Abschluss langjähriger Verfahren, Kämpfe und gesamtsozialer Konflikte in mehreren Mandaten.

Verfahrensabschluss nach – insbesondere für den Mandanten- sieben langen Jahren

Gleich zwei Verfahrenskomplexe kann Minoggio im August beenden. Sieben Jahre lang Kampf für den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer eines Automobilunternehmens, dem seine nur noch angeblichen „Geschäftspartner“ schwer geschadet hatten: Strafanzeigeerstattungen mit gefälschten Emails, Versperren des Firmengeländes ohne Rechtsbefugnis hierzu, Schadensersatzklage mit falschem Tatsachenvortrag- und eine Staatsanwaltschaft, die über Jahre nicht für möglich halten wollte, dass es unberechtigte, aus blanker Schädigungsabsicht heraus geborene Strafanzeigen mit orchestrierten Falschaussagen überhaupt geben kann. Eine Staatsanwaltschaft, die einen bloßen Anzeigeerstatter sofort im ersten Vermerk als „der Geschädigte“ tituliert – vor jeder Sachprüfung.

Ein Mandant, der über Jahre Vertrauen in unsere Arbeit behalten musste, obwohl er immer wieder Rückschläge (unberechtigte Anklageerhebung, Vermögensbeschlagnahme, zusätzliches Steuerstrafverfahren, strafrechtliche Vorwürfe gegen erwachsene Familienangehörige) verkraften musste, vor denen wir ihn zunächst nicht schützen konnten. Jetzt ist alles ausgestanden, keine strafrechtliche, keine zivilrechtliche Verurteilung, seine bürgerliche Existenz ist weiter gesichert.

Aber ein tiefer und bitterer Beigeschmack bleibt. Bei weitem nicht alle seine Kosten werden ihm erstattet. Seine Arbeitskraft zur Verteidigung, seine Nervenbelastung über sieben Jahre, das alles hat er allein mit seiner Familie zu tragen. Und wenn die Unschuldsvermutung den Stellenwert gehabt hätte, den unsere Verfassung fordert, wenn von Anfang an sachgerecht und unvoreingenommen ermittelt worden wäre, hätte er dasselbe Ergebnis bereits vor 5 Jahren mit ungleich weniger Kraft und Aufwand erreichen müssen.

Letztlich erfolgreicher Kampf um den Fortbestand eines Unternehmens

Das andere Verfahren: Zehn Jahre lang Kampf um den Fortbestand eines mittelständischen Konzernes in Süddeutschland gegen einen religiös daherkommenden, in Wahrheit auch nach unserer heutigen Überzeugung hochkriminellen Vermögensverwalter, der sich eines an Demenz erkrankenden Unternehmensgründers regelrecht bemächtigte und dessen Vermögen nach Kräften über Jahre beiseiteschaffte, sich auch durch notarielle Urkunden absicherte- und dabei darauf bauen konnte, dass manche Notare einseitig begünstigende, Millionen schwere Verträge beurkunden, ohne im Mindestmaß die Willensfreiheit aller Beteiligten und die wahren Beweggründe vorher genügend zu ermitteln. Deshalb ein schwerer Kampf, der auch nicht mit vollem Prozessgewinn, sondern mit einem Vergleich endete, der dem Verwalter immer noch eine nennenswerte Zahlung einbrachte, aber den ganz überwiegenden Teil des Familienkonzernes vor dessen Zugriff sichern konnte. Einerseits Freude, dass das Unternehmen gerettet und eine vierstellige Zahl von Arbeitsplätzen gesichert werden konnte, andererseits immer noch Zorn über jeden Euro, der an einen vermeintlich Unredlichen für dieses Ergebnis fließen musste. Auch hier: Über Jahre ineffektive, teilweise bequeme und desinteressierte Strafverfolgung. Sicherlich kein Regelfall – aber verheerend im Einzelfall.

Ansonsten Tagesarbeit, viel in komplexen Steuerstrafverfahren im Gesundheitswesen und Maschinenbau. Vorbei sind die Zeiten, dass eine Groß- und Konzernbetriebsprüfung nur ausnahmsweise Steuerstrafverfahren eingeleitet, sondern alle Probleme auf der rein steuerlichen Ebene zu lösen versucht hat…

Abwechslungsreiche Rollenwechsel für Bischoff im August: Zeugenbeistand, klassische Strafverteidigung, Prozessvertretung vor dem Finanzgericht, Verbandsarbeit…

Zeugenbeistand: Wirtschaftsprüfer in Selbstbelastungsgefahr

In einem Steuerstrafverfahren sitzt der ehemalige Wirtschaftsprüfer wegen angeblicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit auf der Anklagebank. Das Gericht hat das Hauptverfahren noch nicht eröffnet, Verhandlungstermine stehen nicht fest. Die Akten liegen mit umfangreichen Stellungnahmen seit Monaten zur Entscheidung bei Gericht. Parallel zum Strafverfahren ist das Besteuerungsverfahren wegen des identischen Sachverhaltes bei einem Finanzgericht in Süddeutschland anhängig. Auch in diesem Verfahren passierte nach Klagebegründung monatelang nichts.

Etwas unerwartet hat das Finanzgericht nunmehr relativ kurzfristig noch im August 2021 zur mündlichen Verhandlung geladen und eine umfangreiche Beweisaufnahme geplant. Auch der ehemalige Wirtschaftsprüfer soll vernommen werden. Für den Kläger ist er ein wichtiger Zeuge, deshalb hatte dieser die Aussage als Beweis angeboten und den Prüfer auch schon von seiner Verschwiegenheit entbunden.

Für den Wirtschaftsprüfer muss jetzt genau abgewogen werden, ob er trotz des laufenden Strafverfahrens und der mindestens abstrakt vorhandenen Selbstbelastungsgefahr eine Aussage machen möchte, oder ob er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen will. Da im vorliegenden Fall kaum Fragen ohne Bezug zum Strafverfahren denkbar sind, ist das Auskunftsverweigerungsrecht im Zusammenhang zu Fragen in Bezug auf das Strafverfahren in seinem Fall zu einem umfassenden Schweigerecht erstarkt (nach der sog. „Mosaiktheorie“ des Bundesgerichtshofes). Er müsste also gar nicht aussagen und nicht nur die Antwort auf einzelne Fragen verweigern.

Dennoch wird der Mandant wahrscheinlich aussagen, möchte sich aber in dieser schwierigen Situation durch einen Anwalt begleiten und beraten lassen. Ein schwieriger Job: der beste Zeugenbeistand ist der überflüssige, der nahezu unsichtbar neben seinem Mandanten sitzt. Umso weniger der begleitende Anwalt bei einer Aussage eingreifen muss, umso weniger wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des Mandanten geschwächt. Bevor der Mandant sich aber um „Kopf und Kragen“ redet oder unzulässige Fragen gestellt werden, muss der Anwalt natürlich eingreifen. Diese Entscheidung ist in diesen Konstellationen meistens eine ständige Gradwanderung während der gesamten Vernehmung. Die vermeintlich passive, tatsächlich aber enorm wichtige Rolle des Zeugenbeistandes gehört zu den anstrengendsten Aufgaben des Anwaltes im Strafrecht.

Verteidigerin: Betrugsvorwürfe in Ostdeutschland

In einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugsvorwürfen muss Bischoff eine Stellungnahme vorbereiten. Der Mandant ist Unternehmer und wurde von einem Lieferanten angezeigt. Er soll noch Lieferungen mit einem Wert im sechsstelligen Bereich bestellt haben, obwohl sein Unternehmen längst nicht mehr zahlungsfähig war. Der Mandant war dagegen davon überzeugt, das Unternehmen sanieren zu können. Leider waren seine sämtlichen Bemühungen aber erfolglos. Er hat auch persönlich relativ viel Vermögen verloren, das er noch in das Unternehmen gesteckt hatte, ohne dass eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation eingetreten wäre.

Wie oftmals in derartigen Fällen soll die Strafanzeige des ehemaligen Geschäftspartners offensichtlich vor allem dazu dienen, eine teure Zivilklage zu vermeiden und stattdessen über das Strafverfahren ohne großen Aufwand eine möglichst hohe Schadenswiedergutmachung zu erreichen. In der Stellungnahme muss nun sehr genau herausgearbeitet werden, welche wirtschaftlichen Anstrengungen der Mandant vorgenommen hat, um das Unternehmen zu sanieren und welche unerwarteten Entwicklungen schließlich doch wider Erwarten zum endgültigen Ausfall geführt haben. Diese erhöht die Chancen auf eine vernünftige Lösung, mit der der Mandant leben kann.  Jedenfalls dürfen eine Strafanzeige und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht dazu führen, zivilrechtlich belastbare Rechtspositionen nur aus Angst vor Strafverfolgung aufzugeben. Oftmals ist auch und gerade mit Blick auf das Strafverfahren das genaue Gegenteil richtig.

Prozessvertretung: mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht

Ein Mandant soll als Großhändler wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die Steuerschulden seiner Kunden haften. Eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt. Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren aber längst folgenlos eingestellt und die Unschuldsvermutung unangetastet geblieben. Dies bedeutet, dass das Finanzamt den Vollbeweis für die Beihilfe der Steuerhinterziehung im Haftungsverfahren erbringen muss. Das ist trotz Einstellung des Strafverfahrens nicht ausgeschlossen, aber die Anforderungen sind hoch.

So muss das Finanzamt nicht zuletzt auch beweisen, dass der Großhändler von den Hinterziehungshandlungen seiner Kunden wusste. Da es im vorliegenden Fall an eindeutigen Indizien wie dem Einsatz einer zweiten Kundenkarte oder einem bestimmten System zur Verschleierung eines Teils der Lieferungen in der Buchhaltung fehlt, sind die Hürden hierfür hoch. Der Haftungsbescheid bestand dennoch vor allem aus Textbausteinen. Individuelle Feststellungen zur Konkretisierung der Straftat fehlen hingegen nahezu komplett. Dennoch hatte das Finanzamt den Haftungsbescheid im Einspruchsverfahren unverändert aufrechterhalten. Nunmehr deutet sich an, dass das Finanzgericht den Bescheid ebenfalls skeptisch sieht. Eine Aufhebung des Haftungsbescheides und ein Erfolg der Klage erscheinen deshalb im Verhandlungstermin durchaus realistisch.

Schreiben, Verbandsarbeit, off-topic …

Auch im August schreibt Bischoff wieder einen aktuellen Beitrag zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht für die Verbandszeitschrift Profile des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe. Für den Verband nimmt sie zugleich am Arbeitskreis Kontaktgespräche mit den Finanzämtern bei der Steuerberaterkammer teil. Die Jahresveranstaltung zum Thema „Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren“ muss zu Ende vorbereitet werden. Sie findet unter Einbeziehung von Finanzverwaltung und Finanzgericht im September 2021 in der Halle Münsterland statt. Ende August steht noch ein kurzer Wander- und Sporturlaub in Kroatien an, der eigentlich für das letzte Jahr gebucht war, aber wegen der Corona-Krise um ein Jahr verschoben werden musste. Deshalb ausnahmsweise zwei Urlaubsreisen im Sommer…

Wehn versucht im August die positive Entwicklung in einer Hauptverhandlung für seinen Mandanten zu nutzen, unterstützt eine Spedition gegen einen straffälligen Mitarbeiter und trägt im Rahmen einer Revision ergänzend vor.

Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung

Nach Urlaub an der Ostsee geht es für Wehn im August weiter mit Hauptverhandlungsterminen in einer bereits erwähnten, umfangreichen Steuerstrafsache vor einem Landgericht in Ostwestfalen. Der bisherige Verlauf der Hauptverhandlung war für den Mandanten positiv, Aussagen und die Auswertung von im Ermittlungsverfahren erstellten Schadensberechnungen haben den angeblichen Steuerschaden bereits zusammenschmelzen lassen. Vor dem Hintergrund, dass ein Ende der Hauptverhandlung jedoch noch nicht absehbar ist, wird Wehn die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragen. Der Mandant befindet sich seit nunmehr 8 Monaten in Untersuchungshaft. Nach aktuellem Stand der Hauptverhandlung ist eine Verurteilung zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe nicht mehr wahrscheinlich. Damit fällt ein wichtiges Argument für die bisher angenommene Fluchtgefahr weg. Der Mandant hat  vollständig zur Sache ausgesagt, er wird sich auch dem weiteren Verfahren stellen. Zumindest eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist deshalb realistisch. Der Mandant und insbesondere dessen Familie hätten dies nach so langer Zeit auch mehr als verdient, Untersuchungshaft schadet auch Familien und Unternehmen.

Koordiniertes Vorgehen gegen straffälligen Mitarbeiter

Zusammen mit einem Kollegen als Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Wehn im August dem Geschäftsführer einer mittelständischen Spedition. Ein langjähriger Mitarbeiter und Prokurist der Firma hat über Jahre hinweg Gelder seines Arbeitgebers veruntreut. Dies ist im Rahmen einer internen Untersuchung aufgefallen. Die fristlose Kündigung mit allen Begleiterscheinungen, z.B. Hausverbot, folgte auf dem Fuße. Wehn hat Ende Juli bereits Strafanzeige erstattet basierend auf den bisherigen Erkenntnissen. Da sich der betroffene Arbeitnehmer jedoch aktuell arbeitsrechtlich gegen seine Kündigung wehrt und im August bereits der erste Termin vor dem Arbeitsgericht stattfindet, werden Wehn und der von ihm hinzugezogene Arbeitsrechtler dieses Verfahren gemeinsam vorbereiten. Da der Gegner die Vorwürfe trotz eindeutiger Beweise pauschal abstreitet, muss der Fall für das Arbeitsgericht aufbereitet werden. Ziel ist es, das arbeitsgerichtliche Verfahren möglichst schnell zu beenden. Im besten Fall wird das Gericht dem Täter eine Klagerücknahme nahelegen. Auf der strafrechtlichen Seite begleitet Wehn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Für Ende August ist bereits ein Vernehmungstermin mit dem Geschäftsführer arrangiert worden. Dieser muss vorbereitet werden. In solchen Fällen ist es entscheidend, den teils komplexen Sachverhalt und die internen Vorkommnisse in den Betrieb für die Staatsanwaltschaft einfach nachvollziehbar und möglichst sogleich durch Dokumente beweisbar – eben „mundgerecht“ –  darzulegen.

Gegenerklärung in einem Revisionsverfahren

Nach einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in einem Wirtschaftsstrafverfahren hatte Wehn Revision eingelegt. Zwar war das Urteil vom Strafmaß her nach erfolgreicher Verteidigung nicht zu beanstanden, aus Sicht der Verteidigung sind dem Gericht dennoch Verfahrensfehler unterlaufen, die mit einer Revision angegriffen werden müssen. Unter anderem hat es die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage bezüglich eines den Mandanten belastenden Sachverhalts bejaht, hinsichtlich eines anderen Sachverhalts aber verneint. Diese widersprüchliche und für den Angeklagten im Ergebnis negative Wertung hat das Gericht im Urteil nur unzureichend begründet. Dies hatte Wehn im Rahmen seiner Revisionsbegründung umfangreich dargelegt. Nunmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft wie üblich die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt. Zu diesem Antrag wird Wehn im August noch eine umfangreiche Gegenerklärung abgeben. Zwar können im Rahmen dieser Erklärung keine neuen Argumente und Aspekte vorgetragen werden (dies muss im Rahmen der Revisionsbegründung bereits passiert sein). Dennoch kann und muss in solchen Situation die eigene Meinung noch einmal mit zusätzlichen Argumenten und Rechtsprechung und Literaturnachweisen untermauert  werden.

Verteidigungen in drei umfangreichen Hauptverhandlungen stehen für Possemeyer nach einem Erholungsurlaub im August auf dem Programm.

Dünne Beweislage vor einem Schöffengericht

Mit einem Mandanten bereitet Possemeyer den Beginn einer Hautverhandlung vor einem Schöffengericht im Ruhrgebiet vor, unter anderem durch Vorbereitung mehrerer Beweisanträge. Der bereits seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft sitzende Angeklagte bestreitet die Vorwürfe des bandenmäßigen Einbruchdiebstahls. Weder er noch die anderen Angeklagten sind von der Polizei auf frischer Tat ertappt worden, die anderen Angeklagten schweigen zu den Vorwürfen. Sollte dies so bleiben, dürfte dem Gericht eine Verurteilung zumindest unseres Mandanten schwer fallen. Klare Beweise wie z.B. Fingerabdrücke oder DANN-Spuren in den betroffenen Wohnungen fehlen. Possemeyer vermutet, dass die Vorstrafen seines Mandanten sowie dessen frühere Zusammenarbeit mit anderen Angeklagten Polizei und Staatsanwaltschaft frühzeitig von dessen Schuld überzeugt haben. Dies ersetzt aber keine konkrete Beweisführung und -würdigung. Ziel der Verteidigung ist deshalb konsequenterweise: Freispruch.

Vorwurf Brandstiftung: Beginn der umfangreichen Hauptverhandlung

Ferner beginnt in diesem Monat ein größeres Verfahren wegen mehrfachen Mordversuchs bei einem Schwurgericht im Rheinland. Es sind bereits ein Dutzend Termine eingesetzt worden. Erneut wird einem Mandanten vorgeworfen, dass er durch eine Brandstiftung in einem Wohnhaus versucht hat, Menschen zu töten – Mordmerkmal Heimtücke. Aufgrund der Gefährlichkeit und grundsätzlichen Unkontrollierbarkeit von Bränden ist auch  bereits das Delikt der Brandstiftung mit hoher Strafe bedroht. Bereits ein fahrlässig verursachter Brand mit erheblichen Schäden kann leicht zu einer Freiheitsstrafe führen. Der Angeklagte bestreitet die Tat, entsprechend aufwendig wird die Beweisaufnahme mit zahlreichen Zeugenaussagen und Brandgutachten werden. Es steht bereits nicht fest, ob der Brand tatsächlich durch Brandstiftung hervorgerufen worden war. Das entsprechende Gutachten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist in diesem Punkt nicht so klar, wie die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklage darstellt. Dennoch hatte das Gericht die Hauptverhandlung eröffnet, sodass dieser Punkt nunmehr in der Hauptverhandlung  geklärt werden muss.

Beginn eines Verfahrens wegen BTM-Handels vor der Jugendkammer

Vor der Jugendkammer eines Landgerichts in Westfalen beginnt die Hauptverhandlung gegen einen Mandanten wegen Handels mit Betäubungsmitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass ihm Mitgliedschaft in einer Bande vorgeworfen wird, und dass Mitglieder dieser Bande bei ihren Geschäften Schuss- und Stichwaffen mit sich geführt haben sollen – im Raum steht deshalb die Verurteilung zu einer empfindlichen Jugendstrafe, obwohl sich sein Tatbeitrag auf Fahrerleistungen beschränkt hat. Ein besonderes Problem ist hier die Zurechnung der Waffen. Der Mandant wusste nicht, ob und welche Waffen seine Begleiter mit sich geführt haben auf verschiedenen Fahrten. Um ihm die Qualifikation des bewaffneten Handels zurechnen zu können, müsste sich der gemeinsame Tatentschluss allerdings gerade auch auf das „mit sich führen“ der Waffen beziehen. Angesichts der ansonsten untergeordneten Rolle des Mandanten kann die Entscheidung in diesem Punkt den Unterschied bedeuten zwischen Haft und Bewährung.

Wichtige Vorarbeit in einem Steuerverfahren, Erfolg in einer Strafvollstreckungsangelegenheit, und Vorbereitung einer Hauptverhandlung.

Vorbereitung einer Besprechung beim Finanzamt

Westermann bereitet sich für Mitte August auf einen Besprechungstermin bei einem Finanzamt im Münsterland vor. Gegen seinen Mandanten waren für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume Schätzungsbescheide erlassen worden in sechsstelliger Höhe wegen angeblicher Einnahmen aus dem Verkauf von Luxusfahrzeugen vom Gelände seiner Firma (eines Gartenbaubetriebes). Obwohl eine Akteneinsicht im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nicht üblich ist und auch nicht gesetzlich vorgesehen, konnte Westermann die umfangreichen Unterlagen einsehen, auf denen die Schätzungen der Finanzverwaltung basieren. Dabei stellte sich heraus, dass teils nicht genau überprüfte Angaben von Mitarbeitern benachbarter Firmen als Grundlage der Schätzung benutzt worden sind, sodass täglich angeblich 5-10 Fahrzeuge verkauft worden sein sollen. Der Mandant bestreitet zwar nicht grundsätzlich Verkäufe, aber Solche im angenommenen Umfang. Der frühzeitige Versuch einer Klärung ist auch deshalb wichtig, da aktuell noch eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung droht. In dem anstehenden Gespräch muss zum einen dargelegt werden, warum die bisher angenommenen Zahlen nicht zutreffen können, zum anderen muss versucht werden, die Gefahr eines Strafverfahrens möglich zu entschärfen. Zu Schätzungen bei der Besteuerung gilt: Ist sie wegen klarer Buchführungsmängel zulässig, muss die Finanzverwaltung nicht punktgenau die tatsächlich richtige Besteuerungsgrundlage treffen, aber jede Schätzung muss plausibel bleiben. Vor allem sind „Wutschätzungen“ wegen aus Sicht des Finanzamtes fehlender Mitwirkung unzulässig (der Begriff „Wutschätzung“ ist nicht von uns, sondern findet sich sogar in einem BFH-Urteil wieder!).

Erfolg nach langwierigen Beschwerdeverfahren

Einen Erfolg konnte Westermann in einer Strafvollstreckungssache erreichen, die er ausnahmsweise für einen Mandanten übernommen hatte. Aufgrund eines angeblich groben Verstoßes wegen BtM-Missbrauch im Rahmen des Vollzuges war dem Mandanten, der ansonsten ein tadellose Vollzugsverhalten an den Tag gelegt hatte, die Aussetzung der Reststrafe aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch eine Strafkammer in Niedersachsen verweigert worden. Frustrierend und schmerzhaft für ihn und seine Familie, da er jeglichen Konsum bestritten hatte und sogar eine Haaranalyse zu seiner Entlastung vorlegen konnte. Dennoch weigerten sich JVA und die Strafkammer, die Möglichkeit eines fehlerhaften Testergebnisses in Betracht zu ziehen. Erst auf Beschwerde beim Oberlandesgericht konnte Westermann verspätet, aber noch nicht zu spät die Entlassung auf Bewährung erreichen. Mehr Selbstkontrolle und Fehlerbewusstsein auf Seiten der Justizvollzugsanstalt und eine weitsichtigere Entscheidung durch die Strafkammer hätten schon vor Monaten zu diesem richtigen Ergebnis führen können.

Vorbereitung der Verteidigung in einer Insolvenzstrafsache

Nach Mandatsübernahme Ende Juli erwartet Westermann im Laufe des August die Übersendung der Akten in einem Verfahren wegen angeblicher Insolvenzverschleppung. Als Geschäftsführer eines Lebensmittelgroßhandels soll es der Mandant unterlassen haben, trotz Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Einhergehend mit diesen Vorwürfen stellt sich noch die Frage nach dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, wie so oft in vergleichbaren Fällen. Hervorzuheben in diesem Fall ist dessen Beginn. Gegen den beschuldigten Geschäftsführer war ein zivilrechtlicher Haftbefehl im Rahmen der Zwangsvollstreckung erlassen worden. Ein Gläubiger der Firma hatte einen Titel aufgrund offener Forderungen erstritten. In der Folgezeit ist weder die Forderung beglichen worden, noch hatte der Geschäftsführer eine Vermögensauskunft nach Aufforderung abgegeben. Die Folge: Der Erlass des Haftbefehls. Zwingend kommt es damit zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Da diese Eintragung eine GmbH betroffen hat, wurde sie der Staatsanwaltschaft bekannt gegeben. Diese hat dann Ermittlungen eingeleitet um herauszufinden, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bestanden hat – und wer für einen möglichen Insolvenzantrag zuständig gewesen wäre. Somit besteht in Insolvenzfällen selbst dann, wenn kein Gläubiger aufgrund von offenen Forderungen Strafanzeige erstattet die Gefahr, dass Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden.

Im August muss Hillejan einem Zeugen beistehen und sich mit der Verwertbarkeit verschlüsselter Daten in einem Strafverfahren befassen.

Begleitung eines Mandanten als Zeugenbeistand

Hillejan wird im August einen Zeugen als Zeugenbeistand zur Vernehmung bei der Polizei begleiten. Dem Beschuldigten des Verfahrens wird eine fahrlässige Tötung vorgeworfen. Der Mandant hatte bislang nie Berührungspunkte mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dementsprechend hat ihn allein die Ladung der Polizei schon eingeschüchtert und verunsichert. Er hat daher – auch wenn er nur als Zeuge und nicht als Beschuldigter zur Vernehmung geladen wurde – unsere Kanzlei kontaktiert und bat um unsere Unterstützung. Wir helfen natürlich gern!

Sich eines Zeugenbeistands zu bedienen ist das gute Recht eines jeden Zeugen und in § 68b StPO gesetzlich verankert. Im Vorfeld der Vernehmung sprechen wir mit dem Zeugen ausführlich über seine Rechte und Pflichten sowie über den generellen Ablauf einer solchen Vernehmung. Natürlich kann die konkrete Vernehmung mangels Kenntnis der Fragen und des kompletten Sachverhalts nicht simuliert werden. Das braucht es aber auch nicht. Schließlich sind wir während der Vernehmung anwesend und sorgen dafür, dass die Rechte des Zeugen (insbesondere seine Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte) nicht beschränkt werden.

Während einer Zeugenvernehmung üben wir vor allem eine Schutzfunktion aus. So werden unzulässige Fragen sofort beanstandet und Unterstellungen, Suggestivfragen oder ähnliches zurückgewiesen. Unserer Erfahrung nach leiden polizeiliche Vernehmungen nicht selten unter  fehlerhaften  Befragungen, auf die man als Zeugenbeistand Einfluss nehmen kann. Als Zeuge ist man zur vollständigen Aussage verpflichtet und unterliegt der Wahrheitspflicht. Allerdings muss man nur über die tatsächlichen Geschehnisse seiner Wahrnehmung aussagen. Über nichts anderes. Der Zeuge hat wiederzugeben, was er gesehen, gehört, gerochen, etc. hat. Mutmaßungen oder Bewertungen des Geschehens obliegen nicht ihm, sondern den Strafverfolgungsbehörden bzw. einem Gericht. Sofort bei beginnender (!) Selbst- oder auch Angehörigenbelastungsgefahr darf (und sollte) der Zeuge schweigen.

Streit über Verwertbarkeit von Daten aus Krypto-Diensten

Für Hillejan beginnt im August zusammen mit Possemeyer ein umfangreiches Verfahren vor der Großen Strafkammer eines Landgerichts im Ruhrgebiet. Es sind mehrere Personen angeklagt, die als Mitglieder einer Bande in großem Stil mit Betäubungsmitteln gehandelt haben sollen. Interessant ist dabei vor allem, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage auf Erkenntnisse stützt, die sie aus Chatverläufen des Kommunikationsdienstleisters EncroChat gewonnen hat. EncroChat war ein auf End-to-End-Verschlüsselung spezialisierter Anbieter von sog. Krypto-Handys. Vor allem Mitglieder der organisierten Kriminalität nutzten solche Geräte um „ungestört“ ihre Aktivitäten koordinieren zu können. Französischen Ermittlungsbehörden ist es im vergangenen Jahr aber bekanntlich gelungen, in das Netzwerk einzudringen und dadurch die gesamten Chatverläufe zu erhalten. In der Folge gelangten auch die deutschen Ermittlungsbehörden an die EncroChat-Daten, wovon einige nun Gegenstand des Verfahrens im Ruhrgebiet sind.

Es drängt sich die Frage auf, ob die erworbenen Daten nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die überwiegende, bislang damit befasste Rechtsprechung hat ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt (z.B. OLG Hamburg, OLG Bremen, OLG Rostock). Am 01.07.2021 hat das Landgericht Berlin (Az. 525 KLs 10/21) allerdings die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt, da es ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat. In seiner ausführlich begründeten Entscheidung heißt es dazu: „Die Datenabschöpfung bei den EncroChat-Nutzern auf deutschem Staatsgebiet wurde unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften und ohne den nach den insoweit maßgeblichen Regelungen des deutschen Rechts erforderlichen konkreten Tatverdacht durchgeführt.“

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das Kammergericht entscheiden wird. Sicher dürfte jedoch sein, dass sich der Bundesgerichtshof und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht in Zukunft mit der Thematik befassen werden. Unabhängig davon sollte aber schon aus anwaltlicher Vorsicht in solchen Verfahren einer Verwertung widersprochen werden.

Neben ein paar freien Tagen für Anke lockt der Spätsommer 2021 mit Steuer(straf)recht und Insolvenzstrafrecht: Welteinkommen, Steuergeheimnis und Folgen eines (leider) vergeblichen Kampfes gegen die Betriebsaufgabe.

„Wo wohnst Du?“, fragte der Finanzbeamte

Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass die Mandantin einen Wohnsitz in Deutschland hat und somit auch in Deutschland eine Steuerpflicht besteht. Sie ist allerdings nicht in Deutschland ansässig. Ihre Besuche beschränken sich pro Jahr auf einige kurzzeitige geschäftliche Aufenthalte und ein paar Familienbesuche im Süden der Republik.

Anke unterstützt die im Ausland lebende Mandantin, sich gegen diese Behauptung zu wehren. Die Steuerbehörden sind in ihrem Fall sogar so weit gegangen, sie über mehrere Wochen und Monate bei ihren Aufenthalten in ganz Deutschland aufzustöbern und Fotos ihres Fahrzeugs vor diversen Wohnhäusern zu machen, um ihr einen Wohnsitz in Deutschland nachzuweisen.

„Warum der Aufwand?“ könnte man sich fragen. Der Steuerverwaltung geht es um die Generierung von Steuereinnahmen durch das sog. Welteinkommensprinzip. Es besagt, dass die in einem Staat Steuerpflichtigen mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt worden sind. Eine Regelung mit gravierenden Auswirkungen für die Mandantin, die in anderen Staaten regelmäßig erhebliche Einkünfte erzielt. Sie muss deshalb vor dem (an dieser Stelle) übergriffigen Staat und den drohenden (auch finanziellen) Belastungen geschützt werden.

Bei privaten, oftmals vermögenden Personen herrscht oftmals ein Irrglaube: angeblich kein Wohnsitz, wenn mehr als 186 Tage im Jahr im Ausland verbracht wird. Das ist falsch: Ein wenig Unterwäsche im Schrank des Gästezimmers, ein paar Angehörigenbilder auf dem Nachttisch dazu können schon bei wenigen Besuchstagen im Jahr einen Wohnsitz und damit unbeschränkte Steuerpflicht begründen.

Durchbrechen und Offenbaren

  • 30 AO statuiert eine Pflicht für Amtsträger, das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis bedeutet grob gesagt, dass ein Amtsträger oder eine ihm gleich gestellte Person steuerrelevante Daten eines anderen oder auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm zum Beispiel im Rahmen des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind, nicht offenbaren oder verwerten darf.

Anke verteidigt einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren, der auf die Informationen der Finanzverwaltung über die Besteuerung Dritter für das eigene Verfahren angewiesen ist. Auf die erste Anfrage hin hat die Finanzverwaltung eine Auskunft mit einem einsilbigen Hinweis auf § 30 AO eine Absage erteilt.

Das passiert leider zu oft und ist auch nachvollziehbar. Viele Amtsträger sind in dieser sehr speziellen Materie nicht ausreichend geschult und haben Angst, widerrechtlich zu handeln, wenn sie Daten an Dritte weitergeben. Sie fürchten berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Diese Angst ist in vielen Fällen unbegründet. Gründe für eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses sind beispielsweise in § 30 Abs. 4 AO legaldefiniert. Dort findet sich eine Reihe an Fällen, in denen eine Offenbarung von Steuerdaten an Dritte zulässig ist, damit sich der

Der Verteidiger kann in diesem Fall einen (erneuten) gut begründeten Antrag auf Übermittlung der benötigten Daten stellen. Hierdurch wird einem unsicheren Amtsträger die nötige Sicherheit und Rechtsklarheit zur zeitnahen Offenbarung der Daten im konkreten Einzelfall gegeben.

Das (üble) Nachspiel

Die Mandantin aus dem östlichen Teil der Bundesrepublik hat ihre gesamte berufliche Existenz verloren. Der Familienbetrieb – eine respektable Hotelanlage –  ist ruiniert. Sie hat über Jahre gekämpft, um den Betrieb aktiv zu halten. Lieferanten und Angestellte hat sie, wenn auch oftmals verspätet, bezahlt und stets versucht, (neue) Kunden zu akquirieren.

Als nichts mehr ging, stellte sie schweren Herzens einen Insolvenzantrag. „Zu spät“, meint die Staatsanwaltschaft und wirft ihr Insolvenzverschleppung vor. Anke übernimmt die Verteidigung im Ermittlungsverfahren und ist bereits im Dialog mit der Behörde. Die Anfertigung eines Insolvenz-Gutachtens steht noch aus.

Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt gilt es, der Staatsanwaltschaft darzulegen, dass der Betrieb bis zum Schluss weder zahlungsunfähig noch überschuldet war und dass die Mandantin den Insolvenzantrag nicht schuldhaft verzögert gestellt hat. Sie hat alles getan, um den bereits seit drei Generationen bestehenden Betrieb zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern.