Bischoff beschäftigt sich momentan zur Vorbereitung eines steuerlichen, sozialversicherungs- und strafrechtlichen Verfahrensabschlusses intensiv mit steuerlichen Kalkulationen bei Taxiunternehmen. Es geht vor allem darum, Kürzungen in der Kalkulation aufgrund von Privat-, Werkstatt- und Tankfahrten durchzusetzen, die durchschnittliche Tourenlänge anhand der tatsächlichen Begebenheiten zu diskutieren und die Besetzt-Quote auf einen realistischen Umfang zu begrenzen. Wie oftmals in solchen Fällen besteht eines der Hauptprobleme darin, alle beteiligten Behörden und das Gericht an einen Verhandlungstisch zu bekommen und die Fäden für ein Gesamtpaket zusammenzuführen.
In einer streitigen Betriebsprüfung mit quasi willkürlicher Erweiterung des Prüfungszeitraumes ohne jede Begründung sowie gleichzeitiger Einleitung eines Steuerstrafverfahrens als Drohkulisse muss versucht werden, das Verfahren wieder auf eine vernünftige Verhandlungsebene zurückzuführen und angedrohte „Wut-Zuschätzungen“ zu verhindern.
Für ein Logistikunternehmen aus Süddeutschland bereitet Bischoff eine umfangreiche Stellungnahme an die Deutsche Rentenversicherung vor. Es geht um die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von LKW-Fahrern und den hiermit unmittelbar verbundenen Kampf gegen die unzutreffende Behauptung einer angeblich bewusst vom Unternehmer in Kauf genommenen Scheinselbstständigkeit der Fahrer.

Minoggio hat seine in der letzten Meldung hier angesprochene Unternehmensstellungnahme im Verfahren vor einer Generalstaatsanwaltschaft wegen Cum/Ex-Aktiengeschäften abgeschlossen – und fasst es nicht, wie lächerlich und peinlich falsch der Bericht eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages ausfallen kann, wenn Politiker drei Monate vor einer anstehenden Bundestagswahl aus politischer Raison mit aller Gewalt reingewaschen werden müssen (BT-Drucksache 18/12700 vom 20.06.2007). Wer das nicht glaubt, muss sich nur dort das „Untersuchungsergebnis“ auf Seite 378 unten/379 oben „Zweitens“ ansehen und dagegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2014, Az. I R 02/12, dort Rn. 31 mit der bemerkenswerten Feststellung, dass ein Vertreter des Bundesfinanzministeriums in der mündlichen Verhandlung vor dem obersten deutschen Steuergericht die frühere Rechtsauffassung der Bundesregierung falsch dargestellt hatte). Der Wert einer unabhängigen Richterschaft kann in einer Demokratie nicht hoch genug eingeschätzt werden.
Darüber hinaus hat er den internen Untersuchungsbericht für eine Bank abzuschließen, nachdem dort anonyme Vorwürfe in Richtung auf korruptive Zahlungen erhoben worden waren.
Schließlich steht die umfangreiche Stellungnahme in einem Steuerstrafverfahren an, in dem  – nach Art. 103 Abs. 2 GG mindestens zweifelhaft, voraussichtlich unzulässig – eine mit Wortlaut und Wortsinn einer Vorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes nicht mehr zu vereinbarende Gesetzesauslegung Grundlage eines steuerstrafrechtlichen Vorwurfes werden soll.

Possemeyer beschäftigt sich momentan mit mehreren hochstreitigen Sexualstrafverfahren, in denen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Hier verlangt der Bundesgerichtshof zu Recht eine besonders intensive Auseinandersetzung mit den belastenden Zeugenaussagen,  insbesondere eine Prüfung der Aussagekonstanz. Ferner ist der besondere Fokus auf die Erstaussagesituation (die sogenannte „Geburtsstunde“ der Beschuldigung) zu legen. Das erfordert regelmäßig außergewöhnlich zeitaufwendige Verteidigerarbeit zur Vorbereitung der Vernehmungen.
Ferner beginnt im Dezember die Hauptverhandlung in einem Verfahren wegen Bandendiebstahls mit 5 Angeklagten, nachdem die Hauptverhandlung bereits im letzten Jahr begonnen, aber nach vier Hauptverhandlungstagen vom Gericht ausgesetzt wurde.
Zudem verteidigt er derzeit inhaftierte Mandanten wegen Betäubungsmitteldelikten und bereitet Haftverschonungsanträge vor, gestützt vor allem auf fehlende Fluchtgefahr. Die genaue Darlegung von sozialen Bindungen und positiven Zukunftsaussichten steht hierbei im Vordergrund. Strafverteidiger sind sich allerdings einig, dass nicht nur die gesetzlich vorgesehenen Haftgründe in der Praxis eine Rolle spielen, sondern zuweilen die sogenannten apokryphen Haftgründe – wie etwa Geständnishaft oder Sofortvollzug von Strafe durch Untersuchungshaft bei mutmaßlich schuldigen Angeklagten.

Das in der letzten Schilderung erwähnte Mandat von Wehn in Berlin ist mit einem Freispruch geendet. Die Richterin hat sich gottlob nicht von der Stimmungsmache der Staatsanwaltschaft in dem dortigen Verfahren anstecken lassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Wehn bereitet sich jetzt auf mehrere Schlussbesprechungen mit dem Finanzamt vor, bei denen im laufenden Steuerstrafverfahren eine von dem Mandanten tragbare Lösung mit dem Finanzamt und der jeweiligen Straf- und Bußgeldsachenstelle versucht werden soll. Dabei geht es um Handwerksbetriebe, Gastronomiebetriebe und Privatpersonen. Daneben beginnt Mitte Dezember noch ein Steuerstrafverfahren gegen einen Restaurantbetreiber mit mehreren Hauptverhandlungsterminen vor dem Strafgericht in Dortmund, das sich bis ins Jahr 2018 hinein zieht.
Außerdem beginnen bereits jetzt die Vorbereitungen auf ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landgericht Münster, in dem die Hauptverhandlung im Januar 2018 beginnen soll.

Westermann bereitet momentan eine Berufungshauptverhandlung vor einem Landgericht vor. Das Gericht hatte den geständigen Mandanten in der ersten Instanz aufgrund einer negativen Sozialprognose zu einer Haftstrafe verurteilt.  Ziel der 2. Instanz ist die Abänderung des Urteils zu einer Bewährungsstrafe. Dafür  plant er mit dem Mandanten dessen Einlassung  sowie dessen Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung und kümmert sich ferner um die Erfüllung von Auflagen aus einem älteren Verfahren. Entscheidend ist es, dem Gericht eine positive Entwicklung und Prognose zu präsentieren, damit es zu einer Bewährungsstrafe im 2. Anlauf kommt.
In einem Steuerprozess nimmt er einen Senatstermin vor dem Finanzgericht Münster wahr. Seinem Mandanten war der Vorsteuerabzug aus zahlreichen Warenankäufen versagt worden. Es wird in dem Termin unter anderem durch Zeugenaussagen zu klären sein, in welchem Umfang der Kläger bei einem Geschäftsabschluss wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Vertragspartner unter Umständen in eine Steuerhinterziehung verwickelt war (sogenannte Umsatzsteuerkette). Der Europäische Gerichtshof hatte in den vergangenen Jahren mehrere unternehmerfreundliche Urteile zum Thema Gutglaubensschutz und Vorsteuerabzug gefällt, denen der Bundesfinanzhof nach unserer Beurteilung nicht vollständig folgt.
Unsere Meinung dazu: Die bewusste Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrugsgeschehen darf selbst verständlich keine Steuervorteile bringen und ist strafbar, das ist keine Frage. Zu weit geht aber, einem ahnungslosen Nachunternehmer das Risiko aufzubürden, dass sein Vorlieferant und nicht selten sogar ein Vor-Vorlieferant Umsatzsteuerpflichten verletzt haben.
Außerdem bereitet er mit Wehn einen im Januar beginnenden Prozess wegen Sozialversicherungsbetruges mit vorerst 20 Verhandlungstagen vor. Dafür müssen die umfangreichen Prozessakten aufgearbeitet, dabei die nicht immer stimmigen Berechnungen der Sozialversicherungsbehörde sowie deren Sachverhaltsfeststellungen sehr genau nachgeprüft werden. Danach wird mit dem Mandanten die generelle Prozesstaktik und dessen Einlassungsverhalten erörtert werden.