Schutz eines Unternehmens vor Erpressungsversuchen, und Schutz zweier Mandanten vor den Nebenfolgen möglicher Verurteilungen stehen im November auf dem Programm.

Ermittlungsarbeit ist gefragt

Minoggio muss sich im November unter anderem mit einem Erpressungsgeschehen befassen, das einen mittelständischen Konzern in Familienbesitz momentan belastet: Es tauchen unberechtigte, aber von Detailwissen und Insiderinformationen getragene Anschwärzungsschreiben auf, die die mittlere und oberste Führungsebene schwer verunsichern und den Fortbestand des Unternehmensverbundes gefährden.

Es gilt, den oder die Verfasser zu identifizieren. Auch hier ist interdisziplinäre Arbeit gefragt. Beauftragte Naturwissenschaftler können mit etwas Glück organische Spuren am Papier sichern. Wir als Kriminalisten müssen  mit den internen Wissensträgern der Unternehmensgruppe ein Profil erstellen, in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Sprachwissenschaftler, der Schriftsprache  analysiert und zuweilen verblüffend sichere Rückschlüsse daraus ziehen kann. Möglicherweise kann der Verantwortliche so gefunden, wahrscheinlich aber in jedem Fall der Täterkreis so eingeschränkt werden, dass danach Befragungen Sinn machen.

Jenseits eines Urteils: Strafrechtliche Nebenfolgen im Fokus

Ansonsten stehen bei Minoggio der Beginn von zwei Hauptverhandlungen in NRW und Hessen vor Wirtschaftsstrafkammern an, in denen der Verdacht auf einen   Steuerhinterziehungskomplex und ein Korruptionsgeschehen im Gesundheitswesen zu untersuchen sind.

Prägnant in beiden Fällen: Bei einer Verurteilung wären danach schwere berufsrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Ärzte, Anwälte,  Steuerberater und andere Berufsangehörige mit historisch besonderer Verantwortung stehen bei Verdacht von beruflichem Fehlverhalten unter doppelter Sanktionsandrohung. Einerseits richtig. Eben Konsequenz der besonderen Vertrauensstellung.

Andererseits in der Praxis zuweilen höchst problematisch, wenn das Strafgericht diese „nachgelagerte 2. Bestrafung“ auf der Basis ihrer Urteilsfeststellungen nicht genügend kennt und unberücksichtigt lässt. Gerade vermeintlich milde (sogar vom Strafgericht bewusst milde gemeint gewesene) Sanktionen können im Nachhinein völlig unverhältnismäßige und die bürgerliche Existenz massiv angreifende Berufsverbote nach sich ziehen.

Hier gilt es für Verteidigung schon im Strafverfahren, diese Konsequenzen aufzuzeigen und gegen sie ebenfalls von Anfang an zu verteidigen. Das kann im Einzelfall bedeuten, eine isoliert betrachtet richtige Verteidigungslinie mit Blick auf den Gesamtkonflikt deutlich zu verändern.

Verfahrenskoordination in Fällen der Scheinselbstständigkeit – vier Verfahren, ein einheitlicher Lebenssachverhalt. Bußgeld gegen einen Geldwäschebeauftragten. Zur Fortbildung nach Leipzig. Steuerrechtsausschuss, Vorlesung und keine Langeweile im November bei Bischoff…

Strafbarkeitsvorwurf bei Scheinselbstständigkeit

Im November beschäftigt sich Bischoff mit dem Thema Scheinselbstständigkeit. Damit bezeichnet man vereinfacht ausgedrückt eine vertragliche Konstellation, in der die formale Vertragsgestaltung (insbesondere Bezeichnung als Werkvertrag, explizit erwähnte Weisungsungebundenheit, kein vertraglich geregelter Urlaubsanspruch) zwar für die selbstständige Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen im Auftrag eines fremden Unternehmens spricht. Tatsächlich liegt aber durch die enge Einbindung des Vertragspartners in die betriebliche Organisationsstruktur eine nichtselbstständige Beschäftigung mit Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht vor. Oftmals fehlen mehrere Auftraggeber als wichtiges Merkmal für eine Selbstständigkeit. Der vermeintlich Selbstständige ist faktisch nicht frei in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeiten. Trägt er zudem kein erkennbares unternehmerisches Risiko, ist die Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung  nahe liegend. Die Anforderungen der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung an eine Selbstständigkeit sind mittlerweile extrem hoch, wie nicht zuletzt die überraschend negative Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Scheinselbstständigkeit von Honorarärzten aus dem Jahr 2019 belegt hat (BSG, Urteil vom 4.6.2019, Aktenzeichen B 12 R 11/18 R). Dieses Risiko einer Scheinselbstständigkeit wird oftmals von beiden Vertragspartnern unterschätzt oder nicht ansatzweise erkannt.

Eine Scheinselbstständigkeit führt dazu, dass das Unternehmen sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch steuerrechtlich zum Arbeitgeber wird, damit also die Sozialabgaben schuldet und für die Lohnsteuer haftet. Dies führt zu erheblichen Nachforderungen, vor allem wenn die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich Säumniszuschläge festsetzt und die gezahlten Honorare aufgrund der gesetzlichen Fiktion bei vorsätzlichen Verstößen und damit illegalen Beschäftigungsverhältnissen (§ 14 Abs. 2 SGB IV) als Netto-Beträge behandelt. Allein aus diesen Gründen haben die Fälle von Scheinselbstständigkeit meistens für das Unternehmen eine große wirtschaftliche Bedeutung. Ein LKW-Fahrer, der über zwei bis drei Jahre als Scheinselbstständiger tätig war, kann schnell zu Nachforderungen im mittleren fünfstelligen Bereich gegen das Unternehmen führen.

In derartigen Konstellationen werden oftmals strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet: ein Steuerstrafverfahren wegen der Lohnsteuerhinterziehung und ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Teilweise werden diese beiden Verfahren noch nicht einmal von einer Behörde geführt, sondern das Steuerstrafverfahren von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes und das Verfahren wegen Vorenthaltens von der Staatsanwaltschaft. Damit muss der Betroffene seine Position in insgesamt vier verschiedenen Verfahren durchsetzen bzw. eine Lösung für diese vier parallel laufenden Verfahren erreichen. Dies erfordert nicht unerheblichen Koordinationsaufwand und Kenntnisse über die Abläufe in allen vier Verfahren, um eine möglichst optimale Gesamtstrategie verfolgen zu können.

Während es in derartigen Fällen im Ergebnis nicht immer erfolgsversprechend ist, gegen die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung und der Lohnsteuerstelle vorzugehen, ist die Verteidigungsposition in den beiden Strafverfahren in der Regel deutlich besser und sollte keinesfalls eine schnelle Verurteilung – beispielsweise schriftlich per Strafbefehl – akzeptiert werden. Denn sowohl der Lohnsteueranspruch als auch die sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberstellung müssen dem Beschuldigten bewusst gewesen sein (sog. Steueranspruchstheorie). Dies bedeutet, der verantwortliche Unternehmer muss subjektiv beides für möglich gehalten und mindestens billigend in Kauf genommen haben. Hier lässt sich im Regelfall eine plausible Verteidigungslinie aufbauen, die gegen eine vorsätzliche Begehung spricht. Diese Argumente können im Übrigen auch sozialversicherungsrechtlich eingesetzt werden, um die Säumniszuschläge (12% pro Jahr!)  und die Nettolohnfiktion „wegzuverhandeln“. Die Anwendung beider Rechtsfolgen setzt im Regelfall vorsätzliches Handeln voraus. Wichtig ist, alle vier Verfahren koordiniert zu einem vernünftigen Gesamtergebnis im Rahmen der realistisch zu erzielenden Ergebnisse zu führen.

Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Geldwäscheverdacht

Bischoff verteidigt im November einen Geldwäschebeauftragten eines Kreditinstitutes wegen der Verletzung seiner Mitteilungspflichten bei Verdacht auf Geldwäsche gemäß § 43 GWG. Trotz ungewöhnlich hoher Bargeldeinzahlungen auf einem Konto hatten die Bankberater zunächst nicht nach den Hintergründen der Bareinzahlungen gefragt oder versucht, diese zu erklären. Interne Kontrollmechanismen hatten versagt. Eine neue Mitarbeiterin der Kundenabteilung wurde schließlich auf den Vorgang aufmerksam und gab die Informationen an den Geldwäschebeauftragten weiter. Dieser ließ den Vorgang aufgrund seiner hohen Arbeitsbelastung liegen. Die Meldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) erfolgte im Ergebnis erst einige Wochen, nachdem er die Unterlagen vorliegen hatte.

Da die Meldung nach § 43 GWG unverzüglich zu erfolgen hat, wurde gegen ihn persönlich ein Bußgeld im niedrigen fünfstelligen Bereich festgesetzt. Bischoff hat gegen den Bescheid einen Einspruch eingelegt. Es konnte herausgearbeitet werden, dass besondere und nicht vorhersehbare Belastungen in der Bank und im persönlichen Umfeld des Geldwäschebeauftragten zu der verzögerten Meldung geführt haben. Zudem ging er durch eine Verwechselung von Unterlagen zunächst nach grober Durchsicht irrtümlich davon aus, dass sich die Bargeldeinzahlungen erklären ließen und deshalb keine Meldung erforderlich sei. Erst eine erneute Bearbeitung des Vorgangs führte zu der zutreffenden Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Meldung gegeben waren. Sobald der Geldwäschebeauftragte dies erkannte, handelte er sofort.

Mit dem Gericht und der Behörde wurde zwischenzeitlich diskutiert, ob aufgrund der besonderen Umstände und des eher im Bereich der Fahrlässigkeit liegenden Verstoßes von einem Bußgeld abgesehen werden kann. Insbesondere das Gericht zeigt sich einer solchen Lösung gegenüber aufgeschlossen. Zur endgültigen Klärung mit der Behörde und zur finalen Auslotung der Erledigungsmöglichkeiten findet nach Abstimmung zwischen Gericht und Verteidigung im November ein Hauptverhandlungstermin statt, den Bischoff gemeinsam mit dem Mandanten intensiv vorbereiten muss. Es wird für eine vernünftige Lösung in diesem Fall maßgeblich darauf ankommen, dass die persönlichen Schilderungen des Mandanten in der Verhandlung inhaltlich überzeugen.

Abwechslungsreicher Monat auch außerhalb der üblichen Mandatsbearbeitung

Im November fährt Bischoff mit den Kollegen der Kanzlei zum Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Trotz der hohen Arbeitsbelastung darf die eigene Fortbildung nie zu kurz kommen. Hierfür ist externer Input wichtig. Die hochkarätig besetzte Veranstaltung zum Thema „Kommunikation im Strafverfahren“ ist hierfür bestens geeignet. https://www.ag-strafrecht.de/herbstkolloquium/38-herbstkolloquium-2021/ Zudem wird der Austausch durch den gemeinsamen Ausflug unserer Anwälte nach Leipzig ebenfalls gefördert. Zusätzlich findet im November die zweitägige Zusammenkunft der Steuerrechtsausschüsse des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe statt. Bischoff wird hierfür mindestens vier Urteile zu verfahrensrechtlichen Themen aus der Abgabenordnung oder der Finanzgerichtsordnung vorbereiten und besprechen. Die Urteile sind bereits ausgewählt, die Texte müssen noch verfasst werden. Vorlesungen im Steuerstrafrecht hält Bischoff für die FOM ebenfalls an zwei Samstagen im November. Noch kein „Luftholen“ in der Zeit bis zur Vorweihnachtszeit.

Stellungnahme für einen Mandanten bei Inanspruchnahme als Mittäter einer Hinterziehung, und in einem Steuerverfahren nach Betriebsprüfung.

Haftung für fremde Steuerschulden?

In einem  Verfahren vor einem Finanzamt in Niedersachsen bereitet Wehn eine umfangreiche Stellungnahme vor. Die Mandantin hatte über Jahre hinweg eine Edelgastronomie als Inhaberin geleitet. Nach Übernahme durch ihren Nachfolger kam es zu Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung und beim Wareneinkauf. Gegen den aktuellen Inhaber ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Ebenso allerdings soll die Mandantin als Gehilfin für die angeblich hinterzogene Steuer nach § 71 AO herangezogen werden, es droht eine Nachzahlung im sechsstelligen Bereich.

Nach § 71 AO kann der Mittäter oder Gehilfe einer Steuerhinterziehung für die hinterzogene Steuer per Haftungsbescheid haftbar gemacht werden. Zuvor kündigt das Finanzamt dies mit einem Anhörungsschreiben an:  die erste Gelegenheit, das Finanzamt von dieser falschen Idee abzubringen. Nach Ermittlungen der Steuerfahndung soll die Mandantin mit dem Steuerberater des späteren Inhabers auch nach Übergabe der Gastronomie in Kontakt gewesen sein. Auch sind Unterlagen der aktuellen Buchführung bei einer Durchsuchung in ihrer Wohnung aufgefunden worden.

All das lässt sich aber durch kurzzeitige Unterstützungshandlungen nach der Geschäftsübernahme erklären. Es gibt keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Gehilfentätigkeiten, oder gar einen gemeinsamen Tatplan. Zumindest eines von beiden wäre aber notwendig für eine Haftung nach § 71. Diesen Hintergrund wird Wehn in einer längeren Stellungnahme darlegen. Sollte danach noch ein Haftungsbescheid ergehen, müsste Einspruch eingelegt und zur Not das Finanzgericht angerufen werden.

Probleme wegen angeblich fiktiver Betriebsausgaben

In einem Steuerstrafverfahren vertreten Wehn und Westermann ein Ehepaar aus Süddeutschland. Beide bieten in ihren Praxen seit über zehn Jahren Schmerztherapien durch alternative Therapieformen an.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung sind dem zuständigen Prüfer angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Geltendmachung von Fortbildungskosten aufgefallen. Für einen Zeitraum von zwei Jahren hatten die Mandanten ca. 150.000 € an Kosten für Seminarteilnahmen geltend gemacht. Nunmehr zweifelt das Finanzamt die eingereichten Rechnungen an. Nach Hinweis durch das Finanzamt ist auch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, nach Akteneinsicht besteht nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Mandanten bestreiten, dass überhöhte Ausgaben geltend gemacht worden sind. Kritisiert werden müssen in diesem Zusammenhang die vorgelegten Rechnungen, die im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung nicht ausreichend genau sind – strafrechtlich ist das nicht relevant. Durch genaue Stellungnahme, Darstellung der Maßnahmen und auch ganz konkret dem Angebot von Zeugenaussagen anderer Fortbildungsteilnehmer derselben Fortbildungskurse ist Wehn zuversichtlich, den Verdacht bereits im Keim ersticken und auch steuerliche Nachforderungen vermeiden zu können. Dafür sind umfangreiche Besprechungen und Informationsrecherchen mit den Mandanten vor Abgabe einer Stellungnahme notwendig.

Eine komplexe Hauptverhandlung in Süddeutschland und ein (langsamer) Beginn in einer Kapitalstrafsache beschäftigen Possemeyer diesen Monat.

Gewerbsmäßige Urkundenfälschung: Schneller Abschluss trotz vieler Zeugen?

Zahlreiche Hauptverhandlungen stehen für Possemeyer im November an, auch über die Landesgrenze von NRW hinaus. Er wird z.B. in Bayern einen Mandanten wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verteidigen. Ihm wird konkret vorgeworfen, dass er als Mitglied einer Bande für ausländische Mitbürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen wollten, den vorgeschriebenen Einbürgerungstest absolviert hat. Er soll in diesen Fällen Ausweisdokumente entsprechend gefälscht und sich bei der Prüfung für die Antragsteller ausgegeben haben.

Ein eher ungewöhnlicher Fall, da zahlreiche Personen in diese Vorgänge involviert sind und eine umfangreiche Beweisaufnahme stattfinden könnte. Es ist auch gut möglich, dass Gericht und Staatsanwaltschaft eine Verständigung anstreben werden, da die Beweislage recht unüberschaubar ist. Der Verteidigung ist es natürlich wichtig, dass für den Mandanten ein vernünftiges und angemessenes Urteil am Ende der Hauptverhandlung steht, zumal in diesem Fall tatsächlich eine langjährige und nicht mehr bewährungsfähige Haftstrafe droht.

Vorspiel in einer umfangreichen Strafsache wegen versuchten Totschlags

In einem Umfangsverfahren in einer Kapitalstrafsache wird vor einem Schwurgericht im November lediglich die Anklage verlesen, um im Dezember bzw. im neuen Jahr die Beweisaufnahme zu beginnen.

Ein solches Vorgehen ist nicht ungewöhnlich, müssen sich die Gerichten doch an Fristen halten, die den Beginn der Hauptverhandlung mitbestimmen. In umfangreichen Verfahren mit vielen Angeklagten und Verteidigern ist es regelmäßig schwierig, in einer begrenzten Zeit gemeinsame Termine zu finden, an denen alle zur Verfügung stehen. Besonders am Ende des Jahres mit urlaubsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten ist es zuweilen fast ausgeschlossen, einen ganztägigen Hauptverhandlungstermin zu finden. In der Sache wird den  Angeklagten vorgeworfen, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen einen anderen getötet zu haben, indem sie vielfach mit einem Messer auf ihn einstachen.  In dem Verfahren werden weit über 50 Zeugen zu vernehmen sein, Chatprotokolle und Telefonmitschnitte müssen ausgewertet und in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Zudem wird das Gericht nicht auf die Anhörung zahlreicher Sachverständiger verzichten können. Insgesamt ist mit einer Hauptverhandlung über mehrere Monate zu rechnen  – möglicherweise bis in den Sommer 2022.

Die Vorbereitung zwei Hauptverhandlungen mit unterschiedlicher Zielsetzung beschäftigt Westermann in der zweiten Novemberhälfte.

Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl

Westermann bereitet eine Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl vor. Der Mandant war als Geschäftsführer einer Firma für medizinische Versorgungsgüter vor unserer Mandatierung wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Bewährung verurteilt worden. Bewährungsauflage ist die Zahlung eines hohen fünfstelligen Betrages. Nach Durcharbeiten der Akte und mehreren Besprechungen mit dem Mandanten ist Westermann zuversichtlich, sowohl die Höhe der Freiheitsstrafe, insbesondere die Höhe der Bewährungsauflage stark reduzieren zu können. Diese wird unter anderem durch die Tatschuld, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten begrenzt. Letztere haben sich seit Erlass des Strafbefehls leider eher verschlechtert. Die Tatschuld des Mandanten ist nicht so hoch wie bei Erlass des Strafbefehls angenommen. Zwar kann sich der Mandant nicht komplett durch Verweis auf die hier teils nicht optimale Arbeit des Vorberaters exkulpieren – auf Strafzumessungsebene wird sich dies dennoch niederschlagen, sowohl betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe, als auch der Geldauflage.

Aufwändige – und notwendige- Vorbereitung in einem Untreuefall

In einem Verfahren wegen Untreue wird dem Mandanten vorgeworfen, sich über Jahre hinweg aus der Kasse eines Nobel-Autohauses in Düsseldorf bedient zu haben. Als leitender Mitarbeiter hatte er Zugriff sowohl auf die Kasse, als auch auf die Rechnungsaufzeichnungen. Die nun erhobenen Vorwürfe, dass Rechnungen manipuliert und Beträge in hoher fünfstelliger Summe aus der Kasse entnommen worden sein sollen, treffen allerdings nicht zu. Die Staatsanwaltschaft hat sich in enttäuschender Weise auf die Strafanzeige des Geschäftsführers verlassen, ohne ausreichende Ermittlungen anzustellen. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung ist schnell klar geworden, dass neben dem Mandanten zahlreiche weitere Personen die beschriebenen Zugriffsmöglichkeiten hatten. Vor dem Hintergrund längerer Auseinandersetzungen zwischen den Mitarbeitern kann nicht ausgeschlossen werden, dass  gezielt belastende Spuren gelegt worden sind. Westermann hat mehrere Zeugen benannt, deren Vernehmung in den ersten Hauptverhandlungsterminen ab Mitte November vorbereitet werden müssen. Ziel der Verteidigung ist nichts anderes als der Freispruch des Mandanten.

Immer noch relevant: die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht, außerdem Aufregung rund um einen Masken-Deal.

Chaos im Zusammenhang mit einem Maskendeal – aber auch (steuer-)strafrechtlich relevant?

Im November verteidigt Hillejan eine Mandantin aus dem Osnabrücker Umland in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ihr wird die Hinterziehung von Umsatzsteuer in Millionenhöhe vorgeworfen. Die Mandantin ist Geschäftsführerin einer GmbH, die Bekleidung herstellt. Zu Beginn der Corona-Pandemie hat die Mandantin das Geschäftsfeld des Unternehmens aber kurzum auf die Massenproduktion sowie den Vertrieb von Atemschutzmasken umgestellt. Es fehlten bekanntlich mehrere hundert Millionen Masken. Der Bund garantierte – in seiner Not – über ein sog. Open-House-Verfahren jeder Firma, die eine FFP-2-Maske bis zu einem bestimmten Zeitpunkt liefern konnte, einen (letztlich zu hohen) Preis von 4,50 € pro Maske. Das Chaos war vorprogrammiert.

Das Unternehmen unserer Mandantin war Zwischenhändler einer Lieferkette. Es kaufte sowohl Masken ein und verkaufte sie wiederum an einen der Hauptlieferanten des Bundes. Aufgrund der schieren Masse und der lang andauernden Qualitätskontrollen (mit teilweise nicht nachvollziehbaren Beanstandungen) kam es innerhalb der Lieferketten zu erheblichen Verzögerungen und „Maskenstaus“. Die ganze Situation war chaotisch, hektisch und unübersichtlich. Das führte dazu, dass viele Aufträge gar nicht erst ausgeführt und direkt storniert wurden.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma der Mandantin ist dazu dann aufgefallen, dass den Umsatzsteuervoranmeldungen teilweise Eingangsrechnungen von Aufträgen zugrunde lagen, die tatsächlich storniert worden waren. Bezüglich dieser Rechnungen bestand natürlich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Hillejan ist überzeugt, dass sich das aufklären lässt. In enger Zusammenarbeit mit der Steuerberaterin und der Mandantin werden die beanstandeten (Storno-)Rechnungen einzeln durchgegangen. Für jede Rechnung gibt es plausible Erklärungen. Die meisten Rechnungen sind nachweislich eingegangen, als die Umsatzsteuervoranmeldungen bereits abgegeben wurden. Insofern arbeitet Hillejan auf die Einstellung des Steuerstrafverfahrens hin. Für etwaige Gespräche mit Steuerfahndung/Staatsanwaltschaft ist dabei sicherlich von Vorteil, dass die Mandantin mittlerweile sämtliche Fehlbeträge bereits vollständig zurückgezahlt hat. Der Fall sollte sich strafrechtlich sanktionslos regeln lassen.

Selbstanzeige: Nicht nur in CD-Fällen oft die richtige Lösung

Ebenfalls in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren vertritt Hillejan einen Mandanten aus dem Rheinland, Besitzer einer Eigentumswohnung in Münster. Diese hat er seit ungefähr drei Jahren an den in Münster studierenden Filius vermietet. Allerdings hatte der steuerlich gänzlich unerfahrene Mandant die Mieteinkünfte bislang nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben.

Dass er dadurch womöglich wegen einer Steuerhinterziehung bestraft wird, kann im vorliegenden Fall mittels einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO verhindert werden. Die Voraussetzungen dafür liegen vor. Er hat eine solche Selbstanzeige mit unserer Unterstützung bereits vollständig und rechtzeitig gestellt. Auch wurden bereits geänderte Steuerbescheide erlassen. Der Mandant hat die nachzuzahlenden Steuern inklusive Zinsen inzwischen vollständig geleistet. Es ist daher nur noch eine Frage der Zeit, bis das Steuerstrafverfahren ohne weitere Konsequenzen eingestellt wird. In diesen und ähnlich gelagerten Fällen ist die Selbstanzeige nach § 371 AO daher ein geeignetes Mittel, um ein Steuerstrafverfahren und die förmliche Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern. Sicher nicht in allen, aber in vielen Fällen der „Königsweg zur Straffreiheit“ nur im Steuerstrafrecht.

November, November – (zivilrechtlicher) Karren und Gewänder.

Strafverfahren als Hebel

Anke vertritt die Geschäftsführerin eines Unternehmens aus Hessen in einer Steuerstrafsache. Plötzlich legt die Mandantin das Schreiben einer anderen Staatsanwaltschaft vor: Gegen sie sei war weiteres Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden.

Das (neue) Ermittlungsverfahren beruht auf einer Strafanzeige des Geschäftsführers eines ehemaligen Partnerunternehmens. In der Anzeige heißt es, die ehemalige Geschäftspartnerin hätte Verträge abgeschlossen und sich mit dem bereits im Voraus gezahlten Geld aus dem Staub gemacht. Das Vorgehen sei geplant gewesen und die Mandantin eine Betrügerin.

Der Anzeigeerstatter verschweigt dabei, dass es jahrelang eine funktionierende Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der von ihm Angezeigten gab. Er weiß, dass die Mandantin gerade Probleme hat bei der Beschaffung der Waren zur vereinbarten Lieferung. Inzwischen gibt es sogar einen zivilrechtlichen Titel gegen sie. Die Anzeige dient daher offensichtlich allein dem Zweck, Druck auf die ehemalige Geschäftspartnerin auszuüben und so eine schnellere Rückzahlung ohne Vollstreckungsverfahren zu erzwingen.

Solche Anzeigen im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen (Ex-) Geschäftspartnern werden leider allzu häufig von den Strafverfolgungsbehörden zunächst unberechtigterweise weiterverfolgt. In vielen Fällen liegt auf der Hand, dass es sich bei dem angezeigten Sachverhalt ausschließlich um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt. Der Verteidiger kann mit entsprechendem Vortrag so den Druck aus dem Verfahren nehmen und das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen. In den meisten Fällen gefällt es den Strafverfolgungsbehörden gar nicht, sich vor den „zivilrechtlichen Karren“ der Anzeigeerstatter spannen zu lassen.

Das letzte Hemd hat keine Taschen…

… dachte sich der Miterbe eines Textilunternehmens aus Ostdeutschland, verfiel tragischer Weise dabei jedoch schließlich der Spielsucht. Um seine inzwischen angehäuften Schulden tilgen zu können, verkaufte er seine Geschäftsanteile am Familienunternehmen weit unter Wert an seine Geschwister. Zuvor soll er rechtswidrig hohe Beträge dem Betriebsvermögen entnommen haben.

Tatsächlich haben die Geschwister seine Spielsucht eiskalt ausgenutzt. Sie haben ihn sogar persönlich zu einer illegalen Spielrunde gefahren, damit er noch mehr verliert und so weiter unter Druck gerät.

Anke hilft dem Mandanten nun, sich in dieser komplexen Gemengelage gegen die Vorwürfe der Untreue zu wehren und seine Anteile zurückzuerhalten. Oftmals stecken zunächst verborgene, schwere Schicksalsschläge hinter strafrechtlichen Vorwürfen, die es für den Verteidiger aufzunehmen, zu verstehen und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht auf dem „richtigen Weg“ zu kommunizieren gilt.

Nicht selten wandelt sich erst durch eine umfassende und klare Aufbereitung und „justizgerechte“ Darstellung nicht nur ein zunächst hochgradig kriminell wirkender Lebenssachverhalt in ein nachvollziehbares, tragisches Geschehen, sondern zeitgleich auch die rechtliche Bewertung des Handelns und der (weitgehend fehlenden) kriminellen Energie des Beschuldigten zu seinen Gunsten.