Aus Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2019 – II ZB 18/19: Auch der nicht als Täter, sondern nur als Teilnehmer an einer vorsätzlich begangenen Katalogstraftat des § 6 Abs. 2 GmbHG rechtskräftig verurteilte Straftäter kann nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein. Seine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, sobald eine persönliche Voraussetzung für das Amt des Geschäftsführers nach seiner Eintragung entfällt.

Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes schafft zunächst endgültig Klarheit über die lange umstrittene Frage, ob auch eine Verurteilung als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) an einer Tat im Sinne des § 6 Abs. 2 GmbHG bereits die Löschung der Eintragung zum Geschäftsführer im Handelsregister zur Folge hat. Die Diskussion, ob diese Folge vielleicht durch einen Strafbefehl umgangen werden könne, ist mit dem vorliegenden Beschluss ebenfalls endgültig geklärt.

Die Entscheidung zeigt aber vor allem nochmals nachdrücklich, dass eine noch so geringe Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht vorschnell akzeptiert werden darf. Die frühere Faustregel „unter 91 Tagessätzen passiert nichts“ taugt schon lange nicht mehr! Die möglichen außerstrafrechtlichen Konsequenzen müssen vielmehr im Vorfeld sorgfältig überprüft werden. Förmliche Strafen sollten für einen Mandanten nur endgültig akzeptiert werden, wenn alle Nebenfolgen bedacht sind und es sicher keinen anderen Ausweg gibt. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Mandant beispielsweise Waffenliebhaber, Jäger, Flieger, Beamter, Soldat, Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf den ersten Blick wirtschaftlich völlig unbedeutend zu einer geringen Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Sehr oft kann in einer solchen Konstellation unter Hinweis auf die besonderen Folgen eine im Verhältnis zur Geldstrafe etwas erhöhte Geldauflage und damit eine Einstellung des Verfahrens ausgehandelt werden. Sind mehrere Straftatbestände verwirklicht, die nur teilweise die Folgen des § 6 GmbHG auslösen, kann gelegentlich für genau diese Delikte eine Einstellung erreicht werden, wenn für andere Delikte eine etwas höhere Strafe akzeptiert wird. Da auch die Grenzen zwischen einer fahrlässigen und einer vorsätzlichen Begehungsweise in der Praxis schwierig zu bestimmen sind, kann es gelingen, eine Einigung über eine ausschließlich fahrlässige Begehung des problematischen Deliktes herbeizuführen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung führt beispielsweise in den Fällen des § 6 GmbHG nicht die Folgen der Löschung als Geschäftsführer herbei. Alles das gilt es bei der Verteidigung zu berücksichtigen – völlig unabhängig von der Geldstrafenhöhe.

Peter Wehn, Barbara Bischoff