Hier finden Sie eine Übersicht der aus unserer Sicht aussagekräftigsten Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit, wann eine strafrechtliche Verurteilung zu einem Widerruf der Approbation bzw. der Apothekenbetriebserlaubnis führen kann.

Wir hatten eine solche Übersicht erstmal im April 2017 veröffentlicht. Jetzt ist die veröffentlichte Rechtsprechung bis Dezember 2018 ausgewertet.

Bitte berücksichtigen Sie allerdings: Gerichtsentscheidungen betreffen immer nur den Einzelfall. Sie können nicht 1 zu 1 auf andere Sachverhalte übertragen werden. Vor allem gilt auch hier wie im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht allgemein: Die erfolgreichsten Verteidigungen und Vertretungen sind die, bei denen leise und ohne Gerichtsverfahren, jedenfalls ohne förmliches Gerichtsurteil eine Lösung im Sinne des Betroffenen gefunden werden konnte. Diese leisen Erfolge können Sie in derartigen Rechtsprechungsübersichten naturgemäß nie finden.

Einen herausragend wichtigen Aspekt gilt es generell bei der strafrechtlichen Verteidigung und der berufsrechtlichen Vertretung von Heilberufsangehörigen und von anderen Berufsangehörigen mit besonderer Berufsaufsicht (etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) zu beachten:

In aller Regel folgt das berufsaufsichtsrechtliche Verfahren zeitlich erst dem Strafverfahren nach. Gleichwohl muss ein Berufsangehöriger von der 1. Minute des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an sofort mit Blick auf das sich anschließende, berufsrechtliche Verfahren verteidigt werden. Keinesfalls darf zunächst eine isolierte Strafverteidigung erfolgen nach dem Motto „erst das eine Verfahren bewältigen, danach macht man sich Gedanken über das andere Verfahren“ oder  – schlimmer noch –  der eine Rechtsanwalt verteidigt im Strafverfahren, der andere Rechtsanwalt im Berufsverfahren, weder findet dabei eine Abstimmung statt noch auch nur eine gegenseitige Information.

Gefragt ist vielmehr von Anfang bis zum Ende beider Verfahren eine ganzheitliche Betrachtungsweise, eine Abstimmung der Vertretungsziele. Ansonsten können etwa im Strafverfahren Weichen gestellt werden, die dort genutzt haben –  die aber gleichzeitig für das berufsrechtliche Verfahren eine nicht mehr reparable Beschädigung der eigenen Rechtsposition bedeuten und auf die man im Gesamtzusammenhang hätte verzichten müssen.

Ingo Minoggio, 17. Dezember 2018