Bischoff bereitet momentan mit einer Betrugsermittlerin aus Berlin gemeinsam einen Compliance-Workshop für eine Institution im Gesundheitssektor vor. Ziel ist es, die klassischen Risikofelder für Ärzte, Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren darzustellen und eine konkrete Risikoeinschätzung vorzunehmen. Der Workshop dient als Basis, um das Compliance-Managementsystem strukturiert weiter auszubauen und dabei auch zukünftig alle relevanten Felder abzudecken. Es wird um Themen wie Up-/Down-Coding, Zuweisungsprämien, Honorarärzte, Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, Sponsoring und nicht zuletzt um Tax-Compliance gehen.
In einem Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetruges arbeitet sie an einer Revisionsbegründungsschrift. Der Mandant wurde wegen Lohnsplittings („Aufteilung“ eines Arbeitsverhältnisses in zwei Minijobs, um Sozialabgaben zu „sparen“) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Erfolgsaussichten im streng formalen Revisionsverfahren sind statistisch eher gering. Das Urteil leidet aber an zahlreichen, revisionsrechtlich voraussichtlich relevanten Fehlern. Der Mandant kennt die generellen Unsicherheiten des Revisionsverfahrens, möchte in diesem Fall aber nichts unversucht lassen.
Der regelmäßig erscheinende, aktuelle Beitrag für die Kategorie „Steuer und Wirtschaftsstrafrecht aktuell“ der Verbandszeitschrift des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe ist gerade gemeinsam mit Minoggio fertiggestellt. Besprochen wird u.a. eine Entscheidung des Finanzgerichtes Münster zum Beginn des Zinslaufes für Hinterziehungszinsen bei Schenkungssteuer sowie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Strafurteil im Bereich der Steuerhinterziehung.
In einem finanzgerichtlichen Verfahren kämpft Bischoff im Anschluss an ein Umweltstrafverfahren gegen den Widerstand des Finanzamtes um die berechtigte Gewährung eines Betriebsausgabenabzuges für eine Geldauflage im sechsstelligen Bereich. Das Strafgericht hatte die Auflage ausdrücklich zur Gewinnabschöpfung und zur Schadenswiedergutmachung aufgegeben, so dass die Voraussetzungen für einen Abzug vorliegen. Das Finanzgericht hat einen Erörterungstermin zum mündlichen Austausch der Rechtsauffassungen festgesetzt, der sorgfältig vorbereitet werden muss.
Minoggio bereitet in einem Steuerstrafverfahren im Medienbereich eine voraussichtlich weichenstellende Besprechung mit Steuerfahndung/Großbetriebsprüfung und auf der eigenen Seite insgesamt vier interdisziplinären Beratern vor, in der – fernab der reinen Lehre – versucht werden soll, den kleinsten gemeinsamen Nenner zwischen den Vorstellungen der Finanzverwaltung und der Rechtsposition des Unternehmens zu finden, unter jeglicher Vermeidung eines Behörden-Gesichtsverlustes nach einer umfassenden und leider aufsehenerregenden Durchsuchungsaktion, die sich jedenfalls im Nachhinein als unnötig und unverhältnismäßig erwiesen hat. Ferner ist er von einem Berufskollegen konsiliarisch hinzugezogen in einem komplexen Fall mit Vorwürfen sexualstrafrechtlichen Inhaltes, die eine ganzheitliche Beratung in Richtung auf das Risiko in strafrechtlicher, berufsrechtlicher und sozialer Hinsicht (Rufschädigung) erfordern.
Im Übrigen führt er eine In-House-Schulung für eine deutsche Großbank im Bereich Financial Crime/Unternehmenseigene Ermittlungen durch und bereitet sich auf einen medizinstrafrechtlichen Vortrag vor – die vom Gesetzgeber neu geschaffenen Korruptionstatbestände im Gesundheitswesen in den §§ 299a und 299b StGB schaffen Beratungsbedarf; jahrzehntelang unbeanstandet gebliebene Zusammenarbeiten müssen neu geordnet oder beendet werden.
Daneben fällt ihm Ende des Monats in Berlin die nicht unbedingt sehr einfache Aufgabe zu, Schweizer Wirtschaftsstudenten das deutsche Besteuerungs- und Steuerstrafsystem zu erläutern. Vergleicht man nur den Umfang der Steuergesetze der Schweizer Kantone und der Vorschriften dort auf nationaler Ebene mit unseren Gesetzen, Erlassen und sonstigen Dokumentationen der jeweiligen Verwaltungsmeinungen, wird erfahrungsgemäß schwer fallen, mit der Transparenz und Bürgerfreundlichkeit unseres Steuersystems zu werben.
Für eine beginnende Fraud-Untersuchung bei einem deutschen Industriezulieferer muss ein grundsätzliches Konzept des Herangehens an einen Verdachtsfall entwickelt werden, unter Berücksichtigung der geradezu klassischen Spannungsverhältnisse dabei (volles Outsourcing oder Zusammenarbeit mit In-House-Kräften? Strafanzeigeerstattung sofort oder bewusster, jedenfalls vorläufiger Verzicht darauf? Kosten/Nutzen Betrachtungen?). Wegducken oder gar das mutmaßliche Dulden kriminogener Zustände erweist sich als ebenso falsch wie im Einzelfall ein ungesteuerter „Aufklärungsrausch“ mit massiven, negativen und vermeidbar gewesenen Konsequenzen zu eigenen Unternehmenslasten. Letzteres ist verstärkt zu beobachten. Man kann verschiedentlich den Eindruck gewinnen, als würde Aufklärung allein um der Aufklärung willen absolut als richtig angesehen werden, auch in krassem Gegensatz zu den gesetzlich und wirtschaftsethisch anerkannten Unternehmenszielen. Das ist und bleibt falsch.
Bei Possemeyer beginnen in den nächsten zwei Wochen drei Gerichtsverfahren, in denen es um Vorwürfe gegen die sexuelle Selbstbestimmung geht. Jeder dieser Fälle ist hochstreitig, teilweise werden umfangreiche Sachverständigengutachten auf Antrag der Verteidigung eingeholt. Solche Hauptverhandlungen sind für alle Beteiligte äußerst schwierig, zumal es in der Regel keine objektiven Beweise gibt – sondern Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vorliegen. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung im Urteil deutlich erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Grundsätzlich muss das Gericht alle Umstände abwägen, die die Entscheidung zur Glaubwürdigkeit des Zeugen und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinflussen können.
Des Weiteren beginnt bei einem Landgericht ein Prozess, in dem er ausnahmsweise als Nebenklägervertreter auftreten wird. Die Vorwürfe spielen im Rockermilieu, der Mandant ist massiv geschädigt worden.
Ferner wird er voraussichtlich Mitte Februar einen Mandanten in einer Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe in der Revisionsinstanz vertreten. Der Mandant ist vom Tatgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahl in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Nur die Staatsanwaltschaft hatte das Urteil angefochten. Eine Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist selten und dient nur der Erörterung von Rechtsfragen.
Er schreibt außerdem in zwei aktuellen Haftsachen umfangreiche Haftbeschwerden. Die Untersuchungshaft ist aus seiner Sicht in beiden Fällen unverhältnismäßig. Grundsätzlich bedeutet jede Inhaftierung für den Mandanten einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte; sie kann Existenzen vernichten. Deshalb ist es für den Strafverteidiger das vorrangige Ziel, die Haft als „Verfahrensstrafe“ schnellstmöglich zu beenden.
Wehn verteidigt in zwei wirtschaftsstrafrechtlichen Hauptverfahren vor verschiedenen Landgerichten, die im Februar beginnen. In einem Verfahren bei einem nordrhein-westfälischen Landgericht geht es um die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer durch deutsche Unternehmen. Die Hauptverhandlung ist für viele Wochen angesetzt. Daneben beginnt Mitte Februar vor einem Landgericht in Baden-Württemberg ein mehrtägiges Wirtschaftsstrafverfahren, bei dem dem Angeklagten Insolvenzstraftaten vorgeworfen werden (ein sog. „Rückläufer“, die erste Verurteilung hatte der Bundesgerichtshof nach Revision der Verteidigung aufgehoben). Das Verfahren wird sich sicherlich bis in den März oder April 2018 hinein hinziehen.
Parallel zu den beiden Verfahren müssen Stellungnahmen vorbereitet werden in einem umfangreichen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche eines mittelständischen Unternehmens gegenüber der Steuerfahndungsstelle in einer bayerischen Stadt, ferner in einem Umfangsverfahren gegen einen Gastronomiebetrieb in Nordrhein-Westfalen.
Westermann stellt für einen inhaftierten Mandanten einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Der Mandant hatte sich den letzten Jahren absolut vorbildlich im Rahmen des Vollzuges verhalten, unter anderem erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossen. Eine einzelne, vergleichsweise unbedeutende Verfehlung – das Verfahren ist eingestellt worden – im vergangenen Jahr hat dazu geführt, dass der 2/3 Zeitpunkt, zu dem eine Entlassung aus der Haft auf Bewährung oft möglich und üblich ist, bereits vor Monaten verstrichen ist. Im Rahmen des Antrages arbeitet Westermann alle positiven Aspekte des Vollzuges sowie die unstreitig günstige Sozialprognose heraus und verweist auch auf die zahlreichen Kontrollmöglichkeiten, die die Vollstreckungsbehörden bei einer Entlassung auf Bewährung noch hätten (Bewährungshilfe, soziale Auflagen).
In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt befasst er sich mit den Besonderheiten im Bereich der Binnenschifffahrt. Es geht – wie so oft bei derartigen Vorwürfen – um die Abgrenzung von abhängigen und selbstständigen Tätigkeiten, hier insbesondere von Schiffsführern und Lotsen. Wie auch in anderen Bereichen ist es oft eine Frage des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der Tätigkeit und die Weisungsgebundenheit der Besatzungsmitglieder. Oft nicht entscheidend ist die Vereinbarung, die der Partikulier (Schiffseigentümer) mit der Besatzung trifft. Im Rahmen einer Stellungnahme muss er – nach Besprechung mit dem Mandanten, Aktenstudium und Rechtsprechungsrecherche – alle Gesichtspunkte herausarbeiten und bewerten, die für eine selbstständige Tätigkeit der fraglichen Besatzungsmitglieder sprechen. Klar ist: Die Sozialverwaltung jedenfalls in NRW sieht Selbstständigkeit einschränkend. Der in der Sozialrechtsprechung sich derzeit entwickelnde „kleine Selbstständige“ wird bisher noch nicht anerkannt – und gerade flexible Start-Ups in Beschäftigungsverhältnisse gedrängt, in die sie nicht gebracht werden wollen.
Die Vorbereitung auf ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Wehn geht in die Endphase. Zuletzt hatte das Gericht zu einem Abstimmungstermin geladen. Dabei setzen sich die Beteiligten zusammen, um – soweit möglich – grob den Ablauf der anstehenden Hauptverhandlung zu skizzieren, z.B. in welchem Umfang eine Beweisaufnahme nötig ist. Ein solcher Termin bietet die Möglichkeit, das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten kennenzulernen, evtl. Verfahrensziele zu erfahren oder vorsichtig zu präsentieren.