Bischoff bereitet gerade zwei aufwändige Hauptverhandlungen vor, die im September beginnen. In dem bedeutsameren Fall geht es um Steuerhinterziehung aus relativ lange zurückliegenden Veranlagungszeiträumen wegen angeblicher Schwarzeinnahmen in einem Hotelbetrieb. Formelle Buchführungsmängel sind möglicherweise gegeben, konkrete Hinweise auf nicht erklärte Einkünfte fehlen hingegen komplett. Dennoch hat die Steuerfahndung den angeblichen Steuerschaden im siebenstelligen Bereich mit einer pauschalen Schätzungsmethode und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten, Umsätze zu erwirtschaften, berechnet. Es wurden schließlich in der Anklage die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze berücksichtigt, die sich aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Hotelbetriebe ergeben. Die Differenz zwischen diesen Aufschlagsätzen und den tatsächlich erklärten, im Verhältnis dazu relativ niedrigen Aufschlagssätzen wurde als strafrechtlicher Schaden ohne Abschläge zugrunde gelegt. Ein durchaus ungewöhnliches Vorgehen. Die Steuerfahndung zeigte sich im Ermittlungsverfahren im Gegensatz zu vielen anderen Fällen nicht gesprächsbereit oder lösungsorientiert. Die Fronten zur Finanzverwaltung sind verhärtet.
Im Rahmen der Verteidigung vor dem Landgericht muss nun herausgearbeitet werden, aus welchen Gründen die Ertragskraft des Hotelbetriebes geringer ausfällt als die eines durchschnittlichen Betriebs nach amtlicher Richtsatzsammlung. Des Weiteren muss anschaulich dargestellt werden, warum das Hotel die geschätzten Umsätze in der Vergangenheit objektiv nicht generieren konnte (zu wenige Betten und Zimmer für diesen Maximalumsatz, keine volle Auslastung, schlechte Lage, zu wenig Personal, schlechte Bewertungen im Internet, Wasserschaden über mehrere Monate etc.). Hierfür müssen Beweisanträge vorbereitet werden, um die Sachaufklärung prozessual durchzusetzen.
In einem rechtlich anspruchsvollen und wirtschaftlich bedeutsamen Finanzgerichtsverfahren muss der Senat über die Absetzbarkeit einer Geldauflage nach § 153a StPO als Betriebsausgabe entscheiden. Es wird mit dem Finanzamt um die bislang nicht geklärte Rechtsfrage gestritten, ob eine Auflage, wenn sie nach Auffassung des Strafgerichtes eindeutig zur Abschöpfung von Erlösen aus einer Straftat dient und keinen darüber hinausgehenden Anteil mit Sanktionscharakter enthält, als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist oder nicht. Der Rechtsstreit ist bereits durch umfangreiche Schriftsätze vorbereitet, das Gericht hat Hinweise zur vorläufigen Rechtsauffassung erteilt und es bleibt nun die endgültige Entscheidung im Termin abzuwarten.
Das Semester an der FOM Hochschule in Münster hat endlich wieder begonnen und die ersten Vorlesungstermine für die Veranstaltung „Steuerstrafrecht“ stehen direkt ab dem 7.9.2018 an. Die Studenten des „Bachelor of Law“ müssen zunächst in zwei fast vierstündigen Unterrichtseinheiten in aller Kürze die Grundzüge des Strafrechts erlernen, bevor sie sich in acht weiteren Terminen mit den speziellen Problemen der Steuerhinterziehung und der Selbstanzeige beschäftigen können. Ebenfalls sollen sie klassische Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren und die besonderen Abläufe in einem Steuerfahndungsfall kennenlernen. Neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen wird es viel darum gehen, dass Erlernte an praktischen Fällen auszuprobieren. Immerhin wartet als Modulabschluss eine Klausur mit Praxistransfer, die zu bestehen ist.

Minoggio hat eine interne Untersuchung für ein regionales Kreditinstitut im Rhein-Main-Gebiet bei vermuteten, auch strafrechtlich relevanten Verfehlungen von Mitarbeitern vorzubereiten. Nach einer ersten Bestandsaufnahme muss eine vorläufige Arbeitshypothese gebildet werden: Wie könnte es wohl gewesen sein? Darum kommt man nicht herum – und genauso wichtig ist, sich immer wieder vom 1. Tag an die Vorläufigkeit dieser Hypothese vor Augen zu führen, sich innerlich nicht zu früh festzulegen und auch das Gegenteil der Sachverhaltsannahmen immer wieder ernsthaft für möglich zu halten. Ansonsten filtert man bekannterweise Informationen unbewusst, verliert Objektivität und kommt zu verzerrten Ergebnissen. Was wir als Strafverteidiger zuweilen einem sich zu früh gedanklich festlegenden Kriminalbeamten oder Steuerfahnder vorwerfen, darf uns selbst keinesfalls passieren, wenn wir in einer teilweise vergleichbaren Funktion unternehmensintern tätig werden. Wir sehen ja, wozu das führen kann, im Strafverfahren nach dem berühmten Wort des Strafrechtslehrers Karl Peters dass Fehler im Ermittlungsverfahren im Regelfall später nicht mehr wiedergutzumachen sind, oftmals auch in einer Hauptverhandlung nicht.
Daneben steht Tagesarbeit in schwerwiegenden Steuer- und Sozialversicherungsstrafverfahren an mit externen Behördenbesprechungen und internen Abstimmungen mit Steuerberatern, in-house-Kollegen und in einem Fall auch dem PR- Verantwortlichen des Unternehmens. Dabei immer zentral wichtig: Alle Verfahren und Fronten als untrennbare Teile einer gesamten Auseinandersetzung zu begreifen, als einen einzigen Konflikt mit mehreren Fronten, bei dem alle Verteidigungsarbeit einer einheitlichen Linie folgen und alle Maßnahmen nach außen koordiniert werden müssen. Sichtweisen wie „der eine (Berater) betreut das Strafverfahren, der andere das Besteuerungsverfahren“ oder gar „erst muss das Besteuerungsverfahren erledigt werden, danach schließt sich das Strafverfahren an“ kennzeichnet nach unserer aller Erfahrung hier nichts weniger als Ahnungslosigkeit.
Dagegen kann es erfolgreiche Arbeit bedeuten, gemeinsam mit anderen Beratern komplexe, nicht selten für Unternehmer, Unternehmerfamilie und mittelbar auch viele Arbeitnehmer existenzgefährdende Problemlagen dadurch aufzulösen, dass jeder spezialisierte Berater seinen Beitrag beisteuert, die Verfahrensziele des anderen respektiert, ihnen je nach taktischer Lage den Vorrang einräumt und nicht nur eine für den Mandanten optimale Gesamtvertretung entsteht, sondern dieser sich bereits während des Verfahrens gut aufgehoben und seine Position auf rechtsstaatlich einwandfreie Art und Weise optimal geschützt sieht. Unter Profis kein Problem.
Auch Compliance Aufgaben stehen an. Es ist bemerkenswert, für wie unterschiedlich wichtig auch große und erfolgreiche Unternehmen Compliance ansehen. Ignorieren ist gefährlich geworden. Die Implementierung von Compliance Systemen kostet Geld, keine Frage. Die Beseitigung von Schadensfällen ein Vielfaches. Wenn wir aus unserer Tagespraxis die Zeichen der Zeit richtig verstehen, geht momentan ein Geist bei Ordnungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden um, den Verdacht auf Begünstigung kriminogener Zustände durch fehlende Compliance viel stärker zu verfolgen und zu pönalisieren, durch Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Unternehmensführung bei Nichtstun oder Nicht-Genügend-Tun und zusätzlich durch Unternehmensgeldbußen. Die Milliardengrenze bei Bußgeld ist bekanntlich geknackt – und für öffentliche Haushalte verantwortliche Politiker schauen vielerorts begehrlich nach dieser Einnahmequelle, deren Benutzung für das eigene Fortkommen kräftig ausgeschlachtet werden kann, auch für positive Schlagzeilen im Blätterwald. 

Nach den großen Sommerferien folgen im September für Possemeyer wieder zahlreiche Hauptverhandlungen. Zunächst wird an einem Schöffengericht im Münsterland ein Verfahren verhandelt, in dem es um einen fingierten Raubüberfall auf eine Spielhalle geht. Die ermittelnden Polizeibeamten haben relativ schnell herausgefunden, dass der angezeigte Raubüberfall lediglich vorgetäuscht war. Demnach soll die Aufsicht mit dem vermeintlichen Täter gemeinsame Sache gemacht und später die Beute geteilt haben. Die Anklage lautet auf Vortäuschen einer Straftat und Diebstahl.
Ein Schöffengericht im Ruhrgebiet hat sich mit einem Verfahren zu befassen, das vom Oberlandesgericht Hamm nach erfolgreicher Revision an eine andere Abteilung verwiesen wurde. Das Amtsgericht hatte ursprünglich u.a. wegen bewaffnetem Diebstahl – unser Mandant trug ein sog. Butterflymesser in seiner Jackentasche mit sich – zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung verurteilt. In der Revisionsbegründung hatten wir bemängelt, dass das Gericht keine Feststellungen zum subjektiven Bewusstsein des Beisichführens bzgl. des Messers getroffen hat. Das Oberlandesgericht hat uns in der Sache Recht gegeben und führte in seiner Entscheidung u.a. aus:
„Die Feststellungen sind jedoch unzureichend, soweit es die subjektive Komponente – also das Bewusstsein – des Beisichführens betrifft. Dies setzt voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Es reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, dass generell geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, ausreichende     Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen.“
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter also Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Angeklagte tatsächlich den Diebstahl begangen hat im Wissen, dass er ein Messer bei sich führt.
In der Mitte des Monats wird ein Verfahren vor dem Landgericht Köln wegen Betruges beginnen, in dem mehrere Angeklagte unter Vorspiegelung einer falschen Identität zu Unrecht Geldbeträge im fünfstelligen Bereich von Banken erhalten haben sollen. Unter Vorlage gefälschter Ausweise und gutem schauspielerischem Talent konnten die Bankangestellten von der Kontoberechtigung überzeugt werden. Sämtliche Angeklagten haben sich bereits zur Sache eingelassen, so dass es entscheidend um die Strafhöhe geht. Die Kontoinhaber selbst haben durch die Taten keine Nachteile erfahren, die Banken gleichen das regelmäßig aus.

Für Wehn geht im September ein Steuerstrafverfahren vor einem Landgericht in Nordrhein-Westfalen (hoffentlich) zu Ende. Zwischen allen Verfahrensbeteiligten ist eine sogenannte tatsächliche Verständigung getroffen worden, die das Verfahren erheblich abkürzt. Sein Mandant ist mit dem Ergebnis zufrieden, er kann jetzt das jahrelang belastende Verfahren endlich mit einem vernünftigen Ende auch gedanklich abschließen.
Weiter beginnt Anfang September vor einem ostwestfälischen Landgericht ein Verfahren vor dem Schwurgericht. Das Schwurgericht ist für Strafverfahren zuständig, bei denen es um schwerste Delikte, namentlich Tötungsdelikte geht. Das Verfahren ist angesetzt bis Ende Dezember, es wird unter großen Sicherheitsvorkehrungen und mit großem Aufwand beginnen.
Daneben stehen der Abschluss einer Sozialversicherungsprüfung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Handwerksbetrieb an, dass bei einer niederrheinischen Behörde läuft und in großer Runde besprochen werden soll.
Außerdem sind mehrere Erstbesprechungen mit Behörden in Zusammenhang mit Gastronomiebetrieben vorzubereiten. Es ist leider in letzter Zeit vermehrt zu verzeichnen, dass nicht nur strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sondern die Behörden schneller als früher mit vermögensabschöpfenden Maßnahmen (dinglichen Arresten) vorgehen und damit trotz Unschuldsvermutung einen ganz erheblichen Eingriff in die Grundrechte und das Vermögen der Betroffenen vornehmen. Dem gilt es deutlich entgegenzutreten.

Westermann arbeitet an einer steuerrechtlichen Revisionsbegründung in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH). In den meisten Fällen kann gegen ein Urteil eines Finanzgerichts nicht sofort Revision eingelegt werden. Vielmehr muss der Anwalt erst im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde dem BFH darlegen, wieso er mit dem Fall gehört werden soll (Grundsätzliche Bedeutung? Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung? Verfahrensmangel?).
Hier hat der BFH inzwischen die Revision zugelassen; es geht es um eine Schenkungsteuerproblematik zwischen drei Personen und darum, wer letztlich als Zuwendender angesehen werden muss, wenn die Schenkung aus dem Vermögen eines anderen stammt. Aufgrund der aus unserer Sicht unrichtigen Anwendung einer gesetzlichen Regelung hat das Finanzgericht für den Mandanten eine Schenkungsteuerpflicht angenommen. Es hat in seiner Entscheidung aber unter anderem einen Verfahrensfehler begangen, indem es die nötige subjektive Seite einer Schenkung (den Schenkungswillen) als gegeben angesehen hat – ohne jedoch den entsprechenden Zeugen anzuhören.
Nach einem Urteil in einem Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt vertritt Westermann den Mandanten auch in dem nachfolgenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Die  Rentenversicherung bezieht sich auf die – im Ergebnis unzutreffenden – Feststellungen im Strafurteil, dass im Betrieb des Mandanten eine illegale Arbeitnehmerüberlassung erfolgt sein soll. Deshalb müsse der Mandant für die entsprechenden Arbeiter Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. In dem laufenden Anhörungsverfahren muss unabhängig von dem Strafurteil dagegen argumentiert werden. In diesem Fall – wie in dieser Konstellation häufig – sind die Beitragsnachforderungen ein potentiell existenzbedrohendes Problem, während das Ergebnis des Strafverfahrens ohne weiteres verschmerzt werden kann.
Für ihn stehen außerdem mehrere Verhandlungen vor dem Schöffengericht an, so vertritt er einen Mandanten in Münster wegen Steuerhinterziehung, und einen anderen in Ostwestfalen wegen Handels mit Betäubungsmitteln.
Erfreulicherweise ist der Betroffene im Rahmen des im letzten Monat erwähnten Haftprüfungsantrags aus der Untersuchungshaft entlassen worden, der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Durch seine Angaben zu dem Tatvorwurf und eine Reihe von Auflagen (z.B. regelmäßige Meldung bei der örtlichen Polizei) konnten Staatsanwaltschat und Gericht überzeugt werden, dass keine Fluchtgefahr besteht.