Online-Vorlesung im Masterstudiengang Compliance als Neuland, Tagesarbeit im Wirtschaftsstrafrecht, Corona-gezeichnete Hauptverhandlung will vorbereitet werden

Minoggio setzt seine „digitalisierte Anwaltstätigkeit“ fort. Zunächst muss eine im Mai anstehende Vorlesung im Masterstudiengang Compliance für die Steinbeis Universität Berlin online statt persönlich durchgeführt werden. Es wird nicht einfach werden, den notwendigen Stoff über zwei volle Präsenztage den Studierenden nur per Bildschirm effektiv und nicht zu quälend zu vermitteln. Man darf auf die Resonanz gespannt sein.

Im Übrigen treten Videokonferenzen und Telefonkonferenzen an die Stelle der persönlichen Unterredung – in allen Tagesfällen. Das geht jedoch nicht in allen Konstellationen: Zuweilen sind höchst diskretionsbedürftige Sachverhalte zu erörtern. Vor staatlichen Lauschangriffen ist nur die Strafverteidigerkanzlei absolut sicher. Darüber hinaus ist zwar verboten, aber ungeachtet dessen längst weit verbreitet, bei wirtschaftsstrafrechtlichen Auseinandersetzungen unter Privaten Gespräche heimlich mitzuschneiden oder gar heimliche Videoaufnahmen herzustellen. Naiv ist, wer sich bei einer kritischen Verhandlung in fremden Firmenräumen während Verhandlungspausen und bei internen Zwischenberatungen unkontrolliert glaubt. Jedenfalls ist in vielen Fällen das persönliche, oftmals nur unter vier Augen stattfindende Gespräch mit dem Mandanten in der sicheren Anwaltskanzlei durch nichts zu ersetzen, auch in Coronazeiten nicht.

Im Übrigen ist eine Hauptverhandlung in Süddeutschland nach einer umfassenden Anklageerhebung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen betreffend die Verantwortlichen einer  Unternehmensgruppe der IT-Branche vorzubereiten – einschließlich einer Corona-Besonderheit: Jedenfalls die ersten fünf Verhandlungstage hat das Gericht mit Pausen von fast drei Wochen zwischen jedem einzelnen Termin angesetzt. Die Effektivität der Wahrheitsermittlung wird darunter leiden. Bei allem Verständnis für besondere Zeiten: Deutschland führt seit langem schon und auf internationaler Ebene immer wieder beanstandet strafrechtliche Ermittlungsverfahren und auch oftmals gerichtliche Hauptverfahren zeitlich bei weitem nicht so gestrafft und konzentriert durch, wie das in anderen Ländern gelingt. Ärgerlich auch für ein Strafjustizsystem, das ansonsten betreffend seine Effektivität und auch seiner Fairness den Vergleich mit anderen Staaten in der EU keineswegs fürchten muss.

Ansonsten ist zu erwarten, dass zumindest die wichtigen,  durch Corona in den Behörden liegengelassenen Verfahren im Mai wieder aufgenommen werden und es neue Aufgabenstellungen hierdurch  gibt. Ob nach einer Rückkehr zu Normalzeiten für uns durch Corona mittelfristig Arbeit dadurch weniger werden kann, dass die Behörden die das Steueraufkommen sichernden Unternehmen wohlwollender betrachten und Kontrollen zurückstellen, bleibt abzuwarten. Denkbar ist auch der gegenteilige Effekt einer Verstärkung wirtschaftsverwaltungsrechtlicher und steuerrechtlicher Kontrolle zur Erhöhung des Steueraufkommens, die für uns im Ergebnis eher Mehrarbeit bedeuten würde. Wahrscheinlich werden beide Tendenzen zu finden sein, auch je nach landespolitischer Ausrichtung der Ministerien und Behördenspitzen.

Gerichte verhandeln wieder, Aufdeckung eines Zeugenkomplottes, immer wieder Steuerstrafrecht und Strafrechtsrisiken in der Corona-Krise…

Im Mai 2020 werden nach aktuellem Stand auch für Bischoff wieder deutlich mehr Gerichtstermine stattfinden. Die Gerichte planen, nicht mehr wie bislang nur in Eilfällen zu verhandeln. Der Sitzungsbetrieb soll unter besonderen Schutzmaßnahmen wieder deutlich ausgeweitet werden. Mindestabstand, Plexiglas-Trennwände, Erklärungen zum Gesundheitszustand der Besucher bei Zugang zum Gebäude und je nach Vorliebe des Vorsitzenden Richters Mund-Nasen-Schutzmasken werden den Gerichtsalltag noch viele Wochen bestimmen. Auch bei Bischoff stehen im Mai 2020 mehrere Gerichtsverhandlungen an Finanzgerichten, Strafgerichten und sogar ausnahmsweise an einem Verwaltungsgericht an. Ungewöhnlich viel Verhandlungsalltag für eine Spezialistin im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Obwohl viele Verfahren in diesem Bereich bereits im Ermittlungsverfahren erledigt werden können, muss der Verteidiger für die nächste Eskalationsstufe durch forensische Erfahrung vorbereitet sein. Wir legen Wert darauf, dass sämtliche Anwälte der Kanzlei als Fachanwälte für Strafrecht über dieses forensische Rüstzeug verfügen.

Ausnahmsweise steht bei Bischoff auch ein Zivilrechtsstreit in Osnabrück auf dem Programm. Diesen Prozess über einen deliktischen Sachverhalt hat Bischoff übernommen, da er forensische Spezialkenntnisse bei der Befragung von Zeugen erfordert, die offensichtlich abgesprochen die Unwahrheit sagen. Der Sachverhalt ist zudem eng mit einem Strafverfahren verknüpft. Die Zeugenaussagen haben für das parallel geführte Strafverfahren große Relevanz. Ein Zeugenkomplott ist greifbar und muss durch Detailarbeit aufgedeckt werden. Dafür ist es wichtig, die Aussagen aus dem Strafverfahren im Hinblick auf Widersprüche zu analysieren und die Beweisaufnahme sorgfältig vorzubereiten. Aufwändige Hintergrundrecherchen haben bereits zu  Erkenntnissen geführt, die für die Beweisaufnahme von entscheidender Bedeutung sein werden.

In einem Steuerstrafverfahren gegen den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens im Oldenburger Land wird mittlerweile trotz der Corona-Krise die parallel laufende Betriebsprüfung der Finanzbehörde bei der GmbH fortgesetzt. Es müssen zahlreiche Einzelsachverhalte gemeinsam mit der Steuerberatung aufgearbeitet werden, die nur teilweise einen Bezug zum Strafverfahren haben. In solchen Situationen geht es darum, die Prüfung möglichst ruhig und professionell fortzusetzen, ohne dabei die möglichen Konsequenzen für das Steuerstrafverfahren aus dem Blick zu verlieren. Die strategische Grundlinie besteht weiterhin in einem kooperativen Verhalten. Dennoch darf dabei keinesfalls auf die besonderen Schutzrechte des Beschuldigten im Strafverfahren verzichtet werden. Dies bedeutet vor allem, dass der persönlich beschuldigte Geschäftsführer keine Erklärungen abgibt, die in einem Strafverfahren verwendet werden könnten. Ihn als Auskunftsperson und Gesprächspartner aus der Schusslinie zu nehmen, sorgt im Übrigen meistens dafür, dass die Betriebsprüfung ohne die persönliche Betroffenheit nur mit den Berufsberatern als Ansprechpartner sachlicher fortgesetzt werden kann. Dieses strategische Vorgehen erweist sich in derartigen Konstellationen im Regelfall als zielführend und absolut zwingend. Im Optimalfall lässt sich mit einer vernünftigen steuerlichen Lösung gleich auch die Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage als Gesamtpaket erreichen.

Bischoff wird sich im Mai 2020 weiter mit den Strafbarkeitsrisiken in der Corona-Krise beschäftigen. Nach ihrem gerade erschienen Beitrag in der Zeitschrift Profile des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe sowie der Durchführung eines Webinars für den Steuerberaterverband zum Thema schreibt sie aktuell an einem Kurzbeitrag für die Frankfurt School. Als privater Ausgleich ist ein Wandertrip im Schwarzwald geplant, dessen Durchführung aber wegen der aktuellen Krisensituation noch ungewiss ist.

Rückkehr der Hauptverhandlungen und Vertretung eines durch einen kriminellen Mitarbeiter geschädigten Unternehmens

 

Nachdem auch für Wehn  in den letzten Wochen kaum Gerichtstermine oder auswärtige Besprechungen stattgefunden haben, wachen die Finanzbehörden und die Justiz langsam wieder auf. So ist  Anfang Mai in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren ein Hauptverhandlungstermin anberaumt, in dem mit einer streitigen Verhandlung zu rechnen ist. Dem Mandanten wird vorgeworfen, in erheblichem Umfang außerhalb seines Ladengeschäftes Sportartikel unter falschen Namen und mit falschen Rechnungsangaben veräußert zu haben, um erhebliche unversteuerte Einnahmen zu erzielen. Der von der Steuerfahndung behauptete Schaden bewegt sich in einem hohen sechsstelligen Bereich.

In einem Verfahren wegen des Verdachts der Manipulation von Glücksspielautomaten geht es in einem Gerichtsverfahren um die Frage, ob und in welchem Umfang dem Betreiber einer Spielstätte Steuerhinterziehung vorgeworfen werden kann. Dabei stellt sich die im Bereich des Glückspiels immer wieder heiß diskutierte Frage, inwieweit eine Umsatzsteuerpflicht bezüglich derartiger Einnahmen besteht. Die Spielhallenbetreiber rügen stets die Ungleichbehandlung zwischen ihren Betrieben und dem Glücksspiel staatlicher Einrichtungen. Es stellt sich für sie als Ungerechtigkeit dar, dass in staatlichen Einrichtungen in erheblichem Umfang Spieleinsätze getätigt werden, ohne dass Umsatzsteuer anfällt, obwohl sich im Prinzip private Spielhallen und staatliches Glücksspiel hinsichtlich der Spielleistung nicht unterscheiden. Der Bundesfinanzhof hatte in einem jüngst veröffentlichten Urteil allerdings der Umsatzsteuerfreiheit privater Spieleinsätze eine Absage erteilt.

In einem weiteren Verfahren vertritt Wehn die Geschädigten: Die Verantwortlichen eines Elektronikhandels mussten feststellen, dass ein Mitarbeiter seit Monaten hochwertige Geräte entwendet und gemeinsam mit einem Mittäter als Komplizen weiterverkauft. Erste Schadensschätzungen bewegen sich im deutlich sechsstelligen Bereich. Die Ermittlungen samt Durchsuchungen laufen auf Hochtouren. Wehn koordiniert mit der Polizei, sofern Informationen seiner Mandanten benötigt werden und bleibt hinsichtlich des Fortgangs der Ermittlungen auf dem Laufenden. So kann im Rahmen von Wiederbeschaffungsmaßnahmen schnell festgestellt werden, ob aufgefundene Beute aus dem Sortiment des Mandanten stammt und zurückerlangt werden kann.

Therapie als Chance im Strafverfahren vor einem Landgericht, Hauptverhandlungen in Gewalt- und Vermögensstrafsachen

 

In den letzten Wochen haben die Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie stark das Gerichtsleben beeinflusst. Ganz allmählich terminieren Richter wieder die aufgeschobenen Verfahren, so dass im Mai zahlreiche Hauptverhandlungen für Possemeyer anstehen.

So wird beim Landgericht Dortmund ein vom Bundesgerichtshof nach erfolgreicher Verteidigerrevision zurückverwiesenes Verfahren neu verhandelt. Gegenstand des Verfahrens ist ein Messerangriff, der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft als versuchtes Tötungsdelikt angeklagt wurde. Das Landgericht hatte richtigerweise nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. In der neuen Hauptverhandlung wird noch über das Strafmaß verhandelt und ob eine Einweisung in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 Strafgesetzbuch angeordnet werden muss. Dazu muss ein Hang vorliegen, Alkohol oder andere Drogen im Übermaß zu nehmen, ferner ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der Anlasstat. Zudem muss eine Wiederholungsgefahr weiterer Taten bestehen und eine Therapie darf nicht aussichtslos sein. Es ist sinnvoll, als Verteidiger eine solche Therapie nach § 64 Strafgesetzbuch durchzusetzen. Behandlung statt nicht helfender Strafe. Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie soll der Verurteilte bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe die Möglichkeit erhalten, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Vor einem anderen Landgericht im Ruhrgebiet beginnt im Mai ein weiteres streitiges Verfahren, in dem ein  Raub und zahlreiche Vermögensstraftaten verhandelt werden. Das Gericht wird zahlreiche Zeugen über mehrere Verhandlungstage vernehmen müssen, da der Sachverhalt nach Aktenlage absolut unklar erscheint.

Ferner verteidigt Possemeyer einen Mandanten bei einem Gericht im Sauerland in einem Berufungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, bei einer Bank einen Kredit in Höhe von 50.000 € erhalten und als Sicherheit ein wertvolles Auto an die Bank sicherungsübereignet zu haben, allerdings ein Leasingfahrzeug. Straferschwerend geht die Staatsanwaltschaft von Gewerbsmäßigkeit aus. Neben Bankmitarbeitern wird man Angestellte der Leasinggesellschaft als Zeugen vernehmen müssen. Der Sachverhalt als solcher deutet eher auf eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung hin als auf eine Wirtschaftsstraftat.

Verhinderung einer Anklage und weitere Vertretungen in Haupt- und Ermittlungsverfahren

 

Vor einem Schöffengericht in Ostwestfalen verteidigt Westermann in einem Verfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung. Dem Mandanten wird vorgeworfen, der eigentliche Inhaber und steuerlich Verantwortliche eines Lebensmittel-Großhandels gewesen zu sein nach § 35 AO. Der formelle Geschäftsführer habe nach Auffassung der Finanzbehörde nur auf dem Papier diese Funktion innegehabt. Aus Sicht der Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft dafür keine überzeugenden Beweise im Rahmen ihrer Ermittlungen erbringen können. Davon muss das Gericht jetzt im Rahmen der Hauptverhandlung überzeugt werden. Durch zahlreiche Beweisanträge wird die tatsächliche Praxis der Firma dargelegt werden: Zwar verfügte der angeklagte Mandant mit dem Betrieb eines solchen Geschäfts über mehr Erfahrung als der Geschäftsführer. Der eingetragene Geschäftsführer traf jedoch im Ergebnis alle Entscheidungen eigenverantwortlich und hatte nicht nur die Verpflichtung, sondern auch praktisch jede Möglichkeit, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Der „Standardfall“ in Strohmann-Konstellationen (ein vorgeschobener Geschäftsführer, der keine eigenen Entscheidungen trifft und keinerlei Erfahrung hat) liegt hier gerade nicht vor. Der eingetragene Geschäftsführer hatte vielmehr dessen klassische Tätigkeiten erfüllt: z.B. Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern. Die Rechtsfigur des zusätzlich verantwortlichen faktischen Geschäftsführers wird in der Praxis des Steuerstrafrechts geradezu inflationär behauptet. Sie liegt aber bei Lichte betrachtet oftmals nicht vor.

In einem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung steht Aussage gegen Aussage. Der geschädigte Zeuge behauptet, den Mandanten als Täter erkannt zu haben. Objektive Beweismittel wie Spuren oder Videoaufzeichnungen gibt es nicht. Der Mandant bestreitet nachdrücklich jede Beteiligung. Die Staatsanwaltschaft muss hier überzeugt werden, keine Anklage zu erheben – ein Freispruch bei dieser Beweislage ist nämlich naheliegend. In Konstellationen wie dieser müsste das Gericht in einer Hauptverhandlung zunächst davon ausgehen, dass die Aussage des Belastungszeugen unwahr ist. Aussagepsychologen sprechen von der sogenannten Nullhypothese. Erst wenn die Hauptverhandlung ergibt, dass diese Unwahrhypothese nicht mit den Fakten in Einklang zu bringen ist, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Ein Gericht, das sich an diese Grundsätze hält, kann den Mandanten nicht verurteilen. Jedenfalls ist ein Zeuge nicht glaubwürdiger als ein Angeklagter, nur weil er Zeuge ist. In der Theorie unumstritten, in der Praxis oftmals erst zu erkämpfen.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen angeblicher Steuerhinterziehung geht Westermann gegen den Arrestbeschluss eines Amtsgerichts vor. Aufgrund dieses Beschlusses waren kurzfristig Privat- und Geschäftskonten des Mandanten gepfändet worden. Laufende Zahlungen können nicht mehr geleistet werden. Es droht kurzfristig die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, obwohl noch keinerlei Aussage über eine Strafbarkeit des Mandanten getroffen werden kann. Der Arrestbeschluss ist unzureichend begründet. Es fehlen schlicht Hinweise wie, wann und warum der Mandant versuchen sollte, sein Vermögen zu verschieben und mögliche staatliche Ersatzansprüche zu vereiteln. Hier muss das Landgericht entscheiden, falls das Amtsgericht seine Entscheidung nicht selbst abändert.