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Strafbefreiende Selbstanzeige – was ist das?

Nicht zuletzt durch die zunehmende Medienberichterstattung in den vergangenen Jahren erfährt die strafbefreiende Selbstanzeige ein größer werdendes Interesse.
Sie eröffnet eine „goldene Brücke“ von der Steuerstraftat zur vollständigen Straffreiheit. Wer also wirksam eine solche Selbstanzeige erstattet, wird nicht bestraft, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Der Fiskus ist bereit, diesen Preis zu zahlen, um sich ein möglichst hohes Steueraufkommen zu sichern.
Über die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit Novellierung der strafbefreienden Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 informiert auch unser Video zu diesem Thema.

Sollte ich dazu einen Anwalt konsultieren?

Die klare Antwort lautet: Ja! Die strafbefreiende Selbstanzeige ist zwar ein nicht zu unterschätzendes Mittel, um rückwirkend einer Bestrafung zu entgehen, hat jedoch auch ihre Tücken.
Nicht immer ist eine solche strafbefreiende Selbstanzeige überhaupt noch möglich, manchmal kann sie sogar mehr schaden als nutzen. Da jeder Fall anders liegt und individuell zu beurteilen ist, verbietet sich ein pauschaler Ratschlag für oder gegen diesen Schritt. Die Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige sinnvoll ist, lässt sich daher meist nur von Fachleuten nach gewissenhafter Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall beantworten.

Ist die Entscheidung zur Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige gefallen, bedarf auch ihre Umsetzung professioneller Unterstützung, um insbesondere das Problem der sog. „Teilselbstanzeige“ zu vermeiden. Der Gesetzgeber verlangt nämlich – wie einst der Bundesgerichthof formulierte – die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Die strafbefreiende Selbstanzeige muss also grundsätzlich vollständig sein. Werden Details übersehen, kann es passieren, dass zwar das Finanzamt die nachzuentrichtenden Steuern verlangt, eine strafbefreiende Wirkung aber dennoch nicht eintritt.

Kann die Kanzlei MINOGGIO Rechtsanwälte mir helfen?

Ja, das können wir. Unsere Kanzlei und die dort tätigen Rechtsanwälte sind spezialisiert auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Wir verfügen über umfangreiche und langjährige Erfahrung bei der Erstattung und Begleitung strafbefreiender Selbstanzeigen für unsere Mandanten. Dabei arbeiten wir gegebenenfalls natürlich eng mit Ihrem Steuerberater zusammen.

Für weitere Informationen rufen Sie uns an unter +49 2381 920760 oder +49 251 1332260
schicken Sie uns ein Fax an +49 2381 920765 oder +49 251 13322611
oder eine Email mit Rückrufbitte an mail@minoggio.de

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