29.10.2018 – Soeben veröffentlicht: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.9.2018 – II ZR 152/17: Aufsichtsrat muss gegen pflichtwidrig handelnden Vorstand auch dann im Interesse der Gesellschaft vorgehen, wenn er eigene Pflichtverletzungen dabei einzuräumen hätte.
Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein für Compliance wichtiges Urteil gefällt (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20152/17&nr=88786). Es ging darum, ob der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft sich bei Verjährenlassen von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer pflichtwidrig verhält und deshalb haftet in einem Fall, in dem er selbst Nutznießer der Pflichtwidrigkeit (verbotene Einlagenrückgewähr, der Aufsichtsrat war gleichzeitig Aktionär) gewesen ist. Das […]