20.04.2020-Fundamentale Rechtsprechungsänderung: Strafverfolgungsverjährung bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen wird verkürzt!

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2019 – 1 StR 58/19: Bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB soll zukünftig die strafrechtliche Verjährungsfrist bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung beginnen und nicht erst bei endgültigem Erlöschen der Beitragspflicht. Der strafrechtliche Verjährungszeitraum für eine Tat nach § 266a StGB beträgt dann nur fünf Jahre und nicht mehr 35 Jahre wie bisher.

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung vertritt der Bundesgerichtshof im vorliegenden Beschluss die zutreffende Auffassung, dass die Verjährungsfrist bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung (vgl. § 23 SGB IV) zu laufen beginnt. Damit wird der Lauf der Verjährungsfrist nicht nur an die lohnsteuerliche Verjährungsfrist angepasst, sondern auch an die Fälle des § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB. In diesen Fällen des Vorenthaltens von Arbeitgeberanteilen durch bewusst falsche Angaben (im Gegensatz zu einem vollständigen In-Unkenntnis-Lassen über die Arbeitgebereigenschaft gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB) war auch nach der bisherigen Rechtsprechung schon der Fälligkeitszeitpunkt maßgeblich. Durch die Rechtsprechungsänderung soll das Verjährungssystem im Sozialversicherungs- und Steuerstrafrecht insgesamt vereinheitlicht werden.

Seit Jahrzehnten wird die bisherige Auffassung des Bundesgerichtshofes zur „Unendlichkeit“ der strafrechtlichen Verjährung im Sozialversicherungsrecht wegen des offensichtlichen Wertungswiderspruches kritisiert. Dieser Kampf hat sich ausgezahlt. Der vorliegende Beschluss überrascht in seiner Deutlichkeit. Er stellt einen Paukenschlag für eine deutlich kürzere Verjährung im Sozialversicherungsstrafrecht dar. Da die Entscheidung vom ersten Strafsenat stammt und inhaltlich überzeugend begründet ist, ist wahrscheinlich, dass sich diese Auffassung schnell durchsetzen wird. Liegt eine entsprechende Fallgestaltung vor, muss der vorliegende Beschluss von der Verteidigung im Strafverfahren sofort eingesetzt werden.

Für die sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen bleibt es allerdings bei den bisherigen Regeln: Sie verjähren frühestens nach 30 Jahren.

Ingo Minoggio, Barbara Bischoff