Bei Bischoff steht die Verteidigung eines Mandanten aus der Lebensmittelbranche wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in erster Instanz an. Eine aus prozessökonomischen Gründen von beiden Seiten angestrebte Einigung im Ermittlungsverfahren war an den zu hohen Forderungen der Strafverfolger für eine Einstellung gegen Geldauflage gescheitert. Gestritten wird um die Frage, ob der Mandant geahnt haben könnte, dass er mit seinem buchhalterisch ordnungsgemäßen Vorgehen bei einem komplett legalen Geschäft die Steuerhinterziehung eines Geschäftspartners unterstützt haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat aus der vorliegenden Steuerhinterziehung des Haupttäters quasi automatisch darauf geschlossen, dass damit der Geschäftspartner als Gehilfe von den Straftaten gewusst haben müsste. „Wissen müssen“ reicht aber nicht für ein vorsätzliches Handeln im Strafverfahren. Dieses erfordert vielmehr mindestens ein „für möglich halten“ der Taten und ihrer Folgen. Die Verteidigung verfolgt deshalb einen Freispruch.
Im April 2018 beginnt vor einem niedersächsischen Landgericht eine umfangreiche Hauptverhandlung in einem Wirtschaftsstrafverfahren, die in den nächsten drei Wochen mit Hochdruck vorbereitet werden muss. Strategisch wichtige Entscheidungen sind im Vorfeld der Verhandlung zu treffen. Insbesondere wird eine schriftliche Einlassung zu den Tatvorwürfen vorbereitet. Da die Anklage von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, werden flankierend zur Einlassung der Mandantin bereits erste Beweisanträge vorbereitet, die das Gericht zwingen werden, sich tiefergehend mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, als das bislang geschehen ist.
In einem weiteren Verfahren wegen Sozialversicherungsbetruges hat es bereits eine Einigung mit der Deutschen Rentenversicherung und dem zuständigen Finanzamt über die wirtschaftlichen Folgen der Vorwürfe gegeben. Es steht nun ein Hauptverhandlungstermin an, in dem eine bereits abgesprochene Lösung des Strafverfahrens umgesetzt werden muss. Wie so oft in Wirtschaftsstrafverfahren hat in diesem Fall die Haupt-Verteidigungsarbeit im bereits seit zwei Jahren laufenden Ermittlungsverfahren stattgefunden. Diese Vorarbeiten nehmen dem Mandanten jetzt die Aufregung vor einem Strafgerichtstermin, da er aufgrund der bereits abgeschlossenen Einigung weiß, wie die Verhandlung ablaufen wird. Das Ergebnis muss sich im zugesagten Strafrahmen bewegen.

Wehn konzentriert sich derzeit auf ein in Süddeutschland laufendes Wirtschaftsstrafverfahren, das noch bis in den April hinein terminiert ist. Dort wird im Regelfall 2 x in der Woche verhandelt. Es geht um Vorwürfe aus Anlass einer Unternehmensinsolvenz.
Parallel verteidigt er die Verantwortlichen eines Reinigungsunternehmens, das Verfahren befindet sich nach kürzlich erfolgter Durchsuchung noch im Ermittlungsstadium. In einem Umfangverfahren wegen Verstößen gegen die Abgabenordnung und dort insbesondere die Aufzeichnungspflicht beim Warenverkauf bereitet er eine Stellungnahme vor und steht gemeinsam mit dem Steuerberater des Mandanten in Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, um einen tragbaren Verfahrensabschluss erreichen zu können.
Das im Februar begonnene umfangreiche Hauptverfahren vor dem Landgericht in Münster ist erfreulicherweise schon beendet und aus Mandantensicht gut ausgegangen. In der letzten Woche im März wird Wehn beruflich einige Tage in Berlin verbringen.

Possemeyer verteidigt im Rheinland einen inhaftierten Mandanten, dem (versuchter) Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil einer Bank vorgeworfen werden. Die Aussichten, dass unser Mandant nach der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen wird, scheinen gut. Damit könnte er nach nur kurzer Untersuchungshaft zu seiner Familie zurückkehren.
Ferner beginnt im März bei einem Landgericht ein Prozess, in dem der Angeklagte sich wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) verantworten muss. Konkret soll er über einen längeren Zeitraum eine Marihuanaplantage in einem Einfamilienhaus betrieben haben.
An mehreren Tagen im März wird die Hauptverhandlung in einem Umfangverfahren im Rheinland fortgesetzt. Bereits seit Anfang 2016 muss sich der Angeklagte mit anderen Mitangeklagten wegen verschiedener Körperverletzungsdelikte, räuberischer Erpressung und Bildung einer kriminellen Vereinigung verantworten.
Parallel zu den laufenden Hauptverhandlungen muss für einen Mandanten eine Schutzschrift vorbereitet werden in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren bzgl. einer Raubserie auf Tankstellen, Spielhallen und Kiosks. Die Untersuchungshaft konnte mit großem Aufwand vermieden werden, so dass die Ausbildungsstelle des Betroffenen vorerst nicht gefährdet ist.

Minoggio freut sich zunächst auf den am ersten Wochenende im März beginnenden Strafverteidigertag (veranstaltet von den Regionalvereinigungen der Strafverteidiger bundesweit) deshalb besonders, weil dieser in diesem Jahr in Münster stattfindet. Neben einem fachlichen Programm tut es gut, sich mit anderen Strafverteidigern austauschen zu können – und dabei zu bemerken, dass so manche Infragestellung unserer Arbeit durch Behörden und Gerichte unberechtigt ist. Das darf natürlich nicht verallgemeinert werden, im Regelfall treten uns staatliche Organe mit demselben Respekt entgegen, den wir ihnen entgegenbringen. Vereinzelt trifft man allerdings auch auf eine Sichtweise, nach der Strafverteidiger als bloße Bremse am Wagen der Gerechtigkeit angesehen werden (was natürlich sofort die Erwiderung provoziert  – Achtung: geklautes Zitat, Quelle unbekannt -, dass ein Wagen ohne Bremsen nicht als verkehrstüchtig angesehen werden kann).
Eine Lehrveranstaltung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechtes vor Studenten in Berlin ist vorzubereiten und durchzuführen.
Vor einem Landgericht in Norddeutschland findet ein Zivilverfahren mit einem etwas ungewöhnlichen Thema statt: Der Mandant hatte einem früheren Geschäftspartner eine deutlich sechsstellige Summe Bargeld übergeben, weil dieser angeblich von einer kriminellen Vereinigung erpresst, mit dem Tode bedroht gewesen sein und in seiner Not den Kriminellen den Namen des Mandanten als zahlungskräftig genannt haben soll. Erst Monate später stellte sich dann im Strafverfahren in Hamburg heraus, dass der Geschäftspartner mit der kriminellen Vereinigung unter einer Decke gesteckt und sich einen erheblichen Teil des Bargeldes selbst abgezweigt hatte. Deswegen haben wir ihn auf Rückzahlung der vollen Summe verklagt – und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Straftaten gilt eine Besonderheit: Im Strafverfahren selbst darf ein Angeklagter schweigen oder auch lügen, nicht aber in einem gegen ihn gerichteten Zivilverfahren. Dort muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgesagt und per Anwaltsschriftsatz Stellung genommen werden. Anderenfalls droht entweder Prozessverlust oder erneute Strafbarkeit wegen versuchten Prozessbetrugs. Man darf daher auf die Erklärungen des Prozessgegners sehr gespannt sein. Wenn man in derartigen Konstellationen (aus einer Beiziehung der Strafakte, sonstigen Behördenakten, Befragungen Dritter und anderen Informationsquellen) einigermaßen detaillierte Informationen über einen auch nur möglichen Geschehensablauf in das Verfahren einbringen kann, erweist sich so manche, im Strafverfahren als nicht widerlegbar erfolgreich vorgebrachte Lüge im Zivilverfahren als auf zu kurzen Beinen daherkommend.
In einem wirtschaftlich sehr bedeutungsvollen Zivilverfahren um einen mittlerweile viele Jahre dauernden Erbstreit ist mit einer Gutachterin zu überprüfen, ob tatsächlich öffentlich vereidigte Sachverständige inhaltlich falsche Gutachten zu Gunsten der gegnerischen Partei erstattet haben können.
Schließlich ist ein Vortrag zu halten vor Medizinern zu den vollständig neu eingeführten Strafvorschriften der Bestechung im Gesundheitswesen, § 299a und § 299b Strafgesetzbuch. In diesem Bereich muss sich die Medizinbranche von teilweise seit Jahrzehnten eingeschliffenen Verhaltensweisen lösen, da sie nach den neuen Straftatbeständen verboten sind und neben strafrechtlichen auch erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Westermann hilft einem Mandanten in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Aufgrund von Steuerschulden will eine westfälische Stadt ihm die  Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entziehen. Gegen die entsprechende Verfügung hatten wir Klage erhoben und einen  Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Nützlich in solchen Fällen ist oft die offene Kommunikation vor und während des Verfahrens mit der Behörde, die den Entzug angestoßen hatte. Wenn man ihr gegenüber nachweisen kann, dass sich der Betroffene um finanzielle Konsolidierung bemüht und diese auch erfolgversprechend ist, können solche Verfahren oft zumindest vorläufig entschärft werden, um Zeit zu gewinnen und womöglich letztlich einen Vergleich vor Gericht zu schließen.
In einem kurzfristigen  „Noteinsatz“ hilft Westermann in einem Verfahren wegen Bewährungswiderruf. Nachdem der Mandant eine Geldauflage aus einem Bewährungsurteil nicht gezahlt hatte und auch einige Monate nicht auffindbar war, hatte das Gericht ein Bewährungswiderrufsverfahren eingeleitet und einen Sicherungshaftbefehl erlassen – und bei nächster Gelegenheit auch ausgeführt. Der Mandant wurde bei seiner Einreise nach einem Aufenthalt im Ausland am Flughafen Düsseldorf festgenommen. Durch eine kurzfristige Koordination mit Familie und Bekannten des Mandanten und Vermittlung der ausstehenden Zahlung soll erreicht werden, dass er zum Einen aus der Sicherungshaft entlassen wird, und er zum Anderen eine bessere Chance hat, dass seine Bewährung letztlich nicht widerrufen wird.
In mehreren Strafverfahren u.a. wegen Körperverletzung und Betrug schreibt Westermann Stellungnahmen an die zuständigen Staatsanwaltschaften. Ziel ist, eine Hauptverhandlung vor Gericht zu vermeiden. Durch eine solche Einlassung (nach Akteneinsicht und Besprechung mit dem Mandanten) kann – solange es sich nicht um einen Verbrechensvorwurf handelt, sondern um ein Vergehen – in aller Regel der Lauf des Verfahrens in der Ermittlungsphase noch positiv beeinflusst werden. Zwischen der Einstellung mangels Tatverdacht als bestem Ergebnis und der Anklage oder Strafbefehl als „worst case“ bietet die StPO mehrere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung, z.B. die Einstellung wegen Geringfügigkeit (mit oder ohne Geldauflage), selbst wenn die Chance auf einen Freispruch in einer Hauptverhandlung gering oder gar null wäre.
Das im vergangenen Monat erwähnte Wirtschaftsstrafverfahren ist mit gutem Ergebnis zu Ende gegangen. Statt der angesetzten 15 Verhandlungstermine waren letztlich nur drei nötig. Der erwähnte Vorbereitungstermin, in dem sich die Verfahrensbeteiligten über ihre Vorstellungen und Ziele ausgetauscht und auch z.B. eine Schadenswiedergutmachung thematisiert hatten, hat sich für den Mandanten als entscheidend nützlich erwiesen.