Minoggio wird im Januar in Süddeutschland ein Verfahren vor Gericht verhandeln, in dem einem Apotheker vorgeworfen wird, Medikamente mit Krankenkassen abgerechnet zu haben, ohne dass diese tatsächlich an Patienten ausgeliefert worden sein sollen. Die Besonderheiten bei der Verordnung, Auslieferung und Abrechnung von Medikamenten im öffentlichen Gesundheitssystem sind dabei nicht einfach zu erfassen und zu bewerten. Das Verfahren krankt daran, dass die von der Krankenkasse im Nachhinein beanstandeten Lieferungen viele Jahre zurückliegen und den Mandanten belastende Zeugenaussagen nach unserer Bewertung von vorneherein von großer Unzuverlässigkeit gekennzeichnet sind. Man wird sehen, in welcher Art und Weise dem Gericht eine genügend zuverlässige Sachverhaltsermittlung möglich werden wird.
Darüber hinaus muss das Arbeitsjahr 2019 auch durch interne Abstimmungen unter den Kollegen geplant werden. Hierzu ist viel mandatsunabhängige Strukturarbeit gefordert. Arbeitsdruck darf nicht dazu führen, dass bei der Sorgfalt Abstriche gemacht werden. Deshalb ist dem Mandanten zuweilen auch mehr damit gedient, dass von vornherein ein jüngerer Kollege ein zunächst dem ältesten Berufsträger angedachtes Mandat übernimmt.
In zwei wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangverfahren mit dem Vorwurf des Insiderhandels und dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen stehen in Norddeutschland Verteidigerbesprechungen an, die jeweils umfassend vor– und nachbereitet werden müssen. Schon bei nur etwas komplexeren Wirtschaftsstrafverfahren stellen derartige Besprechungen ein wichtiges Teilstück effektiver Strafverteidigung dar: In sozialer Hinsicht gilt es, die Verfahrensziele der jeweiligen Betroffenen (Unternehmen, deren Mitarbeiter, möglicherweise abhängige oder unabhängige dritte Unternehmen und Personen) gegeneinander abzuwägen und eine für den einzelnen, möglicherweise gleichzeitig für mehrere oder sogar alle Beteiligte optimale Gesamtstrategie zu erarbeiten. Das ist von herausragender Wichtigkeit und hat mit unzulässigen Absprachen, Verdunkelung oder Vereitelung nichts zu tun, wenn ausschließlich auf der professionellen Ebene und in den durch das Berufsrecht und die sonstigen Vorschriften gezogenen Grenzen gearbeitet wird. Das allerdings ist vonnöten, jegliche Hemdsärmeligkeit dabei kann für beteiligte Anwälte verfahrensrechtlich oder berufsrechtlich ernste Konsequenzen nach sich ziehen.
Schließlich muss die Umsetzung der für 2019 anstehenden, wissenschaftlichen Veröffentlichungen gemeinsam strukturiert werden, damit der jeweilige Verlagslektor nicht mehr als ohnehin schon üblich vertröstet werden muss, sobald er in Ansehung des vereinbarten Manuskript-Abnahmetermins nach dem Sachstand fragt.

Für Possemeyer beginnt das Dienstjahr 2019 erst in der 2. Kalenderwoche nach einem schönen – zu kurzen – Familienurlaub. Der erste Arbeitstag im neuen Jahr startet direkt mit  2 Gerichtsterminen.
Der Januar ist für ihn im Wesentlichen geprägt durch eine umfangreiche Hauptverhandlung bei einem Schwurgericht. Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen und Polizeivermerke müssen analysiert und mit dem Mandanten besprochen werden. Sämtliche Beweise sind aufgrund des Grundsatzes der Mündlichkeit in die Hauptverhandlung einzuführen. Deshalb benötigt ein Verfahren dieses Umfangs sehr viel Zeit.
Ferner beginnt bei einem Landgericht in NRW ein Umfangverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Mandanten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, Betäubungsmittel von den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben, um es danach in Deutschland auf dem Postwege an verschiedene Käufer zu schicken. Poststellen in den Niederlanden werden wesentlich besser auf Drogensendungen kontrolliert als in Deutschland, deshalb nehmen potentielle Verkäufer das Entdeckungsrisiko der Einfuhr von Rauschmitteln nach Deutschland in Kauf, wissen sich dafür aber bei der Versendung auf der sicheren Seite. Bestellt werden die Drogen im Darknet, bezahlt wird mit Bitcoins. Ob und in welchem Umfang in unserem Fall diese Umstände zu Strafbarkeit geführt haben können, wird erst die Hauptverhandlung erbringen. Die Fakten- und Beweislage scheint unklar.
Possemeyer verteidigt zudem einen Mandanten bei einem Schöffengericht am Rande des Ruhrgebietes wegen des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung. Hintergrund ist eine Massenschlägerei zwischen 2 Fußballmannschaften.  Die Tat soll sich nach dem Spiel in einer Kreisliga ereignet haben. Es waren mehr als 10 Personen an der Schlägerei beteiligt.  Insgesamt kommen über 100 Personen als potentielle Zeugen in Betracht, geladen sind allerdings bislang davon nur 10. Es ist aber bereits jetzt zweifelhaft, inwieweit man bei einem derartig undurchsichtigen Tatgeschehen sichere Feststellungen treffen kann, die für eine Verurteilung nötig sind.   

Westermann vertritt einen Betroffenen in einem Verfahren wegen Bewährungswiderrufs. Der Mandant hatte während laufender Bewährung eine weitere Tat begangen, für die er zu einer kurzen Haftstrafe verurteilt wurde. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Bewährung aus der früheren Verurteilung zu widerrufen. Nicht jede neue Straftat führt aber zum Widerruf der Bewährung. Es muss sich vielmehr gezeigt haben, dass sich die Erwartungen an den Verurteilten in Verbindung mit der Bewährungsaussetzung nicht erfüllt haben. Dies eröffnet Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere wenn es sich wie hier um zwei verschiedenartige Straftaten handelt, oder wenn in der Bewährungszeit einer Vorsatzstraftat eine Fahrlässigkeitstat begangen wird. Zu berücksichtigen bei der Entscheidung über den Bewährungswiderruf ist auch, wie sich der Verurteilte sonst in der Bewährung verhalten hat: Kontakt zu Bewährungshelfern, Auflagenerfüllung und Ähnliches. Aufgabe des Anwalts in solchen Situationen ist das Herausarbeiten und Präsentieren aller für den Mandanten sprechenden Aspekte. Widersinnig erscheint vor allem, dass das den Betroffenen zuletzt verurteilende Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung und der dabei zwingend erforderlichen Sozialprognose für angemessen gehalten hat, die zu verhängende Strafe erneut zur Bewährung auszusetzen – nach dem Willen der Staatsanwaltschaft aber jetzt ohne eine mündliche Verhandlung Haftverbüßung aus einem Urteil folgen soll, das zeitlich Jahre vor dieser letzten richterlichen Prüfung ergangen ist. Wichtig wird sein, diese Diskrepanz aufzuzeigen und zu erreichen, dass die letzte richterliche Entscheidung für eine Bewährung nach einer vollständigen Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen nicht quasi „auf dem Papierweg“ wieder konterkariert wird.
Im Rahmen mehrerer Ermittlungsverfahren fertigt Westermann umfassende Verteidigungsschriftsätze. Der Mandant arbeitete befristet bei einem Einrichtungshaus, in Hoffnung auf eine Festanstellung. Diese wurde ihm von dem Geschäftsführer auch in Aussicht gestellt, wenn er sich für einen bestimmten Zeitraum selbst als Geschäftsführer eintragen lasse – ein klassischer Strohmann-Fall (ihm wurde erklärt, dass dies aus formellen Gründen nötig sei). Der geschäftsunerfahrene Mandant ließ sich darauf ein, aus wenigen Wochen wurden Monate, und nunmehr sieht er sich Anzeigen von nicht belieferten Kunden und unbezahlten Lieferanten ausgesetzt, während der faktische Geschäftsführer verschwunden ist. Nach gründlicher Aufarbeitung des Sachverhalts und Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft konnten bereits einige Verfahren erfolgreich durch Einstellung beendet werden, insbesondere da bei dem Mandanten kein Vorsatz zur Schädigung erkennbar war. Schwieriger ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung, der ebenfalls im Raum steht. Dieser Vorwurf knüpft vor allem an die unstreitige formelle Stellung als Geschäftsführer an. Es wird grundsätzlich von jedem eingetragenen Geschäftsführer, egal wie eingebunden er tatsächlich ist, Kontrolle und nötigenfalls Eingreifen erwartet. Auch in solchen Fällen ist aber die untergeordnete Stellung des Strohmannes herauszuarbeiten: Selbst wenn seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht komplett entfällt, werden seine Bemühungen, sich zu informieren, oder Täuschungen durch den faktischen Geschäftsführer (hier durch Vorlage gefälschter Schreiben, die den Mandanten beruhigen sollten) bei Bewertung seiner Verantwortlichkeit und damit einer möglichen Strafe beachtet.
Wie bereits im Dezember erwähnt steht eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht wegen gefährlicher Körperverletzung an, Westermann vertritt hier gemeinsam mit Possemeyer. Nachdem dem Gericht von dem geplanten Täter-Opfer Ausgleich berichtet worden war und auch konkret Zahlungen an die Geschädigten angekündigt worden waren, ist einer der geplanten Termine bereits aufgehoben und sind Zeugen abgeladen worden. Das ist ein Hinweis darauf, dass das Gericht eine einvernehmliche Lösung zugunsten der Mandanten ohne umfangreiche Hauptverhandlung als realistisch ansieht.

Für Bischoff startet der Januar 2019 nach einem Kurztrip mit Freunden an die niederländische Nordseeküste zum Jahreswechsel ab der zweiten Woche wieder mit einem abwechslungsreichen Terminkalender. In einem Steuerstrafverfahren im Sauerland steht ein wichtiger Termin im Strafsachenfinanzamt an. Gestritten wird für eine GmbH um die Anerkennung von Zahlungen im sechsstelligen Bereich an einen ausländischen Geschäftspartner als Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich um Bestechungsgelder handelt, für die seit September 2002 neben der drohenden Strafbarkeit nach § 299 StGB ein steuerliches Abzugsverbot greift. Zuvor wurden nur Schmiergelder an ausländische Amtsträger und inländische Geschäftspartner von der Finanzverwaltung nicht als so genannte „nützliche Aufwendungen“ anerkannt. Die damalige Gesetzesverschärfung zur Korruptionsbekämpfung sorgte deshalb für Furore und wurde in den Wirtschaftsteilen aller großen Tageszeitungen ausführlich besprochen (vgl. https://www.handelsblatt.com/archiv/schmiergeldzahlungen-ins-ausland-nicht-mehr-absetzbar-aufseher-nehmen-exportwirtschaft-ins-visier/2203170.html?ticket=ST-2310167-BjdlOZfS064eIsdDHHCX-ap4). Im vorliegenden Fall ist das zugrunde liegende Geschäftsmodell mit den ausländischen Geschäftsbeziehungen komplex und deshalb für die Finanzverwaltung sowie jeden anderen Branchenlaien nur schwer nachzuvollziehen. Es geht in dem Termin daher darum, den Lebenssachverhalt nochmals möglichst einfach zu erklären, um die Finanzverwaltung in einem letzten Versuch von ihrem bisherigen Irrweg abzubringen. Ansonsten wird geklagt und das Finanzgericht muss sich mit dem Fall beschäftigen.
Nicht jede eingekaufte Beratungsleistung eines ausländischen Unternehmens stellt eine Schmiergeldzahlung dar. Im Gegensatz zum Strafsachenfinanzamt hat das die Staatsanwaltschaft aufgrund eines schriftlichen Verteidigungsschriftsatzes sofort erkannt und das Ermittlungsverfahren wegen Bestechung im Geschäftsverkehr ohne Konsequenzen eingestellt. Auch wenn die Bewertung im Besteuerungsverfahren unabhängig von dieser strafrechtlichen Erledigungsentscheidung erneut vorzunehmen ist, stützt der positive Abschluss des Strafverfahrens die steuerliche Argumentation.
In einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung bei einem Krankenhausträger in Niedersachsen wird momentan durch den Prüfer eine Anhörung vorbereitet, die im Januar 2019 ankündigungsgemäß vorliegen wird. Es geht – wie aktuell sehr oft im Gesundheitssektor – um die Anerkennung der Tätigkeiten von Honorarärzten als selbstständige Arbeit. Der Arzt war ausschließlich im Nachtdienst eingesetzt und hat deshalb sehr eigenständig agiert. In die betrieblichen Abläufe des Krankenhauses war er kaum integriert. Er hat zudem auch für andere Auftraggeber Honoraraufträge angenommen und mehr verdient als angestellte Ärzte ohne unternehmerisches Risiko. Damit sind die Chancen für die Anerkennung einer selbstständigen Tätigkeit relativ gut, auch wenn in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine vorsichtige Tendenz zu erkennen ist, Honorarärzte eher als Beschäftigte einzuordnen. Eine klärende Entscheidung des Bundessozialgerichtes steht weiterhin aus. Die Rentenversicherung verfolgt in diesen Fällen aber sowohl in Niedersachsen als auch in Nordrhein-Westfalen eine relativ klare Linie und hat im vorliegenden Fall sogar ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegen den Vorstand des Trägers eingeleitet. Das führt zu persönlicher Betroffenheit der möglichen Verantwortlichen. Es geht plötzlich nicht mehr nur um ein wirtschaftliches Risiko für den Träger und die beteiligten Krankenhäuser, sondern um ein eigenes Strafbarkeitsrisiko. Eine wirtschaftlich vernünftige Lösung der sozialversicherungsrechtlichen Problematik sollte deshalb im Rahmen einer Gesamtstrategie unter Berücksichtigung der individuellen Interessenlage des Vorstandes mit seinem Verteidiger abgestimmt werden. Selbst wenn eine Sozialversicherungspflicht zur Vermeidung eines aufwändigen Prozesses mit ungewissen Erfolgsaussichten nachträglich für den Träger akzeptiert wird, bedeutet das noch lange nicht, dass dieser Verstoß auch vorsätzlich begangen wurde. In dieser Ausgangslage bietet es sich an, ein Gesamtpaket für die parallelen Verfahren zu schnüren, um für alle Beteiligten ein optimales Gesamtergebnis zu erzielen.
Neben der Mandatsarbeit stehen auch im Januar 2019 interessante Nebentätigkeiten an. Für die Compliance-Abteilung eines deutschen Konzerns im hohen Norden führt Bischoff eine Inhouse-Schulung durch. Behandelt werden aktuelle Themen der Geldwäschebekämpfung, der rechtlichen Rahmenbedingungen von internen Untersuchungen (Datenschutz, Interviewtechnik etc.). Die Studenten der FOM werden in den letzten drei Veranstaltungen zum Steuerstrafrecht das in diesem Wintersemester Erlernte nochmals anhand praktischer Fälle vertiefen, um Ende des Monats optimal auf die Abschlussklausur vorbereitet zu sein.
Die gemeinsam mit Prof. Uhländer und Dr. Talaska durchgeführte Veranstaltung zu aktuellen Praxishinweisen für die Verteidigung im Steuerstrafrecht aus Oktober 2018 für die Rechtsanwaltskammer Hamm in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe wird am  24.01.2019 erneut stattfinden, da im ersten Termin nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden konnten.

Für Wehn beginnt das Arbeitsjahr 2019 nach einem Kurzurlaub in den ersten Januartagen am 07.01.2019. Dort wird vor einem nordrhein-westfälischen Gericht eine Hauptverhandlung gegen einen Unternehmer geführt, der mit Luxusartikeln handelt und dabei Steuern in großem Ausmaß hinterzogen haben soll.
In dem seit vielen Monaten bei einem anderen Landgericht geführten Verfahren wegen 3-fachen Mordes geht das Verfahren allmählich „auf die Zielgerade“. Im Januar ist damit zu rechnen, dass die verschiedenen Sachverständigengutachten über die Spurenlage und über die psychischen Zustände der einzelnen Beteiligten bei Gericht eingehen. Diese umfangreichen Gutachten müssen ausgewertet und gegebenenfalls muss dazu Stellung genommen werden.
Mitte Januar ist ein Termin vor dem höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe wahrzunehmen, bei dem es um verschiedene berufsrechtliche Fragestellungen des Mandanten geht. Ferner ist noch ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren vorzubereiten, bei dem Vorwürfe von Gründungsschwindel / Insolvenzverschleppung / Betrug und Untreue im Raume stehen. Nach langem Zeitablauf wird der Sachverhalt nur schwer aufzuklären sein.