Entgegen Formularbüchern eher minderer Qualität: Bei einer Durchsuchung ist ein sofortiger Widerspruch des Betroffenen an Ort und Stelle gegen die Sicherstellung von Daten und Unterlagen weder notwendig noch zweckmäßig!

Durchsuchungen finden in Wirtschaftsstrafverfahren tagtäglich statt. Beim Betroffenen werden zumeist umfangreiche Papierunterlagen mitgenommen, elektronische Daten gespiegelt oder Hardware mitgenommen. Im Formular findet sich das anzukreuzende oder nicht anzukreuzende Kästchen, dass man der Sicherstellung widersprochen hat oder eben nicht. Betroffene und manche Formularbücher gehen davon aus, dass man diesen Widerspruch erklären müsste, um keine Rechte zu verlieren. Das Gegenteil ist richtig und soll nachstehend kurz dargestellt werden. Auf für alles vorhandene Rechtsquellen verzichten wir dabei, übernehmen aber die Verantwortung für die Richtigkeit unserer Ausführungen:

Zunächst hindert ein Widerspruch keine Sicherstellung, einen so genannten Suspensiveffekt gibt es nicht. Ferner verliert man durch einen zunächst bewusst unterlassenen Widerspruch keine Rechte, wie sich aus § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ergibt.

Man gewinnt also mit einem „Sofortwiderspruch“ nichts. Aber man verliert oftmals: Mit einem sofortigen Widerspruch bewirkt man nämlich, dass Polizei / Staatsanwaltschaft das örtliche Amtsgericht einschalten müssen, um die Sicherstellung richterlich bestätigen zu lassen. Da eine Durchsuchung im Rechtssinne aber erst beendet ist, nachdem die Strafverfolger die Unterlagen und Daten auf Beweisgeeignetheit untersuchen konnten und die Rechtsprechung hierzu in Wirtschaftsstrafverfahren Monate Zeit zubilligt, bestätigt der Amtsrichter in den Tagen nach der Durchsuchung formelhaft das Behördenhandeln und ordnet die Beschlagnahme an. Damit hat er sich frühzeitig zulasten des Betroffenen festgelegt, was bei späteren Entscheidungen (sogenannter Gefriereffekt) eine negative Rolle spielen kann.

Darüber hinaus benötigen nicht selten Amtsgerichte Tage oder Wochen für diesen sehr einfachen Beschluss. In dieser Zeit aber befindet sich die Ermittlungsakte in aller Regel dort – und wenn man die absolut notwendige Kommunikation im Wirtschaftsstrafverfahren mit dem Staatsanwalt sucht, wird man zuweilen schon deshalb abgeblockt, weil sich die Akte ja beim Amtsgericht befindet. Man verliert also (zuweilen äußerst wertvolle) Zeit.

Damit kein falscher Eindruck entsteht: Nicht jede Durchsuchung und jede Beschlagnahmeanordnung darf man hinnehmen. Nimmt der Staat etwa Zugriff auf so genannte Verteidigungsunterlagen oder sind besonders geschützte Berufsgeheimnisträger (Anwälte, Steuerberater, Ärzte) betroffen oder lässt der Durchsuchungsbeschluss in seiner Begründung jede Rechtsstaatlichkeit vermissen (kommt nicht selten vor), kann ein gut begründetes Rechtsmittel im Verfahren erhebliche Vorteile schaffen, sowohl in rechtlicher als auch oftmals in taktischer Hinsicht. Nur hat ein solches Vorgehen gerade nichts mit einem hastigen Widerspruch noch am Durchsuchungstag zu tun, der wie aufgezeigt in nahezu allen Fällen rechtlich wirkungslos und taktisch schädlich ist. Im Übrigen kann man in dafür geeigneten Fällen oftmals mit den vor Ort tätigen Beamten eine Versiegelung sensibler Unterlagen und Daten einverständlich abstimmen, um in den Tagen später Gelegenheit zu bekommen, einzulegende Rechtsmittel sorgfältig abzuwägen und zu begründen.

Abschließend für besonderer Schweigepflicht unterliegende Berater (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Anwälte etc.): Man will natürlich bei einer Durchsuchung in Verfahren gegen Mandanten/Patienten kenntlich machen, dass man nicht Unterlagen entgegen gesetzlicher Schweigepflicht freiwillig herausgegeben hat. Deshalb unterlässt man ein Kreuzchen bei dem in manchen Formularen vorgesehenen Kästchen „freiwillig herausgegeben“. Es ist aber auch in diesen Fällen nicht nötig, zusätzlich noch der Sicherstellung zu widersprechen, um die Einhaltung beruflicher Schweigepflicht genügend zu dokumentieren.

Peter Wehn, Dr. Barbara Bischoff, 27.06.2018