässigen Gestaltung einen sogar strafbaren Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO). Der Mandant soll als Verantwortlicher nur das Ziel verfolgt haben, Steuern zu sparen. Es sprachen aber neben dem legitimen Ziel, die Steuerlast zu minimieren, auch wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung. Dies wird nunmehr in einer ausführlichen Stellungnahme dargelegt werden, da mündlichen Erörterungen bislang nicht zum Ziel geführt haben. Selbst wenn die steuerliche Gestaltung als Missbrauch steuerlich verworfen werden könnte, ist damit ein Steuerhinterziehungsvorsatz keineswegs automatisch zu unterstellen. Der Mandant hat sich die Gestaltung nicht selbst überlegt, sondern befand sich in steuerlicher Beratung. Das Modell wurde ihm empfohlen. Er hatte keinen Anlass, an der Seriosität seiner Berater zu zweifeln. Vielmehr ging er zu keinem Zeitpunkt von einem Steueranspruch des Fiskus aus und vertraute uneingeschränkt auf den Rat seiner Berater. Damit ist eine Einstellung mangels Tatverdacht das erklärte Verfahrensziel. Anders als in anderen Fällen kommt nicht in Betracht, aus prozessökonomischen Gründen einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage zuzustimmen. Die Finanzverwaltung hatte dies zwar angeboten. Angesichts des relativ hohen „Steuerschadens“ ist der Betrag aber außerhalb des Rahmens, den der Mandant für eine Abkürzung des Verfahrens akzeptieren würde. Deshalb wird mit der Stellungnahme nochmals mit aller Sorgfalt aufgezeigt, dass die Vorwürfe für die Finanzverwaltung sowohl steuerlich als auch steuerstrafrechtlich nicht durchzusetzen sind. Danach wird im Zweifel nochmals das Gespräch gesucht.
Im Juni muss ein langjähriges Strafverfahren für die Revision rekonstruiert werden, und einer Mandantin droht eine umfassende Gewerbeuntersagung.
(Nur) lange Verfahrensdauer oder sogar rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung?
Im Rahmen eines strafrechtlichen Revisionsverfahrens prüft Wehn die Voraussetzungen und das Vorliegen einer möglichen verfassungswidrigen Verfahrensverzögerung. Gerade bei Umfangverfahren (in diesem Fall: acht Jahre von Einleitung bis Urteil) ist eine solche Prüfung unerlässlich. Grund dafür ist der Einfluss auf die Strafzumessung. Ein Teil einer Freiheitsstrafe wird bei Verurteilung als bereits verbüßt angesehen, je nach Umfang der Verzögerung kann dies einen bedeutenden Teil der Vollstreckung ausmachen.
Das Tatgericht muss zunächst das Ausmaß der Verzögerung sowie deren Ursachen ermitteln. In einem zweiten Schritt muss es eine Entscheidung treffen, ob eine festgestellte Verzögerung eine Kompensation bei der Strafzumessung gebietet und in welcher Höhe die mögliche Freiheitsstrafe für vollstreckt zu erklären ist.
Tut das Tatgericht dies nicht von sich aus, muss die Verteidigung im Rahmen einer Revisionsrüge nachvollziehbar darstellen: Wann war Verfahrensbeginn? Wann gab es welche Ermittlungsmaßnahmen? Vernehmungen oder Vorladungen? Wann waren die Ermittlungen abgeschlossen und wie viel Zeit verging bis zur Anklageschrift? Wie viel Zeit bis zur Hauptverhandlung in der ersten Instanz, wie viel Zeit bis zur Berufungshauptverhandlung, und was geschah zwischendurch? Solange sich eine Verzögerung nicht bereits aus den Urteilsgründen selbst ergibt, ist diese Prüfung zwingend notwendig im Rahmen der Revision.
Die genaue Prüfung des Verfahrensablaufs (mitsamt Auswertung interner Vermerke von Gericht und Staatsanwaltschaft aus den Ermittlungsakten) hat hier bereits mehrere offensichtliche Ansatzpunkte für eine Verzögerung erbracht, die auch vom Tatgericht hätten bemerkt und berücksichtigt werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, eröffnet die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Beanstandung.
Nicht nur Nebenkriegsschauplatz: Die Gewerbeuntersagung
Kurzfristig Hilfe braucht eine Mandantin im Juni im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Gewerbeuntersagung. Die Firma für Ersatzteile für landwirtschaftliche Maschinen hat schon seit längerem Probleme mit dem Finanzamt. Dort bestehen Rückstände im fünfstelligen Bereich. Das Finanzamt regte beim Kreis eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit an. Nach Anhörungsschreiben (auf das die Mandantin leider nicht reagiert hat) erließ der Kreis eine Ordnungsverfügung nicht nur über die Untersagung des aktuellen Gewerbes, sondern jegliche selbstständige Gewerbeausübung, egal ob als Verantwortliche oder als vertretungsberechtigte Mitarbeiterin des verantwortlich Gewerbetreibenden. Dies bedeutet nichts anderes als das komplette Ende der immerhin seit fast 20 Jahren grundsätzlich erfolgreich ausgeführten selbständigen Tätigkeit unserer Mandantin.
Hier ist schnelles Handeln gefragt. Bei Nichtbefolgung der Verfügung und Weiterarbeit drohen hohe Ordnungsgelder. Zur schnellen Durchsetzung der Verfügung hat der Kreis dessen sofortige Vollziehung angekündigt. Das bedeutet: Selbst bei eingereichter Klage entfaltet die Verfügung ihre Wirkung mit allen negativen Folgen.
Deshalb ist es nötig, neben der Klage einen Antrag auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung zu stellen nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. Wehn muss für seine Mandantin argumentieren, dass deren Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse des Kreises überwiegt, z.B. aufgrund von nicht wiedergutzumachenden, unverhältnismäßigen Folgen. Auch eine Prüfung der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung ist bereits hier nötig. Genaueres Hinsehen zeigt hier, dass die Mandantin zwar tatsächlich Rückstände angehäuft hat (größtenteils aufgrund von Einbrüchen im Rahmen der Corona-Pandemie), sie aber grundsätzlich ihren Erklärungspflichten nachgekommen ist und immer wieder Teilbeträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten gezahlt hat. Es zeichnet sich das Bild einer Gewerbetreibenden, die sich ihrer Pflichten bewusst ist und versucht hat, gegen die Insolvenz anzukämpfen. Unerlässlich in solchen Fällen ist in jedem Fall die Erarbeitung und Vorstellung eines Konzeptes, die Rückstände kurz- bis mittelfristig auszugleichen.
Der innere Zustand des Mandanten – entscheidend für Possemeyer im Juni im Rahmen zweier Hauptverhandlungen.
Schuldig oder schuldunfähig? Mit bloßem Auge nicht zu erkennen
Possemeyer verteidigt im Juni in einem Verfahren vor einem Landgericht im Ruhregebiet wegen schwerer Körperverletzung (Messerstecherei in einer Kneipe). In der Hauptverhandlung wird zu überprüfen sein, ob der Mandant aufgrund seines hohen Alkoholkonsums überhaupt zur Tatzeit schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 Strafgesetzbuch war. Dabei ist die Blutalkoholkonzentration regelmäßig neben anderen ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine mögliche erhebliche Verminderung der sogenannten Steuerungsfähigkeit.
Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung oder gar Aufhebung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe. Dabei kommt der Frage der Alkoholgewöhnung als möglichem Beweisanzeichen erhebliche Bedeutung zu. Das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit können bei hoher Alkoholgewöhnung weit auseinanderfallen und selbst bei hochgradiger Alkoholisierung können grobmotorische Fähigkeiten erhalten bleiben. Eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist weder zwingend noch regelmäßig von schweren ins Auge fallenden Ausfallerscheinungen begleitet. In der Hauptverhandlung werden unmittelbare Tatzeugen zur Frage vernommen, wie die körperliche Konstitution des Angeklagten zur Tatzeit war. Darüber hinaus wird ein Sachverständiger versuchen festzustellen, inwieweit eine Alkoholgewöhnung Einfluss auf die Wirkung des Alkohols bei dem Angeklagten hat.
Unterbringung nach § 63 StGB: nur als Ultima Ratio
In einem anderen Verfahren vor einem Schwurgericht geht es u.a. um die Frage, ob der Mandant nach § 63 Strafgesetzbuch als Maßnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus unterzubringen ist. Vor Anordnung einer so belastenden Maßregel ist aber immer – neben anderen Voraussetzungen – zu prüfen, inwieweit sich die etwaige Gefährlichkeit bereits durch andere Maßnahmen nachhaltig vermindern lässt.
In diesem Fall ist es der Verteidigung gelungen, mit dem krankheitseinsichtigen Mandanten ein umfassendes Behandlungskonzept in einem gesicherten Umfeld zu organisieren, so dass die Gefahr einer Unterbringung in einer Forensik – oftmals oberhalb einer ausgeurteilten Strafe- nicht mehr besteht.
Westermann bereitet den Abschluss eines gefährlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor und eine aufwändige Hauptverhandlung.
Immer wieder ein Thema: „Preiswerte“ Sanktion – teure Nebenfolge
In einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz bereitet Westermann mit seinem Mandanten eine Abschlussbesprechung mit einer Kreisverwaltung in Ostwestfalen vor. Dem Mandanten wird konkret vorgeworfen, dass er Maurer-, Stuckateur- und Malertätigkeiten als Gewerbe ausgeübt haben soll, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Aber auch schon geringe Bußgelder würden für den Mandanten erhebliche wirtschaftliche Probleme auch in der Zukunft bedeuten. Ein Eintrag im Gewerberegister ist bereits ab einer Geldbuße von 200 € (!) gesetzlich verpflichtend. Die Folge: Probleme bei zukünftigen Genehmigungen, Konzessionen oder bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Bei mehrfachen Verstößen droht die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die komplette Vermeidung eines Bußgeldes das wichtigste Ziel im Rahmen der Verteidigung.
Glücklicherweise gibt es Alternativen. Statt eines Bußgeldbescheides kann die Behörde auch einen sogenannten Einziehungsbescheid erlassen. Dadurch sollen die Gewinne abgeschöpft werden, die der Unternehmer im Rahmen seiner (aufgrund fehlender Eintragung) an sich verbotenen Tätigkeit erwirtschaftet hat. Wirtschaftlich schmerzhaft und nicht „preiswerter“ als ein Bußgeld, aber im Ergebnis fast immer die deutlich bessere Alternative. Eine Eintragung im Gewerberegister entfällt, sodass die zukünftige gewerbliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Höhe des Einziehungsbetrages wird auch beeinflusst durch das Verhalten des Betroffenen während der Ermittlungen, dessen Einlassungen zu dem Vorwurf, die finanzielle Situation und die erwähnten möglichen negativen Auswirkungen im Falle eines Bußgeldes. Diese Punkte müssen vor einer Besprechung herausgearbeitet und nachvollziehbar präsentiert werden.
Vorbereitung einer Hauptverhandlung mit zahlreichen Zeugenaussagen
Westermann bereitet außerdem eine Hauptverhandlung Ende Juni vor bei einem Schöffengericht im Sauerland. Der Vorwurf lautet auf gefährliche Körperverletzung. Der Mandant hatte angetrunken im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen einen Beteiligten schwer mit einem Messer verletzt. Anfang des Jahres war es gelungen, den Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen. So konnte auch die anstehende Hauptverhandlung besser vorbereitet werden. Das ist in diesem Fall dringend notwendig, da der Mandant glaubhaft Notwehr für sich in Anspruch nimmt. Die Zeugenaussagen sind (erwartungsgemäß bei vielen Beteiligten) durchwachsen. Der Verletzte sieht sich ausschließlich als Opfer, Augenzeugen geben teilweise unterschiedliche Darstellungen des Geschehens. Die Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Notwehr fälschlicherweise mit dem Hinweis abgelehnt, der Mandant hätte die Konfrontation selbst durch sein Verhalten (Pöbeleien, Beleidigungen) herbeigeführt. Dies trifft zum einen nicht zu, zum anderen bedeutet dies nicht zwingend einen Ausschluss des Notwehrrechts. Selbst sozialethisch zu missbilligendes Verhalten bedeutet nicht, dass der Mandant wie in diesem Fall ein Würgen bis zur Bewusstlosigkeit oder Schlimmeres über sich ergehen lassen müsste, ohne sich zu wehren.
Aufgabe der Verteidigung ist es in diesem Fall, den genauen Ablauf Stück für Stück zu rekonstruieren und falls nötig selbst unter Zugrundelegung der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Notwehrsituation für das Gericht überzeugend darzustellen. Dazu müssen die Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren analysiert und deren Befragungen in der Hauptverhandlung vorbereitet werden.
Die Wiedererlangung von Eigentum eines Mandanten nach einem Strafverfahren und der Schutz einer Mandantin in einem Zivilverfahren beschäftigen Hillejan im Juni.
Spätfolgen eines (eingestellten) Steuerstrafverfahrens
Hillejan hilft im Juni einen Mandanten aus dem Ruhrgebiet mit den Spätfolgen eines Ermittlungsverfahrens. Der Vater des Mandanten ist Gastronom und betrieb in der Vergangenheit mehrere Restaurants. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung wurde gegen den Vater ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses ist bereits seit Jahren rechtskräftig ohne Verurteilung abgeschlossen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam es zu Durchsuchungsmaßnahmen. Dabei wurden diverse Wertgegenstände sichergestellt. Unter anderem auch aus einem Bankschließfach. Das Finanzamt hat nunmehr die Verwertung aller sichergestellten Gegenstände durch freihändigen Verkauf angeordnet, weil der Vater des Mandanten nicht in der Lage ist, die noch offenen Steuerrückstände zu begleichen.
An diesem Punkt wurde uns das Mandat angetragen. Gegen die Anordnung der Verwertung hat Hillejan zunächst einen Einspruch eingelegt, Einsicht in die Verwertungsakten beantragt sowie die Aussetzung der Vollziehung. Denn bei voreiliger Verwertung der Gegenstände drohen der Finanzverwaltung nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil das Finanzamt pauschal die Verwertung aller Wertgegenstände angeordnet hat. Bei den meisten sind die Eigentumsverhältnisse jedoch völlig unklar. Das Bankschließfach hat beispielsweise nicht der Vater, sondern unser Mandant angemietet. Darin lagen unter anderem auch mehrere hochpreisige Uhren der Marke Rolex, die unserem Mandanten gehören. Hillejan wird sich zunächst einen Überblick verschaffen und den Vorgang mit dem Mandanten und seiner Familie besprechen. Sofern es entsprechende Eigentumsnachweise über die jeweiligen Gegenstände gibt, sind diese von der Verwertung auszunehmen. Das gilt es zu klären.
Umfassender Schutz einer Mandantin u.a. durch Strafanzeige
Hillejan erstattet in diesem Monat zudem eine Strafanzeige für eine Mandantin aus dem Osnabrücker Umland. Die Mandantin ist derzeit Beklagte in einem landgerichtlichen Zivilverfahren. Kläger ist ein ehemaliger Geschäftspartner, der mit nicht substantiiertem Vortrag und „wilden Behauptungen“ vermeintlich Jahre alte Forderungen einklagen will. Das soll nach seiner Vorstellung unter Zuhilfenahme von Lager-/Falschzeugen gelingen. Dagegen wehrt sich die Mandantin mit allen Mitteln.
Der Kläger hatte diese Gegenwehr anscheinend nicht erwartet und wohl auf ein schnelles Anerkenntnis gehofft. Problematisch ist, dass der Kläger aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit als nicht ungefährlich eingeordnet werden muss. Das zeigt sein kürzlich zu Tage getretenes Verhalten. Es gab mehrere Bedrohungs- und Einschüchterungsversuche seitens des Klägers. Sowohl gegenüber der Mandantin selbst als auch gegenüber Freunden und Familie.
Das möchte sich die Mandantin keinesfalls gefallen lassen und bat uns um Unterstützung. Die Strafanzeige ist zügig auf den Weg gebracht. Es gibt genügend Zeugen für das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers. Zudem stellt Hillejan für die Mandantin im Wege der einstweiligen Anordnung bei Gericht einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Kläger, durch den ihm das Betreten von Grundstück/Arbeitsstelle der Mandantin und eine sonstige Annäherung sowie jegliche Kontaktaufnahme untersagt werden soll.
Juni 2022: Mit frischer Energie nach kurzer Auszeit in die hitzige Sommerzeit.
Vorbereitung ist alles…
Anke genießt Anfang Juni ein paar freie Tage. Pandemiebedingt steht jetzt der erste größere Urlaub an.
Deshalb gilt es noch einiges vorzubereiten: Telefonate müssen geführt, Fristen unter Kontrolle und Mandanten informiert werden. Organisation und helfende Hände in der Kanzlei ermöglichen eine solche kurze Auszeit. Mandate und Verfahren ruhen zwar nur selten. Durch eine gute Kanzleiorganisation sorgen wir dafür, dass auch Eil- und Notfälle bei uns urlaubsbedingt nicht anbrennen.
Großes Verfahren – schwierige Rechtslage – unbeteiligte Angeklagte
Der Kampf vor einem Landgericht im Ruhrgebiet geht weiter… Anke unterstützt Bischoff bei der Verteidigung in einem gewaltigen Steuerstrafverfahren mit mehreren Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Anklageerhebung jahrelang ermittelt. Jetzt sind auf der Anklagebank Unternehmer und Mitarbeiter einer Steuerberatungskanzlei zu finden.
Tatvorwurf ist die mittäterschaftliche, jahrelange und systematische Hinterziehung von Umsatzsteuern in Millionenhöhe. Strafrechtliche Mittäterschaft bedeutet die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Als Voraussetzungen werden ein gemeinsamer Tatplan und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken angenommen.
In diesem Fall mag vermutlich etwas nicht ordnungsgemäß abgelaufen sein, soweit man die Aktenlage zugrunde legt. Unser Mandant wusste allerdings von keinen Abreden und hat bewusst auch keinen Beitrag zu einem möglicherweise von Anderen geschmiedeten Tatplan geleistet. Er befolgte Anweisungen. Vorteile aus den vorgeworfenen Taten hat er nicht erhalten. Kenntnis davon, dass möglicherweise etwas schief gelaufen ist, hatte er erst beim frühmorgendlichen Besuch der Polizei im Büro.
Die in den stattgefundenen ersten Hauptverhandlungstagen bereits gehörten Zeugen hatten wenig bis keine Erinnerungen mehr. Plan der Verteidigung ist nun durch gezielte Beweisanträge dafür zu sorgen, dass dem Gericht die Rolle unseres Mandanten vor Augen geführt wird und er von jedem Vorwurf freigesprochen wird. Beweisanträge dienen dazu, dass dem Gericht nicht nur die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Tatsachen präsentiert werden. In vielen Verfahren gibt es weitere Erkenntnisquellen, die von den Ermittlungsbehörden gar nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft worden sind. Oftmals ergeben sich solche Quellen aus Gesprächen mit den Mandanten oder beim Nachvollziehen der Ermittlungshandlungen. Teilweise wird schon aus der Akte ersichtlich, dass nicht sauber zu Ende ermittelt oder offensichtlich relevanten Hinweisen aus unterschiedlichsten Gründen nicht nachgegangen wurde.
Das Zusammenspiel zwischen Tatsachen und Revisionsverteidigung und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Cum-Ex Problematik bestimmen für Minoggio den Mai.
Enge Zusammenarbeit in einem Revisionsverfahren
Minoggio arbeitet im Mai in der Revisionsinstanz eines Strafverfahrens, ohne das Rechtsmittel selbst zu führen.
Was war geschehen: Nach einer langen Hauptverhandlung wegen des Verdachtes eines Steuer– und Subventionsbetruges vor einem sächsischen Landgericht hatte die Staatsanwaltschaft gegen den verkündeten Freispruch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und diese auch wie gesetzlich vorgesehen schriftlich umfassend begründet.
Dem muss für den Angeklagten mit Sorgfalt entgegengetreten werden: In der Revisionsinstanz findet eine Prüfung statt darauf, ob ein Urteil aus Sicht der Revisionsrichter und Revisionsrichterinnen Rechtsfehler aufweist. Eine Tatsachenprüfung mit etwa der Wiederholung einer Beweisaufnahme gibt es dagegen nicht. Aber statistisch haben Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft signifikant höhere Erfolgsaussichten als solche der Verteidigung.
Die Hauptverhandlung vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts war geprägt von sachlichen, aber harten Auseinandersetzungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung und auch mit Mitgliedern der Strafkammer. Die Verteidigung erforderte ein hohes, auch persönliches Engagement.
In der Revision aber ist ein kalter strafprozessualer Blick, eine kalte Analyse aller Vorgänge in der Hauptverhandlung und eine distanzierte juristischen Bewertung gefragt. In derartigen Fällen ist man als Verteidiger oftmals regelrecht dafür verbrannt, weil man die notwendige Distanz nicht mehr aufbringt und die Gefahr besteht, dass man die Beschränktheit des Rechtsmittels der Revision innerlich quasi nicht mehr akzeptieren kann, sondern „revisionfremd“ denkt, handelt und vorträgt.
Deshalb liegt im ureigenen Interesse des Mandanten, in derartigen Fällen für die Revisionsinstanz einen ebenso mit auf das Revisionsrecht ausgerichteten Strafverteidiger oder eine Strafverteidiger neu zu beauftragen.
Andererseits ist der Revisionsverteidiger darauf angewiesen, vom Instanzverteidiger Vorgänge aus der Tatsacheninstanz zur Auswertung in der Revision zu erfahren. Keineswegs hilft das Hauptverhandlungsprotokoll, es gibt nur die wichtigsten Vorgänge wieder und enthält von Gesetzes wegen großer Auslassungen. Beispielsweise werden Zeugenaussagen oder Äußerungen von Sachverständigen in einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht in keiner Weise inhaltlich protokolliert, geschweige denn per Tonaufnahme oder gar audiovisuell aufgezeichnet.
Um den Mandanten optimal in der Revisionsinstanz zu verteidigen und für die Bestätigung des Freispruches zu kämpfen, hilft daher auch hier – wie in der Mehrzahl gewichtiger Wirtschafts– und Steuerstrafverfahren – nur eine enge Zusammenarbeit der beiden Verteidigungen.
Cum Ex und kein Ende
Minoggio hat neben einer mittlerweile ohne Hauptverfahren beendeten Unternehmensverteidigung verschiedene andere Tätigkeiten in den derzeit an mehreren Landgericht und bei mehreren Staatsanwaltschaften anhängigen Verfahren als Zeugenbeistand und Verteidiger zu bewältigen.
Dabei bleibt seiner Meinung nach weiterhin regelrecht kurios: Die staatliche Strafverfolgung hatte regelrecht aufgeatmet im letzten Jahr, nachdem der dafür zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofs die grundsätzliche Strafbarkeit der Geschäfte bejaht hatte (mit einer Begründung, die viele Experten als steuerrechtlich nicht übermäßig tiefgehend angesehen haben und die vom Bundesfinanzhof jetzt in einem dort anhängigen Fall nicht übernommen, sondern vielmehr erheblich ergänzt wurde).
Volkes- und Medienmeinung denken ohnehin bereits seit Jahren zu wissen: Sauerei gewesen, muss also strafbar sein.
So geht aber Rechtsstaat bekanntlich gerade nicht. Wenn sich aber bei Finanzverwaltungen und Staatsanwaltschaften erst große Erleichterung durch den genannten, vorher für niemanden als sicher voraussehbaren BGH Beschluss eingestellt hat, muss man dann nicht umso mehr fragen: Wie konnten dann Kapitalanleger in den Jahren 2006-2009 entgegen Rechtsgutachten ihrer Anwälte, entgegen den Auskünften aller Bankberater und Bankberaterinnen erkennen, dass sie dabei vorsätzliches Unrecht begehen?
Reicht nicht, die steuerliche Anerkennungsfähigkeit der Cum Ex Geschäfte objektiv zu versagen? Muss man sie zusätzlich rückwärts jedenfalls bei privaten Anlegern ohne Kenntnisse der hochkomplizierten Börsenvorgänge kriminalisieren?
Ein für viele unpopulärer Gedanke. Der deshalb nicht falsch sein muss.
Im Übrigen freut sich Minoggio im Juni auf ein zwei Jahre lang verschobenes Rammstein-Konzert in Zürich!
Im Mai verteidigt Bischoff mehrere Unternehmen gegen Vermögensabschöpfungsmaßnahmen. Darüber hinaus taucht Bischoff tief ins Steuerstrafrecht ab, treibt verschiedene Finanzgerichtsprozesse voran und fährt als Präsidiumsmitglied für den Steuerberaterverband zur Versammlung auf Bundesebene nach Berlin.
Unternehmensverteidigung gegen Einziehungsmaßnahmen
Im Mai 2022 beginnt in Hessen eine Hauptverhandlung gegen verschiedene Mitarbeiter und Verantwortliche eines Unternehmens. Es geht um Vorwürfe im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung und Einschleusung von ausländischen Arbeitnehmern in der Baubranche. Das Unternehmen soll die Arbeiter nicht ordnungsgemäß angemeldet haben. Zudem hatten die Arbeiter auf den Baustellen teilweise keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis. Einige führten bei einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gefälschte Papiere bei sich. Bischoff vertritt das Unternehmen in der anstehenden Hautverhandlung, die für mehrere Verhandlungstage angesetzt ist. Die GmbH kann sich zwar (nach aktueller Rechtslage) nicht strafbar machen. Es droht aber eine Einziehungsanordnung gegen das Unternehmen. Mit einer solchen Anordnung sollen juristischen Personen (wie z.B. eine GmbH) Vermögenswerte wieder weggenommen werden, die sie durch Straftaten ihrer Verantwortlichen und Mitarbeiter erlangt haben. Das von einer potentiellen Einziehungsanordnung betroffene Unternehmen hat in dieser Situation in der Verhandlung nahezu die gleichen Verteidigungsrechte wie die persönlich verantwortlichen Beschuldigten. Die Hauptverhandlung muss deshalb genauso akribisch vorbereitet werden, wie Bischoff es für die individuelle Verteidigung eines Beschuldigten tun würde. Für das Unternehmen geht es wirtschaftlich um viel. Sollte es zur Einziehung des in der Anklage genannten Betrages kommen, wäre eine Insolvenz nicht sicher auszuschließen. Da insbesondere die Berechnungsgrundlagen für den vermeintlichen Gewinn des Unternehmens aus den angeblichen Straftaten unzutreffend sind, müssen diese Fehler möglichst anschaulich und nachvollziehbar dargelegt werden. Es sind wegen der großen Bedeutung für das Unternehmen erste Beweisanträge vorbereitet, die das Gericht notfalls zur Aufklärung zwingen sollen. Aufgrund von vorsichtigen Vorgesprächen ist jedoch zu erwarten, dass das Gericht sich einer vernünftigen und wirtschaftlich realistischen Lösung nicht verschließen wird und um ohnehin eine offene Aufklärung bemüht ist.
Zulässige Gestaltung statt Steuerhinterziehung
In einem Steuerstrafverfahren soll ein Mandant in einer komplexen, gesellschaftsrechtlichen Gestaltung Steuern im sechsstelligen Bereich hinterzogen haben. Die Finanzverwaltung sieht in der zulässigen Gestaltung einen sogar strafbaren Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO). Der Mandant soll als Verantwortlicher nur das Ziel verfolgt haben, Steuern zu sparen. Es sprachen aber neben dem legitimen Ziel, die Steuerlast zu minimieren, auch wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung. Dies wird nunmehr in einer ausführlichen Stellungnahme dargelegt werden, da mündlichen Erörterungen bislang nicht zum Ziel geführt haben. Selbst wenn die steuerliche Gestaltung als Missbrauch steuerlich verworfen werden könnte, ist damit ein Steuerhinterziehungsvorsatz keineswegs automatisch zu unterstellen. Der Mandant hat sich die Gestaltung nicht selbst überlegt, sondern befand sich in steuerlicher Beratung. Das Modell wurde ihm empfohlen. Er hatte keinen Anlass, an der Seriosität seiner Berater zu zweifeln. Vielmehr ging er zu keinem Zeitpunkt von einem Steueranspruch des Fiskus aus und vertraute uneingeschränkt auf den Rat seiner Berater. Damit ist eine Einstellung mangels Tatverdacht das erklärte Verfahrensziel. Anders als in anderen Fällen kommt nicht in Betracht, aus prozessökonomischen Gründen einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage zuzustimmen. Die Finanzverwaltung hatte dies zwar angeboten. Angesichts des relativ hohen „Steuerschadens“ ist der Betrag aber außerhalb des Rahmens, den der Mandant für eine Abkürzung des Verfahrens akzeptieren würde. Deshalb wird mit der Stellungnahme nochmals mit aller Sorgfalt aufgezeigt, dass die Vorwürfe für die Finanzverwaltung sowohl steuerlich als auch steuerstrafrechtlich nicht durchzusetzen sind. Danach wird im Zweifel nochmals das Gespräch gesucht.
Hilfe in einem länderübergreifenden Verfahren und die Folgen von unvorsichtigem Auftreten bei der eigenen Hausbank stehen bei Wehn im Mai auf dem Programm.
Vorbereitung einer Beschuldigtenvernehmung im Rechtshilfeverfahren
Nach einem kurzen Trip nach Rom steht der Mai wieder im Zeichen zahlreicher Mandate in verschiedensten Verfahrensstadien.
Wehn bereitet mit einem Mandanten dessen Aussage in einem Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges vor. Dem Mandanten wird vorgeworfen, mit seiner Firma in der Schweiz verschiedenste Unterhaltungselektronik aus Asien an Händler angeboten und verkauft zu haben – beworben als neuwertig, laut Strafanzeige eines angeblich Geschädigten jedoch gebraucht und minderwertig. Die Vorwürfe treffen nicht zu, das kann auch bewiesen werden. Nachdem Wehn bereits schriftlich Stellung genommen hatte, war nunmehr eine Vernehmung des Mandanten angesetzt worden.
Da das Verfahren in der Schweiz anhängig ist, verläuft dies im Rahmen der Rechtshilfe. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Dortmund, informiert über die Vorwürfe und bittet um Vernehmung des Mandanten nach den Regeln der schweizerischen Strafprozessordnung (Detail am Rande: die Strafprozessordnung der Schweiz ist erst ca. zehn Jahre alt, vor der Einführung der landesweiten Strafprozessordnung waren 29 verschiedene Strafprozessordnungen je nach Kantonat in Kraft). Die Vernehmung an sich wird vor einem Amtsrichter – möglicherweise in Anwesenheit schweizerischer Strafverfolger- durchgeführt und von Wehn mit dem Mandanten sorgfältig vorbereitet.
Es gilt immer noch und mehr denn je: Vorsicht vor der Hausbank!
Ende April hatte sich bei Wehn ein Mandant nach umfassenden Durchsuchungsaktionen in seiner Wohnung und zweier von ihm geführter Kfz-Handelsunternehmen gemeldet. Die Steuerfahndung vermutet, dass er über Jahre hinweg Einnahmen vor dem Finanzamt verborgen hat. Ins Rollen gebracht hatte der Mandant das Verfahren letztlich wohl selbst. Obwohl die Verschärfung des Geldwäschetatbestandes schon länger zurückliegt, ist die Problematik bei vielen Bürgern noch unbekannt oder wieder in Vergessenheit geraten. Der bisherige Vortatenkatalog fiel 2021 zu Gunsten eines sog. „all crime approach“ weg. Damit ist gleichgültig, aus welcher Art von strafbarer Vortat Geld stammt.
Nachdem der Mandant und auch mehrere seiner Familienmitglieder versucht hatten, Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich bei ihrer Hausbank zu wechseln, fertigten die dortigen Verantwortlichen Geldwäscheverdachtsmeldungen. So erfuhren die Ermittlungsbehörden von anscheinend vorhandenen Barmitteln in Höhe von ca. 250.000 €. Eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt über die eingereichten Steuererklärungen warfen weitere Fragen auf. Es waren jahrelang Verluste erklärt worden. Dieser Widerspruch genügte der Steuerfahndung, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, der vom zuständigen Amtsgericht auch erlassen wurde. Die Folge: Durchsuchungen am Wohnsitz und bei der Arbeit.
Nachdem nunmehr voraussichtlich im Laufe des Monats die Ermittlungsakte eintreffen wird, kann Wehn die vorliegenden Verdachtsmomente und das weitere Vorgehen mit dem Mandanten besprechen. Insgesamt gilt (und insbesondere nach dem Wegfall des Vortatenkatalogs) nach wie vor: Vorsicht vor der Hausbank! Jede größere, aus den üblichen Kontobewegungen herausfallende Transaktion – einerlei ob bar oder unbar- sollte dem Bankpersonal erklärt werden.
Im Mai setzt Possemeyer die Verteidigung in umfangreichen Verfahren vor verschiedenen Landgerichten fort. Es beginnen auch neue Strafverfahren.
Aussage gegen Aussage: Herausforderung für Gericht und Verteidigung
In einem neuen Fall verteidigt Possemeyer bei einem Landgericht im Ruhrgebiet wegen Vergewaltigung in einem einzigen Fall. In solchen Fällen besteht regelmäßig eine Aussage – gegen – Aussage- Konstellation. Unmittelbare und objektive Zeugen sind fast nie vorhanden, Tatspuren als objektive Beweise ebenso wenig.
Deshalb bestehen besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben der vermeintlich Geschädigten stützt. Dabei müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass es alle Umstände, die seine Umstände beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat. Nur so kann das Gericht ein revisionssicheres Urteil verfassen. Zwar ist grundsätzlich die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Sollten allerdings dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen, ist das Urteil angreifbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Die Verteidigung muss deshalb in der Hauptverhandlung sämtliche Widersprüche in der Aussage der Geschädigten – auch im Randbereich- herausarbeiten. Manchmal kommt es nur auf Kleinigkeiten an, um einen lügenden Zeugen oder eine lügende Zeugin zu entlarven.
Drogenhandel mit Waffen? Auf die Details kommt es an
In einem weiteren Verfahren beginnt vor einem Landgericht die Hauptverhandlung. Dem Angeklagten wird das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzungen von Personen geeignet und bestimmt sind gem. § 30 a Abs. 2 Ziffer 2 BtMG vorgeworfen.
Für die Verteidigung ist in diesem Falle entscheidend, wo sich die sichergestellten Waffen in der Wohnung befunden haben und inwieweit sie überhaupt funktionstüchtig waren. Der zuletzt genannte Umstand wird durch ein Sachverständigengutachten geklärt. Der Aufbewahrungsort wird durch Vernehmung der Durchsuchungsbeamten in der Hauptverhandlung geklärt. Hierdurch soll festgestellt werden, ob der Angeklagte die Möglichkeit hatte, unmittelbar ohne größere Mühe auf die Waffen zuzugreifen, um sie dann gegebenenfalls zu Verteidigungszwecken einzusetzen. Sollten die Waffen nicht funktionstüchtig sein oder der Angeklagte die Waffen an einem schwer erreichbaren Ort aufbewahrt haben, liegen die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 2 Ziffer 2 BtMG nicht vor, eine sehr deutlich höhere Straferwartung fiele damit weg.
Die Vorbereitung eines Schöffengerichtsprozesses steht im Mittelpunkt der Arbeit im Mai, und die Fortführung des Jugendstrafprozesses aus dem April.
Vorschnelle Annahme eines Strohmannverhältnisses mit schwerwiegenden Folgen
Westermann bereitet im Mai eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht in Westfalen vor. Dem Mandanten wird vorgeworfen, in über 20 Fällen Steuerhinterziehung begangen zu haben durch Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen.
Bereits während des Ermittlungsverfahrens heftig umstritten war die grundsätzliche Steuerpflicht des Angeklagten. Der Garten-und Landschaftsbau Betrieb sowie mehrere Sonnenstudios, die über Jahre hinweg erhebliche nicht versteuerte Einnahmen generiert haben sollen, waren allesamt nicht auf den Mandanten, sondern auf einen Bekannten angemeldet. Aufgrund dessen vergleichsweiser Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen vermutete die Staatsanwaltschaft bereits von Anfang an ein klassisches „Strohmann“-Verhältnis. Diese vorschnelle Annahme färbte die folgenden Ermittlungen, sodass trotz umfangreicher Stellungnahmen seitens des Verteidigers mit Hinweis auf die tatsächliche Beweislage Anklage gegen den Mandanten erhoben wurde.
Tatsache ist: Während er aufgrund seiner größeren Erfahrung insbesondere im Garten-und Landschaftsbau die Firmenführung als Angestellter unterstützt hat, trug der Mandant keinerlei geschäftliche Verantwortung. Aus Sicht der Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft letztlich die gegen ein Strohmannverhältnis sprechenden Tatsachen beiseitegeschoben: Einstellung von Arbeitnehmern, Auftragsvergabe und auch Bankgeschäfte sind zu einem großen Teil von dem tatsächlichen und eingetragenen Firmeninhaber erledigt worden. Seine Behauptung, all dies sei ohne eigene Handlungsmöglichkeiten unter der strengen Kontrolle passiert, ist eine Schutzbehauptung und Versuch, die Verantwortung abzuwälzen.
Wichtigster Teil der Vorbereitung: Vorbereitung der Einlassung sowie Formulierung bereits feststehender Beweisanträge – weitere werden sich im Laufe der Hauptverhandlung ergeben.
Eintritt in neue Phase im Jugendstrafverfahren
Im April hatte Westermann von dem Verfahren gegen einen 15-jährigen Mandanten berichtet. Ende April fand dann der Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht statt. Inzwischen hatte der Mandant mehrere Wochen in Untersuchungshaft in einem Jugendgefängnis verbracht. Nach Vorbereitung des Termins gemeinsamen Westermann ist der Mandant aus der Untersuchungshaft entlassen worden, sehr zu seiner Erleichterung und der seiner Familie.
Nunmehr kann in Ruhe die anstehende Hauptverhandlung vorbereitet werden. Das bedeutet in diesem Fall: Ergänzende Akteneinsicht, nachdem die Staatsanwaltschaft einen weiteren Vorwurf erhoben hat, Durcharbeiten zahlreicher, teils widersprüchlicher Zeugenaussagen, Sichtung unzähliger Videos (kaum noch eine Jugendstraftat ohne Aufnahme durch mindestens eine Handykamera eines Beteiligten) und Besprechung einer möglichen Einlassung des Mandanten. Dies kann nunmehr mit der nötigen Sorgfalt und Ruhe geschehen. Nach Freilassung des Mandanten ist der spezielle Beschleunigungsgrundsatz aus dem Jugendgerichtsgesetz („Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen“) nicht mehr einschlägig. Dennoch werden erfahrungsgemäß Jugendstrafsachen schneller terminiert als Strafsachen von Erwachsenen.
Die Einstellung zweier Ermittlungsverfahren ist das Ziel von Hillejan im Mai. In beiden Fällen hat jemand zumindest einen Fehler begangen- der Mandant sich aber nicht strafbar gemacht.
Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren nach Betriebsprüfung
Hillejan vertritt im Mai einen Mandanten der Kanzlei in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Mandant wird der Hinterziehung von Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer verdächtigt. Er ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer in Niedersachsen geschäftsansässigen GmbH, die sich auf den Vertrieb hochwertiger Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände spezialisiert hat.
Grund des hier eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist eine laufende Betriebsprüfung bei einem ehemaligen Geschäftspartner. Bei dieser stieß der Betriebsprüfer auf alte Rechnungen, die er der Steuerfahndung mit der Bitte um Überprüfung übersandte. Ausweislich dieser als Kontrollmitteilungen übermittelten Rechnungen belieferte die GmbH den ehemaligen Geschäftspartner in mehreren Lieferungen mit hochpreisigen Möbelstücken im Gesamtwert von rund 150.000 €. Die Überprüfung der Kontrollmitteilungen ergab, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Umsätze von der GmbH nicht erklärt wurden, weswegen das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Es ist nachvollziehbar, dass die Nichterklärung von Umsätzen über 150.000 € für fünf Möbellieferungen auf den ersten Blick verdächtig erscheint. In diesem Fall lässt sich das allerdings leicht aufklären. Der Mandant hatte die Geschäftsbeziehung zum Geschäftspartner beendet, da dieser unzuverlässig war. Die Möbellieferungen gab es. Allerdings kam der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sodass der Mandant die Möbelstücke von seinen Mitarbeitern wieder abholen ließ und die Rechnungen ordnungsgemäß stornierte. Warum die Stornorechnungen nicht zusammen mit den Rechnungen im Rahmen der Betriebsprüfung beim ehemaligen Geschäftspartner gefunden wurden, wissen wir nicht. Das hätte unserem Mandanten das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren und die damit verbundene Aufregung jedenfalls erspart. Nichtsdestotrotz wird Hillejan der Steuerfahndung die entsprechenden Stornorechnungen mit kurzem Schreiben übermitteln. Das Verfahren wird umgehend eingestellt werden.
Urkundenfälschung: Wer ist verantwortlich?
Ebenfalls im Mai verteidigt Hillejan den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens aus dem Sauerland. Das Unternehmen ist Großhändler und auf den Vertrieb von diversen Elektronikbauteilen spezialisiert. Diese werden – zumeist in Asien – eingekauft und dann an die jeweiligen Händler in Deutschland und Europa weiterveräußert. Über eine eigene Produktionsstätte verfügt das Unternehmen nicht. Auch wird nicht an Endverbraucher geliefert. Es wird ausschließlich eingekauft, gelagert und weiterverkauft.
Gegen den Mandanten hat die Staatsanwaltschaft jetzt kürzlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung eingeleitet. Ein Endverbraucher will angeblich einen nachträglich veränderten Artikel erhalten haben. Zum einen ist schon fraglich, ob es sich überhaupt tatsächlich um einen nachträglich veränderten Artikel handelt. Sollte das der Fall sein gilt es zum anderen aufzuklären – angefangen beim Hersteller, über (Groß-)händler und Verkäufer bis hin zum Kunden – wer die Veränderung vorgenommen haben könnte. Anhand von Urkunden und Fakten lässt sich eine Verantwortlichkeit des Mandanten und seines Unternehmens sicher ausschließen. Man hat stichprobenartig immer wieder strenge Qualitätskontrollen durchgeführt, arbeitete ausschließlich mit namhaften Geschäftspartnern der Branche zusammen und erwarb ausschließlich zertifizierte Qualitätsware. Zudem ist die nachträgliche Veränderung bezogen auf den Mandanten und das Unternehmen schon allein deshalb ausgeschlossen, da man lediglich „Umschlagplatz für Elektronikbauteile“ in Deutschland und Europa ist, nicht aber die entsprechenden Artikel selbst produziert. Unter Zuhilfenahme aussagekräftiger Dokumente wird Hillejan das der Staatsanwaltschaft kurz und prägnant darstellen und die zügige Einstellung des Verfahrens beantragen.
Mai 2022, Hauptverhandlungen zwischen Frühling und Sommer.
Medikamentendeals…
Anke bereitet sich im Mai auf eine anstehende Hauptverhandlung vor dem Landgericht im Ruhrgebiet vor. Tatvorwurf: gewerbliche Urkundenfälschung. Die Mandantin soll über einen langen Zeitraum Rezepte gefälscht haben, um anschließend selbst oder durch weitere Beteiligte in einer Apotheke an verschreibungspflichtige Arzneimittel zu kommen. Die so erlangten Medikamente sollen später an Dritte weiterverkauft worden sein.
Tatsächlich hatte die Mandantin als Krankenschwester Zugang zu Originalrezepten und kennt berufsbedingt auch eine Vielzahl medikamentenabhängige Menschen. Es ist aber völlig unklar, wie genau die Mandantin mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht werden soll.
Die Anklage ist vage. Die Verteidigung gegen Vorwürfe gestaltet sich umso schwerer, je weniger konkret die Tatvorwürfe sind. Der Staatsanwaltschaft genügen für die Anklageerhebung tatsächliche Anhaltspunkte, die eine spätere Verurteilung eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich machen (>50%). Die Behörde hat bei der Festlegung dieser Wahrscheinlichkeitsquote einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum.
Die Mandantin war völlig überrascht und geschockt von den erhobenen Vorwürfen. Sie tat aber das Richtige und rief einen Verteidiger an. In vielen Fällen reichen Betroffene unbesonnen schriftliche Erklärungen ein, die im Zweifel mehr Fragen bei den Ermittlungsbehörden hervorrufen als Erklärungen zu eigenen Handlungen geben. Professionelle Hilfe und eine Rechtsberatung ist bei strafrechtlichen Vorwürfen in fast allen Fällen unabdingbar.
Berufung pro Bewährung
Im Mai steht außerdem ein Berufungsverfahren vor einer Berufungskammer eines norddeutschen Landgerichts an. Der Mandant war zuvor erwartungsgemäß zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden. Aufgrund der schweren, vorgeworfenen Taten war die Länge der Freiheitsstrafe ein Erfolg. Anders als von der Verteidigung im Schlussplädoyer gefordert, wurde die Strafe allerdings nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Landläufig herrscht der Irrtum, dass Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 Strafgesetzbuch kommt eine Aussetzung der Bewährung aber nur dann in Betracht, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Eine schlicht positive Sozialprognose reicht nicht aus.
Anke muss nun in der mit dem Mandanten in der Berufungsinstanz versuchen, diese besonderen Umstände herauszuarbeiten. Die junge Richterin in erster Instanz hatte sich nicht mit der persönlichen Situation des nicht vorbestraften Angeklagten auseinandergesetzt: Hier war bereits eine vollumfängliche Schadenswiedergutmachung vom Mandanten geleistet worden. Außerdem lebt er in gefestigten sozialen Verhältnissen; hat Frau und Kinder. Sein Arbeitgeber ist jederzeit bereit, ihn weiter zu beschäftigen und unterstützt ihn.
Die erneute Aufbereitung muss taktisch richtig mit einem Schriftsatz vor einer Berufungshauptverhandlung erfolgen, um die richterliche Überzeugungsbildung möglichst frühzeitig zu beeinflussen.
Was macht Minoggio
Die Begleitung eines Zeugen in der Hauptverhandlung und Erstkontakt mit der Arbeit der neuen EU-Staatsanwaltschaft stehen im April für Minoggio auf dem Programm.
Zeugenbeistand: Alles andere als Routine
Im April wird Minoggio vor einem Landgericht in Norddeutschland das Mitglied eines Aufsichtsrates bei seiner Zeugenaussage vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer begleiten. Angeklagt sind zwei Vorstände der AG wegen des Vorwurfes, Millionen des Unternehmensvermögens ohne genügende Gegenleistung für Scheinaufträge veruntreut zu haben, die mittelbar eigenen Familienangehörigen zu Gute gekommen sind.
Auf den ersten Blick fast überflüssige Routinetätigkeit: Was soll einem Zeugen schon passieren, schließlich sitzen andere auf der Anklagebank. Der Zeuge ist eben nur Zeuge, er kann nicht verurteilt werden. Denkt man. Stimmt aber nicht.
Zunächst die Selbstbelastungsgefahr: Wenn ein Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat, liegen Vorwürfe gegen den Aufsichtsrat zumindest wegen ungenügender Kontrolle, möglicherweise wegen Beihilfe gedanklich nah. Ein Zeuge steht zwar unter Wahrheitspflicht und unter der Pflicht zu einer vollständigen Aussage – darf deshalb aber Antworten verweigern, wenn er dadurch in die Gefahr eigener Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gerät.
Auf diese Gefahr müssen ihn die Gerichte hinweisen, klar. Aber Richterinnen und Richter haben Interesse an Sachaufklärung. Zuweilen wird deshalb nicht übermäßig eindringlich gewarnt. Nicht immer erkennt der Zeuge überhaupt den Beginn einer Selbstbelastung. Manche Zeugen haben im Gegenteil Angst, sich gerade durch die Verweigerung von Antworten verdächtig zu machen.
Deshalb werden wir als Zeugenbeistände tätig – erfahren in gerichtlichen Hauptverhandlungen, die dem Zeugen im Regelfall völlig fremd sind und in denen er sich üblicherweise unwohl und unsicher fühlt.
Darüber hinaus haben alle Beteiligten ein Fragerecht. Selten ist, dass die Zeugenaussage sofort Gericht, Anklage und Verteidigung in gleicher Weise befriedigt. Also gibt es kritische Nachfragen von Strafjuristen, die dem Zeugen an Einarbeitung in den Befragungsstoff und vor allem an Erfahrung im Gerichtssaal weit überlegen sind. Suggestivfragen sind unzulässig, aber an der Tagesordnung. Zumindest Staatsanwaltschaft und Verteidigung fragen regelmäßig nicht, um ihre Wissenslücken zu schließen, sondern um für ihren Rechtsstandpunkt günstige Antworten zu provozieren. Nicht selten versuchen Sie dabei, den Zeugen regelrecht zu bestimmten Antworten zu lenken. Zuweilen sind Fragen nur auf Verunsicherung des Zeugen angelegt.
Auch hier haben wir als Zeugenbeistand einzugreifen und den Zeugen davor zu bewahren, dass er möglicherweise zu einer Aussage geführt wird, die er guten Gewissens aus seinem sicheren Wissen gar nicht abgeben kann.
Alles in allem also eine anwaltliche Tätigkeit als Zeugenbeistand, die Einarbeitung, Konzentration und Erfahrung verlangt.
Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren der EU-Staatsanwaltschaft
Osterurlaub steht bei Minoggio auch an. Danach Verteidigungsarbeit in einem der ersten Ermittlungsverfahren der neu geschaffenen EU–Staatsanwaltschaft, die langsam erst bei uns ihre Arbeit aufnimmt. Es geht um Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Man traut der EU-Staatsanwaltschaft eine bessere Sachkenntnis und eine bessere Zusammenarbeit mit anderen EU–Strafverfolgungsbehörden zu, wenn es darum geht, dem Verdacht von EU-Abgabenverkürzungen nachzugehen.
Nicht nur das Wetter ist stürmisch und wechselhaft im April. Auch die Steuerfahndung ist momentan wieder im Außendienst unterwegs. Vorsicht bei unerwarteten „Hausbesuchen“! Der April macht ansonsten nicht, was er will, sondern verspricht ein abwechslungsreiches Verteidigerleben, wie Bischoff es liebt.
Ruhe bewahren und keine Spontanaussagen bei Durchsuchung
Bei einem Steuerberater stand Anfang April unerwartet morgens um 6 Uhr die Steuerfahndung vor Tür. Der Beschluss war auf einen Teilnahmeverdacht gegen den Berater gestützt. Er war persönlich in den Fokus der Ermittler geraten, weil er den Mandanten bei dessen Steuerhinterziehung unterstützt haben sollte. Dem Mandanten wurde die Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell vorgeworfen. Der Steuerberater sollte aus Sicht der Fahndung Kenntnis davon haben. Der Verdacht: Sein Büro habe durch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen das Steuerhinterziehungsmodell des Mandanten unterstützt haben.
Wegen des Beteiligungsverdachtes durchsuchte die Fahndung nicht nur seine Kanzleiräume, sondern auch sein Privathaus. Es wurde vermutet, dass sich dort Unterlagen und Korrespondenz befanden, welche im Zusammenhang mit den Straftaten des Mandanten standen. Unangenehmer Nebeneffekt: die Steuerfahndung stellte das Haus sehr gründlich vom Dachboden bis zum Keller auf den Kopf, da der Berater sich uneinsichtig zeigte und zunächst – natürlich ohne Erfolg – versuchte, die Durchsuchung zu verhindern. Besser wäre es gewesen, für ein vernünftiges und freundliches Klima zu sorgen und die Fahnder ruhig ihren Job machen zu lassen.
Es fanden sich dann leider alte Waffen in einem Schrank im Keller, an die schon lange niemand mehr gedacht hatte. Der Berater erklärte auf Nachfrage sofort, dass es seine Waffen seien. Er habe sie vom Vater bekommen, der Jäger war. Er selbst habe aber nie gejagt, nie einen Jagdschein besessen und habe diese einfach nur als Andenken an den Vater verwahrt. Früher hätten die Kinder damit manchmal gespielt. Eine Erlaubnis zum Besitz der Waffen fehlte. Diese waren auch nicht verschlossen verwahrt, zudem fand sich noch alte Munition in einer Kellerschublade. Die gefundenen Waffen und die Munition sind als so genannte Zufallsfunde verwertbar. Sie dienen jetzt als Grundlage für ein weiteres Strafverfahren gegen den Berater wegen unerlaubten Waffenbesitzes. Daran, dass er als Beschuldigter dieses Verfahrens anzusehen ist, hat er durch seine Aussage keinen Zweifel gelassen. Seine Spontanäußerungen sind ebenfalls verwertbar.
In der Durchsuchungssituation gilt generell: Ruhe bewahren, keine unnötigen Störungen und Streitereien mit den Ermittlern. Dies führt nur dazu, dass noch genauer durchsucht wird. Die Durchsuchung kann nicht gestoppt werden. Bei Zweifelsfragen muss ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden, der wegen des richtigen strategischen Vorgehens in dieser Situation sofort beraten kann. Eines gilt aber immer und ausnahmslos für jeden Beschuldigten: keine Spontanäußerungen und inhaltlichen Aussagen gegenüber den Ermittlern. Hierdurch wird nie etwas geklärt, meistens legt man sich stattdessen unnötig fest oder gibt Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungen. Wer diese Basics befolgt, kann in der Durchsuchungssituation nichts falsch machen.
Auch ansonsten abwechslungsreicher April…
Im April muss Bischoff mehrere Klagebegründungen zum Finanzgericht vorbereiten, Stellungnahmen in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, Betrugs, Insolvenzverschleppung und Untreue verfassen, einen Steuerberaterregress anstoßen. Daneben beginnen gleich drei Hauptverhandlungen quer durch Deutschland wegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Betruges. Zudem stehen Erörterungstermine mit der Steuerfahndung und Schlussbesprechungen mit der Betriebsprüfung an, die Bischoff gemeinsam mit dem Steuerberater der jeweiligen Mandanten vorbereiten und durchführen muss. Dieses Potpourri an Aufgaben macht den Job als Strafverteidigerin im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht so interessant.
Bischoff bereitet im April zudem einen neu aufgelegten Praktikerlehrgang in Kooperation mit dem Handelsblatt zum Thema „Fraud Investigations“ vor: https://events.fachmedien.de/event/fraud-investigations/. Es geht um spannende Rechtsfragen im Kontext von internen Ermittlungen. Auch die eigene Fortbildung kommt nicht zu kurz: Bischoff besucht die Petersberger Tage der AG Strafrecht des deutschen Anwaltsvereins zum Thema Haft: https://www.ag-strafrecht.de/petersberger-tage/11-petersberger-tage/ Mandanten in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren sind im Regelfall auf freiem Fuß. Dennoch muss auch der Wirtschaftsstrafverteidiger das Handwerkszeugs in der Haftsituation beherrschen, um den Mandanten ausnahmsweise auch in dieser besonderen Lage mit gravierenden Einschränkungen optimal beraten und begleiten zu können.
Wehn bemüht sich im April unter anderem um erfolgreiche Abschlüsse zweier langwieriger Verfahren im Strafrecht und Steuerrecht.
Aktive Gestaltung eines Verfahrensabschlusses
Wehn vertritt im April den Geschäftsführer einer Spedition, gegen den die Behörden nun schon seit zwei Jahren wegen Steuerhinterziehung und sozialversicherungsrechtlicher Straftaten im zunächst sechsstelligen Bereich ermittelt. Im Laufe der letzten zwei Jahre war es gelungen, durch die Widerlegung zahlreicher Vorwürfe dem Grunde und der Höhe nach das Verfahren zu „entschärfen“.
Tatsächlich haben die übrig gebliebenen Vorwürfe eine Stufe erreicht, in der das Verfahren auch im Strafbefehlswege abgeschlossen werden könnte und sollte. Dadurch würde dem Beschuldigten nach der auch psychisch belastenden Zeit der Ermittlungen (samt Durchsuchung von Wohn- und firmenräumen) eine Hauptverhandlung erspart.
Einen formellen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls kann nur die Staatsanwaltschaft stellen, nicht der Beschuldigte oder sein Verteidiger. In Fällen wie diesen, in denen es sich aufgrund der Umstände anbietet und eine Einstellung des Verfahrens kein realistisches Ziel ist, sollte man als Verteidiger allerdings offensiv diese Lösung gegenüber der Staatsanwaltschaft vertreten.
Ziel im vorliegenden Fall ist eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, um dem bisher nicht vorbelasteten Mandanten einen Eintrag im Führungszeugnis zu ersparen. Wehn wird im April versuchen, in einem informellen Gespräch den zuständigen Staatsanwalt zu überzeugen.
Vorbereitung einer Tatsächlichen Verständigung
In einem Steuerverfahren bereitet Wehn einen Termin beim Finanzamt vor, in dem eine Tatsächliche Verständigung getroffen werden soll. Bei diesem von der Rechtsprechung entwickelten und allgemein anerkannten Rechtsinstitut einigen sich Steuerschuldner und Finanzamt auf die Besteuerungsgrundlagen (nicht über rechtliche Aspekte!), wenn diese – oftmals im Rahmen von Betriebsprüfungen – streitig oder unklar geblieben sind. Sie dient letztlich der Effektivität der Besteuerung und fördert in den besten Fällen den Rechtsfrieden.
Im vorliegenden Fall wird dem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seines Handels mit Gebrauchtfahrzeugen zahlreiche Verkäufe und damit Einnahmen nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt zu haben. Tatsache ist aber auch, dass er als Mitglied eines Händlernetzwerkes auch oft Fahrzeuge für andere Händler verkauft und nichts von dem entsprechenden Erlös vereinnahmt hat. Die entsprechenden Aufzeichnungen waren im Rahmen der Betriebsprüfung geprüft worden und haben zumindest den Umfang dieses Aspekts nicht ausreichend erkennen lassen. Mithilfe von Bestätigungen der Geschäftspartner des Mandanten sowie anderen Dokumenten konnte man das Finanzamt aber schon von seinen ersten, viel zu hohen Annahmen abgebracht werden. Wehn erwartet, im Rahmen der Verhandlungen eine gerechte Lösung zu finden, mit der sein Mandant wirtschaftlich leben kann. Der Termin kann nicht in einer halben Stunde abgehakt werden, er muss sorgfältig vorbereitet werden. Auf Seiten des Finanzamtes kann auch nicht etwa der bisherige Prüfer zustimmen, sondern ist die Zustimmung des Sachgebietsleiters notwendig.
Etwas Erholung nach neuen Hauptverhandlungsterminen im April, unter anderem mit schwieriger Unterbringungsproblematik.
Waffe ist nicht gleich Waffe
Nach einer Hauptverhandlung in Karlsruhe beim Bundesgerichtshof am Ende des Monats März beginnt der April für Possemeyer in der ersten Woche wieder mit zahlreichen Hauptverhandlungstermine, bevor er für eine Woche in den Ski-Urlaub nach Österreich fährt.
In der ersten Hauptverhandlung bei einem Landgericht im Ruhrgebiet geht es u.a. um den Vorwurf „Diebstahl mit Waffe“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Ziffer 1a Strafgesetzbuch. Der Strafrahmen beträgt hier Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der Mandant soll nach Anklage bei einem Diebstahl in einem Supermarkt ein Küchenmesser in einem Rucksack mitgeführt haben. Dabei wird das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen bedenken müssen, dass die Strafbarkeit eines Diebstahls mit Waffen, das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein erfordert, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Es ist Aufgabe des Gerichts, ausreichende Feststellungen zu Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen umso höher sind, je weniger der bestimmungsgemäße Gebrauch des Gegenstand eine Zweckentfremdung als potentielles Nötigungsmittel nahelegt. Hier hatte der Mandant ein kleines Küchenmesser unten in einem gut gefüllten Rucksack, welches er für Alltagszwecke nutzte. Das Vorstellungsbild, es als Nötigungsmittel missbrauchen zu können, hatte er sicher nicht.
Verteidigung gegen „Das wahre lebenslang“.
Ein weiterer Fall im April bringt Possemeyer vor ein lokales Landgericht, in dem die Kammer auch die Unterbringung des Mandaten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sinne des § 63 Strafgesetzbuch zu prüfen hat, wenn er aufgrund einer Erkrankung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war.
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Angeklagten eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesen Zustand beruht. Daneben muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Angeklagte infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist.
In diesem Fall – es geht überwiegend um Körperverletzungsdelikte – lässt sich das Gericht umfassend von einem psychiatrischen Sachverständigen beraten. Für die Verteidigung ist entscheidend darzulegen, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erforderlich ist und der Mandant ist einem geschützten Umfeld freiwillig untergebracht werden kann.
Ein „Prozess nach dem Prozess“ und ein Ausflug in das Jugendstrafrecht stehen für Westermann im April auf dem Programm.
Vertretung in einem Bewährungswiderrufsverfahren
In einem Verfahren wegen eines Bewährungswiderrufs vertritt Westermann einen früheren Mandanten. Im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens vor einem Schöffengericht in Hessen war es trotz schlechter Vorzeichen vor zwei Jahren gelungen, eine Bewährungsstrafe zu erreichen. Hintergrund waren Steuerhinterziehungen im sechsstelligen Bereich. Aufgrund von Vorbelastungen und aufgrund feststehender Verwirklichung des Tatbestandes war das kein selbstverständliches Ergebnis.
Eine Bewährungsstrafe ist immer mit Bewährungsauflagen verbunden. Diese können aus speziellen Maßnahmen bestehen (oftmals Schadenswiedergutmachung) oder aus auf den ersten Blick Selbstverständlichkeiten: Anzeigen eines Wohnsitzwechsels, Straffreiheit. Nunmehr war der Mandant – ohne Vertretung durch einen Verteidiger- wegen eines angeblichen Betruges von einem Amtsgericht in Westfalen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das für das Erstverfahren zuständige Landgericht hat daraufhin das Bewährungswiderrufsverfahren in Gang gesetzt.
Obwohl die Verurteilung in dem Betrugsverfahren rechtskräftig ist, ist der Widerruf der Bewährung kein Automatismus. Die Verteidigung muss argumentieren, warum die erneute Verurteilung das Vertrauen des Gerichts auf eine Straffreiheit nicht so sehr schädigt, dass ein Widerruf das einzig mögliche Mittel wäre. Im vorliegenden Fall spricht gegen einen Widerruf, dass die angebliche Betrugstat erst gegen Ende der Bewährungszeit begangen worden sein soll. Der verursachte Schaden bewegt sich lediglich im vierstelligen Bereich. Statt eines Bewährungswiderrufs kann und sollte das Gericht mildere Maßnahmen verhängen, z.B. eine Verlängerung der Bewährungszeit. Westermann hatte hierzu bereits eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und wird dem Mandanten im Anhörungstermin beistehen.
Hauptverhandlungen und Vorbereitung einer Haftprüfung mit einem jungen Mandanten
Ansonsten stehen für Westermann im April mehrere Verhandlungen vor verschiedenen Schöffengerichten an. So verteidigt er in Münster wegen Steuerhinterziehung, in Ostwestfalen gegen den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges.
Er kümmert sich auch im Rahmen eines Ausfluges in das Jugendstrafrecht um den Sohn eines langjährigen Mandanten, der aufgrund angeblicher Körperverletzungsdelikte in Untersuchungshaft genommen worden war. Mehr noch als gewöhnlich im Erwachsenenstrafrecht ist hier die schnelle Koordination zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht, Mandant und dessen Familie notwendig, um die extreme Belastung des 15-jährigen durch die Untersuchungshaft möglichst gering zu halten. Das heißt konkret: Schnelle Akteneinsicht und Aufklärung des Sachverhaltes, Besuch und Besprechung in der JVA. Unterstützung der naturgemäß überforderten Familie z.B. bei Besuchserlaubnissen. Planung einer möglichen Einlassung, schnelle Prüfung der Erfolgsaussichten eines Haftprüfungsantrages oder kurzfristige Absprache eines Hauptverhandlungstermins mit dem zuständigen Richter.
Im vorliegenden Fall würden sich statt der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr mildere, aber ebenso effektive Mittel anbieten. Im Betracht käme eine Ausgangssperre, da die angeblichen Straftaten abends und in größeren Gruppen begangen worden sein sollen. Westermann bereitet einen entsprechenden Haftprüfungsantrag bis Mitte April vor.
Verfahren vor dem Finanzgericht und eine strafrechtliche Hauptverhandlung stehen im April im Mittelpunkt für Hillejan.
Ungeliebte Liebhaberei
Im April vertritt Hillejan eine Mandantin aus dem Ruhrgebiet in einem finanzgerichtlichen Verfahren. Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass die von der Mandantin ausgeübte Tätigkeit steuerlich eine sogenannte „Liebhaberei“ sei. Eine solche liegt vor, wenn sie primär aufgrund von persönlichen Neigungen und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Sollte das hier tatsächlich so sein, hätte das zur Folge, dass die erzielten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit nicht steuerbar sind. Das hört sich im ersten Moment positiv an. Allerdings werden dann entstandene Verluste steuerlich nicht anerkannt. Das wäre für die Mandantin fatal.
Üblicherweise wird die Liebhaberei im Hobbybereich angesiedelt, wodurch sie nach der Finanzverwaltung zur privaten Lebensführung gehört. Hier aber ist die Mandantin seit den 1990er-Jahren Inhaberin eines Möbelhauses. Dieses hat sie von ihrem Vater übernommen, der das Geschäft bereits in den 1960er-Jahren eröffnet hatte. In der Zeit während der Vater das Möbelhaus führte und auch in den Anfangsjahren als die Mandantin es übernommen hatte, erzielte man ordentliche Gewinne. Leider erwirtschaftete die Mandantin in den danach folgenden Jahren ausschließlich Verluste. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts würde die Mandantin das Möbelhaus daher nicht (mehr) mit Gewinnerzielungsabsicht führen, sodass eine Liebhaberei anzunehmen sei. Die Mandantin hätte der Verlustperiode nicht mit geeigneten Maßnahmen entgegenwirkt und würde das Geschäft allein deswegen weiterführen, damit es zukünftig in dritter Generation vom Sohn übernommen werden könnte. Das beklagte Finanzamt hat bislang verkannt, dass die Mandantin mehrere Versuche unterschiedlichster Art unternommen hat, um den Betrieb wieder in schwarze Zahlen zu bringen. So hat sie die Ladenfläche deutlich verkleinert und musste auch Personal entlassen, um die laufenden Kosten niedriger zu halten. Auch hat sie das Warenangebot moderner gestaltet, gezielt Werbung geschaltet und Konzepte wie Bonus- und Rabattsysteme entwickelt, um wieder mehr Kunden in das Geschäft zu locken und diesen auch einen Anreiz für weitere Einkäufe zu geben. Ihre Bestrebungen waren bislang leider erfolglos. Das gehört jedoch zum wirtschaftlichen Risiko und hat mit einer Liebhaberei nichts zu tun. Die Mandantin hat immer mit dem Ziel gehandelt (und tut das heute noch) zurück in die Gewinnzone zu kommen. Vor allem möchte sie ihrem Sohn auch keinen „Pleitebetrieb“ aufbinden. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass seit Eröffnung des Möbelhauses insgesamt gesehen noch kein Totalverlust vorliegt, ist nach Hillejans Bewertung keine Liebhaberei gegeben.
Subunternehmer oder nicht: Auf den Einzelfall kommt es an
Hillejan ist im April ferner für einen Mandanten aus dem Baugewerbe als Verteidiger tätig. Dem Mandanten wird von den Strafverfolgungsbehörden im laufenden Ermittlungsverfahren das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in mehreren Fällen vorgeworfen. Wie so üblich in dem Baugewerbe, arbeitete der Mandant oftmals mit Subunternehmern zusammen, bei verschiedenen Bauvorhaben häufig auch mit demselben Subunternehmer. Aufgrund dieses Umstands werfen das ermittelnde Hauptzollamt sowie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dem Mandanten nunmehr vor, dass der Subunternehmer nur scheinselbstständig sei. In Wahrheit würde er in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Bauunternehmen des Mandanten stehen und dort beschäftigt sein.
Die Vorwürfe sind gegenstandslos und können widerlegt werden. Schon nach erster Einsicht in die Ermittlungsakte und Besprechung mit dem Mandant und dem Subunternehmer ist offenkundig, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Es ist richtig, dass im Regelfall das Bauunternehmen mit Subunternehmern zusammenarbeitet. Keinesfalls war der Subunternehmer aber nur scheinselbstständig. Der Mandant übte zu keinem Zeitpunkt irgendeine Kontrolle über den Subunternehmer aus. Dieser war frei von Weisungen, verhandelte seine Preise selbstständig, teilte sich seine Arbeitszeit eigenverantwortlich ein und hatte insbesondere auch noch ganz andere Auftraggeber für die er tätig war. Dafür gibt es Belege und Unterlagen. Hillejan wird das den Ermittlungsbehörden gebündelt vor Augen führen. Eine schnelle Verfahrenseinstellung ist geboten.
April 2022. Ostern steht vor der Tür…neben Verhandlungen vor Land- und Finanzgerichten.
Interner Firmenstreit mit ernsten Auswirkungen
Bevor sich für Anke an den Ostertagen ein paar freie Tage für einen Ausflug ins Weserbergland auftun, warten noch diverse Aufgaben.
So findet Anfang April eine Hauptverhandlung vor einem Landgericht im Herzen des Ruhrgebiets statt. Tatvorwurf ist Spesenbetrug. Die Mandantin war zuletzt Geschäftsführerin eines größeren Unternehmens.
Im Laufe der Zeit trug sie immer mehr Verantwortung und repräsentierte das Unternehmen deutschland- und weltweit. Für ihre Arbeit auf Messen und Reisen erhielt sie von den Gesellschaftern stets Lob und Anerkennung. Schließlich kam es zum Bruch und falschen Vorwürfen. Die Gesellschafter wollten sie loswerden und zeigten sie an. Sie soll über Jahre private Aufwendungen in sechsstelliger Höhe als Spesen für Geschäftsreisen abgerechnet haben.
Anke unterstützt die Mandantin jetzt vor Gericht, um kurzfristig zu zeigen, dass die Reisen geschäftlich veranlasst waren und erst im Nachhinein behauptet wurde, es habe sich um private Reisen gehandelt. Es gilt außerdem, den beschädigten Ruf der Mandantin wieder vollständig zu rehabilitieren.
Solche „schmutzigen Tricks“ bei Streitigkeit in Unternehmen kommen immer wieder vor. Oftmals hilft es in solchen für den Betroffenen sehr bedrückenden Situationen, einen kühlen Kopf zu bewahren, die Tatsachen zusammenzutragen und sich allein durch eine Strafanzeigenandrohung nicht von berechtigten Rechtspositionen abbringen zu lassen.
1, 2 oder 3 – Schätzung, Schätzung oder Schätzung
Beliebtes Themenfeld vor den Finanzgerichten sind Schätzungen. Gerade im Bereich der Gastronomie kommt es immer wieder vor, dass die Finanzämter oder die Steuerfahndungen bei vermeintlichen oder tatsächlichen formellen oder materiellen Kassenmängeln keine Feststellungen treffen und schätzen.
Oftmals wird hierbei vergessen, dass eine Schätzung in jedem Fall zu einem möglichst plausiblen, vernünftigen und wirtschaftlich möglichen Ergebnis führen muss.
Geschätzt werden darf eben nicht ins Blaue hinein ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Alle Umstände sind einzubeziehen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dazu gehören beispielsweise auch die Persönlichkeit und Vorerfahrungen eines Gastronomie-Betreibers, wenn sie Auswirkungen auf das Einkaufsverhalten hatten. Ein Schätzergebnis durch die Heranziehung von Richtsatzsammlungen entspricht in den seltensten Fällen der Realität und ist nur zulässig in Fällen, in denen die betriebliche Buchhaltung praktisch überhaupt nicht anerkannt werden kann.
In vielen Fällen stehen auch strafrechtliche Vorwürfe im Raum, die neben den steuerlichen Fragen im Blick behalten und entkräftet werden müssen. Strafverteidiger und oftmals schon vorbefasste Steuerberater können hier effektiv nur gemeinsam und immer vollständig koordiniert an einer für den Betroffenen verträglichen (Gesamt-)Lösung arbeiten und so eine langwierige Auseinandersetzung mit steuerlich und strafrechtlich negativem Ausgang verhindern.
Was macht Minoggio
In einem aktuellen Mandat setzt sich Minoggio mit den unerfreulichen Entwicklungen im Auslieferungsverfahren auseinander und widmet sich ansonsten ebenso wichtiger Tagesarbeit.
Bedenkliche Entwicklung in Auslieferungsverfahren…
Im März muss sich Minoggio zunächst in ein neu angenommenes Auslieferungsverfahren einarbeiten: Ein ausländischer Staat verlangt von der Bundesrepublik die Auslieferung eines seiner Staatsangehörigen mit der Behauptung, dieser habe dort Straftaten begangen und wird sich der Strafverfolgung stellen. So weit, so gut: Strafverfolgung muss auch über Ländergrenzen möglich sein, keine Frage. Allerdings erleben wir momentan im Auslieferungsrecht eine regelrechte Zeitenwende. In früheren Jahren konnte man Auslieferungsgesuche ausländischer Staaten einfach in zwei Gruppen einteilen: Die berechtigten Gesuche von Rechtsstaaten und nur in seltenen Einzelfällen unberechtigte Anforderungen von autoritären Staaten mit fragwürdigen, oftmals politischem Hintergrund.
Die Rechtsgrundlagen sind klar (vereinfacht dargestellt): Es darf niemand aus politischen Gründen ausgeliefert werden und generell nicht, wenn ihm im zu erwartenden Strafverfahren oder im Strafvollzug nicht die Mindeststandards an Rechtsstaatlichkeit und Wahrung seiner Menschenwürde gemäß internationalen Vereinbarungen garantiert werden kann. Es galt im Auslieferungsrecht allerdings ein Vertrauensgrundsatz in der Weise, dass man sich auf Zusicherungen des antragstellenden Staates betreffend Rechtsstaatlichkeit und menschenwürdige Unterbringung im Strafvollzug verlassen konnte und auch verlassen hat.
Diese Zeiten haben sich geändert: Demokratien bauen sich ab, teilweise sogar bei EU-Staaten. Ausländische Staatsanwaltschaften und sogar Gerichtsorganisationen lassen sich vor politische Karren spannen. Der Stempel eines ausländischen Justizministers kann für die Garantie von Rechtsstaatlichkeit völlig ohne Belang und massiv irreführend sein.
Besonders belastend für den vom Auslieferungsantrag Betroffenen: Unsere Rechtsordnung sieht vorläufige Auslieferungshaft vor, die leicht angeordnet wird und sich zur Prüfung des Auslieferungsbegehrens über viele Monate hinziehen kann.
Was folgt daraus für die Verteidigung in einem Auslieferungsverfahren?
Zunächst besondere Beschleunigung bei allen Verteidigungsaktivitäten, sofern Auslieferungshaft angeordnet wurde. Als im Regelfall illusorisch erweist sich im Normalfall der sofortige Antrag auf Aufhebung der Auslieferungshaft. Vielmehr muss erst mit Hochdruck Material in Richtung etwa auf eine politische Verfolgung unter dem Deckmantel der Strafverfolgung gesammelt werden. Recherchearbeit, Übersetzungsarbeit, Plausibilitätsdarlegungen – und alles gegen die offizielle Linie des fremden Staates, der mit auf dem Papier beeindruckender Rechtsstaatlichkeit und Nüchternheit die Überstellung des Mandanten zur Strafverfolgung verlangt. Entscheiden über ein Auslieferungsgesuch wird das zuständige Oberlandesgericht. In früheren Zeiten hatte man den Eindruck, als werde staatlichen Auslieferungsersuchen nahezu formelhaft stattgegeben. Damit ist es vorbei. Auch die Gerichte bei uns haben berechtigterweise reagiert auf die beschriebene Zeitenwende. Darüber hinaus belegen eine Reihe von Auslieferungen versagenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, dass – bewusst so ausgedrückt – wir uns im Gegensatz zu vielen anderen Staaten glücklich schätzen können, berechtigt auf unsere Rechtsstaatlichkeit zu vertrauen (bei allen Unzulänglichkeiten im Einzelfall, die man als Verteidiger bemerkt und zu bekämpfen sucht).
…und nicht weniger wichtige Tagesarbeit
Ansonsten auch im März Tagesarbeit. Fortsetzung einer coronabedingt mehrfach aufgeschobenen und danach mehrfach unterbrochenen Hauptverhandlung. Verhandlungen in gewichtigen Steuerstrafverfahren mit den Besteuerungs- und den Strafverfolgungsbehörden, um nach Möglichkeit einen kleinsten gemeinsamen Nenner zwischen den berechtigten Ansprüchen des Staates auf Nachversteuerung und Klärung steuerstrafrechtlicher Verdachtsmomente einerseits und dem berechtigten Anliegen zu den Schutzrechten des anvertrauten Mandanten andererseits zu finden.
Was macht Bischoff
Der Februar war besonders arbeitsreich: Mehrere Ganztagsschulungen für eine große deutsche Bank im Bereich von Anti-Financial-Crime und Geldwäsche-Bekämpfung sowie der Abgabe eines Buchbeitrages zu internen Ermittlungen gemeinsam mit Minoggio. Im März steckt Bischoff vor allem wieder in Verhandlungen mit Steuerfahndung und Betriebsprüfung. Daneben müssen Verteidigungsstrategien in neuen Fällen und Stellungnahmen ausgearbeitet werden.
Kein eigenes Risiko für den zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater bei Durchsuchungsmaßnahme
In einem Verfahren im Zusammenhang mit den in der Öffentlichkeit viel diskutierten Cum-Ex-Ermittlungen müssen für einen Mandanten (Wirtschaftsprüfer) umfangreiche Informationen und Datenauswertungen aufgrund eines kooperativ vollstreckten Durchsuchungsbeschlusses weitergegeben werden. Es muss vor Übergabe der Dateien und Unterlagen genau geprüft werden, welche Herausgaben von dem Durchsuchungsbeschluss gedeckt sind und welche die Grenzen überschreiten. Denn der Mandant ist nicht selbst Beschuldigter, sondern hat als Berufsgeheimnisträger beraten. Da der Mandant ihn nicht von der Verschwiegenheit entbunden hat, muss der Berater jetzt aufpassen, welche Unterlagen aufgrund des Beschlusses herausgegeben werden dürfen und welche nicht. Gibt der Berater zu viel preis, macht er sich wegen Geheimnisverrates strafbar. Da die Beurteilung in diesem Fall komplex ist, hat der Berater beschlossen, sich in dieser Konstellation selbst beraten zu lassen, obwohl er nicht Beschuldigter ist. Auf diese Weise erreicht er für sich den besten Schutz und hat den Vorteil, dass er die abschließenden Entscheidungen in dieser für ihn belastenden Situation im Spannungsfeld zwischen Kooperation mit den Ermittlern und Interessensvertretung des Mandanten nicht selbst treffen muss. Denn ein Berater ist erfahrungsgemäß immer nur solange ein guter Berater, bis er auch seine eigenen Interessen vertreten muss. Für uns Anwälte gilt immer nach das alte Sprichwort: Der Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten.
Was lange währt, wird endlich gut…
Langer Kampf zahlt sich aus, wenn Positionen insbesondere zu Beginn eines Verfahrens verhärtet erscheinen, erfordert aber auch ein starkes Durchhaltevermögen des Mandanten. Bischoff wird in den nächsten Tagen einen Fall zum Abschluss bringen, in dem die Strategie der Verteidigung von der ersten Minute an darauf ausgerichtet war, möglichst kooperativ eine Gesamtlösung für vier parallel laufende Verfahren auszuhandeln. Leider waren aufgrund der vier Verfahren auch vier verschiedene Behörden beteiligt, die über viele Monate hinweg die sozialen Zusammenhänge zwischen den Verfahren nicht sehen wollten. Jeder Ermittler wollte nur für sich sein Verfahren abschließen. Eine Behörde erließ absprachewidrig einen Strafbefehl, eine andere wollte erst monatelang nicht sprechen, um dann schließlich doch eine angemessene Lösung zu verhandeln, die wiederum monatelang nicht umgesetzt wurde, was zu Zeitdruck in einem anderen Verfahren führte. Weitere Abstimmungsprobleme folgten. Für den Mandanten war alles kaum noch nachzuvollziehen. Dennoch vertraute er auf die erarbeitete Gesamtstrategie und blieb letztlich ruhig. Umso erfreulicher ist es dann am Ende, wenn die Strategie aufgeht und sich die unzähligen Abstimmungsversuche auszahlen. Ende gut, alles gut.
Unternehmensverteidigung, intensiver Praxisaustausch und Redaktionssitzung des Steuerrechtsausschusses
Auch der Schulungsmarathon aus Februar ist noch nicht komplett beendet. Für die Frankfurt School of Finance and Management unterrichtet Bischoff wieder angehende Certified Fraud Manager in Unternehmensverteidigung. Es geht darum, den – über lange Jahre bereits im Beruf stehenden- Studierenden die förmlichen Sanktionsrisiken für Unternehmen (insbesondere Verbandsbußgelder und Vermögensabschöpfungsmaßnahmen) näher zu bringen und die sonstigen Risiken (von uns gerne als „Verfahrensstrafe“ bezeichnet) im Zusammenhang mit Straferfahren (u.a. negative Publizität, Klimastörungen, Ressourcenbindung und Kosten). Anschließend werden anhand von Fallszenarien typische Risikosituationen durchgespielt und hierdurch der strategische Umgang für die Verantwortlichen eines Unternehmens vermittelt. Der Austausch mit den Studierenden aus den unterschiedlichsten Branchen bereitet immer große Freude. Die Einblicke in konkrete Unternehmensorganisationen führen wiederum zu Anpassungen des Stoffes. Ein ähnliches Seminar veranstaltet Bischoff zudem im März mit der School of Governance, Risk and Compliance in Berlin im Rahmen eines Kooperationsprogramms mit Schweizer Studierenden der Hochschule Luzern und der erfahrenen Wirtschaftsstrafverteidigerin und Wirtschaftskriminalitätsexpertin Dr. Claudia Brunner https://www.hslu.ch/de-ch/hochschule-luzern/ueber-uns/personensuche/profile/?pid=3607. Da in der Schweiz regelmäßig neben Anwälten, Rechtsabteilungsleitern und privaten Ermittlern auch Staatsanwälte und Polizisten an derartigen universitären Fortbildungen teilnehmen, ist der fachliche und grenzüberschreitende Austausch in diesem Programm außergewöhnlich interessant. Daneben hat Bischoff im März noch eine zweitägige Redaktionssitzung des Steuerrechtsausschusses zu absolvieren und muss hierfür noch sechs Entscheidungen zu verfahrensrechtlichen Themen mit Praxishinweisen vorbereiten. Es bleibt für sie auch außerhalb der Mandatsbearbeitung und des Tagesgeschäftes spannend.
Was macht Wehn
Vorbereitung einer Hauptverhandlung und Nachsorge nach erfolgreichem Verfahrensabschluss stehen für Wehn im März im Fokus
Vorbereitung und Beginn einer aufwändigen Hauptverhandlung
Wehn bereitet im März eine Hauptverhandlung vor einem Landgericht in Niedersachsen vor. Dem Mandanten und seiner Ehefrau wird vorgeworfen, Steuerhinterziehung in Millionenhöhe begangen zu haben. Als Geschäftsführer einer Firma für Biogasanlagen sollen sie dem Finanzamt gefälschte Eingangsrechnungen vorgelegt haben, um Vorsteuer erstattet zu bekommen. Teilweise sollen auch private Rechnungen manipuliert und als Betriebsausgaben deklariert worden sein. Nach einigen Wochen in Untersuchungshaft wegen angeblicher Fluchtgefahr konnte Wehn zunächst die Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreichen.
Der Sachverhalt ist komplex und im Einzelnen umstritten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift die aus ihrer Sicht hohe kriminelle Energie hervorgehoben, von der die Vorgehensweise der beiden Angeklagten geprägt gewesen sein soll. Beide Geschäftsführer bestreiten einen Großteil der Vorwürfe, sodass Wehn mit einer aufwändigen Beweisaufnahme über eine ganze Anzahl von Verhandlungsterminen hinweg rechnet. Ein Erörterungstermin mit Staatsanwaltschaft und Gericht hatte im Vorfeld zu keinen Fortschritten hinsichtlich einer für den Mandanten vorteilhaften Lösung geführt. Solche Termine sind dennoch nützlich, um zumindest den groben Ablauf einer Hauptverhandlung zwischen den Beteiligten zu klären und Stimmung und Beteiligte besser einschätzen zu können. Mehr können sie in hoch streitigen Fällen aber nicht leisten. Bis zum ersten Verhandlungstag Ende des Monats wird Wehn sich noch mehrfach mit den Mandanten treffen und eine Strategie für die Hauptverhandlung erarbeiten.
Verfahrens- aber nicht Mandatsende
Nach einer umfangreichen Stellungnahme konnte Wehn für einen Mandanten die Einstellung eines Verfahrens wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt erreichen. Als Geschäftsführer einer Firma für elektrische Fahrzeuge wie Fahrräder oder Mobilitätshilfen war ihm vorgeworfen worden, Arbeitnehmer fälschlicherweise als selbstständige freie Handelsvertreter eingesetzt zu haben, um Sozialabgaben zu sparen.
Bei der Unterteilung zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen kommt es nach einer kaum sicher einzuschätzenden Rechtsprechung auf die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses an. Nach umfangreicher Darstellung der Einzelheiten im Betrieb des Mandanten war die Staatsanwaltschaft letztlich doch zu dem korrekten Schluss gekommen, dass keine Strafgesetze verletzt worden sind.
Das Ergebnis ist erfreulich, das Mandat aber noch nicht beendet. Um in Zukunft Unsicherheiten zu vermeiden, entwickelt Wehn für den Mandanten selbst einen auf die konkreten Betriebsbedürfnisse zugeschnittenen Handelsvertretervertrag. Wichtigster Punkt angesichts des gerade beendeten Verfahrens ist die Frage der Zeithoheit der Handelsvertreter. Anhand der aktuellen Rechtsprechung und der Erkenntnisse aus dem beendeten Verfahren hat Wehn die Formulierungen in dem Mustervertrag erstellt und sich dabei an die Grundregel gehalten: Je mehr Regeln Handelsvertretern aufgegeben werden, desto größer ist die Gefahr einer Bewertung als Arbeitnehmer. Hier muss er sich noch mit dem Mandanten abstimmen, damit Balance zwischen rechtlicher Sicherheit und notwendiger Organisation im Betrieb gefunden wird. In Betracht kommt am Ende auch ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren.
Was macht Possemeyer
Hoher Schaden – hohes Prozessrisiko
Nach einem Februar mit hohem Termindruck in zahlreichen Hauptverhandlungstagen wird Possemeyer im März beim Landgericht in Köln wegen verschiedener Betrugstaten verteidigen. Den Angeklagten wird vorgeworfen, hochwertige Mietfahrzeuge unter falschem Namen angemietet zu haben. Danach sollen sie die Fahrzeuge an gutgläubige Käufer mit gefälschten Papieren verkauft haben.
Aufgrund der jeweils hohen Schäden – die Fahrzeuge hatten einen Wert oberhalb von 90.000,00 € – liegen laut Anklage auch besonders schwere Fälle des Betruges vor, die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe bestraft werden können. Voraussetzung für dieses Regelbeispiel ist, dass ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat die Regel-Grenze bei etwa 50.000,00 € angesetzt. Das ist zwar berechtigter Kritik ausgesetzt und erscheint holzschnittartig. Allerdings hat diese Grenze in der Rechtspraxis Beachtung gefunden. Die Verteidigung ist sich dennoch sicher, dass nach der Beweisaufnahme die Kammer überzeugt werden kann, dass ein Urteil ohne vollstreckbare Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen ist.
Reklamation mit bösen Folgen
In einem weiteren Fall bei einem Landgericht in Hessen geht es um eine Messerstecherei in einer Gaststätte. Hier beruft sich der Mandant auf Notwehr. Hintergrund war der Erwerb von Kokain. Der stark berauschte Käufer beschwerte sich über schlechte Qualität. Es entwickelte sich eine Auseinandersetzung, in der der Zeuge ein Messer zog und den Angeklagten damit bedrohte. Daraufhin griffen sowohl der Angeklagte und auch ein Mitangeklagter den Zeugen an, bis dieser bewusstlos am Boden lag.
Die Verteidigung geht von einer Notwehrsituation für den Mandanten aus. Die in einer Notwehrlage verübte Tat ist gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Dies muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Der Angegriffene muss dabei auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Das Landgericht wird ferner in einer umfassenden Gesamtwürdigung am Ende ebenfalls prüfen müssen, ob das Notwehrrecht gegenüber durch Alkohol- oder Drogenkonsum beeinträchtigte Personen sozialethisch einzuschränken ist.
Was macht Westermann
Westermann hilft im März zwei Mandanten, die aus unterschiedlichen Gründen besonders unter dem Druck von Ermittlungen leiden.
Notmaßnahmen in einem schon weit vorangeschrittenen Verfahren
In einem steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren hat sich ein Mandant an Westermann gewendet. Dem Landmaschinen-Händler wird vorgeworfen, über Jahre hinweg Umsätze verschleiert zu haben. Eine Kontrollmitteilung bei einem Teilelieferanten hat nach Ansicht des Finanzamtes Hinweise auf nicht versteuerte Geschäfte mit Maschinenteilen erbracht. Der Mandant bestreitet den Sachverhalt. Es gibt zudem Beweise dafür, dass andere Personen auf seinen Namen Bestellungen durchgeführt haben.
Das Finanzamt ließ sich davon dennoch nicht überzeugen und erließ nach durchgeführter Betriebsprüfung neue Bescheide gegen den zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Berater vertretenen Mandanten. (Zu) lange war er davon ausgegangen, sich selbst um das Verfahren kümmern zu können. Einsprüche wurden eingelegt, aber nicht begründet, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht gestellt. Ein Steuerstrafverfahren wurde eingeleitet und lief zunächst ebenfalls unkontrolliert.
Im Rahmen der Vollstreckung samt Kontenpfändung wendet er sich nunmehr an die Kanzlei. Neben den universellen ersten Schritten muss geprüft werden: Gibt es eine Möglichkeit für einen einstweiligen Aufschub der Vollstreckung bzw. eine Aufhebung? Kann parallel ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt oder im Rahmen der Klage beim Finanzgericht begründet werden? Beide Anträge müssten ausführlich begründet werden.
Auch das Steuerstrafverfahren muss frühzeitig unter Kontrolle gebracht werden. Manche Mandanten erwähnen solche Verfahren zu Mandatsbeginn nur in einem Nebensatz, weil sie diese noch nicht konkret „spüren“ im Gegensatz zu den Pfändungsmaßnahmen des Finanzamtes. Auch wenn oft die Strafverfahren ausgesetzt werden bis zur steuerlichen Klärung: Eine schnelle Meldung und Akteneinsicht sind enorm wichtig, um das strafrechtliche Risiko abzuschätzen und auch in diesem Verfahren frühestmöglichen Einfluss nehmen zu können. Zentral wichtig, hier in der Rubrik immer wieder geschlidert: Das beharrliche Anstreben und Durchsetzen einer „Paketlösung“
Sorgfalt trotz besonders hoher psychischer Belastung
Schnelle Hilfe benötigt ein Mandant in einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Auf einer Kreuzung war ein Fahrradfahrer in den Pkw des Mandanten hineingefahren, was lebensgefährliche Verletzungen des Fahrradfahrers zur Folge hatte. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Mandanten und der vorläufigen Einschätzung der Polizisten am Unfallort ist anzunehmen, dass die Kollision allein durch den Unfallgegner verursacht wurde. Er hatte eine Fahrzeugkolonne rechts überholt und war ohne sich zu orientieren in die Straße eingefahren.
Was sich für einen Außenstehenden nach einem klaren Sachverhalt anhört, stellt für den Mandanten vor allem aufgrund der Folgen eine schwere psychische Belastung dar. Wichtig ist hier, so schnell wie möglich Sicherheit und eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Das bedeutet, das Akteneinsichtsgesuch voranzutreiben, um schnell die Feststellungen der Polizei zu erfahren. Eine vorherige Stellungnahme allein auf Grundlage der Angaben des Mandanten wäre ein ernstzunehmender Kunstfehler. Nur die Akte gibt Aufschluss über alle Aspekte, die bisher von der Polizei festgestellt worden sind oder gemutmaßt werden. Nur in Verbindung mit der Akte können die Angaben des Mandanten als Grundlage einer Stellungnahme dienen. Hier muss ein Ausgleich gefunden werden zwischen sorgfältiger Arbeit und dem verständlichen Wunsch, das Verfahren so schnell wie möglich zu beenden.
Was macht Hillejan
Unterschiedliche Rollen für Hillejan im März in einer Hauptverhandlung und als Zeugenbeistand.
Keine schlichte Übernahme einer steuerlichen Schätzung im Strafverfahren
Mitte März verteidigt Hillejan einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren vor einem Schöffengericht im Rheinland. Der Mandant ist in der Gastronomie tätig und betreibt ein großes Buffet-Restaurant. Ihm wird eine Steuerhinterziehung vorgeworfen. Insgesamt soll er in über 10 Fällen circa 350.000 € Steuern verkürzt haben. Problematisch ist dabei, dass die Besteuerungsgrundlagen von der Steuerfahndung geschätzt wurden. In Ihrer Anklageschrift stützt sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich auf den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht und hat infolgedessen auch den geschätzten Hinterziehungsbetrag – ungeprüft – übernommen.
Hillejan wurde in diesem Verfahren erst mandatiert, nachdem der Mandant die Anklageschrift in seinen Händen hielt. Das ist spät, aber nicht zu spät. Denn auch in einem Hauptverfahren stehen noch Einwirkungs- und Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung – die allerdings früher viel effektiver genutzt werden und Gerichtsverfahren verhindern können.
Im Rahmen der Verteidigung muss vor allem die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angegriffen werden. Diese ist vorliegend zum einen ersichtlich viel zu hoch ausgefallen und zum anderen anhand pauschaler Durchschnittswerte – ohne Beachtung des Einzelfalls und im Strafverfahren (!) geltenden Grundsätze– vorgenommen worden. Für das gerichtliche Verfahren bedeutet das, dass eine tatsachenfundierte Schätzung anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls erfolgen muss. Würde das Gericht eine solche nicht durchführen und einfach die an den pauschalen Durchschnittswerten orientierte Schätzung übernehmen, wäre ein darauf gestütztes Urteil rechtsfehlerhaft.
Hillejan ist zuversichtlich, dass er dem Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalls, die sich hier von den pauschal angenommenen Durchschnittswerten deutlich unterscheiden, aufzeigen kann und die große Bedeutung des Zweifelssatzes in diesem Bereich (lesen von BGHSt 140/20 hilft).
Unterstützung einer Zeugin in einer Vernehmung
Hillejan wird im März zudem eine Mandantin als Zeugenbeistand zu einer Vernehmung beim Hauptzollamt begleiten. Die Mandantin ist als Bürokauffrau bei einer Spedition angestellt. Aus der Zeugenladung geht hervor, dass gegen den Geschäftsführer der Spedition strafrechtlich ermittelt wird. Genaueres weiß die Mandantin nicht.
Für die meisten Menschen dürfte eine Vorladung zur Vernehmung ungewöhnlich sein. Oftmals – wie in diesem Fall – wirkt sie einschüchternd. Man weiß nicht, was einen erwartet. Diese Ungewissheit lässt den Betroffenen nervös und unsicher werden. (Vermeidbare!) Fehler können passieren. Solche Fehler kann man als Zeugenbeistand verhindern.
Um der Mandantin die Angst vor der unbekannten Situation etwas zu nehmen, hat Hillejan sie bereits ausführlich über den generellen Ablauf einer Vernehmung und die allgemeinen Zeugenrechte und -pflichten aufgeklärt. Als Zeuge ist man zur Wahrheit und vollständigen Aussage verpflichtet. Man muss wiedergeben, was man gesehen, gerochen oder gehört hat. Mehr aber nicht! Insbesondere muss ein Zeuge nicht bewerten, mutmaßen oder einschätzen. Das obliegt den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht.
Hillejan wird der Mandantin selbstverständlich auch während der Vernehmung beratend, unterstützend und gegebenenfalls schützend zur Seite stehen. Er sorgt dafür, dass etwaige Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte nicht eingeschränkt werden. Das gilt vor allem bei Selbstbelastungsgefahr. Sobald eine solche Selbstbelastungsgefahr beginnt, darf (und sollte) ein Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Was macht Anke
Vor Gericht und Bildschirm.
Ein kleiner Stein kann weite Kreise ziehen…
Anke verteidigt in einem in Norddeutschland geführten Ermittlungsverfahren einen Mandanten gegen den Vorwurf des mehrfachen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Aus einem Hinweis auf vermeintliche Missstände wurde ein übertrieben großes Verfahren, das es jetzt zu beenden gilt.
Der Mandant führt ein ambulantes Pflegeunternehmen und betreut mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine große Anzahl von Kunden. Die Tochter einer Kundin hatte ihn wegen Körperverletzung angezeigt. Die zu ihrer Mutter gesandten Mitarbeiter seien weder qualifiziert gewesen noch absprachegemäß regelmäßig vorbei gekommen. Beides habe zu dem akut schlechten Gesundheitszustand der Mutter geführt.
Nach Anfragen bei einigen Kranken- und Pflegekassen diverser Kunden wirft die Staatsanwaltschaft dem Mandanten nun vor, generell unqualifiziertes Personal eingesetzt zu haben. Außerdem seien zu viele Stunden abgerechnet und Unterschriften von Angehörigen auf Stundenzetteln gefälscht worden. Alle vorgeworfenen Delikte nicht nur in einem, sondern in dutzenden Fällen. Die Ermittlungsmaßnahmen und das ständige, häppchenweise Vorbringen weiterer Vorwürfe stören den Betriebsablauf inzwischen stark.
Jetzt gilt es, den Ermittlern eine realistische Einlassung zu liefern und dadurch das ausufernde Ermittlungsverfahren zu beenden. Entgegen der bisherigen Hypothesen handelt es sich um bloße Einzelfälle, die von zwei Mitarbeitern wegen der enormen persönlichen Arbeitsbelastung, verstärkt durch die Pandemiesituation, verursacht worden sind. Diese Mitarbeiter haben das Unternehmen inzwischen bereits verlassen.
In vielen Unternehmen kommt es zu ungewollten und schiefen Abläufen. Der Unternehmer muss sich auf seine Mitarbeiter verlassen und kann nicht jeden Schritt überwachen. Wenn es dann doch zu strafrechtlich relevanten Geschehen kommt, ist guter Rat zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt günstiger.
(Schreib-)Tischlein, deck dich!
Im März stehen einige Schriftsatztage für Anke auf dem Programm. Viele Schriftsätze erfordern ausreichend Recherche- und Formulierungszeit.
Oftmals sind es kleine Nuancen im Sachverhalt, die zu einer anderen juristischen Bewertung führen. Da lohnt es sich, lieber eine Stunde länger den Sachverhalt akribisch zu erforschen und am Schriftsatz zu feilen, als später einer unglücklichen Formulierung nachzujagen.
Das gilt insbesondere im Ermittlungsverfahren. Kommunikation bleibt ein wichtiger Schlüssel im Strafverfahren. Dazu gehören schriftliche Äußerungen. In vielen Fällen ersparen ein paar Stunden am Schreibtisch dem Mandanten Tage oder sogar Wochen vor Gericht.
Dabei helfen uns eine Riege von tatkräftigen und guten juristischen Mitarbeitern, die parallel oder vorbereitend zeitaufwendige Recherche zu neuester Rechtsprechung oder Literatur ebenso wie tiefe Informationsrecherchen durchführen und so die Anwälte entlasten. Unsere „Legal + Social Research“ Abteilung, seit vielen Jahren nicht mehr wegzudenken.
Das Ende einer internen Untersuchung und Hilfe in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren: So sieht der Februar für Minoggio aus.
Interne Untersuchung – auch gegen interne Widerstände
Minoggio hat im Februar eine interne Untersuchung abzuschließen mit einem Bericht an den Aufsichtsrat. Besonders brisant: Es hatte tatsächlich kriminogene Zustände gegeben und neben dem Vorstand sind multiple Versäumnisse bei der Verhinderung und Aufklärung auch in den Reihen des Aufsichtsrates feststellbar gewesen. Nicht zu ändern, Gefälligkeitsergebnisse verbieten sich und würden Haftungsrisiken nur vergrößern. Erst vor einigen Jahren hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Aufsichtsratsmitglied auch dann zur Aufklärung und Beseitigung beanstandungswürdiger Umstände alles im Rahmen seines Amtes tun muss, selbst wenn sich sein Handeln im Ergebnis zu eigenen Lasten auswirken kann.
Zusammenspiel in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Ansonsten Tagesarbeit. Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren in verschiedenen Stadien müssen mit den steuerlichen Beratern und den Mandanten erörtert und vorangebracht werden. Klassische Arbeit des Strafverteidigers in Wirtschaftsstrafsachen – gekennzeichnet von produktiver Passivität nach außen vor Akteneinsicht – lässt sich im Steuerstrafverfahren so in aller Regel nicht aufrechterhalten.
Das Besteuerungsverfahren läuft in dieser Phase weiter. Eine totale Mitwirkungsverweigerung kommt in aller Regel steuerlich sehr teuer. Andererseits dürfen mit Blick auf das Strafverfahren nicht Verteidigungspositionen aufgegeben werden. Es gibt keine voneinander getrennten Besteuerungs- und Strafverfahren. Deshalb gilt es hier, mit Kommunikation über die Berufsberater das Besteuerungsverfahren günstig zu beeinflussen und es an Mitwirkung nicht fehlen lassen, von persönlichen Erklärungen der Betroffenen generell aber zumindest so lange abzusehen, wie nicht in einer Paketlösung eine akzeptable Gesamterledigung beider Verfahren durchsetzbar erscheint.
Aber auch hier gilt wie bei Strafverteidigung insgesamt: Zu jeder Regel gibt es Ausnahmen. Der Einzelfall bestimmt die Strategie – die sich bei Änderung der Sachlage auch deutlich ändern kann. Sind unterschiedliche Berater in unterschiedlichen Verfahren tätig, sind ausschließlich eine gemeinsame Zieldefinition, die gegenseitige Information und das Abstimmen des jeweiligen Vorgehens gefragt. Und ebenso eine Risikoabschätzung in dem einen und in dem anderen Verfahren, ohne die Steuerstrafverteidigung nicht denkbar ist.
Eine Kuriosität am Ende – man wundert sich zuweilen als Wirtschaftsstrafverteidiger
Arbeit in einem umfangreichen Zollstrafverfahren. Die Justiz arbeitet dabei mit „großem Besteck“: Observationen und Telefon- und Kommunikationsüberwachungsmaßnahmen über Monate, Arrest Beschlüsse auf Verdachtsgrundlage in Millionenhöhe, Vollstreckungsmaßnahmen
Nach einigem Drängen erhält man als Verteidiger zumindest partielle Akteneinsicht und darf lesen:
Ursprung des Verfahrens war offensichtlich die Zeugenaussage einer soeben erst wegen eigenen Zollvergehens verurteilten Person – also einem Zeugen mit nicht uneingeschränkter Glaubwürdigkeit, Der aber natürlich trotzdem im Einzelfall die Wahrheit aussagen kann. Oder aber nicht.
Dessen Vernehmung findet beim Zoll statt. Einige Zollbeamte sind anwesend, der Verteidiger. Dann findet sich im Protokoll tatsächlich aufgenommen und von allen unterschrieben:
„Dem Zeugen wird die ausdrückliche Zusage des Staatsanwaltes X mitgeteilt, dass sich neue Erkenntnisse, die der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussage beiträgt, sich nicht straferschwerend für ihn selbst auswirken.“
Wie bitte? Der Staatsanwalt amnestiert im Vorhinein den Zeugen ohne Kenntnis von dessen Aussage? Ohne Einschaltung eines Gerichts? Nicht nur ohne gesetzliche Grundlage, sondern gegen eine eindeutige gesetzliche Grundlage: Diese Zusage stellt ausdrücklich eine verbotene Vernehmungsmethode nach § 136a StPO Abs. 1 S. 3 dar, die gesetzliche Vorschrift lautet leicht verstehbar:
Die Drohung mit … unzulässigen Maßnahmen und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
So steht es im Gesetz. Kannte wohl niemand der anwesend gewesenen Amtspersonen und kannte wohl auch der sachbearbeitende Staatsanwalt nicht. An einen Übermittlungsirrtum mag man angesichts der Klarheit des Protokolleintrages nicht glauben.
Man darf gespannt sein, ob die Aussage gleichwohl verwendet werden soll. Dagegen werden wir sehr deutlich remonstrieren. Dass solche ungesetzlichen und verbotenen Zusagen zuweilen in Vernehmungssituationen gemacht werden, wissen wir. Die allermeisten Vernehmungsbeamten Arbeiten korrekt und lassen dass, bei einigen schießt der Strafverfolgungseifer quer. Das aber eine derartige Gesetzeswidrigkeit auch noch frank und frei in das Protokoll aufgenommen wird, zeugt von erheblichem Nachschulungsbedarf.
Was wäre wohl geschehen, wenn der Zeuge in seiner Vernehmung einen gemeinschaftlichen Mord gesteht mit allen Einzelheiten. Kann er sich auf die „staatsanwaltschaftliche Generalamnestie“ berufen? Sicher nicht. Ist das Protokoll gegen ihn gleichwohl verwendbar oder verwertbar? Nach unserem Strafprozessrecht wahrscheinlich schon. Beweisverwendungsverbote oder wenigstens Verwertungsverbote sind bei uns viel zu wenig durchsetzbar. Der Strafverfolgungszweck heiligt leider auch rechtlich, vielmehr noch faktisch auch zweifelhafte Mittel.
Mandate, Vorträge, Deadlines und Termine im Februar: Ordentlich Arbeitsdruck, Neues Von Barbara Bischoff gibt es deshalb erst in Kürze hier!
Verteidigung gegen einen unredlich handelnden faktischen Geschäftsführer und Vorbereitung eines Senatstermins vor einem Finanzgericht stehen im Februar auf dem Programm.
Spät, aber noch nicht zu spät: Hilfe für den formellen Geschäftsführer einer havarierten GmbH
Ein Fall dringendem Handlungsbedarf steht für Wehn im Februar auf dem Programm. Hintergrund ist die häufig auftretende Konstellation des Strohmann-Geschäftsführers. Der Mandant hatte sich von einem entfernten Bekannten überreden lassen, seinen Namen als Geschäftsführer einer Spedition zur Verfügung zu stellen. Es lockten ein ordentlicher Lohn und die Versicherung, sich um nichts kümmern zu müssen.
Schnell wurde jedoch klar, dass der Bekannte als sog faktischer Geschäftsführer lediglich daran interessiert war, möglichst schnell Geld mit der Firma zu machen, ohne sich um die eigentlichen Pflichten eines Geschäftsführers zu kümmern (Buchführung, steuerliche Abgabepflichten usw.).
Anders als in vielen ähnlichen Fällen wurde der Mandant aktiv. Er versuchte selbst, auf Geschäftsunterlagen zuzugreifen, um zumindest die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Das wurde ihm verwehrt, sogar die Schlösser in den Büroräumen wurden ausgetauscht. Hilfesuchend wandte er sich an die Kanzlei.
Hier ist schnelles Handeln gefragt. Als eingetragenen Geschäftsführer treffen den Mandanten sämtliche Pflichten eines Geschäftsführers, auch wenn er sie praktisch aktuell nicht erfüllen kann. Die Stellung des Mandanten muss jetzt kurzfristig verbessert werden. Unter Androhung einer Strafanzeige ist der faktische Geschäftsführer zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert worden. Aufgrund zahlreicher Gläubigerschreiben scheint die finanzielle Situation der Firma endgültig prekär zu sein. Die Stellung eines Insolvenzantrages macht deswegen Sinn, um einer mögliche Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung entgegenzutreten. All dies muss kurzfristig passieren.
Vorbereitung eines Senatstermins in einem Schätzungsfall (ausnahmsweise außerhalb der Gastronomie)
Einen Senatstermin beim Finanzgericht Münster Ende Februar muss Wehn ebenfalls vorbereiten. Vom Einspruchsverfahren bis zum jetzt bevorstehenden Ende der ersten finanzgerichtlichen Instanz war das Verfahren hoch streitig und von Besprechungen und gegenseitigen Schriftsätzen gekennzeichnet, die allesamt nicht zu einer für den Mandanten befriedigenden Lösung geführt haben. Deshalb muss nunmehr der Senat beim Finanzgericht entscheiden.
Im Kern geht es um die Aufzeichnungspflichten beim Betrieb eines Taxiunternehmens. Der Mandant hatte über Jahre hinweg mit ca. einem Dutzend Fahrer erfolgreich im Ruhrgebiet ein solches betrieben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bemängelte das Finanzamt seine Aufzeichnungspraxis und nahm umfangreiche Sicherheitszuschläge vor. Die Hauptkritikpunkte des Finanzamtes stellen sich jedoch als reiner Formalismus dar, die nichts an der inhaltlichen Genauigkeit und am Umfang der Aufzeichnungen ändern. So wird eine fehlende Unterteilung der Aufzeichnungen auf verschiedene Tage bemängelt, obwohl diese bei etwas genauerem Hinsehen erkennbar ist.
Einige wenige unstreitige Aufzeichnungsmängel rechtfertigen in keinem Fall die erfolgten Zuschätzungen. Für die mündliche Verhandlung bereitet Wehn sich durch eine Besprechung mit dem Mandanten und genaue Recherche zur aktuellen Rechtsprechung vor.
Zurechnung von Tatbeiträgen in einem Fall mit tödlichem Ausgang und ein weiterer Prozess um ein illegales Straßenrennen.
Mitgefangen, mitgehangen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
Im Februar verteidigt Possemeyer – nach Aufhebung des ersten Urteils durch den Bundesgerichtshof – wieder in einem umfangreichen Verfa