Was machen wir im Januar 

Minoggio verbringt Anfang Januar seine letzten Urlaubstage im Tessin. Danach steht die Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor einem hessischen Landgericht gegen einen Apotheker an. Diesem wird vorgeworfen, von einem drogenabhängigen Kunden Rezepte ohne die Abgabe von Medikamenten angekauft und zu Unrecht gegenüber den Krankenkassen abgerechnet zu haben. Es steht im Kern Aussage gegen Aussage. Der angeklagte Apotheker ist strafrechtlich völlig unbelastet, der Belastungszeuge vorbestraft wegen Beihilfe zum Abrechnungsbetrug, begangen in früheren Zeiten mit einem anderen Apotheker- und wurde dafür im früheren Verfahren sehr milde bestraft in einer rasend schnell verlaufenen Hauptverhandlung zu einer Bewährungsstrafe, weil er den anderen Apotheker belastet hatte. Die Angaben des Belastungszeugen im jetzt anstehenden Strafverfahren wurden auch zum Teil nicht als Vorwurf gegen unseren Mandanten verwertet, weil sie schon dem erstinstanzlich tätig gewesenen Gericht zum Teil unzuverlässig erschienen. Deshalb möchte man meinen: Wenn doch Aussage gegen Aussage gerade in einem solchen Fall steht, darf  nicht verurteilt werden. Viel zu groß erscheint allein die Gefahr, dass der erwiesenermaßen einschlägig unredlich gewesene Belastungszeuge eine andere „Verkaufsquelle“ schützt oder von größerer, eigener Unredlichkeit (etwa dem eigenen Rezept-Straßenverkauf von ihm nachgewiesenen Doppelrezepten) ablenken will und daher zu Unrecht belastet.

Die Praxis sieht anders aus. Einen Angeklagten belastende Angaben werden von einem Strafgericht eher als richtig unterstellt als entlastende Angaben eines Zeugen. Jede Anklageverlesung  stimmt den Zuhörer bereits ein. Den einen mehr, den anderen weniger. Es geht im Gerichtsalltag nicht darum, unvoreingenommen zu sein. Das ist unmöglich. Es geht vielmehr darum, die eigene Voreingenommenheit als solche zu erkennen und in sich selbst bis zum allerletzten Ende der Beweisaufnahme immer wieder zu bekämpfen – ein Vorhaben, das nach allen Erkenntnissen der Wahrnehmungs- und Entscheidungspsychologie sehr viel Wissen und Kraft erfordert.

Vielen ehrenamtliche und manche Berufsrichter denken zudem bewusst oder unbewusst, es käme darauf an, ob man entweder dem Angeklagten oder aber dem Zeugen „glaubt“: Das ist nach unserer Strafprozessordnung und unserer Verfassung unerheblich. Verurteilt werden darf nur, wenn die Richtigkeit einer Zeugenaussage und damit die Unrichtigkeit der Angaben des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht; wenn es an der Richtigkeit der Zeugenaussage keinen vernünftigen Zweifel gibt. Das sind nahe 100 %, nicht 51 %. Ob man dem Zeugen mehr glaubt als dem Angeklagten, darf bei der Urteilsfindung keine Rolle spielen.

Es muss jedem Richter schwer fallen, diese Grundsätze im Gerichtssaal anzuwenden: Hören wir zwei Menschen mit voneinander abweichenden Schilderungen, von denen nur eine richtig sein kann, dann entscheiden wir uns innerlich – und wir entscheiden uns als Menschen immer viel zu früh und fast immer emotional zu 100 % für den einen von beiden. Danach sammelt unsere Wahrnehmung in erster Linie nur noch Fakten, die zu unserer emotionalen Entscheidung passen. Kein Richter und kein Schöffe sind durch Amtseid davor gefeit. Ausbildung und Aufklärung wird in diesem Bereich in Deutschland grob vernachlässigt, eine Besserung ist nicht in Sicht. Verfassungsrechtlich gesicherte Unschuldsvermutung und Zweifelsatz (in dubio pro reo) stellen in unserer Strafgerichtswirklichkeit (andere Länder sind uns  teilweise deutlich voraus) law in books und nicht law in action dar.

Daneben steht für Minoggio umfassende Arbeit in einem Auslieferungsverfahren an, das von politischen Parametern geprägt ist, konkret vom Auslieferungsbegehren eines Staates, der für sich nach unserer Beurteilung zu Unrecht das Siegel der Rechtsstaatlichkeit in Anspruch nimmt. Hier gilt es, aus seriösen Quellen mit möglichst vielen Details  – unserer Legal Search Abteilung mit unseren Studenten und Referendaren und unserer perfekten Dolmetscherin sei großer Dank! –  die Bedenken vorzubringen, die gegen eine Auslieferung sprechen. Wir dürfen niemanden zwangsweise einem anderen Staat zuführen, wenn Leib und Leben des Verfolgten dadurch in Gefahr geraten können oder wenn eine Auslieferung auch aus politischen Motiven heraus verlangt wird. Anderen Staaten können wir keine Vorschriften betreffend ihrer eigene Rechtsstaatlichkeit machen – aber unsere eigenen Maßstäbe an Rechtsstaatlichkeit auch in einem Auslieferungsverfahren einer fremden Regierung uneingeschränkt durchsetzen.

Und mit Verlaub: Wenn ein Staat nach Regierungswechsel in 2010 den bisherigen Innenminister wenige Monate später verhaften lässt, dieser zu vier Jahren Gefängnis wegen Korruption verurteilt wird und bis 2014 diese Haft auch tatsächlich verbüßen muss, er nach weiterem Regierungswechsel aber zunächst sofort begnadigt und später sogar zu seinen Gunsten das Gesetz geändert wird, damit er als Nichtjurist im Mai 2016 sogar Generalstaatsanwalt und damit ranghöchster Strafverfolger des Landes werden kann, um nach weiterem Regierungswechsel im Sommer 2019 als Generalstaatsanwalt sofort wieder abgesetzt zu werden und aktuell erneut Ermittlungen gegen ihn anhängig sind – dann zeigt dieser ausländische Staat mit einer derartigen „Personalie“ keine Rechtsstaatlichkeit, sondern das Gegenteil davon über fast 10 Jahre: War der Betroffene redlich, hat man ihn ab 2010 zu Unrecht jahrelang in Haft gehalten und in 2019 wohl zu Unrecht abgelöst. War er unredlich, durfte man ihn nicht unmittelbar nach Haftentlassung per Sondergesetz zum Generalstaatsanwalt machen und durfte er nicht mehr als drei Jahre lang dieses Amt als höchster Strafverfolger des Staates innehalten.

Ein „bis 2010 unredlich, ab 2014 redlich genug für die Position des Generalstaatsanwaltes als oberster Strafverfolger des Landes, gleichwohl ab 2019 wieder abgesetzt“ – widerlegt Rechtsstaatlichkeit des Systems auf eindrucksvolle Art und Weise.

Gleiches gilt dafür, dass gegen einen von 2014 bis Frühjahr 2019 kraft Verfassung geradezu omnipotent tätig gewesenen Präsidenten des Landes mittlerweile Dutzende strafrechtliche Ermittlungsverfahren laufen. Auch hier gilt: Entweder war ein Krimineller rechtsstaatlich bedenklich jahrelang oberster Staatslenker, oder ein ehemaliger Präsident wird sofort ab Amtsbeendigung rechtsstaatlich bedenklich kriminalisiert. Jedenfalls geht Rechtsstaat komplett anders.

Direkt zu Beginn des Monats nimmt Bischoff als Unternehmensverteidigerin an Zeugenvernehmungen beim Zoll in Süddeutschland teil. In Fällen, in denen der Sachverhalt sich nicht lückenlos durch Unterlagen und Dokumente belegen lässt, kommt den Zeugen eine große Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf zu. Es kann deshalb wichtig sein, bereits an den frühen ersten Vernehmungen im Ermittlungsverfahren teilzunehmen und so Einfluss auf die dokumentierten Vernehmungsergebnisse zu nehmen. Zudem kann ein anwesender Verteidiger darauf achten, dass die Behörde ihr Fragerecht rechtskonform ausübt und nicht beispielsweise durch Suggestivfragen dem Zeugen die Antwort quasi „in den Mund legt“. Der anwesende Verteidiger wird damit aber keinesfalls zum Beschützer des Zeugen. Diese ebenfalls wichtige Funktion kann nur ein eigener Beistand leisten, der im Interesse des einzelnen  Zeugen ebenfalls empfehlenswert ist. Denn der Verteidiger agiert nur im Interesse seines Mandanten. Ein Recht zu Teilnahme hat der Verteidiger nach den Regeln des Verfahrensrechtes leider im Ermittlungsverfahren nur bei richterlichen Vernehmungen. Manchmal lässt sich aber – wie im vorliegenden Fall – auch außerhalb dieses Anwendungsbereiches eine Teilnahme durchsetzen.

Gerichtstermine stehen bei Bischoff im Januar nur vereinzelt an. In Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren geht es in vielen Fällen darum, eine Gerichtsverhandlung mit Öffentlichkeitswirksamkeit und wenig zu kalkulierenden Strafverfolgungsrisiken zu vermeiden. Deshalb findet die Hauptverteidigungstätigkeit im Ermittlungsverfahren statt und in ca. 80 % bis 90 % unserer Fälle gelingt es tatsächlich, eine für den Beschuldigten lästige Verhandlung zu vermeiden. Liegen die Behörden mit ihrem Vorwurf nicht richtig, geht es oftmals darum, die richtigen Argumente herauszuarbeiten und für die Behörden nachvollziehbar darzustellen. In allen Fällen, in denen ein Straftatverdacht nicht komplett fernliegend erscheint, werden dadurch vernünftige Verteidigungspositionen aufgebaut. Auf dieser Grundlage kann dann bei Vermögensdelikten eine Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldauflage erreicht werden. Ist diese Lösung etwa aufgrund der Höhe der hinterzogenen Steuern oder eines Vermögensschadens bzw. aufgrund von anderen  Faktoren wie einer einschlägigen Vorbelastung ausgeschlossen, bleibt die Absprache eines Strafbefehls, der im schriftlichen Verfahren ein Urteil ersetzt und ebenfalls hilft, ein Verfahren nicht öffentlich werden zu lassen. Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, muss die Verteidigung gemeinsam mit dem Mandanten herausarbeiten und danach die gesamte Verteidigungsstrategie strickt nach diesem angestrebten Ziel ausrichten. Die Haupttätigkeit im Januar besteht deshalb bei Bischoff darin, schriftliche Stellungnahmen in mehreren Verfahren vorzubereiten. Manchmal laufen bereits parallel Zivil-, Finanzgerichts- oder Sozialgerichtsprozesse, auf deren Fortgang Verteidigung und Ermittlungsbehörde gemeinsam „schauen“. Es ist immer zentral wichtig, die inhaltlichen Stellungnahmen in den einzelnen Verfahren zu koordinieren und abzustimmen. Denn man kann sicher sein, dass Darstellungen in dem einen Verfahren den Weg in das andere Verfahren finden. Sind verschiedene Anwälte an den Verfahren beteiligt, muss für ständige Abstimmung und Austausch gesorgt werden. Nichts ist schädlicher, als ein unkoordinierter Schriftsatz im Zivilprozess, der strafrechtlich nahezu einem Geständnis gleichkommt, ohne dass die Verteidigung vorher von diesem Vorgehen wusste und die Risiken beleuchten konnte. Immer muss das Gesamtverfahrensziel im Auge behalten und abgestimmt werden.

Im Januar heißt es für die Studenten an der FOM in Münster Endspurt. Es stehen nochmals vier Abendveranstaltungen zum Steuerstrafrecht an. Nachdem die Möglichkeiten der Selbstanzeige im Einzelnen erlernt wurden, folgt noch ein kurzer Ausflug in das steuerliche Ordnungswidrigkeitenrecht, vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung kommt in der Praxis gelegentlich vor. Zum Abschluss werden noch die zentralen Verfahrensabläufe gemeinsam anhand von Fallstudien erarbeitet, bevor Ende des Monats die Abschlussklausur ansteht. Zudem tagt im Januar der Arbeitskreis Kontaktgespräche des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe und der Steuerberaterkammer, an dem Bischoff für den Verband teilnimmt und das die allgemeinen, berufsbezogenen Kontakte zur Finanzverwaltung pflegt. Ferner muss die Jahrestagung 2020 zum Thema „DSGVO – endlich Transparenz auch im Besteuerungsverfahren“ mit Hochdruck zu Ende vorbereitet werden.

Für Rechtsanwalt Possemeyer beginnt das neue Jahrzehnt erst in der 2. Kalenderwoche nach einem ruhigen Familienurlaub, gefühlt wieder zu kurz. Bereits der erste Arbeitstag im neuen Jahr startet ereignisreich mit einem Gerichtstermin beim Landgericht Münster und danach einem umfassenden Mandantengespräch.

Im weiteren Verlauf ist der Januar geprägt durch eine umfangreiche Hauptverhandlung bei einem Landgericht im Ruhrgebiet. In dem Verfahren geht es um Handeltreiben mit Betäubungsmitteln  in (wie das Gesetz sich strafverschärfend ausdrückt) nicht geringer Menge, im Wesentlichen Kokain. Hinzu kommt ein Vorwurf der bandenmäßigen Begehung mit Waffen. Die Strafandrohung ist in diesem Bereich sehr hoch. Die Mindeststrafe beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe, allerdings sieht das Gesetz auch einen so genannten minder schweren Fall vor. Abzuwarten bleibt, ob sich der Tatverdacht nicht zum Teil oder vollständig widerlegen lässt. Gegenstand der Hauptverhandlung werden auch abgehörte Telefonate sein, die nicht zwingend in Richtung auf Drogengeschäfte zu interpretieren sind. Darüber hinaus können durch fehlerhafte oder jedenfalls einseitig interpretierende Übersetzungen zu Unrecht Verdachtsmomente entstanden sein. Das gilt es in der Hauptverhandlung auszuarbeiten.

Rechtsanwalt Possemeyer verteidigt zudem einen Mandanten bei einem Landgericht am Rande des Ruhrgebietes wegen verschiedener Raubüberfälle auf Bargeldbetriebe. Angeklagt sind insgesamt 5 männliche Personen. Das Gericht hat die Hauptverhandlung auf über 10 Tage angesetzt. Es wird schwierig, den Angeklagten die einzelnen Tatbeiträge mit genügender Sicherheit zuzuordnen. Es gibt verschiedene Schilderungen der Sachverhalte. Das Gericht wird neben Zeugenaussagen auch Videoaufzeichnungen berücksichtigen müssen, damit aus einem Puzzle ein schlüssiges Bild wird.    Dabei verbleibende Unklarheiten müssen kraft unserer Verfassung zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden.

Im Januar verteidigt Westermann vor einem Schöffengericht im Ruhrgebiet eine Mandantin gegen den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, mehrere Großveranstaltungen angekündigt und Karten verkauft zu haben, ohne sie jemals tatsächlich organsiert zu haben. Dank verärgerter Kartenkäufer ging der Fall auch durch die Lokalpresse. Dem Gericht muss klargemacht werden, dass die Angeklagte selbst alles in Ihrer Macht stehende getan hat, um die verschiedenen Partys und Feste zu organisieren. Interne Schreiben und Mails belegen, dass hier nie ein Vorsatz für strafbare Handlungen vorgelegen hat. Bei allem verständlichen Ärger der enttäuschten Käufer: Es handelt sich letztlich ausschließlich um eine zivilrechtliche Angelegenheit und wer ungesichert Geld an einen Vertragspartner im Vorhinein überweist, muss sich des Risikos einer versehentlichen Misswirtschaft oder eines Fehlschlagens der Veranstaltung aus von seinem Vertragspartner selbst nicht zu vertretenden Gründen bewusst sein.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Erpressung bereitet Westermann einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens vor. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mandanten vor, jemanden schriftlich mit Drohungen zu Zahlungen veranlasst zu haben. Der Beschuldigte streitet die Vorwürfe ab. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft fußen zum größten Teil auf einer angeblich belastenden Handschriftanalyse. In solchen Fällen muss der Anwalt sich selbst mit der Materie befassen, um die Qualität der Analyse beurteilen zu können. Keinesfalls darf er sich von den zum Teil nur vermeintlich wissenschaftlichen Ausführungen dazu verleiten lassen, das Ergebnis ungeprüft zu akzeptieren. Im vorliegenden Fall ist die Schlussfolgerung des Gutachters angesichts der vorgelegten Schriftproben unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Dies muss gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt werden. Hier gilt: Zwar reicht zur Anklageerhebung eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von rechnerisch 51 % aus. Wenn aber das Schriftsachverständigengutachten nur zur „hohen Wahrscheinlichkeit“ einer Urheberschaft des Betroffenen gelangt, darf der Tatrichter allein mit diesem Beweismittel nicht von einer solchen Urheberschaft ausgehen. Gibt es daneben keine weiteren Indiztatsachen zulasten des Angeklagten, die eine Verurteilung stützen, darf deshalb schon die Anklage nicht mehr erhoben werden.

Eine Verfahrenseinstellung beantragt Westermann ebenso in einem Verfahren wegen angeblichen Sozialversicherungsbetruges. Hier wirft die Staatsanwaltschaft dem Mandanten vor, entgegen seiner Pflichten als Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht bzw. nicht korrekt zur Sozialversicherung angemeldet zu haben – ein zunächst klassisch erscheinender Fall der Schwarzarbeit. Bei genauerer Betrachtung allerdings wird schnell klar, dass es sich bei dem Beschuldigten nicht um einen Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat. Entsprechend kann er auch nicht gegen dessen Pflichten verstoßen haben. Er hat hier lediglich völlig legal andere Selbstständige vermittelt, ohne dass er organisatorisch die nötige Kontrolle über diese Arbeitskräfte gehabt hat. Diese Unterscheidung muss der Staatsanwaltschaft anhand der aktuellen Rechtsprechung aufgezeigt werden- was nicht einfach ist: Arbeitsvermittlung oder die gar die Vermittlung von anderen Selbstständigen wird in vielen Konstellationen als sozial unerwünscht angesehen. Das ist teilweise nachzuvollziehen – darf aber nicht dazu führen, dass Strafgesetze als sozialpolitische Instrumente ausgedehnt werden. Nicht immer wird das genügend beachtet.

Die von Westermann wahrgenommene Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof in München im vergangenen Monat ist für den Mandanten erfreulich verlaufen. Der Senat wird das Urteil des Finanzgerichts halten. Unabhängig von diesem guten Ergebnis war dieser (nicht alltägliche) Termin vor dem höchsten deutschen Steuergericht auch für mit derartigen Verfahren vertrauten Anwalt interessant. Mündliche Verhandlungen in steuerrechtlichen Revisionsverfahren stellen eine Ausnahme dar und zu Recht wird von den Verfahrensvertretern eine präzise Vorbereitung erwartet, fokussiert auf das in der Revision zu behandelnde Steuerrechtsproblem.