Veröffentlicht: Donnerstag, 23. Februar 2017 16:08

Banken scheinen eine Verschärfung des Geldwäschetatbestandes Ende 2015 in § 261 Abs. 9 S. 2 StGB mehr und mehr besonders kundenfeindlich auszulegen. Heimliche und schädigende Geldwäscheanzeigen ohne gesetzliche Verpflichtung häufen sich!

Der Gesetzgeber hatte Ende 2015 von der Öffentlichkeit weitgehend unbeobachtet auch die so genannte Eigengeldwäsche unter Strafe gestellt. Taugliche Vortat der Geldwäsche wiederum ist die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung.

Unter Rechtswissenschaftlern ist ohnehin auch aus Reihen der eher staatsnäheren Vertreter unbestritten, dass die Geldwäschevorschrift bei einer Steuerhinterziehung kaum rechtssicher angewendet werden  und vom gesetzgeberischen Zweck eigentlich gar nicht umfasst sein kann (welcher konkrete Vermögensgegenstand soll wie „gewaschen“ worden sein dadurch, dass Steuern nicht erklärt worden sind?).

Jedenfalls scheinen Banken die neu verschärfte Vorschrift in der Weise auszulegen, dass bei jeder Bareinzahlung die „Möglichkeit nicht ausgeschlossen“ werden kann, dass der Barvorgang nach § 11 Geldwäschegesetz gemeldet werden muss, weil er Bestandteil einer qualifizierten Steuerhinterziehung als angeblicher Vortat sein könnte.

Eine derartige Auslegung ist schlicht falsch und kann man nur als rechtlich nicht gebotenen, vorauseilenden Gehorsam ansehen. Selbst wer den Gewinn aus einem Schwarzgeschäft bei seiner Bank einzahlt, begeht dabei (noch) keine Steuerhinterziehung. Dann gibt es aber im Zeitpunkt der Einzahlung noch gar keine Steuerhinterziehung als geldwäschetaugliche Vortat.

Darüber hinaus belegt natürlich nicht jede Bareinzahlung ein Schwarzgeschäft. Klar ist vielmehr, und das wissen Praktiker seit Jahren: Eine Geldwäscheanzeige führt von zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen fast nie zur Eröffnung eines Verfahrens wegen Geldwäsche. Das wird mangels Tatverdacht (es gibt mittlerweile vielbenutzte Vordrucke dazu) sofort wieder eingestellt. Danach wird der gesamte Vorgang aber an die Steuerbehörden weitergeleitet, in sehr vielen Fällen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und eine Durchsuchung oder andere Eilmaßnahmen angeordnet. Dass ein solches Verfahren schweren Schaden anrichten kann auch bei völlig korrekter Erfüllung aller Steuerpflichten, registrieren wir Strafverteidiger in unserer Arbeit jeden Tag.

Es gibt deshalb erheblichen Nachschulungsbedarf bei den Bankenverbänden. Natürlich kann kein Kunde von seiner Hausbank verlangen, Pflichten nach Geldwäschegesetz unerledigt zu lassen – sehr wohl aber, dass Geldwäschemeldepflichten nicht dort nur zur eigenen Bankenabsicherung und zulasten der Kunden bejaht werden, wo sie bei näherer Betrachtung mit Recht und Gesetz hätten verneint werden müssen.

Ingo Minoggio, Peter Wehn