Was machen wir im April

Was macht Minoggio

Minoggio hat zunächst in einem komplizierten unternehmensrechtlichen Steuerfall der Medienbranche den steuerstrafrechtlichen Flankenschutz zu gewährleisten: Auf der (verfehlten) Basis einer komplizierten Steuerrechtslage ist plötzlich der Vorwurf einer Steuerhinterziehung erhoben worden. Die hochkarätige Steuerberatungsgesellschaft hat beschlossen, insoweit einen steuerstrafrechtlichen Spezialisten hinzuzuziehen. Hier gilt es, vor allem im Innenverhältnis realistische Einschätzungen über das strafrechtliche Risiko oder besser gesagt Nichtrisiko beizusteuern, damit nicht unter dem Druck eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steuerlich belastbare Positionen aufgegeben werden. Ebenfalls in einem Steuerstrafverfahren muss einem international tätigen Künstler Hilfe geleistet werden, der seine Einkünfte weltweit erzielt , die teilweise vor Ort quellenbesteuert werden. Hier war der Verdacht aufgekommen, restliche Steuerpflichten in Deutschland vorsätzlich verletzt zu haben. Es wird voraussichtlich gelingen, einen tragfähigen Kompromiss auf der Besteuerungsebene zu finden und einen eben solchen betreffend das Strafverfahren, ohne dass es zu einem öffentlichen Hauptverfahren mit erwartbarem Rufschaden kommt.

Auch in zwei, seit langem anhängigen Cum Ex-Verfahren deuten sich Fortgänge an – und auf fast allen Seiten wird die Sacharbeit dadurch erschwert, dass diese Verfahren massiv öffentlichkeitsträchtig sind und bleiben. Darüber hinaus hat es eine sehr große Koalition in der Politik und der Finanzverwaltung geschafft, die eigene Verantwortlichkeit für 10 Jahre Nichtstun (genauer: 5 Jahre Nichtstun und 5 Jahre Nicht-das-Richtige-tun, differenziert kann das nachgelesen werden in früheren Meldungen auf unserer Homepage) abzuschieben auf angeblich hoch kriminell arbeitende Banken und Anleger. Man muss hoffen, dass die Gerichte sich dem entziehen. Jedenfalls gibt es hochqualifizierte und neutrale Stimmen in der Steuerrechtswissenschaft, die zu dieser Sachlichkeit und Objektivität mahnen und hoffentlich nicht ungehört verhallen.

In der Berichterstattung, die zu Beginn der Auseinandersetzung erheblich differenzierter und sachlicher ausgefallen war, ist hiervon leider nichts mehr übrig geblieben: Es ist eben medientauglicher, einen international tätigen Bankenmitarbeiter mit Villa in der schönsten Ecke von London darzustellen und zu brandmarken, als die Untätigkeit von Finanzstaatssekretären und Finanzministern differenziert aufzuarbeiten und zu präsentieren, die vom Bankenverband in 2002 vor dem Entstehen einer massiven Gesetzes- und Gerechtigkeitslücke schriftlich gewarnt worden waren und diese Lücke (wohl eher durch Nachfolger ihrer Nachfolger im Amt) in 2012 geschlossen haben. Das hätte man etwas früher erwarten dürfen, vorsichtig ausgedrückt.

Im Jahr 2019 anstehende Veröffentlichungen im Wirtschaftsstrafrecht sind weiter vorzubereiten, betreffend einen Beitrag zur Taktik im Wirtschaftsstrafverfahren, die Neuauflage unseres Werkes zur Unternehmensverteidigung und Manuskripte für Neuauflagen von bereits erschienenen Beiträgen zur internen Untersuchung.

Schließlich muss für ein Industrieunternehmen ein schriftliches Votum verfasst und eingereicht werden, ob eine dort bestehende Verdachtslage (Beraterzahlungen in das Ausland mit möglicherweise nicht vollständig nachvollziehbarem Hintergrund) eine interne Untersuchung oder sogar sogleich nach außen gerichtetes Handeln erfordert. Wichtig bei derartigen Beratungsaufgaben ist, die Problem-Gemengelage (Innerbetriebliche Konsequenzen? Steuerliche Auswirkungen? Ersatzansprüche rechtlich bestehend? Wenn ja, durchzusetzen kaufmännisch richtig  – business judgement rule – ? Information von Behörden erforderlich/richtig/falsch?) als eine solche zu erkennen und alle zu definierenden Verfahrensziele gegeneinander abzuwägen, bevor der erste Schritt getan wird.

Was macht Wehn

Im April stehen bei Wehn in zwei verschiedenen Umfangverfahren Hauptverhandlungstermine an. Kurz vor Ende der Beweisaufnahme befindet sich das seit vielen Monaten anhängige Schwurgerichtsverfahren, in dem die psychiatrischen Sachverständigen ihre Gutachten über den Gemütszustand der einzelnen Angeklagten erstattet haben – es stehen jetzt die Plädoyers an, das Verfahren dürfte im Mai zu Ende gehen. Daneben befindet sich ein Verfahren vor einem Rheinischen Landgericht auf der „Zielgeraden“. Dort wird dem Mandanten ein umfangreicher Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln vorgeworfen. Vorwürfe, die sich im Rahmen der Hauptverhandlung zu einen größeren Teil nicht bewahrheitet haben.

In einem parallel zu einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Bankrott anhängigen Zivilverfahren geht es in einer Berufungshauptverhandlung vor einem süddeutschen Oberlandesgericht um die Frage, inwieweit das Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eigene Gutachten des Insolvenzverwalters – der gleichzeitig auch Partei des Rechtsstreits ist – als Beweismittel verwenden kann. Dabei handelt es sich um eine durchaus häufig anzutreffende Fragestellung:

Es wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, das Gericht setzt einen Gutachter ein, der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft aufarbeitet. Dieser Gutachter wird dann zum Insolvenzverwalter bestellt und gleichzeitig erstattet er Strafanzeige wegen vom Geschäftsführer angeblich nicht erfüllter Pflichten. Dieser von ihm dann erstatteten Anzeige wird Glauben geschenkt – derselbe Gutachter verfolgt dann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Geschäftsführer weiter. Auch hier hinterfragt niemand etwas kritisch – sondern es werden die vom Insolvenzverwalter erstatteten Gutachten zur Begründung und gleichzeitig zum Beweis des von ihm selbst behaupteten Anspruchs genutzt. Das ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel, da  der Unabhängigkeit eines solchen „Gutachtens“ natürlich mit großer Skepsis entgegenzutreten ist. Ob das richtig ist, hierüber wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben.

In den nordrheinwestfälischen Osterferien ab Mitte April befindet sich Herr Wehn im Urlaub, er wird daher nur auf „kleiner Flamme“ arbeiten mit Post und Telefonaten, aber ansonsten mit seiner Ehefrau die Ferien verbringen.

Was macht Possemeyer

Possemeyer verteidigt u.a. im April einen Mandanten vor Gericht wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Gesetzgeber hat die Strafe hierfür erheblich erhöht, sodass das Risiko – im Falle der Überführung –  zu einer nicht bewährungsfähigen Strafe verurteilt zu werden, extrem angestiegen ist.  Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist mittlerweile ein eigener Tatbestand im Strafgesetzbuch. Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird nach gesetzlichen Verschärfungen jetzt mit mindestens einem Jahr Haft bestraft. Ein minder schwerer Fall ist nicht mehr möglich. Vorratsdatenspeicherung darf genutzt werden, eine rückwirkende Funkzellenabfrage erleichtert die Fahndung nach Einbrechern.

Ferner wird Possemeyer in einem umfangreichen Berufungsverfahren seinem Mandanten zur Seite stehen. Der Mandant wurde wegen verschiedener Drogendelikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Ziel der Berufung ist es, eine bewährungsfähige Strafe zu erreichen. Das Urteil des Amtsgerichts enthält Fehler, die bei Korrektur zu einer erheblichen Milderung des Urteils führen können. So ist der Schuldgehalt einzelner Taten mangels ausreichenden Feststellungen zu den hierfür maßgeblichen Wirkstoffgehalten und Wirkstoffmengen der gehandelten Betäubungsmittel nicht belegt.  Die Bezeichnung der gehandelten Betäubungsmittel als von besonders guter Qualität ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich der erforderliche Bezugsrahmen, der die Ableitung eines bestimmten Mindestwirkstoffanteils zweifelsfrei ermöglichen würde, weder aus den Urteilsgründen noch aus allgemeinem Erfahrungswissen ergibt. Das neue Tatsachengericht wird aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln keine weiteren Erkenntnisse gewinnen können. Possemeyer wird Mitte April für eine Woche in Österreich Ski fahren und kommt hoffentlich unversehrt wieder.

Was macht Bischoff

Nach erfolgreicher Revision vor dem Bundesgerichtshof muss Bischoff vor einem Landgericht im Ruhrgebiet erneut verhandeln, dazu bereitet sie die in zwei Wochen beginnende Hauptverhandlung vor. Da der Hauptvorwurf eines Verbrechens mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe endgültig weggefallen ist, zielt die Verteidigung auf eine deutliche Strafmilderung gegenüber der Erstverurteilung ab. Eine Geldstrafe stellt ein nunmehr realistisches Verfahrensziel dar. Möglicherweise lässt sich sogar eine Einstellung gegen Geldauflage erreichen. Auch das ist nicht ausgeschlossen. Die Mandantin wäre dann nicht verurteilt, die Unschuldsvermutung bleibt bei einer solchen Verfahrensbeendigung ohne Urteil unangetastet. Die Hauptverhandlung muss deshalb mit der gleichen Sorgfalt wie beim ersten Durchlauf vorbereitet werden. Sämtliche Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind und die sich teilweise noch nach dem ersten Urteil ergeben haben, müssen herausgearbeitet und durch entsprechende Erklärungen vorbereitet werden. Notfalls muss das Gericht durch Beweisanträge zu einer Aufklärung gebracht werden.

Es wäre sogar für den Fall einer erneuten Verurteilung möglich, nochmals in Revision zu gehen. Die Erfolgsaussichten von Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof liegen allerdings nur im niedrig einstelligen Prozentbereich, so dass auf einen nochmaligen Erfolg nicht gesetzt werden sollte. Besser für die Mandantin wäre aufgrund der Belastung durch ein erneutes Verfahren (insbesondere die persönliche Eingebundenheit bei den Terminen und die Kosten) ohnehin ein endgültiges Ende mit möglichst wenig zusätzlichen Verhandlungstagen.

In einem kombinierten Steuerfahndungs- und Finanzkontrolle Schwarzarbeit-Fall wegen Lohnsteuerhinterziehung und Nichtanmeldung von Sozialabgaben steht ein Besprechungstermin mit den Ermittlungsbehörden an. Nach einer Durchsuchung vor einem knappen Jahr ist fast nichts mehr geschehen. Die Beamten hatten ca. 60 Umzugskartons voller Buchhaltungs- und Vertragsunterlagen mitgenommen, sind dann in der Folge aber mit der Durchsicht und Auswertung nicht im Ansatz nachgekommen. Da gleichzeitig aber bereits aufgrund der Erkenntnisse vor der Durchsuchung feststeht, dass die Ermittlungen nicht ins Leere laufen werden, ist nunmehr der richtige Zeitpunkt gekommen, um Lösungsmöglichkeiten auszuloten. Der Mandant möchte ein möglichst schnelles und geräuschloses Ende zu einem fairen Preis. Möglicherweise kann sein Unternehmen dann weiter fortbestehen. Die Ermittlungsbehörden haben ebenfalls ein Interesse daran, ein ausuferndes Verfahren zu vermeiden, zumal bereits zahlreiche Monate ungenutzt verstrichen sind. Auf dieser Grundlage kann ein ergebnisoffenes Gespräch im Ermittlungsverfahren oftmals zu einer Einigung führen. Zu diesem immer noch relativ frühen Zeitpunkt sind die Positionen noch nicht zementiert, Einzelsachverhalte nicht ausermittelt, so dass auch auf Seiten der Behörden Verhandlungsspielräume bestehen. Diese gilt es auszunutzen.

Ein größeres mittelständisches Unternehmen bereitet sich aktuell auf den Ernstfall einer Durchsuchung vor und erarbeitet gemeinsam mit Bischoff einen Notfallplan für diesen gravierenden Eingriff in den Betriebsalltag. Durchsuchungsbeschlüsse können auch gegen unbeteiligte Dritte ergehen, wenn nur der Verdacht besteht, dass für die Aufklärung notwendige Unterlagen dort gefunden werden können. In einfach verständlichen, möglichst kurzen und übersichtlichen Richtlinien werden Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner für die bei einer Durchsuchung anwesenden Mitarbeiter definiert. Es wird in aller Kürze das richtige Verhalten mit den zentralen Rechten und Pflichten als Zeuge oder Beschuldigter dargestellt. Dabei darf nicht der Fehler gemacht werden, seitenweise Informationen zusammenzustellen.

Denn diese Ratschläge kann kein Mitarbeiter während einer laufenden Durchsuchung nachlesen, geschweige denn erinnern, was er vor vielen Wochen unter Umständen nur überflogen hat. Hilfreich kann sein, die wesentlichen Abläufe mit zentral wichtigen Mitarbeitern durchzuspielen – sei es anhand einer Fallstudie, deren Lösung gemeinsam erarbeitet wird, oder durch eine echte Generalprobe für den Ernstfall (so genannte Mock Dawn Raids). Bei einem Mock Dawn Raid wird ohne Vorankündigung eine Durchsuchung wie in Echtzeit im Unternehmen nachgespielt. Hierdurch werden nicht nur Handlungsabläufe verfestigt. Zusätzlich können oftmals auch Lücken in der geplanten Organisation erkannt und anschließend vorsorglich geschlossen werden.  Alles auf unanfechtbar rechtsstaatlicher Grundlage.

Nicht zuletzt sind von Bischoff im April 2019 einige Stellungnahmen in Steuerstrafverfahren vorzubereiten, in denen es wieder einmal schwerpunktmäßig um das Thema Schätzung und Sicherheitszuschlag aufgrund formeller und teils materieller Kassenführungsmängel gehen wird. Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass eine Schätzung plausibel und wirtschaftlich möglich sein muss, wird leider immer noch viel zu häufig durch die Finanzverwaltung ignoriert. Eine Pizzeria mit 30 Tischen kann nicht zusätzlich zum bereits erklärten Gewinn 40.000 € pro Monat als Schwarzeinnahme erwirtschaften. Eine solche Wut-Schätzung (auch der Bundesfinanzhof verwendet zuweilen diesen Begriff) entbehrt jeder Grundlage und verkennt die tatsächlichen Verhältnissen. Sie muss mit aller Deutlichkeit angegriffen und bei fehlendem Einlenken vor das Finanzgericht gebracht werden. Jede Reduzierung des Steuerschadens führt neben der wirtschaftlichen Entlastung zu einer besseren Ausgangslage für das Steuerstrafverfahren. Umso geringer die nahgeforderte Steuer, umso geringer auch eine Geldauflage, Geldstrafe, Freiheitsstrafe. Steuerstrafverteidigung fängt immer beim Kampf um den objektiven Steueranspruch an.

Was macht Westermann

Nach einem Erörterungstermin in einem Verfahren vor dem Finanzgericht betreibt Westermann Nachsorge und bereitet den weiteren Verfahrensgang vor. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts war noch kein endgültiges Ergebnis erzielt, sondern es sind Lösungsansätze besprochen und vorgestellt worden. In der Sache geht es –wie so oft- um die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei unzureichender Kassenführung in einem System Gastronomiebetrieb. Nachdem die Schätzung durch das Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens völlig unrealistisch war, konnte in dem Termin bereits eine deutliche Verringerung erreicht werden. Der Berichterstatter des finanzgerichtlichen Senats (der den Fall für die anderen Richter aufbereitet und die Beratung und Entscheidung vorbereitet), ist oft weniger voreingenommen als ein Finanzamt am Ende eines langwierigen Einspruchsverfahrens. Dennoch geht es immer nur darum, ob ein möglicher Vergleich für den Mandanten Sinn macht. Wie sind die genauen steuerlichen Auswirkungen? Kann bei Fortführung des Prozesses ein besseres Ergebnis realistisch erreicht werden? Macht es wirtschaftlich Sinn, sich zu einigen? Oder ist die steuerliche Belastung auch nach einer Einigung für den Mandanten nicht tragbar (was in Schätzungsfällen leider oft vorkommt)? Erst wenn diese Punkte geklärt sind, kann über die weitere Vorgehensweise entschieden werden.

Sozialrechtlichen Flankenschutz leistet Westermann in einem Betrugsverfahren. Dem Mandanten wird vorgeworfen, über Jahre hinweg öffentliche Leistungen in Anspruch genommen zu haben, obwohl er in dieser Zeit gutbezahlte Jobs verrichtet haben soll. Außerdem soll er bei Antragstellung Vermögenswerte wie Grundstücke nicht angegeben haben. Das Auffinden von hohen Bargeldsummen  im Rahmen einer Durchsuchung macht den Fall nicht einfacher. Die Staatsanwaltschaft wartet darauf, dass der Staat die gezahlten Leistungen zurückfordert, und ist natürlich an der Höhe der Rückforderungen interessiert. Hier muss bereits im sozialrechtlichen Anhörungsverfahren gegenüber versucht werden, eine komplette Rückforderung aller Beträge (in sechsstelliger Höhe) zu verhindern. Es muss herausgearbeitet werden, das tatsächlich über einen langen Zeitraum der Bezug berechtigt war, und dass sich die Rückforderung dieser Gelder auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränken muss. Das wird später auch positive Auswirkungen auf das Strafverfahren haben, insbesondere wenn Schadenswiedergutmachung geleistet werden kann.

Der letzten Monat erwähnte Haftprüfungstermin ist erfolgreich verlaufen. Das Gericht hat den Haftbefehl unter Auflagen ausgesetzt. Es war – richtigerweise- der Ansicht, dass dem Restrisiko einer Fluchtgefahr dadurch entgegengetreten werden kann, dass der Mandant sich regelmäßig bei der Polizei meldet. Die gesamte Familie freut sich natürlich darüber. diese Entscheidung erleichtert aber auch für uns Strafverteidiger die sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung, wenn der Mandant sich auf freiem Fuß befindet.