In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche bereitet Bischoff einen Termin bei einer Staatsanwaltschaft in Niedersachsen vor. Es soll darum gehen, ob das Verfahren durch eine Verständigung abgekürzt werden kann oder ob ein streitiges Verfahren unvermeidbar ist. Auf Seiten des Mandanten müssen Verurteilungsrisiko, psychische Belastung und Aufwand eines langen Verfahrens abgewogen werden. Die Staatsanwaltschaft lässt sich bei ihrer Entscheidung vor allem von prozessökonomischen Erwägungen leiten. Es bleibt abzuwarten, ob die Vorstellungen über die konkrete Art der Erledigung in Einklang zu bringen sind. Geldwäscheverfahren kommen in der Praxis nach wie vor trotz der umfangreichen Änderungen und der Ausweitung des Tatbestandes in den letzten Jahren selten vor. Mittlerweile ist in bestimmten Ausnahmekonstellationen die Eigengeldwäsche strafbar. Der an der Vortat Beteiligte bringt dabei selbst den aus der Vortat stammenden Gegenstand in den Verkehr und verschleiert seine rechtswidrige Herkunft. Laut Strafverfolgungsstatik des Statistischen Bundesamt hält sich die Zahl der Verurteilten dennoch relativ konstant im Bereich von 1.000 pro Jahr (z.B. für 2016 https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafverfolgung2100300167004.pdf?__blob=publicationFile S. 36). Zum Vergleich: Betrug und Untreue führten 2016 allein zu knapp 190.000 Verurteilungen.
Für ein mittelständisches Unternehmen aus dem medizinischen Bereich muss eine Kick-Off-Veranstaltung für die geplante Neustrukturierung eines Compliance-Management-Systems vorbereitet werden. Die bereits vorhandenen Kontrollinstrumente sollen in ihrem Bestand erfasst, überprüft, gebündelt und optimiert werden. Wie immer im Bereich der Compliance-Beratung muss die Neustrukturierung an den konkreten Bedürfnissen des Unternehmens orientiert werden. Den einen einzigen „Masterplan“ zum Aufbau eines solchen Systems gibt es nicht. Zentraler Baustein des Kick-Offs wird deshalb die Planung und spätere Durchführung einer umfassenden Risikoanalyse sein. Risiken müssen erkannt, ihre Eintrittswahrscheinlichkeit eingeschätzt und die Folgen einer Risikorealisierung überlegt werden. Je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit und je schwerer die Folgen eines Eintritts, umso höher sind Gegensteuerungsmaßnahmen im Rahmen effizienter Compliance zu bewerten.
Bischoff bereitet ferner gerade eine ganztägige Veranstaltung an der Frankfurt School of Finance and Management vor. Im Rahmen einer Zertifizierung als „Certified Fraud Manager“ sollen die Studierenden der Frankfurt School die Grundlagen der Strafverteidigung aus Unternehmenssicht kennenlernen. Erarbeitet werden theoretische Grundlagen und praktisches Wissen. Die angehenden Betrugsermittler sollen auf Durchsuchungssituationen vorbereitet sein, die Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren kennenlernen und vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung interner Untersuchungen in Unternehmen erfahren. Dabei geht es beispielsweise um die Durchführung von Mitarbeiterbefragungen, die Zulässigkeit von E-Mailauswertungen oder Videoüberwachungen, Beschlagnahmeschutz von Unterlagen, Kooperationen mit der Staatsanwaltschaft.

Gerichtsverfahren stehen im Juni für Wehn kaum an. Lediglich Mitte Juni beginnt ein längeres Wirtschaftsstrafverfahren gegen einen Reifengroßhändler vor einem westfälischen Gericht. Es geht dabei darum, ob sämtliche seiner Mitarbeiter angemeldet oder aber zusätzliche Mitarbeiter „schwarz“ beschäftigt worden waren. Parallel dazu geht es – wie meist bei Sachverhalten bzgl. Schwarzlohn – darum, woher das Bargeld für die vermeintlichen Schwarzlohnzahlungen kommt. Oftmals wird dem Unternehmer unterstellt, er habe Umsätze ebenso schwarz vereinnahmt, um das Geld seinen Mitarbeitern auszuzahlen.
Daneben stehen verschiedene streitige Betriebsprüfungsverfahren, die Herr Wehn oftmals gemeinsam mit Steuerberatern bearbeitet, vor dem Abschluss, der noch vor der vermeintlichen Sommerpause erreicht werden soll.
In einem Verfahren gegen einen Großgastronom ist eine tatsächliche Verständigung (eine Art steuerrechtlicher Vergleich) geplant, in dem auch das gegen den Inhaber geführte Strafverfahren einvernehmlich gegen Zahlung einer höheren Geldbuße erledigt werden soll. In einem anderen Fall geht es um den Abschluss eines Verfahrens gegen einen Unternehmensberater, dem verschiedene Steuerdelikte vorgeworfen werden.

Minoggio hat in insgesamt drei verschiedenen Verfahren umfassende Stellungnahmen zu erarbeiten und einzureichen. Der seelenlose Juristenbegriff “Schriftsatz“ trifft es dabei nicht: In derartigen Fällen stellt die grundlegende Stellungnahme für einen Betroffenen nach vollständiger Durchdringung des Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlagen die zentrale, in vielen Fällen einzige Basis für eine erfolgreiche Vertretung der Interessen und des eigenen Standpunkts dar, eine Weichenstellung.
Richterliche und auch behördliche Überzeugungsbildung finden nicht während der Urteils- oder Endentscheidungsberatung statt, sondern viel früher bereits im Verlauf des Verfahrens (zuweilen leider noch früher). Der so genannte Gefriereffekt (Effekt der eskalierenden Selbstverpflichtung) lässt einen Entscheider prinzipiell den Weg weitergehen, den er gedanklich zu einem frühen, manchmal zufälligen Zeitpunkt bewusst oder sogar unbewusst bereits eingeschlagen hatte. Deshalb sind frühestmögliche Interventionen in Justizverfahren deutlich erfolgversprechender.
Plakativ: Das Plädoyer des Strafverteidigers am Ende eines Strafprozesses wird zuweilen viel beachtet, stellt aber im Regelfall den am wenigsten wichtigen Teil unserer Arbeit dar (mit vereinzelten, dann allerdings zentral wichtigen Ausnahmen).
So eine umfassende Verfahrensstellungnahme entsteht in mehreren Schritten: Sammlung des Stoffes, Abgleich der Informationen mit den rechtlichen Parametern, Änderungen und Ergänzungen des Tatsachenstoffs, strenge Gliederung. Erste Formulierung in zunächst sprachlich geradezu schrecklichem, aber eben in der Aussage präzisen Juristendeutsch. Überprüfung der rechtlichen Aussagen. Danach erst Übersetzung des Ganzen in möglichst einfache, verstehbare Schriftsprache (Fort mit dem Juristendeutsch, nach Wolf Schneider!). Oftmals Diskussion mit den Kollegen über das vorläufige Ergebnis. Ab einer gewissen Einarbeitungszeit kann man selbst kaum noch verstehen, dass der Leser nicht sofort versteht, dann schreibt man Unverstehbares.
Schließlich Abstimmung mit den auf unserer Seite beteiligten Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern. Dabei manchmal Kampf gegen die eigene Eitelkeit (die selbst gefundenen Formulierungen sind die besten) und die Eitelkeit der Mitberater (Vorschlag: doch lieber „da“ statt „weil“ auf Seite 5 im dritten Absatz). Zuletzt Abstimmung mit dem Mandanten und das Werben darum, dass dieser sich uns auch darin anvertraut, sein Anliegen und seine Rechtsposition in die für ihn völlig unbekannte und nicht selten unverständliche „Sprache der Strafjustiz“ zu übersetzen.
Von selbst versteht sich, dass derartig umfassende Stellungnahmen in wichtigen, für die bürgerliche Existenz nicht selten schicksalhaften Verfahren ihre Bearbeitungszeit benötigen und bei der Tätigkeit praktisch jede Störung durch das Tagesgeschäft ausgeschlossen sein muss.

Possemeyer bereitet den Beginn einer Hauptverhandlung im Ruhrgebiet vor. Den Angeklagten wird vorgeworfen, mit Molotowcocktails versucht zu haben, ein Gebäude in Brand zu setzen nach einem Streit mit einer anderen Gruppe. Der Strafrahmen bei Brandstiftungsdelikten ist jeweils sehr hoch.
Ferner beschäftigt sich Possemeyer mit einer umfangreichen Besetzungsrüge in einem Verfahren am Landgericht Düsseldorf. Es ist dort aufgrund zahlreicher Verfahrensverbindungen problematisch, welche Strafkammer aufgrund des Geschäftsverteilungsplans zuständig ist. Die Besetzungsrüge muss vor Beginn der Einlassung des ersten Angeklagten zur Sache erhoben werden.
Im Juni fängt zudem eine Berufungshauptverhandlung beim Landgericht Dortmund an, in dem zahlreiche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verhandelt werden. In erster Instanz hat der Angeklagte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung bekommen. Aufgrund von Wiederholungsgefahr ist er inhaftiert. Ziel der Berufung ist die Außervollzugsetzung des Haftbefehls – also Freilassung des Mandanten – und das Erreichen einer milderen, damit noch bewährungsfähigen Strafe.

In Münster verteidigt Westermann in einem Fall des Verdachts von Urkundenfälschung und Betrug in zahlreichen Fällen durch das Fälschen von Unterschriften auf Versicherungsverträgen. Der Mandant soll damit die Auszahlung von Boni und Provisionen für abgeschlossene Verträge erreicht und so die Versicherungsgesellschaft geschädigt haben. Kompliziert ist in diesem Fall insbesondere die Schadensermittlung. Nicht alle Verträge sind widerrufen worden, die Versicherung hat in vielen Fällen Prämien erhalten. Auch ist ein bestehendes Stornokonto des Angeklagten zu beachten. Da die Höhe einer Strafe auch und oftmals viel zu sehr von der Höhe eines möglicherweise entstandenen Schadens abhängt, ist dieser Punkt in der Hauptverhandlung genau zu klären.
Nach erfolgreicher (zweiter) Revision vor dem BGH bereitet sich Westermann auf eine erneute Verhandlung vor einem Landgericht in NRW in einem Betrugsverfahren vor. Hintergrund des bereits seit 6 Jahren laufenden Verfahrens ist ein gescheitertes Solaranlagen-Projekt, entstanden aus dem Photovoltaik-Boom der 2000er-Jahre. Die Staatsanwaltschaft und letztlich auch das Landgericht in dem durch die Revision aufgehobenen Verfahren, werfen dem Mandanten vor, Anlegern nicht vollständig werthaltige Beteiligungen verkauft zu haben. In den ersten beiden Verfahren konnte das Gericht in vielen Fällen aus Sicht des Bundesgerichtshofes nicht ausreichend klären, ob tatsächlich ein vorsätzlicher Betrug vorliegt, oder ob sich schlicht die Erwartungen des damaligen Betreibers und jetzigen Angeklagten nicht erfüllt hatten. Im Rahmen der Geschäftsverteilung führte die erneute Zurückverweisung an das Landgericht zur Bildung einer neuen Strafkammer, da beide zuständigen Wirtschaftsstrafkammern mit dem Fall bereits betraut gewesen waren.
Vor dem Landgericht Münster verteidigt Westermann einen Angeklagten gegen den Vorwurf des täterschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln. Er soll zusammen mit seinem ebenfalls angeklagten Vater Drogen in das Bundesgebiet eingeführt haben. Die Abgrenzung von Täterschaft und (weniger hart zu bestrafender) Beihilfe bei Drogendelikten ist schwierig und geht für den Angeklagten oft nachteilig aus. In diesem Fall argumentiert die Staatsanwaltschaft, dass sogar der simple Akt des Mitfahrens auf dem Beifahrersitz ohne weitere eigene Handlungen bereits eine Mittäterschaft darstelle, da Alleinfahrende im Grenzgebiet zu Holland in höherer Frequenz kontrolliert würden. Der Angriff auf eine solche Ausweitung des Täterschaftsbegriffs ist ein Ansatzpunkt der Verteidigung. Fraglich ist nicht nur, ob das Mitfahren alleine eine Mittäterschaft darstellt, bereits eine Einordnung als Beihilfe ist zweifelhaft.
Als Datenschutzbeauftragter der Kanzlei kümmert sich Westermann außerdem um die Umsetzung der neuen DSGVO-Richtlinie. Hinsichtlich der Besonderheiten des Anwaltsberufes sind einige der Regelungen kritisch zu sehen, der Bürokratieaufwand ist hoch, in vielen Fällen herrscht Unsicherheit über die technische Umsetzung. Mit einer Überprüfung, Dokumentation und Anpassung der Praxis der Datenverwendung, sowie der umfassenden Information unserer Mandanten bezüglich der Schutzrechte ist der wichtigste Schritt getan. Mehr Einzelheiten finden Sie unter: https://www.minoggio.de/datenschutz/