Bei Wehn beginnt in einem Schwurgerichtsverfahren mit Mordvorwurf vor dem Landgericht Paderborn die Beweisaufnahme. Es werden eine Vielzahl von Polizeibeamten, Spurengutachtern und Nachbarn verhört. Insgesamt sind für den Oktober sieben Gerichtstermine alleine in diesem Verfahren angesetzt, weitere sind wahrscheinlich. In solchen öffentlichkeitswirksamen Verfahren im Zeitalter medialer Vorverurteilungen ist immer nötig, mit dem Mandanten eine Medienstrategie zu besprechen, ob und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden sollen. Es gilt, Schaden zu minimieren. Verhindern kann man ihn vollständig kaum, „good news are no news“.
Daneben ist er tätig in einem steuerstrafrechtlichen Umfangverfahren, bei dem es um ungeklärte Einnahmen in 7-stelliger Höhe bei einem Vertragsautohaus geht. In diesem Verfahren sind zwei Besprechungen mit der Finanzverwaltung und der Staatsanwaltschaft geplant. Diese können für den Mandanten nur nützlich sein, da vor einer Hauptverhandlung zumindest die Zielrichtung der Staatsanwaltschaft oftmals klarer wird und so die Verteidigungsstrategie darauf ausgerichtet werden kann. Es ist in steuerstrafrechtlichen Verfahren oft vor der Hauptverhandlung umstritten, wie hoch der steuerliche Schaden tatsächlich ist.  Oftmals können „Vorarbeiten“ für eine Verständigung in der Hauptverhandlung getroffen werden, die unter Umständen ein langwieriges und besonders für den Mandanten belastendes Verfahren unnötig macht. Steht das nicht im Raum, kann die eigene Position danach besser eingeordnet werden (Welche steuerrechtlichen Angriffe sind gegen den Steueranspruch erfolgversprechend? Deshalb ist das Motto fast immer falsch „Erst den Steueranspruch klären, danach kommt das Strafverfahren.“).
Nach einem Kurzurlaub in den Herbstferien bereitet sich Wehn auf ein ebenfalls umfangreiches Strafverfahren vor, das Anfang November vor einem ostwestfälischen Gericht stattfindet. Dort geht es um Untreuevorwürfe gegen den Geschäftsführer einer GmbH, die im Bereich des Elektrohandels tätig ist. Darüber hinaus kümmert er sich noch um teilweise sehr umfangreiche Stellungnahmen gegenüber Staatsanwaltschaften in laufenden Ermittlungsverfahren.

Bischoff verhandelt seit Monaten in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit Schaden in Millionenhöhe den Abschluss eines Täter-Opfer-Ausgleiches, der jetzt kurz vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem unmittelbaren Abschluss steht. Die Verhandlungen zogen sich aufgrund der Vielzahl der Beteiligten in die Länge: mehrere Beschuldigte, ein Insolvenzverwalter für die mittlerweile insolvente Gesellschaft des Mandanten, ein geschädigtes Unternehmen sowie weitere Gläubiger waren gemeinsam an einen Tisch zu bringen, um eine wirtschaftlich akzeptable Lösung zu erreichen, die gleichzeitig dem Mandanten die realistische Chance auf eine Bewährungsstrafe eröffnet. Ohne die auf diesem Wege erreichte Befriedigung des Geschädigten und sein dadurch komplett erloschenes Strafverfolgungsinteresse wäre angesichts der Schadenshöhe eine solche Lösung kaum erreichbar. Die jeweiligen Interessenlagen stellten sich als vielschichtig und vorübergehend als fast unvereinbar dar. Dem Mandanten wäre nicht geholfen gewesen, wenn eine vereinbarte Schadenswiedergutmachung durch Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters hätte zunichte gemacht werden können. Der soziale Konflikt betrifft auch hier einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der im Interesse des Mandanten insgesamt zu lösen ist. Ein strafrechtlich vernünftiges Ergebnis hilft nur begrenzt weiter, wenn dennoch die wirtschaftliche Existenz dauerhaft zerstört ist.
In den nächsten Wochen wird das schriftliche Urteil nach einem mehrmonatigen Prozess wegen sexuellen Missbrauches in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erwartet. Revision ist eingelegt. Sie muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Urteils begründet werden. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht war ungewöhnlich umfangreich, es wurden zahlreiche Beweisanträge gestellt und abgelehnt. Es soll deshalb für das Revisionsverfahren zusätzlich zum Verteidigungsteam eine unvorbelastete Meinung von einem weiteren Verteidiger eingeholt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht aufgrund von „Betriebsblindheit“ etwas übersehen wird. Ein erster Gedankenaustausch über mögliche Revisionsangriffe findet im Vorfeld der Urteilszustellung statt. Danach ist die Zusammenarbeit zu intensivieren.
In zwei Steuerstrafverfahren muss im Ermittlungsverfahren jeweils eine relativ umfangreiche Stellungnahme vorbereitet werden. Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft schließen bislang (wie leider oftmals) aus der möglichen, bislang noch nicht sicheren, Verwirklichung des objektiven Besteuerungs-Tatbestandes auf das Vorliegen des subjektiven Straf-Tatbestandes. Dabei hatte keiner der Mandanten eine Steuerpflicht für möglich gehalten. Darüber hinaus gab es äußerst qualifizierte steuerliche Beratung zu genau dieser steuerlichen Fragestellung, so dass kaum nachvollziehbar erscheint, warum die Strafverfolgungsbehörden glauben, man habe sich auf diesen Rat nicht verlassen dürfen. Die Auskunft des Steuerberaters bestand aus einer gutachterlichen Stellungnahme unter Hinzuziehung sämtlicher relevanten Fakten. Sie endete mit einem eindeutigen Ergebnis: keine steuerliche Relevanz der Gestaltung. Dann scheidet ein Steuerhinterziehungsvorsatz des Beratenen aus.
Im Oktober 2018 stehen weitere Lehr- und Vortragstätigkeiten an. Am 11.10.2018 findet das gemeinsam von der Rechtsanwaltskammer Hamm und der Steuerberaterkammer Westfalen Lippe durchgeführte Seminar zur interprofessionellen Zusammenarbeit im Steuerstrafverfahren statt, dafür ist ein Vortrag von Bischoff vorzubereiten (https://www.steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de/…/2018_10_11_RAK.pdf). Zwei weitere Vorlesungsveranstaltungen zum Steuerstrafverfahren an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management sind zu gestalten sowie eine Abschlussprüfung an der Frankfurt School of Finance abzunehmen.
Ende Oktober besucht Bischoff die Novembertagung des Arbeitskreises Psychologie in Düsseldorf https://ak-psychologie-im-strafverfahren.de/veranstaltungen/novembertagung/. Die Veranstaltung bietet einen interdisziplinären Austausch zwischen Juristen, Psychologen und Psychiatern und vermittelt deshalb immer wieder neue Denkanstöße insbesondere für die Verteidigung im Sexualstrafrecht.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht bereitet Westermann eine Klageschrift betreffend ein schenkweise überlassenes Wohnrecht vor, wir vertreten den Beschenkten. Dieser wird vom Finanzamt mit einem existenzbedrohend hohen Schenkungsteuerbescheid in Anspruch genommen. Gefährlich in diesem Fall ist die Berechnung des Wertes der Schenkung: bei Annahme eines lebenslangen Wohnrechtes in einer gehobenen Lage für einen noch jungen Beschenkten bewegt sich die Steuerlast schnell im mittleren fünfstelligen Bereich. Ziel ist es, das Finanzgericht mithilfe der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Parteien davon zu überzeugen, dass das Wohnrecht eben nicht lebenslang, sondern nur zeitweise eingeräumt worden ist. Dies würde die anfallende Steuer stark verringern. Oft schlägt das Finanzgericht nach dem Austausch erster schriftlicher Argumente einen sogenannten Erörterungstermin vor, in dem Kläger und Finanzamt unter Moderation eines Richters ihre Sichtweisen darlegen und versuchen, doch noch einen Vergleich zu schließen.
In einem Wirtschaftsstrafverfahren bereitet Westermann einen Antrag vor, beschlagnahmte EDV und Unterlagen wieder herauszugeben. Hintergrund ist eine bereits über ein Jahr zurückliegende Durchsuchung in den Firmenräumen des Mandanten samt Sicherstellung zahlreicher Rechner, Festplatten und Firmenunterlagen. Die Staatsanwaltschaft muss nach so langer Zeit entweder die Durchsicht der EDV und der Unterlagen abgeschlossen haben, oder sie hat es aufgrund in ihrer Risikosphäre liegenden Umständen eben nicht. Das ist aber kein Grund, dem Beschuldigten sein Eigentum und wichtige Unterlagen vorzuenthalten. Zwar gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist, in der die Behörden mit ihrer Auswertung fertig sein müssten. Allerdings ist klar, dass eine solche möglichst zügig erfolgen muss, da die Beschlagnahme und Sicherstellung einen schweren Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt. In vielen Fällen lässt sich zwar über den kleinen Dienstweg erreichen, dass schnell ausgewertet und zurückgegeben wird. Ein formeller Antrag ist selten ein frühes effektives Mittel. In Einzelfällen kommt man aber nicht umhin, formell das Gericht zu bemühen. Oft führt dieser Antrag schon dazu, dass Auswertung und Rückgabe beschleunigt werden.
Außerdem stehen verschiedene Hauptverhandlungen an. Vor einem Schöffengericht verteidigt Westermann in einem Fall wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, wobei es in diesem Fall die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gibt mit dem Inhalt, dass der Angeklagte im Falle eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe rechnen kann. Dabei zu beachten: Es muss in jedem Fall geklärt werden, ob und welche Bewährungsauflagen, also z.B. Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung, beabsichtigt sind. Diese können ansonsten zu einer hohen Belastung werden und die Bewährung gefährden, deshalb ist eine frühe Verteidigung auch dagegen wichtig. 

Minoggio hat in einem strafrechtlichen Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof betreffend einen Kapitalanlagebetrug die sehr strengen Formanforderungen unterliegende Revisionsbegründung zu schreiben. Dabei scheint das Urteil auf den ersten, auch tieferen Blick zutreffend, jedenfalls scheint die verhängte Strafe dem im Strafurteil festgestellten Geschehen angemessen. Bei näherem Hinsehen aber könnte die obergerichtlich immer wieder geforderte Feststellung des Vermögensschadens nach Bilanzgesichtspunkten zulasten des Angeklagten verunglückt sein und deshalb zu einer zu hohen Strafe geführt zu haben. Das gilt es herauszuarbeiten – wohl wissend, dass der Ausgang eines strafrechtlichen Revisionsverfahrens niemals vorausgesagt werden kann und  es immer noch entgegen vielfältiger Kritik gesetzlich möglich ist, das Rechtsmittel ohne jede richterliche Begründung nur per Formelsatz im Beschluss zurückzuweisen.
Einem Krankenhaus muss geholfen werden, das von einem kriminell gewordenen Mitarbeiter in der Abrechnungsabteilung um einen sechsstelligen, möglicherweise sogar siebenstelligen Betrag gebracht wurde durch Falschabrechnungen und das Wirtschaften in die eigene Tasche. Hier gilt es, so viel Schadensrückführung wie möglich zu erreichen, ohne dabei zu viel gutes Geld schlechtem noch hinterherzuwerfen. Besonders wichtig und merkwürdig: Alles muss so diskret wie möglich geschehen, damit das Krankenhaus nicht auch noch in die Schlagzeilen gerät und schnell in der Öffentlichkeit als Täterunternehmen wahrgenommen wird, obwohl es ja als Einziges geschädigt wurde. Wir erleben oft, dass in derartigen Fällen zu wenig differenziert betrachtet wird und es geradezu modern erscheint, Unternehmen und Verbände auf die „öffentliche Anklagebank“ zu setzen, die tatsächlich nur von einzelnen, kriminell gewordenen Mitarbeitern selbst geschädigt worden waren.
Im Übrigen ist das Manuskript eines Aufsatzes über wirtschaftsstrafrechtlichen Flankenschutz bei gewichtigen, zivilrechtlichen Auseinandersetzungen fertigzustellen – ein Thema, bei dem nach unserer Auffassung Positionen umfassender und besser durchgesetzt werden können, als das in vielen Fällen momentan der Fall zu sein scheint. Jedenfalls bereitet zuweilen geradezu Freude, einem unredlich agierenden Gegner eines zivilrechtlichen Streites durch Austausch und Koordination der spezialisierten Berater nachweisen zu können, wie sehr sich die in den verschiedenen Verfahren wechselnde, jeweils behauptete „Wahrheit“ tatsächlich als Lüge entpuppt. Wer hier nebeneinander her arbeitet oder einen Verfahrensweg ungenutzt lässt, verschenkt zuweilen entscheidende Möglichkeiten. 

Possemeyer wird im Oktober wieder zahlreiche Hauptverhandlungen an verschiedenen Gerichten wahrnehmen. Zudem soll er für einen inhaftierten ausländischen Mandanten einen Antrag an die Staatsanwaltschaft vorbereiten auf Übernahme der weiteren Vollstreckung der Freiheitstrafe durch sein Heimatland. Es gibt die Möglichkeit aufgrund von Abkommen mit verschiedenen Ländern wie z.B. mit den Niederlanden und der Schweiz, dass ein in Deutschland ergangenes Urteil zu Freiheitsstrafe auch in dem Heimatland des Verurteilten vollstreckt werden kann. Hierzu bedarf es eines Antrags des Verurteilten und die Zustimmungen beider Staaten, die aber regelmäßig erteilt werden. Gründe zu einem solchen Schritt gibt es viele: Der Verurteilte möchte seiner im Heimatland lebenden Familie näher sein, die Haftbedingungen sind dort besser oder man kann jedenfalls mit schnelleren Lockerungen im Vollzug rechnen. Das geht insbesondere bei niederländischen Mandanten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Ferner beginnt ein Strafverfahren vor einem Landgericht im Sauerland wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung. Laut Anklageschrift sollen zwei Männer den Entschluss gefasst haben, ein älteres Ehepaar in ihrem Haus zu überfallen und auszurauben. Insgesamt konnten die Täter einen 5-stelligen Bargeldbetrag und Schmuck erbeuten. Die Angeklagten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Keiner der Zeugen hat sie auf Lichtbildern wiedererkannt. Jedoch wurden im Keller zwei Wasserflaschen gefunden mit DNA der Angeklagten. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieser Umstand zu einer Verurteilungen reichen kann. Tatsache ist, dass die Trinkflaschen transportabel sind und evtl. von Dritten bewusst oder zufällig dort platziert wurden. Im Übrigen ist als Gerichtsbeweis jedenfalls die Aussage einer DNA-Spur differenziert zu hinterfragen, DNA bleibt angewandte Statistik.
Bei einem Amtsgericht im Ruhrgebiet beginnt erneut ein Verfahren wegen Vergewaltigung. Die Hauptverhandlung musste zuvor ausgesetzt werden, da die Verteidigung nach der Vernehmung der vermeintlich Geschädigten ein anatomisches Sachverständigengutachten beantragt hatte. Das Gericht ist dem Antrag gefolgt. Mittlerweile liegt das schriftliche Gutachten vor. Aus Sicht der Verteidigung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Schilderung der Zeugin bei der Polizei bzgl. des Vergewaltigungsvorgangs nicht mit anatomischen Grundsätzen nachvollziehbar ist. Das Gericht wird jetzt in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des Gutachtens sowohl die Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage neu und kritischer als im ersten Durchgang beurteilen müssen.