Momentan geht bei dem einen oder anderen die Angst um, ob noch bestehende oder jedenfalls durch Vermögensumschichtung für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit beseitigte Steuersünden auf Konten in der Schweiz durch die grundsätzlich möglichen Gruppenanfragen des deutschen Fiskus kurzfristig vor einer Entdeckung stehen.

Dem Vernehmen nach sollen solche Gruppenanfragen in der nächsten Zeit gestellt werden und befinden sich in Vorbereitung. Eine besondere Angst hiervor dürfte gleichwohl im Ergebnis unberechtigt sein.

Zunächst hat die Schweiz durch Verordnung vom 16. Januar 2013 über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen die Auskünfte auf Sachverhalte begrenzt, die sich ab dem 1. Februar 2013 ereignet haben. Anfragen für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte sind daher unzulässig.

Darüber hinaus hatten die Schweiz und die Bundesrepublik im Jahr 2010 in einem Revisionsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt, dass die Identifikation einer von der gewünschten Amtshilfe betroffenen Person bereits durch den ersuchenden Staat (also Deutschland bei einer Anfrage in die Schweiz) erfolgen müsse.

Nach einer bemerkenswert tiefen, aktuellen steuerrechtswissenschaftlichen Abhandlung (Holenstein in Praxis Steuerstrafrecht 2014, Seite 232) stellt vor diesem Hintergrund das Schweizer Bundesgesetz über die Internationale Amtshilfe in Steuerstrafsachen vom 21. März 2014 keine ausreichende Ermächtigung für die Schweizer Steuerbehörde dar, Gruppenanfragen aus Deutschland ohne vorherige Nennung der Identitäten der Angefragten (die bei Gruppenanfragen ja kaum vorstellbar sind) zu beantworten.

Es ist momentan allerdings unsicher, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung diesen Standpunkt von sich aus einnehmen wird. Deshalb sollte ein nach Schweizer Steuerverfahrensrecht vor einer Auskunft zu benachrichtigender und zu beteiligender Betroffener eine negative Beschlussverfügung der Behörde in der Schweiz auf jeden Fall anfechten.

Davon unabhängig aber: Bei Selbstanzeigebedarf sollte Selbstanzeige erstattet werden, um endgültig Ruhe zu bekommen und Strafbarkeit zu beseitigen. Preiswert ist das wegen der anstehenden Gesetzesänderungen aller Voraussicht nach nur noch bis zum 31.12.2014 möglich. Danach wird es teurer (näher hierzu unsere Meldung unter Aktuelles vom 24. September 2014).

Ingo Minoggio