Volles Programm im Juli: Gutachten für eine Kommune, beginnende Hauptverhandlung mit ungewöhnlicher Problematik, und umfangreiche Tagesarbeit…nach etwas Erholungsurlaub.

Prüfung möglicher Untreue im Rahmen von Geschäften einer Kommune

Zunächst macht Minoggio noch Urlaub in Südtirol mit wenig Büroarbeit per Handy und iPad. Danach steht im Juli eine rechtsgutachterliche Tätigkeit für eine Kommune in Süddeutschland an: Zu prüfen ist, ob die Geschäftsführung eines zu 100 % in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmens bei Ausgaben in einem sechsstelligen Bereich, die sich als im Ergebnis als deutlich überteuert erwiesen haben, sogar eine strafbare Untreue begangen haben kann.

In der Praxis lassen sich bei näherer Prüfung oftmals zwei Fallgestaltungen klar voneinander unterscheiden: In der einen Gruppe wird durch Ausgaben oftmals intransparent und an Vergaberegeln vorbei ein andere Person oder ein anderes Unternehmen begünstigt. Ebenfalls ist schnell feststellbar, dass es zumindest mittelbar eine „Rückvergütung“ an den oder die Entscheidungsträger gegeben hat: Etwa eine Provisionszahlung an eine nahestehende Person oder gar dessen gesellschaftsrechtliche Beteiligung, von der die übrige Geschäftsführung bei der Vergabe nichts wusste. Hier liegt eine strafbare Untreue schnell klar auf dem Tisch.

In der anderen Gruppe finden sich solche Unredlichkeitsmerkmale nicht. Feststellbar ist nur, dass Unternehmensgeld im Nachhinein betrachtet nicht vollständig marktgerecht und für das Unternehmen und mittelbar die öffentliche Hand nützlich ausgegeben wurde. In diesen Fällen darf man nicht dem Fehler verfallen, die kaufmännische Entscheidung nach heutigem Wissensstand zu beurteilen (sog. Rückschaufehler) und als unredlich anzusehen. Vielmehr ist ein freier, kaufmännischer Spielraum (neudeutsch: Business Judgement Rule) zu beachten, ohne den keine kaufmännische Geschäftsführung tätig sein kann. Dieser Grundsatz gilt auch bei Vermögen in öffentlicher Hand, ergänzt allerdings um ein generelles Sparsamkeitsgebot.

Fehlt es an Hinweisen für eine persönliche Bereicherung oder jedenfalls eine persönliche Besserstellung der Entscheidenden, wird eine Bejahung einer strafbaren Untreuehandlung oftmals scheitern.

Exotisches Thema für eine Hauptverhandlung

Minoggio hat ferner eine im Herbst beginnende Hauptverhandlung in Norddeutschland vorzubereiten, die sich im exotischen Bereich des internationalen Handels mit Oldtimer – Privatflugzeugen bewegt. Vorgeworfen wird einem Händler und einigen Privateigentümern, betrügerisch Flugzeuge im Millionenbereich veräußert zu haben, die nicht mehr dem Originalzustand entsprachen. Unsere Auffassung nach verkennt die Anklage dabei grundlegend, dass kein einziges, von den Luftsicherheitsbehörden noch zum Flugbetrieb zugelassenes Flugzeug dem ursprünglichen Originalzustand entsprechen kann und die Interessenten diese Umstände schon Kraft ihrer Flugsicherheitskenntnisse wissen müssen.

Tagesarbeit in mehreren Steuerstrafverfahren

Schließlich hat Minoggio auch im Juli Tagesarbeit in Steuerstrafverfahren zu bewältigen, es stehen Verhandlungen mit den Finanzverwaltungen NRW und Hessen in kombinierten Betriebsprüfungs-/Steuerfahndungsfällen an.

Bemerkenswert aus unserer Sicht: es mehren sich in den letzten Jahren sehr deutlich die Fälle, in denen Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung plötzlich während laufender Betriebsprüfung einen Steuerstraftatverdacht sehen und die Steuerfahndung zusätzlich einschalten. Derartige Fälle hat es nach unserer Erfahrung in den Vorjahren erheblich weniger gegeben zu Gunsten des Bemühens, notwendige Sachaufklärung mit den Mitteln der Abgabenordnung zu betreiben und steuerliche Zweifelsfragen rein auf der steuerlichen Ebene zu diskutieren und gegebenenfalls vor dem Finanzgericht zu klären. Eine Entwicklung innerhalb der Finanzverwaltung, die aus unserer Sicht leicht sozialen Schaden verursachen kann.

Die Ferienzeit nutzt auch Bischoff für ihren Jahresurlaub. Vorher stehen aber noch einige Verhandlungstage, Stellungnahmen in Wirtschaftstrafverfahren und kurzfristige Mandantentermine auf dem Programm. Wie immer türmt sich die Arbeit kurz vor dem Urlaub nochmals richtig auf. Danach lockt aber Entspannung und eine gute Zeit mit Freunden.

Insolvenzverschleppung – erste Verfahren nach der Corona-Krise

Bischoff muss in einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eine umfangreiche Stellungnahme vorbereiten. Der Mandant ist Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, welches verschiedene Fitnessstudios betreibt. Das Unternehmen war in der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Für das Unternehmen wurden verschiedene Überbrückungshilfsprogramme in Anspruch genommen. Dennoch ließ sich letztlich ein Insolvenzantrag nicht vermeiden. Auch die Wiederöffnung der Studios genügte nicht, um die Krise aufzulösen. Der Mandant ging während der gesamten Corona-Zeit davon aus, dass die Insolvenzantragspflicht ohnehin generell ausgesetzt sei. Er stellte sich vor, dass er deshalb nichts machen müsse. Dabei übersah er, dass die Aussetzung der Antragspflicht tatsächlich nur unter besonderen Bedingungen galt. So durften sich die betroffenen Unternehmen u.a. Ende 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Allerdings war der Betreiber der Fitnessstudios bereits Ende 2019 bilanziell überschuldet. Es hätte deshalb eine vertiefte, insolvenzrechtliche Prüfung stattfinden müssen. In der Stellungnahme im Strafverfahren wird es deshalb darum gehen, einerseits die wirtschaftliche Situation Ende 2019 genauer zu analysieren und andererseits darzulegen, dass der Geschäftsführung in jedem Fall subjektiv aufgrund der unübersichtlichen Regelungs- und Gemengelage in der Krise kein Vorwurf zu machen ist. Mit diesen Argumenten erscheint es realistisch, dass sich eine Einstellung gegen eine Auflage erreichen lässt.

Rettung einer Ferienwohnung vor einer Einziehungsentscheidung

Es beginnt bei Bischoff im Juli ein Strafprozess, in dem sie einen Einziehungsbeteiligten vertritt. Eine Ferienwohnung wurde vereinzelt zur Planung und Durchführung von Straftaten genutzt. Dort trafen sich verschiedene Verantwortliche von Unternehmen und einigten sich auf illegale Preisabsprachen. Die Wohnung soll deshalb dem Eigentümer im Rahmen des Strafprozesses entzogen werden. Es handelt sich dabei um ein Familienunternehmen, welches u.a. durch die Absprachen begünstigt wurde. Insbesondere die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ferienwohnung von der Geschäftsführung zu keinem anderen Zweck angeschafft wurde, als um dort die verbotenen Absprachen durchzuführen. Aus Sicht der Verteidigung ist dies nicht zutreffend. Die Wohnung wurde auch für diverse Arbeitsmeetings genutzt, die nichts mit den illegalen Preisabsprachen zu tun hatten. Zeitweise diente sie auch einem der Geschäftsführer als dauerhafte Unterkunft, weil er an dem Ort ein Projekt für das Unternehmen begleiten musste. Aufgrund einiger Vorgespräche mit dem zuständigen Gericht ist zu erwarten, dass dieses den Argumenten gegen die Einziehung der Wohnung zugänglicher ist als die Staatsanwaltschaft. Der erste Verhandlungstag soll auch dazu genutzt werden, um die Möglichkeiten einer verfahrensabkürzenden Absprache für alle Beteiligten auszuloten.

Selbstanzeige nach Schenkung

Mit Hochdruck muss in einem Fall eine Selbstanzeige vorbereitet werden. Der Mandant hatte von seiner vermögenden Tante mehrere Schenkungen im höheren sechsstelligen Bereich erhalten. Er hatte aber in der Schenkungsteuererklärung nur einen relativ geringen Bruchteil der Schenkungen knapp oberhalb des Freibetrages im relevanten Zehnjahreszeitraum angegeben. Da er als Arzt unter besonderer Berufsaufsicht steht und nicht seine Zulassung verlieren möchte, hat er nun „kalte Füße“ bekommen. Die Schenkungssummen sind zwischenzeitlich weitgehend rekonstruiert. Um größtmögliche Sicherheit bei der Abgabe der Selbstanzeige zu erreichen, werden vorsorglich noch Sicherheitszuschläge angesetzt, da es auch immer wieder Bargeschenke der Tante gegeben hatte. Diese lassen sich zwar für niemanden mehr genau rekonstruieren, aber der Mandant möchte jetzt kein Risiko mehr eingehen. Durch diese jährlichen Hinzuschätzungen steigt erfahrungsgemäß auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Prüfung der Vollständigkeit der Selbstanzeige relativ problemlos abläuft. Es wird damit der Finanzverwaltung signalisiert, dass ernsthaft der Weg in die Steuerehrlichkeit gegangen werden soll. Dies führt im Regelfall zu einer schnelleren Abwicklung.

Gruppenerlebnisurlaub im Bayrischen Wald…

Im Juli macht Bischoff ihren Jahresurlaub. Nach der langen Zeit der eingeschränkten sozialen Kontakte freut sie sich besonders, dass in diesem Jahr eine Gruppenreise mit Freunden auf dem Programm. Es geht mit Freunden und Kindern in den Bayrischen Wald. Gemeinsame sportliche Aktivitäten und lange Abende garantiert. Der Laptop bleibt deswegen natürlich nicht komplett zu Hause. Emails werden trotzdem bearbeitet. Auch der nächste Profile-Beitrag für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe muss verfasst werden. Es wird aber genügend Zeit für Entspannung bleiben.

Fortsetzung einer Hauptverhandlung, möglicher Verstoß gegen das KWG und eine unerfreuliche Konfrontation mit der Presse stehen im Juli auf dem Programm.

Teilerfolg in laufender Hauptverhandlung

In einem bereits erwähnten Verfahren vor einem hessischen Landgericht wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen finden noch im gesamten Juli Hauptverhandlungstermine statt. Bereits jetzt ist ersichtlich, dass sich die Vorwürfe aus der Anklage -insbesondere hinsichtlich der Höhe der angeblich hinterzogenen Beträge- nicht komplett werden halten lassen.

Dieser Prozess ist ein gutes Beispiel dafür, dass diese Umfangsverfahren nach einer Anklageerhebung nicht nur auf Schienen auf ein bereits vorher feststehendes Urteil zulaufen. Befragungen der Mitarbeiter der Sozialkassen, des Finanzamtes und anderer Personen konnten hier schon einen Teilerfolg der Verteidigung in die Wege leiten. Die Folge: Zum zweiten Mal im laufenden Verfahren hat das Gericht eine mögliche Einigung in Form einer verfahrensbeendenden Absprache angedeutet. Das ist grundsätzlich ein gutes Zeichen, es kommt aber natürlich auf die genauen Umstände und den konkreten Inhalt an. Das Gericht hat für einen der kommenden Termine einen entsprechenden Vorschlag angekündigt. Dieser muss dann genau analysiert und mit dem Mandanten kurzfristig besprochen werden. Wenn er eine sinnvolle Möglichkeit für eine Verfahrensbeendigung darstellt: umso besser. Wenn nicht, gilt die Devise: Weiterkämpfen.

Tücken des Kreditwesengesetzes

Wehn vertritt im Juli außerdem die Verantwortliche einer mittelständischen Firma aus Hamburg im Rahmen eines Strafverfahrens wegen angeblichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG). Der Mandantin wird vorgeworfen, mit ihrer Firma über mehrere Jahre hinweg erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz durchgeführt zu haben. Die Mandantin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit Kredite an verschiedene Firmen oder Personen gewährt. Nach dem KWG bedarf jedoch derjenige, der gewerbsmäßig oder in gewerblichem Umfang Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Hürden für eine solche Erlaubnis sind dabei sehr hoch: Genügendes Eigenkapital muss nachgewiesen werden, ebenso die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Leitungspersonen. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Mandantin angebotenen Dienste im Laufe der letzten 4-5 Jahre ein Ausmaß erreicht haben, wonach eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz notwendig wäre. Die Mandantin bestreitet dies, die schriftlichen Aufzeichnungen sind wenig aufschlussreich, auch ansonsten fehlt es an Anhaltspunkten. Wehn ist deshalb zuversichtlich, dass er im Rahmen einer fundierten Stellungnahme eine Einstellung des Verfahrens erreichen wird.

Glücklicherweise nur selten: Auseinandersetzung mit der Presse

Zu einer seltenen Maßnahme muss Wehn in einem Verfahren in Niedersachsen greifen. Es geht um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Presserecht. Dass es überhaupt so weit kommen musste, ist unerfreulich. Effektive Pressearbeit bedeutet grundsätzlich, so wenig Aufmerksamkeit wie möglich zu erregen. No news is good news. Wenn sich in Berichterstattung Fehler und Ungenauigkeiten finden, helfen oft schon ein Anruf bei dem jeweiligen Journalisten und ein Hinweis.

Im vorliegenden Fall jedoch leidet die Berichterstattung in der lokalen Presse unter einem so eklatanten Fehler, dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, nachdem Kontaktaufnahmen bei der Lokalpresse erfolglos waren. Das Lokalblatt einer mittelgroßen niedersächsischen Zeitung hatte darüber berichtet, dass der Mandant zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein soll. Das ist grundlegend falsch. Das zuständige Gericht hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über eine kurze Freiheitsstrafe erlassen. Gegen diesen ist bereits Einspruch eingelegt, sodass keinerlei rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Die Leser des fraglichen Artikels sind bestenfalls grob fahrlässig in die Irre geführt worden. Ob hier tatsächlich eklatantes Unwissen oder andere Motive hineinspielen, ist schwer zu sagen und auch sekundär. Wichtig ist zunächst, an ebenso prominenter Stelle wie dem Ausgangsartikel eine Richtigstellung zu erreichen und eine Redaktion dazu zu bringen, zukünftig die Grenzen sogenannter Verdachtsberichterstattung einzuhalten.

Einsatz in mehreren laufenden Hauptverhandlungen, dabei geht es insbesondere um die Fragen: Strafe oder Therapie, Einstellung oder Verurteilung.

Unterbringung statt Strafe

Der Juli besteht für Possemeyer wieder aus zahlreichen Hauptverhandlungstagen bei Gerichten, teilweise in Großverfahren, deren Hauptverhandlungen sich schon über Monate hinziehen. In verschiedenen Fällen wird neben der Schuldfrage geprüft, ob der Mandant die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfüllt.

Zunächst muss dazu ein „Hang“ vorliegen. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln i.S.d. § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dies kommt laut Bundesgerichtshof nicht nur dann in Betracht, wenn er Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität.

Der für § 64 Strafgesetzbuch erforderliche Zusammenhang ist typischerweise gegeben, wenn die Straftat unmittelbar oder mittelbar über den Erlös aus der Verwertung der Beute auch der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum gedient hat. Ferner muss auch immer geprüft werden, ob die anzustellende Gefahrenprognose die begründete bzw. naheliegende Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten ergibt. Hierfür muss eine umfassende Gesamtabwägung erfolgen.

In der Regel wird sich das Gericht bei den entsprechenden Fragestellungen sachverständige Hilfe holen. Für den Angeklagten und seinen Verteidiger stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob der Mandant für ein Explorationsgespräch zur Verfügung steht. Das hängt natürlich immer entscheidend von der Frage ab, ob der Mandant eine umfangreiche Therapie in einer geschlossenen Einrichtung machen möchte. Grundsätzlich ist nämlich ein Fehlen der Therapiebereitschaft des Angeklagten für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer Unterbringung abzusehen.

Berufung nach (zu hoher) Verurteilung in erster Instanz

Bei einem Landgericht im Ruhrgebiet verteidigt in einem Berufungsverfahren Possemeyer einen Mandanten, der für die Einfuhr von Cannabis eine Bewährungsstrafe erhalten hat. Allerdings ist die Qualität der Betäubungsmittel so schlecht, dass lediglich eine geringe Menge vorliegt. Possemeyer ist guter Dinge, dass das Verfahren möglicherweise auch ohne Hauptverhandlung gegen eine Geldauflage eingestellt werden kann.

Streit mit einem Finanzamt, Aktenwälzen als unerlässliche Vorbereitung der Strafverteidigung, und Kampf um den richtigen Strafrahmen in einer Hauptverhandlung.

Streit über angebliche verdeckte Gewinnausschüttungen (vGAs)

Westermann bereitete in einem Finanzgerichtsverfahren eine Stellungnahme an das Finanzgericht vor. Der Mandant und ein ostwestfälisches Finanzamt streiten darüber, ob es zu verdeckten Gewinnausschüttungen gekommen ist. Der Mandant war Gesellschafter in einer Firma, der er unter anderem Büroräume vermietet hat. In den geflossenen Mietzahlungen sieht das Finanzamt nunmehr verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Zahlungen nicht angemessen sein sollen und der Vertrag zwischen der GmbH und einem fremden Dritten nicht so gelebt worden wäre.

Diese Ansicht trifft nicht zu. Eine umfassende Recherche des Mietmarktes in der näheren Umgebung der vermieteten Objekte zeigt schnell, dass es sich vielleicht um hohe, aber nicht außergewöhnliche Mietzahlungen gehandelt hat. Das Finanzamt hat auch mehrere wertbildende Merkmale in dem Vermietungsobjekt nicht beachtet. Die Ergebnisse der eigenen Ermittlungen muss Westermann jetzt in einer Stellungnahme zusammenfassen und dem Finanzamt präsentieren. Ziel ist die Rücknahme des Bescheides, im Zweifel stellen die Recherchen aber bereits genügend Munition für ein späteres Finanzgerichtsverfahren dar.

Vorbereitung einer Verteidigung in einem Betrugsverfahren

In einer frühen Phase befindet sich die Verteidigung eines Mandanten gegen Betrugsvorwürfe. Es geht um ein international agierendes Firmengeflecht, Kreditvermittlungen, und Gewinne in Millionenhöhe. Als Geschäftsführer einer Firma in dem fraglichen Geflecht war der Mandant in den Fokus der Ermittlungen geraten. Nach Durchsuchung und Beschlagnahme der EDV in Wohn-und Büroräumen und zwischenzeitlich außer Vollzug gesetztem Untersuchungshaftbefehl hat er sich an die Kanzlei gewendet.

Wichtig ist jetzt zunächst, anhand der ca. 30 Bände umfassenden Akte einen Überblick über das Gesamtbild zu bekommen. Es steht bereits außer Frage, dass der Mandant – wenn überhaupt- nur ein Rad im Getriebe einer größeren Unternehmung gewesen ist. Seine Kenntnisse und damit der Vorsatz zu Straftaten sind noch nicht im Ansatz ermittelt. Hier muss genauestens unter Zuhilfenahme von Übersichten und Mandatsdateien zunächst ein Bild der Vorwürfe und der beteiligten Personen und Firmen erstellt werden. Erst wenn man die genaue Position des Mandanten im Rahmen des Geflechts kennt, kann eine vernünftige Verteidigung geplant werden.

Beginn einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht

Westermann vertritt im Übrigen in einem Verfahren wegen Einfuhr von und Handel mit Betäubungsmitteln eine Mandantin vor einem Schöffengericht in Niedersachsen. Nachdem eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht werden konnte (die Mandantin verfügt über einen festen Wohnsitz, eine Familie und geordnete soziale Verhältnisse) steht nunmehr die Hauptverhandlung an. Problematisch wird wie in vielen Fällen mit mehreren Beteiligten (es sind insgesamt vier Personen angeklagt) die Verteilung der Aufgaben untereinander sein. Die Hürden zur Annahme einer Mittäterschaft und damit eines erhöhten Strafrahmens sind bei Betäubungsmitteldelikten gering. Gerade deshalb muss der Tatbeitrag der eigenen Mandantin genau bewertet werden. Sie hatte lediglich eine Lagerhalle zur Lagerung von BtM zur Verfügung gestellt. Die anderen Beteiligten hatten selbstständig Zutritt. Dies alleine reicht für die Annahme einer Mittäterschaft nicht aus, nach den allgemeinen Regeln für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe, auch im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten, steht vielmehr höchstens eine Beihilfe im Raum. Dies muss im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht herausgearbeitet werden, damit die Mandantin im Falle einer Verurteilung in den Genuss der Strafmilderung mit einer realistischen Chan auf eine Bewährung kommt.

Hillejan leistet im Juli Mandanten Hilfe in zivilrechtlichen Verfahren, und bei der Erstattung von Strafanzeigen gegen betrügerische Mitarbeiter.

Zivilrechtlicher Flankenschutz

Hillejan leistet im Juli einer langjährigen Mandantin der Kanzlei sogenannten „zivilrechtlichen Flankenschutz“. Sowohl in diesem Monat als auch in den folgenden Monaten sind bei unterschiedlichen Amts- und Landgerichten im Ruhrgebiet mehrere Güte- und Verhandlungstermine in diversen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten anberaumt. Alle Verhandlungen hängen miteinander zusammen und betreffen jeweils unbegründete, teilweise bereits verjährte, Forderungen ehemaliger Geschäftspartner der Mandantin. Das Vorgehen der Gegenseite ist dabei stets gleichgelagert. Die Mandantin wird auf Zahlung verklagt. Diesbezüglich wird bewusst unzutreffende Vertragslaufzeit behauptet und wird „ins Blaue hinein“ vorgetragen. Insbesondere, dass Ansprüche bestehen würden aus angeblichen Vereinbarungen, die vermeintlich vor mehreren Jahren getroffen worden seien. Belegt wird dazu jedoch nichts, z.B. durch Vorlage von schriftlichen Verträgen. Stattdessen wird immerzu behauptet, dass (natürlich) alles nur mündlich vereinbart worden sei. Als Beweisantritt werden dazu passend die immer gleichen Zeugen aus dem Lager der Gegenseite benannt. Dass es sich dabei um einen in Zivilverfahren unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, scheint die Gegenseite jedoch zu verkennen.

Hillejan ist optimistisch, dass er die Gerichte von der Unzulässigkeit überzeugen kann. Die gegen die Mandantin gerichteten Klagen sind allesamt unbegründet und müssen abgewiesen werden. Das Gericht hat bereits eine Klage vollständig abgewiesen und im Urteil deutlich niedergeschrieben, dass der Vortrag der Gegenseite insgesamt – auch nach erfolgten gerichtlichen Hinweisen – unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar bleibt.

Vorgehen gegen betrügerische Mitarbeiter

Für einen Mandanten aus dem Rheinland, der mit seinem Unternehmen als Zulieferer in der Automobilindustrie tätig ist, erstattet Hillejan eine Strafanzeige gegen ehemalige enge Mitarbeiter und Andere wegen des mehrfachen banden- und gewerbsmäßigen Betruges.

Aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses geriet das Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage. Der Mandant versuchte das Familienunternehmen mit allen Kräften vor der Insolvenz zu retten. Dabei konzentrierte er sich voll auf wichtige Finanzierungsgespräche und überließ das operative Geschäft notgedrungen zwei langjährigen Mitarbeitern. Diese nutzten die Krisensituation aus und schlossen sich hinter seinem Rücken mit einer konkurrierenden Firma zu einer Bande zusammen. Aufgrund der Notlage mussten nämlich nicht unerhebliche Unternehmenswerte veräußert werden, um den Liquiditätsengpass auszugleichen. Über Strohkäufer erwarb das konkurrierende Unternehmen die Unternehmenswerte zur einem „Spottpreis“ und veräußerte sie absprachegemäß unmittelbar nach Erwerb direkt weiter – natürlich mit beträchtlichem Gewinn. Die Käufe wurden von den Mitarbeitern des Mandanten eingefädelt. Sie spiegelten dem Mandanten vor, dass es nur den einen Strohkäufer als Kaufinteressenten geben würde. Dass in Wahrheit beim konkurrierenden Unternehmen bereits eine Vielzahl von weiteren Käufern, die bereit waren weit höhere Preise zu zahlen, Schlange standen, verschwieg man bewusst.

Aufgefallen ist das betrügerische Konstrukt durch einen Zufall. Mit der Strafanzeige sollen jetzt Ermittlungen gegen alle an den Betrugstaten Beteiligten aufgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, wie und mit welchen Maßnahmen die Ermittlungsbehörden reagieren werden.

Eine Verständigung im Strafprozess, eine Kontosperrung durch Finanzverwaltung und die Prüfung einer gewerberechtliche Zuverlässigkeit stehen zum Auftakt in den Juli für Anke auf dem Programm.

Der schmale Grat des „Deals“

Anke verteidigt einen Mandanten in einem Strafprozess in Süddeutschland. Es gab in dem Verfahren bereits zwei Hauptverhandlungstage. Vor Eröffnung des Hauptverfahrens wurde im Ermittlungsverfahren schon mit der Staatsanwaltschaft über die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO diskutiert. Zu einer Einigung war es zunächst nicht gekommen, was vornehmlich an der Sturheit der Ermittlungsbehörden lag. Jetzt muss die Kammer des Gerichts mit ins Boot geholt werden, um ein möglichst schnelles und gutes Verfahrensende für den Mandanten herauszuholen.

Die sog. Deals sind in allen Verfahrensabschnitten des Strafprozesses inzwischen Gang und Gebe. In den häufigsten Fällen wird die Festlegung eines festen Strafrahmens vereinbart für den Fall, dass der Angeklagte ein glaubhaftes Geständnis ablegt. Hierbei handelt es sich nicht um ein dubioses Handeltreiben der Beteiligten, sondern um eine für alle Beteiligten in vielen, keineswegs allen Fällen sinnvolle strafprozessuale Möglichkeit, ein Verfahren abzuschließen. Dabei kommt es auf die strikte Einhaltung der strafprozessualen Voraussetzung sowie die genaue Absprache und das Verhalten der Beteiligten an: Es ist ein schmaler (prozessualer) Grat, der zum Deal führt.

Für die Mandanten sorgt eine vereinbarte Verständigung für ein Minimum an Vorhersehbarkeit der später entgegenzutretenden Strafe und die Aussicht einer zeitnahen Beendigung des ihn stark belastenden Verfahrens. Für die Ermittlungsbehörden, das Gericht und letztlich den Staat sorgt der Deal für ressourcen- und kostenschonende Durchsetzung des Strafanspruchs. Es darf nicht vergessen werden, dass Grundstein für eine Verständigung stets ein glaubhaftes Geständnis des Angeklagten ist. Der Verteidiger kann nur den Weg eines Deals aufzeigen und die Konditionen verhandeln. Das letzte Wort für oder gegen eine Verständigung hat immer der Mandant.

Geschäftsbetrieb droht das Aus

Die Mandantin ist mit ihrem mittelständischen Unternehmen auf dem niedersächsischen Land tätig. Die Finanzverwaltung hat eine Kontosperrung für das Geschäftskonto der Mandantin eingerichtet, um einen möglichen Steueranspruch zu sichern. Dabei hat die Finanzverwaltung anscheinend nicht bedacht, dass dieses Manöver „nach hinten losgehen“ kann. Eine Schließung des Geschäftsbetriebs lässt die weiteren Steuereinnahmen des Staates aus dem Geschäftsbetrieb der Mandantin wegbrechen. Die Mandantin ist nämlich auf das Geschäftskonto angewiesen ist, um den Betrieb am Laufen zu halten: Arbeitnehmer müssen entlohnt und Lieferanten bezahlt werden. Dem Geschäftsbetrieb droht das Aus, wenn die Mandantin nicht schnell Zugriff auf das Konto bekommt.

Die steuerstrafrechtliche Verteidigung in diesem Fall beginnt bereits im Gespräch mit der Finanzverwaltung. Es muss eine schnellstmöglich eine Lösung gefunden werden, damit der worst-case ausbleibt. Eine Betriebsschließung zerstört nicht nur das berufliche Leben der Mandantin, sondern es geht dabei auch um den Erhalt von Arbeitsplätzen. Bevor also über den vom Finanzamt geltend gemachten Steueranspruch gegen die Mandantin gesprochen werden kann, muss mit der Finanzverwaltung eine Lösung gefunden werden, um den Betrieb vor dem Aus zu retten.

Kleiner Vorwurf, große (Neben-)Folgen

Anke wurde ein auf den ersten Blick „kleineres“ Mandat zugetragen. Der Mandant wurde vom Ordnungsamt angeschrieben und aufgefordert, Stellung zu dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu nehmen. Die Anzeige, die zu dem Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt hat, kam vermutlich aus dem Lager eines Konkurrenten. Inhaltlich geht es um angebliches Fehlverhalten beim Bedienen von Gästen im Ladenlokal des Mandanten. Zum Glück erkannte der Mandant die große (versteckte) Gefahr und suchte sich Rechtsrat: In einem Nebensatz des Anhörungsschreibens hatte ihn die Verwaltung auf die Prüfung seiner Zuverlässigkeit hingewiesen.

Ein vermeintlich „kleines“ Verfahren kann bspw. zur Aberkennung der gewerberechtlichen, waffenrechtliche oder anderen gesetzlich geforderten Zuverlässigkeit führen, welche Unternehmer in vielen Wirtschaftsbereichen für die Ausübung ihres Betriebes benötigen. Ärgerlich ist es, wenn diese Gefahr leichtfertig übersehen wird und erst nach dem Bußgeldverfahren „die Bombe platzt“. Bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren müssen stets die potentiellen Nebenfolgen im Blick behalten werden, die alle Betroffenen weitaus härter treffen können als eine Strafe oder ein Bußgeld.

Eine frühzeitige Mandatierung kann helfen, alle Risiken für die Mandanten frühzeitig zu erkennen und eine Gesamtstrategie zur Abwendung dauerhafter Schäden zu entwickeln. Oftmals gibt es zu einem frühen Zeitpunkt noch erheblich größeren strategischen Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung.