Am 14.02.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals ein Urteil, Az. IX R 3/22, zu Digitalwährungen wie dem Bitcoin gefällt. In seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass Kryptogewinne aus dem Kauf oder Verkauf von digitalen Zahlungsmitteln Wirtschaftsgüter sind und damit der Einkommensteuer unterliegen.

Ein Kläger aus Nordrhein-Westfalen hatte mit privaten Kryptogeschäften Gewinne von circa 3,4 Millionen Euro erzielt. Diese hat er dem Finanzamt gemeldet – wollte sie aber nicht mit dem Fiskus teilen und zog deshalb vor Gericht. Er war der Auffassung, dass es sich bei den digitalen Währungen lediglich um Algorithmen und nicht greifbare Datensätze handele. Sie seien deshalb keine steuerpflichtigen Wirtschaftsgüter. Zudem würde ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen. Der Fiskus könne Kryptogewinne praktisch nur besteuern, wenn der Steuerpflichtige sie auch tatsächlich erklärt. Kryptoanleger verschleiern das aber häufig, sodass der ehrliche Steuerpflichtige letztendlich schlechter gestellt wird.

In erster Instanz wies das Finanzgericht Köln, Az. 14 K 1178/20, die Klage als unbegründet ab. Der BFH bestätigte nunmehr diese Entscheidung. Kryptowährungen können für Zahlungsvorgänge genutzt werden, haben einen Kurswert und können über Börsen gehandelt werden.  Sie sind nach Auffassung der BFH-Richter deshalb „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommensteuerrechts. Sie müssen nach den Regeln für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Steuererklärung angegeben werden. Es liegt zudem auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, da zum Beispiel über Auskunftsersuchen an die Kryptohandelsplattformen Gewinne ermittelt werden können.

Nach diesem Urteil sollten Kryptoanleger nun Folgendes beachten: wenn Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen, handelt es sich um Spekulationsgeschäfte, die steuerpflichtig sind. Hält man die digitalen Währungen dagegen länger als ein Jahr, sind die Gewinne steuerfrei. Eine gewisse Geduld kann deshalb von Vorteil sein.

Update 09.03.23

Umgehende Reaktion der Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil: Nach unseren Informationen haben einzelne Finanzämter bereits erste Sammelauskunftsersuchen an Kryptohandelsplattformen gestellt. Anlegern, deren Kryptogewinne steuerpflichtig sind, raten wir zu einer sogenannten steuerlichen Selbstanzeige. Wenn diese richtig gestellt und die zu entrichtende Steuer vollständig bezahlt wird, tritt Straffreiheit ein. Jederzeit können Sie uns dazu kontaktieren. Wir helfen gerne.

Vincent Hillejan