25.03.2013 – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 zur Absprache im Strafverfahren (2 BvR 2628/10)
Nun hat es also entschieden, das Bundesverfassungsgericht: Die Verständigung im Strafverfahren mit den neuen gesetzlichen Regelungen hierzu bleibt erlaubt, alles darf aber nur äußerst restriktiv gehandhabt werden.
Der Praktiker bleibt ratlos zurück. Mit dem apodiktisch vorgebrachten Satz (Tz. 119 am Ende) „Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bestimmt das Recht die Praxis und nicht die Praxis das Recht“
allein […]