Aus gegebenem Anlass: Ein kurzer Rückblick statt dem gewohnten Ausblick an dieser Stelle. Neues gibt es wieder im April.

Minoggio wird im März seinen Beruf fortsetzen, nachdem er als Verteidiger in einem außergewöhnlichen Landgerichtsverfahren erleben musste:

Mit 2 Mitverteidigern abgestimmter, mehrstündiger Schlussvortrag am letzten Verhandlungstag bei hochstreitigem Sachverhalt und schwerster Strafandrohung. Nach kurzer Mittagspause das letzte Wort des 61 Jahre alten, bislang völlig unbescholtenen Angeklagten.

Danach ganze 75 Minuten Beratungspause und im Anschluss daran sofort 60 Minuten lang Verlesung eines schriftlichen Urteilsmanuskriptes, das zwingend in mehreren Tagen Arbeit schon vor dem letzten Verhandlungstag entstanden sein muss.

Also war völlig egal, was die Verteidigung im Schlussvortrag vorbringt. Ebenso war egal, was der Angeklagte dem Gericht als letztes Wort mitteilen wollte.

Und es war dem Gericht offensichtlich wichtig, genau das allen Beteiligten und der Öffentlichkeit offen zu demonstrieren.

Hässlich, wenn Rechtsprechung zu Machtausübung verkommt. Ein Einzelfall. Einer, den es nicht hätte geben dürfen.

Bischoff ist im März 2021 überwiegend im Steuerstrafrecht und Steuerrecht unterwegs. So muss der nicht selten greifende Automatismus „Steuerschaden in Millionenhöhe = zwingender Vorsatz“ bekämpft werden. Außerdem: Lieblingsthema Hinzuschätzung nach Buchführungsmängeln in der Gastronomie, Klimagespräch nach Dienstaufsichtsbeschwerde. Daneben bestimmen außerhalb von Mandaten Geldwäsche- und Sanierungsthemen das Tagesgeschäft.

Spannender Streit um Vorsatz

Fehler passieren. Sie passieren in Unternehmen, in Kanzleien und der Justiz. Führt ein solch unbewusster Fehler aber zur unzutreffenden Verbuchung einer Umsatzsteuerforderung in Millionenhöhe, werden manchmal von der Finanzverwaltung unmittelbar ein bewusstes Handeln und damit eine Umsatzsteuerhinterziehung unterstellt. Diese Sichtweise ist falsch. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich. Vorsatz muss auch in einer solchen Konstellation anhand von Indizien und nach Würdigung des konkreten Sachverhaltes festgestellt werden wie in jedem anderen Fall mit einem Steuerschaden beispielsweise im vierstelligen Bereich. In dem betroffenen Unternehmen fiel der Fehler vor allem aufgrund der Höhe der Gesamtumsätze nicht auf. Schwankungen bei der Umsatzsteuer in Höhe von mehreren Millionen waren aufgrund der ungewöhnlichen Branche und spezieller Abrechnungsmodalitäten normal. Deshalb hatten die Verantwortlichen kaum eine Chance, das „Fehlen“ des Umsatzes in der Umsatzsteuervoranmeldung zu erkennen. Die Finanzbuchhalterin bemerkte ihre Fehlbuchung auch nicht. Erst durch eine im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung ausgewertete Kontrollmitteilung wegen des Umsatzes des Vertragspartners wurde der Fehler entdeckt. Dazu wurde im laufenden Verfahren bereits eine ausführliche Schutzschrift eingereicht. Die Steuer ist längst an den Fiskus gezahlt. Anfang März 2021 treffen sich (unter Wahrung der coronabedingten Hygiene- und Abstandsregeln) nun Verteidigung, Steuerberatung, Umsatzsteuersonderprüfer und Steuerfahnder, um nochmals über die Würdigung des Falles zu sprechen. Eine vermittelnde Lösung kann es kaum geben. Dennoch ist auch in einem solchen Fall zweckmäßig, nochmals im Gespräch die Argumente auszutauschen und zu diskutieren. Es kann vor allem anders als bei einer schriftlichen Stellungnahme sofort im Schlagabtausch auf die Argumente der Gegenseite reagiert werden. Argumenten zugänglich sind die Beteiligten in diesem Fall.

Vorlage der Steuerfahndung für die Verteidigung: viel zu hohe Schätzung vor dem Finanzgericht

Manchmal ist in Steuerstrafverfahren gut, wenn die Steuerfahndung mit ihrer Schätzung sehr deutlich über das Ziel hinaus schießt. Im vorliegenden Schätzfall im Gastronomiebereich steht fest, dass aufgrund von nachgewiesenen Schwarzeinkäufen und Manipulationen am Kassensystem eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung besteht. Die Steuerfahndung hat diese materiellen und formellen Buchführungsmängel zum Anlass genommen, eine sehr hohe Umsatzzuschätzung am obersten Rahmen der Richtsatzsammlung vorzunehmen. Bei der Berechnung wurde trotz Hinweisen der Steuerberatung insbesondere versäumt, Umsätze herauszurechnen, die nicht den Gastronomiebereich betreffen. Zudem lässt sich durch Gegenkalkulationen anhand der konkreten Gegebenheiten nachweisen, dass in der Vergangenheit noch nicht einmal die Hälfte der Hinzuschätzung erwirtschaftet werden kann. Die örtlichen Begebenheiten ermöglichen diese zusätzlichen Umsätze nicht. Das Restaurant müsste mindestens 20 Tische mehr zur Verfügung haben. Diese Argumente wurden bereits im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung von der Steuerberatung ebenfalls vorgetragen. Dennoch hat sich die Steuerfahndung nicht von der Schätzung abbringen lassen, nachdem eine Einigung gescheitert war. Nunmehr hat Bischoff den Rechtsstreit vor dem Finanzgericht übernommen und bereitet eine Klagebegründung vor. Parallel dazu muss das Steuerstrafverfahren gelöst werden. Jede Reduzierung des Steuerschadens hilft hier unmittelbar. Auf diese Weise soll trotz des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums möglichst ein Gesamtpaket geschnürt werden. Die weit über das Ziel geschossene Schätzung der Steuerfahndung wird sich hier eher als hilfreich erweisen.

Dienstaufsichtsbeschwerde nur in Ausnahmekonstellation

Rechtswidriges Verhalten von Behördenmitarbeitern kommt in Einzelfällen vor. Im Regelfall wird in einer solchen Konstellation nicht sofort Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, sondern zunächst das klärende Gespräch gesucht. Lässt sich die Situation nicht auflösen, wird in der nächsten Eskalationsstufe der Vorgesetzte involviert. Nur in Ausnahmefällen wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde erstattet. Bischoff hatte einen solchen Fall auf dem Tisch, in dem ein Beamter seine Kompetenzen sehr weit und offensichtlich willkürlich zur Schikane des Mandanten überschritten hat. Der zuständige Beamte hat sich bei einer Hausdurchsuchung außergewöhnlich aufgeführt. Er zeigte sich danach nicht einsichtig, auch sein Chef hat eine klärende Kontaktaufnahme abgeblockt. In diesem Fall hat Bischoff Dienstaufsichtsbeschwerde zur Behördenleitung erhoben. Diese wurde zwar mit einer sehr langen Begründung abgewiesen. Dennoch ist man aktiv auf Bischoff und den Mandanten zugegangen und hat ein Klimagespräch zur Nachbereitung der Situation angeboten. Im März kommt es zu diesem Treffen. Es besteht Hoffnung, dass der Mandant eine Chance erhält, mit dem für ihn traumatischen Erlebnis abzuschließen und seinen Frieden mit dem Vorgang zu machen. Dann hätte die Dienstaufsichtsbeschwerde ihr Ziel erreicht.

Wenn schon kein richtiger Urlaub…

…dann spannende Aufgaben außerhalb von Mandaten: Geldwäscheaufklärung, Insolvenzstrafrecht in Sanierungsfällen, Unternehmensverteidigung, Abgabenordnung. Spannung (und fehlende Langeweile) garantiert. Es müssen im März 2021 wieder ein Seminar für Steuerberater gehalten, Schulungsmaßnahmen bei einer Bank zu Ende durchgeführt, im Arbeitskreis Sanierung und Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe mitgearbeitet werden. Auch verschieden Veröffentlichungen müssen vorangetrieben werden. Die letzte Woche war als Wandercamp im Süden geplant. Aufgrund der aktuellen Lage wird die Reise ausfallen. Diese Zeit wird genutzt – auch für weitere Joggingkilometer.

Beihilfe oder schlichter Gefallen innerhalb einer Familie, Subventionsbetrug jenseits COVID und Hilfe im Strafvollzug.

Beihilfe oder nicht: Innerhalb der Familie oft unklar und problematisch

In einem Verfahren wegen angeblicher Beihilfe zum Betrug in mittlerer sechsstelliger Höhe vertritt Wehn einen Mandanten im Ermittlungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, durch Abholungen von Geld über die Western Union Bank seinem im Ausland lebenden Bruder bei verschiedenen Betrugstaten Beihilfe geleistet zu haben dadurch, dass er das Geld an andere Verwandte in Deutschland weitergegeben hat. Der Fall ist nicht so klar, wie die Behörden ihn im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses darstellen. Die Frage der strafbaren Beihilfe innerhalb der Familie ist oft diskussionswürdig. Tatsache ist, dass der Mandant auch rechtmäßig erworbene Gelder angenommen und weiter verteilt hat-eine normale Vorgehensweise innerhalb des großen Familienverbundes. Auch ist unklar, inwieweit der Mandant von den Machenschaften seines Bruders überhaupt gewusst hat. Eine zunächst anscheinend glasklare Beihilfehandlung entpuppt sich bei näherem Hinsehen oft als neutrales und somit im Ergebnis strafloses Verhalten. Hier muss bereits im Ermittlungsverfahren umfassend zu den Umständen und familiären Verhältnissen vorgetragen werden. Ziel ist die frühe Einstellung des Verfahrens ohne Sanktion.

Vorbereitung einer Stellungnahme in einem Verfahren wg. Subventionsbetruges mit EU-Zusammenhang

Wehn bereitet im März eine Stellungnahme in einem Verfahren wegen Subventionsbetrugs vor. Mit der aktuellen Corona-Problematik hat dieser Fall nichts zu tun. Der Sachverhalt ereignete sich bereits 2016 und umfasst Beihilfen aus einem europäischen Fonds zur Unterstützung der betrieblichen Weiterbildung. Der Mandantin wird vorgeworfen, über einen Zeitraum von zwei Jahren Anträge auf die Bewilligung von Fördermitteln in sechsstelliger Höhe aus einem dieser Programme beantragt zu haben. Tatsächlich sollen die fraglichen Arbeitnehmer jedoch nur in geringem Umfang an Weiterbildungen teilgenommen haben. Verkompliziert wird der Fall dadurch, dass der Leiter einer Weiterbildungseinrichtung ebenfalls mitangeklagt ist. Noch nicht geklärt ist, wie die einzelnen Handlungen der beiden Angeklagten zu bewerten ist. Von wem ging die Idee aus? Gab es eine Vereinbarung hinsichtlich der ausgezahlten Gelder? Gibt es Ansatzpunkte für eine hilfreiche Sockelverteidigung mit dem Mitbeschuldigten? Nach Durchsuchungsaktion, kurzfristiger U-Haft (erfolgreich nach Haftprüfung beendet) und nunmehr Akteneinsicht muss das Verfahren in Ruhe per Videokonferenz mit der Mandantin besprochen werden.

Hilfe im Strafvollzug wegen schikanöser JVA-Entscheidung

Einen unerwarteten Ausflug in das Strafvollstreckungsrecht unternimmt Wehn für einen Mandanten. Nach langer Hauptverhandlung und zähem Kampf konnte Wehn einen Vorwurf wegen gewerbsmäßigen Betruges im siebenstelligen Bereich soweit entschärfen, dass statt der befürchteten existenzvernichtenden Freiheitsstrafe eine weitaus kürzere Strafe verhängt wurde. Der Mandant, ein sogenannter Erstverbüßer, konnte nach Selbststellung auch erwarten, kurzfristig in den Genuss von Vollzugslockerungen zu kommen. Die Ausgestaltung des Vollzuges einer nicht zu verhindernden Freiheitsstrafe ist für die Mandanten mindestens genauso wichtig wie die Länge der Freiheitsstrafe. Ziel vieler Häftlinge ist die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses. Das bedeutet, dass die JVA tagsüber zur Arbeit außerhalb verlassen werden darf. Dies dient nicht nur der Abwechslung zum Vollzugsalltag, sondern handfesten Rehabilitationsinteressen. Finanzielle Stabilität sollte das Ziel schon während des Vollzuges sein. Eine JVA in Ostwestfalen schlägt jedoch in dieser Hinsicht quer: Dem Mandanten wird trotz Vorliegen aller Voraussetzungen die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses nicht gestattet. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Wehn versucht hier, zunächst jenseits eines förmlichen Antrages (der erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen effektiv wäre) die Anstalt umzustimmen. Das Recht ist auf der Seite des Mandanten: Die Anstalt trifft zwar eine Ermessensentscheidung. Angesichts des vorbildlichen Verhaltens und einer Arbeitsstelle, die den Vollzug in keiner Weise negativ beeinflusst, ist das Ermessen hier jedoch auf Null reduziert. Sollte sich die Anstalt nach wie vor weigern, ihr Ermessen rechtmäßig auszuüben, muss über förmliche Maßnahmen entschieden werden

Begründung einer Revision, Abwechslung in mehreren Hauptverhandlungen vor Landgerichten.

Revision wegen falscher Beurteilung eines Bestreitens des Mandanten

Possemeyer verteidigt auch im März in zahlreichen Verfahren an verschiedenen Landgerichten.

Im Rahmen einer Revisionsbegründung muss Possemeyer ein grundlegendes Beschuldigtenrecht verteidigen. Das Gericht darf bei der Findung eines gerechten Urteils nicht strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat als solche bestritten hat. Denn ein zulässiges Verteidigungsverhalten darf dem Angeklagten nicht angelastet werden. In einem Verfahren, in dem Possemeyer verteidigt, hat das Gericht jedoch zur Strafzumessung an hervorgehobener Stelle zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser sich dahingehend verteidigt habe, die beleidigende Nachricht sei nur für eine Dritte Person bestimmt gewesen. Dies zeige, dass der Angeklagte keine sonderliche Unrechtseinsicht aufweise.

Dessen Verteidigungsverhalten wird jedoch ausgehöhlt, wenn der Angeklagte befürchten muss, das Bestreiten der ihm konkret zur Last gelegten Tat werde sich im Verfahren negativ auswirken, so hat z.B. das OLG Hamm entschieden (Beschl. vom 03.07.2013, III-5 RVs 59/13). Das Verteidigungsverhalten des Mandanten hat vorliegend die Grenze zur Unzulässigkeit nicht überschritten. Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von besonderer Rechtsfeindlichkeit wäre. Das war nicht der Fall, so dass Possemeyer dies im Rahmen seiner Revisionsbegründung umfangreich und unter Beachtung der strikten Regeln einer Revisionsbegründung darstellen wird.

Herausarbeiten einer Notwehrsituation in einer Hauptverhandlung

In einem anderen Verfahren vor einem Landgericht im Rheinland verteidigt Possemeyer zusammen mit Hillejan einen Angeklagten wegen des Vorwurfs der versuchten Tötung durch zahlreiche Messerstiche in den Körper. Dieser Fall ist mit zahlreichen juristischen Problemen behaftet. Zu einem muss bei Versuchstaten immer an einen Rücktritt vom Versuch gedacht werden. Nach § 24 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.

Zum anderen kommt in diesem Fall auch eine Notwehrhandlung in Betracht. Nach § 32 StGB handelt jemand, der eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Hier lag der Mandat auf dem Boden und wurde von seinem Gegner festgehalten. Er musste damit rechnen, dass eine dritte Person mit einem Schlagstock auf ihn einschlägt. Damit er sich in Sicherheit bringen konnte, hat er wahllos auf seinen Gegner eingestochen bis dieser ihn losgelassen hat und er weglaufen konnte. Danach hat er sofort aufgehört, das Messer weiter einzusetzen. Possemeyer geht davon aus, dass sowohl die Voraussetzungen eines Rücktritts als auch die der Notwehr vorliegen, so dass nicht wegen eines versuchten Tötungsdeliktes verurteilt werden darf.

Verhinderung einer Hauptverhandlung, Stellungnahme in einem komplizierten Ermittlungsverfahren, Nachsorge nach Durchsuchungs-Schock.

Verhinderung einer sinnlosen Hauptverhandlung nach Verfahrensverzögerung

Westermann bemüht sich durch Gespräche und Stellungnahmen im März zuallererst, zugunsten einer Mandantin eine belastende und im Ergebnis sinnlose Hauptverhandlung zu verhindern. Angeklagt ist eine Steuerhinterziehung mit Schaden im hohen sechsstelligen Bereich im Zusammenhang mit der Führung einer Gastronomie. Bereits Anfang 2017 (!) war Anklage erhoben worden vor einem Schöffengericht in Ostwestfalen, die Vorwürfe liegen 5-12 Jahre zurück. Danach: Lange nichts. Nunmehr sollen im Rahmen von sechs Hauptverhandlungsterminen zahlreiche ehemalige Arbeitnehmer, Berater und Angehörige der Finanzbehörden gehört werden. Während der grundsätzliche Vorwurf nicht vollständig von der Hand zu weisen sein wird (die Buchhaltung der Mandantin war objektiv unzureichend) ist im Ergebnis unklar, ob es bei einem Steuerschaden dieser Höhe bleibt. Nach einem so langen Zeitablauf wird von den meisten Zeugen auch keine ergiebige Aussage mehr zu erwarten sein zu den Verhältnissen in dem (schon lange aufgegebenen) Restaurant. Der Zeitraum von mehr als vier Jahren zwischen Anklage und Beginn der Hauptverhandlung würde sich im Rahmen der Urteilsfindung als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung positiv für die Mandantin auswirken. All dies zusammengenommen und im Hinblick auf die psychische Belastung, die ein solches Verfahren mit sich bringt, erweist sich eine umfangreiche Hauptverhandlung im Ergebnis für alle Beteiligten nur als nachteilig. Zugunsten der Mandantin versucht Westermann deshalb, Gericht und Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass im Strafbefehlswege entschieden werden kann und sollte. Eine geringe Bewährungsstrafe ohne zu sehr belastende finanzielle Auflagen wäre ein angemessener und akzeptabler Verfahrensabschluss.

Stellungnahme in einem Ermittlungsverfahren zur Rollenverteilung

In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt nimmt Westermann nach Akteneinsicht umfassend Stellung zu der Rolle seines Mandanten. Sein Mandant ist einer von drei Beschuldigten, die mit unterschiedlicher Rollenverteilung einen Paketzustelldienst betrieben haben. Der Übergang zwischen offizieller Inhaberschaft und faktischer Führung war dabei oftmals fließend. Fest steht aber: Obwohl sein Mandant offiziell Mitglied der GbR war, die den Dienst geführt hat, spielte er eine völlig untergeordnete Rolle. Während dieser sich mit dem Tagesgeschäft beschäftigte und grundsätzlich korrekte Aufzeichnungen geführt hat, kümmerten sich Hintermänner um entsprechende „Korrekturen“ insbesondere der Stundenzettel und um die Auszahlung von Schwarzlöhnen. Während bei zwei weiteren Beschuldigten sechsstellige Bargeldbeträge im Rahmen von Durchsuchungsaktion aufgefunden worden sind, hat Westermanns Mandant die ganze Zeit über in bescheidenen Verhältnissen von angemessenen und versteuerten Entnahmen gelebt. Trotz geringen Tatbeitrages teilt er in den Augen der Ermittler bis jetzt das strafrechtliche Risiko. Diese Sichtweise ist nicht richtig und muss in jedem Fall noch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens korrigiert werden, bevor eine voreilige Festlegung in der Anklage geschieht.

Erste Hilfe nach Verfahrensbeginn und belastender Durchsuchung

Anfang März kümmert sich Westermann im Übrigen um einen neuen Mandanten, dem Steuerhinterziehung im Rahmen seines Kfz-Handels vorgeworfen wird. Begonnen hat das Mandat mit einem Anruf über die Notruf Hotline: Polizei und Steuerfahndung stehen vor den Türen der Firma. Die eigentliche Durchsuchung verlief in Anwesenheit des Anwalts ruhig, stellt aber natürlich für den Mandanten zunächst einmal eine extreme Belastung dar. Als Anwalt ist wichtig, unaufgeregt die Rechte des Mandanten zu schützen. Es werden zunächst keine Fragen beantwortet, es werden auch nicht ungefragt Passwörter herausgegeben. Wenn irgend möglich wird darauf hingewirkt, dass EDV vor Ort ausgewertet und nicht mitgenommen wird. Jeder Mandant geht mit solchen Situationen anders um, die Anwesenheit eines Anwalts – ohne sinnlose Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden, die in solchen Situationen ohnehin über weitreichende Eingriffsbefugnisse verfügen- führt im besten Fall gleich am Anfang dazu, dass eigene Fehler vermieden und Ruhe einkehrt. Nach Ende der Durchsuchung wird dann das weitere Vorgehen besprochen. Direkt wieder im Büro folgen die weiteren Schritte: Meldung bei den Ermittlungsbehörden, Antrag auf Akteneinsicht. Unsere Verhaltensregeln für Durchsuchungen finden Sie hier

Unterstützung bei Zeugenvernehmungen, Vorbereitung einer Hauptverhandlung und eine Stellungnahme in einem tragischen Unfallgeschehen stehen im März im Mittelpunkt.

Arbeit als Zeugenbeistand bei kritischen Vernehmungssituationen

Hillejan begleitet im März zwei Zeugen in voneinander unabhängigen Fällen als Zeugenbeistand. Für die meisten Bürger ist eine Vorladung als Zeuge etwas Ungewöhnliches. Oftmals wirkt sie sogar einschüchternd. Wenn man nie Berührungspunkte mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht hatte, weiß man nicht was einen erwartet. Diese Ungewissheit lässt nervös und unsicher werden; es können (vermeidbare!) Fehler passieren. Als Zeuge hat man das Recht auf einen Zeugenbeistand. Das ist im Strafverfahren in § 68b StPO gesetzlich verankert. Der Zeugenbeistand sorgt dafür, dass die Rechte des Zeugen (insbesondere Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte) nicht beschränkt werden und übt eine Schutzfunktion für den Zeugen aus. Als Zeuge unterliegt man der Wahrheitspflicht und ist zur vollständigen Aussage verpflichtet. Allerdings muss nur über die tatsächlichen Geschehnisse der eigenen Wahrnehmung ausgesagt werden. Über nichts anderes. Darauf achtet der Zeugenbeistand genau. Unzulässige Fragen werden daher beanstandet. Suggestivfragen, Unterstellungen zurückgewiesen. Der Zeuge hat wiederzugeben, was er gesehen, gehört, gerochen, etc. hat. Mutmaßungen oder Bewertungen des Geschehens obliegen nicht ihm, sondern der Strafverfolgungsbehörde oder dem Gericht.

Beginn einer Hauptverhandlung wegen versuchten Totschlags

Mitte März unterstützt Hillejan seinen Kollegen Possemeyer in einer umfangreichen Hauptverhandlung vor einem Schwurgericht im Rheinland. Der Tatvorwurf lautet auf versuchten Totschlag. Im vergangenen Sommer kam es an einem belebten Platz nachts zu einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung zog ein Beteiligter ein Messer und fügte dem Geschädigten lebensgefährliche Stichverletzungen zu. Die Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehens ist äußerst schwierig. Mehrere Personen sind angeklagt und es gibt eine Vielzahl von Zeugen. Doch schon anhand der Aktenlage wird deutlich, dass die einzelnen Wahrnehmungen extrem weit auseinandergehen und sich teilweise widersprechen. Es war dunkel. Das Geschehen war dynamisch und hektisch. Es löste sich zudem blitzschnell wieder auf. Insofern ist es umso wichtiger die Aussagen der einzelnen (Augen-)zeugen genau zu analysieren. Wer hat was gesehen und gesagt? Was die Zeugen vor Gericht zum Geschehen aussagen werden, wird entscheidend für das weitere Leben des Mandanten sein. Vor einem jeden Hauptverhandlungstag muss man sich deshalb als Verteidiger auf die geladenen Zeugen (die teilweise schon mehrfach vor den Ermittlungsbehörden ausgesagt haben) bestmöglich vorbereiten, sodass man innerhalb der Hauptverhandlung durch Nachfragen, Vorhalte und Abgleich mit anderen Beweisergebnissen reagieren kann.

Verteidigung in einem tragischen Unfallgeschehen

Hillejan verteidigt zudem einen Mandanten, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung geführt wird. Auf einer Baustelle im Ruhrgebiet fiel im vergangenen Jahr ein Bauarbeiter in eine sechs Meter tiefe Baugrube und erlag einige Zeit später seinen Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob gegen Arbeitsschutzmaßnahmen verstoßen wurde und ob sämtliche Bausicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden. Der Mandant war verantwortlicher Polier auf der Baustelle. Hier deutet alles auf einen tragischen Unfall ohne Fremdverschulden hin. Der Mandant und die ihm unterstellten Bauarbeiter wurden regelmäßig über Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit unterwiesen. Für die Baustelle, auf der sich das Unglück ereignete, gab es eine eigene, spezifische Gefährdungsbeurteilung. Sämtliches Material wurde vor Verwendung auf Fehler überprüft. Es befand sich im einwandfreien Zustand und gegen die Nutzung gab es keinerlei Bedenken. Dies lässt sich mittels Dokumenten sicher nachweisen. Eine zügige Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht scheint daher wahrscheinlich und richtig.Zögerliche Terminplanungen in umfangreichem Steuerstrafverfahren. Arbeit auf europäischer Ebene, sogar Detektivarbeit.

Wie weiter in einem Steuerstrafverfahren? Unsicherheit insbesondere für den Mandanten

Unsicherheit besteht auch im Februar für Minoggio nach wie vor, ob ein im Dezember unterbrochenes, umfangreiches Steuerstrafverfahren in einem nördlichen Bundesland mit mehreren Angeklagten und einer Vielzahl von Verteidigern Ende Februar fortgesetzt werden kann. Voraussichtlich wird das Landgericht coronabedingt den Neubeginn noch aufschieben. Für den selbst als Berater tätigen Mandanten stellt allein dieses – wohl in der aktuellen Lage nicht zu vermeidendes – Hin und Her eine große nervliche Belastung dar, geschweige denn eine finanzielle Last durch mehrfaches Einarbeiten und dem Ausfall eigener Umsätze durch berufliche Tätigkeit.

Die Praxis spricht von der „Verfahrensstrafe“ als Bündel der negativen Begleiterscheinungen eines Strafverfahrens. Die trifft auch den Unschuldigen und den Nicht-so-Schuldigen unterschiedslos, oftmals sogar subjektiv härter als einen Angeklagten, der innerlich weiß, dass er sich für Fehlverhalten der Vergangenheit berechtigterweise einem Verfahren zu stellen hat.

Deutsch-Italienisches Wirtschaftsstrafverfahren- auch das ein Ganzes

In einem im auch deutschsprachigen Teil von Italien laufenden Korruptionsverfahren muss Minoggio den Kontakt und die Korrespondenz zwischen dem italienischen Verteidigerteam und dem in Deutschland ansässigen Mandanten aufrechterhalten.

Das aus zwei Gründen: Zum einen ist der Bürger schon bei einem Inlandsstrafverfahren mit einem Verständnis der strafjustiziellen Abläufe vollkommen überfordert. Schon unsere nationale Strafjustiz denkt und schreibt anders als kaufmännische Unternehmen. Das muss umso mehr gelten für das Strafjustizsystem des ausländischen Staats.

Zum anderen mag das in Italien geführte Strafverfahren (Berlusconi hatte während seiner Regierungszeit tatsächlich nachhaltig dafür gesorgt, dass Wirtschaftsstrafverfahren nicht einfach zu führen sind und es reichlich Verteidigungspositionen gibt) sich nur als relativ begrenztes Strafrechtsrisiko für den Mandanten darstellt. Jedoch können Verfahrensergebnisse aus Italien durchaus noch trotz des EU-weiten Doppelbetrafungsverbotes in vielen Fällen erfahrungsgemäß zu einer Strafverfolgung in Deutschland führen. Mehr noch kann aus derartigen Ermittlungsergebnissen die Basis für einen Regressanspruch des früheren Konzernverantwortlichen abgeleitet werden.

Wirtschaftsstrafverteidigung muss diese Aspekte unbedingt im Auge behalten. Man spricht von dem für den Mandanten allein entscheidenden Gesamtverfahrensziel versus isolierter Verfahrensverteidigung und von der prägenden Kraft der sogenannten ersten Beweisaufnahme.

Beratung nach wirtschaftsstrafrechtlicher Schädigung im Spannungsverhältnis

Schließlich hat Minoggio einen mittelständischen Konzern zu beraten, der durch Korruption im Ausland schwer geschädigt wurde und der mit den begrenzten Mitteln privater Unternehmen Aufklärung von Sachverhalten zu betreiben hat, die in fremden Ländern mit ebenso fremden Rechtssystemen stattgefunden haben, und bei denen für die im Konzernauftrag Tätigen nur ein erheblich geringeres Maß an persönlicher Sicherheit vorhanden ist. Hier gilt es, offensive Aufklärung abzuwägen gegen starke Pressionsgefahr vor Ort für alle Ermittler. Wichtig: Jedes Verlieben in vermeintlich spannende, geradezu geheimdienstähnliche Tätigkeit muss strikt unterbleiben, wenn man Verantwortung auch noch für die betreffenden internen und externen Rechercheure zu tragen hat. Hinzu kommt, dass die Branche der im privaten Auftrag tätigen Ermittlungsunternehmen sich zwar in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt hat, es aber immer noch an genügender Überprüfbarkeit der Tätigkeiten und Ergebnisse mangelt. Wohl dem, der über ein Netzwerk von durch bewiesene Arbeit und fundierte Empfehlungen stabilen Ansprechpartnern verfügt.

Der Februar 2021 bringt neben der Mandatsarbeit in zumeist komplexen Fällen viele Tätigkeiten für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe mit sich. Daneben liegt inhaltlich ein Schwerpunkt im Thema Geldwäschebekämpfung – ein durch die kurzfristig zu erwartende Gesetzesänderung aktuelles Vorhaben. Ansonsten hofft Bischoff auf Zeit für einige Joggingkilometer und die eine oder andere Wanderung in der Umgebung.

Die Schätzung – ständiger Begleiter im streitigen Steuerrecht

In einem finanzgerichtlichen Verfahren muss Bischoff eine Klagebegründung vorbereiten. Die Mandantin betreibt bereits seit vielen Jahren ein großes griechisches Restaurant. Die Betriebsprüfung hatte festgestellt, dass die Kassenführung nicht frei von Mängeln war. Teilweise fehlten Z-Bons, es wurden oft Umsätze auf einen „Trainingskellner“ gebucht, ohne dass sich der tatsächliche Hintergrund aufklären ließ. Diese Feststellungen betrafen aber nur einen eingegrenzten Zeitraum, in dem ein Sohn der Mandantin für die Kassenführung verantwortlich war. Zudem war die Kassenführung des im Nebenhaus geführten Imbisses nicht zu beanstanden. Dennoch schätzte die Betriebsprüfung pro Jahr Umsätze im hohen fünfstelligen Bereich sowohl für das Restaurant als auch für den Imbiss hinzu. Dieses Ergebnis konnte die Mandantin tatsächlich nach Einschätzung der Steuerberatung nicht erreichen. Sitzplätze und Personaleinsatz passten nicht ansatzweise zu diesem Mehrergebnis. Es war zunächst vergeblich versucht worden, die Zahlen durch eine eigene Kalkulation zu entkräften.

Zahlreiche Gespräche mit der Betriebsprüfung und im anschließend durchgeführten Einspruchsverfahren hatten in diesem Fall zu keiner wirtschaftlich plausiblen Lösung geführt. Die Fronten waren ungewöhnlich verhärtet. Die Finanzverwaltung hatte sich in den Fall nach unserer Bewertung regelrecht verbissen. Deshalb blieb nur der Weg ins Klageverfahren. In der Begründung wird es nicht darum gehen, die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes anzugreifen. Im Mittelpunkt der Argumentation steht stattdessen die Höhe der Schätzung. Diese ist nicht plausibel, nicht schlüssig hergeleitet und wirtschaftlich unmöglich zu erwirtschaften. Diese Position wird durch zahlreiche Kontrollüberlegungen inhaltlich untermauert, die durch möglichst viele, aussagekräftige Beweisantritte belegt werden. Ziel ist in erster Linie, das Verfahren in einem so genannten Erörterungstermin beim Finanzgericht möglicherweise doch noch durch eine Verständigung zu lösen. Manchmal gelingt mit fachkundiger Unterstützung des neutralen Finanzrichters eine Lösung, die vorher ausgeschlossen erschien.

Brennendes Thema Geldwäsche

Im Februar führt Bischoff Veranstaltungen zur Geldwäschebekämpfung durch. Zunächst werden wieder mehr als vierzig Mitarbeiter einer großen Bank in Berlin und Frankfurt in den juristischen Grundlagen zur Geldwäschebekämpfung geschult. https://www.school-grc.de/inhouse-zertifikate Nach einer Einführung in die vom Gesetzgeber in den letzten Jahren kontinuierlich verschärfte, zentrale Strafrechtsvorschrift zur Geldwäsche (§ 261 StGB) geht es vor allem um bankbezogene Geldwäschethemen. Daneben werden grundlegende Abläufe in Strafverfahren anhand von fiktiven Fallszenarien erarbeitet.

Darüber hinaus wird sich eine Arbeitsgemeinschaft von Steuerberatern und Steuerberaterinnen im Rahmen einer Arbeitssitzung vertieft mit den Regeln der Geldwäschebekämpfung in der Steuerberatung beschäftigen. Anhand von Fallbeispielen sollen typische Risikobereiche erarbeitet und die Dokumentationserfordernisse strukturiert in einem Überblick zusammengefasst werden. In der Steuerberatung sind die Anforderungen an die Mandantenidentifizierung und die Risikoklassifizierung natürlich generell bekannt. Anschauliche Beispiele erleichtern dennoch das Erkennen von Risiken, den richtigen Umgang hiermit und bilden zudem anschließend eine Grundlage für die Schulung und Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter.

Was liegt sonst noch an…

Im Februar muss die Kommentierung zum Agrarstrafrecht für den Beck-Verlag überarbeitet werden. Hiermit wurde bereits begonnen, es steht aber noch etwas Arbeit an, bevor das Manuskript abgegeben werden kann. Geplant ist außerdem eine Veröffentlichung zum Geldwäschegesetz sowie eine Veröffentlichung zu Strafrechtsrisiken in der Corona-Krise. Im Arbeitskreis Kontaktgespräche für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe wird das Jahresthema Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren nochmals für die Jahresveranstaltung aktualisiert. Im letzten Jahr war diese leider der Corona-Krise zum Opfer gefallen.

Daneben hat Bischoff sich vorgenommen, die Joggingtrainingsdauer etwas auszudehnen und im Februar auch nochmals mindestens einen Halbmarathon zu laufen. Einige Wanderungen unter Meidung sämtlicher Hotspots sind ebenfalls geplant.

Vorbereitung auf Hauptverhandlungen mit unterschiedlichem Konfliktpotential, Vorbereitung eines Zwischenverfahrens.

Gespräch mit Gericht und Staatsanwaltschaft vor einer Hauptverhandlung

Coronabedingt sind auch bei Wehn Termine abgesagt oder verlegt worden. Stattfinden wird aber ein Besprechungstermin mit dem Vorsitzenden Richter und der zuständigen Staatsanwältin in einer Strafsache vor einem Landgericht in Westfalen. Der Mandantin und ihrer Tochter wird gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorgeworfen. Im Rahmen des Betriebs einer Gastronomie sollen beide gezielt Umsätze gelöscht und Einnahmen aus Getränkeverkäufen bei Sonderveranstaltungen (Aufstellen von Ständen bei Feiern oder auf der Kirmes) nicht angegeben haben. Die entsprechenden Ergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung sind allerdings, insbesondere was den Umfang angeht, äußerst streitig. Auf Anregung von Wehn findet deshalb dieses Treffen statt. Auf der Grundlage umfangreicher Stellungnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens soll versucht werden, den Umfang einer Hauptverhandlung vorab zumindest grob festzulegen. Was ist streitig, was ist unstreitig? Welche Zeugen werden benötigt? Das Ergebnis einer Hauptverhandlung wird dadurch nicht vorweggenommen. Für die Mandanten kann es jedoch einen Vorteil bedeuten, wenn die Prozessbeteiligten sich auf diese Weise zuvor besprechen. Unter Umständen können Teile der Anklage in der Hauptverhandlung eingestellt oder die Beweisaufnahme zugunsten der Mandanten beschränkt werden- und nicht selten tun sich bei derartigen Anlässen auch Lösungen auf, die im Ermittlungsverfahren noch nicht zu erreichen waren und die ein aufwändiges Hauptverfahren weitgehend ersparen.

Vertretung in einer Hauptverhandlung wegen Versicherungsbetrugs

Im Februar beginnt eine Hauptverhandlung, in der Wehn einen Mandanten vor dem Landgericht Bielefeld gegen Betrugsvorwürfe verteidigen wird. Geschädigt worden sein soll eine Versicherungsgesellschaft, bei der der Mandant eine Warenkreditversicherung abgeschlossen hatte. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm und zwei Mitangeklagten vor, untereinander mit ihren Firmen Versicherungsfälle, insbesondere also kaufmännisch ausgefallene Rechnungen, fingiert zu haben, um die Auszahlung von Versicherungssummen zu erreichen. Ein Fall für das Landgericht werden die Vorwürfe dadurch, dass alle drei laut Staatsanwaltschaft als Bande zusammen gearbeitet und einen Schaden im Millionenbereich verursacht haben sollen. Damit lägen besonders schwere Fälle von Betrugstaten vor, die jeweils einzelnen schon nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden würden, sondern im Falle der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe. Die Hauptverhandlung muss genau vorbereitet werden. Die Angeklagten streiten die Vorwürfe ab, aufgrund von oftmals europaweiten Geschäften und teils lückenhafter Dokumentation wird die Beweisaufnahme aufwendig. Hier müssen Beweisanträge frühzeitig vorbereitet werden.

Neue Phase in einem alten Verfahren

Mit der Erhebung der Anklage geht ein schon seit längerem laufendes Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit in eine neue Phase. Der Mandant war im September festgenommen worden. Wehn bemüht sich aktuell im Haftprüfungsverfahren um die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, eine Entscheidung ist noch nicht gefallen. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft angekündigt, dass kurzfristig Anklage erhoben werden soll. Gleichzeitig war der Abschlussbericht des Hauptzollamtes übersendet worden. Dies ist deshalb wichtig, weil bereits aufgrund des Berichtes die weitere Verteidigung mit dem Mandanten geplant werden kann. Erfahrungsgemäß basieren Anklageschriften in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren oft fast gänzlich auf den Feststellungen in diesen Berichten. Es kommt nicht selten vor, dass ganze Passagen herauskopiert und lediglich in eine formelle Anklage eingekleidet werden. Für den Verteidiger bedeutet das, dass nunmehr punkgenau die weitere Verteidigung geplant werden kann. Auch der Mandant weiß nach einer langen Phase der Unsicherheit konkret, weswegen er sich verantworten muss.

Rechtsanwalt Possemeyer verteidigt trotz weiterhin bestehender Pandemie-Lage regelmäßig in Februar in zahlreichen Hauptverhandlungen vor diversen Landgerichten, zu meist in Haftsachen.

Entscheidung über eine Notwehrlage

In einem Schwurgerichtsverfahren vor einem Landgericht im Ruhrgebiet stellt sich für Possemeyer als Strafverteidiger die Frage, inwieweit eine Verteidigungshandlung mit einem Messer bei einem körperlichen Angriff des Gegenübers erforderlich ist. Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 Strafgesetzbucherforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zu Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel – hier eben des Messers – ein. Zwar kann dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissen Ausgang braucht er sich nicht einzulassen – beispielhaft dazu siehe BGH, Beschl. vom 13.09.2018 – 5 StR 421/18.

Fragen der Mittäterschaft in einem Betrugsverfahren

In einem anderen Betrugsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal – eine Buchhalterin hatte für ihren Freund Gelder vom Firmenkonto auf ihr Konto umgeleitet und dabei die freigebende Prokuristin über wesentliche Umstände getäuscht- hat Possemeyer ebenfalls zu verteidigen. Die Problematik liegt hier darin, ob und in welchem Umfang man bei dem Freund von Mittäterschaft ausgehen kann, da er letztendlich an den Überweisungen nicht mitgewirkt hat.

Eine derartige Mittäterschaft erfordert zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen. Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Demgemäß setzt Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags – vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 19.04.2018 – 3 StR 638/17.

Vor diesem Hintergrund wird das Gericht zu entscheiden haben, ob das zur Verfügung stellen von Konten bereits eine Tatherrschaft begründet. Für die Verteidigung ist das durchaus zweifelhaft, zumal auch wenige Überweisungen zunächst auf das Konto der Buchhalterin flossen und erst danach von ihr an den Freund weitergeleitet wurden.

Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Revision: Drei verschiedene Phasen in drei verschiedenen Mandaten.

Hauptverhandlung bei nicht alltäglichem Vorwurf

Westermann bereitet eine Hauptverhandlung Ende Februar vor einem Schöffengericht in Niedersachsen vor. Der Vorwurf gegen den Mandanten und den Mitangeklagten ist nicht alltäglich: Beide sollen einen Verkehrsunfall in der Absicht herbeigeführt haben, von dem anderen Unfallbeteiligten äußerst wertvollen Schmuck aus dessen Fahrzeug zu entwenden. Die Hintergründe der Tat sind kompliziert und für Außenstehende kaum nachvollziehbar, auf einem ebenfalls als Tatbeute vermuteten Laptop sollen sich für den Mitangeklagten brisante Dokumente befunden haben. Der Verdacht einer Erpressung steht im Raum. Strafrechtlich relevant ist für das Gericht allerdings erst einmal nur, dass bei der letztlich gescheiterten Aktion zwei Personen verletzt worden sind. Damit steht nicht nur eine gefährliche Körperverletzung im Raum, sondern auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, beides bedroht mit empfindlicher Freiheitsstrafe. Da der gesamte Vorgang von Überwachungskameras festgehalten worden ist, kann aber gerade in einer nachvollziehbaren Erklärung der Hintergründe der Schlüssel darin liegen, eine vollstreckbare Freiheitsstrafe zu vermeiden. Dies muss in allen Einzelheiten besprochen und eine mögliche Einlassung vorbereitet werden.

Versuch einer Einstellung statt Anklageerhebung

Nicht von Corona beeinträchtigt sind mehrere Ermittlungsverfahren, in denen Westermann Stellungnahmen vorbereitet. In einem Verfahren wegen Untreue (als bewusstes Bezahlen von Scheinrechnungen mit Kickback) gegen den ehemaligen Prokuristen einer mittelständischen Firma besteht nach Akteneinsicht Aussicht darauf, dass eine Anklage samt Hauptverhandlung verhindert werden kann. Aufmerksames Studium interner Vermerke der Staatsanwaltschaft lassen den Schluss zu, das dem Mandanten auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht alle zunächst bekannten Fälle zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Hier liegt für die Verteidigung eine Chance. Mit dem offensiven Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung können die Ermittlungen unter Umständen bereits zu diesem Zeitpunkt beendet werden. Die Voraussetzungen für eine solche Einstellung liegen vor: Selbst hinsichtlich der unstreitigen Verstöße wiegt die Schuld des Mandanten nicht schwer, es handelt sich um eher etwas kleinere Geldbeträge vor dem Hintergrund einer persönlichen Notlage. Ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens macht deshalb Sinn und ist erfolgversprechend.

Begründung einer Revision

In einem anderen Strafverfahren wird im Februar voraussichtlich das schriftlich abgefasste Urteil vorliegen. Damit beginnt für Westermann die einmonatige Frist zur Begründung der bereits eingelegten Revision. In dem Verfahren wegen Betruges konnte zwar ein für den Mandanten positives Ergebnis und die Abwehr einer drohenden Haftstrafe erreicht werden. Dennoch hatte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung mehrere Beweisanträge mit unzulänglichen Begründungen zurückgewiesen. Im Rahmen der Revisionsbegründung wird Westermann genau darzustellen haben, welche Zeugen mit welchem Beweisthema benannt worden waren, mit welcher Begründung das Gericht sie abgelehnt hat und warum diese Ablehnung revisionsrechtlich relevant ist. Im vorliegenden Fall war das Gericht unter anderem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aussagen der benannten Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich seien. Begründet wurde dies allerdings lediglich mit dem Ergebnis bereits erfolgter gegenteiliger Aussagen anderer Zeugen in der Hauptverhandlung – warum allerdings jenen Aussagen eher zu folgen seien als den angebotenen Zeugenaussagen, ließ das Gericht offen. Das muss im Rahmen einer Revisionsbegründung im Einzelnen präzise dargelegt werden. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts und erneute Hauptverhandlung sind in diesem Fall ein realistisches Ziel. Formal ist damit noch nichts gewonnen: Das neu entscheidende Gericht muss nicht zwingend zu einer geringeren Strafe kommen. Praktisch ist das in sehr vielen Fällen der Fall, zumal schon der mit der Neuverhandlung verbundene, weitere Zeitablauf in aller Regel strafmildernde Wirkung haben muss.

Aktuell brisant: Verteidigung in Fällen angeblichen Subventionsbetrugs.

Verteidigungsmöglichkeiten dank frühem Eingreifen

Hillejan verteidigt im Februar in zwei Verfahren wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe. Das erste Verfahren befindet sich noch in einem relativ frühen Stadium. Die Mandantin hat die Kanzlei direkt mandatiert, nachdem sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der örtlichen Polizeidienststelle erhalten hatte. Eine kluge Entscheidung. Je früher die Verteidigung mit der Arbeit beginnen kann, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Hier haben wir gegenüber der Polizei unsere Verteidigung angezeigt, den Termin zur Beschuldigtenvernehmung abgesagt und Akteneinsicht beantragt. Das ist ein übliches – aber essentiell wichtiges! – Vorgehen. Eine Beschuldigtenvernehmung ohne Aktenkenntnis wirkt sich in den allermeisten Fällen nachteilig aus. Nur im Ausnahmefall wird kein Schaden angerichtet. Man hat das Recht zu schweigen und sollte das auch wahrnehmen. Daher gilt es zunächst, die Aktenlage genau zu studieren und erst dann wohlüberlegt Stellung zum Tatvorwurf zu nehmen. Jedes andere Vorgehen wäre leichtsinnig. Vor allem: Nach Akteneinsicht und Besprechung der Vorwürfe kann entlastendes Vorbringen erheblich effektiver und konzentrierter für eine schnelle Verfahrenseinstellung sorgen, während hastige Stellungnahmen vor Akteneinsicht die Verteidigungsposition nicht selten irreparabel beschädigen.

Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung

Im zweiten Verfahren wurden wir erst beauftragt, als der Betroffene die Ladung zum Hauptverhandlungstermin in den Händen hielt. Das Kind ist aber noch nicht in den Brunnen gefallen. Es gibt auch zu späterem Zeitpunkt noch Verteidigungsmöglichkeiten. Dem Mandanten wird hier zum einen vorgeworfen, bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe „unrichtige bzw. unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen“ gemacht und zum anderen den ihm ausgezahlten Betrag zweckwidrig verwendet zu haben. Im Fall wird es vor allem um den Nachweis des Liquiditätsengpasses des Mandanten gehen. Glücklicherweise ist der Betroffene seit vielen Jahren steuerlich beraten. Aus seiner Buchhaltung geht ein deutlicher Rückgang der Umsätze des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr hervor. Wir sehen daher gute Chancen – in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater – die im Raum stehenden Differenzen klären und eine strafrechtliche Sanktion vollständig vermeiden zu können.

Unterstützung vor dem Verwaltungsgericht

Hillejan unterstützt ferner einen langjährigen Mandanten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein Steuerstrafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer aus dem Rheinland wurde schon vor einiger Zeit eingestellt. Anschließend wurde er wegen offener Gewerbesteuerforderungen persönlich in Haftung genommen. (Bar-)zahlungen wurden getätigt. Über die genaue Höhe und die richtige Anrechnung auf die Steuer- oder die Haftungsschuld wird allerdings gestritten. Die Fronten sind nach Klage gegen den Haftungsbescheid etwas verhärtet. Es bleibt zu hoffen, dass während eines Termins vor neutraler Kulisse im Verwaltungsgericht eine vernünftige Lösung für alle Seiten gefunden werden kann, oder das Gericht die Zahlungen als persönlich geleistet durch sein Urteil anerkennt.Zögerliche Terminplanungen in umfangreichem Steuerstrafverfahren. Arbeit auf europäischer Ebene, sogar Detektivarbeit.

Wie weiter in einem Steuerstrafverfahren? Unsicherheit insbesondere für den Mandanten

Unsicherheit besteht auch im Februar für Minoggio nach wie vor, ob ein im Dezember unterbrochenes, umfangreiches Steuerstrafverfahren in einem nördlichen Bundesland mit mehreren Angeklagten und einer Vielzahl von Verteidigern Ende Februar fortgesetzt werden kann. Voraussichtlich wird das Landgericht coronabedingt den Neubeginn noch aufschieben. Für den selbst als Berater tätigen Mandanten stellt allein dieses – wohl in der aktuellen Lage nicht zu vermeidendes – Hin und Her eine große nervliche Belastung dar, geschweige denn eine finanzielle Last durch mehrfaches Einarbeiten und dem Ausfall eigener Umsätze durch berufliche Tätigkeit.

Die Praxis spricht von der „Verfahrensstrafe“ als Bündel der negativen Begleiterscheinungen eines Strafverfahrens. Die trifft auch den Unschuldigen und den Nicht-so-Schuldigen unterschiedslos, oftmals sogar subjektiv härter als einen Angeklagten, der innerlich weiß, dass er sich für Fehlverhalten der Vergangenheit berechtigterweise einem Verfahren zu stellen hat.

Deutsch-Italienisches Wirtschaftsstrafverfahren- auch das ein Ganzes

In einem im auch deutschsprachigen Teil von Italien laufenden Korruptionsverfahren muss Minoggio den Kontakt und die Korrespondenz zwischen dem italienischen Verteidigerteam und dem in Deutschland ansässigen Mandanten aufrechterhalten.

Das aus zwei Gründen: Zum einen ist der Bürger schon bei einem Inlandsstrafverfahren mit einem Verständnis der strafjustiziellen Abläufe vollkommen überfordert. Schon unsere nationale Strafjustiz denkt und schreibt anders als kaufmännische Unternehmen. Das muss umso mehr gelten für das Strafjustizsystem des ausländischen Staats.

Zum anderen mag das in Italien geführte Strafverfahren (Berlusconi hatte während seiner Regierungszeit tatsächlich nachhaltig dafür gesorgt, dass Wirtschaftsstrafverfahren nicht einfach zu führen sind und es reichlich Verteidigungspositionen gibt) sich nur als relativ begrenztes Strafrechtsrisiko für den Mandanten darstellt. Jedoch können Verfahrensergebnisse aus Italien durchaus noch trotz des EU-weiten Doppelbetrafungsverbotes in vielen Fällen erfahrungsgemäß zu einer Strafverfolgung in Deutschland führen. Mehr noch kann aus derartigen Ermittlungsergebnissen die Basis für einen Regressanspruch des früheren Konzernverantwortlichen abgeleitet werden.

Wirtschaftsstrafverteidigung muss diese Aspekte unbedingt im Auge behalten. Man spricht von dem für den Mandanten allein entscheidenden Gesamtverfahrensziel versus isolierter Verfahrensverteidigung und von der prägenden Kraft der sogenannten ersten Beweisaufnahme.

Beratung nach wirtschaftsstrafrechtlicher Schädigung im Spannungsverhältnis

Schließlich hat Minoggio einen mittelständischen Konzern zu beraten, der durch Korruption im Ausland schwer geschädigt wurde und der mit den begrenzten Mitteln privater Unternehmen Aufklärung von Sachverhalten zu betreiben hat, die in fremden Ländern mit ebenso fremden Rechtssystemen stattgefunden haben, und bei denen für die im Konzernauftrag Tätigen nur ein erheblich geringeres Maß an persönlicher Sicherheit vorhanden ist. Hier gilt es, offensive Aufklärung abzuwägen gegen starke Pressionsgefahr vor Ort für alle Ermittler. Wichtig: Jedes Verlieben in vermeintlich spannende, geradezu geheimdienstähnliche Tätigkeit muss strikt unterbleiben, wenn man Verantwortung auch noch für die betreffenden internen und externen Rechercheure zu tragen hat. Hinzu kommt, dass die Branche der im privaten Auftrag tätigen Ermittlungsunternehmen sich zwar in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt hat, es aber immer noch an genügender Überprüfbarkeit der Tätigkeiten und Ergebnisse mangelt. Wohl dem, der über ein Netzwerk von durch bewiesene Arbeit und fundierte Empfehlungen stabilen Ansprechpartnern verfügt.

Der Februar 2021 bringt neben der Mandatsarbeit in zumeist komplexen Fällen viele Tätigkeiten für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe mit sich. Daneben liegt inhaltlich ein Schwerpunkt im Thema Geldwäschebekämpfung – ein durch die kurzfristig zu erwartende Gesetzesänderung aktuelles Vorhaben. Ansonsten hofft Bischoff auf Zeit für einige Joggingkilometer und die eine oder andere Wanderung in der Umgebung.

Die Schätzung – ständiger Begleiter im streitigen Steuerrecht

In einem finanzgerichtlichen Verfahren muss Bischoff eine Klagebegründung vorbereiten. Die Mandantin betreibt bereits seit vielen Jahren ein großes griechisches Restaurant. Die Betriebsprüfung hatte festgestellt, dass die Kassenführung nicht frei von Mängeln war. Teilweise fehlten Z-Bons, es wurden oft Umsätze auf einen „Trainingskellner“ gebucht, ohne dass sich der tatsächliche Hintergrund aufklären ließ. Diese Feststellungen betrafen aber nur einen eingegrenzten Zeitraum, in dem ein Sohn der Mandantin für die Kassenführung verantwortlich war. Zudem war die Kassenführung des im Nebenhaus geführten Imbisses nicht zu beanstanden. Dennoch schätzte die Betriebsprüfung pro Jahr Umsätze im hohen fünfstelligen Bereich sowohl für das Restaurant als auch für den Imbiss hinzu. Dieses Ergebnis konnte die Mandantin tatsächlich nach Einschätzung der Steuerberatung nicht erreichen. Sitzplätze und Personaleinsatz passten nicht ansatzweise zu diesem Mehrergebnis. Es war zunächst vergeblich versucht worden, die Zahlen durch eine eigene Kalkulation zu entkräften.

Zahlreiche Gespräche mit der Betriebsprüfung und im anschließend durchgeführten Einspruchsverfahren hatten in diesem Fall zu keiner wirtschaftlich plausiblen Lösung geführt. Die Fronten waren ungewöhnlich verhärtet. Die Finanzverwaltung hatte sich in den Fall nach unserer Bewertung regelrecht verbissen. Deshalb blieb nur der Weg ins Klageverfahren. In der Begründung wird es nicht darum gehen, die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes anzugreifen. Im Mittelpunkt der Argumentation steht stattdessen die Höhe der Schätzung. Diese ist nicht plausibel, nicht schlüssig hergeleitet und wirtschaftlich unmöglich zu erwirtschaften. Diese Position wird durch zahlreiche Kontrollüberlegungen inhaltlich untermauert, die durch möglichst viele, aussagekräftige Beweisantritte belegt werden. Ziel ist in erster Linie, das Verfahren in einem so genannten Erörterungstermin beim Finanzgericht möglicherweise doch noch durch eine Verständigung zu lösen. Manchmal gelingt mit fachkundiger Unterstützung des neutralen Finanzrichters eine Lösung, die vorher ausgeschlossen erschien.

Brennendes Thema Geldwäsche

Im Februar führt Bischoff Veranstaltungen zur Geldwäschebekämpfung durch. Zunächst werden wieder mehr als vierzig Mitarbeiter einer großen Bank in Berlin und Frankfurt in den juristischen Grundlagen zur Geldwäschebekämpfung geschult. https://www.school-grc.de/inhouse-zertifikate Nach einer Einführung in die vom Gesetzgeber in den letzten Jahren kontinuierlich verschärfte, zentrale Strafrechtsvorschrift zur Geldwäsche (§ 261 StGB) geht es vor allem um bankbezogene Geldwäschethemen. Daneben werden grundlegende Abläufe in Strafverfahren anhand von fiktiven Fallszenarien erarbeitet.

Darüber hinaus wird sich eine Arbeitsgemeinschaft von Steuerberatern und Steuerberaterinnen im Rahmen einer Arbeitssitzung vertieft mit den Regeln der Geldwäschebekämpfung in der Steuerberatung beschäftigen. Anhand von Fallbeispielen sollen typische Risikobereiche erarbeitet und die Dokumentationserfordernisse strukturiert in einem Überblick zusammengefasst werden. In der Steuerberatung sind die Anforderungen an die Mandantenidentifizierung und die Risikoklassifizierung natürlich generell bekannt. Anschauliche Beispiele erleichtern dennoch das Erkennen von Risiken, den richtigen Umgang hiermit und bilden zudem anschließend eine Grundlage für die Schulung und Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter.

Was liegt sonst noch an…

Im Februar muss die Kommentierung zum Agrarstrafrecht für den Beck-Verlag überarbeitet werden. Hiermit wurde bereits begonnen, es steht aber noch etwas Arbeit an, bevor das Manuskript abgegeben werden kann. Geplant ist außerdem eine Veröffentlichung zum Geldwäschegesetz sowie eine Veröffentlichung zu Strafrechtsrisiken in der Corona-Krise. Im Arbeitskreis Kontaktgespräche für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe wird das Jahresthema Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren nochmals für die Jahresveranstaltung aktualisiert. Im letzten Jahr war diese leider der Corona-Krise zum Opfer gefallen.

Daneben hat Bischoff sich vorgenommen, die Joggingtrainingsdauer etwas auszudehnen und im Februar auch nochmals mindestens einen Halbmarathon zu laufen. Einige Wanderungen unter Meidung sämtlicher Hotspots sind ebenfalls geplant.

Vorbereitung auf Hauptverhandlungen mit unterschiedlichem Konfliktpotential, Vorbereitung eines Zwischenverfahrens.

Gespräch mit Gericht und Staatsanwaltschaft vor einer Hauptverhandlung

Coronabedingt sind auch bei Wehn Termine abgesagt oder verlegt worden. Stattfinden wird aber ein Besprechungstermin mit dem Vorsitzenden Richter und der zuständigen Staatsanwältin in einer Strafsache vor einem Landgericht in Westfalen. Der Mandantin und ihrer Tochter wird gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorgeworfen. Im Rahmen des Betriebs einer Gastronomie sollen beide gezielt Umsätze gelöscht und Einnahmen aus Getränkeverkäufen bei Sonderveranstaltungen (Aufstellen von Ständen bei Feiern oder auf der Kirmes) nicht angegeben haben. Die entsprechenden Ergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung sind allerdings, insbesondere was den Umfang angeht, äußerst streitig. Auf Anregung von Wehn findet deshalb dieses Treffen statt. Auf der Grundlage umfangreicher Stellungnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens soll versucht werden, den Umfang einer Hauptverhandlung vorab zumindest grob festzulegen. Was ist streitig, was ist unstreitig? Welche Zeugen werden benötigt? Das Ergebnis einer Hauptverhandlung wird dadurch nicht vorweggenommen. Für die Mandanten kann es jedoch einen Vorteil bedeuten, wenn die Prozessbeteiligten sich auf diese Weise zuvor besprechen. Unter Umständen können Teile der Anklage in der Hauptverhandlung eingestellt oder die Beweisaufnahme zugunsten der Mandanten beschränkt werden- und nicht selten tun sich bei derartigen Anlässen auch Lösungen auf, die im Ermittlungsverfahren noch nicht zu erreichen waren und die ein aufwändiges Hauptverfahren weitgehend ersparen.

Vertretung in einer Hauptverhandlung wegen Versicherungsbetrugs

Im Februar beginnt eine Hauptverhandlung, in der Wehn einen Mandanten vor dem Landgericht Bielefeld gegen Betrugsvorwürfe verteidigen wird. Geschädigt worden sein soll eine Versicherungsgesellschaft, bei der der Mandant eine Warenkreditversicherung abgeschlossen hatte. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm und zwei Mitangeklagten vor, untereinander mit ihren Firmen Versicherungsfälle, insbesondere also kaufmännisch ausgefallene Rechnungen, fingiert zu haben, um die Auszahlung von Versicherungssummen zu erreichen. Ein Fall für das Landgericht werden die Vorwürfe dadurch, dass alle drei laut Staatsanwaltschaft als Bande zusammen gearbeitet und einen Schaden im Millionenbereich verursacht haben sollen. Damit lägen besonders schwere Fälle von Betrugstaten vor, die jeweils einzelnen schon nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden würden, sondern im Falle der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe. Die Hauptverhandlung muss genau vorbereitet werden. Die Angeklagten streiten die Vorwürfe ab, aufgrund von oftmals europaweiten Geschäften und teils lückenhafter Dokumentation wird die Beweisaufnahme aufwendig. Hier müssen Beweisanträge frühzeitig vorbereitet werden.

Neue Phase in einem alten Verfahren

Mit der Erhebung der Anklage geht ein schon seit längerem laufendes Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit in eine neue Phase. Der Mandant war im September festgenommen worden. Wehn bemüht sich aktuell im Haftprüfungsverfahren um die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, eine Entscheidung ist noch nicht gefallen. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft angekündigt, dass kurzfristig Anklage erhoben werden soll. Gleichzeitig war der Abschlussbericht des Hauptzollamtes übersendet worden. Dies ist deshalb wichtig, weil bereits aufgrund des Berichtes die weitere Verteidigung mit dem Mandanten geplant werden kann. Erfahrungsgemäß basieren Anklageschriften in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren oft fast gänzlich auf den Feststellungen in diesen Berichten. Es kommt nicht selten vor, dass ganze Passagen herauskopiert und lediglich in eine formelle Anklage eingekleidet werden. Für den Verteidiger bedeutet das, dass nunmehr punkgenau die weitere Verteidigung geplant werden kann. Auch der Mandant weiß nach einer langen Phase der Unsicherheit konkret, weswegen er sich verantworten muss.

Rechtsanwalt Possemeyer verteidigt trotz weiterhin bestehender Pandemie-Lage regelmäßig in Februar in zahlreichen Hauptverhandlungen vor diversen Landgerichten, zu meist in Haftsachen.

Entscheidung über eine Notwehrlage

In einem Schwurgerichtsverfahren vor einem Landgericht im Ruhrgebiet stellt sich für Possemeyer als Strafverteidiger die Frage, inwieweit eine Verteidigungshandlung mit einem Messer bei einem körperlichen Angriff des Gegenübers erforderlich ist. Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 Strafgesetzbucherforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zu Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel – hier eben des Messers – ein. Zwar kann dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissen Ausgang braucht er sich nicht einzulassen – beispielhaft dazu siehe BGH, Beschl. vom 13.09.2018 – 5 StR 421/18.

Fragen der Mittäterschaft in einem Betrugsverfahren

In einem anderen Betrugsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal – eine Buchhalterin hatte für ihren Freund Gelder vom Firmenkonto auf ihr Konto umgeleitet und dabei die freigebende Prokuristin über wesentliche Umstände getäuscht- hat Possemeyer ebenfalls zu verteidigen. Die Problematik liegt hier darin, ob und in welchem Umfang man bei dem Freund von Mittäterschaft ausgehen kann, da er letztendlich an den Überweisungen nicht mitgewirkt hat.

Eine derartige Mittäterschaft erfordert zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen. Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Demgemäß setzt Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags – vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 19.04.2018 – 3 StR 638/17.

Vor diesem Hintergrund wird das Gericht zu entscheiden haben, ob das zur Verfügung stellen von Konten bereits eine Tatherrschaft begründet. Für die Verteidigung ist das durchaus zweifelhaft, zumal auch wenige Überweisungen zunächst auf das Konto der Buchhalterin flossen und erst danach von ihr an den Freund weitergeleitet wurden.

Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Revision: Drei verschiedene Phasen in drei verschiedenen Mandaten.

Hauptverhandlung bei nicht alltäglichem Vorwurf

Westermann bereitet eine Hauptverhandlung Ende Februar vor einem Schöffengericht in Niedersachsen vor. Der Vorwurf gegen den Mandanten und den Mitangeklagten ist nicht alltäglich: Beide sollen einen Verkehrsunfall in der Absicht herbeigeführt haben, von dem anderen Unfallbeteiligten äußerst wertvollen Schmuck aus dessen Fahrzeug zu entwenden. Die Hintergründe der Tat sind kompliziert und für Außenstehende kaum nachvollziehbar, auf einem ebenfalls als Tatbeute vermuteten Laptop sollen sich für den Mitangeklagten brisante Dokumente befunden haben. Der Verdacht einer Erpressung steht im Raum. Strafrechtlich relevant ist für das Gericht allerdings erst einmal nur, dass bei der letztlich gescheiterten Aktion zwei Personen verletzt worden sind. Damit steht nicht nur eine gefährliche Körperverletzung im Raum, sondern auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, beides bedroht mit empfindlicher Freiheitsstrafe. Da der gesamte Vorgang von Überwachungskameras festgehalten worden ist, kann aber gerade in einer nachvollziehbaren Erklärung der Hintergründe der Schlüssel darin liegen, eine vollstreckbare Freiheitsstrafe zu vermeiden. Dies muss in allen Einzelheiten besprochen und eine mögliche Einlassung vorbereitet werden.

Versuch einer Einstellung statt Anklageerhebung

Nicht von Corona beeinträchtigt sind mehrere Ermittlungsverfahren, in denen Westermann Stellungnahmen vorbereitet. In einem Verfahren wegen Untreue (als bewusstes Bezahlen von Scheinrechnungen mit Kickback) gegen den ehemaligen Prokuristen einer mittelständischen Firma besteht nach Akteneinsicht Aussicht darauf, dass eine Anklage samt Hauptverhandlung verhindert werden kann. Aufmerksames Studium interner Vermerke der Staatsanwaltschaft lassen den Schluss zu, das dem Mandanten auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht alle zunächst bekannten Fälle zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Hier liegt für die Verteidigung eine Chance. Mit dem offensiven Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung können die Ermittlungen unter Umständen bereits zu diesem Zeitpunkt beendet werden. Die Voraussetzungen für eine solche Einstellung liegen vor: Selbst hinsichtlich der unstreitigen Verstöße wiegt die Schuld des Mandanten nicht schwer, es handelt sich um eher etwas kleinere Geldbeträge vor dem Hintergrund einer persönlichen Notlage. Ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens macht deshalb Sinn und ist erfolgversprechend.

Begründung einer Revision

In einem anderen Strafverfahren wird im Februar voraussichtlich das schriftlich abgefasste Urteil vorliegen. Damit beginnt für Westermann die einmonatige Frist zur Begründung der bereits eingelegten Revision. In dem Verfahren wegen Betruges konnte zwar ein für den Mandanten positives Ergebnis und die Abwehr einer drohenden Haftstrafe erreicht werden. Dennoch hatte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung mehrere Beweisanträge mit unzulänglichen Begründungen zurückgewiesen. Im Rahmen der Revisionsbegründung wird Westermann genau darzustellen haben, welche Zeugen mit welchem Beweisthema benannt worden waren, mit welcher Begründung das Gericht sie abgelehnt hat und warum diese Ablehnung revisionsrechtlich relevant ist. Im vorliegenden Fall war das Gericht unter anderem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aussagen der benannten Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich seien. Begründet wurde dies allerdings lediglich mit dem Ergebnis bereits erfolgter gegenteiliger Aussagen anderer Zeugen in der Hauptverhandlung – warum allerdings jenen Aussagen eher zu folgen seien als den angebotenen Zeugenaussagen, ließ das Gericht offen. Das muss im Rahmen einer Revisionsbegründung im Einzelnen präzise dargelegt werden. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts und erneute Hauptverhandlung sind in diesem Fall ein realistisches Ziel. Formal ist damit noch nichts gewonnen: Das neu entscheidende Gericht muss nicht zwingend zu einer geringeren Strafe kommen. Praktisch ist das in sehr vielen Fällen der Fall, zumal schon der mit der Neuverhandlung verbundene, weitere Zeitablauf in aller Regel strafmildernde Wirkung haben muss.

Aktuell brisant: Verteidigung in Fällen angeblichen Subventionsbetrugs.

Verteidigungsmöglichkeiten dank frühem Eingreifen

Hillejan verteidigt im Februar in zwei Verfahren wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe. Das erste Verfahren befindet sich noch in einem relativ frühen Stadium. Die Mandantin hat die Kanzlei direkt mandatiert, nachdem sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der örtlichen Polizeidienststelle erhalten hatte. Eine kluge Entscheidung. Je früher die Verteidigung mit der Arbeit beginnen kann, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Hier haben wir gegenüber der Polizei unsere Verteidigung angezeigt, den Termin zur Beschuldigtenvernehmung abgesagt und Akteneinsicht beantragt. Das ist ein übliches – aber essentiell wichtiges! – Vorgehen. Eine Beschuldigtenvernehmung ohne Aktenkenntnis wirkt sich in den allermeisten Fällen nachteilig aus. Nur im Ausnahmefall wird kein Schaden angerichtet. Man hat das Recht zu schweigen und sollte das auch wahrnehmen. Daher gilt es zunächst, die Aktenlage genau zu studieren und erst dann wohlüberlegt Stellung zum Tatvorwurf zu nehmen. Jedes andere Vorgehen wäre leichtsinnig. Vor allem: Nach Akteneinsicht und Besprechung der Vorwürfe kann entlastendes Vorbringen erheblich effektiver und konzentrierter für eine schnelle Verfahrenseinstellung sorgen, während hastige Stellungnahmen vor Akteneinsicht die Verteidigungsposition nicht selten irreparabel beschädigen.

Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung

Im zweiten Verfahren wurden wir erst beauftragt, als der Betroffene die Ladung zum Hauptverhandlungstermin in den Händen hielt. Das Kind ist aber noch nicht in den Brunnen gefallen. Es gibt auch zu späterem Zeitpunkt noch Verteidigungsmöglichkeiten. Dem Mandanten wird hier zum einen vorgeworfen, bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe „unrichtige bzw. unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen“ gemacht und zum anderen den ihm ausgezahlten Betrag zweckwidrig verwendet zu haben. Im Fall wird es vor allem um den Nachweis des Liquiditätsengpasses des Mandanten gehen. Glücklicherweise ist der Betroffene seit vielen Jahren steuerlich beraten. Aus seiner Buchhaltung geht ein deutlicher Rückgang der Umsätze des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr hervor. Wir sehen daher gute Chancen – in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater – die im Raum stehenden Differenzen klären und eine strafrechtliche Sanktion vollständig vermeiden zu können.

Unterstützung vor dem Verwaltungsgericht

Hillejan unterstützt ferner einen langjährigen Mandanten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein Steuerstrafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer aus dem Rheinland wurde schon vor einiger Zeit eingestellt. Anschließend wurde er wegen offener Gewerbesteuerforderungen persönlich in Haftung genommen. (Bar-)zahlungen wurden getätigt. Über die genaue Höhe und die richtige Anrechnung auf die Steuer- oder die Haftungsschuld wird allerdings gestritten. Die Fronten sind nach Klage gegen den Haftungsbescheid etwas verhärtet. Es bleibt zu hoffen, dass während eines Termins vor neutraler Kulisse im Verwaltungsgericht eine vernünftige Lösung für alle Seiten gefunden werden kann, oder das Gericht die Zahlungen als persönlich geleistet durch sein Urteil anerkennt.

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