Minoggio wird in einem sozialversicherungsrechtlichen Strafverfahren tiefgehend darzulegen haben, wo in der dortigen Fallgestaltung die Grenze zwischen dem Arbeitnehmerstatus und dem eines Freiberuflers verläuft. Es geht um eine vermeintliche Nachzahlungspflicht in 7-stelliger Höhe. Damit verbunden ist der strafrechtliche, angesichts der Nachforderungshöhe schwerwiegende Vorwurf der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen die Unternehmensverantwortlichen.
Wer jetzt meint, da hätte sich ein geldgieriger Unternehmer durch Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Kosten von Scheinselbstständigen und der Solidargemeinschaft bereichert – der kann sich zwar profunde darüber aufregen und sich je nach politischem Standpunkt bestärkt fühlen, liegt aber hier wie in sehr vielen Praxisfällen völlig daneben:
Viele Unternehmen beauftragen mittlerweile Nachunternehmer, weil sie schlicht nicht genügend Angestellte auf dem Arbeitsmarkt bekommen (aus ganz unterschiedlichen Branchen: Etwa Interviewer oder Telefoninterviewer bei Meinungsforschungsinstituten, Notärzten oder Anästhesisten in Krankenhäusern, Berufskraftfahrer usw.). Der Gesetzgeber verzichtet seit Jahren trotz bekannter Problematik darauf, für eine klare Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Mitarbeitertätigkeit zu sorgen. Es gibt gedanklich so viele Abgrenzungskriterien, dass der Zweifelsfall eher die Regel als die Ausnahme ist. Deshalb ist auch für die Rechtsprechung fast ausgeschlossen, quasi als Ersatzgesetzgeber sichere Kriterien vorzugeben. Auch die Auffassungen der Sozialgerichte scheinen mehr und mehr auseinander zu gehen, als dass man eine klare Linie findet. Bei dem einen Landessozialgericht scheint der so genannte „kleine Selbständige“ (neudeutsch Freelancer) Anerkennung zu finden, der auch ohne eigenes Betriebsgelände und Betriebsmittel selbstständig sein und bleiben will. Andernorts scheinen Rentenversicherungsbehörden und Sozialgerichte Selbstständige gegen deren eigenen Willen und gegen den Willen der Auftraggeber in abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht quasi zwangsweise einordnen zu wollen aus sozialpolitischen Erwägungen heraus und negieren dabei neue Formen der projektbezogenen Zusammenarbeit völlig.
Was uns so ärgert: Es werden Unternehmer von der Rentenversicherung Anschluss geprüft auch auf scheinselbstständige Subunternehmerverhältnisse. Gleiches tut der Lohnsteueraußenprüfer des Finanzamts, sollte es jedenfalls tun. Oftmals über Jahre wird vom Prüfdienst der Rentenversicherung und der Lohnsteueraußenprüfung dabei nichts beanstandet. Dann tritt später aus einem Zufall heraus das Hauptzollamt in Gestalt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (die Behördenbezeichnung ist Programm, die Behörde heißt eben nicht „Finanzkontrolle bei Verdacht auf Schwarzarbeit“) auf den Plan, bewertet die lange bekannten Umstände neu und addiert – überspitzt, aber nach unserer Überzeugung in vielen Fällen nicht falsch ausgedrückt – beim betreffenden Unternehmer sogleich einen strafrechtlichen Vorsatz hinzu und kriminalisiert den Vorgang. Dabei wird teilweise allen Ernstes argumentiert, der Prüfer der Rentenversicherung hätte jetzt zu Tage getretene Umstände bei seiner Prüfung (!) nicht erkennen können und der Lohnsteueraußenprüfer hätte auf andere Prüfungsschwerpunkte geachtet. Diesen Prüfern wird so bei ihrer Nichtbeanstandung jeder Schuldvorwurf einschließlich bloßer Fahrlässigkeit erspart, dem Unternehmer aber bei demselben Sachverhalt eine vorsätzliche und damit strafbare Verletzung von Sozialvorschriften unterstellt.
So geht es nicht, so darf es nicht gehen im Wirtschaftsstrafrecht: Der Gesetzgeber muss klare Kriterien vorgeben, damit der Unternehmer sicher wissen kann, was er darf und was er nicht darf. Das ist in vielen Bereichen heutzutage nicht mehr so (etwa in den hier beschriebenen Teilen des Sozialversicherungsrechtes, des Umsatzsteuerrechtes oder des Außensteuerrechtes).
Wenn dann auch die Gerichte keine klaren Kriterien vorgeben, müssen eben objektive Streitfälle vor den Finanzgerichten und vor den Sozialgerichten geklärt werden. Es ist aber nicht richtig, diese Mechanismen des Wirtschaftsverwaltungsrechtes allesamt zu vernachlässigen, den Unternehmer erst unbeanstandet über Jahre machen zu lassen, um ihn danach mit dem Strafrechtsknüppel zu bedrohen oder zu sanktionieren.
Genau diese Situation findet man nach unserer Erfahrung momentan in der Bundesrepublik allgemein und in Nordrhein-Westfalen im Besonderen. Wirtschaftsstrafrecht muss jedoch wie Strafrecht insgesamt Ultima Ratio bleiben.
Im Übrigen macht Minoggio im November endlich Urlaub, 2 Wochen in Südafrika.

Für Bischoff stehen viele Hauptverhandlungstage in mehreren Steuerstrafverfahren bei Landgerichten an. Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht gelingt es oftmals, durch eine frühe Intervention im Ermittlungsverfahren eine Hauptverhandlung zu vermeiden. „Leise“ Lösungen mit abgesprochenen Einstellungen gegen Geldauflage bei Schadenswiedergutmachung (des tatsächlichen Steuerschadens, oftmals aber nicht der ersten Forderung der Finanzverwaltung!) oder im Fall einer nicht zu verhindernden Verurteilung mit einer im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe (Urteil ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren) stellen für den Mandanten oftmals weitaus bessere Lösungen dar, als eine erst Jahre später beginnende Hauptverhandlung, die durch Presse in die Öffentlichkeit getragen wird. Zudem sind zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens angesichts bestehender Ungewissheiten die Verhandlungsspielräume größer als nach Abschluss der Ermittlungen. In großen und komplexen Fällen lässt sich eine Hauptverhandlung jedoch nicht immer vermeiden. Dann müssen persönliche Erklärungen, Beweisanträge, Materialien für Zeugenbefragungen zusammengestellt werden. Diese Vorarbeit ist für die anstehenden Hauptverhandlungen getan, erste Abstimmungen mit den Gerichten sind erfolgt. Jetzt geht es „nur noch“ darum, den vorbereiteten Weg zum vernünftigen und für die Mandanten erträglichen Ende zu führen. In der exakten taktischen und fachlichen Vorbereitung liegt der Segen.
Daneben wird Bischoff in mehreren Verfahren Gespräche mit den Ermittlungsbehörden (Hauptzollamt in einem Schwarzarbeitsfall im Baugewerbe und Steuerfahndung in einem Gastronomiefall) führen, um Verhandlungspositionen auszuloten und möglichst ein Gesamtpaket für einen einverständlichen Verfahrensabschluss zu schnüren. Wenn die steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Ergebnisse plausibel und wirtschaftlich tragbar verhandelt werden, muss nur noch mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung der parallel laufenden Strafverfahren gegen Geldauflage angestrebt werden. Angesichts der reduzierten Schadenshöhen stehen die Chancen hierfür gut.
Neben diesen Aufgaben in Mandaten hält Bischoff für einen Arbeitgeberverband einen Vortrag über die Strafbarkeitsrisiken bei Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten und referiert dabei über optimales Verhalten bei Durchsuchungen (https://www.minoggio.de/wp-content/uploads/2018/07/Video-Mitschrift_Durchsuchung_Was_tun.pdf). Eine Veröffentlichung über Compliance-Management-Systeme für Krankenhäuser muss von ihr noch in diesem Monat fertig gestellt werden. Die eigene Fortbildung darf dabei auch nicht zu kurz kommen. Deshalb besucht Bischoff mit den Kollegen der Kanzlei das Herbstkolloquium der AG-Strafrecht des Deutschen Anwaltsverein in Köln. Thema: „Der Verteidiger und sein Mandant“. https://www.ag-strafrecht.de/media/1381/herbstkolloquium-2018.pdf.

Possemeyer wird sich in der ersten Woche im November über 3 Tage ebenfalls beim Herbstkolloquium in Köln fortbilden. Regelmäßige und qualifizierte Fortbildungsveranstaltungen sind selbstverständlich. Zum einen, um sich mit Kollegen über Probleme in der Praxis auszutauschen, zum anderen um sich über die Entwicklung in der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft vertieft zu informieren.
Ferner beginnt bei einem Gericht im Rheinland ein Verfahren wegen einer Kindesentführung, die glücklicherweise nach einigen Tagen freiwillig und ohne erkennbaren Schaden für das Kind beendet wurde. Verfahren, in denen Kinder betroffen sind, sind häufig für sämtliche Beteiligte hoch emotional. Dennoch ist es natürlich wichtig, in der Hauptverhandlung den Sachverhalt, auf den eine mögliche Verurteilung gestützt werden soll, im Einzelnen und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes für den Angeklagten möglichst nüchtern festzustellen.
In einer weiteren Hauptverhandlung wird Possemeyer einem Mandanten beistehen, der von der Staatsanwaltschaft beschuldigt wird, jemanden auf offener Straße mit einer Bierflasche niedergeschlagen und danach auf ihn eingetreten zu haben. Sachverhalt und Hintergründe sind unklar – der nicht strafrechtlich vorbelastete Mandant bestreitet die Tat. Fakt ist, dass beide Männer sich seit längerer Zeit kennen und zerstritten sind. Es kommt in derartigen Konstellationen immer wieder zu gegenseitigen Anzeigen – möglicherweise auch zu falschen Verdächtigungen.

Bei Wehn wird in dem schon seit längerem andauernden Schwurgerichtsverfahren wegen dreifachen Mordes weiter verhandelt. Im November sind dort sechs Hauptverhandlungstermine angesetzt. Mit einer Entscheidung ist nicht vor Januar 2019 zu rechnen. Daneben beginnt Mitte November vor einem rheinischen Landgericht ein Verfahren wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Marihuana und Kokain). Der Angeklagte befindet sich seit einigen Monaten in Untersuchungshaft. Vornehmliches Ziel in diesem Verfahren ist es, die Haftsituation zu beenden, um dem Mandanten eine Perspektive für die Zukunft zu ermöglichen.
Am zweiten Wochenende im November ist Wehn wie alle anderen Anwälte des Büros zur Fortbildung auf dem Herbstkolloqium in Köln unter dem Leitsatz „Der Verteidiger und sein Mandant“. Wir alle versprechen uns von der dreitägigen Veranstaltung zum einen Anregungen für die tägliche Arbeit, zum anderen erwarten wir wie in jedem Jahr einen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen.
Ende November steht dann noch eine steuerliche Fortbildung an unter dem Motto „Aktuelles Ertragssteuerrecht – Überlegungen zum Jahresende“. Schließlich gilt es noch zwei kleinere Verfahren vor einem ostwestfälischen Landgericht wegen Steuerhinterziehung und Gründungschwindel  vorzubereiten und zu verhandeln.

Westermann bereitet im November mehrere Hauptverhandlungen vor. So vertritt er vor einem Schöffengericht in Münster die ehemalige Mitarbeiterin eines Fachgeschäfts, der Veruntreuung vorgeworfen wird. Die Verdachtsmomente basieren ausschließlich auf Angaben ehemaliger Kollegen (die ein ganz eigenes Interesse an einer Verurteilung haben könnten), so dass hier der Vorbereitung der Zeugenvernehmungen besonderes Gewicht zukommt. Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung müssen insbesondere verglichen werden mit früheren Äußerungen gegenüber der Polizei, Widersprüche müssen herausgestellt werden. Eine Kenntnis der früheren Angaben durch genaues Aktenstudium ist deshalb unerlässlich, damit sofort reagiert werden kann.
In einem steuerstrafrechtlichen Verfahren verteidigt Westermann einen Mandanten gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Hintergrund waren ein Grundstückskauf durch den Mandanten und die spätere Bebauung dieses Grundstücks durch denselben Vertragspartner. Dem Finanzamt wurde lediglich der geringere Verkaufspreis des unbebauten Grundstücks gemeldet,  und auf dessen Grundlage wurde die Grunderwerbsteuer berechnet. Die Steuerfahndung nimmt an, dass von vornherein und insbesondere vor Verkauf die Bebauung geplant war, was den nach dem Grunderwerbsteuergesetz anzumeldenden Wert und damit die Steuer erhöht hätte. Diese Problematik von verbundenen Geschäften bei Grundstücks- und Bauvertrag kommt häufig vor. Für den Käufer und Bauherrn birgt diese Konstellation nicht unerhebliche Risiken, da sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung weit vom Gesetzeswortlaut entfernt und die Finanzbehörden oft vorschnell davon ausgehen, dass eine Hinterziehung von Grunderwerbsteuern geplant war. Ansatzpunkt in diesen Fällen ist zum einen die Frage, ob es sich bei Grundstückskauf und Bauvertrag tatsächlich um verbundene Geschäfte gehandelt hat, und ob von einem – nicht selbstverständlichen – Vorsatz in Bezug auf eine Steuerhinterziehung ausgegangen werden muss.
In einem Betrugsfall hatte das zuständige Hauptzollamt im Schließfach des Mandanten Bargeld im sechsstelligen Bereich aufgefunden und sichergestellt. Noch nicht ergangen ist ein Arrestbeschluss, mit dem die Ermittlungsbehörden vermehrt sicherstellen wollen. Ziel in der aktuellen Phase des Falles ist, auf kurzem Dienstweg eine Freigabe eines Teils der sichergestellten Vermögenswerte zu erreichen. Sobald ein Arrestbeschluss erlassen ist, wird die Freigabe aufwendiger, zeitraubender und weniger erfolgversprechend (Auch hier wieder: Die frühe Intervention verspricht eher Erfolg als Rechtsmittelseeligkeit).