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Strafrecht und Strafverfahrensrecht

Was ist Strafrecht?

Das deutsche Recht lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:

1. Das Zivilrecht (oder auch Privatrecht)
2. Das öffentliche Recht mit dem dazugehörigen Strafrecht

Das Zivilrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Bürgern, beispielsweise beim Verkauf eines Autos oder Abschluss eines Mietvertrages für eine Wohnung. Die Hauptregelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB).

Das öffentliche Recht betrifft hingegen das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat oder auch zwischen Institutionen der öffentlichen Gewalt untereinander. Beispielsweise geht es um die Erteilung einer Baugenehmigung durch die zuständige Baubehörde.

Das Strafrecht gehört zum öffentlichen Recht. Hier geht es darum, begangenes Unrecht durch den Staat zu sanktionieren, also zu bestrafen. Deshalb wird das Strafrecht gelegentlich auch als Kriminalrecht bezeichnet. Im schlimmsten Fall drohen dem Bürger eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

Wo ist das Strafrecht geregelt?

Das deutsche Strafrecht ist vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. In rund 400 Paragraphen benennt es eine Vielzahl von Vergehen und Verbrechen, wegen derer man sich strafbar machen kann.

Vergehen und Verbrechen

Der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ergibt sich aus § 12 StGB – letztere sind mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht. Hierzu zählen beispielsweise die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) ebenso wie Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), der Raub (§ 249), die Brandstiftung (§ 306 StGB) oder auch nur vermeintlich „harmlosere“ Delikte wie etwa der Meineid (§ 154 StGB). Steht ein solcher Tatverdacht im Raum, handelt es sich wegen der hohen Strafandrohung immer auch gleich um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) – der Angeschuldigte erhält also einen Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn er noch keinen Wahlverteidiger hat.

Nebengesetze

Über das Strafgesetzbuch hinaus gibt es aber auch einige sog. Nebengesetze, die einzelne Straftatbestände enthalten, etwa die Insolvenzverschleppung in § 15a InsO oder die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO.

Deliktsgruppen im Strafrecht

Die möglichen Tatbestände lassen sich in unterschiedliche Deliktsgruppen unterteilen:

  • Amtsdelikte (z.B. Körperverletzung im Amt, Bestechlichkeit)
  • Ehrdelikte (z.B. Beleidigung, Verleumdung)
  • Freiheitsdelikte (z.B. Freiheitsberaubung, Nötigung)
  • Körperverletzungsdelikte (z.B. Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung)
  • Rauschmitteldelikte (z.B. unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln)
  • Rechtsfriedensdelikte (z.B. Hausfriedensbruch)
  • Rechtspflegedelikte (z.B. Rechtsbeugung)
  • Sexualdelikte (z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung)
  • Steuerdelikte (z.B. Steuerhinterziehung, fahrlässige Steuerverkürzung)
  • Tötungsdelikte (z.B. Mord, Totschlag)
  • Urkundendelikte (z.B. Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung)
  • Verkehrsdelikte (z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis)
  • Vermögensdelikte (z.B. Betrug, Diebstahl, Untreue)

Die Strafprozessordnung

Für das Ermittlungsverfahren, für das Zwischenverfahren nach einer Anklageerhebung und für das spätere Gerichtsverfahren gilt ein spezielles Strafverfahrensrecht, das in einem eigenen Gesetz, der Strafprozessordnung (StPO), geregelt ist. Es bestimmt dabei nicht nur, welche Rechte den Ermittlungsbehörden – also insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft – zustehen, sondern auch, auf welche Rechte des Beschuldigten oder von Zeugen sie Rücksicht nehmen müssen. So kann zum Beispiel für den Zeugen wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen. Auch können einzelne Maßnahmen, wie etwa ein Atemalkoholtest, nur freiwillig gefordert werden.

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Ein Strafverfahren lässt sich im Wesentlichen in vier Abschnitte unterteilen: Das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren, das Hauptverfahren und das Vollstreckungsverfahren.

Ermittlungsverfahren

Ein Strafverfahren beginnt oftmals mit einer Strafanzeige. Eine solche kann zunächst von jeder Privatperson erstattet werden. Aber auch wenn etwa die Polizei ohne vorherige Anzeige Kenntnis von einer Straftat erlangt, etwa weil sie von jemandem verständigt wird und sich zum Ort des Geschehens begibt, fertigt sie in der Regel „von Amts wegen“ eine Strafanzeige und muss ermitteln, ob möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Nach dem Gesetz ist es übrigens so, dass die Staatsanwaltschaft die sog. „Herrin des Verfahrens“ ist und die gesamten Ermittlungen leitet. In der Praxis wird jedoch meist die Polizei mit den einzelnen Ermittlungsmaßnahmen beauftragt, etwa mit Durchsuchungsmaßnahmen oder der Befragung von Zeugen und Verdächtigen. Auch andere Behörden – etwa die Steuerfahndung bei den Finanzämtern oder der Zoll (insbesondere die Finanzkontrolle Schwarzarbeit) – können die erforderlichen Ermittlungen in Strafverfahren führen. Sie sind zuständig, wenn ihr „Fachgebiet“ betroffen ist, es also etwa um den Verdacht der Steuerhinterziehung, der Schwarzarbeit oder der Verstöße gegen das Mindestlohngesetz geht.

Jedes Jahr verzeichnen die Staatsanwaltschaften in Deutschland insgesamt etwa 4,5 bis 5 Mio. „Neuzugänge“ – die meisten davon übrigens in Nordrhein-Westfalen (Quelle: Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Staatsanwaltschaften2100260157004.pdf?__blob=publicationFile).
Sobald die zuständige Behörde beginnt, den Sachverhalt zu erforschen, läuft das Ermittlungsverfahren. Wie dieses ausgestaltet ist, welche Maßnahmen ergriffen werden und wie lange es dauert, hängt dabei stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Untersuchungshaft

Besonders einschneidend für den Betroffenen sind eine Festnahme und die Anordnung der Untersuchungshaft. Ein Haftbefehl kann erlassen werden, wenn gegen eine bestimmte Person ein dringender Tatverdacht existiert – also nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass sie als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat – und ein Haftgrund vorliegt (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Ein Haftgrund liegt insbesondere dann vor, wenn der Verdächtige flüchtig ist oder auch nur Fluchtgefahr besteht, oder wenn die Gefahr droht, dass die Ermittlungen durch Maßnahmen des Betroffenen – etwa die Beeinflussung von Zeugen oder das Beiseiteschaffen von Beweisen – erschwert werden, also eine sog. Verdunkelungsgefahr vorliegt (§ 112 Abs. 2 StPO). Daneben existiert noch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO).

Sobald Untersuchungshaft angeordnet wird, hat der Betroffene Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Zusätzlich zu den rund 54.000 Strafgefangenen befanden sich im Jahr 2014 weitere 27.000 Untersuchungsgefangene in den Justizvollzugsanstalten (Quelle: Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Rechtspflege/Tabellen/ErfasstePersonenUHaft.html). Weit mehr als der Hälfte der Verdächtigen, nämlich etwa 15.000 Personen, wurden dabei Straftaten gegen das Vermögen vorgeworfen (Quelle: Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Rechtspflege/Tabellen/ErfasstePersonenUHaft.html).

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft, wie sie weiter vorgeht. Die Entscheidung über den Abschluss trifft hingegen nicht die Polizei.

Gelangt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, der zunächst Verdächtigte habe sich nicht strafbar gemacht, stellt sie das Verfahren ohne weitere Konsequenzen ein (§ 170 Abs. 2 StPO).

In manchen Fällen hat der Betroffene sich zwar möglicherweise strafbar gemacht, seine Schuld wiegt jedoch gering. In derartigen Fällen kann das Ermittlungsverfahren gleichwohl eingestellt werden (§ 153 StPO). Ist eine Einstellung nach § 153 StPO nicht möglich, weil die Schuld zwar nicht als gering anzusehen, aber dennoch nicht so schwer ist, dass Anklage erhoben werden muss, kommt immer noch die Einstellung gegen eine Auflage – wie etwa die Zahlung eines Geldbetrages – nach § 153a StPO in Betracht.

Kommt es nicht zur Einstellung, erhebt die Staatsanwaltschaft im Regelfall Anklage zum zuständigen Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO). Alternativ kann sie in einfach gelagerten Fällen, die keine Hauptverhandlung erfordern und lediglich ein Vergehen zum Gegenstand haben, auch einen sog. Strafbefehl bei Gericht beantragen (§ 407 StPO). Hierbei handelt es sich um eine Art schriftliches Urteil, das das zuständige Strafgericht ohne mündliche Verhandlung erlassen kann.

Mit Anklageerhebung wird der Tatverdächtige, der im Ermittlungsverfahren noch der „Beschuldigte“ war, nun als „Angeschuldigter“ bezeichnet. Falls bislang kein Rechtsanwalt eingeschaltet war, ist dringend zu empfehlen, spätestens jetzt einen qualifizierten Strafverteidiger zu beauftragen.

Zwischenverfahren

Hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, entscheidet das Gericht darüber, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt, es also zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren. Örtlich ist meist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde oder der Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 StPO).

Die sog. sachliche Zuständigkeit richtet sich vor allem nach der Art des angeklagten Delikts und der erwarteten Strafe. Abgesehen von einigen Sonderzuständigkeiten (z.B. in Jugendsachen oder Terrorismusverfahren) lässt sie sich wie folgt unterscheiden:

Der Strafrichter beim Amtsgericht ist zuständig bei Vergehen – also nicht bei Verbrechen – und einer zu erwartenden Strafe von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 25 GVG).
Das Schöffengericht beim Amtsgericht ist zuständig bei Vergehen und Verbrechen, die eine Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren erwarten lassen (§ 28 GVG).
Die Strafkammer beim Landgericht ist zuständig für die übrigen Verfahren, also insbesondere solche, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 74 Abs. 1 GVG). Außerdem ist die Strafkammer als sog. Schwurgericht für Tötungsdelikte und sonstige Verbrechen mit Todesfolge zuständig (§ 74 Abs. 2 GVG).
Teilweise sind spezielle Spruchkörper – etwa nach § 74c GVG eine Wirtschaftsstrafkammer – zuständig, deren Richter über besondere Fachkenntnisse verfügen und die komplexen Zusammenhänge aus dem Wirtschaftsleben besser nachvollziehen können.

Das Zwischenverfahren endet mit einer Entscheidung des Gerichts über die Zulassung der Anklage. Hält es etwa weitere Ermittlungen für erforderlich, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Andernfalls lässt es die Anklage zu und setzt die Hauptverhandlung an. Wurde von der Staatsanwaltschaft statt einer Anklage ein Strafbefehl beantragt, kann das Gericht diesen ablehnen, wie beantragt erlassen oder gleichwohl eine Hauptverhandlung ansetzen, wenn es vor einer Entscheidung eine Gerichtsverhandlung durchführen will.

Hauptverfahren

Das Hauptverfahren umfasst das Gerichtsverfahren. Wie lange es dauert, hängt vom Umfang der Sache ab. Manche Hauptverhandlungen sind nach 20 Minuten beendet, andere dauern Jahre.

Hauptbestandteil der Hauptverhandlung ist die Beweisaufnahme. Hier werden Zeugen gehört, Unterlagen eingesehen, Urkunden verlesen und nicht zuletzt kann der Angeklagte – mit Eröffnung des Hauptverfahrens wird er nicht länger als Angeschuldigter bezeichnet – sich zur Sache äußern.

Der Angeklagte sollte sich wegen der speziellen Verfahrensregeln der Unterstützung eines Verteidigers bedienen. Teilweise muss er dies sogar und bekommt nötigenfalls einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Strafverteidiger weiß genau, welche prozessualen „Spielregeln“ zu beachten sind, was Gericht und Staatsanwaltschaft dürfen und was nicht und kann dazu beitragen, entlastende Umstände für seinen Mandanten zutage zu fördern. Außerdem kann auch in diesem Stadium sogar noch eine Verfahrenseinstellung – ggf. gegen Auflagen – erreicht werden.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft und Verteidiger ihre Plädoyers. Auch der Angeklagte erhält noch einmal die Gelegenheit zum letzten Wort. Anschließend verkündet das Gericht sein Urteil. Im Wesentlichen kommen hier drei Varianten in Betracht: Ein Freispruch, die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung außerdem ggf. zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Von den jährlich über 900.000 Urteilen der deutschen Strafgerichte enden etwa 750.000 mit einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe (Quelle: Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafverfolgung2100300167004.pdf?__blob=publicationFile). Die Freispruchquote ist mit etwa 29.000 Fällen gering (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Strafgerichte2100230157004.pdf?__blob=publicationFile).

Gegen das Urteil können innerhalb einer Frist von einer Woche Rechtsmittel eingelegt werden. Stets ist eine Revision möglich, bei der das Urteil auf rechtliche Fehler hin untersucht wird, gegen Entscheidungen des Amtsgerichts alternativ die Berufung, bei der der Sachverhalt als solcher noch einmal aufgerollt wird. Hierbei sollte immer die Unterstützung durch einen Verteidiger erfolgen. Außerdem berät er natürlich über die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels und das weitere Vorgehen.

Strafvollstreckung

Ist das Urteil rechtskräftig geworden, schließt sich die Strafvollstreckung an. In diesem letzten Verfahrensabschnitt ist eine Freiheitsstrafe zu verbüßen oder eine Geldstrafe zu zahlen. Der Strafverteidiger steht natürlich auch hier seinem Mandaten weiter zur Seite und unterstützt ihn etwa bei der Beantragung von Ratenzahlungsmöglichkeiten oder bei einem Aufschub für die Ladung zum Strafantritt.

Was kann die Kanzlei Minoggio für Sie tun?

Gerade weil das Strafrecht weitreichende Folgen für den Betroffenen nach sich ziehen kann und das Verfahrensrecht einige Besonderheiten aufweist, sollte immer ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der den Beschuldigten gegenüber Behörden und Gerichten vertritt. Diese Anwälte bezeichnet man dann als Strafverteidiger. Optimalerweise verfügen Strafverteidiger auch noch über nachgewiesene besondere Qualifikationen, so dass sie die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ führen dürfen.

Genau auf dieses Rechtsgebiet – das Strafrecht – haben wir uns spezialisiert. Bereits seit vielen Jahren vertreten wir unsere Mandaten gegenüber Behörden, Staatsanwaltschaft und Gericht – egal ob vor dem Amtsgericht, dem Landgericht, dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof. Mit unseren Rechtsanwälten verfügen wir über langjährige Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung. Die meisten von uns sind Fachanwalt für Strafrecht, einige verfügen zusätzlich sogar über eine Doppelqualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht.

Wir decken die gesamte Bandbreite von Vorwürfen des Strafgesetzbuches und sämtlicher Nebengesetze ab, unser Spezialgebiet aber ist die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren. Darüber hinaus übernehmen wir die Vertretung bei Konkurrentenangriffen, beim Gesellschafterstreit oder im Bereich des Asset Tracing. Über große Erfahrung verfügen wir zusätzlich bei Unternehmensverteidigungen, internen Untersuchungen und im Bereich der Compliance.

Wir begleiten unsere Mandanten dabei von Anfang bis Ende, also vom ersten Verdacht bis zum – hoffentlich erfolgreichen – Abschluss des Strafverfahrens. Häufig gelingt sogar ein Abschluss ohne öffentliches Gerichtsverfahren.

Soweit erforderlich arbeiten wir mit einem Netzwerk aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zusammen und stimmen uns selbstverständlich mit Ihren bereits eingebundenen Beratern ab.

Gern können Sie uns vorab unverbindlich online Ihren Fall schildern oder einen Termin vereinbaren in einem unserer Büros in Hamm und Münster. In dringenden Fällen – etwa bei Durchsuchung oder Festnahme – steht Ihnen außerdem unser 24-Stunden-Anwaltsnotruf unter der Rufnummer  0700 64664446 Tag und Nacht zur Verfügung.

Schildern Sie uns hier Ihren Fall!