Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein für Compliance wichtiges Urteil gefällt (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20152/17&nr=88786). Es ging darum, ob der Aufsichtsrat einer Aktien­gesellschaft sich bei Verjährenlassen von Ersatz­ansprüchen gegen den Geschäftsführer pflichtwidrig verhält und deshalb haftet in einem Fall, in dem er selbst Nutznießer der Pflichtwidrigkeit (verbotene Einlagenrückgewähr, der Aufsichtsrat war gleichzeitig Aktionär) gewesen ist. Das Oberlandesgericht als Vorinstanz hat das unter Berufung auf Stimmen in der Literatur abgelehnt mit dem Argument, auch ein Aufsichtsrat dürfe nicht gezwungen sein, zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Amtes eigene Pflichtwidrigkeit oder gar eigene Strafbarkeit selbstbelastend zu offenbaren.

Dem erteilt der Bundesgerichtshof im Urteil eine deutliche Absage und stellt fest, dass der Aufsichtsrat eben eine die Gesellschaft schützende und auch öffentliche Funktion erfülle und hieraus folgt, dass er auch quasi zu eigenen Lasten tätig werden muss. Die verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbelastungsfreiheit (Nemo-Tenetur-Grundsatz) gilt nach diesem Urteil unmittelbar im Verhältnis von Privaten oder privatrechtlichen Unternehmen nicht. Allenfalls sei darüber nachzudenken, die so erzwungenen Eigenbelastungen in einem anschließenden Strafverfahren mit einem Verwertungsverbot zu belegen. In der zivilrechtlichen Auseinandersetzung aber könne dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nach Auffassung der Bundesrichter nicht zu einer Privilegierung führen.

Wir meinen: Diese Grundsätze sind richtig. Ansonsten würde der Unredliche gegenüber dem Redlichen privilegiert. Der redliche Aufsichtsrat müsste tätig werden und würde bei Untätigkeit selbst haften, der unredlich Gewesene dagegen nicht. Darüber hinaus soll der Nemo-Tenetur-Grundsatz die Menschenwürde gegenüber staatlichen Eingriffen schützen, aber nicht private Rechte (zuvor geschädigter!) Dritter beschränken.

In vielen Gerichtsverfahren ist zu beobachten, wie unredliche Prozessparteien entgegen den zivilrechtlichen Vollständigkeits- und Wahrheitsgeboten zu Unrecht schweigen, zuweilen trickreich und in anderen Fällen platt Unwahrheiten vortragen und sich nicht selten auch darauf berufen, mit ordnungsgemäßem Vortrag sich selbst belasten zu müssen, weshalb ihnen das nicht auferlegt werden dürfe. Für den redlichen Prozessgegner ist das unerträglich. Deshalb muss es außerhalb des Strafverfahrens jedenfalls im Normalfall bei der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO, immer wieder lesens- und beachtenswert) und der Pflicht zu vollständigem Vortrag vor dem Zivilgericht bleiben.

Allerdings dabei schon vorgekommene Ausnahme, bei der auch nach unserer Rechtsauffassung arbeitsrechtlich ein Schweigerecht unmittelbar entstehen kann: Der Staatsanwalt vereinbart mit dem Chief Compliance Officer, dass dieser bei Straftatverdacht eine unternehmenseigene Untersuchung durchführt ohne Schweigerecht der Mitarbeiter ihm gegenüber, um die Ergebnisse danach brühwarm wie vorher abgesprochen dem Staatsanwalt zu präsentieren. In diesem Fall wird der Private verdeckt als verlängerter Arm der Staatsgewalt tätig. Dann müssen sofort unmittelbar Schutzrechte entstehen und weitergegebene Ergebnisse nicht nur einem Verwertungsverbot unterliegen.

Ingo Minoggio, 29.10.2018