Als Verteidiger eines betroffenen Aufsichtsratsmitgliedes erklären wir:

Die von unserem Mandanten und uns von Anfang an vertretene Auffassung der völligen Beanstandungsfreiheit der unternommenen Fortbildungsreisen hat das Landgericht Münster mit diesem Urteil heute vollständig bestätigt.
Zutreffend hat das Landgericht dabei insbesondere die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 (2 BvR 2559/08) zu den Anforderungen an eine Untreuestrafbarkeit umgesetzt und festgestellt, dass die Beteiligten der Wohn- und Stadtbau GmbH insgesamt korrekt und einwandfrei gehandelt haben.

Es ist bedauerlich, dass erst das Landgericht die von erheblich zu wenig Differenzierung geprägte Sichtweise der Staatsanwaltschaft korrigieren musste. Bei einem höheren Maß an Objektivität hätte man diese Grundsätze schon neben dem seit Juni letzten Jahres veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch in gleicher Weise dem von uns bezogen auf den konkreten Fall eingeholten Rechtsgutachten Professor Dr. Rönnau aus Hamburg vom 03. April 2010 entnehmen können.

Bedauerlich und zu kritisieren ist ferner, dass unser Mandant und andere sich seit fast drei Jahren einem rufschädigenden und unberechtigten Strafverfahren ausgesetzt gesehen haben. Das sollte jetzt schnellstens ein vollständiges Ende finden. Dieses Verfahren hat auch jahrelang sozialen Schaden in der Weise verursacht, dass sich Verantwortliche anderer, im öffentlichen Interesse tätiger Stellen und Unternehmen an der Teilnahme an notwendigen Veranstaltungen gehindert sahen. Sie wollen und wollten natürlich hierbei nicht zu Unrecht kriminalisiert werden.

Sollte die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Landgerichts eine Revision zum Oberlandesgericht beabsichtigen, ist jedenfalls aus Sicht der Verteidigung eine Verwerfung dieses Rechtsmittels und die Bestätigung des Freispruches vorgezeichnet.

Ingo Minoggio