Eine Zollprüfung in Hessen, „Entschärfung“ einer Betriebsprüfung, das Ende einer internen Untersuchung,  Flankenschutz – und dazwischen Resturlaub                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             

Unternehmensvertretung in Zollprüfung mit unklarem Hintergrund

Minoggio hat zunächst im Hessischen eine Zollprüfung in Gestalt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorzubereiten und an ihr teilzunehmen. Derartige Prüfungen haben im Normalbetrieb eines Unternehmens Routinecharakter, es nimmt allenfalls der Steuerberater, nicht aber der externe Anwalt teil.

Nicht so hier: Gegen die Verantwortlichen der Unternehmensgruppe im IT-Bereich läuft seit Längerem ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein Geldwäscheverfahren. Die Ermittlungen treten auf der Stelle – aus unserer Sicht deshalb, weil der Anfangsverdacht der Behörden ungerechtfertigt war. Jedenfalls muss man in einer derartigen Situation vermuten, dass die Zollprüfung die insgesamt stockenden Ermittlungen voranbringen soll. Dann ist unsere Hilfestellung gefragt, um den richtigen Weg zwischen den Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten jeder Unternehmensführung und den Rechten von Beschuldigten in einem wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu finden- und um voranzubringen, dass der gesamtsoziale Konflikt zwischen den Unternehmensverantwortlichen und den verschiedenen Behörden insgesamt beigelegt werden kann.

Restlicher Sommerurlaub

Ebenfalls steht bei Minoggio im September der restliche Sommerurlaub von 2 Wochen in Südtirol an mit viel Natur, gutem Essen, Sport und nur wenig Arbeit.

Vertretung auf der Nahtstelle zwischen streitiger Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren

Danach wird er an einer streitig bis giftig gewordenen Betriebsprüfung eines Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung im westlichen Ruhrgebiet bei einem Handelsunternehmen teilnehmen. Das Klima zwischen Steuerabteilung und Steuerberatung einerseits und den Betriebsprüfern andererseits ist kaum noch zu retten. Zuletzt wurde die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Vorstand „wenn man sich nicht einigen kann“ in einer  Besprechung mündlich angekündigt.

Hier gilt es, zunächst intern eine genaue Standortbestimmung vorzunehmen, wie belastbar sich die steuerlichen Positionen darstellen. Einerseits dürfen möglicherweise sogar wohlgemeinte Warnzeichen nicht übersehen, andererseits aber auch nicht berechtigte Steuerpositionen aufgegeben werden nur unter dem Druck der Vokabel „Steuerstrafverfahren“.

Abschluss einer internen Untersuchung mit mutmaßlich ungeliebtem Bericht

In einem Unternehmen der chemischen Industrie ist dem Vorstand ein Untersuchungsbericht als Ergebnis von uns durchgeführter  Ermittlungen (nach Untreueverdacht zulasten von Vertriebsmitarbeitern durch Schmiergeldzahlungen) zu präsentieren. Nach einem Wechsel der Verantwortlichen an der Unternehmensspitze während unserer Tätigkeit dort werden unsere Ergebnisse wohl nicht auf besondere Freude stoßen. Es ist für Unternehmensverantwortliche nicht einfach, den rechtlich korrekten und für das Unternehmen insgesamt besten Weg bei internen Ermittlungen zu finden. Als massiv selbstschädigend kann sich ein ungesteuerter, rechtlich nicht gebotener Aufklärungsrausch erweisen. Andererseits darf sich kein Entscheidungsträger dem Verdacht  eines „unter den Teppich Kehrens“ aussetzen.

Strafrechtlicher Flankenschutz in massiver wirtschaftsrechtlicher Auseinandersetzung

Schließlich ist in Norddeutschland gemeinsam mit hochqualifizierten Gesellschaftsrechtlern aus Hamburg und einem nur im Pharmazierecht tätigen Anwaltsteam eine Gesamtstrategie für ein auch im deutschen Markt tätiges Unternehmen zu entwickeln, dass sich gegen Konkurrenz wehren muss, die mit mutmaßlich korruptiven Mitteln arbeitet. Hier können aktive wirtschaftsstrafrechtliche Maßnahmen ansonsten perfekt funktionierende Schweigekartelle durchbrechen und Beweismittel sichern, eingebettet immer in eine Gesamtstrategie.

Reduzierung von Zuschätzungen auf einen Mindestumfang, Hauptverhandlung nach bewusster Entscheidung gegen eine Einstellung gegen zu hohe Geldauflage, professionelle Vorbereitung einer weiteren Hauptverhandlung, um dem Mandanten die Unsicherheit zu nehmen. Verbandsarbeit, Veröffentlichungsprojekte und Semesterbeginn erfordern zusätzlichen Einsatz.                                                                                                

Zuschätzung – Dauerbrenner in der Gastronomie

Im September taucht Bischoff zunächst wieder mehrmals tief in die Gastronomiebranche ein. In allen Fällen sind Steuerstrafverfahren eingeleitet, teilweise wurde durchsucht. Das Thema Zuschätzung schwebt wie ein Damoklesschwert über der wirtschaftlichen Existenz des Inhabers und damit nicht selten über der ganzen Familie. Solange die Betriebsprüfung und die Steuerfahndung ermitteln, sind die Einflussbereiche von Verteidigung und Steuerberatung am größten. Auch wenn aufgrund von konkreten Hinweisen auf „Schwarzeinnahmen“ oder „Schwarzeinkäufe“ ein steuerliches Mehrergebnis durch eine sicher zu erwartende Schätzung feststehen sollte, kann sich diese Hinzuschätzung in einem sehr unterschiedlichen Rahmen bewegen. Ob Schnellimbiss, Sterneküche, Pizzeria, griechisches Restaurant oder Landgasthof – Verteidigung und Steuerberatung müssen die anstehenden Termine mit der Betriebsprüfung und Steuerfahndung intensiv vorbereiten. Hat die Finanzverwaltung den Nachweis für eine nicht versteuerte Einnahme in einem konkreten Jahr vorliegen, darf sie schätzen. Doch umso weniger gravierend die Buchführungsmängel oder sonstigen Fehler sind, umso weniger pauschal und grob darf eine Hinzuschätzung ausfallen. Selbst eine grobe Schätzung muss immer noch zu einem wirtschaftlich möglichen und damit plausiblen Mehrergebnis führen. Es müssen also die Besonderheiten eines Betriebes herausgearbeitet werden. Genügt die Anzahl der Tische, um das Mehrergebnis zu rechtfertigen? Kann anhand von eigenen Kalkulationen nachgewiesen werden, dass die geschätzten Rohgewinnaufschlagsätze nicht realistisch sind?  Kann aufgezeigt werden, dass sich die aufgedeckten Fehler nur auf einen bestimmten Bereich wie einen parallel betriebenen Imbiss erstrecken, sodass eine Hinzuschätzung beim Restaurant unterbleiben muss? Diese beispielhafte Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen. Es geht vor allem darum, sich in die wirtschaftliche Situation zu versetzen und mit Kreativität und wirtschaftlichem Sachverstand zu argumentieren. Dann findet sich nicht selten ein vermittelnder Lösungsweg, der dem Gastronomen den langen Weg vor das Finanzgericht und möglicherweise parallel wegen des Strafverfahrens vor das Amtsgericht erspart.

Geplant in die steuerstrafrechtliche Hauptverhandlung

Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht kann Mandanten nicht immer der Gang in die Hauptverhandlung erspart werden. Umso früher die Verteidigung beginnt, umso größer sind die Einflussmöglichkeiten. Ist es tatsächlich zu einem strafbaren Verhalten gekommen, kann gerade im Steuerstrafrecht bei einer kompletten Schadenswiedergutmachung durch Zahlung der Steuern und einem strafrechtlich unvorbelasteten Mandanten über die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage verhandelt werden. Manchmal liegen die Vorstellungen der Finanzverwaltung und der Verteidigung aber bei der Höhe der Auflage so weit auseinander, dass kein einverständliches Ergebnis gefunden werden kann. So im vorliegenden Fall. Die anstehende Hauptverhandlung muss deshalb gemeinsam mit dem Mandanten und der Steuerberatung vorbereitet werden. Hierzu gehört, dass eine schriftliche Erklärung zu den Vorwürfen entworfen wird, die in der Verhandlung zu verlesen ist. Hierdurch wird dem Mandanten zunächst etwas die Nervosität vor der Verhandlung genommen. Vor allem wird ein Drehbuch mit einem roten Faden festgeschrieben, an dem sich die Verteidigung in der Hauptverhandlung orientieren sollte. Dies erleichtert die weitere Verhandlungsführung und bringt die inhaltliche Position geordnet zum Ausdruck. Diese Einlassung wird sodann als Grundlage für erneute Verhandlungen um eine Verfahrenseinstellung genutzt werden. Im Vorfeld geführte Telefonate mit dem Gericht lassen erwarten, dass dman der Position der Verteidigung nicht ablehnend gegenübersteht. Der Vorsitzende Richter wird am ersten Verhandlungstag versuchen, ein vermittelndes Ergebnis zu finden. Für den Mandanten bedeutet diese Information im Vorfeld des Termins neben der inhaltlichen Vorbereitung eine zusätzliche Beruhigung. Er weiß abgesehen von letzten Unsicherheiten, die immer bei jeder Verhandlung bestehen, was ihn erwarten wird.

Verbandsarbeit und Themenschwerpunkt Geldwäsche

Direkt nach dem Wanderurlaub findet die Mitgliederversammlung des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe https://www.stbv.de/files/1596530085einladung_und_anmeldung_73_mitgliederversammlung_10092020.pdf statt, an der Bischoff als Mitglied des „Arbeitskreises Kontaktgespräche mit den Finanzämtern“ teilnehmen wird. Zudem sind für den Verband zwei weitere Veröffentlichungen vorzubereiten. Darüber hinaus beherrscht das Thema Geldwäsche die nicht mandatsbezogene Arbeit in den nächsten Wochen. Es muss ein Vortrag zum Thema vorbereitet und ein Aufsatz zum aktuellen Gesetzesentwurf https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/08/2020-08-11-PM-Geldwaesche-Strafgesetzbuch.html geschrieben werden. Abgabefristen jeweils im September. Nicht zuletzt startet auch wieder die Vorlesung Steuerstrafrecht an der FOM, die Bischoff aber schon im Urlaub weitgehend vorbereitet hat.

Ein verdeckt ermittelnder Polizist überschreitet seine Kompetenzen, nicht zielführende Beweisanträge der Nebenklage müssen verhindert werden, schließlich steht eine Auseinandersetzung mit einem feindlich gesonnenem Mitangeklagten vor Gericht an                                                           

Verteidigung in einem Strafverfahren vor einem norddeutschen Landgericht.

Wehn bereitet ab September die Verteidigung in einem Betäubungsmittelverfahren vor einem norddeutschen Landgericht vor. Dem Mandanten wird Handel mit Heroin vorgeworfen. Die Anklageschrift fußt zu einem großen Teil auf den Angaben eines noeP (= nicht offen ermittelnden Polizeibeamten). Dieser ähnelt, ist aber nicht identisch mit einem sogenannten verdeckten Ermittler (VE). Der Einsatz eines VE unterliegt regelmäßig einer längeren Planung-und Vorbereitungsphase, seine Ziele und das Einsatzgebiet sind oft bereits zu Beginn festgelegt und dokumentiert.

Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung wird insbesondere genau herauszuarbeiten sein, ob der Polizeibeamte innerhalb der gesetzlichen Grenzen ermittelt hat. Es ist nämlich aktuell noch mehr als fraglich, ob er statt eine Straftat nur zu beobachten und zu melden nicht vielmehr einen viel stärkeren Einfluss ausgeübt hat. Ein Handeln eines Beamten darf nicht zu einer Straftat verleiten oder diese steuern – genau diesen Sachverhalt haben die Angeklagten aber unabhängig voneinander glaubhaft bekundet. Genau wie in einem prozessual ähnlich gelagerten Fall des Kollegen Possemeyer vom Juni muss hier flankierend vor dem Verwaltungsgericht versucht werden, die Aufhebung der Sperrerklärung zu erreichen, um eine Vernehmung des Beamten als Zeuge in der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

Antrag auf Zurückweisung eines Beweisantrages und Widerspruch gegen die Verwertung bereits gewonnene Ergebnisse

In einem Verfahren wegen eines versuchten Tötungsdelikts vor einem Landgericht in Süddeutschland tritt Wehn als Verteidiger dem Beweisantrag eines Vertreters der Nebenklage entgegen. Der Zeuge war durch einen Schuss schwer verletzt worden. Selbst identifizieren konnte er den Täter nicht. Nunmehr hat sein Vertreter angekündigt, einen Antrag auf Einsatz von sogenannten Mantrailing-Hunden zu stellen. Damit soll bewiesen werden, dass sich der Mandant zum fraglichen Zeitpunkt am Tatort aufgehalten hat. Geschuldet ist der Antrag wohl vor allem der Tatsache, dass es keine objektiven Beweise gibt. Der Mandant bestreitet die Tat. Bereits während des Ermittlungsverfahrens hat es solche Einsätze gegeben, wobei Fehler und Versäumnisse bei der Durchführung (unter anderem keine durchgehende Videodokumentation) deren Ergebnisse unverwertbar machen. Selbst bei Einhaltung dieser Standards: Seit der Tat sind nunmehr zehn Monate vergangen. Selbst die am besten ausgebildeten Hunde können Spuren zuverlässig nur wenige Tage lang aufspüren. Weder die bereits gewonnenen Ergebnisse, noch eine erneute Durchführung eines Mantrailing haben deshalb nennenswerten Beweiswert.

Vertretung eines Mandanten vor einem Schöffengericht in einer Steuerstrafsache

Ende des Monats findet vor einem Schöffengericht in Ostwestfalen ein Strafverfahren gegen einen Mandanten wegen Steuerhinterziehung statt. Wehn bereitet hierfür Beweisanträge vor. Als Geschäftsführer einer Immobilienfirma soll der Mandant im Laufe von mehreren Jahren teils keine, teils zu geringe Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben haben, wodurch ein Schaden in sechsstelliger Höhe verursacht worden ist. Verkompliziert wird die Situation dadurch, dass neben dem Geschäftsführer – der wohl eher seinen Namen zur Verfügung gestellt hat – auch der faktische Geschäftsführer der Firma angeklagt ist. Dieser wiederum versucht seinen an sich überragenden Tatanteil zu minimieren. Das Gericht geht deshalb aktuell von einer Mittäterschaft aus. Im Rahmen der Hauptverhandlung wird dem Richter klarzumachen sein, dass bei unserem Mandanten aufgrund seines fehlenden Wissens von der Tätigkeit eines Geschäftsführers im allgemeinen und den Vorgängen in der Firma im Besonderen kein steuerstrafrechtlicher Vorsatz festgestellt werden kann.

Rechtsanwalt Possemeyer ist mit Herz und Blut Instanzverteidiger. So stehen  im September wieder zahlreiche Hauptverhandlungen an verschiedenen Gerichten an. 

Possemeyer wird für einen inhaftierten und bereits verurteilten ausländischen Mandanten einen Antrag an die Staatsanwaltschaft vorbereiten auf Übernahme der weiteren Vollstreckung der Freiheitstrafe durch sein Heimatland. Es gibt die Möglichkeit aufgrund von Abkommen mit verschiedenen Länder wie z.B. mit den Niederlanden, Schweiz und weiteren Staaten, dass ein in Deutschland ergangenes Urteil zu begrenzter Freiheitsstrafe auch in dem Heimatland des Verurteilten vollstreckt werden kann. Hierzu bedarf es eines Antrags des Verurteilten und der Zustimmung beider Staaten, die aber regelmäßig erteilt wird. Gründe für einen solchen Schritt gibt es viele: Der Verurteilte möchte seiner im Heimatland lebenden Familie näher sein, die Haftbedingungen sind dort besser oder/und er hofft  auf schnellere Lockerungen im Vollzug. Insbesondere bei niederländischen Mandanten mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht regelmäßig die berechtigte Aussicht auf Vollzugslockerungen nach Überstellung und deutlich schnellere Haftentlassung.

Vorbereitung einer Hauptverhandlung wegen schweren Raubes

Im September beginnt ein Strafverfahren vor einem Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Laut Anklageschrift sollen zwei Männer den Entschluss gefasst haben, unter arbeitsteiligem Vorgehen ein älteres Ehepaar in ihrem Haus zu überfallen und Wertgegenstände an sich zu nehmen. Dabei sollte einer der Beteiligten zur Einschüchterung der Zeugen für diese sichtbar eine Luftpistole mitführen, die einer scharfen Schusswaffe täuschend ähnlich sah. In Vollzug dieses Plans verschafften sich die Täter mit Originalschlüsseln Zutritt zu den Wohnräumen und begaben sich maskiert in das Schlafzimmer der Zeugen. Nunmehr hielt einer der Täter die Zeugen mit der Pistole in Schach, während der andere das Haus nach Wertgegenständen absuchte. Insgesamt konnten die Täter einen 5-stelligen Bargeldbetrag und Schmuck erbeuten. Die Angeklagten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen und bestreiten ihre Beteiligung. Keiner der Zeugen hat sie auf Lichtbildern wiedererkannt. Jedoch wurde im Keller zwei Wasserflaschen gefunden mit DNA der Angeklagten im Trinkbereich. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Indizien zu einer Verurteilungen reichen. Es wird darum gehen, welche Erklärungen es für die DNA Spuren geben kann. Und man darf nie vergessen: DNA ist bloße Statistik.

Neuerlicher Beginn einer Hauptverhandlung nach Aussetzung und Vorbereitung zweier Schwurgerichtsverfahren

Bei einem Amtsgericht im Ruhrgebiet beginnt erneut ein Verfahren wegen Vergewaltigung. Die Hauptverhandlung musste ausgesetzt werden, da die Verteidigung nach der Vernehmung der vermeintlich Geschädigten ein anatomisches Sachverständigengutachten beantragt hatte. Das Gericht ist dem Antrag gefolgt. Mittlerweile liegt das schriftliche Gutachten vor. Aus Sicht der Verteidigung kommt der Sachverständige zumindest zu dem Ergebnis, dass die Schilderung der Zeugin bei der Polizei nicht mit anatomischen Grundsätzen vereinbar ist. Das Gericht wird jetzt in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des Gutachtens sowohl die Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage beurteilen müssen.

Einen großen Teil der Arbeitszeit wird Possemeyer in die Vorbereitung von zwei Schwurgerichtsverfahren investieren, die im Oktober an  verschiedenen Landgerichten anfangen. Solche Verfahren sind auch für Verteidiger belastend, da für die Mandanten am Ende geradezu schicksalhafte Urteile stehen. Nur eine herausragende Einsatzbereitschaft und absolute Sorgfältigkeit der Verteidiger kann helfen.

Hilfe bei Verhandlungen mit dem Finanzamt, ein Antrag im Strafvollstreckungsrecht sowie ein Vorgehen gegen eine Einziehungsentscheidung stehen auf dem Programm für September                                                                                                                                             

Schutz vor Existenzvernichtung durch voreilige Vollstreckung

Im Rahmen einer steuerlichen Beratung unterstützt Westermann einen Mandanten in Verhandlungen mit dem Finanzamt. Der Mandant hatte über Jahre hinweg mit teils selbst hergestellten Möbelstücken über verschiedene Verkaufsplattformen gehandelt, ohne sich dabei selbst als Gewerbetreibenden anzusehen. Leider zu Unrecht: Die innerhalb von vier Jahren durchgeführten Geschäfte haben einen so großen Umfang, dass  von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist-unabhängig von den Vorstellungen des Mandanten. Die Folge: Hohe Steuernachforderungen in sechsstelliger Höhe, Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Um diese kurzfristig zu sichern, ist hier proaktives Handeln vonnöten. Durch familiäre Hilfe und Kredite seiner Hausbank wäre es dem Mandanten unter Umständen möglich, die rückständigen Steuern zu bezahlen und so die wirtschaftliche Existenzvernichtung zu verhindern. Dafür ist nötig, dem Finanzamt einen nachvollziehbaren, realistischen und vor allem kurzfristig umsetzbaren Zahlungsplan darzulegen. In Fällen wie diesen richtet sich das Finanzamt nicht nach wirtschaftlichen Erwägungen, sondern folgt strikt vorgegebenen Richtlinien. Zahlungsvereinbarungen oder Stundungen über mehrere Monate hinweg sind offiziell so gut wie ausgeschlossen- auch wenn diese im Gegensatz zu einem Insolvenzantrag oftmals die bessere Lösung wären. Deshalb beschreiten vernünftige Finanzbeamte zuweilen den etwas kleineren Dienstweg mit Interimslösung.

Hilfe für vorzeitige Entlassung auf Bewährung

Westermann vertritt einen zuvor durch eine andere Kanzlei vertretenen Mandanten im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung einer Reststrafe auf Bewährung nach der Hälfte der vollstreckten Zeit. Dieser war Prokurist eines mittelständischen Unternehmens und hatte sich jahrelang aus der Firmenkasse „bedient“. Hintergrund waren schwere finanzielle und gesundheitliche Probleme des zuvor nicht vorbestraften Mandanten. In den folgenden Strafverfahren war der Mandant zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da bei einer Freiheitsstrafe über zwei Jahren eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich ist, musste er die Strafe auch antreten.

Während die Entlassung nach zwei Dritteln eine Haftstrafe den Normalfall darstellt, sind Entlassungen nach der Hälfte der Haftzeit eher selten. Der Verurteilte muss selbst einen Antrag stellen, die Voraussetzungen sind beachtlich. In diesem Fall liegen sie aber zweifelsfrei vor. Zum einen kann die zuständige Strafvollstreckungskammer davon sicher ausgehen, dass sich der Mandant künftig straffrei verhalten wird. Er hatte seine Taten in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt und nachvollziehbar seine Beweggründe erläutert. Klar ist auch, dass durch die bereits vollzogenen sechs Monate Untersuchungshaft bereits empfindlich auf den Verurteilten eingewirkt worden ist, insbesondere durch die extreme familiäre Belastung. Hinzu kommt ein vorbildliches Vollzugsverhalten. In dem Antrag und einer späteren Anhörung muss Tat und Persönlichkeit des Verurteilten glaubhaft gegenüber der Strafvollstreckungskammer dargestellt werden. Westermann ist zuversichtlich, dass die Kammer in der Person des Mandanten die zahlreichen positiven Aspekte erkennen und entsprechend würdigen wird.

Einziehungsentscheidung

In einem weiteren Verfahren bereitet Westermann ein Antrag auf richterliche Entscheidung gegen eine Beschlagnahmeanordnung vor. Der Mandant wird von einer Staatsanwaltschaft in Ostwestfalen beschuldigt, in größerem Umfang mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung waren geringe Mengen von Betäubungsmitteln und Bargeld in mittlerer fünfstelliger Höhe aufgefunden worden. Beides wurde beschlagnahmt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen der Einziehung dieses Geldbetrages vorliegen würden -die Einziehung von durch mögliche Drogengeschäfte erlangten Geldes ist gesetzlich vorgesehen.

Die entsprechenden Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Mandant bestreitet, dass das Geld – das weder versteckt oder besonders gesichert war – aus illegalen Geschäften stammt. Mit dem Antrag verfolgt Westermann deshalb die Aufhebung der Beschlagnahme des aufgefundenen Bargeldes. Seit der Durchsuchung und Beschlagnahme sind beinahe zehn Monate vergangen. Je mehr Zeit nach einer Beschlagnahme vergeht, desto zweifelhafter wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Gerade bei schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht des Eigentums muss dieser Grundsatz beachtet werden. Besonders schwierige Umstände, welche die Ermittlungen kompliziert und langwierig erscheinen lassen würden, sind hier nicht ersichtlich. Die vergleichsweise geringe Menge von Betäubungsmitteln- die genauso gut dem Eigenverbrauch hätte dienen können- lässt keinen Schluss zu darauf, dass das ebenfalls aufgefundene Geld zwangsläufig aus rechtswidrigen Geschäften stammen müsste. Die Ermittlungsbehörden stellten hier ohne weitere Begründung und Anhaltspunkte einen inhaltlichen Bezug dar. Inzwischen hatte der Beschuldigte auch durch die Angaben von Verwandten gestützte Informationen vorgelegt, wo her die Geldsumme stammt. Das alles gilt es geordnet und mit Belegen vorzutragen.