Leichte Entspannung durch vorzeitiges Ende eines Verfahrens, weitere Hauptverhandlungstermine und Warten auf den Gesetzgeber

Minoggio bekommt zunächst dadurch etwas Entlastung, dass ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren mit vielen Verhandlungstagen beendet werden musste, das für die nächsten drei Monate terminiert war. Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten neue Akten eines anderen Strafverfahrens erhalten, in denen Geschehnisse mit direktem Bezug zu den angeklagten Vorwürfen (Anklagevorwurf: eine Umsatzsteuerbetrugskette) juristisch aufgearbeitet wurden. Damit müssen sich alle Verfahrensbeteiligten erst befassen, sodass das Verfahren im Februar 2021 neu beginnen wird.

(Vielleicht doch nicht) Einige abwegige Gedanken eines Wirtschaftsstrafverteidigers zum Umsatzsteuerbetrug

Umsatzsteuerbetrugskette – das klingt nach organisierter Kriminalität, Vielmillionenschaden, schwerem Verbrechertum zulasten redlicher Steuerzahler und zulasten des Staates. Es gibt solche Fälle. In der Praxis aber sieht die Sachlage oftmals völlig anders aus. Dazu lassen sich einige provokante – aber zutreffende – Aussagen machen:

1. Unterstellt die Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerbetrugskette, entstehen zusätzliche Steueransprüche in Höhe eines Mehrfachen gegenüber einer redlichen Lieferkette. Am Nachweis eines Umsatzsteuerbetruges verdient der Fiskus also prächtig. Plakativ: Bei dem einen bleibt die Umsatzsteuerpflicht bestehen, bei seinem Lieferanten wird der Vorsteueranspruch (in Höhe der nur um die eigene Handelsspanne verringerten Umsatzsteuerpflicht des Lieferanten) gegenüber der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt. Das führt bei Handelsketten in der Praxis zu einer Fast-Verdoppelung der Umsatzsteuereinnahme. Besteht die Lieferkette aus mehreren Gliedern, findet diese Fast-Verdoppelung mehrfach bei jedem der Glieder statt. Darüber hinaus entsteht im Regelfall die Haftung des einen Unternehmens auch für die Umsatzsteuer des anderen Unternehmens, die es bei einer normalen Handelskette gerade nicht gibt.

2. Notwendige Bestandteile einer Umsatzsteuerbetrugskette sind nahezu in allen Fällen auch Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen gutgläubig an- und verkaufen und die ihre eigenen Umsatzsteuerpflichten dabei vollständig erfüllen. Deren Verantwortliche werden beschuldigt, entweder mindestens in einer den eigenen Vorsteueranspruch beseitigenden, oftmals sogar darüber hinaus in strafbarer Art und Weise gehandelt zu haben. Nicht der Vorlieferant als Steuerschuldner und nicht der Staat als Kontrolleur des Steueraufkommens tragen dann im Ergebnis das Risiko eines unredlichen Umsatzsteuerakteurs (dem sogenannten „Missing Trader“), sondern die selbst auf ihrer Handelsstufe vollkommen redlich arbeitenden Unternehmen und ihre Verantwortlichen.

3. In Umsatzsteuerbetrugsverfahren ermittelt in aller Regel im Tagesfall in der ersten, für Ermittlungen oftmals entscheidenden Phase, ausschließlich die Finanzverwaltung in Gestalt der Steuerfahndung. Die Steuerfahndung aber richtet ihren Blick – wie unter Praktikern aus der Beraterschaft seit vielen Jahren unumstritten – auf die Verwirklichung aller verfolgten Steueransprüche. Fahnder sind gut ausgebildete Steuerbeamte, aber keine voll ausgebildeten Kriminalisten.

4. Finanzpolitiker und Spitzen der Finanzverwaltung haben sich in den letzten Jahren öffentlichkeitswirksam immer wieder geradezu feiern lassen für Ihre Bemühungen zur Eindämmung von Umsatzsteuerbetrug (Sonderermittler, Sonderabteilungen, ZEUS und ZAUBER). Tatsächlich aber werden diese Instrumente allesamt kaum dazu benutzt, Umsatzsteuerbetrug zu verhindern – vor allem in der Weise zu verhindern, dass erwiesen redlich am Markt tätige Unternehmen von der Finanzverwaltung aktiv gewarnt werden, wenn es dort bereits Hinweise gibt, dass eine Umsatzsteuerbetrugskette von unredlichen Steuerpflichtigen aufgebaut wird oder bereits aufgebaut worden ist.

Es sind vielmehr viele Fälle bekannt geworden (allein in unserer Praxis mehrere laufende), in denen die Finanzverwaltung durch eigene Ermittlungen bereits von Umsatzsteuerbetrugsgeschehen wusste, bevor überhaupt die Verantwortlichen der in Verdacht geratenen, seit Jahren anerkannt redlich tätig gewesenen Unternehmen die Handelsgeschäfte überhaupt begonnen haben. Man hätte sie also rechtzeitig warnen können. Das hat die Finanzverwaltung nicht getan. Sie hat in diesen Fällen vielmehr diese Unternehmen erst die Geschäfte durchführen lassen, um danach deren Verantwortliche als Täter einer Umsatzsteuerbetrugskette zu beschuldigen und nur aus diesem Grund den Vorsteueranspruch zulasten des Unternehmens vollständig zu versagen. Aus unserer Sicht ist ein solches Verhalten unzulässig und unverantwortlich. Verwaltung muss präventiv zum Schutz der redlichen Handelsunternehmen tätig werden und darf nicht erst Kriminalitätsverdacht entstehen lassen, um mit diesem Verdacht im Rücken Strafverfolgungserfolge und das Versagen ansonsten redlicher Steuererstattungsansprüche zu feiern.

Ansonsten wird der Dezember für Minoggio weiterhin geprägt durch die schon im Bericht von November erwähnte Hauptverhandlung in einem allgemeinen, gewichtigen Strafverfahren, über das hier noch nicht berichtet werden kann. Daneben steht die übliche Tagesarbeit an, etwa die Vorbereitung einer internen Untersuchung, die im Januar beginnen soll. Hier gilt es, dem Aufsichtsrat eines mittelständischen Konzerns aus Hessen ein Konzept vorzustellen, dass vermutete Missstände möglichst weitgehend aufklärt, dabei aber nicht mehr an sozialem Schaden verursachen darf, als absolut notwendig ist. Klingt selbstverständlich, sieht man in der Praxis zuweilen durchaus anders.

In diesem Zusammenhang: Minoggio wartet wie die Praktiker auf allen Seiten mit Spannung auf die Verabschiedung des neuen und so oder so bahnbrechenden Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (der amtliche Titel lautet anders, wie seit Jahren zunehmend irreführend). Hierüber ist an dieser Stelle schon ausführlicher berichtet worden. Man darf gespannt sein, ob die von Seiten der Unternehmensjuristen und Unternehmensverteidiger geforderten Änderungen Berücksichtigung finden, und ob und wann das Gesetz verabschiedet wird. Klar scheint, dass es großzügige Übergangsfristen geben wird. Ebenso klar aber ist, dass Unternehmen noch weit mehr als heute schon im Fokus strafrechtlicher Verantwortlichkeit stehen. Die Verantwortlichen werden ihr Verhalten sofort bei Aufkommen jeglicher Verdachtslage weit sorgfältiger als heute auf die durch dieses Gesetz neu entstehenden und sich vergrößernden Risiken abstimmen müssen. Entschlussfreude und Tatkraft für kaufmännische Entscheidungen werden nicht verstärkt werden durch das Gesetz. Das Gegenteil wird eintreten.

Schließlich freut sich Minoggio darüber, dass sich ein weiterer, junger Kollege der Kanzlei angeschlossen hat. Hoffen wir, dass es ihm gefällt und dass er uns gefällt. Die ersten Monate (viele Monate, nicht nur drei) als Rechtsanwalt sind schwere Monate: Es fehlt bei Leibe nicht nur die Praxis, die Rechtsgebiete fehlen ebenfalls. Das Studium geht wie seit Jahrzehnten nahezu unverändert an der juristischen Anforderungen der Praxis vollkommen vorbei. Die sogenannten, kaum examensrelevanten „Nebengebiete“ im Studium werden von einem Tag auf den anderen zu Hauptgebieten, die man kennen und deren Regelungen man anwenden muss. Im Referendariat nach dem Studium wird dieses fulminante Defizit weitgehend nur zugunsten der Ausbildung als Richter und Verwaltungsbeamter etwas beseitigt. Geben wir also dem Kollegen jede Hilfestellung, die uns möglich ist und hoffen wir, dass der Anwaltsberuf mit der Spezialisierung auf den Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafverfahren für ihn „das Richtige“ ist, also den für ihn passenden Lebensweg darstellt. Das weiß man nämlich erst, wenn man ihn einzuschlagen beginnt.

Lieblingsberuf „Strafverteidigerin im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.“ Warum? Keine Routine, keine Planbarkeit, keine Langeweile. Abwechslung jederzeit garantiert. Auch in trüben Dezembertagen.

Die Generalprobe für den Ernstfall Durchsuchung,

Ein mittelständisches Unternehmen aus Ostwestfalen möchte für den Ernstfall üben und sich optimal vorbereiten. Was tun, wenn der Staatsanwalt klingelt? Eine Durchsuchung ist für ein Unternehmen immer ein gravierender Eingriff. Der Zugrifft erfolgt überraschend, ohne jede Vorbereitung oder Ankündigung. Durch die Durchsuchung wird der Tagesablauf in der Produktion, der Verwaltung und der Unternehmensleitung massiv gestört, nicht selten auch komplett blockiert. Mitarbeiter werden vernommen, Beschuldigungen belasten das Betriebsklima, kistenweise Unterlagen, Hardware und Speichermedien werden aus dem unmittelbaren Zugriff des Unternehmens entfernt. Die Information über die Durchsuchung verbreitet sich meistens schnell, erste Presseanfragen folgen. Auf diesen staatlichen Eingriff kann ein Unternehmen sich vorbereiten. Es kann mit Unterstützung eines erfahrenen Beraters Richtlinien für das Verhalten und Vorgehen in solchen Situationen aufstellen. Wer soll informiert werden, wie sind die grundsätzlichen Rechte und Pflichten in der Durchsuchung, worauf ist zu achten? Dies alles kann in möglichst einfacher, informativer Form im Vorfeld zu Papier gebracht werden. Hierauf aufbauend können Schulungen für zentrale Mitarbeiter und Verantwortliche durchgeführt werden. Anhand von Fallszenarien können typische Problemstellungen bei Durchsuchungen erarbeitet und gelöst werden. Dies vertieft das Wissen aus der Richtlinie. Es kann sogar mit etwas mehr Aufwand in sogenannten Mock Dawn Raids https://www.welt.de/welt_print/article1975442/Angriff-im-Morgengrauen.html die Durchsuchung geprobt werden. Oftmals hilft es aber bereits, wenn verständliche Handlungsanweisungen in schriftlicher Form vorliegen und diese in Schulungsmaßnahmen erklärt sowie anhand von Beispielen durchgespielt werden.

Besuch bei der Steuerfahndung,

Auch im Dezember steht wieder ein Besuch bei der Steuerfahndung an. Dieses Mal verschlägt es Bischoff ins Ruhrgebiet. Dem Mandanten wird Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorgeworfen. Er ist Finanzbeamter. Für einen immer größeren Kreis von Bekannten hatte er über viele Jahre Steuererklärungen vorbereitet. Für den ein oder anderen ausgefüllten Vordruck hatte er auch Barbeträge erhalten, die er im engen zeitlichen Zusammenhang zur Einreichung der jeweiligen Erklärung auf sein Konto einzahlte. Für ihn steht neben dem strafrechtlichen Verfahren sowie dem Bußgeldverfahren vor allem das Disziplinarverfahren im Fokus. Als härteste Sanktion droht ihm der Verlust des Beamtenstatus sowie seiner Pensionsansprüche. Es soll deshalb jetzt in einem ersten Gespräch versucht werden, Lösungsmöglichkeiten für die beiden parallel laufenden Verfahren auszuloten. Es ist aber gut möglich, dass dies im Disziplinarverfahren nicht möglich ist, da die Oberfinanzdirektion hier das Verfahren führt. Diese wird sich erfahrungsgemäß nicht unbedingt an diesen Gesprächen beteiligen. Allein im Hinblick auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse lohnt es sich aber, notfalls auch die strafrechtlichen Erledigungsmöglichkeiten vorab zu besprechen. Diese sind sodann im Hinblick auf die disziplinarischen Folgen und die zur Verfügung stehenden Alternativen zu bewerten.

Schätzthemen vor dem Finanzgericht

Schätzungen sind weiterhin das bestimmende Thema im Steuerstrafrecht. Im Dezember muss Bischoff insgesamt drei Klagebegründungen vorbereiten, in denen es um Schätzungen im Besteuerungsverfahren geht. Von der Gastronomie, über das Baugewerbe bis hin zum Glühweinstand ist alles dabei. Die Grundgedanken sind immer die gleichen: auch eine steuerliche Schätzung muss wirtschaftlich möglich und plausibel sein. Die konkreten Verhältnisse und fallspezifische Besonderheiten sind immer zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei gravierenden formellen und materiellen Buchführungsmängel. Ein Umsatz, der nicht erwirtschaftet werden kann, kann auch nicht geschätzt werden. In finanzgerichtlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt oftmals nicht in der Darstellung der allgemeinen Rechtslage, sondern in der Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall. Die Finanzrichter können die Besonderheiten nicht kennen. Es ist also Aufgabe des Prozessbevollmächtigten diese herauszuarbeiten, zu präsentieren und gemeinsam mit dem Kläger konkrete Beweismittel anzubieten. Notfalls muss das Finanzgericht auch durch in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge zur Aufklärung gezwungen werden. Allerdings ist dies nur selten notwendig. Die Richter sind um Aufklärung bemüht und überprüfen die Schätzungen des Finanzamtes erfahrungsgemäß auch mit Hilfe des hauseigenen Betriebsprüfers sorgfältig. Die Klagebegründung ist dennoch der erste Aufschlag, der die wesentlichen Argumente auf den Punkt präsentieren sollte.

Fortbildung statt Urlaub

Da der Dezember weiterhin im Zeichen des Lockdowns stehen wird, wird natürlich auch der lang geplante Urlaub mit Freunden zum Jahreswechsel an der Nordsee ausfallen. Das erste Sylvester ohne diese Reisegruppe seit 14 Jahren. Also steht neben Weihnachten im kleinen Familienkreis die eigene Fortbildung und wissenschaftliches Arbeiten auf dem Programm. Ein Aufsatz zum Thema Geldwäschebekämpfung muss geschrieben werden. Ansonsten ist der Dezember vor allem Unterrichtsmonat. An der Frankfurt School steht die ganztägige Veranstaltung Unternehmensverteidigung auf dem Programm. Die Schulungen zur Geldwäschebekämpfung bei einer großen Bank werden im Dezember abgeschlossen. Es folgt noch die große Abschlussprüfung für die Teilnehmer. In der Vorlesung Steuerstrafrecht geht es in drei Unterrichtseinheiten im Dezember um praktische Probleme der Steuerhinterziehung und der Selbstanzeigevorschrift. Last but not least freuen wir uns über einen neuen Anwalt im Team, der die Strafverteidigung hoffentlich ebenfalls zu seinem Lieblingsberuf machen wird. Herzlich Willkommen!

Unterstützung für Mandanten in und außerhalb von Hauptverhandlungen steht im Dezember auf dem Programm

Arbeit als Zeugenbeistand in einem Ermittlungsverfahren mit kompliziertem familiärem Hintergrund

Wehn begleitet im Dezember einen Mandanten zu einer lange vorbereiteten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung. Der Vorwurf lautet unter anderem auf Geldwäsche. Der Mandant, aufgrund seiner Beamtenstellung besonders empfindlich für Disziplinarverfahren im Falle einer strafrechtlichen Sanktion, soll ein Familienmitglied durch das Aufbewahren von Bargeld aus mehreren Betrugs- und BtM-Taten unterstützt haben. Er handelte weniger aus eigennützigen Motiven – eine Beteiligung an den zugrunde liegenden Taten war nie vereinbart, ebenso wenig irgend eine Art von Belohnung – als vielmehr aus fehlgeleitete familiärer Loyalität innerhalb einer für Außenstehende (und somit auch für Ermittlungsbehörden) nicht klar nachzuvollziehenden Hierarchie. Nachdem bereits eine Durchsuchungsaktion die bürgerliche Existenz des völlig unvorbelasteten Mandanten in ihren Grundfesten erschüttert hat, muss nun das weitere Verfahren soweit möglich gesteuert werden. Ziel ist eine Einstellung des Verfahrens und damit Beseitigung der Gefahr insbesondere für die berufliche Stellung. Anhand der Akte und persönlicher Gespräche hat Wehn unter diesen Gesichtspunkten die Vernehmung vorbereitet.

Kampf gegen einen Haftungsbescheid

in einem steuerlichen Verfahren bereitet Wehn eine umfassende Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt vor, um den Erlass eines Haftungsbescheides zu verhindern. Das Finanzamt geht dabei davon aus, dass die Ehefrau des Mandanten zusammen mit anderen Beteiligten eine GbR gegründet hat und diese dem Land Steuern in mittlerer sechsstelliger Höhe schuldet. Darüber hinaus sollen die Beteiligten der GbR auch Steuerhinterziehung begangen haben. Gegen den an der GbR überhaupt nicht beteiligten Ehemann droht das Finanzamt nun, einen Haftungsbescheid zu erlassen. Anknüpfungspunkt für diese Haftung soll, wie in vielen solcher Fälle, die Bereitstellung eines Kontos gewesen sein. Dadurch habe der Mandant Beihilfe zu der Steuerhinterziehung seiner Ehefrau und der anderen Beteiligten geleistet. Durch verschiedene Überweisungen habe der Mandant es ermöglicht, dass die Umsätze aus der GbR gegenüber den Finanzbehörden verschleiert worden seien. Zunächst war über den Steueranspruch gegen die GbR entschieden worden. Nachdem dieser nun rechtskräftig nach Ende eines Finanzgerichtsverfahrens festgestellt worden ist, wendet sich das Finanzamt dem Mandanten als angeblichem Haftungsschuldner nach § 71 AO durch Beihilfe zu. Hier muss gegenüber dem Finanzamt ganz ähnlich wie in einem Strafverfahren der Mandant gegen diesen Vorwurf „verteidigt“ werden. Voraussetzung für eine Haftung ist nämlich insbesondere auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes, kurz gesagt das Vorliegen eines Vorsatzes – auch bezüglich der angeblichen Steuerhinterziehung durch die Ehefrau. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte, dies muss dem Finanzamt deutlich gemacht werden.

Zäher Kampf für das Ende der Untersuchungshaft

In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung setzt sich für Wehn der „Kampf“ fort. Für den Mandanten war Haftbeschwerde eingelegt worden mit dem Ziel, zumindest eine Außervollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls zu erreichen. Die Fortdauer der Untersuchungshaft belastet den Mandanten natürlich schwer. Hinzu kommt in diesem Fall noch die immer größer werdende Gefahr der wirtschaftlichen Existenzvernichtung schlicht aufgrund seiner Abwesenheit in der eigenen Firma und des bereits eingetretenen Rufschadens in der Geschäftswelt. Nachdem das Amtsgericht im Rahmen einer Haftprüfung gegen den Mandanten entschieden hatte, war die Haftbeschwerde erhoben und umfangreich begründet worden, es folgte eine negative Entscheidung des Landgerichts. In solchen Fällen muss immer abgewogen werden, inwieweit man den Versuch der vorzeitigen Haftentlassung weiterverfolgt. Oft macht es Sinn, umfangreiche schriftliche Entscheidungen gegen den Mandanten zu vermeiden und Anträge zurückzunehmen. In anderen Fällen sowie im vorliegenden muss das Risiko eingegangen und bis in die letzte Instanz gekämpft werden. Hier wird nunmehr das Oberlandesgericht nach ergänzendem Vortrag durch Wehn über die Haftbeschwerde entscheiden.

Possemeyer ist im Dezember fast täglich in einer Hauptverhandlung vor verschiedenen Gerichten in ganz NRW

Fortsetzung einer Hauptverhandlung in einer Kapitalstrafsache

Viele Strafkammern versuchen noch in diesem Jahr die Verfahren zu beenden und terminieren engmaschig. In einer Kapitalstrafsache wird vor einem Schwurgericht im Ruhrgebiet wegen eines Mordvorwurfs weiter verhandelt. Mittlerweile sind bereits eine Vielzahl an Zeugen vernommen worden, ohne dass der Sachverhalt abschließend aufgeklärt werden konnte. Allerdings muss aufgrund einer Einlassung des Mandanten ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter berauschenden Mitteln gestanden hat. Die Aufklärungspflicht zwingt das Gericht bei entsprechenden Anhaltspunkten sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Überprüft wird u.a., ob der Angeklagte im Zustand der aufgehobenen oder zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat. Das Ergebnis des Gutachtens wird natürlich nur dann berücksichtigt, wenn auch tatsächlich der Tatnachweis gelingt.

Verzögerung einer Hauptverhandlung durch die Steuerfahndung

Vor einer großen Strafkammer bei einem Landgericht im Ruhrgebiet steht für Possemeyer ein Verfahren kurz vor dem Ende. Es geht im Wesentlichen um Steuerhinterziehung in Millionenhöhe in der Wertstoffbranche. Nach einigen Tagen Beweisaufnahme benötigt die Kammer noch weitere Hauptverhandlungstermine, da die Steuerfahndung entscheidende Unterlagen nicht zur Akte gereicht hat und nunmehr „kleckerweise“ die Informationen nachschiebt. Für den Mandanten ergeben sich daraus aber durchaus entlastende und strafmildernde Umstände, die bei der Straffindung darüber entscheiden können, ob noch eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann oder eben nicht – trotz des immens hohen Schadens in Millionenhöhe. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, die Hauptverhandlung auch im neuen Jahr fortzusetzen, um sämtliche für den Mandanten positiven Aspekte hervorheben zu können.

Kurzfristige Haftprüfung

Possemeyer hat für einen inhaftierten Mandanten einen Haftprüfungsantrag gestellt. Die darauf zwingend folgende Haftprüfung in mündlicher Verhandlung ist eine gute Gelegenheit nach sorgfältigem Aktenstudium und Besprechung mit dem Mandanten, die Haftsituation zu beenden oder zumindest mit den Strafverfolgungsbehörden ins Gespräch zu kommen, was für eine mögliche Haftentlassung getan werden kann. Die plötzliche Haftsituation ist für Mandanten und dessen Familie immer eine absolute Ausnahmesituation mit belastenden Nebenfolgen. Es muss (fast) immer das Ziel der Verteidigung sein, die Haft zu beenden!

Ein paar persönliche Worte zum Schluss:

Wir alle bedanken uns herzlich bei den Mandanten, die uns im Jahr 2020 ihr Vertrauen geschenkt haben. Es war durch Corona ein besonderes Jahr.

Frohe Feststage!

Ein BFH-Verfahren, späte Hilfe nach Strafbefehl und eine Überraschung nach Verfahrensende

Streit um Schenkungssteuer vor dem Bundesfinanzhof

Im Dezember kämpft Westermann für einen Mandanten in einem Steuerverfahren gegen einen existenzgefährdenden Schenkungssteuerbescheid. Ein Bekannter hatte dem Mandanten auf seine Bitte über Monate hinweg insgesamt einen sechsstelligen Geldbetrag überwiesen. Das Geld war jedoch durch diesen Bekannten wiederum von dessen Arbeitgeber unterschlagen worden. Das Strafverfahren gegen alle Beteiligte ist abgeschlossen. Das zuständige Finanzamt besteht darauf, dass auch der Mandant Schenkungssteuer für die erhaltenen Beträge entrichten soll. Bei den Zahlungen handelte es sich jedoch tatsächlich nicht um steuerlich relevante Schenkungen, also um freigebige Zuwendungen, durch die das Vermögen des Zuwendenden verringert wurde. Verringert wurde das Vermögen der Firma des Bekannten. Die Verantwortlichen der Firma wiederum mussten zunächst nichts von den Überweisungen, insofern erfolgten die Zahlungen auch nicht freiwillig. Streitpunkt in diesem Verfahren ist die Argumentation des Finanzamtes, das das Geld zunächst in das Vermögen des Bekannten übergegangen sein soll. Nur in dieser Konstruktion läge nämlich eine Schenkung vor. Der Ausgang des Falles ist offen, der Bundesfinanzhof hatte allerdings die Revision des Mandanten zugelassen – keine Selbstverständlichkeit. Der im Januar anstehende Termin in München muss deshalb bereits jetzt vorbereitet werden.

Hilfe nach Einspruch gegen einen Strafbefehl

Dem ehemaligen Betreiber einer Gastronomie hilft Westermann in einem Strafbefehlsverfahren. Der Mandant war zunächst nicht anwaltlich vertreten worden. Nach einer Kassennachschau und anschließender Betriebsprüfung sah er sich nicht nur hohen Steuernachforderungen aufgrund von Schätzungen, sondern auch dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt. Eine wirkliche Koordination in der steuerlichen und strafrechtlichen Verfahren gab es nicht, die beauftragten Berater bemühten sich letztlich eher um steuerliche Schadensbegrenzung. Nunmehr sind die Steuernachforderungen rechtskräftig geworden, und ein Strafbefehl in fünfstelliger Höhe ist erlassen worden. Nachdem der Mandant selbst Einspruch eingelegt hatte, hatte er sich nunmehr an die Kanzlei gewandt. Die Einschaltung eines Strafverteidigers geschieht spät, aber nicht zu spät. Anhand von Akteneinsicht und Besprechungen mit dem Mandanten muss eruiert werden, inwieweit die Schätzung des Finanzamtes angreifbar ist. Auch das Strafgericht darf sich nicht einfach auf die Schätzung des Finanzamtes verlassen, sondern muss im Zweifel selbst ermitteln. Hier müssen mögliche Ansätze für z.B. Beweisanträge herausgearbeitet werden.

Was tun bei nachträglichem Bewährungsbeschluss

Ein an sich rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren hat für einen Mandanten ein ungewöhnliches Nachspiel. Nach langwieriger Hauptverhandlung konnte für den Mandanten eine Bewährungsstrafe erreicht werden. Angesichts der Umstände ein gutes Ergebnis. Nun hatte das Gericht im Rahmen des Urteils vergessen, Bewährungsauflagen zu beschließen – ein solcher Beschluss muss grundsätzlich mit dem Urteil erlassen werden. Solche Fehler sind selten, kommen aber vor. Nun erreicht den Mandanten Wochen nach Rechtskraft des Strafbefehls ein Beschluss mit Auflagen unter anderem zur Schadenswiedergutmachung und Ableistung von Sozialstunden. Hier bereitet Westermann eine Beschwerde vor: Zwar ist es nicht grundsätzlich unzulässig, nachträglich einen Bewährungsbeschluss zu erlassen. Dieser darf nach der herrschenden Rechtsprechung aber nur ganz grundsätzliche Regelungen treffen (Bewährungszeit, Meldung bei Wohnungswechsel, Straffreiheit). Geld- oder andere Auflagen dürfen hingegen nicht nachträglich festgesetzt werden.

Arbeit im Team mit Minoggio und Verteidigung in verschiedenen Strafverfahren

Gemeinsame Vorbereitung einer Hauptverhandlung

Hillejan verhandelt derzeit zusammen mit Minoggio in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren vor einem Landgericht in Nordrhein-Westfalen. Das Verfahren wird die beiden auch im nächsten Jahr noch beschäftigen. Deshalb ist es umso wichtiger, den Überblick nicht zu verlieren und das angestrebte Ziel fest im Auge zu behalten. Das geht nur, wenn man sich von Beginn an eine Gesamtstrategie zurecht legt, von der nicht unnötig abgewichen wird.

Gemeinschaftlich bereiten die beiden daher jeden einzelnen Hauptverhandlungstag unter enger Einbeziehung des Mandanten akribisch vor und selbstverständlich auch nach. Man will bestmöglich gegen alle Eventualitäten in der Hauptverhandlung gewappnet sein und nichts dem Zufall überlassen. Ähnlich wie beim Schach, denken Minoggio und Hillejan dabei nicht nur von Zug zu Zug, sondern haben schon für das weitere Geschehen und die nächsten Hauptverhandlungstage einen genauen Plan.

Spurensuche in einem Verfahren wegen Urkundenfälschung

Daneben verteidigt Hillejan derzeit den Geschäftsführer eines mittelständischen, hessischen Unternehmens aus der Elektronikbranche im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Es geht um den Vorwurf der Urkundenfälschung, da ein Endverbraucher angeblich einen nachträglich veränderten Artikel erhalten haben will. Hier gilt es aufzuklären – angefangen beim Hersteller, über (Groß-)händler und Verkäufer bis hin zum Kunden – ob und falls ja wer die Veränderung vorgenommen haben könnte. Anhand von Urkunden und Fakten lässt sich eine Verantwortlichkeit des Mandanten und seines Unternehmens sicher ausschließen, sodass in Kürze mit einer folgenlosen Einstellung des Verfahrens zu rechnen ist.

Positive Aussichten in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung

Ferner verteidigt Hillejan eine Mandantin vor einem Gericht im Ruhrgebiet wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen. Da die Steuerverkürzungsberechnungen zum Großteil auf Schätzungen beruhten und die Mandantin mit weiterem Material zur – für sie positiven – Aufklärung beitragen konnte, hat sich die Verhandlungsposition in der Hauptverhandlung deutlich verbessert. Hillejan ist guter Dinge, dass er aus dieser Position heraus ein für die Mandantin zufriedenstellendes Ergebnis erreichen kann.

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