Bei einem von uns betreuten Mandat mit Niederlassungen des Unternehmens in Deutschland (Hamm in Westfalen) , Österreich und Italien hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster eine grenzüberschreitende Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) gestellt, um in Italien Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen durchführen zu dürfen. Dieses Ansinnen hat die italienische Strafjustiz (aus unserer Sicht zu Recht) mit der Begründung abgelehnt, das Finanzamt sei dafür nicht zuständig.  Dagegen hat sich die Finanzverwaltung bisher erfolglos gewehrt.

Der EuGH – Anwalt hat sich der Argumentation angeschlossen, dass eine Finanzbehörde nicht zugleich „Ankläger, Richter und Henker“ sein darf und es deshalb stets der genehmigten Anordnung durch einen Richter oder zumindest eines Staatsanwaltes bedarf. Es ist damit zu rechnen, dass sich das Gericht dem Antrag anschließt.

Das wäre zum wiederholten Mal eine Ohrfeige für die deutsche Strafjustiz, die sich mit der Einhaltung europäischer rechtsstaatlicher Grundsätze schwer tut (zuletzt wurde die Bundesrepublik im Rahmen von Entscheidungen über den europäischen Haftbefehl gerügt.

Hamm, den 11.03.2021