Über uns

Honorarpolitik

In Strafsachen
In Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren oder Steuerstrafverfahren vereinbaren wir im Regelfall eine Abrechnung im Stundensatz gemäß § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieser liegt bei uns in der Kanzlei zwischen 200 € und 500 € zuzüglich Umsatzsteuer. In Betracht kommt auch die Vereinbarung einer Pauschalsumme für die gesamte Vertretung oder einzelne Teilabschnitte. Die Höhe richtet sich dabei nach unserem Arbeitsaufwand und der Wichtigkeit der Angelegenheit.

In Zivilsachen
Zivilprozessuale Vertretungen vor Gericht oder außergerichtlich rechnen wir im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu den dort festgelegten Gebührensätzen ab. Sofern diese im Einzelfall für den Mandanten oder auch für uns unangemessen wären, treffen wir eine abweichende Regelung, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift schriftlich (§ 4 RVG). Zivilrechtliche Mandate im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verteidigungen oder Vertretungen rechnen wir nach Vereinbarung auch im Stundensatz wie die Strafsache selbst ab.

Bei Mandatsbeginn
In jedem Fall sprechen wir die Höhe und die Zahlungsmodalitäten unseres Honorars mit dem Mandanten ab und treffen ggf. eine schriftliche Vereinbarung hierüber. Ist zu Beginn eines Mandates der Aufwand nicht abschätzbar, vereinbaren wir zunächst eine Pauschalsumme oder den Stundensatz und voraussichtlichen Zeitaufwand für die Tätigkeiten bis zur Festlegung der Gesamtvergütung.

Im Regelfall berechnen wir zu Beginn eines neuen Mandates eine Akontozahlung. Selbstverständlich weichen wir in Einzelfällen auch von diesem Grundsatz ab, insbesondere wenn unser Honorar zwar nicht sofort gezahlt, aber eine angemessene Sicherheit vereinbart werden kann.