Auch im Juli 2018 ist Wehn tätig in verschiedenen wirtschaftsstrafrechtlichen Gerichts- und behördlichen Betriebsprüfungsverfahren. Der Juli beginnt gleich mit ganztägigen Terminen vor einem örtlichen Gericht gegen einen Bauunternehmer, dem Lohnsteuerhinterziehung und Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgeworfen wird.
Daneben sind zwei Verfahren abzuschließen gegen einen Autohändler und einen Geschäftsführer eines großen Dienstleistungsunternehmens, denen ebenfalls steuerliche Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden. Weitere Gerichtstermine sind wahrzunehmen bei einem Landgericht im Ruhrgebiet in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit Korruptionsvorwürfen. Ende Juli fährt er mit der Familie an die Ostsee in den Sommerurlaub.

In einem Steuerstrafverfahren vertritt Westermann einen Mandanten gegenüber dem zuständigen Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Der Mandant hatte – für ihn völlig unerwartet – vom Finanzamt ein Schreiben erhalten, dass er zu angeblichen Einkünften im Jahr 2012 Stellung nehmen solle. Hintergrund dieser Anfrage war eine Kontrollmitteilung. In diesem Fall waren bei einem Verwertungsunternehmen in Münster Abrechnungen aufgefunden worden. Von der Existenz dieser Kontrollmitteilung erfährt der Betroffene erst, wenn das Finanzamt sich bei ihm meldet. Der Mandant hatte zunächst ohne anwaltliche Vertretung die nicht erklärten Einnahmen für 2012 eingeräumt. Wenig später erreichte ihn die Mitteilung des zuständigen Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, dass nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist hinsichtlich gleich mehrerer Jahre nicht erklärter Einnahmen.
Zusammen mit Possemeyer bereitet er außerdem die Verteidigung in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung vor. Aufgrund der gesetzlichen  Mindeststrafe (6 Monate) und den teils schweren Verletzungen ist das Verfahren ernst zu nehmen. Es bietet sich allerdings ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich an: Die Beschuldigten nehmen – über ihre Anwälte – Kontakt mit dem Geschädigten auf und bieten z.B. bereits vor einer Hauptverhandlung Wiedergutmachung an, sowohl in Form einer Entschuldigung, als auch handfest durch die Zahlung von Schmerzensgeld. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Ermittlungsverfahren führt nicht immer sicher zu einer Einstellung, kann aber Verfahren mit potentiell gefährlich hohen Strafandrohungen nicht selten entscheidend „entschärfen“.
Daneben bereitet Westermann einen Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Dortmund vor. Der Mandant befand sich bereits mehrere Wochen in Untersuchungshaft, nach Aktenstudium ist das Vorliegen von Haftgründen und insbesondere Fluchtgefahr sehr fraglich. Genaue Darlegungen, dass der Mandant einen festen Wohnsitz, Arbeit und soziale Bindungen ausschließlich im hiesigen Umfeld hat, erhöhen die Chance auf eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls, wenn nicht sogar eine Aufhebung zu erreichen ist.
In dem Fall wegen Betruges und Urkundenfälschung aus vergangenem Monat hat das Gericht in der Hauptverhandlung das Verfahren gegen eine moderate Geldauflage eingestellt. Ausschlaggebend war, dass tatsächlich nicht genau geklärt werden konnte, in welcher Höhe nun ein Schaden entstanden war. Darüber hinaus haben die Staatsanwaltschaft und das Gericht die gemeinsam mit dem Mandanten vorbereitete Einlassung sehr positiv gewertet. Insgesamt ein erfreuliches Ende eines langen und für den Mandanten belastenden Verfahrens.

In einem Wirtschaftsstrafverfahrenin Norddeutschland bereitet Bischoff nach Mandatsübernahme erst nach Anklageerhebung eine umfassende Stellungnahme vor. Dem Mandanten werden als Geschäftsführer eines Unternehmens Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitsentgelten, Betrug und Bankrottstraftaten vorgeworfen. Gerät ein Unternehmen in eine Krise und scheitern alle Sanierungsbemühungen, kommt es nicht selten anschließend zu strafrechtlichen Ermittlungen in diesem Deliktsspektrum. Die Vorwürfe sind im Regelfall ähnlich gelagert: Der Insolvenzantrag hätte aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit schon früher gestellt werden müssen. Sozialversicherungsbeiträge seien trotz Fälligkeit aufgrund von Liquiditätsengpässen schon über einen zu langen Zeitraum nicht mehr bedient worden. Trotz bekannten Zahlungsschwierigkeiten seien noch Aufträge erteilt und anschließend die Rechnungen nicht gezahlt worden, Bilanzen seien nicht rechtzeitig aufgestellt worden. Hintergrund ist oft: Überforderung angesichts der wirtschaftlichen Schieflage und die Hoffnung auf Klärung der Krise. Dies darzustellen und eine Auseinandersetzung mit der insolvenzrechtlichen Beurteilung ist zentraler Bestandteil der Verteidigungsstrategie in einem solchen Fall.
Bischoff arbeitet sich ferner momentan in ein Strafverfahren ein, das einen Mordvorwurf zum Inhalt hat. Rechtsmedizinische und psychiatrische Gutachten müssen im Detail analysiert, Zeugenaussagen ausgewertet werden, um die richtige Verteidigungsstrategie für das zu erwartende Schwurgerichtsverfahren in Hessen vorzubereiten. Verteidigungsziel ist ein Freispruch.
In einem Steuerstrafverfahren im Sauerland wird einem Bauunternehmer vorgeworfen, Wohnhäuser für Freunde gebaut zu haben, ohne Lohnkosten zu berechnen. Die Löhne sollen an seine Angestellten „schwarz“ geflossen sein. Tatsächlich scheinen Häuser nach Feierabend in Gemeinschaftsaktionen der Dorfbewohner und nach dem Prinzip „eine Hand wäscht die andere“ errichtet worden. Um diese Gemengelage aufzulösen und ein langwieriges Verfahren mit vielen Zeugen zu vermeiden, steht ein Termin beim Strafsachenfinanzamt an, in dem es darum gehen soll, ob es eine Einigung im Rahmen von moderaten Zuschätzungen (zu den Grenzen der Schätzung: https://www.minoggio.de/bfh-erteilt-griffweisen-zuschaetzung-absage/) geben kann, mit der beide Seite („zähneknirschend“) im Sinne eines kleinsten, gemeinsamen Nenners leben können. Dabei ist zu bedenken, dass natürlich ein Gesamtpaket zu schnüren ist. Es müssen einerseits die steuerlichen Konsequenzen abgebildet werden und andererseits muss eine Einigung über die Einstellung des Strafverfahrens gefunden werden. Da die Steuern auf jeden Fall gezahlt werden (Thema „Schadenswiedergutmachung“), der Mandant nicht vorbelastet ist und durch die Einigung aktiv an der Aufklärung mitgewirkt wird, sollte eine Einstellung gegen eine Geldauflage zu erreichen sein.
Außerhalb von Mandaten wird Bischoff mit ihrem Ehemann, befreundeten Familien und Kindern im Juli ihren Sommerurlaub in den Bergen im Allgäu verbringen. Sie möchte dort möglichst viele Wanderkilometer und Höhenmeter sammeln. Es ist zu hoffen, dass die 1.000-Kilometer-Marke in diesem Jahr schon Ende Juli 2018 erreicht wird. Sie wird den Urlaub aber auch dazu nutzen, um eine Vorlesung im Steuerstrafrecht mit 36 Unterrichtseinheiten vorzubereiten, die sie im Wintersemester 2018/2019 im Rahmen des Bachelor of Laws Steuerrecht an der FOM Münster (www.fom.de/get/handout_bachelor-of-laws-ll-b-in-steuerrecht_831.pdf)  halten wird.

Minoggio befasst sich mit internen Unternehmensuntersuchungen teilweise nach konkretem Straftatverdacht, teilweise erst im Vorfeld. Die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes und die neue Datenschutz-Grundverordnung nehmen hierbei breiten Raum ein: Kurioserweise enthält das Bundesdatenschutzgesetz als einzige gesetzliche Vorschrift konkrete Regelungen über den Beschäftigtendatenschutz auch für den Fall einer betriebsinternen Untersuchung wegen möglicher Missstände. Dabei hat es der nationale Gesetzgeber geschafft, eine in der Praxis unklar gebliebene und oft missverstandene Gesetzesvorschrift (nämlich das Verhältnis von § 32 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BDSG alte Fassung zueinander) unverändert in eine in der äußeren Form von Grund auf neu konzipierte Gesetzesfassung zu übernehmen (jetzt § 26 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BDSG neue Fassung zueinander). Das kann man nur als ein Wegstehlen aus gesetzgeberischer Verantwortung auffassen. Die Praxis muss es ausbaden, und zwar auf allen Seiten. Rechtssicherheit geht anders.
Im Übrigen fehlt es nach wie vor bei internen Untersuchungen an gesetzlichen Rahmenbedingungen und ersatzweise an obergerichtlicher Rechtsprechung, die konkrete Regelungen vorgibt. Das ist misslich für ein Rechtsgebiet, dem immer größere Relevanz zukommt. Die Spannungsverhältnisse zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie das Unternehmensinteresse an Aufklärung versus Arbeitnehmerschutzrechte einschließlich des Schweigerechts bei Selbstbelastung müssen rechtstaatlich akzeptabel aufgelöst werden.
Ferner hat Minoggio in einem Ermittlungsverfahren wegen Korruptionsverdacht eine Individualverteidigung eines Unternehmensmitarbeiters in einem anderen Bundesland zu organisieren, bei der entschieden werden muss, ob es zwischen den Interessen des Mandanten und den Unternehmensinteressen einen Verteidigungssockel (der Begriff wurde geprägt durch Christian Richter II https://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Richter_(Rechtsanwalt), einen Strafverteidiger von großem Format aus Köln) geben kann, der dann ausgenutzt werden muss: Nur die allerletzte Option im Strafverfahren besteht aus einem gegenseitigen Zuschieben von Verantwortung. Durch Beschuldigung oder Verantwortungsabwälzung auf andere entlastet man sich im Strafverfahren in aller Regel nicht, sondern vergrößert den Fall oftmals zu eigenen Lasten und provoziert Gegenreaktionen. Ausnahmen hiervon bestätigen die Regel. Das kann verhindert werden durch einen Austausch von Verteidigungslinien auf Verteidigerebene oder etwa die Wahrnehmung des gesetzlich und verfassungsmäßig abgesicherten Schweigerechts (und bitte gerade nicht durch Absprachen der Beschuldigten, die als unzulässige Verdunklungshandlungen massiv belastende Konsequenzen  – sprich: Die Anordnung von Untersuchungshaft –  nach sich ziehen können).

Im Juli wird Possemeyer sich u.a. mit einem Mordverfahren beschäftigen. Kapitalstrafsachen sind in der Regel komplex. Es ist zwingend, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt bis ins kleinste Detail aufgearbeitet wird.  Nur so lässt sich ausschließen, dass wesentliche Fakten übersehen werden. Der Mandant als Beschuldigter in einem Kapitalstrafverfahren befindet sich in einer äußerst schwierigen Situation. In aller Regel ist er inhaftiert. Zudem hat er – sollte sich in der Gerichtsverhandlung tatsächlich der Verdacht des Mordes bewahrheiten – mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Possemeyer verteidigt weiter einen Mandanten aus der Schweiz in einer Hauptverhandlung an einem Landgericht am Niederrhein. Es geht um die Durchfuhr von Amphetamin im 2-stelligen Kilobereich mit Ziel Schweiz. Hierbei macht es vom  Strafrahmen keinen Unterschied, ob die Drogen für den deutschen oder ausländischen Markt bestimmt waren. Allerdings wirkt es sich im hiesigen Fall strafmildernd aus, dass das Amphetamin sichergestellt wurde und somit nicht in den Umlauf gerät.
Im Juli wird Possemeyer zudem in zahlreichen Hauptverhandlungen u.a. in Düsseldorf, Essen, Dortmund, Ahlen und Hamm verteidigen mit Vorwürfen von Brandstiftung, Einbruchsdiebstählen und Insolvenzstraftaten.