Das Geldwäschegesetz schreibt ab dem Jahr 2024 eine verpflichtende elektronische Registrierung auch für Steuerberater bzw. Steuerberatungseinheiten vor – unabhängig von der Abgabe von Verdachtsmeldungen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) im Einzelfall. Weitere Verpflichtete sind u. a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, und Lohnsteuerhilfevereine, teilweise auch Rechtsanwälte.

Die Registrierung ist ein einmaliger, organisatorischer Vorgang, der dem einzelnen Berufsträger seine Pflichten im Bereich des GWG „vor Augen führen soll“. Die Registrierungspflicht jedes Berufsträgers erlischt auch nicht durch die technische Möglichkeit, die Organisation – z.B. Kanzlei – zu registrieren und die einzelnen dort tätigen Berufsträger als Nebennutzer zu registrieren.

Die Registrierung beim Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) – goAML – erfolgt über folgenden Link: https://goaml.fiu.bund.de/Home.

Zu trennen von der Verpflichtung zur Registrierung sind die allgemeinen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, etwa die Meldepflicht in Verdachtsfällen § 43 GwG, die Identifizierungspflicht („know your costumer“) § 11 GwG, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 8 GwG, die Bestellungspflicht eines Geldwäschebeauftragten § 7  GwG, die Erstellungspflicht einer Risikoanalyse § 5 GwG oder die Schulungspflicht von Mitarbeiter § 6 GwG.

Weitergehende Hinweise zum Ausfüllen der Registrierung finden sich unter https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Registrierung/registrierung_node.html sowie https://www.zoll.de/DE/FIU/Software-goAML/Publikationen/publikationen_node.html.

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