Aus Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2019 – 13 A 1682/18: Eine Verwarnung unter Strafvorbehalt mit 60 Tagessätzen Geldstrafe kann bereits für einen Widerruf einer Taxikonzession ausreichen. Bereits vor der strafrechtlichen Verurteilung hatte die Verwaltungsbehörde die Taxikonzessionen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit widerrufen. Gegen den Widerruf wendete sich der Kläger erfolglos mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Auch sein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Die Entscheidung mit ihren weitreichenden wirtschaftlichen Folgen für den betroffenen Unternehmer verdeutlicht anschaulich das Risiko des teils überraschend verbreiteten Irrglaubens, eine Verurteilung zu einer nur geringen Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder darunter (damit keine formale Vorstrafe) sei zur Abkürzung des Verfahrens generell in Ordnung und könne gefahrlos im Hinblick auf die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen einer Verurteilung akzeptiert werden. Diese Einschätzung ist in dieser Allgemeinheit schlicht schon lange nicht mehr zutreffend. Es müssen vielmehr in Fällen der Zuverlässigkeits- oder Zulassungsprüfung durch eine Aufsicht (beispielsweise bei Gewerbetreibenden, Gastronomen, Piloten, Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern) der jeweilige spezifische Zuverlässigkeitsbegriff berücksichtigt und die entsprechende Rechtsprechung hierzu im Einzelnen analysiert werden. Daneben existieren abweichende Grenzen für Geldstrafen unter 91 Tagessätzen mit zwingenden außerstrafrechtlichen Konsequenzen, die zu prüfen sind. Bei 60 Tagessätzen sind beispielsweise Jagdschein und Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Jede noch so kleine Verurteilung wegen
vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sperrt eine Geschäftsführertätigkeit des Mandanten (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a GmbHG). Diese Konsequenz gilt auch für eine bestehende Bestellung als Geschäftsführer, nicht nur für eine Neuberufung.
Eine geringe Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen kann oftmals mit wenig Aufwand noch in eine Einstellung gegen Geldauflage umgewandelt werden. Der Hinweis auf die außerstrafrechtlichen Konsequenzen, die zu befürchten sind, kann hierbei sogar helfen. Es kann sich deshalb lohnen, beispielsweise gegen einen Strafbefehl von 90 Tagessätzen zunächst einen Einspruch einzulegen, um die Möglichkeiten einer Einstellung auszuloten. Der Gang in die von vielen Mandanten verständlicherweise unerwünschte Hauptverhandlung ist oftmals erfolgreich. Termine beim Amtsgericht in Steuerstrafsachen finden nicht selten ohne Zeugen und de facto ohne Öffentlichkeit statt. Bei Gericht können professionell ruhige Lösungen diskutiert und oftmals erreicht werden, auch wenn sich zuvor die Verfolgungsbehörde ablehnend gezeigt hatte.
Ingo Minoggio, Barbara Bischoff