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Unser Fachbuch Unternehmenseigene Ermittlungen

Recht – Kriminalistik – IT, 1. Auflage 2016

Lieber Besucher,
nachstehend finden Sie die Gliederung unseres gemeinsam mit Birgit Galley und Prof. Dr. Marko Schuba veröffentlichten Buches „Unternehmenseigene Ermittlungen“ mit Links zu einigen Textkapiteln als Leseproben. Das Werk ist in erster Auflage erschienen im Dezember 2015!

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Ihr Ingo Minoggio

Unternehmenseigene Sachverhaltsaufklärungen bei bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten im Unternehmen hat es schon lange vor dem Siemens-Skandal, dem harten Eingreifen der Securities and Exchange Commission (SEC) als Börsenaufsicht in den USA und dem hierdurch bewirkten Boom von Internal Investigations in den USA und etwas zeitverzögert auch in Deutschland gegeben.8 In den letzten Jahren ist nochmals eine auffällig inflationäre Verwendung des Begriffes „Internal Investigations“ zu beobachten. Ein wichtiger Grund für diesen Boom dürften die gesteigerten rechtlichen Anforderungen an die Einhaltung der allgemeinen Informations- und Überwachungspflichten der Unternehmensverantwortlichen sein.

Jeder Unternehmensverantwortliche muss eine Vielzahl von Pflichten erfüllen, um den Fortbestand und die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens zu sichern. Viele dieser Pflichten dienen der Kontrolle der Mitarbeiter. Insbesondere ist jeder Verantwortliche verpflichtet, ein Überwachungssystem im Unternehmen zu installieren, das es ihm ermöglicht, einen Überblick über sämtliche wesentlichen Vorgänge im Unternehmen zu bekommen und diesen stetig auf dem neuesten Stand zu halten.9 Kein Chef eines Unternehmens kann es sich wirtschaftlich erlauben, nicht die wesentlichen Arbeitsabläufe und den Einsatz der personellen und sachlichen Ressourcen seines Unternehmens zu kennen und zu kontrollieren. Fehlentwicklungen gegensteuern und verantwortungsbewusste Entscheidungen treffen kann ein Unternehmensverantwortlicher nämlich generell nur, wenn er die zugrunde liegenden Sachverhalte kennt.

Erfüllt ein Verantwortlicher diese Kontrollpflichten nicht sorgfältig und wird dies in der Öffentlichkeit oder der Branchenöffentlichkeit bekannt, drohen ihm – neben massiven rechtlichen Risiken einer zivilrechtlichen Haftung – Reputationsverluste und Rufschaden.10 Dies gilt umso mehr, wenn Gegenstand der unterlassenen oder zu oberflächlichen Kontrollen kriminelles Verhalten von Mitarbeitern war. Der Weg zum Beteiligungsverdacht der Unternehmensverantwortlichen an den Verfehlungen von nachgeordneten Mitarbeitern ist sodann meist nicht mehr weit.11 Hierdurch wird die eigene Position bedroht, so dass die Erfüllung der Kontrollpflichten auch im ureigenen Interesse der Verantwortlichen liegt.

Geht es um kriminelles Verhalten von Mitarbeitern oder der Führungsriege, sind zügige Entscheidungen über das weitere Vorgehen notwendig. Unternehmenseigene Ermittlungen sind zur Aufklärung des Sachverhaltes, zur Ver-


8 Vgl. Nestler, N.: Internal Investigations: Definition und rechtstatsächliche Erkenntnisse zu internen Ermittlungen in Unternehmen, in: Knierim, T./Rübenstahl, M./Tsambikakis, M. (Hrsg.), Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen, Heidelberg u.a.: Müller, 2013, S. 3 ff.
9 Vgl. bereits Minoggio, I.: Interne Ermittlungen in Unternehmen, in: Böttger, M. (Hrsg.),Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Bonn: ZAP Verlag, 2015, S. 1176.
10 Vgl. bereits Minoggio, I.: Interne Ermittlungen in Unternehmen, in: Böttger, M. (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Bonn: ZAP Verlag, 2015, S. 1177.
11 Vgl. nur BGH, 17.07.2009 – 5 StR 394/08 („Berliner Verkehrsbetriebe“), juris.


hinderung weiterer Schäden und zur Vorbereitung von möglichen Regressansprüchen oftmals zwingend für die Entscheidungsfindung.

Internal Investigations nutzen dem Unternehmen und den Verantwortlichen zudem in dieser Situation immer in zweierlei Zielrichtungen: Zum einen dienen sie – wie gerade beschrieben – der repressiven Aufdeckung von konkretem Fehlverhalten im Unternehmen. Zum anderen entfalten sie aber auch eine zukunftsgerichtete Funktionalität im Unternehmen, indem sie neue Erkenntnisse für die weitere Ausgestaltung einer wirksamen Kriminalprävention und damit für die Verbesserung der Compliancemaßnahmen im Unternehmen liefern.

Damit erfolgt soziale Kontrolle von Unternehmens- und Wirtschaftskriminalität nicht länger ausschließlich in Form von strafrechtlicher und damit staatlicher Repression, sondern wird ergänzt durch unternehmenseigene organisatorische Kriminalitätsprävention samt ihrer repressiven Durchsetzung.12 In engen Grenzen erfolgt hierdurch eine auch in anderen Kriminalitätsbereichen zu beobachtende Privatisierung der Strafverfolgung.13

Die Gründe für diese Tendenz sind naheliegend – es herrscht mittlerweile in der Wirtschaft ein gewisses Misstrauen in die Effektivität und Effizienz der Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden klagen seit Jahren über zu geringe personelle und sachliche Ressourcen. Strafverfahren dauern oftmals viele Jahre und es ist aus Sicht eines geschädigten Unternehmens vollkommen ungewiss, mit welchem Erfolg ein solches Verfahren abgeschlossen werden kann. Nach einer Strafanzeige dauert es in Auseinandersetzungen im Wirtschaftsleben zuweilen Wochen, bis angeregte Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise Durchsuchungen durchgeführt werden. Weitere Zeitverzögerungen treten ein durch – rechtsstaatlich gebotene – Beschuldigtenrechte (wie beispielsweise das rechtliche Gehör vor einer Akteneinsicht an die potentiell Geschädigten), die gewahrt werden müssen, die aber auch vom Beschuldigten taktisch eingesetzt werden können, um den Fortgang des Verfahrens zulasten eines betroffenen Unternehmens über Monate zu verhindern. Zudem sind staatliche Ermittlungen im Gegensatz zu klar definierten, eng begrenzten und


12 Theile, H.: „Internal Investigations“ und Selbstbelastung: Zum Verantwortungstransfer bei Akkumulation privater und staatlicher Ermittlungen, Strafverteidiger (StV), 2011, 381, 382.
13 So auch Nestler, N.: Internal Investigations: Definition und rechtstatsächliche Erkenntnisse zu internen Ermittlungen in Unternehmen, in: Knierim, T./Rübenstahl, M./Tsambikakis, M. (Hrsg.), Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen, Heidelberg u. a.: Müller, 2013, S. 8.


nur einem minimalen Personenkreis bekannten Internal Investigations für das Unternehmen nicht steuer- und kontrollierbar.14

Selbst wenn ein Unternehmen durch Straftaten von Mitarbeitern oder Konkurrenten geschädigt ist, lässt sich zudem die Wirkung eines öffentlichen Bekanntwerdens nicht sicher prognostizieren. Es kann im schlimmsten Fall ein existenzgefährdender Rufschaden entstehen.15

Aufgrund der vorstehend skizzierten Interessenlage kann es also im Interesse des Unternehmens und der Verantwortlichen liegen, eine unternehmenseigene Untersuchung zur Aufklärung möglicher krimineller Vorgänge durchzuführen. Dass die Unternehmensführung zur Durchführung einer solchen Untersuchung das Recht hat, ist allgemein anerkannt.16 Lediglich die dogmatische Herleitung ist teilweise umstritten. Die überwiegende und überzeugende Auffassung leitet dieses Recht aus der allgemeinen Leitungsaufgabe des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (§§ 76, 91, 93 AktG) und des Geschäftsführers einer GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) her. Einzelne Autoren sprechen in diesem Zusammenhang auch etwas konkreter von einem so genannten „Selbstreinigungsgebot“ für das Unternehmen.17 Teilweise wird auch (ergänzend) auf die Unternehmensbußgeldvorschriften in §§ 130, 30 OWiG oder branchenspezifische Sondervorschriften wie beispielsweise §§ 64a VAG, 33 WpHG, 14 GwG verwiesen.18

Besondere Vorschriften finden sich auch im Bereich der Kredit- und Finanzdienstleitungen.19 In § 25a Abs. 1 S. 1 KWG ist eine Pflicht der Kreditinstitute und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen normiert, über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen, um die Einhaltung der


14 Diese Gründe für eine interne Untersuchung bejahen auch Salvenmoser, S./Schreier, H.: Private Ermittlungen, in: Achenbach, H./Ransiek, A. (Hrsg.), Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage, Heidelberg u. a.: Müller, 2012, 15. Teil Rdnr. 1.
15 Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Rdnr. 234 ff.
16 Vgl. hierzu differenziert zu den Herleitungen für die spezifischen Stellungen Böhmer, M./Engelhardt, C.: Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften (Vorstand, Geschäftsführung), in: Bay, K.-C. (Hrsg.): Handbuch Internal Investigations, Berlin: Erich Schmidt, 2013, S. 29 ff.
17 So Knauer, C.: Interne Ermittlungen (Teil I) – Grundlagen, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Haftung im Unternehmen (ZWH) 2012, 41, 46 f.
18 Vgl. die Nachweise bei Koch, J.: Compliance-Pflichten im Unternehmensverbund?, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankenrecht: Wertpapier Mitteilungen (WM), 2009, 1013.
19 Für den Gesundheitssektor vgl. auch § 81a SGB V über die Pflicht zur Einrichtung einer Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen.


gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Konkretisiert werden diese Anforderungen für die Geschäftsleitung in § 25c Abs. 3, 4, 4a KWG.20

Die Notwendigkeit einer Durchführung einer eigenen Untersuchung kann sich für eine Aktiengesellschaft auch aus einer Selbstverpflichtung zur Einhaltung der nicht rechtsverbindlichen Verhaltensregelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“)21 ergeben.22 Der Vorstand hat nach Ziff. 4.1.3 DCGK für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hinzuwirken (Compliance). Fällt ein deutsches Unternehmen aufgrund seiner internationalen Ausrichtung auch in den Anwendungsbereich ausländischer (insbesondere nordamerikanischer oder britischer) Rechtsordnungen, so kann sich hieraus ebenfalls eine sogar sehr weitreichende Verpflichtung zur Durchführung unternehmenseigener Ermittlungen ergeben, weil diese dort teilweise ausdrücklich vorgeschrieben oder zumindest nachträglich durch Sanktionsnachlass belohnt werden.23


20 So auch Golombek, T.: Pflichten von Geschäftsleitungs- und Überwachungsorganen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Unternehmen, Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WiJ), 2012, 162, 169 f.
21 Vgl. hierzu Bürkle, J.: Corporate Compliance als Standard guter Unternehmensführung des Deutschen Corporate Governance Kodex, Betriebs-Berater (BB), 2007, 1797, 1799.
22 Potinecke, H./Block, F.: Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und Beratung der Unternehmensführung, in: Knierim, T./Rübenstahl, M./Tsambikakis, M. (Hrsg.), Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen, Heidelberg u. a.: Müller, 2013, S. 29.
23 Überblick bei Rübenstahl, M./Skoupil C.: Anforderungen der US-Behörden an Compliance-Programme nach dem FCPA und deren Auswirkungen auf die Strafverfolgung von Unternehmen – Modell für Deutschland, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra), 2013, 209 ff.; vgl. auch kritisch zur „unabhängigen Untersuchung“ nach SEC-Vorbild Minoggio, I.: Interne Ermittlungen in Unternehmen, in: Böttger, M. (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Bonn: ZAP Verlag, 2015, S. 1180 f.

Es besteht keine Pflicht für die Unternehmensverantwortlichen, Strafanzeige zu erstatten und die Strafverfolgungsbehörden über Verdachtslagen oder die Ergebnisse einer unternehmenseigenen Untersuchung zu informieren.382 Die strafbewehrte Nichtanzeige von besonders gefährlichen, noch geplanten Straftaten nach § 138 StGB greift bei Wirtschaftsstraftaten und einer repressiv ausgerichteten eigenen Untersuchung nicht ein.383 Weitergehende, ebenfalls in dieser Konstellation keine Rolle spielende Anzeigepflichten existieren nur für Behörden384 oder spezialgesetzlich beispielsweise für Banken bei einem Verdacht der Geldwäsche.385

Auch wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter oder andere Beteiligte eingeleitet haben, besteht keine Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit.386 Die Entscheidung über eine Zusammenarbeit treffen die Unternehmensverantwortlichen ausschließlich im Unternehmensinteresse.


382 Minoggio, I.: Interne Ermittlungen in Unternehmen, in: Böttger, M. (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Bonn: ZAP Verlag, 2015, S. 1196.
383 Vgl. auch Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Münster: ZAP Verlag, 2010, Rdnr. 1254.
384 Beispielsweise die Anzeigepflicht bei Hinweisen auf Steuerstraftaten nach § 116 AO.
385 Vgl. § 11 GWG; Überblick bei Meyer-Goßner, L./Schmitt, B., in: Strafprozessordnung: Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 57. Aufl., München: Beck, 2014, § 158 Rdnr. 6.
386 Vgl. bereits Minoggio, I.: Interne Ermittlungen in Unternehmen, in: Böttger, M. (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Bonn: ZAP Verlag, 2015, S. 1196.


Grenzen sind der Entscheidung über eine freiwillige Zusammenarbeit nur gesetzt, sobald die Unternehmensverantwortlichen durch ihre Entscheidung selbst Strafvorschriften verletzen.387 Das Beiseiteschaffen oder die Vernichtung von Beweismitteln sowie die Warnung von beschuldigten Mitarbeitern vor Durchsuchungen können dagegen den Straftatbestand der Strafvereitelung nach § 258 StGB erfüllen388 oder gar Verdunkelungshandlungen darstellen.389


387 Minoggio, I.: Interne Ermittlungen in Unternehmen, in: Böttger, M. (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Bonn: ZAP Verlag, 2015, 1196.
388 Hierzu Gropp-Stadler, S./Wolfgramm, C.: Verhältnis interner Compliance Untersuchungen zu Ermittlungen staatlicher Behörden unter besonderer Berücksichtigung USamerikanischer Aspekte, in: Moosmayer, K./Hartwig, N. (Hrsg.), Interne Untersuchungen: Praxisleitfaden für Unternehmen, München: Beck, 2012, S. 34; Knierim, T.: Detektivspiele – Vom Sinn und Unsinn privater Ermittlungen, in: Hassemer, W./Kempf, E./Moccia, S./Dörr, F. (Hrsg.), In dubio pro Libertate: Festschrift für Klaus Volk zum 65. Geburtstag, München: Beck, 2009, S. 256, 265; Leitner, W.: § 9 Verständigung im Strafverfahren: das Geständnis, in: Volk, K. (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Auflage, München: Beck, 2014, S. 363; Kempf, E./Schilling, H.: § 10 Der Unternehmensanwalt: Haftungsrisiken des Unternehmers, in: Volk, K. (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Auflage, München: Beck, 2014, S. 377.
389 Vgl. zu Verhaftungen im Zusammenhang mit internen Untersuchungen beispielsweise Schmiergeldaffäre: Drei Bahn-Mitarbeiter verhaftet, http://www.spiegel.de/wirtschaft/schmiergeldaffaere-drei-bahn-mitarbeiter-verhaftet-a-142721.html, 30.06.2014.

Nicht selten verlangen Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern, dass bei einer Befragung die Anwesenheit eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens erlaubt wird. In den unverbindlichen Empfehlungen641 der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Unternehmensanwalt im Strafrecht heißt es hierzu, dass der Mitarbeiter bei Befragungen durch den Unternehmensanwalt das Recht hat, einen eigenen Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens zu konsultieren.642 Hierüber soll nach dortiger Auffassung auch belehrt werden.643 Die BRAK-Stellungnahme zitiert für ihren Rechtsstandpunkt die Entscheidungen BAG, 13.03.2008 – 2 AZR 961/06 und LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 – 6 Sa 1121/09. In der BAG-Entscheidung, auf die sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg lediglich stützt, geht es allerdings um ein Anhörungsgespräch vor einer beabsichtigten Verdachtskündigung, also eine Sonderkonstellation,


641 Vgl. Rübenstahl, M.: Internal investigations – status quo (Teil 1), Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WiJ), 2012, 17, 32.
642 Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer, Thesen der Bundesrechtsanwaltskammer zum Unternehmensanwalt im Strafrecht: Stellungnahme der BRAK 2010/35.
643 Vgl. hierzu 6.5.5.5.4.


mit einer beabsichtigten, sehr weitreichenden Konsequenz. In diesen Fällen ist ein Konsultationsrecht des Mitarbeiters als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eher naheliegend als in der zunächst allgemeineren Befragungssituation der unternehmenseigenen Untersuchung.644

In dieser Absolutheit besteht deshalb bei der Befragung kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsanwaltes. Unternehmenseigene Untersuchungen sind gerade keine staatlichen Ermittlungen. Es drohen weder strafprozessuale Zwangsmaßnahmen noch Kriminalstrafen. Gestattet werden sollte die Hinzuziehung in jedem Fall, wenn der Mitarbeiter zu einer Selbstbelastung angehalten wird und der Arbeitgeber auf seinem Auskunftsrecht beharrt. Dies gilt auch, wenn die Ergebnisse einer Befragung unmittelbar an die Ermittlungsbehörden weitergegeben werden sollen.645 Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kann eine Hinzuziehung gestattet werden, wenn Unternehmensverantwortliche ebenfalls einverständlich mit persönlichen Anwälten zu einer Befragung erscheinen.646 Zudem kann der Mitarbeiter später keine Einwendungen mehr gegen die Durchführung der Befragung erheben, wenn sein Anwalt anwesend war und er ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit ihm zu beraten.

Unabhängig von einem Rechtsanspruch kann es immer auch aus strategischen Erwägungen sinnvoll sein, die Hinzuziehung eines Anwaltes zu gestatten.647 Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer eher um einen Beteiligten an einem Randgeschehen, können mit seinem Anwalt beispielsweise die Möglichkeiten einer Amnestie für den Fall einer sofortigen, wahrheitsgemäßen Aussage erörtert und die Modalitäten ausgehandelt werden. Der Anwalt des Mitarbeiters muss in solchen Fällen nicht immer der Feind des Arbeitgebers sein, der nur für Verzögerungen und Störungen sorgt, sondern kann im Gegenteil nicht selten als Verbündeter für eine schnelle und pragmatische Lösung fungieren.


644 Zum Meinungsstand bei der Anhörung vgl. Überblick bei Klug, O.: Ermittlungen und Beweissicherungen – Personenbefragungen, in: Knierim, T./Rübenstahl, M./Tsambikakis, M. (Hrsg.), Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen, Heidelberg u. a.: Müller, 2013, S. 222.
645 Weiße, M.-D.: Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte und Amnestie, in: Moosmayer, K./Hartwig, N. (Hrsg.), Interne Untersuchungen: Praxisleitfaden für Unternehmen, München: Beck, 2012, S. 52.
646 Lützeler, M./Müller-Sartori, P.: Die Befragung des Arbeitnehmers – Auskunftspflicht oder Zeugnisverweigerungsrecht?, Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ), 2011, 19, 22; Rudkowski, L.: Die Aufklärung von Compliance-Verstößen durch „Interviews“, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), 2011, 612, 614.
647 Knauer, C.: Interne Ermittlungen (Teil II) – Konkrete Fragen der Durchführung, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Haftung im Unternehmen (ZWH) 2012, 81, 85.


Bei Untersuchungshandlungen oder Befragungen kann allerdings auf Terminschwierigkeiten des Vertrauensanwaltes im Regelfall keine Rücksicht genommen werden. Ein Verlegungsanspruch wegen einer Verhinderung des gewünschten Anwaltes scheidet mangels Rechtsgrundlage aus. Gerade Befragungen sind oft eilbedürftig und bei mehreren Beteiligten genau zeitlich abgestimmt. Es hat Fälle gegeben, in denen der Verlegungswunsch nur ein Vorwand für bewusste Verzögerungen war. Der Arbeitnehmer muss sich gegebenenfalls um einen Ersatz bei seiner anwaltlichen Vertretung bemühen.

Wissen die Strafverfolgungsbehörden auch bei Abschluss der unternehmenseigenen Untersuchung noch nichts von den Vorwürfen, muss die grundlegende Entscheidung getroffen werden, ob das Unternehmen die Behörden informiert. Nicht immer liegt es im Interesse des Unternehmens, nach Abschluss der Ermittlungen Strafanzeige zu erstatten.960


960 Vgl. bereits Minoggio, I.: Interne Ermittlungen in Unternehmen, in: Böttger, M. (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Bonn: ZAP Verlag, 2015, S. 1196.


Ist noch keine Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter erstattet, kann die Drohung mit der Strafanzeige eine Vereinbarung über eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Schadenswiedergutmachung erheblich fördern.961 Sie nützt dem Unternehmen dann mehr, als wenn es zu einem langwierigen Strafverfahren mit ungewissem Ausgang kommt.

Nach einer Strafanzeige ist das Verfahren nicht mehr kontrollierbar.962 Immer stehen auch Nachteile entgegen.963 Insbesondere ist es für jedes Unternehmen negativ, mit einem laufenden Strafverfahren in Verbindung gebracht zu werden.964

Allerdings kann das Unternehmen mit der Strafanzeige der Gefahr begegnen, in den Ruf zu geraten, etwas vertuschen zu wollen und kann stattdessen die Strafanzeige und eine Kooperation während des Strafverfahrens im Zuge


961 Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Münster: ZAP Verlag, 2010, Rdnr. 1243.
962 Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Münster: ZAP Verlag, 2010, Rdnr. 1241.
963 Vgl. auch bereits Kap. 5.3.
964 Vgl. auch Pfordte, T.: „Outsourcing of Investigations?“ Anwaltskanzleien als Ermittlungsgehilfen der Staatsanwaltschaft, in: Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des deutschen Anwaltvereins (Hrsg.), Strafverteidigung im Rechtsstaat: 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Baden-Baden, Nomos, 2009, S. 743; Knierim, T.: Das Verhältnis von strafrechtlichen und internen Ermittlungen, Strafverteidiger (StV), 2009, 324, 328.


einer Gesamtstrategie für die Außendarstellung nutzen.965 Auch innerhalb des Unternehmens entfaltet die Strafanzeige eine Signalwirkung und verdeutlicht, dass Verfehlungen von Mitarbeitern im Sinne einer Zero-Tolerance-Strategy nicht toleriert werden.966

Wenn das Unternehmen mit den eigenen Mitteln bei der Sachverhaltsaufklärung und der Schadenswiedergutmachung nicht weiterkommt, kann die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden helfen, Beweise zu sichern.967 Die Staatsanwaltschaft kann zum einen mit einschneidenden Zwangsmaßnahmen in Bereichen ermitteln, in die die internen Ermittler nicht vordringen können (Bankauskünfte, Durchsuchungen, Zeugenaussagen). Zum anderen kann eine Schadenswiedergutmachung durch eine Rückgewinnungshilfe durch staatliche Stellen erleichtert werden.968

Allerdings kann die Effektivität staatlicher Strafverfolgung nie sicher vorausgesehen werden.


965 Vgl. Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Münster: ZAP Verlag, 2010, Rdnr. 1283.
966 Ebenso Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Münster: ZAP Verlag, 2010, Rdnr. 1287.
967 Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Münster: ZAP Verlag, 2010, Rdnr. 1284 ff.
968 Vgl. auch Gloeckner, F./Racky, M.: Zivilprozessuale Rechtsverfolgung, in: Knierim, T./Rübenstahl, M./Tsambikakis, M. (Hrsg.), Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen, Heidelberg u. a.: Müller, 2013, S. 556.

Bei der Erstattung sollten ebenfalls einige taktische Erwägungen berücksichtigt werden. Im Regelfall wird das Unternehmen die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und nicht bei der Polizei erstatten. Denn eine eigene Untersuchung betrifft im Regelfall einen komplexen Sachverhalt und die Straftaten, die anzuzeigen sind, erfordern oftmals spezielle juristische und wirtschaftliche Kenntnisse. Große Fälle werden ohnehin zunächst von der Polizei an die Staatsanwaltschaft weitergegeben und die Bearbeitung erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Behörden.

Die Strafanzeige sollte kurz, präzise und aus sich heraus verständlich formuliert sein, Beweismittel sollten so konkret wie möglich benannt werden und alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden.969 Oftmals ist es nicht zielführend, sämtliche möglichen Verfehlungen darzustellen, vielmehr sollte sich die Anzeige auf die wesentlichen Straftaten und die wichtigsten, zugrunde liegenden Fakten beschränken.


969 Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Münster: ZAP Verlag, 2010, Rdnr. 1290.


Neben bzw. nach der schriftlichen Anzeige sollte auch der telefonische Kontakt mit dem Sachbearbeiter gesucht werden. Auf diese Weise können Zwischentöne vernommen, Missverständnisse geklärt und Maßnahmen nachdrücklich eingefordert werden.970

Strafverfahren dauern oftmals lange, durch Anfragen in regelmäßigen Abständen kann der Bearbeitungsdruck bei der Behörde zunehmen. Nur notfalls sollten Konsequenzen in Form von Dienstaufsichtsbeschwerden angedroht werden.

Durch Akteneinsicht kann sich das Unternehmen einen Überblick über den Stand des Strafverfahrens verschaffen und gegebenenfalls auch ergänzend zu der Strafanzeige Stellung nehmen. Mit einem Antrag auf Zulassung zur Nebenklage nach § 395 StPO (nur bei einigen Delikten und in besonderen Fällen möglich) kann ein Unternehmen besonderen Einfluss auf ein Hauptverfahren gewinnen. Hat das Unternehmen ein Interesse an effektiver Strafverfolgung, muss es sich jedenfalls mit oder ohne Nebenklage so aktiv wie möglich am Strafverfahren beteiligen.


970 Ebenso Minoggio, I.: Firmenverteidigung, 2. Auflage, Münster: ZAP Verlag, 2010,Rdnr. 1292.