Wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 30.01.2023 in München bekannt gab (Urteil vom 17.01.2023 – IX R 15/20), war die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 (noch) nicht verfassungswidrig: Der Einführungs-Zweck für den Solidaritätszuschlag sei bislang weder entfallen noch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor.

Durch Einführung einer sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommens- und Körperschaftssteuer, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz, dürfe der Gesetzgeber zusätzlichen Finanzbedarf decken. Der Solidaritätszuschlag als eine solche Abgabe sei verfassungsgemäß, solange sich die bei Einführung maßgeblichen Verhältnisse nicht grundsätzlich ändern oder eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist. Der BFH sieht den vom Bund vorgetragenen fortwährenden wiedervereinigungsbedingten Finanzbedarf auch 27 Jahre nach Einführung des Solis als derzeit weiter gegeben an.

Es gebe auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen mit einem höheren Einkommen in Form einer „versteckt eingeführten Reichensteuer“. Eine Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte sei zulässig bei Steuern und Zuschlägen, die sich an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausrichten. Die aufgrund der erhöhten Freigrenzen ab dem Jahr 2021 herbeigeführte Staffelung des Solidaritätszuschlags auf die höheren Einkommensgruppen sei deshalb mit dem Sozialstaatprinzip des Grundgesetzes vereinbar. Die bestehende Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen mit höherem Einkommen durch die zusätzliche Abgabe sei in der vom Gesetzgeber eingeführten Form gerechtfertigt.

Lesen Sie die Entscheidung des BFH zum Solidaritätszuschlag:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.01.2023 – IX R 15/20; Link zur Entscheidung: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310029/

Lukas Anke