Zögerliche Terminplanungen in umfangreichem Steuerstrafverfahren. Arbeit auf europäischer Ebene, sogar Detektivarbeit.

Wie weiter in einem Steuerstrafverfahren? Unsicherheit insbesondere für den Mandanten

Unsicherheit besteht auch im Februar für Minoggio nach wie vor, ob ein im Dezember unterbrochenes, umfangreiches Steuerstrafverfahren in einem nördlichen Bundesland mit mehreren Angeklagten und einer Vielzahl von Verteidigern Ende Februar fortgesetzt werden kann. Voraussichtlich wird das Landgericht coronabedingt den Neubeginn noch aufschieben. Für den selbst als Berater tätigen Mandanten stellt allein dieses – wohl in der aktuellen Lage nicht zu vermeidendes – Hin und Her eine große nervliche Belastung dar, geschweige denn eine finanzielle Last durch mehrfaches Einarbeiten und dem Ausfall eigener Umsätze durch berufliche Tätigkeit.

Die Praxis spricht von der „Verfahrensstrafe“ als Bündel der negativen Begleiterscheinungen eines Strafverfahrens. Die trifft auch den Unschuldigen und den Nicht-so-Schuldigen unterschiedslos, oftmals sogar subjektiv härter als einen Angeklagten, der innerlich weiß, dass er sich für Fehlverhalten der Vergangenheit berechtigterweise einem Verfahren zu stellen hat.

Deutsch-Italienisches Wirtschaftsstrafverfahren- auch das ein Ganzes

In einem im auch deutschsprachigen Teil von Italien laufenden Korruptionsverfahren muss Minoggio den Kontakt und die Korrespondenz zwischen dem italienischen Verteidigerteam und dem in Deutschland ansässigen Mandanten aufrechterhalten.

Das aus zwei Gründen: Zum einen ist der Bürger schon bei einem Inlandsstrafverfahren mit einem Verständnis der strafjustiziellen Abläufe vollkommen überfordert. Schon unsere nationale Strafjustiz denkt und schreibt anders als kaufmännische Unternehmen. Das muss umso mehr gelten für das Strafjustizsystem des ausländischen Staats.

Zum anderen mag das in Italien geführte Strafverfahren (Berlusconi hatte während seiner Regierungszeit tatsächlich nachhaltig dafür gesorgt, dass Wirtschaftsstrafverfahren nicht einfach zu führen sind und es reichlich Verteidigungspositionen gibt) sich nur als relativ begrenztes Strafrechtsrisiko für den Mandanten darstellt. Jedoch können Verfahrensergebnisse aus Italien durchaus noch trotz des EU-weiten Doppelbetrafungsverbotes in vielen Fällen erfahrungsgemäß zu einer Strafverfolgung in Deutschland führen. Mehr noch kann aus derartigen Ermittlungsergebnissen die Basis für einen Regressanspruch des früheren Konzernverantwortlichen abgeleitet werden.

Wirtschaftsstrafverteidigung muss diese Aspekte unbedingt im Auge behalten. Man spricht von dem für den Mandanten allein entscheidenden Gesamtverfahrensziel versus isolierter Verfahrensverteidigung und von der prägenden Kraft der sogenannten ersten Beweisaufnahme.

Beratung nach wirtschaftsstrafrechtlicher Schädigung im Spannungsverhältnis

Schließlich hat Minoggio einen mittelständischen Konzern zu beraten, der durch Korruption im Ausland schwer geschädigt wurde und der mit den begrenzten Mitteln privater Unternehmen Aufklärung von Sachverhalten zu betreiben hat, die in fremden Ländern mit ebenso fremden Rechtssystemen stattgefunden haben, und bei denen für die im Konzernauftrag Tätigen nur ein erheblich geringeres Maß an persönlicher Sicherheit vorhanden ist. Hier gilt es, offensive Aufklärung abzuwägen gegen starke Pressionsgefahr vor Ort für alle Ermittler. Wichtig: Jedes Verlieben in vermeintlich spannende, geradezu geheimdienstähnliche Tätigkeit muss strikt unterbleiben, wenn man Verantwortung auch noch für die betreffenden internen und externen Rechercheure zu tragen hat. Hinzu kommt, dass die Branche der im privaten Auftrag tätigen Ermittlungsunternehmen sich zwar in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt hat, es aber immer noch an genügender Überprüfbarkeit der Tätigkeiten und Ergebnisse mangelt. Wohl dem, der über ein Netzwerk von durch bewiesene Arbeit und fundierte Empfehlungen stabilen Ansprechpartnern verfügt.

Der Februar 2021 bringt neben der Mandatsarbeit in zumeist komplexen Fällen viele Tätigkeiten für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe mit sich. Daneben liegt inhaltlich ein Schwerpunkt im Thema Geldwäschebekämpfung – ein durch die kurzfristig zu erwartende Gesetzesänderung aktuelles Vorhaben. Ansonsten hofft Bischoff auf Zeit für einige Joggingkilometer und die eine oder andere Wanderung in der Umgebung.

Die Schätzung – ständiger Begleiter im streitigen Steuerrecht

In einem finanzgerichtlichen Verfahren muss Bischoff eine Klagebegründung vorbereiten. Die Mandantin betreibt bereits seit vielen Jahren ein großes griechisches Restaurant. Die Betriebsprüfung hatte festgestellt, dass die Kassenführung nicht frei von Mängeln war. Teilweise fehlten Z-Bons, es wurden oft Umsätze auf einen „Trainingskellner“ gebucht, ohne dass sich der tatsächliche Hintergrund aufklären ließ. Diese Feststellungen betrafen aber nur einen eingegrenzten Zeitraum, in dem ein Sohn der Mandantin für die Kassenführung verantwortlich war. Zudem war die Kassenführung des im Nebenhaus geführten Imbisses nicht zu beanstanden. Dennoch schätzte die Betriebsprüfung pro Jahr Umsätze im hohen fünfstelligen Bereich sowohl für das Restaurant als auch für den Imbiss hinzu. Dieses Ergebnis konnte die Mandantin tatsächlich nach Einschätzung der Steuerberatung nicht erreichen. Sitzplätze und Personaleinsatz passten nicht ansatzweise zu diesem Mehrergebnis. Es war zunächst vergeblich versucht worden, die Zahlen durch eine eigene Kalkulation zu entkräften.

Zahlreiche Gespräche mit der Betriebsprüfung und im anschließend durchgeführten Einspruchsverfahren hatten in diesem Fall zu keiner wirtschaftlich plausiblen Lösung geführt. Die Fronten waren ungewöhnlich verhärtet. Die Finanzverwaltung hatte sich in den Fall nach unserer Bewertung regelrecht verbissen. Deshalb blieb nur der Weg ins Klageverfahren. In der Begründung wird es nicht darum gehen, die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes anzugreifen. Im Mittelpunkt der Argumentation steht stattdessen die Höhe der Schätzung. Diese ist nicht plausibel, nicht schlüssig hergeleitet und wirtschaftlich unmöglich zu erwirtschaften. Diese Position wird durch zahlreiche Kontrollüberlegungen inhaltlich untermauert, die durch möglichst viele, aussagekräftige Beweisantritte belegt werden. Ziel ist in erster Linie, das Verfahren in einem so genannten Erörterungstermin beim Finanzgericht möglicherweise doch noch durch eine Verständigung zu lösen. Manchmal gelingt mit fachkundiger Unterstützung des neutralen Finanzrichters eine Lösung, die vorher ausgeschlossen erschien.

Brennendes Thema Geldwäsche

Im Februar führt Bischoff Veranstaltungen zur Geldwäschebekämpfung durch. Zunächst werden wieder mehr als vierzig Mitarbeiter einer großen Bank in Berlin und Frankfurt in den juristischen Grundlagen zur Geldwäschebekämpfung geschult. https://www.school-grc.de/inhouse-zertifikate Nach einer Einführung in die vom Gesetzgeber in den letzten Jahren kontinuierlich verschärfte, zentrale Strafrechtsvorschrift zur Geldwäsche (§ 261 StGB) geht es vor allem um bankbezogene Geldwäschethemen. Daneben werden grundlegende Abläufe in Strafverfahren anhand von fiktiven Fallszenarien erarbeitet.

Darüber hinaus wird sich eine Arbeitsgemeinschaft von Steuerberatern und Steuerberaterinnen im Rahmen einer Arbeitssitzung vertieft mit den Regeln der Geldwäschebekämpfung in der Steuerberatung beschäftigen. Anhand von Fallbeispielen sollen typische Risikobereiche erarbeitet und die Dokumentationserfordernisse strukturiert in einem Überblick zusammengefasst werden. In der Steuerberatung sind die Anforderungen an die Mandantenidentifizierung und die Risikoklassifizierung natürlich generell bekannt. Anschauliche Beispiele erleichtern dennoch das Erkennen von Risiken, den richtigen Umgang hiermit und bilden zudem anschließend eine Grundlage für die Schulung und Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter.

Was liegt sonst noch an…

Im Februar muss die Kommentierung zum Agrarstrafrecht für den Beck-Verlag überarbeitet werden. Hiermit wurde bereits begonnen, es steht aber noch etwas Arbeit an, bevor das Manuskript abgegeben werden kann. Geplant ist außerdem eine Veröffentlichung zum Geldwäschegesetz sowie eine Veröffentlichung zu Strafrechtsrisiken in der Corona-Krise. Im Arbeitskreis Kontaktgespräche für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe wird das Jahresthema Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren nochmals für die Jahresveranstaltung aktualisiert. Im letzten Jahr war diese leider der Corona-Krise zum Opfer gefallen.

Daneben hat Bischoff sich vorgenommen, die Joggingtrainingsdauer etwas auszudehnen und im Februar auch nochmals mindestens einen Halbmarathon zu laufen. Einige Wanderungen unter Meidung sämtlicher Hotspots sind ebenfalls geplant.

Vorbereitung auf Hauptverhandlungen mit unterschiedlichem Konfliktpotential, Vorbereitung eines Zwischenverfahrens.

Gespräch mit Gericht und Staatsanwaltschaft vor einer Hauptverhandlung

Coronabedingt sind auch bei Wehn Termine abgesagt oder verlegt worden. Stattfinden wird aber ein Besprechungstermin mit dem Vorsitzenden Richter und der zuständigen Staatsanwältin in einer Strafsache vor einem Landgericht in Westfalen. Der Mandantin und ihrer Tochter wird gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorgeworfen. Im Rahmen des Betriebs einer Gastronomie sollen beide gezielt Umsätze gelöscht und Einnahmen aus Getränkeverkäufen bei Sonderveranstaltungen (Aufstellen von Ständen bei Feiern oder auf der Kirmes) nicht angegeben haben. Die entsprechenden Ergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung sind allerdings, insbesondere was den Umfang angeht, äußerst streitig. Auf Anregung von Wehn findet deshalb dieses Treffen statt. Auf der Grundlage umfangreicher Stellungnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens soll versucht werden, den Umfang einer Hauptverhandlung vorab zumindest grob festzulegen. Was ist streitig, was ist unstreitig? Welche Zeugen werden benötigt? Das Ergebnis einer Hauptverhandlung wird dadurch nicht vorweggenommen. Für die Mandanten kann es jedoch einen Vorteil bedeuten, wenn die Prozessbeteiligten sich auf diese Weise zuvor besprechen. Unter Umständen können Teile der Anklage in der Hauptverhandlung eingestellt oder die Beweisaufnahme zugunsten der Mandanten beschränkt werden- und nicht selten tun sich bei derartigen Anlässen auch Lösungen auf, die im Ermittlungsverfahren noch nicht zu erreichen waren und die ein aufwändiges Hauptverfahren weitgehend ersparen.

Vertretung in einer Hauptverhandlung wegen Versicherungsbetrugs

Im Februar beginnt eine Hauptverhandlung, in der Wehn einen Mandanten vor dem Landgericht Bielefeld gegen Betrugsvorwürfe verteidigen wird. Geschädigt worden sein soll eine Versicherungsgesellschaft, bei der der Mandant eine Warenkreditversicherung abgeschlossen hatte. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm und zwei Mitangeklagten vor, untereinander mit ihren Firmen Versicherungsfälle, insbesondere also kaufmännisch ausgefallene Rechnungen, fingiert zu haben, um die Auszahlung von Versicherungssummen zu erreichen. Ein Fall für das Landgericht werden die Vorwürfe dadurch, dass alle drei laut Staatsanwaltschaft als Bande zusammen gearbeitet und einen Schaden im Millionenbereich verursacht haben sollen. Damit lägen besonders schwere Fälle von Betrugstaten vor, die jeweils einzelnen schon nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden würden, sondern im Falle der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe. Die Hauptverhandlung muss genau vorbereitet werden. Die Angeklagten streiten die Vorwürfe ab, aufgrund von oftmals europaweiten Geschäften und teils lückenhafter Dokumentation wird die Beweisaufnahme aufwendig. Hier müssen Beweisanträge frühzeitig vorbereitet werden.

Neue Phase in einem alten Verfahren

Mit der Erhebung der Anklage geht ein schon seit längerem laufendes Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit in eine neue Phase. Der Mandant war im September festgenommen worden. Wehn bemüht sich aktuell im Haftprüfungsverfahren um die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, eine Entscheidung ist noch nicht gefallen. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft angekündigt, dass kurzfristig Anklage erhoben werden soll. Gleichzeitig war der Abschlussbericht des Hauptzollamtes übersendet worden. Dies ist deshalb wichtig, weil bereits aufgrund des Berichtes die weitere Verteidigung mit dem Mandanten geplant werden kann. Erfahrungsgemäß basieren Anklageschriften in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren oft fast gänzlich auf den Feststellungen in diesen Berichten. Es kommt nicht selten vor, dass ganze Passagen herauskopiert und lediglich in eine formelle Anklage eingekleidet werden. Für den Verteidiger bedeutet das, dass nunmehr punkgenau die weitere Verteidigung geplant werden kann. Auch der Mandant weiß nach einer langen Phase der Unsicherheit konkret, weswegen er sich verantworten muss.

Rechtsanwalt Possemeyer verteidigt trotz weiterhin bestehender Pandemie-Lage regelmäßig in Februar in zahlreichen Hauptverhandlungen vor diversen Landgerichten, zu meist in Haftsachen.

Entscheidung über eine Notwehrlage

In einem Schwurgerichtsverfahren vor einem Landgericht im Ruhrgebiet stellt sich für Possemeyer als Strafverteidiger die Frage, inwieweit eine Verteidigungshandlung mit einem Messer bei einem körperlichen Angriff des Gegenübers erforderlich ist. Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 Strafgesetzbucherforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zu Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel – hier eben des Messers – ein. Zwar kann dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissen Ausgang braucht er sich nicht einzulassen – beispielhaft dazu siehe BGH, Beschl. vom 13.09.2018 – 5 StR 421/18.

Fragen der Mittäterschaft in einem Betrugsverfahren

In einem anderen Betrugsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal – eine Buchhalterin hatte für ihren Freund Gelder vom Firmenkonto auf ihr Konto umgeleitet und dabei die freigebende Prokuristin über wesentliche Umstände getäuscht- hat Possemeyer ebenfalls zu verteidigen. Die Problematik liegt hier darin, ob und in welchem Umfang man bei dem Freund von Mittäterschaft ausgehen kann, da er letztendlich an den Überweisungen nicht mitgewirkt hat.

Eine derartige Mittäterschaft erfordert zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen. Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Demgemäß setzt Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags – vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 19.04.2018 – 3 StR 638/17.

Vor diesem Hintergrund wird das Gericht zu entscheiden haben, ob das zur Verfügung stellen von Konten bereits eine Tatherrschaft begründet. Für die Verteidigung ist das durchaus zweifelhaft, zumal auch wenige Überweisungen zunächst auf das Konto der Buchhalterin flossen und erst danach von ihr an den Freund weitergeleitet wurden.

Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Revision: Drei verschiedene Phasen in drei verschiedenen Mandaten.

Hauptverhandlung bei nicht alltäglichem Vorwurf

Westermann bereitet eine Hauptverhandlung Ende Februar vor einem Schöffengericht in Niedersachsen vor. Der Vorwurf gegen den Mandanten und den Mitangeklagten ist nicht alltäglich: Beide sollen einen Verkehrsunfall in der Absicht herbeigeführt haben, von dem anderen Unfallbeteiligten äußerst wertvollen Schmuck aus dessen Fahrzeug zu entwenden. Die Hintergründe der Tat sind kompliziert und für Außenstehende kaum nachvollziehbar, auf einem ebenfalls als Tatbeute vermuteten Laptop sollen sich für den Mitangeklagten brisante Dokumente befunden haben. Der Verdacht einer Erpressung steht im Raum. Strafrechtlich relevant ist für das Gericht allerdings erst einmal nur, dass bei der letztlich gescheiterten Aktion zwei Personen verletzt worden sind. Damit steht nicht nur eine gefährliche Körperverletzung im Raum, sondern auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, beides bedroht mit empfindlicher Freiheitsstrafe. Da der gesamte Vorgang von Überwachungskameras festgehalten worden ist, kann aber gerade in einer nachvollziehbaren Erklärung der Hintergründe der Schlüssel darin liegen, eine vollstreckbare Freiheitsstrafe zu vermeiden. Dies muss in allen Einzelheiten besprochen und eine mögliche Einlassung vorbereitet werden.

Versuch einer Einstellung statt Anklageerhebung

Nicht von Corona beeinträchtigt sind mehrere Ermittlungsverfahren, in denen Westermann Stellungnahmen vorbereitet. In einem Verfahren wegen Untreue (als bewusstes Bezahlen von Scheinrechnungen mit Kickback) gegen den ehemaligen Prokuristen einer mittelständischen Firma besteht nach Akteneinsicht Aussicht darauf, dass eine Anklage samt Hauptverhandlung verhindert werden kann. Aufmerksames Studium interner Vermerke der Staatsanwaltschaft lassen den Schluss zu, das dem Mandanten auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht alle zunächst bekannten Fälle zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Hier liegt für die Verteidigung eine Chance. Mit dem offensiven Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung können die Ermittlungen unter Umständen bereits zu diesem Zeitpunkt beendet werden. Die Voraussetzungen für eine solche Einstellung liegen vor: Selbst hinsichtlich der unstreitigen Verstöße wiegt die Schuld des Mandanten nicht schwer, es handelt sich um eher etwas kleinere Geldbeträge vor dem Hintergrund einer persönlichen Notlage. Ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens macht deshalb Sinn und ist erfolgversprechend.

Begründung einer Revision

In einem anderen Strafverfahren wird im Februar voraussichtlich das schriftlich abgefasste Urteil vorliegen. Damit beginnt für Westermann die einmonatige Frist zur Begründung der bereits eingelegten Revision. In dem Verfahren wegen Betruges konnte zwar ein für den Mandanten positives Ergebnis und die Abwehr einer drohenden Haftstrafe erreicht werden. Dennoch hatte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung mehrere Beweisanträge mit unzulänglichen Begründungen zurückgewiesen. Im Rahmen der Revisionsbegründung wird Westermann genau darzustellen haben, welche Zeugen mit welchem Beweisthema benannt worden waren, mit welcher Begründung das Gericht sie abgelehnt hat und warum diese Ablehnung revisionsrechtlich relevant ist. Im vorliegenden Fall war das Gericht unter anderem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aussagen der benannten Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich seien. Begründet wurde dies allerdings lediglich mit dem Ergebnis bereits erfolgter gegenteiliger Aussagen anderer Zeugen in der Hauptverhandlung – warum allerdings jenen Aussagen eher zu folgen seien als den angebotenen Zeugenaussagen, ließ das Gericht offen. Das muss im Rahmen einer Revisionsbegründung im Einzelnen präzise dargelegt werden. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts und erneute Hauptverhandlung sind in diesem Fall ein realistisches Ziel. Formal ist damit noch nichts gewonnen: Das neu entscheidende Gericht muss nicht zwingend zu einer geringeren Strafe kommen. Praktisch ist das in sehr vielen Fällen der Fall, zumal schon der mit der Neuverhandlung verbundene, weitere Zeitablauf in aller Regel strafmildernde Wirkung haben muss.

Aktuell brisant: Verteidigung in Fällen angeblichen Subventionsbetrugs.

Verteidigungsmöglichkeiten dank frühem Eingreifen

Hillejan verteidigt im Februar in zwei Verfahren wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe. Das erste Verfahren befindet sich noch in einem relativ frühen Stadium. Die Mandantin hat die Kanzlei direkt mandatiert, nachdem sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der örtlichen Polizeidienststelle erhalten hatte. Eine kluge Entscheidung. Je früher die Verteidigung mit der Arbeit beginnen kann, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Hier haben wir gegenüber der Polizei unsere Verteidigung angezeigt, den Termin zur Beschuldigtenvernehmung abgesagt und Akteneinsicht beantragt. Das ist ein übliches – aber essentiell wichtiges! – Vorgehen. Eine Beschuldigtenvernehmung ohne Aktenkenntnis wirkt sich in den allermeisten Fällen nachteilig aus. Nur im Ausnahmefall wird kein Schaden angerichtet. Man hat das Recht zu schweigen und sollte das auch wahrnehmen. Daher gilt es zunächst, die Aktenlage genau zu studieren und erst dann wohlüberlegt Stellung zum Tatvorwurf zu nehmen. Jedes andere Vorgehen wäre leichtsinnig. Vor allem: Nach Akteneinsicht und Besprechung der Vorwürfe kann entlastendes Vorbringen erheblich effektiver und konzentrierter für eine schnelle Verfahrenseinstellung sorgen, während hastige Stellungnahmen vor Akteneinsicht die Verteidigungsposition nicht selten irreparabel beschädigen.

Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung

Im zweiten Verfahren wurden wir erst beauftragt, als der Betroffene die Ladung zum Hauptverhandlungstermin in den Händen hielt. Das Kind ist aber noch nicht in den Brunnen gefallen. Es gibt auch zu späterem Zeitpunkt noch Verteidigungsmöglichkeiten. Dem Mandanten wird hier zum einen vorgeworfen, bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe „unrichtige bzw. unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen“ gemacht und zum anderen den ihm ausgezahlten Betrag zweckwidrig verwendet zu haben. Im Fall wird es vor allem um den Nachweis des Liquiditätsengpasses des Mandanten gehen. Glücklicherweise ist der Betroffene seit vielen Jahren steuerlich beraten. Aus seiner Buchhaltung geht ein deutlicher Rückgang der Umsätze des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr hervor. Wir sehen daher gute Chancen – in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater – die im Raum stehenden Differenzen klären und eine strafrechtliche Sanktion vollständig vermeiden zu können.

Unterstützung vor dem Verwaltungsgericht

Hillejan unterstützt ferner einen langjährigen Mandanten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein Steuerstrafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer aus dem Rheinland wurde schon vor einiger Zeit eingestellt. Anschließend wurde er wegen offener Gewerbesteuerforderungen persönlich in Haftung genommen. (Bar-)zahlungen wurden getätigt. Über die genaue Höhe und die richtige Anrechnung auf die Steuer- oder die Haftungsschuld wird allerdings gestritten. Die Fronten sind nach Klage gegen den Haftungsbescheid etwas verhärtet. Es bleibt zu hoffen, dass während eines Termins vor neutraler Kulisse im Verwaltungsgericht eine vernünftige Lösung für alle Seiten gefunden werden kann, oder das Gericht die Zahlungen als persönlich geleistet durch sein Urteil anerkennt.Zögerliche Terminplanungen in umfangreichem Steuerstrafverfahren. Arbeit auf europäischer Ebene, sogar Detektivarbeit.

Wie weiter in einem Steuerstrafverfahren? Unsicherheit insbesondere für den Mandanten

Unsicherheit besteht auch im Februar für Minoggio nach wie vor, ob ein im Dezember unterbrochenes, umfangreiches Steuerstrafverfahren in einem nördlichen Bundesland mit mehreren Angeklagten und einer Vielzahl von Verteidigern Ende Februar fortgesetzt werden kann. Voraussichtlich wird das Landgericht coronabedingt den Neubeginn noch aufschieben. Für den selbst als Berater tätigen Mandanten stellt allein dieses – wohl in der aktuellen Lage nicht zu vermeidendes – Hin und Her eine große nervliche Belastung dar, geschweige denn eine finanzielle Last durch mehrfaches Einarbeiten und dem Ausfall eigener Umsätze durch berufliche Tätigkeit.

Die Praxis spricht von der „Verfahrensstrafe“ als Bündel der negativen Begleiterscheinungen eines Strafverfahrens. Die trifft auch den Unschuldigen und den Nicht-so-Schuldigen unterschiedslos, oftmals sogar subjektiv härter als einen Angeklagten, der innerlich weiß, dass er sich für Fehlverhalten der Vergangenheit berechtigterweise einem Verfahren zu stellen hat.

Deutsch-Italienisches Wirtschaftsstrafverfahren- auch das ein Ganzes

In einem im auch deutschsprachigen Teil von Italien laufenden Korruptionsverfahren muss Minoggio den Kontakt und die Korrespondenz zwischen dem italienischen Verteidigerteam und dem in Deutschland ansässigen Mandanten aufrechterhalten.

Das aus zwei Gründen: Zum einen ist der Bürger schon bei einem Inlandsstrafverfahren mit einem Verständnis der strafjustiziellen Abläufe vollkommen überfordert. Schon unsere nationale Strafjustiz denkt und schreibt anders als kaufmännische Unternehmen. Das muss umso mehr gelten für das Strafjustizsystem des ausländischen Staats.

Zum anderen mag das in Italien geführte Strafverfahren (Berlusconi hatte während seiner Regierungszeit tatsächlich nachhaltig dafür gesorgt, dass Wirtschaftsstrafverfahren nicht einfach zu führen sind und es reichlich Verteidigungspositionen gibt) sich nur als relativ begrenztes Strafrechtsrisiko für den Mandanten darstellt. Jedoch können Verfahrensergebnisse aus Italien durchaus noch trotz des EU-weiten Doppelbetrafungsverbotes in vielen Fällen erfahrungsgemäß zu einer Strafverfolgung in Deutschland führen. Mehr noch kann aus derartigen Ermittlungsergebnissen die Basis für einen Regressanspruch des früheren Konzernverantwortlichen abgeleitet werden.

Wirtschaftsstrafverteidigung muss diese Aspekte unbedingt im Auge behalten. Man spricht von dem für den Mandanten allein entscheidenden Gesamtverfahrensziel versus isolierter Verfahrensverteidigung und von der prägenden Kraft der sogenannten ersten Beweisaufnahme.

Beratung nach wirtschaftsstrafrechtlicher Schädigung im Spannungsverhältnis

Schließlich hat Minoggio einen mittelständischen Konzern zu beraten, der durch Korruption im Ausland schwer geschädigt wurde und der mit den begrenzten Mitteln privater Unternehmen Aufklärung von Sachverhalten zu betreiben hat, die in fremden Ländern mit ebenso fremden Rechtssystemen stattgefunden haben, und bei denen für die im Konzernauftrag Tätigen nur ein erheblich geringeres Maß an persönlicher Sicherheit vorhanden ist. Hier gilt es, offensive Aufklärung abzuwägen gegen starke Pressionsgefahr vor Ort für alle Ermittler. Wichtig: Jedes Verlieben in vermeintlich spannende, geradezu geheimdienstähnliche Tätigkeit muss strikt unterbleiben, wenn man Verantwortung auch noch für die betreffenden internen und externen Rechercheure zu tragen hat. Hinzu kommt, dass die Branche der im privaten Auftrag tätigen Ermittlungsunternehmen sich zwar in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt hat, es aber immer noch an genügender Überprüfbarkeit der Tätigkeiten und Ergebnisse mangelt. Wohl dem, der über ein Netzwerk von durch bewiesene Arbeit und fundierte Empfehlungen stabilen Ansprechpartnern verfügt.

Der Februar 2021 bringt neben der Mandatsarbeit in zumeist komplexen Fällen viele Tätigkeiten für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe mit sich. Daneben liegt inhaltlich ein Schwerpunkt im Thema Geldwäschebekämpfung – ein durch die kurzfristig zu erwartende Gesetzesänderung aktuelles Vorhaben. Ansonsten hofft Bischoff auf Zeit für einige Joggingkilometer und die eine oder andere Wanderung in der Umgebung.

Die Schätzung – ständiger Begleiter im streitigen Steuerrecht

In einem finanzgerichtlichen Verfahren muss Bischoff eine Klagebegründung vorbereiten. Die Mandantin betreibt bereits seit vielen Jahren ein großes griechisches Restaurant. Die Betriebsprüfung hatte festgestellt, dass die Kassenführung nicht frei von Mängeln war. Teilweise fehlten Z-Bons, es wurden oft Umsätze auf einen „Trainingskellner“ gebucht, ohne dass sich der tatsächliche Hintergrund aufklären ließ. Diese Feststellungen betrafen aber nur einen eingegrenzten Zeitraum, in dem ein Sohn der Mandantin für die Kassenführung verantwortlich war. Zudem war die Kassenführung des im Nebenhaus geführten Imbisses nicht zu beanstanden. Dennoch schätzte die Betriebsprüfung pro Jahr Umsätze im hohen fünfstelligen Bereich sowohl für das Restaurant als auch für den Imbiss hinzu. Dieses Ergebnis konnte die Mandantin tatsächlich nach Einschätzung der Steuerberatung nicht erreichen. Sitzplätze und Personaleinsatz passten nicht ansatzweise zu diesem Mehrergebnis. Es war zunächst vergeblich versucht worden, die Zahlen durch eine eigene Kalkulation zu entkräften.

Zahlreiche Gespräche mit der Betriebsprüfung und im anschließend durchgeführten Einspruchsverfahren hatten in diesem Fall zu keiner wirtschaftlich plausiblen Lösung geführt. Die Fronten waren ungewöhnlich verhärtet. Die Finanzverwaltung hatte sich in den Fall nach unserer Bewertung regelrecht verbissen. Deshalb blieb nur der Weg ins Klageverfahren. In der Begründung wird es nicht darum gehen, die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes anzugreifen. Im Mittelpunkt der Argumentation steht stattdessen die Höhe der Schätzung. Diese ist nicht plausibel, nicht schlüssig hergeleitet und wirtschaftlich unmöglich zu erwirtschaften. Diese Position wird durch zahlreiche Kontrollüberlegungen inhaltlich untermauert, die durch möglichst viele, aussagekräftige Beweisantritte belegt werden. Ziel ist in erster Linie, das Verfahren in einem so genannten Erörterungstermin beim Finanzgericht möglicherweise doch noch durch eine Verständigung zu lösen. Manchmal gelingt mit fachkundiger Unterstützung des neutralen Finanzrichters eine Lösung, die vorher ausgeschlossen erschien.

Brennendes Thema Geldwäsche

Im Februar führt Bischoff Veranstaltungen zur Geldwäschebekämpfung durch. Zunächst werden wieder mehr als vierzig Mitarbeiter einer großen Bank in Berlin und Frankfurt in den juristischen Grundlagen zur Geldwäschebekämpfung geschult. https://www.school-grc.de/inhouse-zertifikate Nach einer Einführung in die vom Gesetzgeber in den letzten Jahren kontinuierlich verschärfte, zentrale Strafrechtsvorschrift zur Geldwäsche (§ 261 StGB) geht es vor allem um bankbezogene Geldwäschethemen. Daneben werden grundlegende Abläufe in Strafverfahren anhand von fiktiven Fallszenarien erarbeitet.

Darüber hinaus wird sich eine Arbeitsgemeinschaft von Steuerberatern und Steuerberaterinnen im Rahmen einer Arbeitssitzung vertieft mit den Regeln der Geldwäschebekämpfung in der Steuerberatung beschäftigen. Anhand von Fallbeispielen sollen typische Risikobereiche erarbeitet und die Dokumentationserfordernisse strukturiert in einem Überblick zusammengefasst werden. In der Steuerberatung sind die Anforderungen an die Mandantenidentifizierung und die Risikoklassifizierung natürlich generell bekannt. Anschauliche Beispiele erleichtern dennoch das Erkennen von Risiken, den richtigen Umgang hiermit und bilden zudem anschließend eine Grundlage für die Schulung und Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter.

Was liegt sonst noch an…

Im Februar muss die Kommentierung zum Agrarstrafrecht für den Beck-Verlag überarbeitet werden. Hiermit wurde bereits begonnen, es steht aber noch etwas Arbeit an, bevor das Manuskript abgegeben werden kann. Geplant ist außerdem eine Veröffentlichung zum Geldwäschegesetz sowie eine Veröffentlichung zu Strafrechtsrisiken in der Corona-Krise. Im Arbeitskreis Kontaktgespräche für den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe wird das Jahresthema Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren nochmals für die Jahresveranstaltung aktualisiert. Im letzten Jahr war diese leider der Corona-Krise zum Opfer gefallen.

Daneben hat Bischoff sich vorgenommen, die Joggingtrainingsdauer etwas auszudehnen und im Februar auch nochmals mindestens einen Halbmarathon zu laufen. Einige Wanderungen unter Meidung sämtlicher Hotspots sind ebenfalls geplant.

Vorbereitung auf Hauptverhandlungen mit unterschiedlichem Konfliktpotential, Vorbereitung eines Zwischenverfahrens.

Gespräch mit Gericht und Staatsanwaltschaft vor einer Hauptverhandlung

Coronabedingt sind auch bei Wehn Termine abgesagt oder verlegt worden. Stattfinden wird aber ein Besprechungstermin mit dem Vorsitzenden Richter und der zuständigen Staatsanwältin in einer Strafsache vor einem Landgericht in Westfalen. Der Mandantin und ihrer Tochter wird gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorgeworfen. Im Rahmen des Betriebs einer Gastronomie sollen beide gezielt Umsätze gelöscht und Einnahmen aus Getränkeverkäufen bei Sonderveranstaltungen (Aufstellen von Ständen bei Feiern oder auf der Kirmes) nicht angegeben haben. Die entsprechenden Ergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung sind allerdings, insbesondere was den Umfang angeht, äußerst streitig. Auf Anregung von Wehn findet deshalb dieses Treffen statt. Auf der Grundlage umfangreicher Stellungnahmen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens soll versucht werden, den Umfang einer Hauptverhandlung vorab zumindest grob festzulegen. Was ist streitig, was ist unstreitig? Welche Zeugen werden benötigt? Das Ergebnis einer Hauptverhandlung wird dadurch nicht vorweggenommen. Für die Mandanten kann es jedoch einen Vorteil bedeuten, wenn die Prozessbeteiligten sich auf diese Weise zuvor besprechen. Unter Umständen können Teile der Anklage in der Hauptverhandlung eingestellt oder die Beweisaufnahme zugunsten der Mandanten beschränkt werden- und nicht selten tun sich bei derartigen Anlässen auch Lösungen auf, die im Ermittlungsverfahren noch nicht zu erreichen waren und die ein aufwändiges Hauptverfahren weitgehend ersparen.

Vertretung in einer Hauptverhandlung wegen Versicherungsbetrugs

Im Februar beginnt eine Hauptverhandlung, in der Wehn einen Mandanten vor dem Landgericht Bielefeld gegen Betrugsvorwürfe verteidigen wird. Geschädigt worden sein soll eine Versicherungsgesellschaft, bei der der Mandant eine Warenkreditversicherung abgeschlossen hatte. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm und zwei Mitangeklagten vor, untereinander mit ihren Firmen Versicherungsfälle, insbesondere also kaufmännisch ausgefallene Rechnungen, fingiert zu haben, um die Auszahlung von Versicherungssummen zu erreichen. Ein Fall für das Landgericht werden die Vorwürfe dadurch, dass alle drei laut Staatsanwaltschaft als Bande zusammen gearbeitet und einen Schaden im Millionenbereich verursacht haben sollen. Damit lägen besonders schwere Fälle von Betrugstaten vor, die jeweils einzelnen schon nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden würden, sondern im Falle der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe. Die Hauptverhandlung muss genau vorbereitet werden. Die Angeklagten streiten die Vorwürfe ab, aufgrund von oftmals europaweiten Geschäften und teils lückenhafter Dokumentation wird die Beweisaufnahme aufwendig. Hier müssen Beweisanträge frühzeitig vorbereitet werden.

Neue Phase in einem alten Verfahren

Mit der Erhebung der Anklage geht ein schon seit längerem laufendes Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit in eine neue Phase. Der Mandant war im September festgenommen worden. Wehn bemüht sich aktuell im Haftprüfungsverfahren um die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, eine Entscheidung ist noch nicht gefallen. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft angekündigt, dass kurzfristig Anklage erhoben werden soll. Gleichzeitig war der Abschlussbericht des Hauptzollamtes übersendet worden. Dies ist deshalb wichtig, weil bereits aufgrund des Berichtes die weitere Verteidigung mit dem Mandanten geplant werden kann. Erfahrungsgemäß basieren Anklageschriften in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren oft fast gänzlich auf den Feststellungen in diesen Berichten. Es kommt nicht selten vor, dass ganze Passagen herauskopiert und lediglich in eine formelle Anklage eingekleidet werden. Für den Verteidiger bedeutet das, dass nunmehr punkgenau die weitere Verteidigung geplant werden kann. Auch der Mandant weiß nach einer langen Phase der Unsicherheit konkret, weswegen er sich verantworten muss.

Rechtsanwalt Possemeyer verteidigt trotz weiterhin bestehender Pandemie-Lage regelmäßig in Februar in zahlreichen Hauptverhandlungen vor diversen Landgerichten, zu meist in Haftsachen.

Entscheidung über eine Notwehrlage

In einem Schwurgerichtsverfahren vor einem Landgericht im Ruhrgebiet stellt sich für Possemeyer als Strafverteidiger die Frage, inwieweit eine Verteidigungshandlung mit einem Messer bei einem körperlichen Angriff des Gegenübers erforderlich ist. Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 Strafgesetzbucherforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zu Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel – hier eben des Messers – ein. Zwar kann dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein, doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissen Ausgang braucht er sich nicht einzulassen – beispielhaft dazu siehe BGH, Beschl. vom 13.09.2018 – 5 StR 421/18.

Fragen der Mittäterschaft in einem Betrugsverfahren

In einem anderen Betrugsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal – eine Buchhalterin hatte für ihren Freund Gelder vom Firmenkonto auf ihr Konto umgeleitet und dabei die freigebende Prokuristin über wesentliche Umstände getäuscht- hat Possemeyer ebenfalls zu verteidigen. Die Problematik liegt hier darin, ob und in welchem Umfang man bei dem Freund von Mittäterschaft ausgehen kann, da er letztendlich an den Überweisungen nicht mitgewirkt hat.

Eine derartige Mittäterschaft erfordert zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen. Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Demgemäß setzt Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags – vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 19.04.2018 – 3 StR 638/17.

Vor diesem Hintergrund wird das Gericht zu entscheiden haben, ob das zur Verfügung stellen von Konten bereits eine Tatherrschaft begründet. Für die Verteidigung ist das durchaus zweifelhaft, zumal auch wenige Überweisungen zunächst auf das Konto der Buchhalterin flossen und erst danach von ihr an den Freund weitergeleitet wurden.

Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Revision: Drei verschiedene Phasen in drei verschiedenen Mandaten.

Hauptverhandlung bei nicht alltäglichem Vorwurf

Westermann bereitet eine Hauptverhandlung Ende Februar vor einem Schöffengericht in Niedersachsen vor. Der Vorwurf gegen den Mandanten und den Mitangeklagten ist nicht alltäglich: Beide sollen einen Verkehrsunfall in der Absicht herbeigeführt haben, von dem anderen Unfallbeteiligten äußerst wertvollen Schmuck aus dessen Fahrzeug zu entwenden. Die Hintergründe der Tat sind kompliziert und für Außenstehende kaum nachvollziehbar, auf einem ebenfalls als Tatbeute vermuteten Laptop sollen sich für den Mitangeklagten brisante Dokumente befunden haben. Der Verdacht einer Erpressung steht im Raum. Strafrechtlich relevant ist für das Gericht allerdings erst einmal nur, dass bei der letztlich gescheiterten Aktion zwei Personen verletzt worden sind. Damit steht nicht nur eine gefährliche Körperverletzung im Raum, sondern auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, beides bedroht mit empfindlicher Freiheitsstrafe. Da der gesamte Vorgang von Überwachungskameras festgehalten worden ist, kann aber gerade in einer nachvollziehbaren Erklärung der Hintergründe der Schlüssel darin liegen, eine vollstreckbare Freiheitsstrafe zu vermeiden. Dies muss in allen Einzelheiten besprochen und eine mögliche Einlassung vorbereitet werden.

Versuch einer Einstellung statt Anklageerhebung

Nicht von Corona beeinträchtigt sind mehrere Ermittlungsverfahren, in denen Westermann Stellungnahmen vorbereitet. In einem Verfahren wegen Untreue (als bewusstes Bezahlen von Scheinrechnungen mit Kickback) gegen den ehemaligen Prokuristen einer mittelständischen Firma besteht nach Akteneinsicht Aussicht darauf, dass eine Anklage samt Hauptverhandlung verhindert werden kann. Aufmerksames Studium interner Vermerke der Staatsanwaltschaft lassen den Schluss zu, das dem Mandanten auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht alle zunächst bekannten Fälle zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Hier liegt für die Verteidigung eine Chance. Mit dem offensiven Antrag auf Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung können die Ermittlungen unter Umständen bereits zu diesem Zeitpunkt beendet werden. Die Voraussetzungen für eine solche Einstellung liegen vor: Selbst hinsichtlich der unstreitigen Verstöße wiegt die Schuld des Mandanten nicht schwer, es handelt sich um eher etwas kleinere Geldbeträge vor dem Hintergrund einer persönlichen Notlage. Ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens macht deshalb Sinn und ist erfolgversprechend.

Begründung einer Revision

In einem anderen Strafverfahren wird im Februar voraussichtlich das schriftlich abgefasste Urteil vorliegen. Damit beginnt für Westermann die einmonatige Frist zur Begründung der bereits eingelegten Revision. In dem Verfahren wegen Betruges konnte zwar ein für den Mandanten positives Ergebnis und die Abwehr einer drohenden Haftstrafe erreicht werden. Dennoch hatte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung mehrere Beweisanträge mit unzulänglichen Begründungen zurückgewiesen. Im Rahmen der Revisionsbegründung wird Westermann genau darzustellen haben, welche Zeugen mit welchem Beweisthema benannt worden waren, mit welcher Begründung das Gericht sie abgelehnt hat und warum diese Ablehnung revisionsrechtlich relevant ist. Im vorliegenden Fall war das Gericht unter anderem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aussagen der benannten Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich seien. Begründet wurde dies allerdings lediglich mit dem Ergebnis bereits erfolgter gegenteiliger Aussagen anderer Zeugen in der Hauptverhandlung – warum allerdings jenen Aussagen eher zu folgen seien als den angebotenen Zeugenaussagen, ließ das Gericht offen. Das muss im Rahmen einer Revisionsbegründung im Einzelnen präzise dargelegt werden. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts und erneute Hauptverhandlung sind in diesem Fall ein realistisches Ziel. Formal ist damit noch nichts gewonnen: Das neu entscheidende Gericht muss nicht zwingend zu einer geringeren Strafe kommen. Praktisch ist das in sehr vielen Fällen der Fall, zumal schon der mit der Neuverhandlung verbundene, weitere Zeitablauf in aller Regel strafmildernde Wirkung haben muss.

Aktuell brisant: Verteidigung in Fällen angeblichen Subventionsbetrugs.

Verteidigungsmöglichkeiten dank frühem Eingreifen

Hillejan verteidigt im Februar in zwei Verfahren wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe. Das erste Verfahren befindet sich noch in einem relativ frühen Stadium. Die Mandantin hat die Kanzlei direkt mandatiert, nachdem sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der örtlichen Polizeidienststelle erhalten hatte. Eine kluge Entscheidung. Je früher die Verteidigung mit der Arbeit beginnen kann, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Hier haben wir gegenüber der Polizei unsere Verteidigung angezeigt, den Termin zur Beschuldigtenvernehmung abgesagt und Akteneinsicht beantragt. Das ist ein übliches – aber essentiell wichtiges! – Vorgehen. Eine Beschuldigtenvernehmung ohne Aktenkenntnis wirkt sich in den allermeisten Fällen nachteilig aus. Nur im Ausnahmefall wird kein Schaden angerichtet. Man hat das Recht zu schweigen und sollte das auch wahrnehmen. Daher gilt es zunächst, die Aktenlage genau zu studieren und erst dann wohlüberlegt Stellung zum Tatvorwurf zu nehmen. Jedes andere Vorgehen wäre leichtsinnig. Vor allem: Nach Akteneinsicht und Besprechung der Vorwürfe kann entlastendes Vorbringen erheblich effektiver und konzentrierter für eine schnelle Verfahrenseinstellung sorgen, während hastige Stellungnahmen vor Akteneinsicht die Verteidigungsposition nicht selten irreparabel beschädigen.

Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung

Im zweiten Verfahren wurden wir erst beauftragt, als der Betroffene die Ladung zum Hauptverhandlungstermin in den Händen hielt. Das Kind ist aber noch nicht in den Brunnen gefallen. Es gibt auch zu späterem Zeitpunkt noch Verteidigungsmöglichkeiten. Dem Mandanten wird hier zum einen vorgeworfen, bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe „unrichtige bzw. unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen“ gemacht und zum anderen den ihm ausgezahlten Betrag zweckwidrig verwendet zu haben. Im Fall wird es vor allem um den Nachweis des Liquiditätsengpasses des Mandanten gehen. Glücklicherweise ist der Betroffene seit vielen Jahren steuerlich beraten. Aus seiner Buchhaltung geht ein deutlicher Rückgang der Umsätze des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr hervor. Wir sehen daher gute Chancen – in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater – die im Raum stehenden Differenzen klären und eine strafrechtliche Sanktion vollständig vermeiden zu können.

Unterstützung vor dem Verwaltungsgericht

Hillejan unterstützt ferner einen langjährigen Mandanten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein Steuerstrafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer aus dem Rheinland wurde schon vor einiger Zeit eingestellt. Anschließend wurde er wegen offener Gewerbesteuerforderungen persönlich in Haftung genommen. (Bar-)zahlungen wurden getätigt. Über die genaue Höhe und die richtige Anrechnung auf die Steuer- oder die Haftungsschuld wird allerdings gestritten. Die Fronten sind nach Klage gegen den Haftungsbescheid etwas verhärtet. Es bleibt zu hoffen, dass während eines Termins vor neutraler Kulisse im Verwaltungsgericht eine vernünftige Lösung für alle Seiten gefunden werden kann, oder das Gericht die Zahlungen als persönlich geleistet durch sein Urteil anerkennt.

Was wir in den Vormonaten gemacht haben sehen Sie unten in unserem Archiv!