Bischoff bereitet in einem Ermittlungsverfahren wegen Sozialversicherungsbetruges aus dem Bereich Arbeitnehmerüberlassung bei Verpackungsleistungen intensiv einen Besprechungstermin mit dem Hauptzollamt und der Deutschen Rentenversicherung vor. Es muss mit dem steuerlichen Berater und dem Arbeitsrechtler des Unternehmens der Sachverhalt aufgeklärt und eine konkrete Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Auf dieser Grundlage soll ein Lösungsansatz erarbeitet werden, den die beteiligten Behörden mittragen können und der einen möglicherweise entstandenen Schaden abdeckt. Eine sozialversicherungsrechtliche Einigung kann es in diesem Fall nur geben, wenn auch für das Strafverfahren ein tragbares Ergebnis gefunden werden kann (sog. Paketlösung, sehr wichtig!). Der Kontakt zur Staatsanwaltschaft ist deshalb parallel zu koordinieren.
In einem Strafverfahren gegen einen berufsmäßig an einem Insolvenzverfahren Beteiligten u.a. wegen Untreue berät sie einen ehemaligen Unternehmensverantwortlichen der Schuldnerin. Dieser hatte zunächst ohne anwaltliche Hilfe selbst bei der Polizei Anzeige erstattet. Es muss nun eine umfangreiche Stellungnahme vorbereitet werden, da das Verfahren seit Anzeigeerstattung von der Staatsanwaltschaft quasi nicht betrieben wird und bislang keine einzige Ermittlungsmaßnahme stattgefunden hat. Die Sachverhalte wurden bislang nicht wirtschaftsstrafrechtlich genügend gewertet und ausreichend strukturiert dargestellt.
In einem weiterhin laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht wegen mehrerer Vorwürfe im Zusammenhang mit Sexualdelikten wird es in der Hauptverhandlung um die Besorgnis der Befangenheit des psychiatrischen Sachverständigen gehen. Bischoff hatte für den Angeklagten kurz vor Weihnachten noch einen umfangreichen Befangenheitsantrag vorbereitet. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen genügte mangels Transparenz und aufgrund von Vorverurteilungen keinen wissenschaftlichen Begutachtungsstandards und ließ Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten befürchten.
Im Nachgang zu einem abgeschlossenen Steuerhinterziehungsverfahren vertritt sie den ehemaligen Beschuldigten jetzt im Verwaltungsverfahren wegen der Überprüfung seiner Zuverlässigkeit als Verkehrspilot nach § 7 Luftsicherheitsgesetz. Derartige Nebenfolgen strafrechtlicher Verfahren stellen sich aufgrund gesetzlicher Verschärfungen als immer unangenehmer dar (siehe auch unsere Nebenfolgen-Taschenkarte dazu hier im Downloadbereich). Anhand der bereits ausgewerteten Rechtsprechung wird eine umfangreiche Stellungnahme vorbereitet und eingereicht.

Minoggio ist zunächst froh, dass ein arbeitsreiches Jahr zu Ende gegangen ist und einige größere Projekte für Mandanten und interne Kanzleivorhaben abgeschlossen werden konnten. Er sitzt derzeit an den Korrekturfahnen eines rechtswissenschaftlichen Aufsatzes, der sich mit dem wirtschaftsstrafrechtlichen Flankenschutz bei komplexen, zivil- oder gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen befasst. Hier gibt es Potenzial innerhalb von Wirtschaftsauseinandersetzungen mit harten Bandagen, das bei einer Vertretung nicht immer optimal ausgeschöpft wird. Darauf soll der Fachaufsatz hinweisen.
Anfang des Jahres steht voraussichtlich eine Einigung in einer wirtschaftlich bedeutungsvollen Gesamtauseinandersetzung an und will zu Ende vorbereitet werden, in der Minoggio im Auftrag eines norddeutschen Unternehmens genau für diesen strafrechtlichen Flankenschutz in enger Zusammenarbeit mit den auf das Baurecht und das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kollegen aus Düsseldorf und München gesorgt hatte. Für das erste Quartal 2018 sind ferner Compliancetätigkeiten für eine Bank vorzubereiten, darüber hinaus soll in 2018 mit vereinten Kräften eine 4. Auflage unseres Fachbuchs Unternehmensverteidigung- die Vertretung von Unternehmensinteressen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren vorbereitet werden, die planmäßig in der ersten Jahreshälfte 2019 erscheinen wird.
Im Übrigen sind für 2018 Terminierungen in umfangreichen Strafverfahren vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer zu erwarten in Fällen von sogenannten Umsatzsteuerbetrugsketten – gerichtet gegen unbescholtene Geschäftsführer namhafter Unternehmen bzw. einer besonderen Berufsaufsicht unterliegenden Beratern, bei denen anhand der äußeren Umstände schwer fallen muss, an die bewusste Teilnahme an einem auf einer anderen Handelsstufe bei einem anderen Unternehmen stattfindenden Umsatzsteuerbetrug zu glauben. Der Steuerhinterziehungsvorsatz als zwingende Voraussetzung einer Strafbarkeit und der Besteuerung (!) wird zuweilen bei (behaupteter oder tatsächlich vorliegender) Verletzung eines Einzelsteuergesetzes geradezu roboterhaft bejaht mit Blick auf das gewünschte, und nur so begründbare Besteuerungsergebnis.

Possemeyer setzt seine in der letzten Meldung erwähnte Verteidigung im Umfangprozess wegen des Verdachts von Bandendiebstahl vor dem Landgericht auch in 2018 fort. Darüber hinaus verteidigt er in einem Verfahren mit Anordnung von Untersuchungshaft bei Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug durch Verwendung gestohlener Kreditkarten. Einen zunächst gestellten Antrag auf Haftprüfung hat er aus taktischen Gründen zurückgenommen (die Hoffnung auf Rechtsmittelseligkeit in Untersuchungshaftverfahren wäre ein Anfängerfehler), jedoch wegen einer vorliegenden Betäubungsmittelproblematik stattdessen einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls wegen Therapiemöglichkeit nach § 35 BtMG gestellt.
Ferner hat er eine umfangreiche Tätigkeit als Zeugenbeistand vorzubereiten für einen Mandanten, der durch seine eigene Zeugenaussage in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung geraten kann. Nicht einfache Arbeit: Zeugenpflicht ist Staatsbürgerpflicht, eine Zeugenaussage muss wahr sein – aber unsere Verfassung schützt den Bürger davor, sich dabei selbst belasten zu müssen. Diese Grenze durchzusetzen ist als Zeugenbeistand erfahrungsgemäß oftmals nicht einfach, vor allem dann nicht, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht wertvolle Aufklärungshilfe durch vollständige, aber eben zum Teil eigenbelastende Zeugenaussage erwarten.
Gemeinsam mit Westermann bereitet er in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht die Verteidigung gegen ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen des Verdachts auf Bandenkriminalität (Scheckbetrug) vor, die Mandanten wurden in erster Instanz zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Wehn ist noch bis zum 4. Januar 2018 im Urlaub und genießt den Jahreswechsel in Berlin. Das Arbeitsjahr 2018 startet dann mit Volldampf – nach einer Besprechung mit verschiedenen Finanzbeamten unter Einschluss von Betriebsprüfung und Strafsachenfinanzamt beginnt am 9. Januar 2018 eine Hauptverhandlung vor einem nordrheinwestfälischen Landgericht wegen Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung. Dabei zeichnet sich ab, dass sich ein für den Mandanten akzeptables einverständliches Ergebnis erzielen lässt. Sodann steht die Vorbereitung an für eine Abschlussbesprechung in einem größeren Ermittlungsverfahren gegen einen selbständigen Handwerksmeister, an der ebenfalls Betriebsprüfung und Strafsachenfinanzamt teilnehmen. Daneben bereitet sich Wehn auf ein Strafverfahren vor einem in Nordrhein-Westfalen gelegenen Landgericht vor, in einem Fall mit Anordnung von Untersuchungshaft, bei dem es um die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung geht. Angeklagt ist ein Sozialversicherungsschaden im deutlich siebenstelligen Bereich. Für dieses Verfahren sind derzeit mehr als 15 Hauptverhandlungstage angesetzt bis in das Frühjahr hinein.

Westermann bereitet eine Stellungnahme in einem Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt vor. Nach – überzogenen und teils schlicht falschen – Vorwürfen eines ehemaligen Mitarbeiters wegen angeblicher Schwarzarbeit in einem Gastronomiebetrieb des Mandanten kam es dort zu einer Prüfung durch das Hauptzollamt. Dabei wurden Verdachtsmomente in Richtung auf Mindestlohnunterschreitungen bei einzelnen Arbeitnehmern festgestellt. Darüber hinaus prüft das Hauptzollamt anhand von Auskünften verschiedener Liefervermittler (z.B. Lieferando), ob die erfolgten Außer-Haus-Lieferungen mit den angemeldeten Arbeitnehmern möglich waren, oder ob sich aus diesen Auskünften Hinweise auf nicht oder nicht richtig angemeldete Arbeitnehmer ergibt. Nach Akteneinsicht bespricht Westermann mit dem Mandanten hier mögliche Problemfelder und das weitere Vorgehen gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt.
In einer anstehenden Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht vertritt Westermann einen Angeklagten wegen mehrfachen Betäubungsmittelhandels. Kernpunkt der Verteidigung ist – angesichts des unstreitigen Sachverhalts – das Strafmaß. Gerade bei mehreren Taten betreffend geringe Handelsmengen beachten viele Gerichte das verfassungsrechtlich festgeschriebene Übermaßverbot nicht genügend und verhängen unverhältnismäßig hohe, teils nicht mehr bewährungsfähige Haftstrafen.
Außerdem hilft er einem Mandanten bei der Stellung eines Antrages auf Vollstreckungsaufschub. Aufgrund einer akuten Erkrankung eines nahen Angehörigen würde der bereits geplante Haftantritt zu extrem negativen Folgen führen – weit über die grundsätzlich immer negativen Folgen des Antritts einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe hinaus. Unter solchen Umständen kann die Staatsanwaltschaft für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten den Strafantritt aufschieben, wenn entsprechend schwerwiegende Gründe dargelegt werden.
Die im letzten Eintrag erwähnte Berufungshauptverhandlung ist mit einer Bewährungsstrafe zu Ende gegangen. Das Gericht hat sich von der positiven Entwicklung nach der Verurteilung in der 1. Instanz und den Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung des Mandanten überzeugen lassen.  Das zeigt, wie wichtig ein zwischen Anwalt und Mandant koordiniertes Vorgehen bei Rechtsmitteln in Fällen sein kann, in denen eine Bewährungsstrafe in der 1. Instanz insbesondere aufgrund einer negativen Sozialprognose vom Gericht noch abgelehnt worden war.