Was machen wir im Oktober

Was macht Minoggio

Minoggio hat im Oktober zunächst eine Revisionsbegründung gegen ein Urteil der Wirtschaftsstrafkammer eines hessischen Landgerichts zu bearbeiten. Nach einer langen, streitig geführten Hauptverhandlung wurde eine Haftstrafe ohne Bewährung wegen Kreditbetruges verhängt. Unsere Kanzlei war mit der Verteidigung in der Tatsacheninstanz nicht betraut. Jetzt in der Revision gilt es, Urteil und zu Grunde liegendes Verfahren auf Rechtsfehler zu überprüfen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, ob die Strafkammer Beweisanträge der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt und ihrer Pflicht zur Sachaufklärung damit nicht genügt haben könnte. Es macht Sinn, als Instanzverteidiger nach einer Hauptverhandlung eine solche Urteilsüberprüfung nicht selbst durchzuführen, sondern dazu in der Revisionsinstanz einen darauf ausgerichteten und bislang nicht mit der Sache befassten Berufskollegen zu empfehlen. Revisionsarbeit erfordert neben Rechtskenntnissen in diesem Spezialbereich einen kalten Blick auf Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll, der gerade bei engagierter Verteidigung in der vorherigen Hauptverhandlung oftmals verloren gegangen sein muss.

In einem Strafverfahren gegen eine bekannte Persönlichkeit, das mehrfach schon Gegenstand von Presseberichterstattung geworden war, konnte eine Verfahrenseinstellung erreicht werden. Jetzt muss mit der auf Krisen-PR ausgerichteten Medienagentur (neudeutsch: Spin Doctor) abgestimmt werden, ob und in welcher Weise man diese, die betroffene Persönlichkeit von den Vorwürfen entlastende Tatsache in die Öffentlichkeit bringt. Kein einfaches Unterfangen. Good news are no news,  die Rehabilitation nach unberechtigten Anschuldigungen steht nicht im Fokus von Journalisteninteresse. Jedenfalls muss man Online-Angebote der Medien zur Korrektur beziehungsweise Vervollständigung früherer, aber noch verfügbarer Berichte bringen. Eine erfahrungsgemäß mühselige, aber wichtige Arbeit, um den durch das Internet mittlerweile regelmäßig auf Jahre zementierten Rufschaden so gut es geht zu beseitigen. Nach einem frühen, immer noch aktuellen Wort eines Schweizer Internetforschers: Medienberichte im Internet sind wie Tätowierungen.

Darüber hinaus muss in einem neuen Mandat einem angesehenen Berufskollegen aus einem östlichen Bundesland als Verteidiger beigestanden werden, der sich einem Vorwurf der Geldwäsche ausgesetzt sieht. Dieser hatte als hochqualifizierter Steueranwalt einen seriös erscheinen, ausländischen Mandanten beraten und vertreten, dabei auch in gutem Glauben aufgrund der ihm erteilten Informationen gegenüber Behörden Stellung genommen zu Vermögenstransaktionen- und sieht sich jetzt deshalb einem Strafbarkeitsvorwurf gegen sich selbst ausgesetzt, weil sich herausgestellt hat, das Gelder aus im Ausland begangenen Korruptionsstraftaten verwendet worden waren. Die Strafverfolgungsbehörde geht momentan davon aus, dass er davon wusste. Darüber hinaus ist auch die fahrlässige Geldwäsche strafbar.

Hier gilt zunächst, die Informationslage des Kollegen als Mandanten sauber aufzuzeigen und auch, dass er weder vorsätzlich noch auch nur fahrlässig von einer unsauberen Geldquelle ausgehen konnte. Unverkennbar ist, dass der Gesetzgeber und ihm folgend die Strafgerichte in den letzten Jahren die Anforderungen an Berater betreffend Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz immer weiter verschärft haben. Die Strafbarkeitsrisiken sind erheblich gestiegen, unter anderem durch die erst 2016 neu eingeführte, weitgehende Strafbarkeit der so genannten Eigengeldwäsche.  Schließlich freut sich Minoggio auf eine Woche Urlaub im Oktober auf den Kanaren.

Was macht Bischoff

Bischoff beschäftigt sich im Oktober 2019 zunächst tiefgehend mit Grundsatzfragen des Einkommensteuerrechtes und der Anrechenbarkeit von Verlusten in einer speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstellation. Der Mandant und sein Steuerberater hatten weder im Einspruchsverfahren noch vor dem Finanzgericht Erfolg. Allerdings hat das Finanzgericht in seiner negativen Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen (zum Verfahrensgang allgemein: https://www.bundesfinanzhof.de/gericht/verfahren/verfahren-beim-bundesfinanzhof). Damit muss nicht mehr um die Zulassung der Revision gekämpft werden. Jetzt geht es darum, den Bundesfinanzhof inhaltlich zu überzeugen, die Rechtsfrage im für den Mandanten positiven Sinne zu entscheiden. Die Chancen sind gut, auch wenn das Revisionsrecht im Steuerrecht (wie im Strafrecht) streng formalisiert ist. Es wird nur die rechtliche Beurteilung des Finanzgerichtes überprüft. Die Ermittlung des Sachverhaltes spielt hingegen im Regelfall keine Rolle mehr.

In einem weiteren Verfahren vertritt Bischoff einen Arzt. Das gegen ihn geführten Steuerstrafverfahren konnte trotz nicht unwesentlicher Hinterziehungsbeträge im höheren sechsstelligen Bereich noch gegen eine Geldauflage eingestellt werden. Ein Geständnis wurde dabei nicht abgelegt. Die Unschuldsvermutung bleibt bei einer Verfahrenseinstellung ohnehin komplett unangetastet. Das ist durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes abgesichert. Im Regelfall kann deshalb ein berufsrechtliches Verfahren vermieden werden (zu den berufsrechtlichen Folgen bei Heilberufen übersichtsartig: https://www.minoggio.de/rechtsprechung-berufsrechtliche-folgen-strafrechtlicher-verurteilung-heilberufe-2/). Dennoch betreibt die kassenärztliche Vereinigung im vorliegenden Fall ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel, die kassenärztliche Zulassung für zwei Jahre ruhend zu stellen. Für den Arzt hätte dies wirtschaftlich gravierende Folgen. Er verliert zwar nicht seine Approbation, könnte aber selbstständig nur noch Privatpatienten behandeln. Deshalb muss jetzt im Disziplinarverfahren zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im zuständigen Ausschuss eine umfangreiche Stellungnahme vorbereitet werden. Der Schwerpunkt wird darin liegen, dass die dem Mandanten vorgeworfenen falschen Angaben in seinen Steuererklärungen rein in den privaten Bereich fielen und alles bereits viele Jahre zurückliegt. Die üblicherweise und auch in diesem Verfahren langen Zeitabläufe im Strafverfahren werden jetzt also nützen. Zudem hat der Mandant an der steuerlichen Ermittlung mitgewirkt und die Steuern komplett nachgezahlt. Das alles spricht für ihn und wird mutmaßlich zur Vermeidung der härtesten Sanktion im Disziplinarrecht führen. Sollte das nicht im ersten Anlauf gelingen, bleibt der Klageweg. Die Klage bewirkt grundsätzlich einen Aufschub der Vollziehung, so dass kein Zeitdruck besteht. Dennoch hat höchste Priorität, so schnell wie möglich eine positive Klärung ohne langwieriges Klageverfahren herbeizuführen.

In einem Steuerstrafrechtsfall mit streitiger Betriebsprüfung waren die Fronten ungewöhnlich verhärtet. Bei einer Durchsuchungsmaßnahme war es zu für den Mandanten nicht hinnehmbaren Grenzüberschreitungen gekommen, die nicht alltäglich waren und denen deshalb mit aller Härte begegnet werden musste. Beschwerden müssen generell wohl überlegt sein, in diesem Fall gab es keinen anderen Weg. Kommunikation war danach über Wochen erschwert. Durch einen bewusst initiierten Austausch der Verhandlungspartner, einen daran anschließenden Strategiewechsel und eine sehr aufwändige Aufarbeitung von Einzelsachverhalten gelang jetzt erstmals der Durchbruch Richtung Einigung. Dieses „zarte Pflänzchen“ des sich abzeichnenden Einigungspotentials und eines wirtschaftlich vernünftigen Ergebnisses will im Oktober weiter genährt werden. Es müssen dafür weitere Gespräche geführt, Positionen sorgfältig ausgelotet und Punkt für Punkt ein möglicher Konsens gefunden werden. Für den Mandanten und sein Unternehmen stellt eine große Erleichterung dar, dass das Verfahren jetzt von beiden Seiten professionell mit Nüchternheit betrieben wird. Eine jahrelange Auseinandersetzung hätte ihn viel Nerven und Geld gekostet. Es sieht so aus, als könne ihm das zu einem vernünftigen Preis erspart werden.

Was macht Wehn

Wehn hat im Oktober ebenfalls vor allem mit der Finanzverwaltung zu tun. In einem umfangreichen und wirtschaftlich bedeutungsvollen Verfahren in Ostwestfalen geht es um die steuerliche Frage, ob bestimmte vom Mandanten erbrachte Leistungen umsatzsteuerfrei sind oder nicht. Das ist ein oftmals schwieriges Feld. Grundsätzlich sind in Deutschland erbrachte Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerpflichtig  – das Umsatzsteuergesetz (§ 4 dort) regelt in 28 (in Worten: achtundzwanzig) Einzelregelungen, die auch noch jeweils bis zu 8 Unterpunkte enthalten, Ausnahmen von dieser Umsatzsteuerpflicht. In letzter Zeit ist vermehrt zu beobachten, dass die Finanzverwaltung versucht, den Unternehmen die Steuerbefreiung zu versagen.

In einem anderen Verfahren muss sich Wehn auf ein Erörterungsgespräch gemäß § 202 a StPO bei einem Rheinischen Landgericht in einem Wirtschaftsstrafverfahren gegen einen Freiberufler vorbereiten. Dieser ist wegen Beihilfe zu den Taten seines Kunden angeklagt; neben den strafrechtlichen Risiken besteht bei den sog. verkammerten Berufsträgern (Ärzten, Anwälten, Steuerberatern u. a.) immer die Gefahr berufsrechtlicher Schwierigkeiten bis hin zum Berufsverbot. Ein Vorgespräch unter Beteiligung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft stellt dabei oftmals die Weichen für das weitere Verfahren mit überstehbarem Ende.

Weiter beginnen die Vorbereitungen für ein umfangreiches steuerstrafrechtliches Verfahren vor einem niedersächsischen Landgericht, wobei die Vorwürfe mittlerweile mehr als 7 Jahre zurückliegen.  Hier hat bereits ein Erörterungsgespräch mit der Strafkammer stattgefunden; es geht jetzt darum, die im November beginnende Hauptverhandlung vorzubereiten. Gegenstand des Verfahrens ist die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch das Schreiben von in Zweifel gezogenen Rechnungen mit der Versagung von Vorsteuererstattungsansprüchen.

Was macht Possemeyer

Possemeyer wird im Oktober in verschiedenen Tatsacheninstanzen verteidigen. Neben kürzeren, aber durchaus gewichtigen Strafverfahren beginnt u.a. Vorbereitung auf eine umfangreiche Hauptverhandlung in einem Verfahren wegen eines Mordvorwurfs.  Possemeyer vertritt einen Angehörigen des Verstorbenen. Wie bei der Verteidigung eines Angeklagten ist es auch bei der Vertretung eines sog. Nebenklägers unerlässlich, sich gründlich in die Rechtsprobleme einzuarbeiten und vor allem dazu den Sachverhalt vollständig zu erfassen. Bereits seit Monaten bereitet sich Possemeyer auf die Hauptverhandlung vor. Die Akte besteht aus zahlreichen Zeugenaussagen, Obduktionsberichten und Sachverständigengutachten. Neben der eigenen Recherche ist in diesem Verfahren auch zwingend notwendig, sich durch fachmännischen Rat mit medizinischen Besonderheiten zu befassen. Wichtig ist, dass die vom Gericht auserwählten Sachverständigen entsprechend qualifiziert sind, was immer wieder zu überprüfen ist. Sollten Zweifel an der Darstellung oder an Schlussfolgerungen dieser Sachverständigen angezeigt sein, müssen eigene Sachverständige beauftragt oder  Beweisanträge vorbereitet werden.

Ferner wird Possemeyer vor einem Gericht im Ruhrgebiet einen Mandanten verteidigen, der vor einigen Jahren in seiner Firma Schwarzarbeiter beschäftigt haben soll. Es geht um die Nichtabführung von Sozialleistungen an Krankenkassen und um Insolvenzverschleppung. Trotz guter Baukonjunktur sind in manchen Teilbereichen des Baugewerbes immer noch teilweise die Preise derart knapp kalkuliert, dass Unternehmen die vereinbarte Arbeit mit legal Beschäftigten nicht gewinnbringend realisieren können. Das weiß auch der Zoll und schaut sich größere Baustellen und deren ausführende Unternehmen genauer an. Durch Berechnungen und Vergleiche zwischen Bauleistung und geleistetem Arbeitseinsatz kann offenbar werden, ob es ein Missverhältnis zwischen den Werten gibt.

In einem weiteren Verfahren wird Possemeyer einen nicht inhaftierten Mandanten verteidigen, dem ein schwerer Raub vorgeworfen wird. Der Vorfall spielt in der Drogenszene mit verschiedenen Besonderheiten. Sämtliche Zeugenaussagen sind kritisch zu hinterfragen. Ferner ist der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es kommen weitere Personen als Täter in Betracht. Possemeyer will durch die Stellung von zahlreichen Beweisanträgen das Gericht dazu bewegen, die mangelhafte Sachaufklärung nachzuholen. Dabei muss präzise formuliert werden – formal richtige Beweisanträge gehören zum unverzichtbaren Rüstzeug.

Was macht Westermann

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens muss sich Westermann nicht nur um die Verteidigung des Mandanten, sondern kurzfristig um die Weiterführung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens kümmern. Nicht nur Maßnahmen der Vermögensabschöpfung können den Geschäftsbetrieb einer Firma empfindlich stören oder sogar zum Erliegen bringen. Auch die Beschlagnahme der gesamten EDV kann existenzbedrohend sein. In diesem Fall sind die Ermittlungsbehörden der Ansicht, dass eine Einziehung der EDV auch unter dem Gesichtspunkt möglich ist, dass diese als Tatwerkzeug benutzt worden sein soll, z.B. zur Erstellung von Scheinrechnungen. Der Computer als  Tatwerkzeug kommt aber hauptsächlich in klassischen Fällen der Computer- oder Internet-Kriminalität in Betracht. Dabei handelt es sich um Urheberrechtsverletzungen durch Kopieren von Programmen, oder der Handel mit strafrechtlich relevanten Dateien. Wenn aber ein Rechner nur als Schreibwerkzeug benutzt wird oder zur Abspeicherung von Unterlagen, macht ihn dies nach herrschender und zutreffender Ansicht nicht zum Tatwerkzeug. Dies muss der Staatsanwaltschaft klargemacht werden. Zunächst aus Zeitgründen informell, erst bei einer Weigerung der Herausgabe macht es Sinn, den aufwändigeren und zeitintensiven Beschwerdeweg vor das Gericht zu bestreiten.

In einem Verfahren vor einem Finanzgericht wird Westermann im Laufe des Oktobers die Klage gegen einen Haftungsbescheid begründen. Dieser wurde gegen den Mandanten, den formellen Geschäftsführer einer GmbH, erlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haften die Vertreter einer Personengesellschaft für die Schulden dieser Gesellschaft. Der Mandant sieht sich hier Forderungen im 6-stelligen Bereich persönlich ausgesetzt. Eine Besonderheit im vorliegenden Verfahren ist, dass das Gericht zunächst über die Zulässigkeit des ursprünglichen Einspruchs gegen den Haftungsbescheid entscheiden muss. Hier war er Haftungsbescheid nicht in den Postkasten des Mandanten eingeworfen worden, sondern mehrere Straßen weiter bei einer Familie mit gleichem Nachnamen. Auch die beiden Straßennamen ähneln sich. Erst lange nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Kläger von dem Haftungsbescheid erfahren. Den sofortigen Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung des Steuerberaters hatte das Finanzamt abgelehnt, weil es dessen Darstellung schlicht nicht geglaubt hat. Nunmehr muss das Finanzgericht über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheiden. Dem Kläger werden in solchen Fällen hohe Hürden gestellt. Grundsätzlich muss er einen Geschehensablauf beweisen, aus dem hervorgeht, dass er den Bescheid nicht früher bekommen hat.

Im Nachgang zu einem  Verfahren vor einem Schöffengericht versucht Westermann die Änderung eines Bewährungsbeschlusses zu erreichen. Der Mandant war wegen Steuerhinterziehung trotz Vorstrafen und hoher sechsstelliger Schadenssumme zu einer Bewährungsstrafe, und als Auflage zur ratenweisen Zahlung eines Betrages im mittleren fünfstelligen Bereich innerhalb der zweijährigen Bewährungszeit verurteilt worden. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Mandanten nach der Verurteilung stark verschlechtert hatten, besteht nunmehr die reelle Gefahr eines Bewährungswiderrufes, da die Raten nicht mehr geleistet werden können. Nach § 56e StGB kann das Gericht nach seinem Ermessen aber Bewährungsauflage auch noch nachträglich ändern. Aufgrund der nachweisbaren Verschlechterung der Finanzen des Mandanten stehen die Chancen gut, dass z.B. der noch zu zahlende Betrag auf Antrag verringert wird. Unmögliches darf der Staat nicht verlangen.