Possemeyer wird im Dezember wieder in verschiedenen Tatsacheninstanzen verteidigen. Neben gewichtigen Strafverfahren beginnt u.a. bei einem Schwurgericht die umfangreiche Hauptverhandlung in einem Verfahren wegen eines Mordvorwurfs. Bereits seit Monaten bereitet Possemeyer sich auf die Hauptverhandlung vor. Die Akte besteht aus vielen verschiedenen Zeugenaussagen, Obduktionsberichten und Sachverständigengutachten. Neben der eigenen Recherche ist es in diesem Verfahren zwingend notwendig, sich durch fachmännischen Rat in medizinische Besonderheiten und Wirkungsweisen von Medikamenten einzuarbeiten. Es wird entscheidend darauf ankommen, inwieweit das Verabreichen eines Medikamentes ursächlich für den Tod eines Menschen war.
Ferner wird Possemeyer an einem kleineren Gericht einen Mandanten verteidigen, der vor einigen Jahren in seiner Firma „Schwarzarbeiter“ beschäftigt haben soll. Es geht in diesem Standardfall im Wesentlichen um die Nichtabgabe von Sozialleistungen an Krankenkassen und eine Insolvenzverschleppung. Im Baugewerbe sind auch in Zeiten guter Bankangebote die Preise derart knapp kalkuliert, dass Unternehmen die vereinbarte Arbeit mit legal Beschäftigten kaum gewinnbringend realisieren können.
In einem weiteren Verfahren wird er eine Mandantin verteidigen, der als angestellter Verkäuferin vorgeworfen wird, Gelder unterschlagen zu haben. Der Sachverhalt ist von der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es kommen weitere Personen als Täter in Betracht. Possemeyer will durch die Stellung von Beweisanträgen das Gericht dazu bewegen, die aus seiner Sicht mangelhafte Sachaufklärung nachzuholen. Das Beweisantragsrecht stellt für den Verteidiger im Ermittlungsverfahren zuweilen ein äußerst stumpfes, in der Hauptverhandlung aber sehr scharfes Schwert dar.
Zwischen den Feiertagen wird Possemeyer sich ruhige Tage gönnen und auf ein beruflich forderndes, ab und zu sogar aufregendes Jahr 2018 zurückblicken.

Bischoff bereitet für eine Hauptverhandlung vor einem Landgericht im Ruhrgebiet ein Plädoyer vor. Auch wenn in dem Verfahren nach streitiger Verhandlung zwischenzeitlich eine Verständigung über eine einverständliche Verfahrensbeendigung abgesprochen wurde, hat das Plädoyer dennoch in diesem Fall eine Bedeutung. Da es nicht zulässig ist, die exakte Strafhöhe (hier eine exakte Geldstrafe) abzusprechen, sondern immer nur einen konkreten Rahmen, geht es vor allem darum, dabei im unteren Bereich zu bleiben. Dafür müssen alle Argumente zusammengetragen werden, etwa eine erfolgte Schadenswiedergutmachung, ein Geständnis und die dadurch bewirkte Abkürzung des Verfahrens sowie die für den Mandanten sehr belastende, da außergewöhnlich lange Dauer des Strafverfahrens.
Des Weiteren führt Bischoff im Dezember mehrere Gespräche mit verschiedenen nordrhein-westfälischen und niedersächsischen Strafsachenfinanzämtern. Sämtliche Verfahren wegen Steuerhinterziehung befinden sich noch im Ermittlungsstadium und es geht darum, durch eine frühzeitige Intervention Verfahren positiv zu steuern und zu beenden. Durch schnelles Eingreifen können Ermittlungen oftmals in die richtigen Bahnen gelenkt und mögliche Verfahrensabkürzungen im Interesse des Mandanten ausgelotet werden. Wenn die Positionen der Finanzverwaltung nicht als angemessen anzusehen sind, muss allerdings der Weg in die streitige Auseinandersetzung gegangen werden. Bevor aber diese Entscheidung getroffen wird, sollte eine vernünftige Einigungsmöglichkeit ausgeschlossen sein.
In einem weiteren Fall muss nach erfolgter Selbstanzeige die standardmäßig angeordnete Betriebsprüfung gemeinsam mit dem Steuerberater begleitet werden. Das Strafsachenfinanzamt lässt über die Betriebsprüfung ermitteln, ob die eingereichte Selbstanzeige wirksam ist. Geprüft wird insbesondere die Vollständigkeit. Sie muss alle Steuerhinterziehungstaten einer Steuerart offen legen und darf nicht nur einen Teil abdecken. Da bereits vor Erstattung eine sorgfältige Aufbereitung der zu korrigierenden Sachverhalte erfolgt ist und die rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen genau geprüft wurden, ist zu erwarten, dass die Überprüfung die Korrektheit der Selbstanzeige bestätigt und das Strafverfahren eingestellt wird.
Neben diesen mandatsbezogenen Aufgaben stehen noch vor Weihnachten zwei Vorlesungen im Steuerstrafrecht auf dem Programm. Die Studenten der FOM lernen in diesen Einheiten die rechtlichen Grundlagen zur Selbstanzeige kennen, lösen dazu praktische Fälle und studieren die wesentlichen Abläufe im Steuerstrafverfahren.

Im Dezember stehen bei Wehn verschiedene Hauptverhandlungen vor diversen Gerichten in Nordrhein-Westfalen auf dem Programm. Zum einen geht es um sogenannten Gründungsschwindel nach dem GmbH-Gesetz. Derjenige, der eine GmbH gründet, muss die Stammeinlage der Gesellschaft so zur Verfügung stellen, dass diese auch darüber verfügen kann. Nicht selten kommt es vor, dass die Stammeinlage erst eingezahlt und dann sofort wieder abgehoben wird – der Notar erfährt davon aber nichts und die GmbH wird gegründet und eingetragen. Ein solches „Hin- und Herzahlen“ ist gefährlich und kann im schlimmsten Fall zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen mit der Folge, dass man fünf Jahre lang nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH fungieren kann und alle Ämter sofort aufzugeben hat.
In einem anderen Verfahren vor einem Gericht im Rheinland wird eine begonnene Hauptverhandlung fortgesetzt und wohl auch vor Weihnachten beendet, bei der es um verschiedene Vorwürfe des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen geht. Der Angeklagte und wir hoffen, dass noch vor Weihnachten eine Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgt.
Schließlich sind verschiedene Besprechungen mit der Finanzverwaltung in Besteuerungsverfahren vorzubereiten. In einer Angelegenheit geht es um nicht erklärte Einnahmen eines Gastwirtes, in anderen Fällen um selbständige Handwerker und Versicherungsmakler. In einem Verfahren vor einem nordrhein-westfälischen Schwurgericht sind noch verschiedene Gutachten einzuholen. Über den Angeklagten müssen psychiatrische Gutachten erstellt werden, ferner haben wir einen Antrag auf Einholung eines Blutspurengutachtens gestellt. Das alles dauert, sodass die Gerichtsverhandlungen erst im nächsten Jahr fortgesetzt werden können. 

Westermann vertritt einen Mandanten im Rahmen einer steuerlichen Prüfung durch das Finanzamt. Der Mandant handelt mit Porzellan aus den 60er und 70er Jahren über E-Bay. Neben seinem Gewerbe hat er allerdings auch wertvolle Gegenstände aus seinem Besitz privat verkauft. In der Prüfung geht es zunächst um das häufig auftretende Problem der Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf über eine Internetplattform (erschwert hier durch die Tatsache, dass er zweifellos zumindest auch gewerblich handelt). Hinsichtlich des gewerblichen Handels stellt sich isoliert zudem die Frage nach der korrekten Besteuerung der Einkünfte. Im Rahmen der sog. Differenzbesteuerung können Händler unter bestimmten Voraussetzungen beim Handel mit  gebrauchter Ware nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen, auch im Gebrauchtwagenhandel spielt diese Art der Besteuerung eine große Rolle. Die geforderten Aufzeichnungspflichten stellen gerade für kleinere Händler eine Hürde dar. Zwar können mehrere Verkäufe unter einem bestimmten Euro-Betrag zusammengefasst besteuert und so Aufwand vermieden werden. Dies aber nur, wenn der Händler vorher genaue Aufzeichnungen über die Einkäufe und Einkaufspreise geführt hat, oder sich die Einkaufspreise eindeutig aus der Buchhaltung ergeben. In diesen Fällen muss die Buchhaltung genau auf die Einhaltung dieser Aufzeichnungspflichten geprüft und dies gegenüber dem Finanzamt dargestellt werden, um die Anwendung dieser Gesamtdifferenzbesteuerung zu ermöglichen.
Westermann bereitet außerdem zusammen mit Possemeyer eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Januar vor. Der Vorwurf lautet auf gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung. Anfang des Jahres war es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen auf einer Veranstaltung gekommen, als Folge sind mehrere Personen erheblich verletzt worden. Die Herausforderung bestand zunächst darin, aus zahllosen Zeugenaussagen so etwas wie einen nachvollziehbaren Geschehensablauf zu rekonstruieren. Damit werden Überraschungen bei den Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung vermieden, und Zeugen können im Zweifel sofort auf Widersprüche angesprochen werden. Darüber hinaus wurde bereits vor der Hauptverhandlung ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich vorbereitet, in dem insbesondere eine finanzielle Entschädigung für verletzte Beteiligte vorbereitet und  auch dem Gericht angekündigt wird. In dafür geeigneten Fällen kann die Stimmung und die Richtung der Hauptverhandlung bereits vor deren Beginn auf diese Weise zuweilen entscheidend positiv beeinflusst werden.
Die hier schon häufiger angesprochene Problematik der strafrechtlichen Nebenfolgen zeigt sich in einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Westermann hatte den Mandanten zunächst im Strafverfahren vertreten gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug. Trotz des dort guten Ausganges drohen dem verbeamteten Mandanten durch ein Disziplinarverfahren berufliche Nachteile.  Eine 1-zu-1 Übertragung der letztlich erfolgreichen Argumentation im Strafverfahren ist kaum möglich, da das Bundesbeamtengesetz eigene Voraussetzungen für Sanktionen kennt. Deshalb muss bereits bei der Verteidigung vor den Strafgerichten darauf geachtet werden, dass nicht argumentativ Positionen preisgegeben oder vertreten werden, die den Erfolg im späteren – teilweise sozial deutlich wichtigeren! – Disziplinarverfahren erschweren oder gar unmöglich machen. Im vorliegenden Fall findet nach ausführlichem Schriftverkehr noch im Dezember ein Termin vor dem Gericht statt, so dass der Mandant auch darauf vorbereitet werden muss. Ein persönlicher Eindruck kann in diesen Fällen ausschlaggebend sein für ein gutes Ergebnis.

Minoggio hat zunächst nach Beendigung seines Jahresurlaubs gegen die aufgelaufenen Rückstände in seinem Dezernat zu kämpfen. Bei der Ausrichtung der Kanzlei auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht muss oft aus dem Stand heraus ohne zeitlichen Vorlauf gearbeitet werden. Durchsuchungen und in unangenehmen Fällen Festnahmen und Verhaftungen erlauben es nicht, Termine zur Erstberatung im 14-Tagesrhythmus zu vergeben.
Ein Steuerstrafverfahren vor einem rheinischen Landgericht steht vor dem unmittelbaren Abschluss. Nachdem jahrelang eine massive Differenz in den steuerlichen Beurteilungen zwischen der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft auf der einen und der Steuerberatung und uns auf der anderen Seite jede Konsenslösung blockiert hat und eine Anklage hingenommen werden musste, löst sich das jetzt auf dadurch, dass sich die Strafkammer der von uns vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen und eine Verfahrenseinstellung vorgeschlagen hat. Große Erleichterung. „Gewonnen“ aber hat der Steuerbürger auch in einem solchen Fall nicht vollständig: Er musste jahrelang ein vermeidbar gewesenes Strafverfahren hinnehmen mit den damit verbundenen Belastungen und den Kosten. Fehler passieren, man ist selbst natürlich auch nicht frei davon. Die Ultima Ratio Funktion des Strafrechtes und des Strafverfahrens aber darf auch in einem auf Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung ausgerichteten Staat nicht vernachlässigt werden. Ist der Steueranspruch zweifelhaft, kann für ein Steuerstrafverfahren kein Platz sein.
Im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung, die maßgeblich von einer süddeutschen Anwaltskanzlei verantwortet wird, ist Minoggio verantwortlich für den wirtschaftsstrafrechtlichen Flankenschutz: Die Gegenseite arbeitet mit Falschbehauptungen in zivilrechtlichen Prozessen, man muss mit dem Präsentieren von Falschzeugen rechnen. Nur in amerikanischen Fernsehfilmen wird ein Falschzeuge sofort im Gerichtssaal nach der 3. Frage der unrichtigen Aussage überführt. In der Praxis erfordert es ein erhebliches Maß an Arbeit und zuweilen auch einer Portion Glück, so genannte Zeugenkomplotte als solche aufdecken zu können. Werden wahrheitswidrig beweiserhebliche Unterlagen im Zivilprozess zurückgehalten und deren Besitz abgestritten, kann ferner die Einschaltung der Staatsanwaltschaft entscheidend voranbringen. Staatsanwälte wehren sich zuweilen dagegen, vermeintlich vor einen „zivilrechtlichen Karren“ gespannt zu werden. Aus unserer Sicht ist diese Sichtweise nicht richtig: Wer Zivilprozesse mit falschen Behauptungen führt, macht sich strafbar. Dann ist auch Aufgabe des Staates, der dadurch bedrohten Prozesspartei beizustehen und die Beweise für unredliches Verhalten zu sichern. Zentral wichtig auch hierbei: Zivilrechtliche und wirtschaftsstrafrechtliche Vertretungen müssen sich informieren, koordinieren und auf die Verfahrensziele des jeweils anderen Rücksicht nehmen. Geschieht das nicht, entstehen unnötige Reibungsverluste und wird oftmals der Vorteil der Einschaltung von Spezialisten durch diesen Nachteil wieder wettgemacht.
Schließlich freut sich Minoggio auf die Weihnachtstage, die angesichts der arbeitnehmerfreundlichen Lage einige Ruhetage versprechen und die jedenfalls planmäßig auch nicht mit Arbeit belastet werden sollen.