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Berufung in Strafsachen

Was ist eine Berufung?

Die Berufung ist ein sogenanntes Rechtsmittel zur Überprüfung einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung. Auf die Berufung hin wird die vorausgegangene Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht einer Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht unterzogen. Weitere Rechtsmittel sind etwa die Revision oder die Beschwerde.

Was ist der Unterschied zwischen der Berufung und der Revision?

Bei der Revision prüft das zuständige Gericht das Urteil lediglich auf sogenannte Rechtsfehler. Hierzu gehört etwa die Frage, ob ein Gesetz richtig angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden.

Bei der Berufung hingegen wird das angegriffene Urteil auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Es wird also gegebenenfalls noch einmal eine komplette Hauptverhandlung einschließlich einer Beweisaufnahme durchgeführt und das Berufungsgericht trifft eigene Feststellungen zu Tatsachen. Das bedeutet, dass z.B. die Zeugen und der Angeklagte auf Antrag erneut angehört werden. Außerdem können auch gänzlich neue Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden, die das Gericht dann im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung berücksichtigt.

Von rund 23.000 Berufungsurteilen innerhalb eines Jahres führten etwa 8.000 zu einer Verwerfung der Berufung, in den übrigen rund 15.000 Fällen wurde das Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert. Die Erfolgsquote ist damit erheblich höher, als bei der Revision. Dort werden allein 2/3 der Fälle ohne jede Gerichtsverhandlung im Beschlusswege als „offensichtlich unbegründet“ verworfen. (Quelle: Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Strafgerichte2100230157004.pdf?__blob=publicationFile).

Kann man gegen jede Gerichtsentscheidung Berufung einlegen?

Die Berufung ist gemäß § 312 StPO nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig.

Es muss sich also zunächst um eine Entscheidung handeln, die in erster Instanz durch ein Amtsgericht getroffen wurde, denn nur dort sind der Strafrichter oder das Schöffengericht als sogenannte Spruchkörper anzutreffen. Gegen Urteile der Strafkammern – also des Landgerichts – oder sogar eines Oberlandesgerichts ist deshalb keine Berufung möglich.

Außerdem sind nur Urteile auf diese Weise überprüfbar. Deshalb kann etwa gegen einen Strafbefehl keine Berufung eingelegt werden, sondern nur ein Einspruch. Wird auf den Einspruch ein Urteil gesprochen, kann hiergegen allerdings Berufung eingelegt werden.

In bestimmten Fällen – zum Beispiel bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen – bedarf die Berufung der vorherigen Annahme durch das Gericht. Ihr Strafverteidiger kennt diese Fälle und weiß, was es zu beachten gibt.

Gibt es eine Frist für die Berufungseinlegung?

Ja, die Berufung muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich bei dem Gericht eingelegt werden, das das Urteil erlassen hat.

Was passiert nach Einlegung der Berufung?

Innerhalb einer weiteren Woche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung kann – muss aber nicht – die Berufung zunächst begründet werden. Die Begründung kann – im Gegensatz zur streng fristgebundenen Revisionsbegründungsfrist – auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden oder ganz unterbleiben.

Anschließend tritt der sogenannte Devolutiveffekt ein, die Sache gelangt also in die nächst höhere Instanz. Hierzu werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Berufungsgericht weitergeleitet. Zuständig ist das Landgericht, zu dessen Bezirk das Amtsgericht gehört, das das angefochtene Urteil erlassen hat. Das Gericht prüft dann, ob die Berufung zulässig ist, sie also insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt wurde.

Der sogenannte Suspensiveffekt – die Rechtskrafthemmung – bewirkt, dass das Urteil des Amtsgerichts nicht rechtskräftig wird, bevor über die Berufung abschließend entschieden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt muss also etwa eine verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nicht gezahlt bzw. angetreten werden.

Wie läuft die Berufungsverhandlung ab?

Ist die Berufung zulässig, folgt nach einiger Zeit die erneute Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht. Über die Berufung entscheidet in einer mündlichen Verhandlung eine sogenannte kleine Strafkammer, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist.

Zunächst hält der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Auch das erstinstanzliche Urteil wird verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist. Die anschließende Hauptverhandlung entspricht in ihrem Ablauf dann derjenigen vor dem Amtsgericht. Es erfolgt also zunächst die Vernehmung des Angeklagten und dann die Beweisaufnahme. Dabei können auch neue Beweismittel, wie etwa neue Zeugen, in den Prozess eingeführt werden. Es gelten keine Ausschluss- oder Verzögerungsregeln.

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme halten Verteidiger und Staatsanwaltschaft erneut ihre Plädoyers. Anschließend gebührt dem Angeklagten wieder das letzte Wort.
Soweit das Gericht die Berufung für begründet hält, hebt es das Urteil des Amtsgerichts auf und trifft eine eigene Entscheidung. Das kann beispielsweise eine andere Strafe aber auch ein Freispruch sein.

Kann das Berufungsurteil schlechter ausfallen als beim ersten Mal?

Das kommt darauf, wer Berufung eingelegt hat. Das Rechtsmittel steht nämlich nicht nur dem Angeklagten, sondern auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung.
Hatte ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt, darf nach § 331 StPO die Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden (sog. Verschlechterungsverbot). Das betrifft allerdings nur das Strafmaß. Andere Rechtsfolgen, etwa Bewährungsauflagen, können durchaus erweitert werden.

Wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, ist wiederum zu unterscheiden. Hat sie dies zugunsten des Angeklagten getan, etwa weil sie selbst die Strafe des Amtsgerichts für zu hoch hält, bleibt es dabei, dass das Berufungsurteil nicht schlechter ausfallen darf als die erste Verurteilung. Wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft allerdings zuungunsten des Angeklagten eingelegt, etwa weil sie eine höhere Bestrafung erreichen will oder er frei gesprochen wurde, kann das Berufungsurteil sich auch nachteilig auswirken.

Muss die Berufung durch einen Anwalt eingelegt werden?

Nein, auch der Angeklagte kann die Berufung einlegen. Selbst bei der Berufungshauptverhandlung ist die Mitwirkung eines Verteidigers nicht zwingend vorgeschrieben.
Zu empfehlen ist das allerdings nicht. Ein fachkundiger Strafverteidiger kann nicht nur die Erfolgsaussichten und Risiken einer Berufung besser einschätzen. Er weiß vor allem auch, worauf es bei der neuen Hauptverhandlung ankommt und wie dort ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen ist.

Im Gegensatz zum Angeklagten erhält der Verteidiger außerdem Akteneinsicht. Hieraus ergeben sich mitunter wertvolle Hinweise für die Berufung, etwa auf zusätzliche Zeugen, die bislang nicht berücksichtigt worden sind. Da es sich bei der Berufung um die letzte Tatsacheninstanz handelt (selbst bei einer anschließenden Revision geht es nur noch um Rechtsfragen), ist sie zugleich die letzte Möglichkeit, um neue Beweise zu präsentieren oder entsprechende Anträge zu stellen.

Zudem versuchen die Gerichte zuweilen, den Angeklagten zur Rücknahme seines Rechtsmittels zu bewegen. Dann braucht es einen erfahrenen Strafverteidiger, der die Erfolgsaussichten ausschließlich im Interesse des Mandanten prüft und die Berufung ggf. weiter verfolgt.

Können die Anwälte der Kanzlei Minoggio mir bei meiner Berufung helfen?

Ja, das können wir. Unsere Fachanwälte für Strafrecht verfügen über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung in allen Instanzen. Wann immer wir der Meinung sind, dass ein Urteil falsch ist, legen wir deshalb Rechtsmittel – insbesondere Berufung und Revision – ein und begleiten unsere Mandanten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Natürlich können wir Sie auch dann bei Ihrer Berufung unterstützen, wenn Sie in erster Instanz durch keinen oder einen anderen Verteidiger vertreten wurden. Über die Akteneinsicht können wir uns einen Überblick über die wesentlichen Verfahrensabläufe verschaffen. Falls Sie sich erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Amtsgericht an uns wenden, achten Sie aber bitte unbedingt auf die einwöchige Berufungsfrist nach der mündlichen Verhandlung! Haben wir Sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten, sorgen wir selbstverständlich dafür, dass fristgerecht Rechtsmittel eingelegt werden.

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