Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster stellte in seinem Urteil Ende April 2023  (Urteil vom 27.04.2023, 1 K 2091/22, Link zur Entscheidung) die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Person des Betriebsprüfers fest. Die Steuerpflichtige hatte sich nach zwei mit erheblichen Mehrergebnissen abgeschlossenen Außenprüfungen erfolglos zur Wehr zu setzen versucht gegen die dritte Ansetzung mit demselben Betriebsprüfer. Die vorgeschriebene Bekanntgabe des Namens des Prüfers dürfe keineswegs dahingehend ausgelegt werden, dass allein hierdurch eine angreifbare unmittelbare Regelung gegenüber dem Steuerpflichtigen ergehe, so die Finanzrichter.

Rechtsschutzlos gestellt ist der Betroffene nicht: Bei Mitwirkung eines nicht unparteiischen Amtsträgers besteht jederzeit eine Rechtsbehelfsmöglichkeit, vgl. auch die wenig genutzte Ablehnungsmöglichkeit eines befangenen Betriebsprüfers nach § 83 AO. Das gilt auch bereits bei Benennung des Prüfers. Allerdings nur dann, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte der Steuerpflichtigen verletzen wird – wie beispielsweise bei Fehlverhalten in den vorangegangenen Prüfungen. Unterschiedliche rechtliche Auffassungen über die Bewertung steuerrechtlich erheblicher Sachverhalte reichen allerdings nicht aus für die Annahme einer Rechtsverletzung, die nicht durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.

Genutzt werden kann ein Ablehnungsgesuch im Einzelfall als taktisches Instrument. Einen sofortigen Erfolg hat dieses Vorgehen in den seltensten Fällen, aber es sensibilisiert die Finanzverwaltung und wird in der anstehenden Prüfung für ein bedachtes Vorgehen sorgen. Es versteht sich von selbst, dass ein Ablehnungsgesuch nur bei begründetem Anlass gestellt werden sollte – dann aber nicht zögerlich.

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Die Entscheidung wird der Publikation Fachnachrichten des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe von unserer Kollegin Frau Dr. Bischoff ausführlich besprochen: Startseite | StBV – Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.

Lesen Sie die ganze Entscheidung: Urteil vom 27.04.2023, 1 K 2091/22, Link zur Entscheidung: https://openjur.de/u/2470343.html