In der Entscheidung vom 09.05.2017, AZ. 1 StR 265/16 hatte der für alle Steuerstrafsachen des Landes zuständige 1. Strafsenat des BGH über eine Geldbuße nach § 30 OWiG zulasten eines Unternehmens zu entscheiden. Diesem waren 175.000 € auferlegt worden, weil es dort zu korruptiven Zahlungen und danach zu Steuerhinterziehung gekommen war, weil entgegen dem Abzugsverbot im Einkommensteuergesetz das Schmiergeld auch noch als Betriebsausgabe geltend gemacht worden war.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil teilweise aufgehoben und weist dabei für eine neue Verhandlung bezogen auf die dem Unternehmen auferlegte Geldbuße darauf hin, dass es für die gerechte Bemessung dieser Unternehmensgeldbuße nach der Auffassung der Bundesrichter auch darauf ankommt (so wörtlich):

„inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat.

Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden“

Das kann man übersetzen in etwa mit:

Wenn du ein Compliance-System hast, das grundsätzlich funktioniert, kann eine Geldbuße gemäß § 30 OWiG zulasten des Unternehmens selbst dann unterbleiben oder geringer ausfallen, wenn es doch zu einem Pflichtverstoß im Sinne der Vorschrift gekommen ist.

Hattest du kein Compliance-System bis zur Aufdeckung eines Verstoßes, dann kannst du im darauf folgenden Ordnungswidrigkeitenverfahren immer noch darlegen, dass du wenigstens aus Anlass dieses Verstoßes ein Compliance-System installiert hast. Auch das kann dazu führen, dass eine Geldbuße zu Lasten deines Unternehmens unterbleibt oder aber geringer ausfällt.

Man kann diese Ausführungen damit durchaus als ein Anliegen des 1. Strafsenats ansehen, offensiv für die Installation und den Ausbau von  Compliancesystemen einzutreten, und sei es auch erst aus Anlass eines aufgedeckten Pflichtverstoßes.

Ingo Minoggio, Barbara Bischoff

Freitag, 08.12.2017