Hauptverhandlungen zum Jahresende werfen ihre Schatten voraus
Vor allem: Minoggio muss sich auf jeweils mehrtägige, teilweise vieltägige Hauptverhandlungen in Wirtschaftsstrafsachen vorbereiten, die im Herbst und Winter beginnen werden.
In Süddeutschland ein Fall, bei dem einem Unternehmer vorgeworfen wird, über Jahre im internationalen Handel mit Turnierpferden massiv zu wenig Ertrags- und Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt zu haben. Hier hat es im Vorfeld eine Annäherung der Standpunkte mit der Finanzverwaltung, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gegeben, sodass aller Voraussicht nach eher ohne großen Aufwand ein Verfahrensende gefunden werden kann, das für den Betroffenen im Ergebnis akzeptabel ist.
Anders bei der Hauptverhandlung gegen einen ehemaligen Rechtsanwalt und Notar im Ruhrgebiet. Dort strebt die Staatsanwaltschaft neben einer Verurteilung zu einer Haftstrafe ein vollständiges Berufsverbot an vor dem Hintergrund der Vorwürfe, zugunsten eines ehemaligen Mandanten mehrere Prozessgegner in Zivilverfahren mit falschen Behauptungen unter Täuschung des Gerichts zur Zahlung unberechtigter Forderungen in Millionenhöhe gezwungen zu haben. Hier wird es in einer aufwendigen Beweisaufnahme um die Feststellung gehen, ob und in welchem Ausmaß dem Anwalt bekannt war, dass sein Mandant die Zivilgerichte mit seiner Hilfe bewusst zu Unrecht unter Behauptung eines falschen Geschehensablaufs angerufen hatte. Es ist als zivilrechtlich tätiger Rechtsanwalt nicht immer leicht, die Redlichkeit des eigenen Mandanten einzuschätzen. Man muss nicht misstrauen und muss als Anwalt auch nicht ohne Veranlassung die vom Mandanten vorgebrachte Darstellung nachprüfen. Irgendwann aber kann es unplausibel werden. Dann tut man gut daran, die Informationen des Mandanten kritisch zu hinterfragen. Lassen sich deutliche Zweifel nicht beseitigen, darf man sich natürlich nicht gegen den Mandanten stellen, aber an Mandatsniederlegung denken. Wer wirtschaftlich unabhängig ist von Einzelmandaten, dem fällt dies erfahrungsgemäß nicht schwer.
Für alle diese Tätigkeiten bei der Vorbereitung von Hauptverhandlungen in Wirtschaftsstrafsachen gilt: Hierin liegt die Hauptarbeit des Strafverteidigers. In der Verhandlung selbst sieht man viel weniger seine Arbeit als das Ergebnis seiner Detailarbeit vorher, ihn selbst oftmals eher im Hintergrund als im Vordergrund. Jedenfalls nach unseren Erfahrungen und auch ein Stück weit nach unserem Selbstverständnis.
Berichterstattung gegenüber einem Aufsichtsrat
Minoggio muss ferner einen aufwendigen Bericht vor dem Aufsichtsrat eines großen Unternehmens der metallverarbeitenden Industrie vorbereiten. Die Mitglieder wollen sich von ihm über ein das Unternehmen berührendes und stark beeinträchtigendes Wirtschaftsstrafverfahren gegen mehrere ehemalige Verantwortliche informieren lassen – damit bewusst von einem wirtschaftsstrafrechtlich ausgerichteten Berater, der mit den Verteidigungen der früheren Leitungspersonen nicht befasst war oder ist und daher neutral, quasi von außen seine Auffassung den Mitgliedern des Aufsichtsorgane darlegen kann.
Keine Frage jedoch, dass hierzu eine erhebliche Einarbeitung und Befassung mit den Verfahrensgegenständen erforderlich ist, will man eine genügend fundierte Einschätzung abgeben. Unternehmensbezogene Strafverfahren stellen natürlich besondere Anforderungen auch an das Aufsichtsorgan über dem Vorstand: Der Normalbetrieb ist verlassen, eine je nach Einzelfall starke Krisensituation verlangt besondere Beobachtung und erfordert möglicherweise kurzfristige Maßnahmen, eine bloße Ressortverantwortlichkeit gilt auch in diesem Aufsichtsgremium nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat gerade ausdrücklich noch einmal festgeschrieben, dass der Aufsichtsrat bei schädigendem Verhalten von noch tätigen oder früheren Führungsverantwortlichen gegen diese vorgehen muss, um sich nicht selbst schadenersatzpflichtig zu machen – und zwar auch in Fällen, in denen eine Selbstbelastung des betreffenden Aufsichtsratsmitgliedes damit einhergehen könnte. Die Zeiten des in angenehmen Sitzungen etwas Spesen verursachenden, ansonsten aber schweigenden und Vorstand und Geschäftsführung nicht weiter störenden Aufsichtsrates sind mittlerweile auch in Deutschland seit Jahren vorbei, nicht nur in den großen Unternehmen.
Flankenschutz in einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung
Schließlich muss Minoggio in einer sich immer weiter zuspitzenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung im Dortmunder Raum kontinuierlich wirtschaftsstrafrechtlichen Flankenschutz durch Abwehr unberechtigter Strafbarkeitsvorwürfe leisten, in jeweils enger und dadurch notwendigerweise zeitaufwendiger Abstimmung mit der gesellschaftsrechtlich führenden Anwaltskanzlei aus Düsseldorf.
Beanstandungswürdiges Verhalten der katholischen Kirche
Und schließlich: Die katholische Kirche. Teilweise panikartige Rechtfertigung früherer Versäumnisse gegenüber den Medien auf Kosten der Unschuldsvermutung, auf Kosten der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und nach unserer persönlichen Auffassung auch des Anstandes. Vertuschungen oder gar Rechtfertigungen früherer Missbrauchsverhältnisse sind unakzeptabel und im wahrsten Sinne des Wortes für die betroffenen Opfer kaum zu ertragen. Nicht hilfreich, sondern schädlich ist es, wenn – als absolut verfehlter Beweis geänderter Verhältnisse- in anderen Fällen schlicht aus sich selbst heraus ersichtlich dubiose Anschuldigungen im Sinne von Trittbrettfahrerei durch einen Interventionsbeauftragten überprüfungslos in die Öffentlichkeit getragen werden als angeblichen Beweis der Entschlossenheit der katholischen Kirche bei der Bekämpfung früherer Missbrauchsverhältnisse. Hier gilt es, als Strafverteidiger auch den Achtungsanspruch derjenigen Menschen möglichst wenig beschädigen zu lassen, die ihr gesamtes berufliches Wirken und oftmals ihr gesamtes Leben in den Dienst der Kirche gestellt haben.
Branchenvielfalt im Oktober: Ein Bauernhof im Visier der Betriebsprüfung, Schwarzarbeit in der Fleischindustrie, Abrechnungsprobleme bei Minijobbern im Gesundheitssektor und Geldwäsche als virulentes Thema für Banken und Steuerberater
Begleitung einer Betriebsprüfung
Im Oktober muss Bischoff zunächst in einer Betriebsprüfung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Emsland gemeinsam mit der Steuerberatung eine Stellungnahme vorbereiten. Der Betriebsprüfer hatte eine Vielzahl formeller Mängel in der Kassenführung des Hofladens festgestellt, die sich nicht komplett entkräften lassen. Es fehlten beispielsweise Einzelbelege für Einlagen und Entnahmen des Betriebsinhabers, Barquittungen wurden nicht aufbewahrt, bar ausgezahlte Aushilfslöhne nicht ausreichend quittiert. Geführte Kassenberichte wiesen an mehreren Tagen negative Werte als Tagesendergebnis aus (= Bankrott ordnungsgemäßer). Wechselgeld wurde nicht täglich gezählt. Kassensturzfähigkeit war nicht ansatzweise gegeben. Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung genügte diese Art der Kassenführung zweifellos nicht. Des Weiteren ergaben sich aus Zeugenvernehmungen im parallel eingeleiteten Strafverfahren vereinzelte Hinweise auf konkrete Schwarzverkäufe. Es steht damit der Verdacht im Raum, dass der ein oder andere Sack voller Kartoffeln, Eier oder Käse ohne offizielle Einnahmenerfassung über die Ladentheke ging.
Dann darf die Finanzverwaltung schätzen. Aber realistisch. Der Prüfer hat anhand von Informationen über die Ausbeute der Anbauflächen, die Anzahl der genehmigten Hühner pro Stall sowie anhand von Produktionsaufzeichnungen in der hauseigenen Käserei diverse Kalkulationen erstellt, die im Einzelnen zu überprüfen sind. Da die Kalkulationsdifferenzen sehr hoch sind und nach Auffassung des Steuerpflichtigen nicht im Ansatz der tatsächlichen Ertragslage entsprechen, ist Aufwand zu investieren, um den Betriebsprüfer von seinem Irrweg abzubringen. Bei der Ausbeute ist beispielsweise anhand einer Gegenberechnung danach zu differenzieren, ob die Pflanzungen tatsächlich für den Verkauf bestimmt waren oder als Futter für die ebenfalls auf dem Hof gehaltenen Tiere. Bei den Hühnern hat der Betriebsprüfer eine zu hohe Produktivität unterstellt, da er die Besonderheiten der eingesetzten Rasse und die Auswirkungen der biologischen Nutztierhaltung nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Käse wurde zudem nicht nur im Hofladen verkauft, sondern auch im hofeigenen Café verarbeitet. Verdorbene oder aussortierte Ware wurde bislang nicht berücksichtigt. Zudem müssen bei Einnahmehinzuschätzungen regelmäßig auch die Betriebsausgaben erhöht werden.
Ziel ist es, die nicht zu verhindernde Hinzuschätzung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Vor endgültiger Beendigung der Prüfung ist parallel möglichst die Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldauflage zu verhandeln. Erst dann steht das Gesamtpaket.
Geringfügig Beschäftigte im Gesundheitswesen
Nachdem Bischoff bereits seit Wochen Selbstanzeigen zum Thema „geringfügig Beschäftigte“ in den verschiedensten Branchen bearbeitet, ist jetzt kurzfristig eine neuer Fall aus dem Gesundheitswesen hinzugekommen.
Betroffen ist ein Medizinisches Versorgungszentrum, bei dem eine knapp zweistellige Anzahl von geringfügig Beschäftigten über Jahre oberhalb der zulässigen Entgeltgrenzen beschäftigt wurde. Die Stunden, die pro Monat zu einem Vergütungsanspruch oberhalb der Grenze geführt hätten, wurden immer von Monat zu Monat und über mehrere Jahreswechsel in einer inoffiziellen Liste verschoben, sodass teilweise bei einem Minijobber über mehrere Jahre ein Stundenguthaben von fast 600 Stunden aufgelaufen war.
Die aktuelle Geschäftsführung des Zentrums will nun reinen Tisch machen. Es droht ein Streit mit den ehemaligen Gesellschaftern, auch deshalb soll diese Angriffsfläche aktiv angegangen und strafrechtlich möglichst folgenlos beseitigt werden. Hierfür wurden jetzt inoffizielle Aufzeichnungen zu den geleisteten Stunden ausgewertet, die tatsächlichen monatlichen Entgeltsummen für jeden geringfügig Beschäftigten aufbereitet und die bekannten Steuersätze der einzelnen Arbeitnehmer zusammengestellt. Diese Schreiben werden jetzt parallel an das Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung gesendet. Lohnsteuerlich handelt es sich um Selbstanzeigen, die nach Zahlung zu Straffreiheit führen. Sozialversicherungsrechtlich existiert keine Parallelvorschrift, sodass es in diesem die aktive Aufklärungshilfe die Position in einem zu erwartenden Strafverfahren nur –oftmals allerdings entscheidend- verbessern kann. Da auch die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, wird hierdurch zumindest eine gute Chance auf eine schnelle und folgenlose Einstellung eröffnet.
Dauerthema Schwarzarbeit
Gegen einen Geschäftsführer eines fleischverarbeitenden Betriebes wird nach einer Durchsuchung seines Betriebes und seines Wohnhauses wegen Schwarzarbeit ermittelt. Es laufen in diesen Fällen immer parallel Strafverfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetruges. Akteneinsicht in die beiden Verfahren wurde gerade gewährt. Jetzt muss die Situation und die weitere Strategie besprochen werden. Hauptindiz für Schwarzlöhne im Betrieb soll neben der belastenden Aussage eines Mitarbeiters vor allem die zu niedrige Lohnquote sein, die das Hauptzollamt ermittelt hat. Zudem wurden bei der Durchsuchung Stundenaufzeichnungen für einzelne Monate gefunden, die nicht mit den angemeldeten Löhnen in kompletten Einklang zu bringen sind.
Deshalb soll jetzt das Gespräch mit den Ermittlungsbehörden gesucht und auf diese Weise Schadensbegrenzung betrieben werden. Es kann in einem solchen Fall sinnvoller sein, sich kooperativ zu zeigen und konstruktiv an einer Nachberechnung mitzuwirken. Hierdurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Argumente für niedrigere Beträge berücksichtigt werden und vorhandene Spielräume bei den Berechnungen nicht nur zu Lasten des Beschuldigten ausgenutzt werden. Auf diese Weise werden manchmal Lösungen erreicht, die in einem späteren Klageverfahren niemals rechtlich durchsetzbar wären. Vor allem wäre der Sachverhalt in der Zwischenzeit weiter ausermittelt, sodass die Spielräume enger und die Behörden quasi an ihre eigenen Feststellungen gebunden wären. Deshalb lohnt es im vorliegenden Fall, frühzeitig aktiv auf die Behörden zuzugehen und Lösungsansätze im beiderseitigen Interesse auszuloten – ohne dabei belastbare Verteidigungslinien aufzugeben. Auch hier gilt: Eine einverständliche Lösung kann es nur geben, wenn parallel dazu auch die Art der Erledigung des Strafverfahrens ausgehandelt wird.
Dauerthema Geldwäsche
Außerhalb von Mandaten wird Bischoff sich im Oktober vor allem wieder mit dem Thema Geldwäsche beschäftigen. Zunächst stehen erneut mehrtägige Schulungen der Anti Financial Crime–Abteilung einer deutschen Großbank an. An jeweils zwei Tagen werden Bankmitarbeiter in der Geldwäschebekämpfung geschult. Hierzu gehört eine allgemeine Einführung in die gesetzlichen Grundlagen der Geldwäsche im Strafrecht und in den Verwaltungsgesetzen. Anschließend wird anhand von Fallszenarien geübt, wie ein entsprechender Verdachtsfall zu lösen ist und welche strategischen Erwägungen zu beachten sind. Darüber hinaus ist ein Vortrag zur Geldwäschebekämpfung bei Steuerberatern vorzubereiten sowie ein Beitrag zum aktuellen Gesetzesentwurf zu verfassen.
Eine fragwürdige Anklage wegen Brandstiftung, die Vorbereitung eines Termins vor dem Finanzgericht und der Versuch, einen Mandanten aus der Untersuchungshaft zu holen
Fragwürdige Beweislage in einem Verfahren wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrug
In der ersten Oktoberhälfte tankt Wehn Energie bei Sport und Heilfasten im Bayrischen Wald, in der zweiten Oktoberhälfte ist er durch mehrere Verfahren ausgelastet.
Kurz nach seiner Rückkehr steht eine Hauptverhandlung in Norddeutschland an. Dem Mandanten wird Brandstiftung und Versicherungsbetrug vorgeworfen. Er soll noch unbekannte Personen damit beauftragt haben, auf dem Firmengelände seiner Spedition eine Halle mit mehreren Fahrzeugen anzuzünden. Hintergrund soll nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Versuch gewesen sein, seine Firma mit der Auszahlung der sehr hohen Versicherungssumme aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu holen.
Jedoch: Angefangen von einem teilweise bereits umgesetzten Sanierungskonzept bis zu einem Brandgutachten, das in entscheidenden Punkten erstaunlich vage bleibt: Die Beweislage ist dünn, die Anklage bietet zahlreiche Angriffspunkte. Angesetzt sind zunächst vier Tage für die Hauptverhandlung, wobei aufgrund eigener Beweisanträge, sicher und dem Zwang zu genauer Sachverhaltsaufklärung mit einem längeren Verfahren zu rechnen ist.
Gefahr der wirtschaftlichen Existenzvernichtung wegen „Kontoleihe“
Vorbereitet werden muss auch ein Termin in einem Finanzgerichtsverfahren. Gegen den Mandanten war ein sogenannter Duldungsbescheid erlassen worden. Hintergrund des Verfahrens ist die Zurverfügungstellung eines Kontos. Das Finanzamt hatte festgestellt, dass die Lebensgefährtin des Mandanten dessen Konto für den Zahlungsverkehr ihres Gewerbes (eines Online-Shops) benutzt und eigene Steuern nicht gezahlt hat. Über einen Zeitraum von vielen Jahren wurden zahlreiche Beträge gutgeschrieben. Das Finanzamt argumentiert, dass durch die Überweisungen und die anschließende Gutschrift auf dem Konto dieses Geld in das Vermögen des Mandanten gelangt ist. Nach Ansicht des Finanzamtes liegen deshalb die Voraussetzungen einer Anfechtung vor, und der Mandant müsste die fraglichen Beträge an das Finanzamt als benachteiligten Gläubiger auszahlen. Da sie sich im hohen fünfstelligen Bereich bewegen droht deshalb die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz.
Eine derartige Inanspruchnahme des Mandanten verbietet sich jedoch. In solchen Fällen der „Kontoleihe“ liegt kein Vermögenszuwachs bei dem Kontoinhaber vor. Der Mandant hatte mit dem Geschäft seiner Lebensgefährtin nichts zu tun und hatte durch die Kontoüberlassung keine Vorteile oder Gegenleistungen. Er wusste auch nichts von angeblichen Steuerschulden, sodass eine nötige sogenannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht gegeben ist. Nachdem das Finanzamt im Rahmen eines Erörterungstermins allerdings an seiner Ansicht – trotz gegenteiliger Hinweise des Finanzgerichts- festgehalten hatte, ist nunmehr ein Senatstermin nötig.
Umfassende Bemühungen zugunsten eines inhaftierten Mandanten in einem Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung
Eine Reihe von Vernehmungsterminen in einem Verfahren wegen Bestechlichkeit stehen ebenfalls Ende des Monats an. Der Mandant befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Schadenshöhe im siebenstelligen Bereich und zahlreicher familiärer Kontakte nach Übersee geht die Staatsanwaltschaft von Fluchtgefahr aus. Neben der Stellung einer Kaution, der Abgabe des Reisepasses und dem Anbieten einer engmaschigen Meldeauflage stellen diese Vernehmungen ein Mittel dar, diesem Eindruck entgegenzuwirken. Der Mandant bestreitet die Vorwürfe. Eine gut vorbereitete Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft soll vor allem klarmachen, dass er sich dem Verfahren stellen will und sich verteidigen kann. Dann wäre ein wichtiger Schritt hin zu einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls getan.
Die im letzten Monat erwähnte Hauptverhandlung vor einem norddeutschen Landgericht wegen Betäubungsmittelstraftaten geht ebenfalls weiter. Eine befriedigende Lösung für die Befragung der verdeckten Ermittler konnte nach wie vor nicht gefunden werden, deren Vorgesetzte „mauern“. Eine Anrufung des Verwaltungsgerichts erscheint unausweichlich.
Zahlreiche Hauptverhandlungen, eine Verteidigung in einem „Polizeitrick-Fall“, sowie eine Berufungshauptverhandlung stehen im Oktober auf dem Programm
Beginn einer Hauptverhandlung wegen Betrugstaten
Rechtsanwalt Possemeyer verteidigt im Oktober an zahlreichen Gerichten in NRW. In einem Verfahren bei einem Gericht im Ruhrgebiet beginnt der Prozess mit 3 Angeklagten. Dem Mandanten wird vorgeworfen, dass er sich an verschiedenen Betrugstaten zum Nachteil von älteren Menschen beteiligt haben soll. Hierbei sollen sie den sogenannten Polizeitrick angewandt haben.
In diesem Fall sind der Sachverhalt und die Beteiligung des Mandanten unklar. Die Hauptverhandlung wird evtl. zeigen, ob und in welcher Form der inhaftierte Mandant sich tatsächlich an den Taten beteiligt hat.
Ende eines Strafverfahrens nach 12 (!) Jahren
Possemeyer verteidigt in diesem Monat ferner in einem Berufungsverfahren, dass mittlerweile über 12 Jahre alt ist. Aus unerklärlichen Gründen verschwand vor einigen Jahren die Verfahrensakte und tauchte nicht wieder auf. Die Behörden haben versucht, die Aktenbestandteile zu rekonstruieren. Allerdings sind wichtige Teile der Akte verloren.
Possemeyer wird in der Hauptverhandlung darauf drängen, dass das Verfahren – der Vorwurf lautet auf Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion mit fast siebenstelligem Schaden – eingestellt wird. Ein faires Verfahren ist nach diesem Zeitablauf und den fehlenden Aktenbestandteilen nicht mehr zu erwarten.
Eine nicht alltägliche Rolle in einem Finanzgerichtsverfahren, eine Hauptverhandlung wegen Betruges, und der Versuch einer schonenden Verfahrensbeendigung
Vertretung eines Mandanten als Beigeladenem in einem Finanzgerichtsprozess
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht vertritt Westermann einen Mandanten als sogenannten Beigeladenen. Der Kläger in dem fraglichen Verfahren wird von dem Finanzamt für Steuerschulden aus einem Betrieb in Haftung genommen, insbesondere wegen verdeckter Gewinnausschüttungen. Sowohl der Kläger als auch der Mandant waren Mitgesellschafter.
Eine Beiladung kommt dann in Betracht, wenn bei möglicher Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen falscher Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides ein Dritter – in diesem Fall der Mandant – betroffen wäre.
Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den ehemaligen Mitgesellschaftern streitig, wer in welchem Umfang das operative Geschäft der Firma geleitet hat und wem letztlich die Gewinnausschüttungen zugerechnet werden können. Im Ergebnis unterscheidet sich die Vorbereitung auf einen solchen Termin kaum von der Vorbereitung in der Rolle des Klägers. Der Sachverhalt muss mit dem Mandanten aufgearbeitet und Antworten auf zu erwartende Fragen des Gerichts müssen vorbereitet werden.
Vorbereitung einer Hauptverhandlung wegen Betruges
Vor einem Schöffengericht vertritt Westermann einen Mandanten in einem Verfahren wegen Betrugs zulasten des örtlichen Jobcenters. Laut Anklage hätte der Mandant zu keinem Zeitpunkt in den letzten Jahren Sozialleistungen beziehen dürfen aufgrund angeblich vorhandenen einzusetzenden Vermögens. Aufgrund der langen Bezugszeit haben sich die Leistungen auf einen sechsstelligen Betrag summiert. Bei dieser Schadenshöhe droht dem vorbelasteten Mandanten eine nicht mehr bewährungsfähige Freiheitsstrafe.
Entsprechend genau muss die Hauptverhandlung vorbereitet werden. Ansatzpunkt für eine Verteidigung ist eine genaue Darlegung, zu welchen Zeitpunkten der Mandant über welches Vermögen verfügt hat. Es steht nämlich nicht fest, ob tatsächlich im gesamten Bezugszeitraum einsatzfähiges Vermögen vorgelegen hat. Zum anderen verfügt der Mandant – in solchen Fällen nicht selbstverständlich- über ausreichende Vermögenswerte, um übrig gebliebenen Schaden gegenüber dem Jobcenter auszugleichen.
Hoffnung auf einen schnellen Abschluss eines den Mandanten übermäßig belastenden Strafverfahrens
In einem Steuerstrafverfahren bemüht sich Westermann zugunsten des Mandanten um einen möglichst schnellen Verfahrensabschluss.
Dem Mandanten werden verschiedene Steuerstraftaten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien vorgeworfen, bei klarer Beweislage. Das Verfahren hatte sich über Jahre hingezogen, es drohte bereits die Verjährung einzelner Taten. Wohl aus diesem Grund entschloss sich die Staatsanwaltschaft kurzfristig dazu, einen Strafbefehl (Verurteilung auf schriftlichem Weg) zu beantragen, der dann erlassen wurde.
Problematisch und Grund für den Einspruch ist die Höhe der Geldstrafe. Aufgrund der Vielzahl der vorgeworfenen Taten und der guten wirtschaftlichen Lage des Mandanten beläuft sich der Strafbefehl auf eine hohe fünfstellige Summe – unangemessen hoch. Aufgrund einer schweren Erkrankung ist es im Übrigen mehr als fragwürdig, ob der Mandant bei Durchfechten des Falles eine mehrtägige Hauptverhandlung ohne erhebliche Gesundheitsrisiken überhaupt überstehen würde.
Vor diesem Hintergrund versucht Westermann, mit dem zuständigen Gericht eine Lösung zu finden, mit der der Mandant leben kann. Während die Anzahl der Tagessätze individuell von der angeblichen Schuld des Verurteilten abhängt, orientiert sich die Höhe der Tagessätze ausschließlich an dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Diese hat in der Zeit seit Erlass des Strafbefehls aufgrund der persönlichen Umstände stark abgenommen. Insofern soll unter Darlegung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse versucht werden, auch ohne Hauptverhandlung eine deutliche Verringerung des Strafbefehls zu erreichen.
Was wir in den Vormonaten gemacht haben, können Sie im Archiv nachlesen