Minoggio wird bei einem Oberlandesgericht in Norddeutschland in einem umfassenden Verhandlungstermin mit Zeugenvernehmungen restliche Schadensersatzansprüche am Ende eines über Jahre geführten Wirtschaftskrieges versuchen durchzusetzen: Nach der Veräußerung eines hochtechnisierten Unternehmens an einen Konzern hatte ein ehemaliger Verantwortlicher sofort verdeckt verbotene Konkurrenz betrieben, das veräußerte Unternehmen praktisch von innen ausgehöhlt und Kunden massiv abgeworben. Das konnte erst gestoppt werden, nachdem ein bisheriger Spießgeselle die Seiten gewechselt und sich dem Mandanten als Informant zur Verfügung gestellt hatte. Mittlerweile sind mehrere Strafverfahren mit Haftstrafen abgeschlossen, zivilrechtlich ist in erster Instanz ein erheblicher Teil des Schadens in Form von Vertragsstrafe ausgeurteilt. Mit der Verhandlung über die restliche Forderung dürfte die Gesamtvertretung abgeschlossen sein.
Als zentral wichtig bei der Vertretung erwies sich ein weiteres Mal das unablässige Abgleichen des strafrechtlichen und des zivilrechtlichen Vorgehens.
Der massive Geheimnisverrat und die verbotene Konkurrenztätigkeit über Jahre konnten mit diesem gemeinsamen Kampf nicht mehr vollständig ungeschehen gemacht werden. Wenigstens ist ein Großteil des wirtschaftlichen Schadens erstattet – und das bei einem Schadenersatzrecht, das vom Geschädigten in der Praxis akribisch genau die Darlegung und den Beweis der Entstehung und Kausalität von Vermögenseinbußen bezüglich jeder einzelnen Position verlangt. Einen kleinen Schuss US-amerikanischer Rechtsinstitute wie etwa Strafschadensersatz oder jedenfalls praktisch wirksame Nachweiserleichterungen könnte das deutsche Recht gut vertragen.
Das bereits angesprochene Auslieferungsverfahren in Süddeutschland schreitet voran. Hier ist  – wie in mehreren anderen Fällen aktuell und in den letzten Jahren – Material zu recherchieren, in welcher Art und Weise konkret dem Betroffenen unter dem Deckmantel eines nur formal ordnungsgemäßen Strafverfahrens politische Verfolgung nach einer Auslieferung droht. Man hat manchmal den Eindruck, dass sich in Deutschland tätige Staatsanwälte und Richter angesichts der Korrektheit und Unbestechlichkeit (nicht Unfehlbarkeit!) unseres Justizsystems gar nicht vorstellen können, dass Justizbestechung und politisch willfähriges Justizhandeln in anderen Ländern vollkommen normal sein kann.
Schließlich muss nach einer kleineren Fraud-Untersuchung in einem medizintechnischen Unternehmen der Bericht über die gefundenen Ergebnisse geschrieben werden. Bei alledem freut sich Minoggio sehr auf die Hochzeitsfeier seines Partners und Freundes Peter Wehn!

In einem Wirtschaftsstrafverfahren vertritt Bischoff einen Gesellschafter-Geschäftsführer eines traditionsreichen, mittelständischen Produktionsbetriebes im Familienbesitz aus Hessen. Die GmbH ist aufgrund der wirtschaftlichen Krise eines Hauptlieferanten in Insolvenz geraten. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurden durch verschiedene Beteiligte des Insolvenzverfahrens Vermögensdelikte zum Nachteil der Gesellschafterfamilie und der Gesellschaft begangen, die bereits vom Geschäftsführer persönlich zur Strafanzeige gebracht wurden. Bislang hat die Staatsanwaltschaft sich kaum um das Verfahren gekümmert. Deshalb mussten in den letzten Wochen durch interne Ermittlungen im Betrieb und sorgfältige Recherchen in allen zivil- und insolvenzrechtlichen Verfahrensakten sämtliche relevanten Unterlagen und Zeugenaussagen zusammengetragen werden, um nunmehr durch eine richtige Schwerpunktsetzung das Interesse der Staatsanwaltschaft zu wecken. Die Chance einer konsequenten Strafverfolgung wird größer, wenn sämtliche Informationen für eine Anklageerhebung bereits sortiert und aufbereitet vorliegen und man sich auf die wirtschaftlich und sozial bedeutungsvollen Vorwürfe konzentriert.
Gegen einen pensionierten Arzt wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, da sich sein Name und ein ihm zuzuordnender Depotstand im hohen sechsstelligen Bereich auf einer Daten-CD einer Bank aus Luxemburg befanden. Ausländische Kapitalerträge hatte er in seiner Einkommensteuererklärung nie angegeben. Damit stand für die Finanzverwaltung fest, dass er in der Vergangenheit Steuern hinterzogen hatte. Nach intensiver Beratung wurde strategisch entschieden, dass der Mandant aktiv an einer Aufklärung der Kapitalerträge mitwirken wird (was sich keinesfalls in jeder Fallkonstellation von selbst versteht!). Deshalb wurden bei der Bank sämtliche Kontounterlagen der letzten zehn Jahre ausgewertet. Dies hat – wie üblich – einige Wochen gedauert, da schon allein die Bank acht Wochen gebraucht hat, um die Unterlagen zusammenzustellen. Weitere Recherchen und Auswertungen waren notwendig. Nunmehr ist mit der Steuerfahndung ein Gesprächstermin abgestimmt, in dem es darum gehen wird, das steuerliche Ergebnis in allen Einzelheiten zu besprechen, letzte Unsicherheiten abzubilden und gleichzeitig eine Einstellung gegen Geldauflage zu erreichen. Aufgrund der vollständigen Nachzahlung der Steuern wird diese Verfahrenserledigung ohne förmliche Verurteilung erreichbar sein. Ziel muss sein, die Höhe in einem moderaten und angemessen Bereich zu halten. Entgegen landläufiger Meinung: Es gibt keine „Berechnungs-Tabellen“. Eine Auflistung aller positiven Aspekte des Einzelfalls und zähes Verhandeln sind vielmehr gefragt.
Außerdem bereitet Bischoff in zwei laufenden Hauptverhandlungen vor Landgerichten die Schlussvorträge vor. Das Plädoyer stellt die letzte Einflussmöglichkeit in der Hauptverhandlung dar. Danach bleibt nur noch die Revision – mit ihren generell geringeren Erfolgsaussichten. Auch wenn der Schwerpunkt der inhaltlichen Verteidigungsarbeit in der Hauptverhandlung immer in der Beweisaufnahme liegt, bieten die Plädoyers eine letzte Chance. Die Verteidigung muss letztmalig prüfen, ob sämtliche, für den Mandanten sprechenden Beweistatsachen berücksichtigt wurden oder ob es noch weitere Ansätze gibt, um die Verurteilungswahrscheinlichkeit oder die Art der Verurteilung zu beeinflussen oder ein bestimmtes Ergebnis abzusichern. Ggf. müssen noch Beweisanträge oder Hilfsbeweisanträge vorbereitet werden. Diese Prüfung kann je nach Ablauf der Hauptverhandlung ganz unterschiedlich ausfallen. So ist es auch in diesen beiden Fällen: In dem einen Verfahren ist ein für den Mandanten vernünftiges Ergebnis bereits im Wege einer Verständigung abgesprochen, so dass es in dem Plädoyer nur noch darum geht, die Strafe im unteren Bereich des abgesprochenen Verurteilungsrahmens zu halten. In dem anderen, hoch streitigen Verfahren sind weitere Beweisanträge zu stellen und eine zeitintensive Vorbereitung wird erforderlich sein.

Possemeyer beschäftigt sich im Mai u.a. mit der Vorbereitung eines ausgesetzten Großverfahrens, das seit 2012 bei einem Landgericht im Rheinland anhängig ist und nach einer Unterbrechung von 3 Jahren nunmehr Anfang Juni fortgesetzt wird.
In der Zwischenzeit ist der Haupttäter zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden.  Nach der Anklage sollen die Betreiber eines Bordells die Kunden mit Betäubungsmitteln widerstandsunfähig und danach unberechtigt von den Konten Gelder in 4 bis 5-stelliger Höhe abgebucht haben. Ein Schwerpunkt der Beweisaufnahme wird dabei sein, ob die Abbuchungen unfreiwillig erfolgten, oder unter übermäßigem und eigenverschuldetem Alkoholkonsum.
Im Mai beginnt zudem an einem Landgericht im Ruhrgebiet eine Berufungshauptverhandlung. In erster Instanz ist der Mandant zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden wegen Beihilfe zu einer schweren Körperverletzung („Säureanschlag“), obwohl er sich unstrittig viele 100 km vom Tatort entfernt aufhielt. Die Täter sind unbekannt. Eine Beihilfehandlung hat das Amtsgericht zwar in dem Urteil festgestellt, allerdings hat kein Zeuge erster Instanz eine solche Handlung bestätigt. Nach unserer Meinung muss deshalb in zweiter Instanz ein Freispruch erfolgen.
Ferner beginnt eine Hauptverhandlung – auch an einem Landgericht im Ruhrgebiet -, in der zu klären sein wird, ob sich der Mandant an einem schweren Raub beteiligt hat. Nach Anklageschrift sollen mehrere Personen bewaffnet mit Messern und einer Schusswaffe in eine Wohnung eingedrungen sein und die Herausgabe von Bargeld von dem Wohnungsinhaber erzwungen haben. Das Gericht beabsichtigt an fünf Verhandlungstagen eine Vielzahl an Zeugen und Sachverständige zu hören.  Da die Täter – es sollen insgesamt 4 Personen gewesen sein – maskiert waren, dürfte eine Identifizierung der tatsächlich Verantwortlichen auf Schwierigkeiten stoßen.

In einem Betrugsfall vertritt Westermann vor der Berufungskammer des Landgerichts Dortmund. Der Mandant war in der ersten Instanz zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt worden, mit der Berufung wird eine Aussetzung zur Bewährung verfolgt.  Im Zusammenhang mit Bewährungsstrafen trifft man häufiger auf die Ansicht, das Strafen unter zwei Jahren gewöhnlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Das ist ein gefährlicher Irrtum, auch bei Erstverurteilungen. Strafen von über einem Jahr werden gemäß § 56 Abs. 2 StGB  nur dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, eine schlicht positive Sozialprognose reicht nicht aus. Dies wird von den Gerichten zunehmend ernst genommen, der Verteidiger muss  daher mit dem Mandanten versuchen, diese besonderen Umstände herauszuarbeiten.  Ziel in dem vorliegenden Fall ist es, vor dem anstehenden Berufungstermin die entscheidenden  Aspekte so sehr aufzubereiten und beweismäßig zu ordnen, dass das Landgericht von diesen besonderen Umständen ausgeht und eine Bewährung verhängt. Dazu gehört unter anderem die rechtzeitige Erfüllung aller ausstehenden Auflagen aus einer Vorverurteilung, eine Schadenswiedergutmachung und die Darlegung gefestigter sozialer Verhältnisse (vor allem Ausbildungs- und Berufsaussichten) über eine positive Sozialprognose hinaus. Dies alles muss vor einer Berufungshauptverhandlung erfolgen, um die richterliche Überzeugungsbildung möglichst frühzeitig zu beeinflussen (gegen den sog. „Gefriereffekt“).
Nach Einreichung einer steuerlichen Selbstanzeige für eine Mandantin im Jahr 2016 ist das Ermittlungsverfahren nunmehr eingestellt worden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens in Selbstanzeigefällen ist Formsache, aber für die Mandanten immer belastend. Insbesondere wenn sich die Bearbeitung bei dem zuständigen Finanzamt in die Länge zieht. Hier kann der Anwalt dem Mandanten nur versichern, dass eine Selbstanzeige entsprechend der Voraussetzungen des § 371 AO gesetzlich zwingend zu einer Einstellung führen muss, wenn die rückständigen Steuern nach Erlass neuer Bescheide gezahlt werden. Der Grundstein für die Einstellung wird in Selbstanzeigefällen immer am Anfang mit einer vollständigen, form- und fristgerechten Nacherklärung gelegt.

Wehn verteidigt im Mai in diversen unterschiedlichen Steuer- und Sozialversicherungsstrafverfahren. Dabei geht es in einem Verfahren in Münster um Steuerhinterziehung durch einen Gastwirt, in einem Verfahren in Bochum um Steuerhinterziehung durch den Betreiber eines Gartenbaubetriebes, ferner im Sauerland um den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung durch gefälschte Voranmeldungen bei einem Automobilhändler. Daneben ist eine umfangreiche Schutzschrift vorzubereiten in einem Verfahren gegen ein Familienunternehmen, dem seitens der Zollbehörden die Zahlung von Schwarzlöhnen im sechsstelligen Bereich vorgeworfen wird. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob eingesetzte Subunternehmer tatsächlich als Subunternehmer oder aber als Angestellte des Unternehmens zu betrachten sind.
Das letzte Drittel des Monats Mai steht für ihn im Zeichen seiner kirchlichen Hochzeit. Nach der standesamtlichen Hochzeit im letzten Jahr heiratet Herr Wehn am 20. Mai 2018 kirchlich mit anschließender großer Feier.