Hilfe für einen Wirtschaftsprüfer im Fadenkreuz der Steuerstrafverfolgung und Arbeit an der Neuauflage der „Unternehmensverteidigung“ stehen für Minoggio im Dezember auf dem Programm.

Legale Steuergestaltung oder Hinterziehungsvorsatz?

Im Dezember beginnt für Minoggio vor der Wirtschaftsstrafkammer eines rheinischen Landgerichtes ein aufwendiges Steuerstrafverfahren mit vielen Verhandlungstagen bis weit in das Jahr 2022. Zu verteidigen ist ein Wirtschaftsprüfer gegen den Vorwurf, durch ein unrichtiges Abschlusstestat bewusst eine Steuerhinterziehung der Verantwortlichen einer Aktiengesellschaft unterstützt zu haben.

Strittig ist bereits, ob überhaupt ein Steueranspruch unzulässig verkürzt wurde oder eine vollkommen legale Steuergestaltung vorlag. Eine finanzgerichtliche Klärung steht noch aus. Trotzdem wurde das Steuerstrafverfahren von Beginn an auch gegen den unbescholtenen, seit Jahrzehnten anerkannt und wirtschaftlich unabhängig arbeitenden Berater geführt.

Der dafür notwendige Hinterziehungsvorsatz wird nach unserer Bewertung  nicht selten von den Finanzbehörden anhand von Umständen unterstellt (und von den Strafverfolgern zuweilen kritiklos übernommen), die einen solchen Schluss nicht zulassen. Prüftiefen bei Abschlussprüfungen und Arbeitsteilungen in Wirtschaftsprüfungsunternehmen werden oftmals verkannt, wenn eigene Erfahrungen fehlen und ein plattes „hätte man doch sehen müssen“  – das eher Fahrlässigkeit als Vorsatz beschreibt –  eine sachkundige Prüfung der realen Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe ersetzt.

Und wer denkt, ein Steuerstrafverfahren jedenfalls vor Gericht und jedenfalls mit Untersuchungshaft werde erst möglich, wenn der Steueranspruch absolut feststeht, der google einfach nur mal „Goldfinger“ und „Augsburg“. Man trifft auf eine Katastrophe für alle Betroffenen (von denen es weit mehr gibt als die in der Presse Genannten). Und für den Rechtsstaat.

Durchsetzungsfähigkeit der Strafjustiz ist wichtig. Nur müssen die Bereitschaft zur Einarbeitung und die eigene Sachkunde in gleicher Weise steigen wie der Wille zur Durchsetzung. Sonst wird verheerend falsch „durchgesetzt“. Unberechtigte oder unverhältnismäßige Strafverfolgung schadet nicht nur dem davon Betroffenen schwer, sondern schadet auch gesamtgesellschaftlich beträchtlich.

Neuauflage „Unternehmensverteidigung“ nimmt Gestalt an

Ansonsten steht für Minoggio Tagesarbeit an. Nach Veröffentlichung des Koalitionsvertrages kann ferner maßgeblich durch Bischoff und Minoggio jetzt die 4. Auflage unseres Fachbuches „Unternehmensverteidigung“ in Angriff genommen werden, die im nächsten Jahr erscheinen soll.

Für die Praxis werden dort die Risikopotentiale eines Strafverfahrens für ein darin verstricktes Wirtschaftsunternehmens beleuchtet und Handlungsstrategien zu ihrer Verteidigung.

Verteidigung gegen Vermögensbeschlagname und teilweise gewaltige Unternehmensgeldbußen, Verhinderung von wettbewerbsschädlichen Registereintragungen, Sicherung des Betriebsfriedens, Schutz der im Unternehmensinteresse tätigen Betroffenen und Öffentlichkeits- bzw. Investor-Relationship Arbeit stellen einige der vielen Themen dort dar. Von uns bewußt gewählt wurde insgesamt ein ganzheitlicher,  notwendig zum Teil interdisziplinärer Ansatz.

Bischoff entwickelt im Dezember eine Gesamtstrategie für ein Steuerstraf- und Haftungsverfahren in einem klassischen Großhändlerfall. Zudem steht eine umfangreiche Klagebegründung vor das Finanzgericht auf dem Programm. Zuletzt möchte Bischoff neben Vorlesungen und Veröffentlichungen im Dezember auch endlich wieder an ihrer Laufform arbeiten dürfen.

Gesamtstrategie in Großhändlerfällen

Bischoff verteidigt einen Großhändler im Ruhrgebiet, der vor allem türkische Gastronomen mit Waren beliefert. Es muss im Dezember 2021 nach sorgfältiger Auswertung der Akten eine Gesamtstrategie entwickelt und eine umfangreiche Stellungnahme im Steuerstrafverfahren vorbereitet werden. Im Vorfeld wurden Gespräche mit der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft geführt. Die Steuerfahndung vermutet, dass der Händler in seinem digitalen Warenwirtschaft- und Abrechnungssystem ein Manipulationstool installiert hatte, um den Kunden Schwarzeinkäufe zu ermöglichen. Diese zusätzlichen Einkäufe sollen immer parallel zu einer dem Kunden anhand von Rechnungen zuzuordnenden Lieferung bar bezahlt worden sein. Die Einnahmen hieraus hat der Händler unzweifelhaft komplett versteuert. Er soll aber durch die nicht namentlich erfassten Verkäufe an gewerbliche Kunden eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung der einkaufenden Gastronomen begangen haben.

Die Vorwürfe sind bereits strafrechtlich aufgrund der Vielzahl der Fälle, zu denen er Beihilfe geleistet haben soll, sehr ernst zu nehmen. Auch wenn eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Regelfall milder bestraft wird als eine täterschaftliche Steuerhinterziehung, kommen in diesen Fallkonstellationen relativ schnell hohe Hinterziehungsbeträge zusammen. Oberhalb eines Gesamtschadens von einer Million ist eine Bewährungsstrafe zwar – entgegen landläufiger „Internet-Meinung“ noch zu erreichen, aber die Strategie hierfür muss sehr sorgfältig vorbereitet werden.

Für die wirtschaftliche Existenzgrundlage sind aber vor allem die an den Einzelfällen hängenden Haftungsinanspruchnahmen bedrohlich. In derartigen Fallgestaltungen kommt es erfahrungsgemäß zu einer relativ hohen Ausfallquote bei den Gastronomen. Für diese Steuerschulden haftet regelmäßig auch der Gehilfe der Steuerhinterziehung. Für sämtliche Fälle, in denen er verurteilt wird, ist die Verteidigungsposition im Haftungsverfahren als eher schwach anzusehen. Im Optimalfall gelingt es, für beide Verfahren eine Gesamtlösung zu verhandeln. Umso mehr verschiedene Finanzämter aber in den Haftungsverfahren beteiligt sind, umso schwieriger bis nahezu unmöglich wird dies. Die Risiken in beiden Verfahren müssen für den Mandanten fortlaufend bewertet, abgewogen und möglichst umfassend gelöst werden.

Angriff unzureichender Schätzungen vor dem Finanzgericht

Zudem muss Bischoff in einem neu übernommenen Steuerstrafverfahren mit parallel laufendem Finanzgerichtsprozess eine Klagebegründung zum Finanzgericht vorbereiten. Das Finanzamt hat aufgrund formeller Buchführungsmängel und punktueller materieller Mängel eine sehr hohe Hinzuschätzung über sämtliche Umsätze vorgenommen. Dabei hat es aus Sicht von Bischoff komplett übersehen, dass die Mängel bis auf eine einzige Fehlbuchung nur den Bereich Garten- und Landschaftsbau betrafen. Der umsatzstarke landwirtschaftliche Lohnbetrieb war hingegen nahezu mängelfrei gebucht und es gab keine Feststellungen über nicht gebuchte Einnahmen. Es hätte also eine nach Geschäftsbereichen differenzierte Schätzung erfolgen müssen, die sich letztlich nur für den Gartenbaubetrieb ausgewirkt hätte.

Da die Schätzung zudem wirtschaftlich vernünftig, angemessen und plausibel auszufallen hat, müssen die geschätzten Umsatzzahlen deutlich reduziert werden. Dies wird in der Klagebegründung ausführlich dargestellt werden. Wenn es gelingt, auf diesem Weg bereits die steuerliche Schätzung zu reduzieren, wird sich dies auf jeden Fall auch auf die strafrechtliche Schätzung auswirken. Denn im Strafverfahren wurde bislang die steuerliche Schätzung einfach übernommen. Abgesehen davon, dass im Strafverfahren Schätzungen wesentlich differenzierter vorgenommen werden müssen und regelmäßig wegen des Zweifelsgrundsatzes Abschläge zu bilden sind, wird jede Verminderung sich hier automatisch auswirken.

Endlich wieder joggen zum Jahreswechsel?

Bischoff wird im Dezember außerdem in der Vorlesung Steuerstrafrecht an dem FOM Münster das Thema Selbstanzeige und die richtige Beratungsstrategie in diesem Zusammenhang mit den Studierenden erarbeiten. Es muss außerdem ein Beitrag zur internen Untersuchung im Wirtschaftsunternehmen finalisiert und für das kommende Jahr müssen zwei Vorträge im Wirtschaftsstrafrecht vorbereitet werden. Daneben wird zumindest über die Feiertage etwas Zeit bleiben, um etwas zu entspannen. Zudem hofft Bischoff, dass sie nach fast drei Monaten ohne „Joggingerlaubnis“ endlich wieder langsam mit dem Training anfangen kann. Dies wäre ein schönes Geschenk zum Jahreswechsel.

Bischoff wünscht allen Lesern ein frohe Feiertage und Gesundheit für das neue Jahr 2022, das hoffentlich weniger im Zeichen der Pandemie steht als das ablaufende Jahr.

Im Dezember bereitet Wehn sich auf eine zähe Hauptverhandlung vor und bringt ein außer Kontrolle geratenes Ermittlungsverfahren wieder auf Kurs.

Vorbereitung einer aufwendigen Hauptverhandlung bei unklarer Sachlage

Wehn bereitet sich im Dezember auf eine Hauptverhandlung vor einem Landgericht in Ostwestfalen vor. Vorgeworfen wird der Mandantin, als Abteilungsleiterin in einem Unternehmen für die Herstellung von Baumaschinen Kick-Back Zahlungen im hohen fünfstelligen Bereich von einem Lieferanten für Einzelteile erhalten zu haben. Ihre Gegenleistung soll die bevorzugte Beauftragung gewesen sein.

Hinsichtlich dieser Zahlungen hat die Steuerfahndung eine Unternehmereigenschaft der Mandantin angenommen mit der Folge, dass die Gelder gegenüber dem Finanzamt als Einnahmen hätten erklärt werden müssen. Die Folge:  Eine Anklage wegen Steuerhinterziehung. Der Ausgang des Verfahrens ist dabei vollkommen offen. Die Mandantin bestreitet die Vorwürfe. Direkte Zahlungen des Lieferanten konnte die Staatsanwaltschaft nicht nachweisen. Stattdessen sollen diese „über mehrere Ecken“ unter Einschaltung anderer Personen erfolgt sein, um die Herkunft der Gelder zu verschleiern.

Der ebenfalls angeklagte Lieferant schweigt bislang zu den Vorwürfen. Es steht somit eine zähe Hauptverhandlung bevor. Angesetzt ist zunächst ein Erörterungstermin, in dem sich das Gericht, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger zusammensetzen. In manchen Fällen dienen solche Termine auch einer Besprechung möglicher Verfahrensbeendigungen ohne Urteil. Selbst wenn nicht: Die Beteiligten können zumindest grob den Verlauf der Hauptverhandlung planen. Für den Mandanten ist das nie ein Nachteil.

Hilfe nach konfrontativer Betriebsprüfung

Wehn hilft einem Mandanten im Dezember sowohl auf der steuerlichen, als auch der strafrechtlichen Ebene. Der Mandant hatte in den letzten Jahren erfolgreich mit mehreren Mitarbeitern einen Motorradhandel mit angeschlossener Werkstatt betrieben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gab es Ärger und die Ankündigung hoher steuerlicher Zuschätzungen. Bemängelt wurden durch den Prüfer unter anderem Fehler in der Buchhaltung und nicht auf den ersten Blick erklärbare Einzahlungen auf dem Firmenkonto. Die Stimmung zwischen dem Mandanten, seinem Steuerberater und dem Prüfer verschlechterte sich, zu einer Schlussbesprechung kam es nicht. Der Steuerberater beendete sein Mandat kurz nach Ende der Prüfung.

Die Angelegenheit lief dann wochen- und monatelang unkontrolliert. Ohne professionelle Hilfe konnte der Mandant den Argumenten des Finanzamtes nicht effektiv entgegentreten. Schließlich erreichten ihn neue Steuerbescheide in existenzbedrohender Höhe, basierend auf den Ergebnissen der Prüfung – und ein Schreiben des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung über die Einleitung eines Strafverfahrens. Der denkbar schlechteste Ausgang für eine Betriebsprüfung.

Wichtig ist zunächst, Ruhe in beide Verfahren zu bringen. Auf der steuerlichen Seite ist Einspruch eingelegt worden. Auf der strafrechtlichen Seite hat Wehn Akteneinsicht beantragt. Im Rahmen einer nunmehr kurzfristigen Besprechung mit dem Mandanten müssen die streitigen Punkte aus der Betriebsprüfung thematisiert werden. Dann kann auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt gestellt werden, sodass keine Vollstreckung der Beträge aus den neuen Steuerbescheiden droht. Die Informationen aus dieser Besprechung werden auch die Grundlage für eine mögliche Stellungnahme gegenüber der Steuerfahndung nach Akteneinsicht darstellen. Auch subjektiv wichtig: Der Mandant hat das Gefühl, wieder Kontrolle über die Angelegenheit zu bekommen.

Aufwändige Beweisaufnahmen sprengen im Dezember die Hauptverhandlungen von Possemeyer, dennoch freute er sich auf ein paar ruhige Tage.

Verlängerte Hauptverhandlung wegen Auslandszeugen

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und Possemeyer freut sich auf den Dezember 2021, ein paar freie Tage zwischen den Feiertagen und besinnliche Weihnachten im Kreise der Familie und Freunde. Zuvor stehen allerdings noch zahlreiche Aufgaben an.

Possemeyer bearbeitet momentan Verfahren, die so umfangreich und langwierig sind, dass die bereits in diesem Jahr angefangenen Hauptverhandlungen im nächsten Jahr fortgesetzt werden müssen, weil die Gerichte weitere Beweise erheben müssen.

In einem Kapitalstrafverfahren bei einem Schwurgericht im Rheinland wegen mehrfachen versuchten Mordes und einer Vielzahl an Brandstiftungen ist die Sachverhaltsaufklärung so schwierig, dass das Gericht weitere notwendige Termine bis zum Mai 2022 mit uns Verteidigern abgesprochen hat. Hauptproblem ist, dass viele Zeugen aus dem Ausland anreisen müssen. Das Gericht ist darauf angewiesen, dass die Zeugen freiwillig kommen. Eine zwangsweise Durchsetzung ist bei ausländischen Zeugen nicht möglich.

Neue Planung einer Hauptverhandlung aufgrund der Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebung

In einem umfangreichen Betrugsverfahren vor dem Landgericht Bochum ist ebenfalls schon jetzt davon auszugehen, dass die von der zuständigen Kammer zunächst vereinbarten 10 Hauptverhandlungstermine nicht ausreichend sind, sondern im nächsten Jahr noch weitere 10 bis 15 Termine notwendig sein werden, um das weitere Beweisprogramm durchzuführen. Auch dieses Verfahren ist sehr komplex und schwierig. Gelegentlich ergeben sich nämlich aus der Beweisaufnahme – z.B. Vernehmung von Zeugen – neue Tatsachen und Anhaltspunkte, die das Gericht aufklären muss. So ist dann zu erklären, warum das Gericht nicht von Anfang an weitere Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung festgesetzt hat.

Die Verhinderung einer Auslieferung bei unklaren Haftbedingungen in Ungarn, und Hilfe für eine junge Familie im Visier der Steuerfahndung stehen für Westermann im Dezember im Mittelpunkt.

Scheitern einer Auslieferung aufgrund von Haftbedingungen

Westermann hat Ende November das Mandat eines schon seit Jahren in Deutschland lebenden ungarischen Unternehmers übernommen. Schock für ihn und seine Familie: Im Rahmen einer Routinekontrolle war er vorläufig festgenommen worden. Hintergrund: Ein Haftbefehl der ungarischen Justiz mitsamt Ausschreibung zur Festnahme europaweit („Red Notice“). Dem Mandanten wird vorgeworfen, in Ungarn Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die vor allem durch das Versenden von Phishing-Mails Kontodaten erlangt und zahlreiche Konten geplündert hat.

Der Mandant bestreitet die Vorwürfe. Generell ist dies für die deutsche Justiz im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens aber nicht entscheidend. Es wird grundsätzlich im Detail nicht geprüft, ob der Auszuliefernde schuldig ist oder nicht. Entscheidend ist, dass in dem Ursprungsland sowohl hinsichtlich des Strafverfahrens, als auch hinsichtlich einer möglichen Vollstreckung Mindeststandards gewahrt werden. Das ist in Ungarn durchaus wieder fraglich geworden. Zwar sind (erst!) 2017 Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Haftbedingungen eingeführt worden. Dennoch sind die deutschen Behörden gehalten, die allgemeinen und konkret zu erwartenden Haftbedingungen zu prüfen. Hier ist genaue und aktuelle Recherchearbeit gefragt. Nicht nur hinsichtlich einschlägiger und möglichst aktueller Rechtsprechung, sondern auch hinsichtlich der neuesten Berichte unabhängiger Organisationen zu den Zuständen im ungarischen Strafprozessrecht und bezüglich der Haftbedingungen.

Albtraum nach dem Traumhaus

In einem weiteren Fall verhandelt Westermann mit der Steuerfahndung über die Bedingungen für die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens. Der Mandant, ein junger Familienvater mit zwei Kindern und seine Ehefrau hatten sich den Traum vom Eigenheim erfüllt. Das böse Erwachen kam ca. sechs Monate nach dem Einzug: Gegen ihn ist ein Steuerstrafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet worden. Hintergrund sind Leistungen einer Baufirma im Zusammenhang mit der Errichtung des Eigenheims. Eine Diskrepanz zwischen der Beauftragung des Bauunternehmens und dem ursprünglichen angegebenen Preis für den Rohbau sowie auffallende Nachkalkulationen (insbesondere hinsichtlich der Personalkosten) haben das Interesse der Steuerfahndung (Grunderwerbssteuer!) geweckt. Geteiltes Leid: Auch gegen mehrere andere Eigentümer von Neubauten im gleichen Wohngebiet, die denselben Bauunternehmer beauftragt hatten, sind Verfahren eingeleitet worden.

Nach einer ersten Sichtung der Unterlagen und Besprechung mit dem Mandanten scheinen die Vorwürfe der Steuerfahndung zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen, wenn auch vom Umfang her sicher nicht zutreffend.

Wichtig ist hier zunächst einmal, den Mandanten zu beruhigen. Er ist völlig unvorbelastet und fürchtet mögliche Sanktionen und auch insbesondere das damit verbundene soziale Stigma. Was für den Strafverteidiger nach einem Routinefall aussehen kann, der im schlimmsten Fall mit einer Geldauflage endet, stellt für den Mandanten in jeder Hinsicht eine extreme Belastung dar. Hier muss der Augenmerk auf der Lösung des gesamtsozialen Konfliktes liegen. Auch eine an sich angemessene Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage muss gründlich vorbereitet werden, damit gegenüber der Steuerfahndung effektiv zugunsten einer möglichst geringen Sanktion argumentiert werden kann.

Die Vorbereitung einer Verteidigung in einer Hauptverhandlung mit Minoggio und ein möglichst geräuschloser Verfahrensabschluss in einem Ermittlungsverfahren beschäftigen Hillejan im Dezember.

Es geht rund: Verteidigung in einem Umsatzsteuerkarussell-Verfahren

Für Hillejan beginnt im Dezember zusammen mit Minoggio ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren vor einem rheinländischen Landgericht. Es sind bereits Hauptverhandlungstage bis in die zweite Jahreshälfte geplant. Inhaltlich wird den Angeklagten vorgeworfen, als Mitglieder eines sog. Umsatzsteuerkarussells Umsatzsteuern in Millionenhöhe hinterzogen zu haben.

Das Verfahren lag seit Jahren bei Staatsanwaltschaft/Gericht und wurde dort in der Vergangenheit stiefmütterlich behandelt. Ein erster Versuch, die Hauptverhandlung durchzuführen scheiterte im vergangenen Jahr. Das Verfahren wurde nach einigen wenigen Hauptverhandlungstagen ausgesetzt.

Nun scheint es im Dezember aber tatsächlich zu einem Fortgang zu kommen. Sowohl Gericht und Staatsanwaltschaft als natürlich auch die Verteidigung konnten sich tief in die neuen Aktenbestandteile einarbeiten. Bei der schieren Masse an Hauptbänden, Sonderheften, Beweismittelordnern, etc. von gleich zwei äußerst umfangreichen Strafverfahren ist dabei besonders wichtig, nicht den Überblick zu verlieren. Wichtiges muss von Unwichtigem getrennt werden. Minoggio und Hillejan stimmen sich dabei eng mit dem Mandanten ab. Entsprechend der Gesamtstrategie werden die einzelnen Hauptverhandlungstage akribisch vorbereitet. Ein Hauptaugenmerk wird dabei auch auf die geladenen Zeugen gelegt, die in den vergangenen Jahren teilweise schon mehrfach ausgesagt haben. Die bereits getätigten Aussagen werden im Detail geprüft. Minoggio und Hillejan sind kurz vor dem Neubeginn bestmöglich auf die Hauptverhandlung und all ihre Eventualitäten vorbereitet.

Gute Aussichten in einem Verfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung

Hillejan verteidigt im Dezember ferner einen Mandanten aus dem Ruhrgebiet in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ihm wird eine Steuerhinterziehung wegen angeblich nicht plausibler Angaben in seinen Einkommensteuererklärungen der vergangenen Jahre vorgeworfen.

Es geht insbesondere um die Erstattung von Fahrtkosten, die der Mandant in seinen Einkommensteuererklärungen geltend gemacht hat. Der Mandant ist mit Ehefrau und Kindern im südlichen Ruhrgebiet wohnhaft. Er hat jedoch einen Studienplatz in Niedersachsen. Das Strafsachenfinanzamt zweifelt an den Angaben des Mandanten, dass er mehrmals in der Woche jeweils mehrere hundert Kilometer zwischen Familienwohnung und Universität hin- und hergependelt ist. Ein Steuerstrafverfahren wurde eingeleitet.

Nach erster Besprechung ist Hillejan guter Dinge, dass das Verfahren folgenlos eingestellt wird. Die geltend gemacht Fahrten lassen sich plausibel erklären und vor allem nahezu lückenlos belegen. Es gibt eine Vielzahl von Tankbelegen und Werkstattrechnungen, aber auch relevante Studienunterlagen wie z. B. Klausurtermine oder Vorlesungen mit Anwesenheitspflicht. Hillejan wird das dem Strafsachenfinanzamt in einer Stellungnahme genau darlegen und sodann die zügige Einstellung des Verfahrens beantragen.

Zeit für Plätzchen und Glühwein – aber volle Konzentration auf die laufenden Verfahren bis Heiligabend.

Hauptverhandlung mit erhöhtem Schutzbedarf  

Strafverfahren vor einer großen Strafkammer im Westen der Republik. Anke und Minoggio verteidigen einen Mandanten gegen den Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Er sitzt nicht allein auf der Anklagebank. Insgesamt 4 Angeklagte sitzen zwischen ihren jeweils zwei Verteidigern. Dazu kommen Dolmetscher und einiges an technischem Gerät und die ebenfalls im Raum anwesenden Wachmeister, Schaulustigen und Pressevertreter.

Diese Situationen sind für die Verteidigung nicht nur mühsam. So ein großer Zirkus kann von der Verhandlung in der Sache ablenken und dazu führen, dass sich die gewünschte Kommunikation mit der Kammer schwieriger gestaltet als in anderen, weniger öffentlichkeitswirksamen Verfahren.

Zugleich erhöht sich der Druck auf den Mandanten, der unter der öffentlichen Vorführung leidet, und ebenfalls auf die Zeugen, deren Aussagen und Erinnerungen sich unter dem Eindruck der Öffentlichkeit oftmals verzerren.

In diesen Fällen muss ein Verteidiger wissen, wie er damit umzugehen hat, wie er sich Gehör verschaffen kann und trotzdem nicht für den Mandanten nachteilig handelt oder sich unbedacht äußert. In solchen Situationen bedarf es neben des notwendigen Fachwissens auch Verhandlungsgeschick und Prozesserfahrung. Der Mandant muss gestützt und geschützt werden, unabhängig von äußeren Einflüssen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht… oder doch?!

Im Dezember steht für Anke ein finanzgerichtliches Verfahren an. Das Finanzamt sagt, es seien vorsätzlich Steuern in sechststelliger Höhe hinterzogen worden ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1, 3 AO sei erfüllt. Die Mandantin sagt: „Ich wusste von nichts.“

Beide Aussagen sind nicht in Einklang zu bringen. Das Vorsatzerfordernis des § 370 AO führt dazu, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nur in den Fällen strafbar ist, in denen dem Täter das Wissen und/oder Wollen der Tatbestandsverwirklichung nachgewiesen werden kann. Es dreht sich in diesem Verfahren alles um diese Frage.

Doch warum ist ausgerechnet diese eigentlich steuerstrafrechtliche Frage für ein finanzgerichtliches Verfahren entscheidend?

Es geht darum, ob hier die auf 10 Jahre verlängerte Frist für Fälle der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO, die im Falle der Leichtfertigkeit der Steuerhinterziehung auf 5 Jahre verlängerte Frist oder nur eine Frist von 4 Jahren für die Festsetzung der Steuern gilt und durch Ablauf der Festsetzungsfrist bereits Verjährung eingetreten war.

Eine Feststellung fehlenden Hinterziehungsvorsatzes bedeutet für die Mandantin, dass ein Großteil der Steuern nicht mehr gegen sie festgesetzt werden durfte. Das Finanzamt hatte die Rechtslage vermutlich selbst nicht durchblickt und eine Festsetzung verpasst. Deshalb zielen die Fahnder wohl auch auf den Beweis einer Steuerhinterziehung.  Die Finanzrichter können von einem Strafverfahren unabhängig den Sachverhalt im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens würdigen und eine Steuerhinterziehung bejahen.

Sollte eine Verkürzung der Steuern aufgrund von Handlungen des Steuerpflichtigen bereits klar sein, hilft nur noch eine Verteidigung gegen eine Vorsatzfeststellung. Hier gibt es Verteidigungsansätze: Beispielsweise gehört nach ständiger Rechtsprechung zum Vorsatz, dass der Steueranspruch bekannt sein muss (sog. Steueranspruchstheorie). Hinsichtlich des Steueranspruchsvorsatzes wird aber eine recht niedrige Schwelle als ausreichend angesehen: Eventualvorsatz („für möglich halten und billigend in Kauf nehmen“) als Mindestvorsatzform soll genügen. Auch stellt die Grenze zwischen Eventualvorsatz und Leichtfertigkeit einen schmalen Grat dar.

Tatsächlich war sich die Mandantin sich zu keinem Zeitpunkt bewusst, dass ein Steueranspruch überhaupt hätte entstehen können. Für Anke heißt es nun, die Indizien hierfür herauszuarbeiten, die für eine absolute Unwissenheit und damit gegen eine Steuerhinterziehung sprechen.